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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 25.05.2021 470 21 49

25 mai 2021·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·6,186 mots·~31 min·1

Résumé

Verfahrenseinstellung

Texte intégral

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 25. Mai 2021 (470 21 49) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Verfahrenseinstellung

Besetzung Vizepräsident Stephan Gass, Richter Daniel Häring (Ref.), Richter Dominique Steiner; Gerichtsschreiber Florian Jenal

Parteien A.____, vertreten durch Advokat Georg Ranert, Schulstrasse 23, 4132 Muttenz, Beschwerdeführerin

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin

B.____, Beschuldigter

Gegenstand Verfahrenseinstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 8. Februar 2021

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Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Verfügung vom 8. Februar 2021 stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, das gegen B.____ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Drohung, einfacher Körperverletzung, eventualiter Tätlichkeiten sowie Beschimpfung geführte Strafverfahren in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a und d der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0) ein (Ziffer 1), verwies die Zivilklage von A.____ auf den Zivilweg (Ziffer 2), nahm die durch das Verfahren angefallenen Kosten auf die Staatskasse (Ziffer 3) und sprach dem Beschuldigten gestützt auf Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO keine Entschädigung und keine Genugtuung zu (Ziff. 4).

Auf die Begründung dieser Verfügung sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Beschlusses eingegangen.

B. Gegen die obgenannte Einstellungsverfügung erhob A.____, vertreten durch Advokat Georg Ranert (nachfolgend: Beschwerdeführerin), mit Eingabe vom 22. Februar 2021 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, und beantragte, (1.) es sei die Verfügung vom 8. Februar 2021 betreffend die Einstellung des Strafverfahrens MU1 2020 558 aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz in dem Sinne zurückzuweisen, als diese gerichtlich angewiesen werden solle, Anklage gegen den Beschuldigten am Strafgericht des Kantons Basel-Landschaft zu erheben, (2.) unter o/e-Kostenfolge.

C. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), begehrte mit Stellungnahme vom 4. März 2021 die Abweisung der Beschwerde unter Auferlegung der Verfahrenskosten an die Beschwerdeführerin.

D. Mit Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), vom 11. März 2021 wurde festgestellt, dass der Beschuldigte keine Stellungnahme zur Beschwerde der Beschwerdeführerin eingereicht hat. Der Schriftenwechsel wurde geschlossen.

E. Mit Replik vom 22. März 2021 liess die Beschwerdeführerin die Honorarnote von Advokat Georg Ranert für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu den Akten reichen und hielt im Übrigen an ihren Rechtsbegehren vollumfänglich fest.

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Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Erwägungen 1.1 Eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen nach deren Eröffnung bei der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich und begründet mit Beschwerde angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO und § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 12. März 2009 [EG StPO; SGS 250]). Verlangt das Gesetz – wie vorliegend – die Begründung des Rechtsmittels, so hat gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO die Person oder die Behörde, welche das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c). Laut Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Parteien sind gemäss Art. 104 Abs. 1 StPO die beschuldigte Person (lit. a), die Privatklägerschaft (lit. b) sowie die Staatsanwaltschaft (lit. c).

1.2 Fraglich ist vorliegend, ob sich die Beschwerdeführerin als Privatklägerin konstituiert hat. In den Akten findet sich das von der Beschwerdeführerin unterzeichnete, vom 16. Dezember 2019 datierende Formular "Strafantrag/Privatklage" der Polizei Basel-Landschaft (act. 79 f.). Auf dem fraglichen Formular hat die Beschwerdeführerin das Feld "Ich stelle Strafantrag wegen aller in Frage kommenden Delikte" angekreuzt. Leergelassen hat die Beschwerdeführerin hingegen die Felder unter dem Titel "Beteiligung am Strafverfahren". Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin durch Ankreuzen eines entsprechenden Feldes erklärt, ihr sei das Recht erklärt worden, sich am Strafverfahren beteiligen zu können, sie aber erst zu einem späteren Zeitpunkt einen Entscheid über die Beteiligung am Strafverfahren treffen möchte. Die Beschwerdeführerin hat insofern im Formular "Strafantrag/Privatklage" der Polizei Basel- Landschaft nicht unwiderruflich gemäss Art. 120 Abs. 1 StPO auf die Beteiligung am Strafverfahren verzichtet.

Mit Eingabe vom 20. Mai 2020 hat die Beschwerdeführerin sodann diverse Beweisanträge gestellt (vgl. act. 84.1). Namentlich beantragte die Beschwerdeführerin mit Rechtsbegehren 2.b, "es sei eine Einvernahme der beschuldigten Person durch die Staatsanwaltschaft durchzuführen, an welcher A.____ als Privatklägerin teilnehmen können soll." Des Weiteren hat die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Einvernahme durch die Beschwerdegegnerin am http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 16. September 2020 ausdrücklich erklärt, sich als Privatklägerin zu konstituieren (vgl. Einvernahme durch die Beschwerdegegnerin vom 16. September 2020, Rz. 458 f., act. 78.23).

Aus dem Dargelegten erhellt, dass die Beschwerdeführerin nach der Bedenkzeit, welche sie sich mit dem Formular "Strafantrag/Privatklage" der Polizei Basel-Landschaft, datierend vom 16. Dezember 2019 (act. 79 f.), ausbedungen hatte, mit Eingabe vom 20. Mai 2020 in Rechtsbegehren 2.b sowie anlässlich der Einvernahme durch die Beschwerdegegnerin vom 16. September 2020 ausdrücklich erklärt hat, sich als Privatklägerin am vorliegenden Strafverfahren zu beteiligen. Es liegt somit eine gültige Konstituierung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 StPO vor, womit die Beschwerdeführerin als Privatklägerschaft zu qualifizieren ist, was von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten wird.

1.3 Ferner ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin durch die beanzeigten Delikte der Drohung, der einfachen Körperverletzung, der Tätlichkeiten sowie der Beschimpfung unmittelbar in ihren Interessen betroffen ist, was sie zur Beschwerde legitimiert. Aus den Akten geht sodann hervor, dass die Einstellungsverfügung vom 8. Februar 2021 der Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin am 11. Februar 2021 zugestellt worden ist. Das Ende der zehntägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO fiel demgemäss auf den 21. Februar 2021. Da es sich dabei um einen Sonntag handelte, ist die Frist dementsprechend gemäss Art. 90 Abs. 2 StPO mit der Aufgabe der Beschwerdeschrift am folgenden Werktag, dem 22. Februar 2021, eingehalten. Auch die Form der Beschwerdeschrift vom 22. Februar 2021 entspricht den Anforderungen gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO. Schliesslich ist die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts als Beschwerdeinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. § 15 Abs. 2 EG StPO gegeben. Demnach ist auf die Beschwerde einzutreten.

2. Materielles 2.1 Die Beschwerdegegnerin verweist zur Begründung ihrer angefochtenen Einstellungsverfügung vom 8. Februar 2021 auf die gegenüber der Polizei Basel-Landschaft gemachten Aussagen der Beschwerdeführerin vom 11. Dezember 2019 sowie vom 13. Januar 2020, die bei der Beschwerdegegnerin erfolgten Depositionen der Beschwerdeführerin vom 16. September 2020, die Arztberichte des Spitals C.____ vom 30. Dezember 2019 und vom http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 31. Dezember 2019 sowie die gegenüber der Polizei Basel-Landschaft geäusserten Darlegungen des Beschuldigten vom 31. Januar 2020 und dessen Depositionen bei der Beschwerdegegnerin vom 18. November 2020. Gestützt auf diese Beweismittel schliesst die Beschwerdegegnerin, die Aussagen der Beschwerdeführerin seien insgesamt vage, lückenhaft und widersprüchlich. Ebenfalls zu beachten sei, dass die Beschwerdeführerin die Ereignisse gegenüber den Ärzten und anlässlich ihrer Einvernahmen viel umfangreicher und dramatischer als in ihren ursprünglichen Depositionen gegenüber der ausgerückten Polizeipatrouille am Abend des Vorfalles geschildert habe. Des Weiteren hätten weder anlässlich der polizeilichen Intervention vom 11. Dezember 2019 noch anlässlich der ärztlichen Explorationen im Spital C.____ objektiv feststellbare Verletzungen dokumentiert werden können, welche die Schilderungen der Beschwerdeführerin stützen würden. Im Rahmen der Untersuchung im Spital C.____ habe einzig eine Rötung am rechten Jochbein festgestellt werden können. Im anlässlich der polizeilichen Intervention vom 11. Dezember 2019 angefertigten Rapport sei indes keine solche Verletzung festgestellt worden, und die Beschwerdeführerin habe sich erst 24 Stunden später in ärztliche Behandlung begeben, weshalb nicht mit Sicherheit geschlossen werden könne, die fragliche Verletzung stamme vom von der Beschwerdeführerin geschilderten Angriff durch den Beschuldigten (vgl. Einstellungsverfügung vom 8. Februar 2021, S. 5 f.). Ferner stünden den Aussagen der Beschwerdeführerin jene des Beschuldigten gegenüber, welcher sämtliche Vorwürfe bestreite. Dessen Depositionen seien in sich konsistent und glaubhaft. Da Aussage gegen Aussage stehe und keine genügend objektiven Beweise oder Zeugen vorhanden seien, sei ein Freispruch vor Strafgericht mit Sicherheit zu erwarten, weshalb das Verfahren gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO einzustellen sei (vgl. Einstellungsverfügung vom 8. Februar 2021, S. 6).

In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin beanzeigten Ereignisse, welche sich im Zeitraum zwischen März 2019 und August 2019 ereignet hätten, kämen einzig Antragsdelikte in Frage, weshalb das Verfahren zufolge Ablaufs der dreimonatigen Strafantragsfrist gemäss Art. 31 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO einzustellen sei. Hinsichtlich des Strafverfahrens MU1 2020 2416, welches eine Strafanzeige vom 16. Juli 2020 durch D.____ (bzw. Dd.____; vgl. Einstellungsverfügung vom 8. Februar 2021, S. 7; Einvernahme der Beschwerdeführerin durch die Beschwerdegegnerin vom 16. September 2020, Rz. 433, act. 78.21; act. 84.19) gegen den Beschuldigten wegen Drohung betroffen habe, stellte die Beschwerdegegnerin fest, dass der Anzeige- und Strafantragsteller D.____ am 7. Oktober http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2020 seinen Strafantrag zurückgezogen habe, weshalb das Verfahren MU1 2020 2416 ebenfalls gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO einzustellen sei (vgl. Einstellungsverfügung vom 8. Februar 2021, S. 7).

2.2 Die Beschwerdeführerin rügt mit ihrer Beschwerde vom 22. Februar 2021, die angefochtene Einstellungsverfügung vom 8. Februar 2021 verletze den Grundsatz "in dubio pro duriore" (vgl. Beschwerde vom 22. Februar 2021, Rz. 7). Der Beschuldigte habe sich anlässlich seiner Einvernahme vom 18. November 2020 bei der Beschwerdegegnerin gemäss eigenen Angaben nicht aus dem Gedächtnis an die Ereignisse vom 11. Dezember 2019 erinnern können und stattdessen eine zeitnah nach dem Vorfall erstellte Zusammenfassung vorgelesen und diese zuhanden des Protokolls abgegeben. Als er sodann zu Einzelheiten befragt worden sei, habe er sich indes erinnern können und die ihm gemachten Vorhalte als frei erfunden oder gelogen bestritten. Des Weiteren habe der Beschuldigte angegeben, zuletzt mit einem Brief im Dezember 2019 den Kontakt zur Beschwerdeführerin gesucht zu haben, obschon er ihr nachweislich am 9. Januar 2020 eine ausführliche E-Mail und am 18. April 2020 eine Textnachricht gesendet habe (vgl. Beschwerde vom 22. Februar 2021, Rz. 9). Weiter habe der Beschuldigte angegeben, für den Streit vom 11. Dezember 2019 sei der Kontakt via "Tinder" sowie ein anschliessendes Treffen seitens der Beschwerdeführerin mit einem Mann namens "Ee.____" ursächlich gewesen. Bei "Ee.____" handle es sich jedoch um einen langjährigen Bekannten und niemanden, den sie über eine "Datingapp" kennengelernt habe. Dies sei im Übrigen auch die Person, welche ihr am Abend des 11. Dezember 2019 zu Hilfe geeilt sei (vgl. Beschwerde vom 22. Februar 2021, Rz. 10). Insgesamt könnten die Depositionen des Beschuldigten daher keineswegs als ein in sich konsistentes und insgesamt glaubhaftes Aussageverhalten eingestuft werden (vgl. Beschwerde vom 22. Februar 2021, Rz. 13). Nicht nachvollziehbar sei des Weiteren die Einschätzung der Beschwerdegegnerin, es seien keine objektiven Verletzungen nachgewiesen. Dem Austrittsbericht des Spitals C.____ vom 30. Dezember 2019 sei vielmehr unter Punkt 1 zu entnehmen, dass eine Schädelkontusion, eine HWS-Kontusion und -distorsion sowie eine Thoraxkontusion bei Status nach Gewalt gegen Kopf und Oberkörper diagnostiziert worden sei (vgl. Beschwerde vom 22. Februar 2021, Rz. 16).

2.3 In ihrer Stellungnahme vom 4. März 2021 führt die Beschwerdegegnerin aus, der Beschuldigte habe anlässlich seiner Einvernahme vom 18. November 2020 aus dem Gedächtnis weitgehend dieselben Antworten wie anlässlich seiner Ersteinvernahme gegeben (Stellunghttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht nahme vom 4. März, "Zu Ziff. 9"). Des Weiteren habe der Beschuldigte zwar zunächst angegeben, letztmals am 30. Dezember 2019 mit der Beschwerdeführerin in Kontakt getreten zu sein. Auf Nachfrage hin habe er aber sogleich bestätigt, später weitere Kontaktversuche getätigt zu haben und dies begründet (vgl. Stellungnahme vom 4. März 2021, "Zu Ziff. 9"). Ferner spreche der Beschuldigte lediglich von einer Person namens "Ee.____", nicht jedoch konkret von E.____. Es sei daher nicht ausgeschlossen, dass es sich um eine Drittperson mit demselben Vornamen handle, welche die Beschwerdeführerin über "Tinder" kennengelernt haben könnte (vgl. Stellungnahme vom 4. März 2021, "Zu Ziff. 10 und 11"). Zudem seien dem Arztbericht des Spitals C.____ vom 30. Dezember 2019 keinerlei objektiv feststellbare Verletzungen zu entnehmen. Soweit im fraglichen Bericht Diagnosen gestellt würden, basierten sie einzig auf subjektiv geschilderten Druck- und Klopfdolenzen (vgl. Stellungnahme vom 4. März 2021, "Zu Ziff. 16"). Es komme hinzu, dass Indizien bestünden, welche für die Geschichte des Beschuldigten sprächen. Hierzu sei die von der Polizei fotografisch festgehaltene Verletzung auf der linken Gesichtshälfte des Beschuldigten zu zählen, welche zur von diesem geschilderten Ohrfeige passe, sowie die Scherben im Abfalleimer, welche ebenfalls durch die Polizei fotografisch festgehalten worden seien (vgl. Stellungnahme vom 4. März 2021, "Fazit", S. 4).

2.4 Mit Replik vom 22. März 2021 bekräftigt die Beschwerdeführerin insbesondere ihren Standpunkt, wonach es widersprüchlich sei, wenn der Beschuldigte zunächst angegeben habe, sich nicht erinnern zu können, er in der Folge aber trotzdem konkrete Angaben gemacht habe (vgl. Replik der Beschwerdeführerin vom 22. März 2021, Rz. 4). Ebenso macht die Beschwerdeführerin erneut geltend, dass es unstimmig sei, wenn der Beschuldigte zunächst dargelegt habe, er habe letztmals am 30. Dezember 2020 (recte: 30. Dezember 2019) mit der Beschwerdeführerin Kontakt gehabt, obwohl er sie nachweislich auch in den darauffolgenden Monaten zu kontaktieren versucht habe (vgl. Replik der Beschwerdeführerin vom 22. März 2021, Rz. 5).

3.1 Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), wenn Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder wenn nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.1.1 Bei Antragsdelikten besteht die Prozessvoraussetzung gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO im Strafantrag, der gemäss Art. 31 StGB innert drei Monaten seit Kenntnisnahme des Täters durch die antragsberechtigte Person zu erfolgen hat (vgl. ROLF GRÄDEL/MATTHIAS HEINIGER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 319 N 13 ff.).

3.1.2 Die Beschwerdeführerin räumt in ihrer Beschwerde ausdrücklich ein, dass die Strafantragsstellung im Dezember 2019 für Antragsdelikte, welche sich im Zeitraum zwischen März 2019 und August 2019 ereignet haben sollen, verspätet erfolgt wäre, weshalb sich die Beschwerde einzig gegen die Verfahrenseinstellung gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO hinsichtlich des Ereignisses vom 11. Dezember 2019 richte (vgl. Beschwerde vom 22. Februar 2021, Rz. 5 f.). Die Beschwerdeführerin habe indessen ohnehin nie Strafantrag wegen der Ereignisse zwischen März 2019 und August 2019 gestellt (vgl. Beschwerde vom 22. Februar 2021, Rz. 5). Ebenso wenig angefochten ist im Übrigen die Einstellung des Strafverfahrens MU1 2020 2416 zufolge Rückzugs des Strafantrags durch den Strafantragsteller D.____ (vgl. Beschwerde vom 22. Februar 2021, Rz. 4).

3.1.3 Da sich die Beschwerde weder gegen die Einstellung desjenigen Teils des Verfahrens MU1 2020 558 richtet, welcher wegen fehlenden Strafantrags hinsichtlich allfälliger Delikte zwischen März 2019 und August 2019 gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO eingestellt worden ist, noch gegen die Einstellung des Verfahrens MU1 2020 2416, welches wegen Rückzugs des Strafantrags durch den Antragsteller D.____ ebenfalls gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO eingestellt worden ist, ist die Einstellung bezüglich dieser Sachverhalte in Rechtskraft erwachsen (Art. 437 Abs. 1 lit. a respektive b StPO sowie Art. 437 Abs. 2 StPO).

3.2.1 Sodann verfügt die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a). Kein die Anklage rechtfertigender Tatverdacht im Sinne von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO besteht dann, wenn im Vorverfahren der ursprünglich vorhandene Anfangsverdacht nicht in einem Masse erhärtet werden konnte, welches eine Anklage rechtfertigt. Allerdings hat die Staatsanwaltschaft bei der Frage, ob ein solcher Tatverdacht besteht, Zurückhaltung zu üben. Widersprechen sich Beweise, so ist es nicht Sache der Staatsanwaltschaft, eine Beweiswürdigung vorzunehmen (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1085, 1273). Im Zweifelsfalle ist die Angelegenheit in Anwenhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht dung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" an das Sachgericht zu überweisen. Der Grundsatz "in dubio pro reo" greift demgegenüber bei der Frage der Überweisung an das urteilende Gericht nicht. Einzig das Sachgericht ist dazu legitimiert, darüber zu befinden, ob sich jemand im strafrechtlichen Sinne schuldig gemacht hat oder nicht. Die Staatsanwaltschaft hat nur dann einzustellen, wenn eine Hauptverhandlung als eigentliche Ressourcenverschwendung bzw. aufgrund des absehbaren Freispruchs als Zumutung für den Beschuldigten erschiene. Von einer Überweisung ist mithin dann abzusehen, wenn nach der gesamten Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist (vgl. GRÄDEL/HEINIGER, a.a.O., Art. 319 N 8). Erforderlich ist, dass bei erfolgter Anklage nicht mit einem verurteilenden Erkenntnis des Gerichts gerechnet werden könnte, also mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen wäre (NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Praxiskommentar StPO [Praxiskommentar], 3. Aufl. 2018, Art. 319 N 5; DIES., Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts [Handbuch], 3. Aufl. 2017, Rz. 1251).

Da die Staatsanwaltschaft als Untersuchungs- und Anklagebehörde nicht dazu berufen ist, über Recht oder Unrecht zu richten, darf sie jedoch nicht allzu rasch und gestützt auf eigene Bedenken (die irrtümlich sein können) zu einer Einstellung schreiten. In Zweifelsfällen in sachverhaltsund beweismässiger Hinsicht sowie vor allem in rechtlichen Belangen ist Anklage zu erheben (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., Praxiskommentar, Art. 319 N 5; DIES., a.a.O., Handbuch, Rz. 1251, mit Hinweisen). Die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Schuldspruchs bzw. der Prozessaussichten ist dem pflichtgemässen Ermessen der Staatsanwaltschaft anheimgestellt. In Zweifelsfällen tatsächlicher oder rechtlicher Natur darf das Verfahren indessen nicht eingestellt werden, da in diesen Fällen das Urteil dem Gericht überlassen bleiben soll. Stehen sich unterschiedliche Zeugenaussagen gegenüber und kann die Untersuchung die Zuverlässigkeit der einzelnen Zeugen nicht erschüttern, darf keine Einstellung ergehen. Der Ermessensentscheid, wem unter solchen Verhältnissen zu glauben ist, liegt beim Gericht. Keine Einstellung, sondern die Erhebung einer Anklage ist grundsätzlich immer dann angezeigt, wenn der Ausgang des Verfahrens ausschliesslich von der Beweiswürdigung abhängt (NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 319 N 16 ff., mit Hinweisen).

3.2.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist in Fällen, in denen sich gegensätzliche Aussagen gegenüberstehen (Aussage gegen Aussage-Situation) und es nicht möglich ist, die einzelnen Depositionen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, nach dem http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Grundsatz "in dubio pro duriore" in der Regel Anklage zu erheben. Auf eine Anklageerhebung ist jedoch zu verzichten, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbart und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind, oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2.2, mit Verweisen; BGer 6B_258/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 2.2). Zur letztgenannten Konstellation sind gemäss der Rechtsprechung auch Fälle zu zählen, in denen Aussage gegen Aussage steht, keine der Depositionen als glaubhafter oder weniger glaubhaft bewertet werden kann und dabei weder objektive Beweismittel vorhanden noch weitere Beweisergebnisse zu erwarten sind (vgl. BGer 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2; BGer 1B_535/2012 vom 28. November 2012 E. 5.2). Von einem für die Anklageerhebung hinreichenden Tatverdacht kann insbesondere dann nicht gesprochen werden, wenn dem bestreitenden Beschuldigten nur die Aussage eines an dessen Verurteilung unmittelbar interessierten Geschädigten gegenübersteht und dessen Anschuldigungen nicht eine objektive Bestätigung im Untersuchungsergebnis finden (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., Art. 319 N 17).

3.2.3 Im vorliegenden Fall liegen insbesondere die nachfolgenden Beweismittel vor:

Ein Rapport der Polizei Basel-Landschaft vom 6. Februar 2020 (act. 5 ff.), gemäss welchem die Beschwerdeführerin am 11. Dezember 2019 gegenüber der ausgerückten Polizeipatrouille geäussert hat, der Beschuldigte habe ihr gleichentags zwischen 21:20 Uhr und 22:56 Uhr in dessen Wohnung an der X.____strasse 36 in Y.____ im Rahmen einer Auseinandersetzung eine Plastiktüte ins Gesicht gedrückt. In der Folge habe er sie am Kopf gepackt und diesen geschüttelt, worauf sie zu Boden gefallen sei. Bei dieser Auseinandersetzung habe sich die Beschwerdeführerin gewehrt und den Beschuldigten mit der Hand im Gesicht getroffen. Anschliessend habe sie sich ins Bett begeben, wo der Beschuldigte ihr sodann ein Kissen ins Gesicht gedrückt habe. Die Beschwerdeführerin habe sich hiergegen mit Händen und Füssen zu wehren versucht, woraufhin der Beschuldigte erneut ihren Kopf geschüttelt habe.

Ein Protokoll einer Einvernahme der Beschwerdeführerin durch die Polizei Basel-Landschaft vom 13. Januar 2020 (act. 49 ff.), anlässlich welcher sie den Vorfall vom 11. Dezember 2019 dahingehend geschildert hat, dass der Beschuldigte ihr einen Plastiksack ins Gesicht geschlagen habe. In der Folge habe er sie am Hals respektive am Kopf gepackt und ihren Hinterkopf gegen die Wand geschlagen, wobei ihr Hals geknackst habe. Daraufhin sei sie zu Boden gehttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht stürzt. Als sie mit dem Rücken auf dem Boden gelegen sei, habe der Beschuldigte sie am Oberkörper, Hals und eventuell auch an den Haaren gehalten und ihren Kopf gegen den Boden gehämmert, bis sie regungslos gewesen sei. Danach habe er ihr Wasser ins Gesicht geschüttet. Nachdem sie nach einigen Minuten aufgestanden sei und angekündigt habe, die Polizei zu rufen, habe der Beschuldigte sie auf das Bett geworfen, sei auf ihren Oberkörper gesprungen und habe ihren Kopf gegen das Bett geschüttelt. Dagegen habe sie sich gewehrt und mit der Hand die Wange des Beschuldigten getroffen. Sodann habe dieser ein Kissen genommen und dieses mit beiden Händen auf das Gesicht der Beschwerdeführerin gedrückt, bis diese keine Luft mehr bekommen und sich nicht mehr bewegt habe. Später habe sie die Polizei gerufen sowie telefonisch E.____ kontaktiert, damit dieser sie abhole. Am Folgetag sei ihr beim Abendessen mit einem Kollegen schlecht geworden, woraufhin sie sich ins Spital C.____ begeben habe.

Ein Protokoll einer Einvernahme der Beschwerdeführerin durch die Beschwerdegegnerin vom 16. September 2020 (act. 78.1 ff.), wonach die Beschwerdeführerin hinsichtlich des von ihr beanzeigten Geschehens dargelegt hat, dass der Beschuldigte ihr im Reduit von dessen Küche einen oder mehrere Plastiksäcke frontal ins Gesicht geschlagen bzw. "geklatscht" habe, was weniger fest als eine Ohrfeige gewesen sei. Daraufhin habe der Beschuldigte sie mit beiden Händen am Oberkörper, am Hals respektive an den Haaren gepackt und ihren Hinterkopf mehrere Male gegen die Wand zur Toilettentüre geschlagen, wobei es geknackst habe. Zudem habe der Beschuldigte sie nach unten gedrückt und geschubst, wodurch sie gestürzt sei. Als sie rücklings auf dem Boden gelegen sei, habe er ihren Kopf dreissig oder vierzig Mal auf den Boden geschlagen. Nachdem die Beschwerdeführerin den Beschuldigten mit der Hand im Gesicht getroffen habe, habe dieser ihr Wasser ins Gesicht geleert. Als sie in der Folge ihr Telefon von der Wohnzimmerkommode geholt habe, um die Polizei zu rufen, habe er sie rücklings auf das Bett geschubst und sich mit gespreizten Beinen auf ihren Oberkörper gesetzt und ihren Kopf geschüttelt, wobei sich die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Brustoperation nicht wehren habe können. Sodann habe der Beschuldigte das Kopfkissen vom Bett genommen und der Beschwerdeführerin auf das Gesicht gedrückt, bis sich diese nach 15 Sekunden regungslos gestellt habe, woraufhin der Beschuldigte von ihr abgelassen habe. Später habe die Beschwerdeführerin die Polizei gerufen. Ferner habe sie telefonisch ihren Kollegen kontaktiert, um diesen zu bitten, ihr mit dem Transport ihrer Sachen aus der Wohnung des Beschuldigten zu helfen. In der Folge sei die Beschwerdeführerin mit ihrem eigenen Auto nach Hause gefahren, während http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht E.____ ihr mit dessen Auto gefolgt sei. Tags darauf habe sie sich mit ihrem besten Freund zum Abendessen getroffen. Dabei sei ihr schwindlig geworden, weshalb sie sich ins Spital begeben habe.

Ein Protokoll einer Einvernahme des Beschuldigten durch die Polizei Basel-Landschaft vom 31. Januar 2020 (act. 65 ff.), gemäss welchem der Beschuldigte ausgesagt hat, es sei am Abend des 11. Dezembers 2019 zwischen ihm und der Beschwerdeführerin zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen. Diese sei ausgelöst worden durch die Anmeldung der Beschwerdeführerin bei "Tinder" und eines damit verbundenen Treffens mit einer Person namens "Ee.____". Dies habe den Beschuldigten dazu bewogen, sich von der Beschwerdeführerin zu trennen und sie aufzufordern, ihre Sachen zu packen. Als die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei, habe der Beschuldigte eine Tragetasche im Reduit geholt und diese der Beschwerdeführerin ins Gesicht gehalten. Die Beschwerdeführerin, welche hierdurch erbost worden sei, habe den Beschuldigten sodann mit der rechten Hand seitlich in dessen linke Gesichtshälfte geschlagen, was bei ihm eine Rötung erzeugt habe. In der Folge habe der Beschuldigte die Habseligkeiten der Beschwerdeführerin selbst zusammengepackt und zum Hauptausgang seiner Wohnung gebracht. Anschliessend habe er sich ins Badezimmer begeben, um dort im Spiegel seine Verletzung zu begutachten. Daraufhin habe er plötzlich einen Knall gehört. Als er sich in der Folge in die Küche begeben habe, habe er festgestellt, dass die Beschwerdeführerin einen gläsernen Kerzenhalter zu Boden geworfen und dadurch zerbrochen habe. Die Beschwerdeführerin habe den Beschuldigten alsdann informiert, die Person namens "Ee.____", welche sie tags zuvor über "Tinder" kennengelernt habe, werde ihr beim Wegbringen ihrer Habe behilflich sein. Als die Person namens "Ee.____" um 23:00 Uhr noch immer nicht eingetroffen gewesen sei, habe sich der Beschuldigte entschlossen, bei der Polizei anzurufen und den Sachverhalt zu schildern, da er sich keinen anderen Rat gewusst habe, um die Beschwerdeführerin aus seiner Wohnung zu befördern. In Anwesenheit der Polizei habe der Beschuldigte sodann der Beschwerdeführerin den Rest ihres Hab und Guts ausgehändigt. Diese habe sodann gemeinsam mit der Polizei und der Person namens "Ee.____" die Wohnung des Beschuldigten verlassen und sei mit ihrem Auto nach Hause gefahren.

Ein Protokoll einer Einvernahme des Beschuldigten durch die Beschwerdegegnerin vom 18. November 2020 (act. 78.27), gemäss welchem dieser gegenüber der Beschwerdegegnerin auf seine bereits anlässlich der polizeilichen Befragung vom 31. Januar 2020 gemachten Depohttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht sitionen sowie auf einen von ihm verfassten schriftlichen Bericht, welchen er anlässlich der fraglichen Einvernahme zu den Akten gereicht hat (act. 78.67 f.), verwiesen hat. Auf Frage der Beschwerdegegnerin hat der Beschuldigte zunächst dargelegt, er habe die Beschwerdeführerin zuletzt mittels Einschreiben am 30. Dezember 2019 kontaktiert. Auf Vorlage einer Textnachricht vom 18. April 2020 an die Beschwerdeführerin hat der Beschuldigte sodann seine Aussage korrigiert und zugegeben, es habe weitere Kontaktversuche seinerseits gegeben, was auf sein Harmoniebedürfnis zurückzuführen sei (act. 78.35 f.).

Eine E-Mail des Beschuldigten an die Beschwerdeführerin vom 9. Januar 2020 (act. 23), in welcher sich der Beschuldigte dafür bedankt, dass die Übergabe seiner Habseligkeiten gut funktioniert habe und in welcher er von einem "unrühmlichen Abgang" spricht, an dem "wir beide" einen Anteil an Schuld gehabt hätten.

Eine Textnachricht des Beschuldigten an die Beschwerdeführerin vom 18. April 2020 (act. 78.65), in welcher er sich über den aktuellen Stand des Studiums der Beschwerdeführerin erkundigt.

Ein vom 30. Dezember 2019 datierender definitiver Austrittsbericht des Spitals C.____ zur Hospitalisierung der Beschwerdeführerin vom 12. Dezember 2019 bis zum 17. Dezember 2019 (act. 78.45 ff.), gemäss welchem die Beschwerdeführerin bei ihrer Einlieferung am 12. Dezember 2019 über eine ausgeprägte Schmerzsymptomatik sowie unspezifischen Schwindel geklagt hat, was der Bericht bei einer Hypotonie als am ehesten orthostatisch interpretiert. Ferner wird eine leichte Rötung über dem rechten Jochbein zum Eintrittszeitpunkt festgestellt.

Ein vom 31. Dezember 2019 datierender Notfallbericht des Spitals C.____ (act. 78.53 ff.), wonach die Beschwerdeführerin am 24. Dezember 2019 erneut vorstellig geworden ist und über Kopf- und Nackenschmerzen sowie Doppelbilder geklagt hat. Der Notfallbericht interpretiert die Kopf- und Nackenschmerzen am ehesten als muskuloskelettal im Rahmen der Kontusion und Distorsion von Schädel und Halswirbelsäule bei häuslicher Gewalt. Die Doppelbilder interpretiert der Bericht demgegenüber als Folge psychischen Stresses.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.2.4 Zunächst kann festgehalten werden, dass sich die Aussagen der Beschwerdeführerin und des Beschuldigten betreffend den genauen Tathergang massgeblich widersprechen und dies von den Parteien anerkannt wird (vgl. E. 2.1 ff. sowie 3.2.3 hiervor). Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin habe der Beschuldigte dieser zusammengefasst am 11. Dezember 2019 in dessen Wohnung einen Plastiksack ins Gesicht "geklatscht", sie mit beiden Händen am Oberkörper respektive an ihrem Hals bzw. an ihren Haaren gepackt und ihren Hinterkopf mehrere Male gegen die Wand zur Toilettentüre geschlagen, ferner ihren Kopf, nachdem sie hingefallen sei, mehrere Male gegen den Boden gehämmert sowie sie schliesslich auf das Bett geschleudert, dort ihren Kopf geschüttelt und ihr ein Kissen ins Gesicht gedrückt. In der Folge habe sie ihren Bekannten, E.____, welchen sie seit ein bis zwei Jahren kenne, sowie die Polizei gerufen. Der Beschuldigte bestreitet diese Vorwürfe und gibt an, die Beschwerdeführerin habe ihm eröffnet, auf "Tinder" einen Mann namens "Ee.____" kennengelernt zu haben, woraufhin der Beschuldigte die Beziehung mit ihr beendet und sie aufgefordert habe, ihre Sachen zusammenzupacken. Daraufhin habe die Beschwerdeführerin ihn geohrfeigt, worauf der Beschuldigte die Habseligkeiten der Beschwerdeführerin selbst zusammengepackt und zum Hauptausgang seiner Wohnung gebracht habe. Im Anschluss habe er sich ins Bad begeben, während die Beschwerdeführerin in der Küche einen gläsernen Kerzenständer zertrümmert habe. Später an diesem Abend seien die Person namens "Ee.____" sowie die Polizei eingetroffen.

3.2.5 Angesichts der vorliegenden Aktenlage kann der Beschwerdegegnerin nicht gefolgt werden, wenn diese den Schluss zieht, es liege eine reine Aussage-gegen-Aussage Konstellation vor, bei welcher bei einer Anklageerhebung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein Freispruch zu erwarten wäre.

Der Beschuldigte gab anlässlich der Einvernahme durch die Polizei Basel-Landschaft vom 31. Januar 2020 zu Protokoll, die Beschwerdeführerin hätte ihm am Abend des Vorfalls vom 11. Dezember 2019 mitgeteilt, dass sie auf "Tinder" einen Mann namens "Ee.____" kennengelernt und diesen tags zuvor getroffen habe (vgl. Einvernahme durch die Polizei Basel- Landschaft vom 31. Januar 2020, Rz. 12 ff., act. 67). Ferner legte der Beschuldigte dar, die Beschwerdeführerin hätte ausdrücklich gesagt, derjenige "Ee.____", welchen sie über "Tinder" kennengelernt habe, würde ihr für den Abtransport ihrer Habseligkeiten zu Hilfe eilen (vgl. Einvernahme durch die Polizei Basel-Landschaft vom 31. Januar 2020, Rz. 31 f., act. 69) Der Behttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht schuldigte hat diese Ausführungen mit seiner anlässlich der Einvernahme durch die Beschwerdegegnerin vom 18. November 2020 eingereichten schriftlichen Stellungnahme bekräftigt (vgl. act. 78.67). Die Beschwerdeführerin hat demgegenüber ausgesagt, bei der Person namens "Ee.____", welche sie beim Wegbringen ihres Hab und Guts unterstützt habe, handle es sich um E.____, welchen sie seit ein oder zwei Jahren kenne (vgl. Einvernahme durch die Beschwerdegegnerin vom 16. September 2020, Rz. 295 ff, act. 78.15). Die Aussage des Beschuldigten, wonach sie E.____ über "Tinder" kennengelernt und tags zuvor erstmals getroffen habe, bestritt sie ausdrücklich (vgl. Einvernahme durch die Beschwerdegegnerin vom 16. September 2020, Rz. 446 f., act. 78.23). Dementsprechend kann der Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin, wonach der Widerspruch zwischen den Aussagen des Beschuldigten und der Beschwerdeführerin damit erklärt werden könne, dass jene Person, welche Letztere über "Tinder" kennengelernt habe, möglicherweise eine Drittperson sei, die zufälligerweise denselben Vornamen trage, nicht gefolgt werden (vgl. Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 4. März 2021, "Zu Ziff. 10 und 11"). Der Beschwerdeführerin ist insofern zuzustimmen, dass die Depositionen des Beschuldigten nicht von vornherein als glaubhafter erscheinen als jene der Beschwerdeführerin, zumal E.____ bisher nie befragt worden ist.

Dies ist insbesondere deshalb relevant, weil der Beschuldigte angegeben hat, der Streit vom 11. Dezember 2019 sei deshalb entbrannt, weil die Beschwerdeführerin ihm ihre Aktivitäten auf "Tinder" eröffnet habe, worauf der Beschuldigte die Beziehung mit ihr beendet habe (vgl. Einvernahme des Beschuldigten durch die Polizei Basel-Landschaft vom 31. Januar 2020, Rz. 12 ff, act. 67; anlässlich der Einvernahme durch die Beschwerdegegnerin vom 18. November 2020 vom Beschuldigten eingereichte schriftliche Stellungnahme, act. 78.67).

Ebenfalls nicht gänzlich von der Hand zu weisen sind die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach auch bezüglich der Aussagen des Beschuldigten gewisse Widersprüche auszumachen sind. So gibt der Beschuldigte zunächst in der Einvernahme vom 18. November 2020 durch die Beschwerdegegnerin an (vgl. Einvernahme durch die Beschwerdegegnerin vom 18. November 2020, Rz. 170 f., act. 78.35), letztmals mittels eingeschriebenem Brief am 30. Dezember 2019 Kontakt zur Beschwerdeführerin gesucht zu haben. In den Akten finden sich aber eine immerhin etwas mehr als eine halbe A4-Seite umfassende E-Mail vom 9. Januar 2020 (vgl. act. 23) sowie eine Textnachricht vom 18. April 2020 (vgl. act. 78.65). Konfrontiert mit der Textnachricht vom 18. April 2020 gibt der Beschuldigte zu, dass der letzte Kontaktversuch http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht seinerseits nicht im Dezember 2019 erfolgt ist. Zur Begründung gibt er zwar an, dies hänge mit seiner Harmoniebedürftigkeit zusammen (vgl. Einvernahme durch die Beschwerdegegnerin vom 18. November 2020, Rz. 179 ff., act. 78.37). Er erklärt aber nicht, weshalb er zunächst ausgesagt hat, Ende 2019 zuletzt Kontakt zur Beschwerdeführerin gesucht zu haben. Ferner erklärt er, sich neben der Textnachricht vom 18. April 2020 an keine weiteren Kontaktversuche erinnern zu können (vgl. vgl. Einvernahme durch die Beschwerdegegnerin vom 18. November 2020, Rz. 182, act. 78.37), was angesichts der relativ ausführlichen E-Mail vom 9. Januar 2020 etwas verwundert, zumal er in dieser allem Anschein nach den Vorfall vom 11. Dezember 2019 als "unrühmlichen Abgang" bezeichnet, an welchem "wir beide unseren Anteil an Schuld hatten" (vgl. act. 23).

Schliesslich liegt mit dem definitiven Austrittsbericht des Spitals C.____ vom 30. Dezember 2019 (vgl. act. 27 ff.) zumindest ein Indiz vor, wonach die Beschwerdeführerin am 12. Dezember 2019 an gesundheitlichen Beschwerden gelitten hat. Zwar trifft die Ausführung der Beschwerdegegnerin zu, wonach der fragliche Bericht keine objektiv feststellbaren Verletzungen bescheinigt, sondern seine Diagnosen auf die von der Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerden stützt. Ohne jeden Zweifel belegt der fragliche Arztbericht aber, dass sich die Beschwerdeführerin am 12. Dezember 2019 in ärztliche Behandlung begeben hat und sodann während fünf Tagen hospitalisiert gewesen ist.

3.2.6 In casu kann angesichts des hiervor Dargelegten nicht gesagt werden, es liege ein Fall vor, bei welchem sich einzig gleich glaubhafte Aussagen gegenüberstehen bzw. bei welchem die Darlegungen der Beschwerdeführerin von vornherein als weniger glaubhaft als jene des Beschuldigten einzustufen sind (vgl. E. 4.1.2 hiervor). Insbesondere bestehen im Lichte der vorstehenden Ausführungen neben den Depositionen der Beschwerdeführerin und jenen des Beschuldigten gewisse Indizien, von denen sich einige im Sinne der Schilderungen der Beschwerdeführerin interpretieren liessen (vgl. E. 4.2.2 hiervor).

Aus den vorstehenden Ausführungen erhellt jedenfalls, dass mit der Konstellation in casu so oder anders ein Fall vorliegt, bei welchem eine Beurteilung der Depositionen der involvierten Personen nicht durch die Beschwerdegegnerin vorgenommen werden darf, sondern eine Wahrnehmung und Bewertung durch das Sachgericht unerlässlich ist, welchem allein eine fundierte und detaillierte Aussagebewertung obliegt. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht Nach alledem folgt, dass die Beschwerdegegnerin den Grundsatz "in dubio pro duriore" und Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO verletzt hat, indem sie das Strafverfahren gegen den Beschuldigten hinsichtlich des beanzeigten Sachverhalts vom 11. Dezember 2019 eingestellt hat. Zurzeit erscheint ein Freispruch nicht wahrscheinlicher als eine Verurteilung. Demzufolge ist die Beschwerde gutzuheissen und die Einstellungsverfügung vom 8. Februar 2021 im angefochtenen Umfang aufzuheben. In Anwendung von Art. 397 Abs. 3 StPO wird die Beschwerdegegnerin angewiesen, die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten im Sinne der Erwägungen fortzuführen.

4. Kosten Abschliessend ist über die Verteilung der Kosten zu entscheiden. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens gehen die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von CHF 1'050.-- (bestehend aus einer Gebühr von CHF 1'000.-- sowie Auslagen von CHF 50.--) in Anwendung von § 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte vom 15. November 2010 (Gebührentarif, GebT; SGS 170.31) zu Lasten des Staates.

Die Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich ferner gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO nach den Art. 429 bis 434 StPO. Diesen Bestimmungen ist zwar keine Regelung im Sinne von Art. 428 Abs. 1 StPO zu entnehmen, dessen ungeachtet hat sich jedoch auch der Anspruch auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens zu richten (vgl. PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 578; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., Praxiskommentar, Art. 436 N 1; STEFAN WEHRENBERG/FRIEDRICH FRANK, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 436 N 4 ff.). Entsprechend dem vorliegenden Verfahrensausgang ist dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Advokat Georg Ranert, für seine Bemühungen im Beschwerdeverfahren ein Honorar aus der Staatskasse zu entrichten. Für die Beschwerde wird ein Aufwand von 11 Stunden und 30 Minuten bei einem nicht zu beanstandenden Stundensatz von CHF 230.-- geltend gemacht (vgl. § 2 Abs. 1 sowie § 3 Abs. 1 der kantonalen Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 [TO, SGS 178.112]), was einem Honorar von CHF 2'645.-- entspricht, zuzüglich Auslagen in der Höhe von CHF 71.30. Eine Mehrwerthttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht steuer macht der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Advokat Georg Ranert, ausdrücklich nicht geltend. Dementsprechend ergibt sich ein Honorar von insgesamt CHF 2'716.30 (inklusive Auslagen), welches das Kantonsgericht als angemessen erachtet. Dieses wird entsprechend als Parteientschädigung dem Vertreter der Beschwerdeführerin, Advokat Georg Ranert, aus der Staatskasse ausgerichtet. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 19 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 8. Februar 2021 wird hinsichtlich des Sachverhalts vom 11. Dezember 2019 (Verfahren MU1 2020 558) aufgehoben und die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft angewiesen, das Verfahren im Sinne der Erwägungen fortzuführen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'050.--, beinhaltend eine Gebühr von CHF 1'000.-- sowie Auslagen von CHF 50.--, werden auf die Staatskasse genommen.

4. Dem Vertreter der Beschwerdeführerin, Advokat Georg Ranert, wird für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2'716.30 (inkl. Auslagen) zu Lasten des Staates ausgerichtet.

5. Dieser Beschluss wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Vizepräsident

Stephan Gass Gerichtsschreiber

Florian Jenal

Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

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