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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 04.05.2021 470 21 47

4 mai 2021·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·3,730 mots·~19 min·3

Résumé

Verfahrenssistierung in Fällen von häuslicher Gewalt

Texte intégral

Seite 1 http://w w w.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 4. Mai 2021 (470 21 47) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Verfahrenssistierung in Fällen von häuslicher Gewalt

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richterin Helena Hess (Ref.), Richter Stephan Gass; Gerichtsschreiberin Mateja Smiljić

Parteien A.____, vertreten durch B.____, Beschwerdeführerin

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Verfahrenssistierung in Fällen von häuslicher Gewalt Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 10. Februar 2021

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 2 http://w w w.bl.ch/kantonsgericht A. Das gegen A.____ wegen mehrfachen (während der Ehe begangenen) Tätlichkeiten geführte Strafverfahren wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), vom 10. Februar 2021 in Anwendung von Art. 55a des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) sowie aufgrund des Ersuchens von B.____ für die Dauer von sechs Monaten sistiert (Ziffer 1). Zugleich wurde A.____ gestützt auf Art. 55a Abs. 2 StGB unter Androhung des Widerrufs der Sistierung dazu verpf lichtet, das Lernprogramm für gewaltausübende Personen der Interventionsstelle gegen häusliche Gewalt des Kantons Basel-Landschaft zu besuchen (Ziffer 4 und 5).

Auf die Begründung der genannten Verfügung sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Beschlusses eingegangen.

B. Gegen diese Verfügung erhob A.____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch ihren Ehemann B.____, mit Eingabe vom 20. Februar 2021 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), und begehrte darin sinngemäss die Aufhebung des mit der Verfügung auferlegten Besuchs des Lernprogramms für gewaltausübende Personen.

C. In ihrer Stellungnahme vom 5. März 2021 ersuchte die Staatsanwaltschaft um Abweisung der Beschwerde gegen die Sistierungsverfügung vom 10. Februar 2021 unter entsprechender Kostenfolge zu Lasten der beschwerdeführenden Partei.

D. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 8. März 2021 wurde der Schriftenwechsel geschlossen.

Erwägungen 1. Formelles 1.1 Nach Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Beschwerde zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Mit der Beschwerde können sodann Rechtsverletzungen, die falsche Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Es können somit alle Mängel des angefochtenen Entscheides geltend gemacht werden, die Rechtsmittelinstanz hat volle Kognition (PATRICK GUIDON, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 15 zu Art. 393 StPO). Die Beschwerdefrist gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide beträgt zehn Tage, wobei die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO). Zur Beschwerde legitimiert ist schliesslich jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides hat (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Als http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://w w w.bl.ch/kantonsgericht Parteien bezeichnet Art. 104 Abs. 1 StPO die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und die Staatsanwaltschaft.

1.2 Mit der vorliegenden Beschwerde wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. Februar 2021 angefochten, welche ein taugliches Beschwerdeobjekt darstellt. Sodann ist mit Beschwerdeerhebung vom 20. Februar 2021 die Rechtsmittelfrist gewahrt und die Begründungspflicht – unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich vorliegend um eine Laienbeschwerde handelt – eingehalten worden. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel- Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Rechtsmittelinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich sodann aus Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO sowie aus § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250).

1.3 Gestützt auf Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei oder eine andere verfahrensbeteiligte Person, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Ein rechtlich geschütztes Interesse ergibt sich daraus, dass die betreffende Person durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen, d.h. beschwert, ist (VIKTOR LIEBER, in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, N 7 zu Art. 382 StPO; NIKLAUS SCHMID/DA NIEL JOSITSCH, Praxiskommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/ St. Gallen 2018, N 2 zu Art. 382 StPO). Das rechtlich geschützte Interesse an der Änderung oder Aufhebung ergibt sich in der Regel aus dem Dispositiv des angefochtenen Entscheids, nicht aus der Begründung. Nur soweit das Dispositiv belastende Feststellungen oder Anordnungen enthält, besteht eine Beschwer. Die beschuldigte Person kann folglich ein freisprechendes Urteil oder eine Einstellungsverfügung, selbst wenn sie eine für sie nachteilige Begründung enthalten, mangels Beschwer nicht anfechten (LIEBER, a.a.O., N 2 ff. zu Art. 382 StPO; BGer 1B_3/2011 vom 20. April 2011 E. 2). Zur Beschwerdeführung ist somit nur befugt, wer durch den ange fochtenen Entscheid zumindest teilweise beschwert und demzufolge an dessen Änderung interessiert ist. Ziel des Rechtsmittels ist es, anstelle des für den Betroffenen nachteiligen Entscheids, einen für ihn günstigeren Entscheid zu erlangen. Die Parteien und weitere Verfahrensbeteiligte können einen Entscheid somit nur bezüglich der Punkte anfechten, die für sie selbst ungünstig lauten, die sie also persönlich beschweren und diese Beschwer noch andauert (NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2017, § 90 Rz. 1458). Die Beschwer muss daher mit anderen Worten eine aktuelle sein, mithin wird ein aktuelles praktisches Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids vorausgesetzt (MARTIN ZIEGLER/STEFA N KELLER, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 2 zu Art. 382 StPO; SCHMID/JOSITS CH, a.a.O., N 2 zu Art. 382 StPO; LIEBER, a.a.O., N 13 zu Art. 382 StPO).

1.4 Die in Art. 55a Abs. 1 StGB aufgeführten Straftatbestände stellen im Grundsatz Antragsdelikte dar, doch greift ausnahmsweise die Offizialmaxime, wenn sie im Kontext der häuslichen Gemeinschaft begangen werden. Die genannte Bestimmung gibt dem Opfer als Korrektiv die http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://w w w.bl.ch/kantonsgericht Möglichkeit, die Strafverfolgung gegen den Partner provisorisch einstellen zu lassen, wenn die Durchführung eines Strafverfahrens nicht mehr erwünscht ist. Es soll damit im Sinne eines Kompensationsmechanismus verhindert werden, dass die Verfolgung von Amtes wegen dem Interesse des aufgeklärten, sich frei entscheidenden Opfers zuwiderläuft (Bericht RK-NR 2002, BBl 2003, S. 1925; Stellungnahme des Bundesrats zum zit. Bericht, BBl 2003, S. 1939 f.; ferner CHRISTOPH RIEDO/RETO ALLEMANN, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Auflage, Basel 2019, N 35 zu Art. 55a StGB). Das Verfahren darf jedoch nur dann provisorisch eingestellt werden, wenn das Opfer seine Entscheidung autonom und frei von Gewalt, Täuschung oder Drohung getroffen hat. Ist dies nicht der Fall, so überwiegt das Strafverfolgungsinteresse. Die Sistierung bedeutet lediglich ein vorübergehendes Aussetzen der Strafverfolgung, denn die Sistierung ist auf sechs Monate befristet; das Verfahren bleibt hängig und kann unter bestimmten Voraussetzungen wieder an die Hand genommen werden, namentlich wenn das Opfer oder sein gesetzlicher Vertreter dies verlangt oder sich herausstellt, dass die Sistierung die Situation des Opfers weder stabilisiert noch verbessert (Art. 55a Abs. 4 StGB; RIEDO/ALLEMANN, a.a.O., N 130 und N 146 zu Art. 55a StGB, mit Hinweisen). Wurden die Ziele (Stabilisation oder Verbesserung der Situation des Opfers) tatsächlich erreicht, wird gestützt auf Art. 55a Abs. 5 StGB die Einstellung des Verfahrens verfügt. Verfahrensleitende Entscheide der Staatsanwaltschaft bezüglich die Sistierung sind gemäss Art. 314 Abs. 5 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO bei der Beschwerdeinstanz anfechtbar. Dabei stellt sich regelmässig die Frage nach der Beschwerdelegitimation. Der beschuldigten Person droht durch die vorgängige Sistierung als solche kein Nachteil, denn es handelt sich um einen gesetzlich notwendigen Schritt in Richtung zukünftige Verfahrenseinstellung. Denkbar wäre immerhin, dass die beschuldigte Pe rson eine Verletzung des Beschleunigungsgebots rügt, weil das Verfahren nach Art. 319 ff. StPO eingestellt werden müsste (RIEDO/ALLEMA NN, a.a.O., N 156 zu Art. 55a StGB).

1.5 Aufgrund der Tatsache, dass sich die vorliegende Beschwerde vom 20. Februar 2021 nicht gegen die gesamte Sistierungsverfügung per se richtet, sondern ausschliesslich die Aufhebung der mit der Verfügung auferlegten Verpflichtung zur Teilnahme am Lernprogramm gegen Gewalt (Ziffern 4 und 5) begehrt wird, kann ohne Weiteres darauf eingetreten werden, zumal die Verfügung insofern eine belastende Anordnung enthält, welche die Beschwerdeführerin persönlich beschwert und sie folglich zur Beschwerde legitimiert.

2. Materielles 2.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung vom 10. Februar 2021 hat die Staatsanwaltschaft zusammenfassend dargelegt, dass die formellen Erfordernisse gemäss Art. 55a Abs. 1 und 3 StGB erfüllt seien und die Sistierung des Strafverfahrens in materieller Hinsicht geeignet erscheine, die Situation des Opfers zu stabilisieren, zumal B.____ endgültig auf das Stellen eines Strafantrags verzichtet habe und die ehelichen Probleme eindeutig als Folge einer psychischen Erkrankung (Depression) seiner Ehefrau verorte, die Ehegatten nach wie vor zusammenleben würden, sich die Situation gemäss den Ehegatten seit der polizeilichen Intervention merklich verhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://w w w.bl.ch/kantonsgericht bessert habe und diese eine gemeinsame Therapie begonnen hätten. Gestützt auf diese Ausführungen gelangt die Staatsanwaltschaft sodann zum Schluss, dass die Beschuldigte mit der Sistierung des Verfahrens zu verpflichten sei, das Lernprogramm für gewaltausübende Personen der Interventionsstelle gegen häusliche Gewalt des Kantons Basel-Landschaft zu besuchen, um die Wahrscheinlichkeit zukünftiger Delikte zu verringern.

2.2 Die Beschwerdeführerin legt demgegenüber zur Begründung ihres Rechtsmittels dar, dass der Vorfall nun mehr als ein Jahr zurückliege, wobei seither keine negativen Ereignisse vorgefallen seien. Seit der ehelichen Auseinandersetzung werde die Familie dauerhaft dur ch die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) begleitet sowie wöchentlich vom eingesetzten sozialpädagogischen Begleiter besucht, um ihre gemeinsamen Fortschritte zu messen. Im Weiteren sei den Ehegatten durch den Entscheid der KESB vom 18. September 2020 eine Paartherapie auferlegt worden, welche sie bereits begonnen hätten und auch dauerhaft fortsetzen möchten. Die seitens der KESB auferlegten Massnahmen seien sehr zeitaufwendig und mit erheblichen Kosten für die Familie verbunden. Aus diesem Grund erachte die Beschwerdeführerin eine dritte Massnahme als übermässig und nicht angebracht. Weitere Massnahmen seien für die Familie eine Zusatzbelastung zeitlicher und finanzieller Art, welche nur zu neuen Spannungen führen würden. Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie nur bedingt Deutsch spreche und deshalb ohnehin Mühe hätte, dem Inhalt des Lernprogramms zu folgen. Aus all den genannten Gründen ersuche sie deshalb um Aufhebung der Verpflichtung zur Teilnahme am Lernprogramm.

2.3 In ihrer Stellungnahme vom 5. März 2021 führt die Staatsanwaltschaft zur Begründung ihres Antrags auf Abweisung der Beschwerde zusammengefasst aus, dass die zusätzlich zur Sistierung des Verfahrens auferlegte Verpflichtung zum Besuch des Lernprogramms für gewaltausübende Personen gemäss Art. 55a Abs. 2 StGB zu Recht erfolgt sei. Die mit Entscheid der KESB vom 18. September 2020 vorsorglich angeordnete Sozialpädagogische Familienbegleitung (SPF) sei voll und ganz auf die Beziehung zwischen den Eltern und ihren Kindern ausgerichtet und verfolge das Ziel, die Fähigkeiten der Eltern im altersgerechten Umgang mit ihren Kindern zu schulen. Folglich stehe demnach das Kindswohl im Zentrum dieser Massnahme. Ebenso gehe es in der zusätzlich angeordneten Paartherapie um die Beziehung des Ehepaars an sich und ihren gegenseitigen Umgang miteinander. Dahingegen solle das mit der Verfügung vom 10. Februar 2021 angeordnete Lernprogramm für gewaltausübende Personen der Beschuldigten helfen, zukünftig kritische Situationen frühzeitig zu erkennen und gewaltfrei in diesen zu reagieren. Das Lernprogramm decke somit einen Aspekt in der Gesamtbewältigung der Probleme ab, welcher weder durch die SPF noch durch die Paartherapie berücksichtigt werde. Dieser sei jedoch genauso notwendig, um künftige gewalttätige Übergriffe in der Familie zu verhindern. Das Programm solle der Beschuldigten beim Umgang mit künftigen Aggressionen helfen, indem ihr alternative gewaltfreie Wege aufgezeigt würden. Es stelle somit ein weiteres wichtiges Unterstützungsinstrument für die Gewaltprävention dar. Im Übrigen könne der Kurs auch in englischer http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://w w w.bl.ch/kantonsgericht Sprache absolviert werden, dies stelle kein Hindernis dar. Abschliessend weist die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass die Kosten des Lernprogramms zu Lasten des Staates und nicht der Teilnehmenden gingen, weshalb der Beschwerdeführerin keine Mehrkosten entstünden.

2.4 Bei einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 bis 5 StGB), wiederholten Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 2 lit. b, bbis und c StGB), Drohung (Art. 180 Abs. 2 StGB) und Nötigung (Art. 181 StGB) kann die Staatsanwaltschaft oder das Gericht das Verfahren sistieren, wenn das Opfer (oder dessen gesetzlicher Vertreter) darum ersucht (Art. 55a Abs. 1 lit. b StGB) und die Sistierung geeignet erscheint, die Situation des Opfers zu stabilisieren oder zu verbessern (Art. 55a Abs. 1 lit c StGB). Die provisorische Einstellung des Verfahrens kommt dabei nur in Betracht, wenn Täter und Opfer in einer der in Art. 55a Abs. 1 lit. a Ziff. 1 bis 3 StGB genannten Beziehung zueinander stehen. Die Ehe stellt eine dieser qualifizierten Beziehungen dar (vgl. Art. 55a Abs. 1 lit. a Ziff. 1 StGB). Die betreffenden Straftaten müssen während der Dauer der Ehe oder innerhalb eines Jahres nach deren Auflösung begangen worden sein. Der sachliche Anwendungsbereich von Art. 55a StGB bezieht sich ausschliesslich auf die genannten Straftatbestände, es handelt sich hierbei um eine abschliessende Aufzählung (STEFAN TRECHSEL/STEFAN KELLER, Praxiskommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, N 3 zu Art. 55a StGB). Die Staatsanwaltschaft oder das Gericht kann für die Zeit der Sistierung die beschuldigte Person dazu verpflichten, ein Lernprogramm gegen Gewalt zu besuchen (Art. 55a Abs. 2 StGB). Die Sistierung ist demgegenüber nicht zulässig, wenn die beschuldigte Person wegen eines Verbrechens oder Vergehens gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit oder gegen die sexuelle Integrität verurteilt wurde, gegen sie eine Strafe verhängt oder eine Massnahme angeordnet wurde und sich die strafbare Handlung gegen ein Opfer nach Abs. 1 lit. a richtete (Art. 55a Abs. 3 lit. a bis c StGB).

2.5.1 Hintergrund des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist eine eheliche Auseinandersetzung am 7. Januar 2020 sowie am Vorabend, anlässlich derer es offenbar zu einem tätlichen Übergriff auf den Ehemann der Beschwerdeführerin gekommen ist. In der Folge hat die Beschuldigte selbst die Polizei Basel-Landschaft verständigt und zur Hilfe gerufen. Der Ehemann hat noch gleichentags auf das Stellen eines Strafantrags verzichtet und anlässlich der Einvernahme als Auskunftsperson am 23. Januar 2020 geäussert, dass er nicht wünsche, dass die Beschwerdeführerin vor Gericht bestraft werde (vgl. Seite 6 unten). Anlässlich der weiteren Zeugeneinvernahme vom 7. Oktober 2020 hat der Ehemann – nach entsprechendem Hinweis seitens der Untersuchungsbeauftragten der Staatsanwaltschaft – explizit um Sistierung des Verfahrens ersucht (vgl. Rz. 176 ff.), woraufhin die Staatsanwaltschaft das Verfahren in Anwendung von Art. 55a StGB mit Verfügung vom 10. Februar 2021 sistiert und die Beschwerdeführerin zum Besuch des Lernprogramms für gewaltausübende Personen der Interventionsstelle gegen häusliche Gewalt des Kantons Basel-Landschaft verpflichtet hat.

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Seite 7 http://w w w.bl.ch/kantonsgericht 2.5.2 Art. 55a Abs. 2 StGB ist als "Kann"-Bestimmung konzipiert und beinhaltet folglich keine gesetzliche Verpflichtung zur Auferlegung der Teilnahme am Lernprogramm gegen häusliche Gewalt. Dies ist einerseits darauf zurückzuführen, dass die behördliche Befugnis zum Verhängen einer Massnahme ohne Schuldspruch im Hinblick auf die Unschuldsvermutung der beschuldigten Person (Art. 10 Abs. 1 StPO) höchst bedenklich ist (RIEDO/ALLEMANN, a.a.O., N 263 f. zu Art. 55a StGB; MONIKA SIMMLER/SINE SELMAN, in: Annotierter Kommentar StGB, Bern 2020, N 10 zu Art 55a StGB). Aus diesem Grund hat bereits der Bundesrat auf eine obligatorische Verknüpfung der Sistierung, Wiederanhandnahme und Einstellung des Strafverfahrens mit dem Lernprogramm ausdrücklich verzichtet (Botschaft zur Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen vom 11. Oktober 2017, BBI 2017, S. 7354). Demzufolge ist bei der Anordnung von Massnahmen in diesem Verfahrensstadium Zurückhaltung geboten, zumal bei der Einschätzung der Gefahr zukünftiger Straftaten für eine Massnahme als Bezugspunkt an die Gefährlichkeit und nicht an die Schuld der gefährdenden Person anzuknüpfen ist (BBI 2017, S. 7354). Darüber hinaus gelangte der Bundesrat nach einer vertieften Auseinandersetzung mit der Angelegenheit zum Schluss, dass ein Obligatorium in jedem Einzelfall auch nicht mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip vereinbar wäre: Ein Lernprogramm ist nicht in jedem Fall notwendig, um der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen oder um die Situation des Opfers zu stabil isieren oder zu verbessern. Die Anordnung erweist sich insbesondere dann als nicht notwendig, wenn es sich mit grösster Wahrscheinlichkeit um eine einzelne Verfehlung handelt. Ebenso ist die Anordnung nicht angezeigt, wenn die beschuldigte Person in anderer Weise auf die Verringerung des Risikos weiterer Straftaten hinwirkt oder bereits ein Lernprogramm besucht (BBI 2017, S. 7354, 7376). Aus diesem Grund wurde der Staatsanwaltschaft und dem Gericht lediglich die Möglichkeit eingeräumt, ein Lernprogramm gegen Gewalt anzuordnen, sofern dieses im konkreten Einzelfall geeignet, notwendig und zumutbar erscheint, um der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen ( BBI 2017, S. 7354). Die Anordnung ist zwar beim Entscheid über die Sistierung zu berücksichtigen, darf aber auf keinen Fall automatisiert erfolgen und ist klar restriktiv handzuhaben. Vor Ende der Sistierung muss die Staatsanwaltschaft oder das Gericht eine erneute Beurteilung der Situation des Opfers vornehmen (SIMMLER/SELMA N, a.a.O., N 9 zu Art. 55a StGB).

2.5.3 Die Staatsanwaltschaft macht in ihrer Stellungnahme geltend, die Auferlegung zur Teilnahme am Lernprogramm gegen Gewalt sei zu Recht erfolgt. Bei einer konkreten Würdigung im vorliegenden Fall kann sich das Kantonsgericht – unter Berücksichtigung des soeben unter Ziffer 2.5.2 Dargelegten – dieser Ansicht jedoch nicht anschliessen. Die Staatsanwaltschaft hat die Anordnung des Lernprogramms in der angefochtenen Verfügung lediglich pauschal mit einem Satz abgehandelt, ohne sich mit den konkreten Umständen in diesem spezifischen Einzelfall auseinanderzusetzen und die Notwendigkeit des Lernprogramms hinreichend zu begründen. Insbesondere hat sie nicht dargelegt, weshalb von der Wahrscheinlichkeit auszugehen ist, dass es zu einer Wiederholung der Straftaten kommt. Im Gegenteil gibt die Staatsanwaltschaft zur Begründung der Sistierung in ihrer Verfügung vom 10. Februar 2021 selbst explizit an, es sei davon auszugehen, dass es sich um "wenige vereinzelte Ausrutscher" gehandelt habe, und die Behttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://w w w.bl.ch/kantonsgericht schwerdeführerin Reue sowie Einsicht in ihr Fehlverhalten zeige. Es kommt hinzu, dass die Sistierungsverfügung im vorliegenden Fall erst über ein Jahr nach dem fraglichen Vorfall im Jan uar 2020 erlassen wurde und die zwischenzeitlichen Entwicklungen bei der Abwägung betreffend die Anordnung des Lernprogramms nicht mitberücksichtigt worden sind. Vor allem wurde nicht zur Genüge analysiert, ob die seitens der KESB mit Entscheid vom 18. September 2020 angeordneten Massnahmen bereits ausreichend sind, um einer konkreten Gefahr für zukünftige Delikte zu begegnen. Erst im Rahmen der Stellungnahme vom 5. März 2021 legt die Staatsanwaltschaft dar, weshalb sie die Anordnung des Lernprogramms trotz Massnahmen seitens der KESB für notwendig erachtet. Diese Ausführungen vermögen jedoch nicht zu überzeugen. Zwar ist in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin festzuhalten, dass die SPF und die Paartherapie grundsätzlich ein anderes Ziel verfolgen als das Lernprogramm gegen Gewalt. Allerdings haben die Ehegatten die von der KESB verfügten Massnahmen konsequent wahrgenommen, was zu einer merklichen Verbesserung der Situation geführt und die Gewaltschwelle insgesamt erheblich gesenkt hat. Bereits anlässlich der Einvernahme vom 7. Oktober 2020 hat der Ehemann ausgeführt, dass sich die familiäre Situation seit der regelmässigen Begleitung durch die KESB wesentlich gebessert habe und es zu keinen weiteren körperlichen Auseinandersetzungen mehr gekommen sei (Rz. 149 und Rz. 169 ff.). Durch die Beschwerdeeingabe, welche die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Ehemann verfasst hat, ist dieser Umstand nochmals eindrücklich bestätigt worden. Folglich hat die Beschuldigte in anderer Weise auf die Verringerung des Risikos weiterer Straftaten wirksam hingewirkt, womit die Notwendigkeit der zusätzlichen Anordnung eines Lernprogramms gegen Gewalt entfällt. Angesichts des zurzeit stabilen Settings und des ausdrücklichen gemeinsamen Wunsches der Ehegatten könnte dieses in casu sogar kontraproduktive Auswirkungen entfalten. Im Ergebnis erweist sich somit die Auferlegung zur Teilnahme am Lernprogramm gegen Gewalt nach Art. 55a Abs. 2 StGB im vorliegenden Fall klarerweise als unverhältnismässig, weshalb die Beschwerde gutgeheissen wird und die Ziffern 4 und 5 der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. Februar 2021 aufzuheben sind.

Anzumerken bleibt, dass die Staatsanwaltschaft sowohl das Opfer als auch die Beschwerdeführerin anlässlich der Einvernahmen vom 7. Oktober 2020 respektive 14. Dezember 2020 richtigerweise darauf hingewiesen hat, dass es sich bei der Anordnung zur Teilnahme am Lernprogramm gegen Gewalt nicht um eine Pflicht, sondern lediglich um eine (freiwillige) Möglichkeit handelt (vgl. Zeugeneinvernahme vom 7. Oktober 2020, Rz. 192 ff.; Einvernahme der beschuldigten Person vom 14. Dezember 2020, Rz. 353). Allerdings hat sie der Beschwerdeführerin gegenüber auch zum Ausdruck gebracht, dass das Lernprogramm ihrerseits grundsätzlich angeordnet wird (vgl. Rz. 368 f.), womit sie die allgemeine Tendenz zur Bejahung des Lernprogramms zum Ausdruck bringt. Wie im Übrigen ein Blick in die Strafakten zeigt, enthält auch das vom Opfer am 7. Oktober 2020 unterzeichnete "Informationsblatt über die rechtlichen Möglichkeiten betreffend Sistierung gemäss Art. 55a StGB in Fällen von einfacher Körperverletzung, wiederholten Tätlichkeiten, Drohung und Nötigung" in Bezug auf das Lernprogramm folgenden Zusatz: "Ich nehme zur Kenntnis, dass die beschuldigte Person verpflichtet wird, das Lernprogramm gegen häusliche http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://w w w.bl.ch/kantonsgericht Gewalt zu besuchen, wenn das Verfahren sistiert wird". Diese pauschale Formulierung steht indes im klaren Widerspruch zum Gesetzeswortlaut sowie den Gesetzesmaterialien (vgl. die Erwägungen 2.5.2). Aus diesem Grund rechtfertigt es sich, die Beschwerdegegnerin abschliessend nochmals darauf hinzuweisen, dass Art. 55a Abs. 2 StGB lediglich die Möglichkeit und nicht eine Pflicht zur Auferlegung der Teilnahme am Lernprogramm gegen Gewalt enthält. Vielmehr darf der Besuch des Lernprogramms gegen Gewalt nur dann angeordnet werden, wenn dieses im konkreten Einzelfall unter Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips geeignet, notwendig und zumutbar erscheint, um der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen. Eine generelle Verpflichtung zur Teilnahme am Lernprogramm gegen Gewalt, unbesehen von den individualisierten Umständen, steht im Widerspruch zum Willen des Gesetzgebers.

3. Kosten 3.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch jene Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens gehen die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von insgesamt CHF 1'050.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1'000.00 (§ 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT, SGS 170.31) sowie Auslagen von pauschal CHF 50.00, zu Lasten des Staates.

3.2 Die Beschwerdeführerin hat ihre Eingabe selber respektive vertreten durch ihren Ehemann B.____, jedoch ohne Beizug eines Anwalts verfasst, weshalb davon auszugehen ist, dass ihr im Zusammenhang mit der Beschwerdeerhebung keine relevanten Parteikosten entstanden sind und daher von der Ausrichtung einer Parteientschädigung abzusehen ist. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin für das vorliegende Beschwerdeverfahren auch keinen entsprechenden Kostenantrag gestellt.

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Seite 10 http://w w w.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Ziffern 4 und 5 der Verfügung betreffend Sistierung in Fällen häuslicher Gewalt der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 10. Februar 2021 aufgehoben.

2. Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1'000.00 zuzüglich Auslagen von pauschal CHF 50.00, gehen zu Lasten des Staates.

3. Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4. Mitteilung (…).

Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiberin

Mateja Smiljić

Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

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