Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 29.06.2021 470 21 44 (470 2021 44)

29 juin 2021·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·4,223 mots·~21 min·3

Résumé

Verfahrenseinstellung

Texte intégral

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 29. Juni 2021 (470 21 44) __________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Verfahrenseinstellung / Entschädigung

Der Entschädigungsanspruch eines Dritten gemäss Art. 434 Abs. 1 StPO kann entfallen, wenn ein Unterbrechungsgrund wie schweres Selbst- oder Drittverschulden oder höhere Gewalt vorliegt. Ist der Dritte eine juristische Person und hat sich eines ihrer Organe in Ausübung einer geschäftlichen Verrichtung ein Fehlverhalten zu Schulden kommen lassen, hat die juristische Person grundsätzlich dafür einzustehen (E. 4.1).

Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richterin Susanne Afheldt (Ref.), Dominique Steiner; Gerichtsschreiber Stefan Steinemann

Parteien A._____, vertreten durch Advokat Dr. Claude Schrank, Gerbergasse 1, 4001 Basel, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Verfahrenseinstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, vom 4. Februar 2021

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Am 26. November 2013 eröffnete die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (fortan: Staatsanwaltschaft) ein Strafverfahren gegen A._____ wegen Veruntreuung (Art. 138 StGB), Veruntreuung und Entzugs von Pfandsachen und Retentionsgegenständen (Art. 145 StGB) sowie Sachbeschädigung (Art. 144 StGB). Gleichentags beschlagnahmte sie örtlich in der Lagerhalle der B._____GmbH in C._____ und am 28. November 2013 im Lagerraum der D._____AG (vormals E._____AG) in F._____ diverse Gastronomieeinrichtungs- und Ausrüstungsgegenstände, welche teils im Eigentum der D._____AG und teils in jenem der G._____AG standen. Am 1. April 2014 gab die Staatsanwaltschaft der G._____AG einen Teil des Beschlagnahmeguts zurück. Am 6. Januar 2017 hob die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme der besagten Gegenstände vollumfänglich auf. Die D._____AG trat mit Abtretungserklärung vom 19. April 2018 die ihr aus dem genannten Strafverfahren gegenüber der Staatsanwaltschaft und/oder etwaigen Drittpersonen zustehenden Schadenersatzansprüche an A._____ ab. Mit Eingabe vom 25. Juni 2018 beantragte A._____ bei der Staatsanwaltschaft, es sei ihm eine Entschädigung von Fr. 302'437.50 nebst Zins zu 5 % seit dem 19. Januar 2017 auf Fr. 234'721.50 und seit dem 31. Dezember 2015 auf Fr. 67'716.− sowie eine Entschädigung für die Ausübung seiner Verfahrensrechte von Fr. 12'461.− (inkl. MWST) zu bezahlen. B. Mit Einstellungsverfügung vom 31. Oktober 2018 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ein (Dispositiv-Ziffer 1). Die Verfahrenskosten überband sie dem Staat (Dispositiv-Ziffer 2). Zudem bestimmte sie, dass über die Ansprüche von A._____ auf Entschädigung und Genugtuung gemäss Art. 429 StPO nach Rechtskraft der Einstellung in einer separaten Verfügung entschieden werde (Dispositiv-Ziffer 3). Dagegen erhob die G._____AG Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (fortan: Kantonsgericht). Dieses hiess die Beschwerde mit Beschluss vom 1. April 2019 teilweise gut, soweit es darauf eintrat, hob die Einstellungsverfügung auf und wies die Sache an die Staatsanwaltschaft zurück mit der Anweisung, die weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen vorzunehmen. C. Mit Schreiben vom 20. Februar 2020 zog die G._____AG ihre Strafanträge gegen A._____ zurück. D. Mit Einstellungsverfügung vom 4. Februar 2021 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren hinsichtlich der Tatbestände der Veruntreuung und des Entzugs von Pfandsachen und Retentionsgegenständen sowie der Sachbeschädigung in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO ein (Dispositiv-Ziffer 1). Die Kosten dieser Verfügung überband sie dem Staat (Dispositiv-Ziffer 2). Die Regelung der Verfahrenskosten und der Entschädigung der Verteidigung behielt sie dem Entscheid über den noch hängigen Verfahrensteil vor (Dispositiv-Ziffer 3). Die von A._____ als Zessionar der D._____ geltend gemachte Entschädigungsforderung wies sie ab (Dispositiv-Ziffer 4). http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht E. Mit Beschwerde vom 15. Februar 2021 beantragte A._____ (fortan: Beschwerdeführer) beim Kantonsgericht, es sei die Dispositiv-Ziffer 4 der Einstellungsverfügung vom 4. Februar 2021 aufzuheben und ihm eine Entschädigung von Fr. 302'437.50 nebst Zins zu 5 % seit dem 19. Januar 2017 auf Fr. 234'721.50 und seit dem 31. Dezember 2015 auf Fr. 67'716.− auszurichten; eventualiter sei die Dispositiv-Ziffer 4 der genannten Einstellungsverfügung aufzuheben und zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter o/e-Kostenfolge zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. F. Die Staatsanwaltschaft begehrte mit Stellungnahme vom 1. März 2021 die Abweisung der Beschwerde; unter o/e-Kostenfolge. G. Der Beschwerdeführer hielt in seiner replizierenden Stellungnahme vom 15. März 2021 an seinen Anträgen fest. H. Die Staatsanwaltschaft bestand in ihrer duplizierenden Stellungnahme vom 1. April 2021 auf ihren Begehren.

Erwägungen

1.1 Eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, mit Beschwerde angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO und § 15 Abs. 2 EG StPO). Die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, hat genau anzugeben, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO). In der schriftlichen Beschwerdebegründung muss sie sich konkret mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzen und im Einzelnen aufzeigen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist (GUIDON, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 396 N 9c; CALAME, Commentaire romand CPP, 2. Aufl. 2019, Art. 385 N 21; BGer 6B_182/2020 vom 6. Januar 2021 E. 2.5). Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Der Beschwerdeführer ist Adressat der angefochtenen Verfügung und durch die Verweigerung der beanspruchten Entschädigung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen berührt, womit er zur Beschwerdeführung legitimiert ist. Die übrigen formellen Voraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass und sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 1.2 Im Beschwerdeverfahren sind gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts neue Tatsachenbehauptungen und Beweise zulässig (BGE 141 IV 396 E. 4.4; BGer 6B_1003/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 1.2.3). Das Vorbringen der Staatsanwaltschaft, vom Beschwerdeführer erstmals im Beschwerdeverfahren angerufene Tatsachen und Beweismittel stellten unzulässige Noven dar, geht somit fehl und ist nicht zu hören. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Die D._____AG trat mit Abtretungserklärung vom 19. April 2018 die ihr aus dem gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren gegenüber der Staatsanwaltschaft und/oder etwaigen Drittpersonen zustehenden Schadenersatzansprüche an den Beschwerdeführer ab. 3. Strittig und zu klären ist, ob der Beschwerdeführer aufgrund dieser ihm abgetretenen Schadenersatzansprüche vom Staat eine Entschädigung beanspruchen kann. 3.1.1 Forderungen aus öffentlichem Recht können grundsätzlich nach den Regeln des allgemeinen Vertragsrechts abgetreten werden (vgl. BGE 111 Ib 155 E. 1d; GIRSBERGER/ HERMANN, Basler Kommentar OR, 7. Aufl. 2020, Art. 164 N 30). Ein Gläubiger kann eine ihm zustehende Forderung ohne Einwilligung des Schuldners an einen andern abtreten, soweit nicht Gesetz, Vereinbarung oder Natur des Rechtsverhältnisses entgegenstehen (Art. 164 Abs. 1 OR). Die Abtretung bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form (Art. 165 Abs. 1 OR). Darüber hinaus muss die Forderung bestimmt oder zumindest bestimmbar sein (BGE 122 III 361 E. 4). 3.1.2 Die Abtretungserklärung vom 19. April 2018 ist schriftlich abgefasst und seitens der D._____AG rechtsgültig unterzeichnet. In diesem Dokument erklärt die D._____AG, dass sie ihren Anspruch auf Schadenersatz, der ihr aus dem gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren gegenüber der Staatsanwaltschaft und/oder etwaigen Drittpersonen zustehe, abtrete. Der Schaden bestehe insbesondere aus dem während der Beschlagnahme erlittenen Wertverlust des beschlagnahmten Restaurantinventars sowie aus den getragenen Mietzinsen für die Lagerräume, die zwecks örtlicher Beschlagnahme gemietet hätten werden müssen. Damit ist die abgetretene Forderung eindeutig bestimmt. Soweit sind die Voraussetzungen für eine gültige Abtretung erfüllt. 3.2 Nachfolgend ist zunächst zu prüfen, ob der Abtretung das Gesetz oder die Natur des Rechtsverhältnisses entgegensteht und ob diese zu deren Gültigkeit der Zustimmung der Schuldnerin bedurft hat. 3.2.1.1 Die Staatsanwaltschaft hat in der angefochtenen Verfügung zusammengefasst ausgeführt, gemäss Art. 164 Abs. 1 OR könne der Gläubiger eine Forderung ohne Einwilligung des Schuldners an einen andern abtreten, soweit nicht das Gesetz, eine Vereinbarung oder die Natur des Rechtsverhältnisses dem entgegenstünden. Unwirksam seien dementsprechend Zessionen, die der Umgehung einer zwingenden Gesetzesbestimmung dienten. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gemäss Art. 434 StPO sei ausschliesslich Drittpersonen vorbehalten. Vorliegend sei die Abtretung von allfälligen Schadenersatzansprüchen der D._____AG an den Beschwerdeführer nur erfolgt, um ihm zu einer Entschädigung zu verhelfen, auf die er als beschuldigte Person keinen Anspruch hätte. Diese Umgehung der zwingenden Spezialbestimmung von Art. 434 StPO verdiene keinen Schutz. Diese Zession weise somit einen gesetzlich unerlaubten Inhalt auf und sei daher gemäss Art. 20 OR nichtig. Selbst wenn davon auszugehen wäre, das Gesetz stehe einer Zession nicht entgegen, so sei http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht die vorliegende Zession dennoch unzulässig, weil ihr die Natur des Rechtsverhältnisses entgegenstünde. Die Entschädigungsforderung des Dritten weise neben einem finanziellen auch einen höchstpersönlichen Charakter auf und sei daher an die originäre Gläubigereigenschaft gebunden. Sie sei mit einer Genugtuungsforderung vergleichbar, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und einem Teil der Lehre grundsätzlich nicht abtretbar sei, soweit sie nicht bereits durch Gerichtsurteil, Anerkennung oder Vergleich festgesetzt oder vom Verletzten in irgendeiner Weise geltend gemacht worden sei. Diese Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt, weshalb die Zession auch aus diesem Grund rechtlich nicht zulässig sei. Selbst wenn die Abtretung der Forderung zivilrechtlich zulässig wäre, so hätte sie in jedem Fall der Einwilligung der Schuldnerin bedurft. Weil die Staatsanwaltschaft weder um Einwilligung gefragt worden sei noch sich damit einverstanden erklärt habe, sei die Abtretung allfälliger Schadenersatzansprüche durch die D._____AG nichtig bzw. ungültig. Damit fehle es dem Beschwerdeführer bereits an der Aktivlegitimation zur Geltendmachung der Schadenersatzforderung, weshalb diese abzuweisen sei. 3.2.1.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen in seiner Beschwerde zusammengefasst ein, Art. 164 Abs. 1 OR beruhe auf dem Grundsatz der Abtretbarkeit aller dem Gläubiger zustehenden Forderungen. Die Bestimmung von Art. 434 StPO schliesse die Abtretung des ihr zugrundeliegenden Schadenersatzanspruchs nicht aus. Weder aus dem Wortlaut oder dem Sinn und Zweck dieser Bestimmung noch der Gesetzessystematik oder den Materialien ergebe sich ein solcher Ausschluss. Es erscheine überspitzt formalistisch und sei nicht nachvollziehbar, dass die Staatsanwaltschaft dieselbe Entschädigung anstatt an die D._____AG nicht an den Beschwerdeführer leisten wolle. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft stehe der Abtretung auch nicht die Natur des Rechtsverhältnisses entgegen. Vorliegend werde einzig Ersatz des entstandenen Schadens beansprucht. Diese Schadenersatzforderung weise weder einen höchstpersönlichen Charakter auf, noch sei sie mit einer Genugtuungsforderung vergleichbar. Im Weiteren wende die Staatsanwaltschaft fälschlicherweise ein, dass die Zession ihrer Einwilligung bedurft hätte. Gemäss Art. 164 Abs. 1 OR könne der Gläubiger eine ihm zustehende Forderung ausdrücklich ohne Einwilligung des Schuldners an einen andern abtreten. 3.2.2 Unzutreffend ist die Ansicht der Staatsanwaltschaft, die von der D._____AG vorgenommene Abtretung ihrer Schadenersatzansprüche aus dem fraglichen Strafverfahren an den Beschwerdeführer sei nichtig, weil sie in Umgehung von Art. 434 StPO erfolgt sei. Von einer unzulässigen Umgehung wäre auszugehen, wenn die Zession dazu dienen würde, die Anwendung einer zwingenden Gesetzesbestimmung, insbesondere eines gesetzlichen Abtretungsverbots, zu vermeiden (BGE 123 III 60 E. 4c; 87 II 203 E. 2b; GIRSBERGER/HERMANN, a.a.O., Art. 164 N 31; SPIRIG, Zürcher Kommentar OR, 1993, Art. 164 N 127; PROBST, Commentaire romand CO, 3. Aufl. 2021, Art. 164 N 60). Nach ihrem Wortlaut enthält Art. 434 StPO kein Abtretungsverbot. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft lässt sich ein solches auch nicht aus der ratio legis dieser Bestimmung ableiten. Art. 434 Abs. 1 StPO gewährt Dritten einen Anspruch auf angemessenen Ersatz ihres nicht auf andere Weise gedeckten Schadens sowie auf Genugtuung, wenn sie durch Verfahrenshandlungen oder bei der Unterstützung von Strafbehörden Schaden erlitten haben. Diese Regelung will es dem anspruchsberechtigten http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Dritten ersparen, eine Rechtsgrundlage ausserhalb des Strafprozessrechts suchen zu müssen, um sich schadlos zu halten (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1331 Ziff. 2.10.3.2). Demnach soll das Entschädigungsverfahren für ihn vereinfacht werden (WEHRENBERG/FRANK, Basler Kommentar StPO, a.a.O., Art. 434 N 2; MIZEL/RÉTORNAZ, Commentaire romand CPP, a.a.O., Art. 434 N 2). Aus dem dargestellten Zweck der besagten Norm lässt sich nichts ableiten, was auf ein gesetzliches Abtretungsverbot von Schadenersatzansprüchen eines Dritten schliessen liesse. Für den Staat als Schuldner spielt es sodann keine Rolle, ob er die Entschädigung an die D._____AG oder den Beschwerdeführer als Zessionar leistet. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon gesprochen werden, die Abtretung von Schadenersatzsansprüchen gemäss Art. 434 Abs. 1 StPO sei rechtswidrig. Folgerichtig kann die Abtretung der besagten Ansprüche durch die D._____AG an den Beschwerdeführer nicht als in unzulässiger Umgehung der genannten Bestimmung erfolgt gelten.

3.2.3 Fehl geht ausserdem die Ansicht der Staatsanwaltschaft, die Natur des Rechtsverhältnisses stehe der Abtretung entgegen. Dies ist bei den mit einer Person untrennbar verbundenen Rechten, d. h. höchstpersönlichen Rechten, der Fall, wie etwa dem Recht auf Beiträge an die eheliche Gemeinschaft. Hingegen können Schadenersatzansprüche aus einer Eigentumsverletzung abgetreten werden (GIRSBERGER/HERMANN, a.a.O., Art. 164 N 6; PROBST, a.a.O., Art. 164 N 37). Die hier erfolgte Abtretung von Schadenersatzansprüchen aus einer Eigentumsverletzung ist somit nicht aufgrund der Natur des Rechtsverhältnisses ausgeschlossen. 3.2.4 Soweit sich die Staatsanwaltschaft im Übrigen darauf beruft, für die Abtretung wäre vorliegend in jedem Fall ihre Einwilligung als Schuldnerin erforderlich gewesen, verkennt sie, dass es gemäss Art. 164 Abs. 1 OR für die Abtretung keiner Zustimmung des Schuldners bedarf (SPIRIG, a.a.O., Art. 164 N 78; PROBST, a.a.O., Art. 164 N 1). 3.3 Im Weiteren ist zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer im vorliegenden Strafverfahren zur Geltendmachung der ihm von der D._____AG abgetretenen Schadenersatzansprüche prozessual befugt ist. 3.3.1.1 Die Staatsanwaltschaft hat in der angefochtenen Verfügung unter anderem erwogen, die Zession vom 19. April 2018 habe weder einen allgemeinen Parteiwechsel bewirkt, noch sei der Beschwerdeführer für die Geltendmachung der zedierten Forderung in die strafprozessuale Rechtsstellung der D._____AG als Drittperson eingetreten. 3.3.1.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in seiner Beschwerde insbesondere, er mache keinen „Parteiwechsel“ geltend. Er stütze sich nur auf die Abtretung der D._____AG und verlange als Entschädigung bloss die während der Beschlagnahmedauer bezahlten Mietzinse sowie die entstandene Wertverminderung. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.3.2 Die Staatsanwaltschaft verkennt, dass eine Forderung nicht in einen Geldanspruch und ein Klagerecht aufgeteilt werden kann. Nach schweizerischem Recht geht mit der Zession die Forderung als solche und damit immer auch die Klagebefugnis auf den Zessionar über (BGE 130 III 417 E. 3.4; 78 II 265 E. 3a). Demnach hat der Beschwerdeführer mit der Abtretung vom 19. April 2018 fraglos die Befugnis zur Geltendmachung der betreffenden Schadenersatzansprüche im vorliegenden Strafverfahren erlangt. 3.4 Ferner ist zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft der streitgegenständlichen Schadenersatzforderung eine Einrede im Sinne von Art. 169 Abs. 1 OR entgegenhalten kann. 3.4.1.1 Die Staatsanwaltschaft hat in der angefochtenen Verfügung unter anderem ausgeführt, da gegen den Beschwerdeführer in Bezug auf die Tatbestände der Veruntreuung, der Veruntreuung und des Entzugs von Pfandsachen und Retentionsgegenständen sowie der Sachbeschädigung ein hinreichender Tatverdacht vorgelegen sei, seien die betreffenden Zwangsmassnahmen nicht rechtswidrig angeordnet worden. Demzufolge habe der Beschwerdeführer aufgrund von Art. 431 Abs. 1 StPO keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Die Staatsanwaltschaft halte dies als Einrede den vom Beschwerdeführer als Zessionar geltend gemachten Schadenersatzansprüchen entgegen. 3.4.1.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde insbesondere vor, die erhobene Einrede der Staatsanwaltschaft sei unbehilflich, da sich diese einzig auf die hier nicht angerufene Bestimmung von Art. 431 StPO stütze. 3.4.2 Vorliegend verlangt der Beschwerdeführer vom Staat den Ersatz des Schadens, welcher der D._____AG im Zusammenhang mit der Beschlagnahme von diversen Gegenständen entstanden ist. Diese Schadenersatzforderung stützt sich auf Art. 434 Abs. 1 StPO. Die Einrede der Staatsanwaltschaft, wonach eine Haftung des Staats aufgrund von Art. 431 Abs. 1 StPO entfalle, weil die in Frage stehende Zwangsmassnahme rechtmässig erfolgt sei, ist nicht stichhaltig. Denn die Vorschrift von Art. 431 Abs. 1 StPO bildet Teil der in einem eigenen Abschnitt der Strafprozessordnung (Art. 429 – 432 StPO) geregelten Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche der beschuldigten Person und ist daher auf die hier zu beurteilenden Schadenersatzansprüche eines Dritten gemäss Art. 434 Abs. 1 StPO offenkundig nicht anwendbar. 3.5 Schon im Ansatz verfehlt ist im Übrigen das Vorbringen der Staatsanwaltschaft, dem Beschwerdeführer stehe keine Schadenersatzforderung zu, weil die D._____AG ihm den Ersatz von allfälligen Schadenersatzansprüchen ohne jede Gegenleistung abgetreten und er daher durch die Beschlagnahme keine unfreiwillige Vermögensverminderung erfahren habe. Die Staatsanwaltschaft verkennt, dass es vorliegend bei der Beurteilung der Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Entschädigung gemäss Art. 434 Abs. 1 StPO einzig darauf ankommt, ob die D._____AG durch die Beschlagnahme einen Schaden erlitten hat. Das Vorbringen der Staatsanwaltschaft, der Beschwerdeführer habe aufgrund der Beschlagnahme selbst keinen Schaden erlitten, geht somit an der Sache vorbei. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.6 Nicht nachvollziehbar ist schliesslich die Ansicht der Staatsanwaltschaft, die D._____AG sei nicht aktivlegitimiert, weil der Beschwerdeführer diese Gesellschaft an die H._____AG verkauft habe und damit das für ihn fremde Beschlagnahmegut nun für ihn auch wirtschaftlich fremd sei. Vorauszuschicken ist, dass es sich bei der D._____AG und dem Beschwerdeführer um zwei auseinanderzuhaltende, eigenständige Rechtssubjekte handelt. Zudem ist zu beachten, dass im vorliegenden Verfahren einzig der Beschwerdeführer ihm abgetretene Schadenersatzansprüche geltend macht und sich damit lediglich die Frage der Aktivlegitimation des Beschwerdeführers als Abtretungsgläubiger stellt. Es ist daher unverständlich, weshalb die Staatsanwaltschaft hier die Aktivlegitimation der D._____AG thematisiert. Im Weiteren verkennt die Staatsanwaltschaft, dass es für die Beurteilung der Schadenersatzberechtigung der D._____AG nicht entscheidend ist, ob die beschlagnahmten Gegenstände für den Beschwerdeführer wirtschaftlich fremd sind. Massgebend ist wie bereits erwähnt vielmehr, ob die D._____AG durch die Beschlagnahme ihr gehörender Sachen einen Schaden erlitten hat. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Verkauf der besagten Gegenstände durch die D._____AG an die I._____AG per 4. Januar 2017 weder die Entstehung noch den Bestand einer Schadenersatzforderung der D._____AG wegen der Beschlagnahme dieser Sachen in der Zeit vom 26./28. November 2013 bis zum 3. Januar 2017 beschlägt. Ebenso wenig berührt der Verkauf sämtlicher Aktien der D._____AG durch den Beschwerdeführer an die J._____AG per 4. Januar 2017 diese Schadenersatzansprüche. Denn durch diesen Verkauf hat lediglich die Eigentümerschaft dieser Gesellschaft gewechselt, was selbstredend keine Auswirkungen auf die Schadenersatzansprüche der unverändert weiterbestehenden D._____AG zeitigt. 3.7 Nach alledem folgt, dass die Erwägungen der Staatsanwaltschaft, mit denen sie die Berechtigung des Beschwerdeführers zur Geltendmachung der ihm von der D._____AG abgetretenen Schadenersatzansprüchen gemäss Art. 434 Abs. 1 StPO verneint, nicht tragfähig sind. Die D._____AG hat mit der Abtretungserklärung vom 19. April 2018 die betreffenden Schadenersatzansprüche gültig an den Beschwerdeführer abgetreten und der Beschwerdeführer ist zu deren Geltendmachung im vorliegenden Strafverfahren befugt. 4.1 Durch Verfahrenshandlungen, wie hier die Beschlagnahme, können Dritte, wie vorliegend die D._____AG, geschädigt werden. Gemäss Art. 434 Abs. 1 StPO haben Dritte Anspruch auf angemessenen Ersatz ihres nicht auf andere Weise gedeckten Schadens sowie auf Genugtuung, wenn sie durch Verfahrenshandlungen oder bei der Unterstützung von Strafbehörden Schaden erlitten haben. Der Anspruch besteht gegenüber dem Staat (BGer 6B_1331/2018 vom 28. November 2019 E. 4.2). Die Haftung des Staats nach Art. 434 Abs. 1 StPO ist als Kausalhaftung ausgestaltet. Ersetzt wird nur der Schaden, der unmittelbar durch das Strafverfahren verursacht worden ist (BGer 6B_470/2019 vom 9. August 2019 E. 4.3.2). Der eingetretene Schaden muss adäquat kausal durch das Strafverfahren verursacht sein. Die Kausalität kann dabei durch einen Unterbrechungsgrund wie schweres Selbst- oder Drittverschulden oder höhere Gewalt unterbrochen werden, womit der Entschädigungsanspruch unter diesem Titel entfällt (WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., Art. 434 N 6; MIZEL/RÉTORNAZ, a.a.O., Art. 434 N 12; MOREILLON/PAREIN-REYMOND, Petit commentaire CPP, 2. Aufl. 2016, Art. 434 N 5). Für einen Ausschluss der Entschädigung ist erforderlich, dass der Dritte die Verfahrenshandlung durch sein Verhalten ganz oder überwiegend verursacht hat. Ist der Dritte eine juristische http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Person und hat sich eines ihrer Organe in Ausübung einer geschäftlichen Verrichtung ein Fehlverhalten zu Schulden kommen lassen, hat die juristische Person grundsätzlich dafür zivilrechtlich einzustehen (Art. 55 Abs. 2 ZGB bzw. für die Aktiengesellschaft Art. 722 OR). Dies hat auch bei der hier nach zivilrechtlich angenäherten Grundsätzen zu entscheidenden Entschädigungsfrage zu gelten. Ist das schuldhafte Verhalten eines Organs im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit ganz oder überwiegend ursächlich für die Verfahrenshandlung, kann also eine Entschädigungsberechtigung der juristischen Person für den dadurch entstandenen Schaden entfallen (vgl. BStGer BV.2018.30 et. al. vom 17. April 2019 E. 2.6.3). 4.2 In der zu beurteilenden Sache macht der Beschwerdeführer als Zessionar ihm von der D._____AG abgetretene Schadenersatzansprüche gemäss Art. 434 Abs. 1 StPO geltend. Es fragt sich vorliegend, ob die Anspruchsberechtigung der D._____AG zur Geltendmachung dieser Schadenersatzansprüche entfallen ist, weil sie die Anordnung und Aufrechterhaltung der besagten Beschlagnahme ganz oder überwiegend schuldhaft verursacht hat. In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob sich die D._____AG ein schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers im Rahmen der Ausübung seines Amts als Verwaltungsratspräsident der D._____AG anrechnen lassen muss. Ausserdem ist zu beachten, dass sich die Frage, ob die D._____AG die Beschlagnahme schuldhaft verursacht hat, nur stellt, wenn und solange die gesetzlichen Voraussetzungen für deren Anordnung oder Aufrechterhaltung bestanden haben. Wenn diese nicht oder nicht mehr gegeben waren, vermag das Verhalten der D._____AG einen Entschädigungsanspruch gemäss Art. 434 Abs. 1 StPO nicht oder nicht mehr auszuschliessen. Vorliegend wurden in der Restitutionsurkunde vom 18. November 2013 die aus dem Mietobjekt der G._____AG weggeschafften Gegenstände nicht aufgenommen. Mit Entscheid vom 4. März 2014 stellte die Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel- Landschaft fest, die G._____AG habe es versäumt, gegen die Restitutionsurkunde vom 18. November 2013 respektive das Begleitschreiben vom selben Tag rechtzeitig innert der zehntägigen Rechtsmittelfrist Beschwerde zu erheben. Unter diesen Umständen fragt sich, ob nach dem ungenutzten Ablauf dieser Rechtsmittelfrist die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Beschlagnahme der streitbetroffenen Gegenstände der D._____AG zwecks Sicherung des Retentionsrechts der G._____AG noch gegeben waren. Es stellt sich damit weiter die Frage, ob das Verhalten der D._____AG zur fraglichen Zeit überhaupt als ursächlich für die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme angesehen werden kann und insoweit einen Entschädigungsanspruch auszuschliessen vermag. Die Vorinstanz hat sich zu den vorgenannten Fragen nicht geäussert. Mit Blick auf die Wahrung des Instanzenzugs ist daher die Sache zur weiteren Abklärung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. 5. Als Ergebnis kann festgehalten werden, dass die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer die ihm von der D._____AG abgetretenen Schadenersatzansprüche mit unzutreffenden Gründen abgewiesen hat. Die Entschädigungsfrage ist nach den vom Kantonsgericht oben dargelegten Grundsätzen vorzunehmen. Diesbezüglich ist die Sache weiter abzuklären. Somit ist die Dispositiv-Ziffer 4 der Einstellungsverfügung vom 4. Februar 2021 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Entsprechend erweist sich die Beschwerde als begründet und ist deshalb gutzuheissen. Es erübrigt sich damit, auf die weiteren mit der Beschwerde vorgetragenen Rügen und Vorbringen einzugehen. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6. Abschliessend bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu entscheiden. 6.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 4 StPO). Diese werden bestimmt auf total Fr. 2'550.– (bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.– und Auslagen von pauschal Fr. 50.–). 6.2 Der Beschwerdeführer hat zudem Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (Art. 436 Abs. 3 StPO; BGer 1B_92/2021 vom 31. Mai 2021 E. 3.2).

6.2.1 Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der basellandschaftlichen Tarifordnung für Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2013 (TO). Gemäss § 2 Abs. 1 TO berechnet sich das Anwaltshonorar in Strafsachen nach dem Zeitaufwand der Rechtsvertretung. Der Stundenansatz beträgt zwischen Fr. 200.− und Fr. 350.− (§ 3 Abs. 1 TO). Die Bemühungen des Anwalts müssen im Umfang den Verhältnissen entsprechen, d.h. sachbezogen und angemessen sein. Die Anwaltskosten müssen mithin in einem vernünftigen Verhältnis zur Komplexität bzw. Schwierigkeit des Falls und zur Wichtigkeit der Sache stehen. Unnötige und übersetzte Kosten sind nicht zu entschädigen (vgl. BGer 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 3.3.1). 6.2.2 Advokat Dr. Claude Schrank macht mit Rechnung vom 12. April 2021 ein Honorar von Fr. 14'747.95 geltend (Aufwand von 39.12 Stunden à Fr. 350.−, Auslagen von Fr. 26.50 und Mehrwertsteuer von Fr. 1'054.50). Im Einzelnen fakturiert er für das Studium des Anfechtungsobjekts, das Aktenstudium und die Redaktion der Rechtsschriften insgesamt 35.08 Stunden, wobei in diesen Aufwandpositionen auch noch ein nicht näher ausgewiesener Aufwand für Korrespondenz und Telefonate aufgeführt wird. Dies erscheint unter Berücksichtigung der durchschnittlichen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeit des vorliegenden Falls als übersetzt. Der Umfang der Akten hält sich mit vier Bundesordnern in Grenzen. Auch sind die Einstellungsverfügung, die Stellungnahme und die Duplik der Staatsanwaltschaft mit total 33 Seiten nicht besonders umfangreich. Im Weiteren fällt auf, dass mit der Abrechnungsposition vom 12. April 2021 von einer Viertelstunde für eine Eingabe an das Kantonsgericht offenkundig der Aufwand für die Einreichung der Honorarnote belastet worden ist. Dieser Aufwand ist bereits im Stundenansatz inbegriffen und daher nicht separat zu entschädigen. Vor diesem Hintergrund hält das Kantonsgericht für das Beschwerdeverfahren einen Zeitaufwand von 20 Stunden als angemessen, aufgeteilt wie folgt: • 16 Stunden für das Redigieren der Beschwerde und der Replik (inkl. Studium des Anfechtungsobjekts); • 2.5 Stunden für Korrespondenz und Telefonate • 1.5 Stunden für das Studium von Verfügungen, das Erstellen der Beweiseingabe und die Nachbesprechung mit dem Klienten.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Das Honorar des Rechtsvertreters ist nach dem Gesagten um 19.12 Stunden auf 20 Stunden zu kürzen. Angesichts des in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht durchschnittlichen Schwierigkeitsgrads des Falls ist der geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 350.− auf den nach der Praxis des Kantonsgerichts in Beschwerdeverfahren solcher Art üblichen Stundenansatz von Fr. 230.− zu reduzieren. Das volle Honorar von Advokat Dr. Claude Schrank ist daher basierend auf diesem Stundenansatz auf Fr. 4'600.− festzusetzen. Hinzuzurechnen sind die notwendigen Auslagen von Fr. 26.50 sowie die Mehrwertsteuer von Fr. 356.25. Es resultiert somit eine Entschädigung von Fr. 4'982.75 (inkl. Auslagen und MWST).

Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

Die Dispositiv-Ziffer 4 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, vom 4. Februar 2021 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total Fr. 2'550.− (bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.− und Auslagen von pauschal Fr. 50.−) werden auf die Staatskasse genommen.

Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4'982.75 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse ausgerichtet.

Präsident

Enrico Rosa Gerichtsschreiber

Stefan Steinemann

(Dieser Entscheid ist rechtskräftig.) http://www.bl.ch/kantonsgericht

470 21 44 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 29.06.2021 470 21 44 (470 2021 44) — Swissrulings