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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 20.04.2021 470 21 3

20 avril 2021·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·3,427 mots·~17 min·3

Résumé

Nichtanhandnahme des Verfahrens

Texte intégral

Seite 1 http://w w w.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 20. April 2021 (470 21 3) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Nichtanhandnahme des Verfahrens

Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richterin Helena Hess (Ref.), Richter Daniel Häring; Gerichtsschreiberin Mateja Smiljić

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Nichtanhandnahme des Verfahrens Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 14. Dezember 2020

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 2 http://w w w.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Schreiben vom 5. Juli 2020 erstatte A.____ Strafanzeige gegen Unbekannt wegen unbefugten Beschaffens von Personendaten (Art. 179novies StGB) sowie der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Art. 179quater StGB). In der Folge verfügte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, mit Datum vom 14. Dezember 2020, dass das Verfahren in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an die Hand genommen werde (Ziff. 1). Die Kosten des Verfahrens wurden auf die Staatskasse genommen (Ziff. 2). Auf die Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

B. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 14. Dezember 2020 erhob A.____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 31. Dezember 2020 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), und beantragte dabei, (1.) es seien die Verfahren im Umfang der Begründung an die Hand zu nehmen; und (2.) es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen; dies (3.) unter o/e -Kostenfolge zu Lasten der Gegenseite.

C. In ihrer Stellungnahme vom 12. Januar 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), die Beschwerde sei unter o/e-Kostenauflage zu Lasten des Beschwerdeführers vollumfänglich abzuweisen.

D. Mit Verfügung vom 18. Januar 2021 wurde der Schriftenwechsel geschlossen.

E. Mit weiterer kantonsgerichtlicher Verfügung vom 2. Februar 2021 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für die Privatklägerschaft – unter dem Vorbehalt eines anderslautenden Entscheids des Spruchkörpers – abgewiesen (Ziff. 2). Dahingegen wurde der Beschwerdeführer von der Pflicht zur Erbringung einer Sicherheitsleistung gemäss Art. 383 StPO befreit (Ziff. 3).

F. Schliesslich wurde mit Verfügung vom 17. Februar 2021 festgestellt, dass der Beschwerdeführer von der mit Verfügung vom 2. Februar 2021 gewährten Möglichkeit zur Einreichung einer replizierenden Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht hat.

Erwägungen 1. Formelles Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) sowie aus § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). Nach Art. 310 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://w w w.bl.ch/kantonsgericht gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft die Beschwerde zulässig. Gemäss Abs. 2 von Art. 393 StPO können mit der Beschwerde gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b); sowie Unangemessenheit (lit. c). Es können somit alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden, die Rechtsmittelinstanz hat volle Kognition (PATRICK GUIDON, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 15 zu Art. 393 StPO). Nach Art. 310 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Legitimation des Beschwerdeführers in seiner Position als Anzeigesteller zur Ergreifung des Rechtsmittels schliesslich wird in Art. 310 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 382 Abs. 1 StPO normiert. Nachdem die angefochtene Verfügung ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, der Beschwerdeführer beschwerdelegitimiert ist, eine zulässige Rüge erhebt und die Rechtsmittelfrist gewahrt hat sowie – unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich vorliegend um eine Laienbeschwerde handelt – seiner Begründungspflicht nachgekommen ist, ist im Folgenden auf die Beschwerde einzutreten.

2. Materielles 2.1 Der Beschwerdeführer hat am 5. Juli 2020 bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft eine Strafanzeige gegen Unbekannt wegen unbefugten Beschaffens von Personendaten und wegen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte eingereicht. Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers sollen durch Mitarbeitende der Bildungsinstitution B.____ unbefugt Personendaten über ihn beschafft worden sein. Im Weiteren bringt der Beschwerdeführer in seiner Strafanzeige vor, am Institut C.____ und an der B.____ seien ohne gesetzliche Grundlage die Zutritte über das Schliesssystem gespeichert und mehrfach ausgewertet worden. Entsprechend verlange er in beiden Fällen die Feststellung darüber, wer welche Daten aus welchen Datensammlungen auf unberechtigte Weise über ihn beschafft habe. Ebenso sei zu ermitteln, wer für die illegale Aufzeichnung selbst verantwortlich sei. Schliessl ich macht der Beschwerdeführer in seiner Strafanzeige geltend, das Institut C.____ habe ebenfalls Aktivitätsverläufe über Gmail gespeichert und damit seinen Geheim- und Privatbereich verletzt. Zudem würde ein begründeter Verdacht dafür bestehen, dass mehrfach auf diese Aktivitätsprotokolle zugegriffen worden sei, um damit illegal Personendaten über ihn zu beschaffen.

2.2 Die Staatsanwaltschaft hat am 14. Dezember 2020 eine Nichtanhandnahmeverfügung gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO erlassen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass in Bezug auf die angeblich unbefugte Datenbeschaffung an der B.____ kein genügend substantiierter Sachverhalt vorliege, welcher die Eröffnung eines Strafverfahrens rechtfertige. Auch seien keinerlei konkrete Hinweise auf die unbefugte Beschaffung von besonders schützenswerten Personendaten oder Persönlichkeitsprofilen nach Art. 3 lit. c und lit. d des Bundesgesetzes http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://w w w.bl.ch/kantonsgericht über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) vorhanden. Hinsichtlich der Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Daten des Schliesssystems am Institut C.____ ergänzt die Staatsanwaltschaft, dass diesbezüglich mit Schreiben vom 19. Januar 2020 bereits eine Strafanzeige wegen unbefugten Beschaffens von Personendaten gestellt und dieses Verfahren mit rechtskräftiger Nichtanhandnahmeverfügung vom 30. Juli 2020 abgeschlossen worden sei. Letztlich könne in den Ausführungen des Beschwerdeführers auch in Bezug auf die Aktivitätsverläufe über Gmail kein begründeter Verdacht betreffend die geltend gemachte Datenbeschaffung oder den unerlaubten Zugriff auf die Protokolle erblickt werden. Jedenfalls lägen keine Belege diesbezüglich vor. Zudem sei nicht nachvollziehbar, wie und wozu ein vom objektiven Tatbestand der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs gefordertes Aufnahmegerät eingesetzt worden sei.

2.3 In seiner Beschwerde vom 31. Dezember 2020 stellt sich der Beschwerdeführer zusammenfassend auf den Standpunkt, dass die mit Schreiben vom 5. Juli 2020 gestellte Strafanzeige bereits als genügend konkreter Hinweis zur Eröffnung eines Strafverfahrens ausreiche. Dass er selbst keine Angaben darüber machen könne, um welche Daten es sich exakt handle und wer diese beschafft habe, liege in der Natur der Sache. Es sei Aufgabe der Staatsanwaltschaft, bei einem hinreichenden Anfangsverdacht – wie vorliegend – die nötigen Beweise im Rahmen der Untersuchung zu erstellen. Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, aus der Nichtanhandnahmeverfügung vom 14. Dezember 2020 gehe nicht hervor, inwiefern es sich um eine identische Anzeige bezüglich der Aufzeichnung der Schliessprotokolle handle. Ebenso könne von ihm nicht verlangt werden, dass er in Bezug auf die Aktivitätsprotokolle bestimmen könne, wer wann welche Daten ausgewertet habe. Diese seien jedenfalls ausgewertet worden und die Verläufe stellten schützenswerte Daten dar. Auch diesbezüglich seien die Unklarheiten durch die Staatsanwaltschaft und nicht durch den Beschwerdeführer zu klären, denn die B.____ weigere sich, seine datenschutzrechtlichen Auskunftsgesuche vollständig und wahrheitsgetreu zu beantworten. Aus all den genannten Gründen sei das Strafverfahren durchzuführen.

2.4 Die Beschwerdegegnerin verweist in ihrer Stellungnahme vom 12. Januar 2021 insbesondere auf die Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung vom 14. Dezember 2020. Des Weiteren hält sie fest, dass aus den Ausführungen des Beschwerdeführers keine neuen beziehungsweise bisher unbekannten Erkenntnisse ersichtlich seien. Sowohl aus der Strafanzeige vom 5. Juli 2020 als auch aus der Beschwerdebegründung ergehe kein hinreichender Anfangsverdacht für die beanzeigten Delikte, welche die Eröffnung einer Strafuntersuchung rechtfertigen würden. Entsprechend erübrige sich auch eine Aufforderung an den Beschwerdeführer hinsichtlich einer allfälligen weiteren Substantiierung seiner Anzeige.

2.5.1 Strittig ist, ob im vorliegenden Fall die Nichtanhandnahme bezüglich der angezeigten Straftatbestände der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Art. 179quater des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB, SR 311.0]) sowie des unbefugten Beschaffens von Personendaten (Art. 179novies StGB) zu Recht erfolgt ist.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://w w w.bl.ch/kantonsgericht 2.5.2 Eine Nichtanhandnahme hat zu ergehen, wenn die Staatsanwaltschaft allein aufgrund der Ermittlungsergebnisse oder der Strafanzeige die Untersuchung nicht eröffnet, weil die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Dies ist gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO der Fall, wenn feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a); wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit . b); oder wenn aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Das Prinzip "in dubio pro duriore" schreibt vor, dass eine Nichtanhandnahme von der Staatsanwaltschaft nur ausgesprochen werden darf, wenn es klar erscheint, dass der Sachverhalt nicht strafbar ist oder nicht bestraft werden kann. Entsprechend ist die Möglichkeit der Nichtanhandnahme als Durchbrechung der verfassungsmässigen Prinzipien an das Vorliegen eng umgrenzter Gründe geknüpft. Diese Gründe besitzen aber zwingenden Charakter, d.h. bei deren Vorliegen muss die Staatsanwaltschaft eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen. Da eine Nichtanhandnahmeverfügung nur dann erlassen wird, wenn keine Untersuchungshandlungen vorgenommen werden (Art. 309 Abs. 4 StPO), muss es sich folglich um sachverhaltsmässig und rechtlich klare Fälle handeln, wobei sich dies allein aus den Akten zu ergeben hat. Mit dem sofortigen Entscheid, kein Untersuchungsverfahren durchzuführen, soll primär verhindert werden, dass Personen durch grundlose Anzeigen oder Ermittlungen Nachteile verschiedenster Art entstehen sowie nutzlose Umtriebe anfallen (ESTHER OMLIN, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 8 f. zu Art. 310 StPO, mit Hinweisen; THOMAS BOSSHARD/NA THA N LANDSHUT, in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, N 1 f. zu Art. 310 StPO, mit Hinweisen; BGer 1B_368/2012 vom 13. Mai 2013 E. 3).

Der Nichtanhandnahmegrund der eindeutigen Nichterfüllung der fraglichen Straftatbestände oder der Prozessvoraussetzungen gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO liegt vor, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist (OMLIN, a.a.O., N 9 zu Art. 310 StPO). Die Situation muss sich für die Staatsanwaltschaft demnach so präsentieren, dass gar nie ein Verdacht hätte angenommen werden dürfen oder der Anfangsverdacht vollständig entkräftet worden ist. Der Staatsanwaltschaft kommt bei der Beurteilung der Frage, ob klare Straflosigkeit gegeben ist, ein gewisser Spielraum zu. Bei missbräuchlichen oder von vornherein aussichtslosen Strafanzeigen hat ebenfalls eine Nichtanhandnahme zu erfolgen. Bei blossen Zweifeln, ob ein Straftatbestand vorliegt oder ob der Nachweis strafbaren Verhaltens gelingen wird, darf keine Nichtanhandnahme erfolgen. In diesen Fällen ist die Untersuchung zu eröffnen oder der Tatverdacht durch eigene oder polizeiliche Ermittlungen abzuklären (BOSSHARD/LANDSHUT, a.a.O., N 4 f. zu Art. 310 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.1.2; BGer 1B_478/2012 vom 26. November 2012 E. 2.2). Obschon nicht explizit erwähnt, kann eine Nichtanhandnahmeverfügung nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO auch ergehen, wenn offenkundig ein Rechtfertigungsgrund besteht.

Die Staatsanwaltschaft darf gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. b StPO kein Verfahren an die Hand nehmen, in welchem negative Prozessvoraussetzungen, sogenannte Prozesshindernisse, vorliegen. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://w w w.bl.ch/kantonsgericht Hierbei zu nennen sind die Verjährung sowie das Verbot der Doppelverfo lgung nach Art. 11 StPO (OMLIN, a.a.O., N 10 zu Art. 310 StPO).

2.6.1 Gemäss der Strafanzeige vom 5. Juli 2020 und der Beschwerdeeingabe vom 31. Dezember 2020 wird zunächst geltend gemacht, durch Mitarbeitende der B.____ seien unbefugt Personendaten über den Beschwerdeführer beschafft worden.

Nach Art. 179nov ies StGB macht sich auf Antrag strafbar, wer unbefugt besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile, die nicht frei zugänglich sind, aus einer Datensammlung beschafft. Besonders schützenswerte Personendaten werden durch Art. 3 lit. c DSG abschliessend als Daten über (1.) religiöse, weltanschauliche, politische oder gewerkschaftliche Ansichten oder Tätigkeiten, (2.) die Gesundheit, die Intimsphäre oder die Rassenzugehörigkeit, (3.) Massnahmen der sozialen Hilfe und (4.) administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen definiert. Als Persönlichkeitsprofil gilt zudem eine Zusammenstellung von Daten, die eine Beurteilung wesentlicher Aspekte einer natürlichen Person erlaubt (Art. 3 lit. d DSG). Eine Datensammlung stellt sodann jeder Bestand von Personendaten dar, der so aufgebaut ist, dass die Daten nach betroffenen Personen erschliessbar sind (Art. 3 lit. g DSG). Unter Beschaffen wird die Überwindung oder Umgehung der Zugriffssicherung verstanden, damit der Täter die Daten für sich nutzen kann, wobei die Daten eben nicht frei zugänglich sein dürfen. Diese Voraussetzung ist bereits dann gegeben, wenn sich der Täter bei der Beschaffung in Räumlichkeiten begibt oder sich an Anlagen zu schaffen macht, zu denen er keine Zugangsberechtigung hat. Unbefugt ist die Beschaffung schliesslich dann, wenn sie eine rechtswidrige Persönlichkeitsverletzung darstellt (vgl. WOLFGANG WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Auflage, Bern 2020, N 1 ff. zu Art. 179nov ies StGB, mit Hinweisen; RAFFAEL RAMEL/ANDRÉ VOGELSA NG, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Auflage, Basel 2019, N 13 ff. zu Art. 179nov ies StGB).

Sofern der Beschwerdeführer geltend macht, eine unbekannte Täterschaft habe sich im Sinne von Art. 179nov ies StGB strafbar gemacht, so stützt er diese Ausführungen auf das der Strafanzeige beigelegte und an das Obergericht des Kantons Aargau gerichtete Schreiben des Prof. Dr. D.____ der B.____ vom 10. März 2020, in welchem dieser aufgrund diverser Strafanzeigen des Beschwerdeführers gegen Mitarbeitende der B.____ angibt, sich "nach Einholung von Informationen über die Hintergründe der Angelegenheit" hinter seine Mitarbeitenden gestellt zu haben. Allein gestützt auf dieses Schreiben kann keine Erfüllung des Straftatbestands nach Art. 179novies StGB respektive ein hinreichender Anfangsverdacht hierfür hergeleitet werden. Aus dem Inhalt des Schreibens sind keine Anhaltspunkte auf eine unzulässige Datensammlung an der B.____ zu entnehmen. Ebenso geht in keiner Weise hervor, dass besonders schützenswerten Personendaten oder Persönlichkeitsprofile im Sinne der zitierten gesetzlichen Grundlagen des DSG betroffen wären. Weder die Wortwahl noch die Interpretation des Schreibens vom 10. März 2020 lassen solche Schlüsse zu. Aus den Akten lässt sich einzig entnehmen, dass sich an der B.____ http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://w w w.bl.ch/kantonsgericht diverse Vorfälle ereigneten, welche zu umfangreichen (verwaltungs- und strafrechtlichen) Beschwerdeverfahren geführt haben. Dass sich Herr Prof. Dr. D.____ diesbezüglich intern – wohl mündlich – über die Geschehnisse erkundigt hat, ist Teil seines Aufgabenbereichs innerhalb der B.____ als direkter Vorgesetzter der involvierten Mitarbeitenden. Es fehlt folglich an konkreten und substantiierten Anhaltspunkten, wer wann welche Daten über den Beschwerdeführer unbefugt aus welcher Datensammlung beschafft haben soll. Daran vermag auch die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach die B.____ jegliche Personendatenbearbeitung ohne eine gesetzliche Grundlage durchführe, nichts zu ändern, handelt es sich hierbei doch lediglich um eine blosse Mutmassung ohne greifbare Basis. Nichts anderes ergibt sich sodann aus der Beschwerde vom 31. Dezember 2020. Darin bekräftigt der Beschwerdeführer bloss die von ihm bereits in der Strafanzeige geltend gemachte Sichtweise. Er vermag darin jedoch keinen hinreichenden Anfangsverdacht für die beanzeigten Delikte darzulegen. Insofern läuft auch sein Vorwurf, der Untersuchungsbeauftragte der Staatsanwaltschaft habe ihm keinerlei Möglichkeit zur Substantiierung gegeben, ins Leere. Folglich hat diese das Verfahren in Bezug auf dieses erste Vorbringen des Beschwerdeführers korrekterweise nicht an die Hand genommen.

2.6.2 In der erwähnten Strafanzeige führt der Beschwerdeführer weiter aus, am Institut C.____ sowie an der B.____ seien ohne entsprechende Berechtigung die Zutritte über das Schliesssystem gespeichert und mehrfach ausgewertet worden. Folglich seien wiederum uner laubterweise Personendaten über ihn beschafft worden. Aus diesem Grund verlange er die umgehende Ermittlung der Personen, welche unbefugt Daten aus dieser Datensammlung beschafft hätten.

Hinsichtlich dieser weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers kann vollumfänglich auf die korrekten und zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin verwiesen werden. Aus den Akten erhellt, dass der mit Strafanzeige vom 5. Juli 2020 bzw. Beschwerdeeingabe vom 31. Dezember 2020 beanzeigte Lebensvorgang wie auch die angegebene Täterschaft (unbekannte Täterschaft des Instituts C.____ und der B.____) identisch mit denjenigen der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 30. Juli 2020 sind. Diese ist in Rechtskraft erwachsen und kann daher nicht mehr in Frage gestellt werden. Aufgrund des bereits ergangenen Entscheids liegt somit eine abgeurteilte Sache ("res iudicata") vor, welche ein Prozesshindernis gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. b StPO darstellt (vgl. OMLIN, a.a.O., N 10 zu Art. 310 StPO). Kann eine Nichtanhandnahmeverfügung nicht mehr angefochten werden, kommt ihr die Wirkung eines freisprechenden Entscheids zu (Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 320 Abs. 4 StPO), weshalb eine rechtskräftige Nichtanhandnahme für spätere Verfahren gleicher Art verbindlich ist (BOSSHARD/LANDSHUT, a.a.O., N 1 zu Art. 323 StPO). Neue Beweismittel oder Tatsachen, welche die Wiederaufnahme des nicht an die Hand genommenen Verfahrens indizieren würden, werden keine vorgebracht. Es sind weder Anhaltspunkte für ein noch nicht beurteiltes strafrechtlich relevantes Verhalten noch hinreichende bisher unbekannte Indizien für die Unterordnung der Daten des Schliesssystems unter die besonders schützenswerten Daten nach Art. 3 lit. c DSG oder Persönlichkeitsprofile nach Art. 3 lit. d DSG ersichtlich. Daher stehen einem erneuten Tätigwerden der Strafbehörden die Sperrwirkung der materiellen Rechtskraft und das u.a. in Art. 11 Abs. 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://w w w.bl.ch/kantonsgericht StPO verankerte Verbot der doppelten Strafverfolgung ("ne bis in idem") entgegen (vgl. BOSSHARD/LANDSHUT, a.a.O., N 20 zu Art. 309 StPO; BGE 143 IV 104 E. 4.2). Die Staatsanwaltschaft hat somit zu Recht die Nichtanhandnahme des Verfahrens hinsichtlich der Schliessprotokolle verfügt.

2.6.3 Schliesslich bringt der Beschwerdeführer mit seiner Strafanzeige vor, am Institut C.____ seien – wiederum durch eine unbekannte Täterschaft – ebenfalls Aktivitätsprotokolle über Gmail gespeichert und mehrfach ausgewertet worden. Die illegale Aufzeichnung stelle eine Verletzung seines Geheim- und Privatbereichs dar. Zudem bestehe der begründete Verdacht, dass mehrfach auf diese Aktivitätsprotokolle zugegriffen worden sei, womit erneut illegal Personendaten über ihn beschafft worden seien.

In Bezug auf die rechtlichen Grundlagen des beanzeigten Straftatbestands des unbefugten Beschaffens von Personendaten nach Art. 179novies StGB kann zunächst auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziffer 2.6.1 verwiesen werden. Aus dem in der Anzeige vom 5. Juli 2020 geschilderten Sachverhalt ergeben sich keinerlei Hinweise auf eine strafrechtliche Relevanz, namentlich lässt sich nicht auf ein unbefugtes Beschaffen von Daten im Sinne der gesetzlichen Kriterien des Art. 179nov ies StGB schliessen. Anhand der Anzeige wird insbesondere nicht ersichtlich, worin die besonders schützenswerten Personendaten nach Art. 3 lit. c DSG oder die Persönlichkeitsprofile nach Art. 3 lit. d DSG erblickt werden sollen. Ebenfalls ist nicht erkennbar, inwiefern eine unberechtigte Person unerlaubterweise auf diese Aktivitätsprotokolle zugegriffen haben soll. Auch gestützt auf die Beschwerde vom 31. Dezember 2020 kann keine andere Schlussfolgerung diesbezüglich gezogen werden. Die vom Beschwerdeführer beigelegten Schriftstücke des Direktionspräsidiums der B.____ an die Beschwerdekommission der B.____ belegen einzig, dass ein Systemadministrator des Instituts C.____ nach einer – gemäss Datenprotokoll vom 17. Oktober 2019 mutmasslich durch den Beschwerdeführer begangenen – Manipulation auf der Cloud-Plattform des Instituts den Zugriff auf die eingeschränkten Daten wiederhergestellt hat. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 12. Januar 2021 zutreffend festhält, stellt das Eingreifen eines (hierzu berechtigten) Systemadministrators zur Beseitigung und Aufklärung von Manipulationen kein strafbares Verhalten dar. Auch die weiteren Beilagen verdeutlichen bloss, dass der Beschwerdeführer nach diversen Vorfällen von der B.____ ausgeschlossen wurde (vgl. beigelegtes Schreiben vom 9. September 2019).

In Bezug auf den weiteren zur Anzeige gebrachten Straftatbestand der Verletzung des Geheimund Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Art. 179quater StGB) ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe vom 31. Dezember 2020 se lbst ausführt, er habe die seiner Ansicht nach zur Aufzeichnung der Protokolle verwendeten Computer als Aufnahmegeräte betrachtet, was einen offensichtlichen Irrtum darstelle. Entsprechend fordere er keine Anhandnahme dieser Untersuchung mehr. Somit erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu und es kann nicht beanstandet werden, dass die Beschwerdegegnerin die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens bezüglich der Aktivitätsprotokolle verfügt hat. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://w w w.bl.ch/kantonsgericht 2.7 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist deshalb abzuweisen.

3. Kosten Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich nach Art. 428 Abs. 1 StPO, die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 550.00 (beinhaltend eine Gebühr von CHF 500.00 sowie Auslagen von CHF 50.00) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Demzufolge hat der Beschwerdeführer auch keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung, wobei sein Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für die Privatklägerschaft bereits mit Verfügung vom 2. Februar 2021 abgewiesen wurde und – unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen – im vorliegenden Fall ohnehin festzustellen ist, dass die Begehren des Beschwerdeführers als von vornherein aussichtlos zu bezeichnen sind (vgl. Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO sowie BGer 6B_458/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 4.5, mit Verweisen).

Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 550.00 (beinhaltend eine Gebühr von CHF 500.00 sowie Auslagen von pauschal CHF 50.00) gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.

3. Mitteilung (…).

Präsident

Enrico Rosa Gerichtsschreiberin

Mateja Smiljić

Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

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