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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 05.10.2021 470 21 175 (470 2021 175)

5 octobre 2021·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·3,567 mots·~18 min·3

Résumé

Verfahrenseinstellung

Texte intégral

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 5. Oktober 2021 (470 21 175) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Verfahrenseinstellung / Parteientschädigung

Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richterin Helena Hess (Ref.), Richter Markus Mattle; Gerichtsschreiber i.V. Leonard Baumann

Parteien A.____, vertreten durch Advokat Prof. Dr. Christoph B. Bühler, St. Jakobs-Strasse 41, Postfach 2348, 4002 Basel, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle (SB), Rheinstrasse 12, Postfach, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Verfahrenseinstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 6. Juli 2021

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Verfügung vom 6. Juli 2021 stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle (fortan: Staatsanwaltschaft oder Beschwerdegegnerin), das Strafverfahren gegen A.____ wegen Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ein (Ziffer 1), auferlegte die Verfahrenskosten der Staatskasse (Ziffer 2) und verfügte im Weiteren, dass der beschuldigten Person gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO keine Entschädigung und keine Genugtuung zugesprochen werden. Die geltend gemachte Parteientschädigung in der Höhe von CHF 6'067.15 wies die Staatsanwaltschaft ab (Ziffer 3). Auf die Begründung dieser Verfügung sowie der weiteren Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen dieses Beschlusses eingegangen. B. Gegen obengenannte Verfügung erhob A.____, vertreten durch Advokat Prof. Dr. Christoph Bühler, mit Eingabe vom 15. Juli 2021 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (fortan: Kantonsgericht), Beschwerde und beantrage, (1.) es sei Ziffer 3 der Einstellungsverfügung vom 6. Juli 2021 aufzuheben, (2.) es sei die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, dem Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung in der Höhe von CHF 6'067.15 zu bezahlen, (3.) unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, inkl. Auslagen und MwSt., zulasten der Beschwerdegegnerin. C. Mit Verfügung vom 19. Juli 2021 ordnete das Kantonsgericht das schriftliche Verfahren an. D. Mit Eingabe vom 28. Juli 2021 liess sich die Staatsanwaltschaft zur Beschwerde vernehmen und beantrage, die Beschwerde vom 15. Juli 2021 sei vollumfänglich abzuweisen, eventualiter sei dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen, unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.

Erwägungen I. Formelles 1. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Rechtsmittelinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) sowie aus § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). Die Zulässigkeit der Beschwerde gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft erhellt ausdrücklich aus Art. 322 Abs. 2 StPO sowie aus Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO, wonach gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden Beschwerde erhoben werden kann. Mit der Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, die falsche Feststellung des Sachverhalts sowie Unhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht angemessenheit gerügt werden. Da mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden können, verfügt die Rechtsmittelinstanz über volle Kognition (PATRICK GUIDON, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 393 N 15). Die Beschwerdefrist gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide beträgt zehn Tage, wobei die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO). 2. Zur Beschwerde berechtigt ist nach Art. 382 Abs. 1 StPO jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Als beschuldigte Person im entsprechenden Strafverfahren und Adressat der Einstellungsverfügung ist der Beschwerdeführer unmittelbar in seinen Rechten betroffen und somit beschwert. 3. Die weiteren Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass und sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. II. Materielles 1. 1.1 Die Staatsanwaltschaft erwog in ihrer Einstellungsverfügung vom 6. Juli 2021 im Wesentlichen, der Firma B.____ AG sei infolge Nichtbezahlens von Verkehrssteuern und Gebühren mit Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle Basel-Landschaft vom 29. Juni 2020 der Fahrzeugausweis für den Personenwagen Audi Quattro RS5 sowie die dazugehörigen Kontrollschilder BL XXXXXX entzogen worden. Nachdem der offene Betrag von CHF 414.00 innert Frist nicht beglichen worden sei, sei A.____ von der Polizei Basel-Landschaft als Verantwortlicher der Firma B.____ AG ermittelt und verzeigt worden. Der Tatbestand der Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen und Kontrollschildern sei indessen nicht nachweisbar, da der Beschuldigte unter anderem bestreite, die fahrzeugverantwortliche Person für den Audi Quattro RS5 zu sein sowie die entsprechende Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle Basel-Landschaft vom 29. Juni 2020 erhalten zu haben. Für die von der Verteidigung geltend gemachten Aufwendungen in der Höhe von CHF 6'067.15 werde keine Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO entrichtet, da das Strafverfahren weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten geboten habe. Die auszufällende Strafe wäre eine Geldstrafe von wenigen Tagessätzen gewesen und der Beschuldigte habe angesichts des erhoben Vorwurfs Kenntnis vom Bagatellcharakter des Strafverfahrens gehabt. Der Beschuldigte hätte alsdann seine genannten Einwendungen ohne Weiteres eigenständig geltend machen können. Mithin habe der Beschuldigte keinen objektiv begründeten Anlass gehabt, einen Anwalt beizuziehen. 1.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen im Wesentlichen ein, dass sowohl der Beizug des Verteidigers als auch der von diesem betriebene Aufwand objektiv angemessen gewesen seien. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Zunächst habe der Tatvorwurf schwer gewogen. So sei in einem Schreiben der Staatsanwaltschaft mit Verweis auf ein Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 12. Juli 2019 die Rede davon gewesen, der Beschwerdeführer habe sich während der Probezeit erneut strafbar gemacht, wobei er auf die Möglichkeit eines Widerrufs der bedingt ausgesprochenen Strafe und der Bildung einer Gesamtstrafe aufmerksam gemacht worden sei. Im Falle eines Widerrufs sei mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu rechnen gewesen, wobei diese bis maximal zur Hälfte des angedrohten Höchstmasses hätte erhöht werden können. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung könne der Beizug eines Anwalts bei Verbrechen und Vergehen nur in Ausnahmefällen als nicht angemessene Ausübung der Verteidigungsrechte angesehen werden. Mit Verweis auf die Lehre sei der Beizug eines Anwalts zumindest in jenen Fällen angemessen, wo ein Strafregistereintrag drohe. Die Einstellung des Verfahrens sei dem Beschwerdeführer sodann erst mit Schlussmitteilung vom 28. Mai 2021 – nach mehreren Eingaben des Beschwerdeführers – in Aussicht gestellt worden. Ferner habe die Aktenlage zu Beginn ein anderes Bild als nach Abschluss des Verfahrens gezeichnet, was ebenfalls für einen Entschädigungsanspruch sprechen würde. Im Weiteren seien der Sachverhalt und die rechtlichen Fragestellungen äusserst komplex gewesen. Namentlich sei bis zum Schluss nicht zu eruieren gewesen, wer die Post bei der B.____ AG am fraglichen Datum entgegengenommen habe. Der Rechtsprechung und der Literatur liessen sich sodann keine klaren Anhaltspunkte entnehmen, wie mit Firmenautos im Zusammenhang mit Art. 97 SVG umzugehen sei. Auch die Frage zur Verwertbarkeit von Beweisen im Zusammenhang mit der Aktennotiz sowie dem Bericht der Polizei vom 7. Dezember 2020 sei rechtlich komplex. Ferner sei es einem Laien nicht zumutbar, mit dem Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 10. September 2020 bzw. mit dessen erzeugten Druck betreffend Aufforderung zu einer Stellungnahme sowie der darin enthaltenen Widersprüchlichkeit alleine umzugehen. Für die objektive Angemessenheit des Beizugs eines Anwalts würden ferner die persönlichen und beruflichen Verhältnisse des Beschwerdeführers sprechen. Dem Beschwerdeführer habe schlimmstenfalls der Widerruf einer bedingt verhängten Strafe unter Bildung einer Gesamtstrafe mit einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe gedroht. Eine Verurteilung hätte auch massive Auswirkungen auf das wirtschaftliche Fortkommen des Beschwerdeführers als Physiotherapeut und Verwaltungsrat der B.____ AG gehabt, zumal er gegenüber Patienten und den übrigen Organen der Gesellschaft in Ungnade gefallen und dies dem Ruf der B.____ AG abträglich gewesen wäre. Schliesslich seien die Entschädigungsforderungen im Einklang mit der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte. Der Zeitaufwand erweise sich mit Verweis auf die die Dauer des Strafverfahrens, die Schwere des Tatvorwurfs sowie die Relevanz für den Beschwerdeführer als verhältnismässig. 1.3 Demgegenüber führt die Staatsanwaltschaft mit Stellungnahme vom 28. Juli 2021 zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer sei mit Einvernahme vom 28. Januar 2021 zur Sache einvernommen worden, da er den Sachverhalt nicht anerkannt habe. Im Rahmen der Einvernahme habe der Beschwerdeführer die Aussage grösstenteils verweigert und im Anschluss habe http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht seine Verteidigung um Einsicht in die Verfahrensakten ersucht, woraufhin die Akten in Kopie zugestellt und eine Frist für allfällige Beweisanträge bis zum 22. Februar gestellt worden seien. Der konkrete Tatvorwurf habe vorliegend persönlich und materiell am unteren Rand der Vergehensschwelle gelegen. Der Sachverhalt sei zwar von Anfang an nicht klar gewesen; dies sei jedoch auf die fehlende Stellungnahme des Beschuldigten zurückzuführen. Neben der durchgeführten Einvernahme sei lediglich eine Auskunft bei dem für den Rapport zuständigen Polizisten eingeholt worden, was für den Bagatellcharakter des Tatvorwurfs sprechen würde. Das Verfahren sei alsdann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nach der ersten Einvernahme eingestellt worden, woran auch die anschliessend gewährte Frist für allfällige Beweisanträge infolge des Akteneinsichtsgesuchs des Beschwerdeführers nichts zu ändern vermöge. Lediglich die Frage, ob der Beschuldigte die fahrzeugverantwortliche Person sei und die Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle persönlich erhalten habe, sei vorliegend zu klären gewesen, weshalb der Sachverhalt weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht komplex gewesen sei. 2. 2.1 Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird, Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Die nach lit. a zu ersetzenden Auslagen umfassen primär die Kosten der Verteidigung (GRIESSER, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 429 N 4). Die Grundvoraussetzungen einer Entschädigung für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte sind im vorliegenden Fall mit der Einstellung des Strafverfahrens durch die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. Juli 2021 grundsätzlich erfüllt. 2.2 Das Gesetz sieht eine Entschädigung aber ausdrücklich nur für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte vor. Der Staat übernimmt die Kosten der frei gewählten Verteidigung nur in Fällen, in denen der Beistand angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität notwendig und der Arbeitsaufwand des Anwalts gerechtfertigt war (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085, S. 1329). Kumulativ haben sich daher sowohl der Beizug eines Anwalts als auch dessen Aufwendungen nach den konkreten Umständen des Einzelfalls als angemessen darzustellen. Beim Entscheid über die Angemessenheit eines solchen Beizugs sind neben der Schwere des Tatvorwurfs und der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Falls insbesondere auch die Dauer des Verfahrens und dessen Auswirkungen auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse der beschuldigten Person zu berücksichtigen (BGE 138 IV 197 E. 2.3.4 und 2.3.5; vgl. auch WEHRENBERG/FRANK, Basler Kommentar StPO, a.a.O., Art. 429 N 13 ff.; GRIESSER, a.a.O., Art. 429 N 4; SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N 1810). Was die Angemessenheit des vom Anwalt betriebenen Aufwands angeht, so hat sich dieser in aus juristischer Sicht einfachen Fällen auf ein Minimum zu beschränken; allenfalls muss es gar bei einer einfachen Konsultation sein Bewenden haben. Der Beizug eines Verteidigers kann schliesslich auch bei Verbrechen und Vergehen als nicht angemessene Ausübung der Verfahrensrechte qualifiziert werden, http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht wenn die Einstellung des Verfahrens bereits nach der ersten Einvernahme erfolgt (BGE 138 IV 197 E. 2.3.5; BGer 6B_387/2013 vom 8. Juli 2013 E. 2.1; GRIESSER, a.a.O., Art. 429 N 4). 2.3 Die Höhe der Entschädigung richtet sich grundsätzlich nach dem Zeitaufwand, den der Rechtsvertreter für die Verteidigung der beschuldigten Person aufgewendet hat. Die Bemühungen des Anwalts müssen aber im Umfang den Verhältnissen entsprechen, d.h. sachbezogen und angemessen sein. Massgebend sind die Natur des Straffalls, die Bedeutung der Sache für die beschuldigte Person, die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten, der Zeitaufwand und die Arbeitsqualität, die Anzahl der Besprechungen und Verhandlungen, das erzielte Ergebnis sowie die Verantwortung, die der Anwalt auf sich genommen hat. Der angemessene Aufwand kann überdies durch die Persönlichkeit des Beschuldigten und dessen Umfeld bestimmt werden. Unnötige und übersetzte Kosten sind nicht zu entschädigen, wobei auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Verteidigerbeizugs abgestellt werden muss. Den erbetenen Anwalt trifft in diesem Sinne auch ein Schadensminderungsgebot. Das Honorar richtet sich nach den kantonalen Anwaltstarifen, wobei auch die wesentlichen Nebenkosten (notwendige Auslagen) zu entschädigen sind (vgl. WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., Art. 429 N 15 ff.; RUCKSTUHL, Basler Kommentar StPO, a.a.O., Art. 135 N 3; LIEBER, Zürcher Kommentar StPO, a.a.O., Art. 135 N 4; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N 1811; OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, N 486). 3. 3.1 Vorliegend gilt es, den Entschädigungsanspruch des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem eingestellten Strafverfahren betreffend Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung (Art. 97 Abs. 1 lit. b des Strassenverkehrsgesetzes, SVG, SR 741.01) zu beurteilen. Mit Verweis auf die Verfahrensakten kann vorliegend festgestellt werden, dass die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 10. September 2021 den Beschwerdeführer um eine Stellungnahme ersucht hat, ob dieser hinsichtlich des angeführten Straftatbestands eine Sachverhaltsanerkennung vornehmen wolle. Daraufhin hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Oktober 2020 der Staatsanwaltschaft entgegnet, er werde den Sachverhalt aufgrund der nicht nachvollziehbaren Sachlage, weshalb gegen ihn ein Strafverfahren eingeleitet worden sei, vorerst nicht anerkennen. Mit Ermittlungsauftrag an die Polizei Basel-Landschaft hat die Staatsanwaltschaft um Erstellung eines schriftlichen Berichts unter anderem über die Art und Weise der Ermittlung des Beschuldigten als fahrzeugverantwortliche Person sowie der entsprechenden Kontaktaufnahme ersucht. Mit Einvernahme vom 28. Januar 2021 ist der Beschwerdeführer schliesslich durch die Staatsanwaltschaft befragt worden. Im vorliegenden Strafverfahren haben sich mit Verweis auf die Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle Basel-Landschaft vom 29. Juni 2020 im Zusammenhang mit dem Straftatbestand der Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung in tatsächlicher Hinsicht im Wesentlichen die Fragen gestellt, ob der Beschwerdeführer die fahrzeugverantwortliche Person ist und ihm die Verfügung zugestellt werden konnte. Diese Fragestellungen sind denn auch hauptsächlich die Gegenstände des Ermittlungsauftrags an die http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Polizei Basel-Landschaft sowie der Einvernahme vom 28. Januar 2021 gewesen. Angesichts dieser Ausgangslage vermag die vorliegende Fallanlage augenscheinlich keine tatsächliche Komplexität zu begründen. 3.2 Der vorliegend angedrohte Straftatbestand ist als Vergehen zu qualifizieren, wobei beim konkreten Vorwurf gegen den Beschwerdeführer offenkundig eine Geldstrafe von wenigen Tagessätzen zu erwarten war. Der vorliegende Straftatbestand – wonach gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG bestraft wird, "wer ungültige oder entzogene Ausweise oder Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung nicht abgibt" – erweist sich sodann dem Wortlaut nach indessen als ausgesprochen klar und laienverständlich, da von einer gewissen Ausgangslage unmissverständlich auf eine Rechtsfolge geschlossen werden kann. Dem Grundsatz nach kann dem vorliegenden Fall daher keine rechtliche Komplexität zugesprochen werden und die Einschätzung der Staatsanwaltschaft, es handle sich um ein Strafverfahren mit Bagatellcharakter, ist an dieser Stelle nicht zu beanstanden. Demgegenüber sind den Vorbringen des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen, dass sich im Zusammenhang mit dem Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 10. September 2020 eine gewisse rechtliche Komplexität angesichts des angedrohten Widerrufs einer bedingt ausgesprochenen Geldstrafe ergibt. Dass es einem Laien nicht zumutbar sei, die Tragweite dieser Ausgangslage abzuschätzen, ist nachvollziehbar. Dementsprechend erweist sich die Einholung einer anwaltlichen Einschätzung im Sinne einer einfachen Konsultation als objektiv angemessen. Mit Verweis auf die obigen Erwägungen hat es sich allerdings bei dieser einfachen Konsultation sein Bewenden zu haben. Mit anderen Worten war es dem Beschwerdeführer, als ausgebildeter Physiotherapeut und als Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft, verstandesmässig ohne Weiteres zuzumuten, im weiteren Verlauf des Strafverfahrens eigenständig seine Eigenschaft als fahrzeugverantwortliche Person sowie den persönlichen Erhalt der Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle zu bestreiten. 3.3 Im Lichte des Dargelegten erweist sich auch der Einwand des Beschwerdeführers, die Staatsanwaltschaft habe das Strafverfahren nicht sofort nach der Einvernahme vom 28. Januar 2021 eingestellt, als nicht stichhaltig. Nachdem mit Schlussmitteilung der Staatsanwaltschaft vom 20. April 2021 dem Beschwerdeführer die Einstellung des Verfahrens in Aussicht gestellt worden war, waren seit der ersten Einvernahme am 28. Januar 2021 zwar rund ein Quartal verstrichen. Dennoch ist vorliegend zu konstatieren, dass der Beschwerdeführer anlässlich dieser Einvernahme erneut um Akteneinsicht ersucht und am 16. Februar 2021 eine weitere Stellungnahme zur Sache verfasst hat. Angesichts dieser Ausgangslage sind nach der ersten Einvernahme keine weiteren Untersuchungshandlungen durch die Staatsanwaltschaft ersichtlich, wobei an dieser Feststellung – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – auch die Tatsache nichts zu ändern vermag, dass die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer unter Fristansetzung die Möglichkeit offenbart hat, allfällige Beweisanträge geltend zu machen. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer im Anschluss an die Einvernahme vom 28. Januar 2021 erneut um Einsicht in die Verfahrensakten ersucht hat. Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft, wonach der http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Beschwerdeführer keinen objektiv begründeten Anlass gehabt habe, einen Anwalt beizuziehen, sind somit auch angesichts der Verfahrensdauer sowie in Nachachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu beanstanden. 3.4 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt – die Sach- und Rechtslage erscheine in der Rückschau dank der anwaltlichen Vertretung als klar, weshalb ex post nicht davon ausgegangen werden dürfe, die Arbeit der Vertretung sei nicht nötig gewesen – verkennt dieser, dass der vorliegende Straftatbestand nicht einschlägig war, weil hauptsächlich die Zustellung einer Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle Basel-Landschaft an den Beschwerdeführer nicht nachgewiesen werden konnte. Das in diesem Zusammenhang einfache Bestreiten des vorgeworfenen Sachverhalts, nämlich die Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle Basel-Landschaft vom 29. Juni 2020 erhalten und ignoriert zu haben, war dem Beschwerdeführer im Anschluss an eine einfache Konsultation seines Rechtsvertreters ohne Weiteres selbständig zuzumuten. Inwiefern dabei die Verteidigung des Beschwerdeführers die vorliegende Sach- und Rechtslage in einem klaren Licht soll erscheinen haben lassen, erschliesst sich dem Kantonsgericht nicht. 3.5 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde somit dahingehend als begründet, als eine einfache Konsultation des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem vorliegenden Strafverfahren bzw. mit angedrohten Widerruf der bedingten Geldstrafe objektiv als angemessen zu qualifizieren ist, weshalb der Beizug des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers im Sinne dessen Mandatierung mit einem zu entschädigenden Arbeitsumfang von CHF 6‘067.15 als objektiv nicht geboten zu qualifizieren ist. 3.6 Für die konkrete Honorarfestsetzung ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen. Das Honorar in Strafsachen bestimmt sich gemäss § 2 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Landschaft (Tarifordnung, SGS 178.112) nach dem Zeitaufwand. Für eine einfache Konsultation des Rechtsvertreters ist dem Beschwerdeführer ein Zeitaufwand von rund zwei Honorarstunden zuzusprechen. Nach § 3 Abs. 1 TO beträgt das Honorar CHF 200.-- bis 350.-- pro Stunde, je nach Schwierigkeit und Bedeutung der Sache, der damit verbundenen Verantwortung und der persönlichen und finanziellen Verhältnisse der zahlungspflichtigen oder der auftraggebenden Person. Angesichts der Komplexität dieser Konsultation im mittleren Bereich ist der Stundenansatz praxisgemäss auf CHF 230.-- pro Stunde festzusetzen (KGer BL 470 19 106 vom 9. Juli 2019 E. 3.2). Dem Beschwerdeführer ist daher in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen eine Entschädigung von zwei Honorarstunden bzw. CHF 460.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer von CHF 35.45, insgesamt somit CHF 495.45, zu entrichten. Der Mehrforderung kann nicht entsprochen werden. III. Kosten 1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskoshttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht ten des Kantonsgerichts in der Höhe von insgesamt CHF 1'050.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1'000.-- (§ 13 Abs. 1 GebT) sowie Auslagen von pauschal CHF 50.-- (§ 3 Abs. 6 GebT), im Umfang von 10% bzw. CHF 105.-- zu Lasten des Staates und im Umfang von 90% bzw. CHF 945.-- zu Lasten des Beschwerdeführers. Diese Verteilung ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren angemessen, da der Beschwerdeführer nur insofern marginal obsiegt, als ihm für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte eine Entschädigung in der Höhe von CHF 495.45 und somit im Verhältnis von knapp 10% zum geltend gemachten Honoraranspruch ausgerichtet wird. 2. Ferner ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren hat. Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Art. 429 bis 434 StPO. Der Kostenentscheid präjudiziert im Rechtsmittelverfahren die Entschädigungsfrage. Im Falle einer teilweisen Kostenauflage ist eine entsprechend gekürzte Entschädigung zuzusprechen (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; BGer 6B_115/2019 vom 15. März 2019 E. 5.2). Entsprechend dem vorliegenden Verfahrensausgang ist dem Beschwerdeführer daher im Umfang seines Obsiegens eine reduzierte Parteientschädigung auszurichten. Da der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Advokat Prof. Dr. Christoph Bühler, keine Honorarnote eingereicht hat, ist dessen Entschädigung von Amtes wegen nach Ermessen festzusetzen (§ 18 Abs. 1 und 2 TO). Angesichts des Umfangs und der Schwierigkeit der vorliegenden Sache erweist sich eine Bruttoentschädigung von pauschal CHF 1'100.-- (inkl. Auslagen) als angemessen. In Beachtung der Gegebenheit, dass der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde zu 10% durchgedrungen und dieser im Umfang seines Obsiegens zu entschädigen ist, rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von CHF 110.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7% in der Höhe von CHF 8.50, und somit insgesamt CHF 118.50, aus der Staatskasse zu entrichten.

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Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: I. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 3 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 6. Juli 2021 aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

3. A.____ wird gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine reduzierte Entschädigung in der Höhe von CHF 460.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer von CHF 35.45, insgesamt somit CHF 495.45, aus der Kasse der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft zugesprochen. Die Mehrforderung wird abgewiesen.

II. Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'050.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1'000.-sowie Auslagen von CHF 50.--, gehen im Umfang von 90% (CHF 945.- -) zu Lasten des Beschwerdeführers und im Umfang von 10% (CHF 105.--) zu Lasten des Staates.

III. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte pauschale Parteientschädigung in der Höhe von CHF 110.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer von CHF 8.50, insgesamt somit CHF 118.50, aus der Staatskasse ausgerichtet.

IV. Dieser Beschluss wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Präsident

Enrico Rosa Gerichtsschreiber i.V.

Leonard Baumann

Dieser Entscheid ist rechtskräftig. http://www.bl.ch/kantonsgericht

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