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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 25. August 2021 (470 21 159) ____________________________________________________________________
Strafprozessrecht
Akteneinsicht / Datenschutzrecht im Beschwerdeverfahren
Ist eine Strafuntersuchung rechtshängig, so können Drittpersonen, welche über keine Parteirechte verfügen, Einsicht in die Verfahrensakten nehmen, wenn sie ein schützenswertes Interesse im Sinne von Art. 101 Abs. 3 StPO nachzuweisen vermögen. Wird ihrem Akteneinsichtsgesuch nicht entsprochen, steht ihnen das Rechtsmittel der Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO offen. Ist das Strafverfahren hingegen bereits vor dem Begehren um Akteneinsicht rechtskräftig abgeschlossen worden, richtet sich der Anspruch nach Datenschutzrecht, womit bei einem abweisenden Entscheid der verwaltungsrechtliche Rechtsmittelweg zu beschreiten ist (E. 1.2.1.1).
Hat eine Strafbehörde während eines hängigen Strafverfahrens über ein Akteneinsichtsgesuch gemäss Art. 101 Abs. 3 StPO abschlägig entschieden, so bleibt die Beschwerdeinstanz zur Beurteilung eines hiergegen gerichteten Rechtsmittels zuständig, auch wenn das betreffende Strafverfahren – wie hier – nach Beschwerdeerhebung rechtskräftig abgeschlossen worden ist (E. 1.2.1.2).
Sofern die Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz – wie vorliegend – zu bejahen ist, bewirkt der auf die Beschwerdeerhebung folgende rechtskräftige Abschluss des Strafverfahrens, in dessen Akten Einsicht begehrt wird, keine nachträgliche Anwendbarkeit von Datenschutzrecht, womit der vorinstanzliche Entscheid anhand der Bestimmungen der StPO zu beurteilen ist (E. 1.2.1.2).
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Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Daniel Häring (Ref.), Richter Stephan Gass; Gerichtsschreiber Florian Jenal
Parteien A.____, Beschwerdeführerin
gegen
Strafgericht Basel-Landschaft, Grenzacherstrasse 8, Postfach 810, 4132 Muttenz 1, Beschwerdegegner
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung WK, Rheinstrasse 27, Postfach, 4410 Liestal, Anklagebehörde
B.____, vertreten durch Dr. Mark Livschitz, Rechtsanwalt, Weinbergstrasse 102, 8006 Zürich, Verfahrensbeteiligter
C.____, vertreten durch Dr. Nicola Moser, Advokat, Kirchplatz 16, Postfach 916, 4132 Muttenz, Verfahrensbeteiligter
Gegenstand Akteneinsichtsgesuch Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 16. Juni 2021 http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Wirtschaftskriminalität (WK), führte gegen B.____ sowie C.____ ein Strafverfahren wegen ungetreuer Amtsführung bzw. Gehilfenschaft zu ungetreuer Amtsführung.
B. Am 4. Juni 2021 fand die mündliche Urteilseröffnung vor den Schranken des Strafgerichts Basel-Landschaft statt, anlässlich welcher ein freisprechendes Verdikt hinsichtlich beider Beschuldigter verkündet wurde.
C. Mit Schreiben vom 4. Juni 2021 ersuchte A.____ gegenüber dem Strafgericht Basel- Landschaft um vollständige Einsicht in die Akten des gegen B.____ und C.____ geführten Strafverfahrens. Im Eventualstandpunkt verlangte sie Einsicht in die Anklageschrift, das Protokoll der Befragung des anlässlich der Hauptverhandlung einvernommenen Zeugen D.____ sowie in die Plädoyernotizen der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft sowie der Verteidigung der beiden Beschuldigten.
D. Mit Verfügung vom 16. Juni 2021 hiess der Präsident des Strafgerichts Basel- Landschaft das Eventualbegehren von A.____ gut und wies das Akteneinsichtsgesuch im Übrigen ab.
E. Mit beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), eingereichter Beschwerde vom 28. Juni 2021 beantragt A.____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), dass die Verfügung des Präsidenten des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 16. Juni 2021 aufzuheben (Rechtsbegehren-Ziffer 1) und der Beschwerdeführerin vollumfängliche Akteneinsicht in die Verfahrensakten zu gewähren sei (Rechtsbegehren-Ziffer 2 Abs. 1). Eventualiter sei die Vorinstanz zu verpflichten, vorgängig die notwendigen Anonymisierungen vorzunehmen respektive jene Akten auszusondern, welche für die Beurteilung des Strafverfahrens gegen die beiden Beschuldigten B.____ und C.____ nicht relevant gewesen seien (Rechtsbegehren-Ziffer 2 Abs. 2). Subeventualiter sei das Verfahren an das Strafgericht Basel-Landschaft zur Fällung eines neuen Entscheides zurückzuweisen (Rechtsbegehren-Ziffer 2 Abs. 3). Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates (Rechtsbegehren-Ziffer 3).
F. Mit Verfügung des Präsidenten des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 7. Juli 2021 wurden der Beschwerdeführerin die Akten gemäss dem mit Verfügung der Vorinstanz vom 16. Juni 2021 gutgeheissenen, im Akteneinsichtsgesuch vom 4. Juni 2021 gestellten Eventualbegehren in Kopie zugestellt.
G. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft verzichtete mit Eingabe vom 7. Juli 2021 auf eine Stellungnahme zur Beschwerde vom 28. Juni 2021.
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Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht H. Mit Eingabe vom 7. Juli 2021 beantragte das Strafgericht Basel-Landschaft die Abweisung der Beschwerde.
I. B.____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mark Livschitz, begehrte mit Schreiben vom 12. Juli 2021, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten sei (Rechtsbegehren-Ziffer 1). Eventualiter sei sie abzuweisen (Rechtsbegehren-Ziffer 2). Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführerin (Rechtsbegehren-Ziffer 3).
J. C.____, vertreten durch Advokat Dr. Nicola Moser, schloss mit Stellungnahme vom 13. Juli 2021 auf Abweisung der Beschwerde (Rechtsbegehren-Ziffer 1). Alles unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführerin (Rechtsbegehren-Ziffer 2).
K. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 14. Juli 2021 wurde der Schriftenwechsel geschlossen und den Parteien der schriftliche Entscheid in Aussicht gestellt.
Erwägungen 1. Formelles 1.1 Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO ist die Beschwerde zulässig gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte. Unter den Begriff der Verfügungen und Beschlüsse fallen individuell-konkrete Anordnungen, mit denen gestützt auf die Strafprozessordnung eine für den Adressaten verbindliche und erzwingbare Rechtswirkung erzielt wird (vgl. PATRICK GUIDON, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 393 N 6; ANDREAS J. KELLER, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 393 N 10). Mit der Beschwerde können laut Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, falsche Feststellungen des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Da mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden können, verfügt die Rechtsmittelinstanz über volle Kognition (PATRICK GUIDON, a.a.O., Art. 393 StPO N 15). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Den Umfang der Begründung regelt Art. 385 Abs. 1 StPO. Zur Ergreifung der Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides hat (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Parteien sind gemäss Art. 104 Abs. 1 StPO die beschuldigte Person (lit. a), die Privatklägerschaft (lit. b) und die Staatsanwaltschaft (lit. c). Nebst den Parteien gemäss Art. 104 Abs. 1 StPO sind zur Beschwerde auch Dritte legitimiert, welche durch die angefochtenen Verfahrenshandlungen beschwert sind (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO; PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung [Beschwerde], 2011, Rz. 306). Beschwert ist eine Person, wenn sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, was dann zu bejahen bzw. gegeben ist, wenn sie selbst in ihren eigenen Rechten unmittelbar und direkt betroffen ist (vgl. GUIDON, a.a.O., http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Beschwerde, Rz. 233). In ihren eigenen Rechten betroffen ist eine Person, wenn die angefochtene hoheitliche Verfahrenshandlung einen direkten, sofort ersichtlichen Einfluss auf ihre Rechtsstellung (und somit auf ihre rechtlich geschützten Interessen) hat (vgl. GUIDON, a.a.O., Beschwerde, Rz. 233). Zuständig für die Beurteilung von Beschwerden unter anderem gegen Verfahrenshandlungen und gegen nicht der Berufung unterliegende Entscheide der erstinstanzlichen Gerichte ist die Beschwerdeinstanz (vgl. Art. 20 Abs. 1 lit. a StPO). Im Kanton Basel- Landschaft wird die Funktion der Beschwerdeinstanz gemäss § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 12. März 2009 (EG StPO; SGS 250) durch die Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, ausgeübt.
1.2.1 Vorliegend bestreitet der Verfahrensbeteiligte B.____ in seiner Stellungnahme vom 12. Juli 2021 die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts. Er macht geltend, die Strafprozessordnung regle mit Art. 101 StPO einzig die Einsicht in die Akten hängiger Strafverfahren. In casu sei jedoch das Strafverfahren, in dessen Akten die Beschwerdeführerin Einsicht begehrt, nach der Beschwerdeerhebung durch Freispruch rechtskräftig abgeschlossen worden. Zum Beleg reicht er das mit Rechtskraftbescheinigung versehene Dispositiv des Urteils des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 4. Juni 2021 zu den Akten. Der rechtskräftige Abschluss des Strafverfahrens bewirke, dass nunmehr nicht die Bestimmungen der StPO, sondern kantonales Datenschutzrecht, mithin das Gesetz über die Information und den Datenschutz vom 10. Februar 2011 (Informations- und Datenschutzgesetz, IDG; SGS 162) für die Beurteilung des Akteneinsichtsgesuchs der Beschwerdeführerin einschlägig sei. Da das IDG den verwaltungsrechtlichen Rechtsmittelweg vorsehe, sei die Zuständigkeit des Kantonsgerichts entfallen. Auf die Beschwerde sei daher nicht einzutreten. Im Übrigen dürfe auf die Beschwerde auch deshalb nicht eingetreten werden, weil die Beschwerdeführerin ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen sei. Sie habe nicht hinreichend genau bezeichnet, in welche Aktenstücke sie konkret Einsicht verlange.
1.2.1.1 Zu konstatieren ist zunächst, dass die StPO – wie sowohl die Vorinstanz als auch der Verfahrensbeteiligte B.____ zu Recht darlegen – das Recht auf Einsichtnahme in die Verfahrensakten nur für hängige Verfahren regelt, weshalb sich der Anspruch auf Akteneinsicht nach rechtkräftiger Erledigung grundsätzlich nach den Bestimmungen des Datenschutzrechts richtet (vgl. BGE 136 I 80 E. 2.1 ff.; NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 102 N 11; MARKUS SCHMUTZ, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 101 N 4; DANIELA BRÜSCHWEILER/CHRISTA GRÜNIG, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 101 N 1b). Ebenso ist korrekt, dass in jenen Fällen, in denen Datenschutzrecht anstelle der StPO anwendbar ist, der verwaltungsrechtliche Rechtsmittelweg zu beschreiten ist (vgl. BGE 136 I 80 E. 2.3; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., Art. 102 StPO N 11; BRÜSCHWEILER/GRÜNIG, a.a.O., Art. 101 StPO N 1b).
Festzustellen ist vorliegend indes, dass das Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführerin vom 4. Juni 2021 unbestrittenermassen zu einem Zeitpunkt bei der Vorinstanz gestellt wurde, als http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht das Strafverfahren gegen die beiden Verfahrensbeteiligten (als beschuldigte Personen) noch nicht rechtskräftig abgeschlossen war. Das Begehren um Akteneinsicht der Beschwerdeführerin steht somit vorliegend nicht als Gesuch um Einsicht in Akten eines abgeschlossenen Verfahrens da, womit die Vorinstanz ihrem Entscheid zu Recht die Bestimmungen der StPO zugrunde gelegt hat. Beschwerdeobjekt ist die Verfügung eines erstinstanzlichen Gerichts im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO. Weiter steht fest, dass das streitgegenständliche Strafverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen war, als die Beschwerde vom 28. Juni 2021 beim Kantonsgericht eingegangen und das Beschwerdeverfahren rechtshängig geworden ist.
1.2.1.2 Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist demnach zu bejahen. Der Sinn und Zweck des Beschwerdeverfahrens liegt darin, den zur Beschwerde legitimierten Personen zu ermöglichen, die Nachprüfung und gegebenenfalls Aufhebung eines für sie nachteiligen Entscheids zu erwirken (vgl. VIKTOR LIEBER, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 379 N 2). Die Beschwerde dient ihrem Wesen nach somit dazu, unter den gegebenen Voraussetzungen korrigierend in hoheitliche Verfahrenshandlungen u.a. der erstinstanzlichen Gerichte einzugreifen (vgl. GUIDON, a.a.O., Art. 393 StPO N 2). Aufgabe der Beschwerdeinstanz ist es dementsprechend, das Beschwerdeobjekt auf seine Rechtmässigkeit hin zu überprüfen, in casu insbesondere im Lichte der geltend gemachten Rügen der unrichtigen Anwendung der Bestimmungen der StPO und damit der Verletzung von Bundesrecht (vgl. Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO; GUIDON, a.a.O., Art. 393 StPO N 15a; GUIDON, a.a.O., Beschwerde, Rz. 583).
1.2.2 Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung in ihren eigenen Rechten unmittelbar und direkt betroffen, da diese einen direkten, sofort ersichtlichen Einfluss auf ihre Rechtsstellung (und somit auf ihre rechtlich geschützten Interessen) hat. Durch die beanstandete Verfügung ist der Beschwerdeführerin teilweise die Einsicht in die Unterlagen des gegen B.____ und C.____ geführten Strafverfahrens verweigert worden, womit sie durch diese Verfügung beschwert ist. Die Gutheissung der Beschwerde würde ihr sodann eine weitergehende Akteneinsicht ermöglichen, als ihr bereits gewährt worden ist, womit sie ein aktuelles und praktisches Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung hat. Die Beschwerdeführerin ist folglich zur Führung des vorliegenden Rechtsmittels legitimiert.
1.2.3 Die Beschwerdeführerin kommt des Weiteren auch ihrer Begründungspflicht nach, indem sie, wie von Art. 385 Abs. 1 StPO verlangt, angibt, welche Punkte des Entscheides sie anficht (lit. a), welche Gründe aus ihrer Sicht einen anderen Entscheid nahe legen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c). Nicht zu hören ist der Einwand des Verfahrensbeteiligten B.____, die Beschwerdeführerin lege nicht genügend dar, in welche spezifischen Unterlagen des Strafverfahrens sie Einsicht verlange. Dies ist gegebenenfalls bei der materiellen Prüfung des Anspruchs der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen, lässt die Beschwerde aber jedenfalls nicht als in einer Weise ungenügend erscheinen, die einen Nichteintretensentscheid rechthttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht fertigen würde. Da die Beschwerdeführerin ausserdem die Rechtsmittelfrist gewahrt hat sowie zulässige Rügen erhebt, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2. Umfang der Überprüfung des Beschwerdeobjekts Vorab festzuhalten gilt es, dass einzig die Beschwerdeführerin gegen die angefochtene Verfügung Rechtsmittel erhoben hat und der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 387 StPO). Aus diesem Grund hat der Präsident der Vorinstanz mit Verfügung vom 7. Juli 2021 die Akten gemäss des mit Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführerin vom 4. Juni 2021 gestellten und mit Verfügung vom 16. Juni 2021 gutgeheissenen Eventualbegehrens bereits in Kopie zugestellt. Das Kantonsgericht hat folglich die angefochtene Verfügung einzig anhand der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Rügen zu prüfen, womit Gegenstand des vorliegenden Verfahrens nur die Frage bildet, ob ein über die bereits erteilte Akteneinsicht hinausgehender Anspruch auf Herausgabe der übrigen Verfahrensakten besteht.
3. Parteistandpunkte 3.1 Die Vorinstanz erwägt in der angefochtenen Verfügung, dass die Beschwerdeführerin in der medialen Berichterstattung zur Hauptverhandlung vor dem Strafgericht Basel-Landschaft im Verfahren gegen die beiden Verfahrensbeteiligten B.____ und C.____ als beschuldigte Personen prominent erwähnt worden sei. Da sich die Vorwürfe gegen die Beschwerdeführerin, welche in der Presse wiedergegeben worden seien, auf die anlässlich der Hauptverhandlung gemachten Depositionen des Zeugen D.____, die Parteivorträge sowie die Ausführungen in der Anklageschrift abstützen würden, habe sie ein legitimes Interesse daran, das Zeugeneinvernahmeprotokoll, die Plädoyernotizen der Parteien sowie die Anklageschrift einzusehen, um den gegen sie erhobenen Vorwürfen in der Öffentlichkeit begegnen zu können. Ein Anspruch auf Einsichtnahme in die übrigen Verfahrensakten sei demgegenüber zu verneinen, folglich der Eventualantrag der Beschwerdeführerin auf Zustellung der erwähnten Aktenstücke im Zusammenhang mit der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gutzuheissen und das Gesuch im Übrigen abzuweisen.
3.2 Mit Stellungnahme vom 7. Juli 2021 begehrt die Vorinstanz unter Verweis auf die angefochtene Verfügung vom 16. Juni 2021 die Abweisung der Beschwerde.
3.3 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde vom 28. Juni 2021 zusammengefasst geltend, sie habe entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen sehr wohl ein schutzwürdiges Interesse daran, die gesamten Verfahrensakten einzusehen. Dieses schutzwürdige Interesse stütze sich zunächst auf Vorwürfe, welche der vorsitzende Gerichtspräsident anlässlich der mündlichen Urteilseröffnung gegen die Beschwerdeführerin geäussert habe und welche sich in der Folge in der Berichterstattung der Tagespresse wiedergefunden hätten. Zum Beleg http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht dieser Ausführungen reicht die Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren diverse Zeitungsartikel, Zeitungskommentare sowie einen Liveticker zur mündlichen Urteilseröffnung zu den Akten (vgl. Beschwerdebeilagen 3 bis 12 sowie 14). Die Beschwerdeführerin müsse im Lichte dieser Berichterstattung in die Lage versetzt werden, zu prüfen, auf welche Unterlagen sich die gegen sie gemachten Anschuldigungen seitens des Gerichts stützen würden. Darüber hinaus benötige sie die Akteneinsicht auch deshalb, weil sie zurzeit mehrere Zivilverfahren führe und auf Dokumente aus dem Strafverfahren angewiesen sei, um sich verteidigen zu können. Dies betreffe einerseits zwei Verfahren wegen Persönlichkeitsverletzung respektive wegen Verstössen gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 19. Dezember 1986 (UWG; SR 241), in welchen sich die Tageszeitung E.____ sowie der Journalist F.____ als Beklagte zu verantworten hätten. Diese Verfahren führe die Beschwerdeführerin einerseits am Zivilgericht Basel-Stadt und andererseits am Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht. Zum Beleg des Verfahrens vor dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, reicht die Beschwerdeführerin ein Schreiben der Gegenpartei vom 14. Juni 2021 zu den Akten (vgl. Beschwerdebeilage 13). Andererseits benötige sie die Strafakten für ein Schiedsverfahren, in welchem G.____ Ansprüche gegen H.____ geltend mache. Als Nachweis für das Schiedsverfahren legt die Beschwerdeführerin eine Vorladung vom 14. Februar 2019 des Schiedsgerichts ins Recht (vgl. Beschwerdebeilage 15). Zu beachten sei bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zudem, dass weder die Beschwerdeführerin noch H.____ je Partei des Strafverfahrens gewesen seien. Die Beschwerdeführerin habe aber nicht nur nie Parteistellung gehabt, sondern die Staatsanwaltschaft habe gar ein gegen unbekannte Täterschaft eröffnetes Strafverfahren wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung und Betruges im Jahre 2018 rechtskräftig eingestellt. Die rechtskräftige Einstellung belege, dass sich nicht einmal ein Tatverdacht gegen die Beschwerdeführerin habe erhärten lassen. Zum Beleg reicht sie eine Medienmitteilung der Medienstelle der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 20. Juni 2018 zu den Akten (vgl. Beschwerdebeilage 2). Im Lichte dieser Umstände sei die Verfügung der Vorinstanz vom 16. Juni 2021 aufzuheben (Rechtsbegehren-Ziffer 1) und der Beschwerdeführerin vollumfängliche Akteneinsicht zu gewähren (Rechtsbegehren-Ziffer 2 Abs. 1). Eventualiter sei die Vorinstanz zu verpflichten, vorgängig die notwendigen Anonymisierungen vorzunehmen respektive jene Akten auszusondern, welche für die Beurteilung des Strafverfahrens gegen die beiden Verfahrensbeteiligten B.____ und C.____ nicht relevant gewesen seien (Rechtsbegehren-Ziffer 2 Abs. 2). Subeventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zur Fällung eines neuen Entscheides zurückzuweisen (Rechtsbegehren-Ziffer 2 Abs. 3). Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten des Staates (Rechtsbegehren-Ziffer 3).
3.4 Der Verfahrensbeteiligte B.____ führt in seiner Stellungnahme vom 12. Juli 2021 aus, die Voraussetzungen für die Akteneinsicht seien in casu weder nach IDG noch nach StPO erfüllt. Zusammengefasst macht er geltend, die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie müsse anhand der Verfahrensakten die Ausführungen des Präsidenten der Vorinstanz anlässlich der mündlichen Urteilseröffnung richtigstellen, sei unzutreffend. Der Gerichtspräsident habe sich http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht nachweislich auf die Aussagen des durch das Strafgericht einvernommenen Zeugen und nicht auf weitere Verfahrensakten gestützt, womit die Beschwerdeführerin mit dem ihr inzwischen zugestellten Protokoll der Hauptverhandlung über alle Informationen verfüge, um die von ihr begehrte Richtigstellung der anlässlich der mündlichen Urteilsbegründung gemachten Äusserungen zu bewerkstelligen. Ebenso unrichtig seien sodann die Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie sich im Strafverfahren nicht habe äussern können und sie die volle Akteneinsicht zur Herstellung von Waffengleichheit in Zivilverfahren benötige. Beim von der Beschwerdeführerin ins Feld geführten Schiedsverfahren sei diese schon gar nicht Partei und bei jenem Zivilverfahren gegen Medienunternehmen und Journalisten sei sie Klägerin und nicht Beklagte. Im Übrigen verfüge das beklagte Medienunternehmen über dieselben Informationen wie die Beschwerdeführerin, womit eine Waffenungleichheit nicht ersichtlich sei. Davon abgesehen stünden den Interessen der Beschwerdeführerin, selbst wenn man diese als schutzwürdig ansehen wolle, überwiegende private und öffentliche Interessen entgegen, da einerseits der Verfahrensbeteiligte B.____ nach dessen rechtskräftigem Freispruch einen Anspruch darauf habe, dass seine Persönlichkeitsrechte geschützt werden, und andererseits die Einräumung der vollumfänglichen Akteneinsicht gegenüber der Beschwerdeführerin den politischen Aufarbeitungsprozess, welcher nun allenfalls in Gang gesetzt werde, vereiteln könnte. Die Beschwerde sei daher, soweit auf sie eingetreten werden könne, abzuweisen.
3.5 Der Verfahrensbeteiligte C.____ schliesslich beantragt in seiner Stellungnahme vom 13. Juli 2021 ebenso die Abweisung der Beschwerde, weil die Beschwerdeführerin kein schutzwürdiges Interesse an der Akteneinsicht nachzuweisen vermöge. Zusammengefasst führt er aus, Vorwürfe in die Richtung der Beschwerdeführerin seien der Sache nach vom anlässlich der Hauptverhandlung einvernommenen Zeugen geäussert worden, und nicht vom Gerichtspräsidenten anlässlich der mündlichen Urteilseröffnung. Das Protokoll der Zeugeneinvernahme habe die Beschwerdeführerin inzwischen erhalten. Weiter würden die Medien nicht über mehr Informationen als die Beschwerdeführerin verfügen, weshalb diese auch aus diesem Grund keine weitere Akteneinsicht benötige. Ferner habe sich die Beschwerdeführerin bereits ausführlich öffentlich geäussert, weshalb nicht ersichtlich sei, warum und inwiefern sie sich ohne Akteneinsicht gegen die von ihr geltend gemachten Vorwürfe nicht verteidigen können sollte. Schliesslich vermöchten von der Beschwerdeführerin geführte Zivilverfahren in casu ebenso wenig ein schutzwürdiges Interesse an der vollumfänglichen Akteneinsicht zu begründen, zumal sie die ihr zur Verfügung stehenden zivilprozessualen Mittel nicht ausgeschöpft habe.
4. Prüfung der Voraussetzungen von Art. 101 Abs. 3 StPO 4.1 Rechtliches 4.1.1 Die StPO regelt das Akteneinsichtsrecht in Art. 101 f. Neben dem Recht auf Kenntnisnahme der Verfahrensakten durch die Parteien (Art. 101 Abs. 1 StPO), worunter gemäss Art. 104 Abs. 1 StPO die beschuldigte Person (lit. a), die Privatklägerschaft (lit. b) sowie die http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Staatsanwaltschaft (lit. c) fallen, und jenem der Behörden (Art. 101 Abs. 2 StPO) sieht das Gesetz unter Umständen auch ein Akteneinsichtsrecht für Drittpersonen vor (Art. 101 Abs. 3 StPO). Vorausgesetzt ist, dass die Drittperson ein entsprechendes Interesse geltend machen kann, wobei ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse in Betracht kommt. Vermag die Drittperson, welche um Akteneinsicht ersucht, ein schützenswertes Interesse darzulegen, so ist zusätzlich erforderlich, dass keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
Die bundesgerichtliche Rechtsprechung verlangt indes über den ungenauen Wortlaut von Art. 101 Abs. 3 StPO hinausgehend, dass die Drittperson tatsächlich über ein schützenswertes Interesse verfügt, und ein solches nicht einfach nur geltend macht, andernfalls von vornherein kein Akteneinsichtsrecht besteht (vgl. BGer 1C_33/2020 vom 26. Mai 2021 E. 3.3.1). Allerdings reicht bereits ein tatsächliches Interesse, ein rechtlich geschütztes Interesse ist nicht zwingend erforderlich (BGer 1C_33/2020 vom 26. Mai 2021 E. 3.3.1; BGer 1B_353/2015 vom 22. April 2016 E. 4.3; BGer 1B_306/2014 vom 12. Januar 2015 E. 2.1; je mit Hinweisen). Im Regelfall hat die nicht verfahrensbeteiligte Drittperson ein geringeres Interesse an der Akteneinsicht als die Verfahrensparteien, welche diese zur Wahrung ihrer Rechte benötigen. Ein schützenswertes Interesse der Drittperson im Sinne von Art. 101 Abs. 3 StPO ist daher gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur ausnahmsweise und nur in begründeten Fällen zu bejahen, andernfalls Missbräuche und Verzögerungen drohen (BGer 1C_33/2020 vom 26. Mai 2021 E. 3.3.1; BGer 1B_590/2020 vom 17. März 2021 E. 7.1; BGer 1B_55/2019 vom 14. Juni 2019 E. 3.4 f.; BGer 1B_340/2017 vom 16. November 2017 E. 2.1; je mit Hinweisen).
Sofern die Drittperson ein schützenswertes Interesse nachzuweisen vermag, folgt daraus aber noch nicht zwingend ein Anspruch auf Akteneinsicht, sondern es muss zusätzlich geprüft werden, ob öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Ist dies der Fall und überwiegen diese entgegenstehenden Interessen, so besteht trotz vorhandenen Interesses kein Anspruch auf Akteneinsicht (vgl. BGer 1C_33/2020 vom 26. Mai 2021 E. 3.3.1; BGer 1B_340/2017 vom 16. November 2017 E. 2.1; BGer 1B_353/2015 vom 22. April 2016 E. 4.3; BGer 1B_306/2014 vom 12. Januar 2015 E. 2.1; BGer 1B_33/2014 vom 13. März 2014 E. 2; je mit Hinweisen).
4.1.2 Ein schützenswertes Interesse bejaht hat das Bundesgericht etwa in einem Fall, in welchem eine am Strafverfahren nicht beteiligte Drittperson in einem Verantwortlichkeitsprozess im Zusammenhang mit einer BVG-Sammelstiftung eingeklagt wurde, wobei die Kläger über die Akten eines Strafverfahrens verfügten, welche sie zur Begründung ihrer zivilrechtlichen Ansprüche gegenüber dem Beklagten verwendeten. Das Bundesgericht kam hinsichtlich dieser Konstellation zum Schluss, dass aufgrund des Prinzips der Waffengleichheit der Beklagte einen Anspruch auf Einsicht in die Strafakten habe, um sich effektiv gegen die gegen ihn gerichtete zivilrechtliche Klage wehren zu können (vgl. BGer 1B_33/2014 vom 13. März 2014 E. 3.3).
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Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Verneint hat das Bundesgericht hingegen das schutzwürdige Interesse eines Aktionärs, welcher Einsicht in die Strafakten zur Begründung einer aktienrechtlichen Verantwortlichkeitsklage nehmen wollte. In seinem Entscheid hielt das Bundesgericht fest, dass die Akteneinsicht von Drittpersonen nach Art. 101 Abs. 3 StPO nicht dazu diene, zivilrechtliche Regelungen zu umgehen, wie eine solche etwa mit den Auskunftsansprüchen der Aktionäre gemäss Art. 697 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911 (Obligationenrecht, OR; SR 220) bestehe. In jedem Falle müsse die um Akteneinsicht ersuchende Drittperson nachweisen, dass sie alle ihr zustehenden zivilrechtlichen Mittel ausgeschöpft habe, bevor eine Entscheidung darüber, ob sie ein schutzwürdiges Interesse habe, überhaupt getroffen werden könne (vgl. BGer 1B_55/2019 vom 14. Juni 2019 E. 3.6).
Ebenfalls verneint hat das Bundesgericht das schutzwürdige Interesse einer Drittperson, welche eine Tageszeitung, die über die Akten eines Strafverfahrens verfügte, wegen übler Nachrede gemäss Art. 173 StGB anzeigen wollte. Das Bundesgericht erwog dabei, dass die Drittperson einzig nachzuweisen habe, dass sie eines ehrenrührigen Verhaltens bezichtigt worden sei. Nicht erforderlich sei es demgegenüber, dass sie auch die Unwahrheit der fraglichen Aussagen beweise, weil es Sache der beschuldigten Person sei, den Wahrheitsbeweis hinsichtlich ihrer Anschuldigungen anzutreten. Die Kenntnis der vollständigen Akten sei somit zur Anzeigestellung wegen übler Nachrede nicht erforderlich (vgl. BGer 1B_306/2014 vom 12. Januar 2015 E. 2.3).
4.2 Prüfung des Anspruchs der Beschwerdeführerin Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 101 Abs. 3 StPO an der Akteneinsicht hat.
Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, sie müsse Gelegenheit erhalten, die Vorwürfe zu prüfen, welche Gerichtspräsident I.____ anlässlich der mündlichen Urteilseröffnung gegen sie geäussert habe. Dieses Argument vermag nicht zu überzeugen. Sollte die Beschwerdeführerin der Ansicht sein, die Äusserungen des Präsidenten seien ehr- respektive persönlichkeitsverletzend, so müsste sie eine Straf- bzw. eine aufsichtsrechtliche Anzeige einreichen, für welche sie nicht auf vollumfängliche Einsicht in die Akten des Verfahrens angewiesen ist (vgl. BGer 1B_306/2014 vom 12. Januar 2015 E. 2.3). Festzuhalten ist diesbezüglich insbesondere, dass es nicht Aufgabe der Beschwerdeführerin ist, die Rolle der Strafbehörden an sich zu ziehen. Ein Interesse im Sinne von Art. 101 Abs. 3 StPO gestützt auf einen allfälligen ehr- respektive persönlichkeitsverletzenden Charakter der Ausführungen von Gerichtspräsident I.____ anlässlich der mündlichen Urteilseröffnung, welches einen Anspruch auf Akteneinsicht zu begründen vermöchte, ist somit zu verneinen.
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Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Ebenso wenig zu hören ist sodann das gänzlich unsubstantiierte Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Aussagen des Vorsitzenden würden sich auf mehr stützen, als auf die Aussagen des anlässlich der Hauptverhandlung einvernommenen Zeugen D.____. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin lässt sich nichts Derartiges aus den von ihr ins Recht gelegten diversen Presseerzeugnissen ableiten. Den mit Beschwerdebeilagen 3 bis 7 ins Recht gelegten Berichterstattungen kann nur schon aufgrund des Datums ihrer Veröffentlichung nichts hinsichtlich der Äusserungen des Gerichtspräsidenten entnommen werden, weil sie vor der mündlichen Urteilseröffnung am 4. Juni 2021 publiziert worden sind. Soweit sich die weiteren Medienbeiträge auf die Urteilseröffnung beziehen und sich zu gegenüber der Beschwerdeführerin oder H.____ gemachten Vorwürfen äussern, legen diese nahe, dass die Grundlage der mündlichen Darlegungen des Vorsitzenden anlässlich der Urteilseröffnung die Aussagen des Zeugen D.____, und nicht weitere Akten waren. So ist dem mit Beschwerdebeilage 9 und 10 ins Recht gelegten Artikel vom 4. Juni 2021, welcher in der Tageszeitung E.____ sowie in der Tageszeitung J.____ publiziert wurde, zu entnehmen, der Gerichtspräsident habe die Aussagen des Zeugen als "sehr glaubwürdig" bezeichnet und gestützt auf dessen Darlegungen die Auffassung geäussert, es müssten Fragen betreffend die Beschwerdeführerin von den zuständigen politischen Instanzen beantwortet werden (vgl. Beschwerdebeilage 9, S. 4 f.; Beschwerdebeilage 10, S. 3 ff.). Des Weiteren ist einem Artikel der Tageszeitung E.____ vom 7. Juni 2021 zu entnehmen, I.____ habe anlässlich der mündlichen Urteilseröffnung seiner Sorge über "die von einem Zeugen" genannten Machenschaften Ausdruck verliehen und Politiker würden nach dem "vom Hauptzeugen" geschilderten Sachverhalt eine politische Aufarbeitung fordern (vgl. Beschwerdebeilage 14, S. 2). Ferner findet sich in einem Artikel der Tageszeitung K.____ vom 24. Juni 2021 auf etwas über einer Seite eine Zusammenfassung der Aussagen von D.____, welche sich auf H.____ sowie die Beschwerdeführerin bezogen haben (vgl. Beschwerdebeilage 8, S. 12 f.). Überdies wird in einem am 24. Juni 2021 in der Tageszeitung K.____ veröffentlichten Kommentar ausgeführt, die "unverblümte Zeugenaussage" habe sich als "veritabler Coup der Staatsanwaltschaft erwiesen", weil der Zeuge bestätigt habe, was bisher nur vermutet worden sei (vgl. Beschwerdebeilage 12, S. 2). Auch aus dem mit Beschwerdebeilage 11 ins Recht gelegten Kommentar vom 5. Juni 2021, welcher in der Tageszeitung E.____ erschienen ist, lassen sich keine gegenteiligen Schlüsse ziehen. Die Beschwerdeführerin versäumt es somit, konkrete Anhaltspunkte aufzuzeigen, die nahe legten, die kritisierten Ausführungen des Gerichtspräsidenten anlässlich der mündlichen Urteilseröffnung hätten sich auf weitere Akten gestützt. Es kommt hinzu, dass in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung vom 16. Juni 2021 ausdrücklich darauf hingewiesen wird, die Medienberichterstattung habe sich auf die anlässlich der Hauptverhandlung gemachten Zeugenaussagen, auf die Parteivorträge sowie auf die Ausführungen in der Anklageschrift abgestützt, nicht jedoch auf die übrigen Verfahrensakten. Überdies weist die Vorinstanz mit Stellungnahme vom 7. Juli 2021 darauf hin, den Medien seien lediglich diejenigen Informationen zugänglich gemacht worden, über welche die Beschwerdeführerin aufgrund des mit der angefochtenen Verfügung vom 16. Juni 2021 gutgeheissenen Eventualbegehrens nunmehr selbst verfüge. Ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 101 Abs. 3 StPO ist daher auch unter diesem Titel nicht gegeben. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht Ferner vermag die vermeintlich fehlende Waffengleichheit zwischen der Beschwerdeführerin und den von ihr zivilrechtlich eingeklagten Medienunternehmen und Journalisten kein Interesse an der Akteneinsicht im Sinne von Art. 101 Abs. 3 StPO zu begründen. Zunächst ist nicht ersichtlich und von der Beschwerdeführerin auch nicht dargetan, dass die Medien weitergehende Akteneinsicht erhalten hätten, als sie selbst, zumal dies von der Vorinstanz mit Stellungnahme vom 7. Juli 2021 ausdrücklich verneint wird. Bereits aus diesem Grund besteht offensichtlich keine Waffenungleichheit. Darüber hinaus wäre im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung das Argument der Waffengleichheit im Zivilverfahren in casu gar nicht einschlägig, weil die Beschwerdeführerin im von ihr dargelegten Zivilprozess gegen die Presse Klägerin und nicht Beklagte ist (vgl. BGer 1B_33/2014 vom 13. März 2014 E. 3.3).
Soweit die Beschwerdeführerin ihr schutzwürdiges Interesse mit einem Schiedsverfahren begründen will, in welchem G.____ als Kläger auftritt, ist dem Einwand des Verfahrensbeteiligten B.____ zuzustimmen, dass aus der von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegten Vorladung vom 14. Februar 2019 im fraglichen Schiedsverfahren die Tatsache hervorgeht, wonach die Beschwerdeführerin im nämlichen Verfahren nicht Beklagte ist, sondern H.____ (vgl. Beschwerdebeilage 15). Die Beschwerdeführerin bringt hier somit das Interesse einer Drittperson vor, womit sie von vornherein nicht zu hören ist, weil diese Drittperson weder Gesuchstellerin des streitgegenständlichen Akteneinsichtsgesuchs noch Partei des vorliegenden Beschwerdefahrens ist. Darüber hinaus verlangt die bundesgerichtliche Rechtsprechung die vorgängige Ausschöpfung der zivilrechtlichen Mittel zur Erlangung der für den Zivilprozess benötigten Beweise (vgl. BGer 1B_55/2019 vom 14. Juni 2019 E. 3.6), wobei im Rahmen eines Zivilverfahrens etwa ein Antrag auf schriftliche Auskunft gemäss Art. 190 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) beim zuständigen (Schieds-)Gericht denkbar wäre (im Schiedsverfahren gegebenenfalls verbunden mit dem Antrag, dass für die Beweisabnahme die Hilfe der staatlichen Gerichte gemäss Art. 375 Abs. 2 ZPO in Anspruch zu nehmen sei). Aus der Beschwerde geht nicht hervor, die zivilrechtlichen Möglichkeiten seien ausgeschöpft worden. Es kommt hinzu, dass selbst unter der Annahme, die Beschwerdeführerin wäre Beklagte im erwähnten Schiedsverfahren und hätte die zivilrechtlichen Mittel erfolglos ausgeschöpft, sie ihr schutzwürdiges Interesse im Ergebnis selber verneint. So legt sie dar, im nämlichen Verfahren von G.____ gegen H.____ seien umfangreiche Schriftsätze und dutzende von Beweismitteln vorgelegt worden, durch welche die Erfüllung der Leistungsvereinbarung von H.____ mit G.____ "einwandfrei erstellt" werde. Wenn dem so ist, ist – auch aus diesem Grund – nicht ersichtlich, wieso dennoch ein schutzwürdiges Interesse an der Einsicht in die gesamten Strafakten bestehen sollte.
Schliesslich vermag die Beschwerdeführerin auch nichts für sich aus dem Umstand abzuleiten, dass sie sich im streitgegenständlichen Strafverfahren nicht als Partei im formellen Sinne habe äussern können. Zutreffend ist zwar, dass sie nie Parteistellung i.S.v. Art. 104 Abs. 1 StPO innehatte. Allerdings wurden – wie die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 7. Juli 2021 dargelegt hat – diverse Vertreter der Beschwerdeführerin als auch von H.____ im Strafverfahren einhttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht vernommen, so z.B. L.____. Darüber hinaus hat sie sich in der Presse und mit eigenen Stellungnahmen geäussert. Dementsprechend ist bereits die Kritik unzutreffend, wonach die Beschwerdeführerin sich keinerlei Gehör habe verschaffen können. Davon abgesehen könnte die Akteneinsicht zum jetzigen Zeitpunkt nichts mehr an ihren Äusserungsmöglichkeiten während des hängigen Strafverfahrens ändern, da dieses inzwischen rechtskräftig abgeschlossen wurde. Die Akteneinsicht ist damit schon gar nicht geeignet, dieses von ihr vorgebrachte Ziel zu erreichen. Die vermeintlich fehlende Äusserungsmöglichkeit im Strafverfahren vermöchte somit – selbst wenn sie zu bejahen wäre – kein schutzwürdiges Interesse an der nachträglichen Akteneinsicht im Sinne von Art. 101 Abs. 3 StPO zu begründen.
Da somit ein schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführerin an der Akteneinsicht zu verneinen ist, erübrigen sich Ausführungen zu entgegenstehenden privaten oder öffentlichen Interessen.
Dementsprechend ist die Beschwerde der Beschwerdeführerin, mit welcher diese die Einsicht in die gesamten Akten der gegen die Verfahrensbeteiligten B.____ und C.____ geführten bzw. inzwischen rechtskräftig abgeschlossenen Strafuntersuchung verlangt, abzuweisen.
Aus den vorstehenden Erwägungen erhellt, dass auch der Eventual- sowie der Subeventualantrag der Beschwerdeführerin abzuweisen sind.
5. Kosten 5.1 Abschliessend ist über die Verteilung der Kosten zu entscheiden. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens gehen die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von CHF 1'050.-- (bestehend aus einer Gebühr von CHF 1'000.-- sowie Auslagen von CHF 50.--) in Anwendung von § 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte vom 15. November 2010 (Gebührentarif, GebT; SGS 170.31) zu Lasten der Beschwerdeführerin.
5.2 Die Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich ferner gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO nach den Art. 429 bis 434 StPO. Diesen Bestimmungen ist zwar keine Regelung im Sinne von Art. 428 Abs. 1 StPO zu entnehmen, dessen ungeachtet hat sich jedoch auch der Anspruch auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens zu richten (vgl. GUIDON, a.a.O., Beschwerde, Rz. 578; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., Art. 436 StPO N 1; STEFAN WEHRENBERG/ FRIEDRICH FRANK, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 436 N 4 ff.). Die Entschädigungsberechtigung kommt dabei unter den gegebenen Voraussetzungen nicht nur den Parteien gemäss Art. 104 Abs. 1 StPO, sondern auch den anderen Verfahrensbeteiligten gemäss Art. 105 Abs. 1 StPO zu, welche gemäss Art. 105 Abs. 2 StPO über die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht Verfahrensrechte einer Partei verfügen, sofern sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind (vgl. GUIDON, a.a.O., Beschwerde, Rz. 580 sowie 601).
Da die Verfahrensbeteiligten B.____ und C.____ durch die von der Beschwerdeführerin begehrte vollumfängliche Akteneinsicht in ihren Rechten unmittelbar betroffen waren, kamen ihnen auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Parteirechte im Sinne von Art. 105 Abs. 2 StPO zu, namentlich der Anspruch auf rechtliches Gehör, welchen sie mit ihren jeweiligen Stellungnahmen wahrnahmen, womit sie zur antragsgemässen Entschädigung berechtigt sind.
Nach § 2 Abs. 1 der kantonalen Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 (TO; SGS 178.112) ist bei der Festsetzung des Honorars in Strafsachen die Berechnung nach dem Zeitaufwand anwendbar. Laut § 3 Abs. 1 TO beträgt das Honorar CHF 200-350 pro Stunde, je nach Schwierigkeit und Bedeutung der Sache, der damit verbundenen Verantwortung und der persönlichen und finanziellen Verhältnisse der zahlungspflichtigen oder der auftraggebenden Person. Weil indes keiner der beiden Verfahrensbeteiligten im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine Honorarnote eingereicht hat, ist die Entschädigung in Anwendung von § 18 Abs. 1 TO durch das Kantonsgericht nach Ermessen festzusetzen. Dem Verfahrensbeteiligten B.____ ist demzufolge eine Entschädigung von pauschal CHF 1'500.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer (=CHF 115.50), somit insgesamt CHF 1'615.50, sowie dem Verfahrensbeteiligten C.____ eine solche von pauschal CHF 500.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer (=CHF 38.50), somit insgesamt CHF 538.50, zuzusprechen.
http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 1'050.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1'000.-- und Auslagen von pauschal CHF 50.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Die Beschwerdeführerin hat dem Verfahrensbeteiligten B.____ eine Parteientschädigung in der Höhe von pauschal CHF 1'500.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer (=CHF 115.50), somit insgesamt CHF 1'615.50, zu bezahlen.
4. Die Beschwerdeführerin hat dem Verfahrensbeteiligten C.____ eine Parteientschädigung in der Höhe von pauschal CHF 500.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer (=CHF 38.50), somit insgesamt CHF 538.50, zu bezahlen.
5. Dieser Beschluss wird den Parteien schriftlich eröffnet.
Präsident
Enrico Rosa Gerichtsschreiber
Florian Jenal
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
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