Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 05.07.2021 470 21 126

5 juillet 2021·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·HTML·3,701 mots·~19 min·3

Résumé

Verfahrenseinstellung

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 5. Juli 2021 (470 21 126)

Strafprozessrecht

Verfahrenseinstellung

Besetzung

Präsident Dieter Eglin, Richter Stephan Gass (Ref.), Richter Dominique Steiner; Gerichtsschreiber Bryan Smith

Parteien

A.____, Beschwerdeführerin

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin

B.____, Beschuldigter

Gegenstand

Verfahrenseinstellung

Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 11. Mai 2021

A. Mit Verfügung vom 11. Mai 2021 stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), das Strafverfahren MU1 20 3708 gegen B.____ (nachfolgend: Beschuldigter) betreffend Sachbeschädigung in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ein und verwies die Zivilklage von A.____ auf den Zivilweg. Auf die Begründung der vorgenannten Einstellungsverfügung sowie der weiteren Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen dieses Beschlusses eingegangen. B. Gegen die ihr am 19. Mai 2021 zugestellte Einstellungsverfügung reichte A.____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 23. Mai 2021 eine als "Rekurs" bezeichnete Beschwerde zuhanden der Staatsanwaltschaft ein. Die Staatsanwaltschaft leitete diese Eingabe mit Schreiben vom 27. Mai 2021 zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), weiter. C. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 31. Mai 2021 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und die Beschwerde den übrigen Parteien zur Stellungnahme zugestellt. D. In ihrer Stellungnahme vom 8. Juni 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte verzichtete auf Erstattung einer fakultativen Stellungnahme. E. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 14. Juni 2021 wurde die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft den übrigen Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt und der Schriftenwechsel geschlossen. Erwägungen I. Formelles

1.

1.1. Die Beschwerde ist gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). Die Beschwerdefrist gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide beträgt zehn Tage (Art. 396 Abs. 1 StPO).

1.2. Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ebenso sind die vermeintlich geschädigten Personen zur Beschwerde berechtigt, sofern sie sich zur Frage der Konstituierung als Partei im Verfahren nicht äussern konnten (BGE 141 IV 380, E. 2.2). Das Rechtsschutzinteresse muss dabei im Zeitpunkt des Entscheids über die Beschwerde noch aktuell sein, was etwa dann zu verneinen ist, wenn eine Verfügung oder Ver-fahrenshandlung vor dem Beschwerdeentscheid aufgehoben wurde oder sie im fraglichen Prozessstadium nicht mehr korrigiert werden kann (Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 244).

1.3. Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO können Rechtsverletzungen, die falsche Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Da mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden können, verfügt die Rechtsmittelinstanz über volle Kognition (Guidon, Basler Kommentar StPO, 2. A. 2014, Art. 393 N 15). In der Beschwerde ist anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel angerufen werden.

2. Die Beschwerdeführerin hat sich mittels Strafanzeige vom 27. Oktober 2020 (act. 95 ff.) sowie entsprechender Erklärung (act. 347) im Verfahren MU1 20 3708 der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft als Privatklägerin konstituiert (Art. 118 StPO). Sie weist folglich ein rechtlich geschütztes Interesse an der Fortführung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten auf und ist durch die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. Mai 2021 nach wie vor beschwert. Die Beschwerdefrist wurde mit Eingabe vom 23. Mai 2021 gewahrt (Art. 91 Abs. 4 StPO), und die Beschwerdeschrift entspricht den Erfordernissen von Art. 385 StPO. Damit sind sämtliche Formalien erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist. II. Materielles

1.

1.1. Zur Begründung der Einstellung des Verfahrens bringt die Staatsanwaltschaft in ihrer Verfügung vom 11. Mai 2021 zusammengefasst vor, dass die Beschwerdeführerin gegen den Beschuldigten, ihren damals getrenntlebenden Ehemann, Strafanzeige erstattet habe. Darin habe sie ihm vorgeworfen, dass er seine Pflichten als Nutzniesser der im Miteigentum stehenden Liegenschaft verletzt habe. Er sei seiner Pflicht zur Bezahlung der Hypothekarzinsen sowie der Gebäudeversicherungsprämien nicht nachgekommen und habe sich nur unzureichend um den Unterhalt der Liegenschaft gekümmert, so dass sie sich in einem verwahrlosten Zustand befinde. Ausserdem habe er es unterlassen, einen sichtbaren Wasserschaden zu beheben. Dieses Verhalten habe einen Wertverlust der Liegenschaft zur Folge gehabt. Die Staatsanwaltschaft erwog zunächst, dass die Nichtbezahlung von Zinsen und Prämien vorliegend keine strafrechtliche Relevanz habe. Ebenso stünden gegen eine Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten durch den Nutzniesser ausschliesslich zivilrechtliche Rechtsbehelfe offen. Zu prüfen sei damit einzig, ob das Versäumnis der Behebung des Wasserschadens den Tatbestand der Sachbeschädigung erfüllen könne. Dieser setze in subjektiver Hinsicht mindestens Eventualvorsatz voraus. Aus den Einvernahmen des Beschuldigten sowie weiterer Personen folge, dass der Wasserschaden zunächst lediglich als Farbablösung im Keller ersichtlich gewesen sei. Auf diesen Umstand habe der Beschuldigte die mit dem Verkauf der Liegenschaft beauftragte Maklerin hingewiesen. Diese habe den Schaden als für den Wert des Hauses unerheblich eingeschätzt. Auch aus einer gutachterlichen Schätzung hätten sich keine Hinweise auf einen Wasserschaden ergeben, der für die Bewertung der Liegenschaft bedeutsam gewesen sei. Folglich könne dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden, er sei pflichtwidrig untätig geblieben und habe dabei einen möglichen Wertverlust des Hauses mindestens in Kauf genommen. Auch spreche die Motivlage gegen ein vorsätzliches Verhalten des Beschuldigten. Er sei an einem raschen Verkauf des Hauses interessiert gewesen, und die Interessenten hätten gemäss den Aussagen der Maklerin stets ungehinderten Zugang zur Liegenschaft gehabt. Eine Reduktion des Liegenschaftswertes sei schliesslich aufgrund der Eigentumsverhältnisse sowie der Haftung für die Hypothek nicht im Interesse des Beschuldigten gewesen.

1.2. In ihrer Beschwerdeschrift vom 23. Mai 2021 macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass der Beschuldigte einen ihm bekannten Wasserschaden absichtlich nicht der Gebäudeversicherung gemeldet habe. Er habe ausserdem die entsprechenden Versicherungsprämien nicht bezahlt. Als Bauführer hätte er den Schaden erkennen müssen, und es habe daraus ein Minderwert der Liegenschaft von rund Fr. 200'000.- resultiert. Weiter habe der Beschuldigte die Beschwerdeführerin nicht darüber informiert, dass er eine Offerte zur Behebung des Schadens eingeholt habe. Die Beschwerdeführerin sei letztlich unter Druck gesetzt worden, sich mit einem tieferen Verkaufspreis einverstanden zu erklären. Sie habe ihrerseits eine Unternehmung mit der Behebung des Wasserschadens beauftragen wollen, doch habe der Beschuldigte den Geschäftsführer dieser Unternehmung dazu bewegen können, die Kosten der Offerte zu erhöhen und zu behaupten, dass der Wasserschaden nicht erkennbar gewesen sei. Das Haus sei bereits im Jahr 2018 geschätzt worden. Es sei daher fraglich, weshalb eine neue Schätzung habe vorgenommen werden müssen, und weshalb diese einen Wert von weniger als Fr. 900'000.- ergeben habe. Vermutlich sei der Wasserschaden schon im Jahr 2018 bekannt gewesen. Der Schaden sei vorsätzlich nicht gemeldet worden, weil der Beschuldigte absolut kein Interesse gehabt habe, das Haus teuer zu verkaufen. Er habe die Absicht verfolgt, die finanziellen Ansprüche der Beschwerdeführerin zu schmälern und die Familie damit über Jahre zu schädigen. Aus der Tatsache, dass ein qualifizierter Bauführer während sechs Jahren in einer Liegenschaft mit einem Wasserschaden wohne, ohne diesen Schaden zu beheben, könne nur auf ein vorsätzliches Verhalten geschlossen werden. Die pflichtwidrige Untätigkeit habe zu einer Verschlimmerung des Schadens geführt. Der Beschuldigte habe mit dem Unterlassen von Zins- und Prämienzahlungen sowie der daraus resultierenden Verpfändung seines Liquidationsanteils einen Betrag von rund Fr. 100'000.- erwirtschaftet, was ungefähr seinem Anspruch an der Liegenschaft entspreche. Die Schädigungsabsicht des Beschuldigten ergebe sich sodann auch aus den Akten des Scheidungsverfahrens.

1.3. Mit Stellungnahme vom 8. Juni 2021 verweist die Staatsanwaltschaft zunächst auf ihre Ausführungen in der Einstellungsverfügung vom 11. Mai 2021. Aus der Strafanzeige sowie der Beschwerdeschrift erhelle, dass zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschuldigten ein hochgradig angespanntes Verhältnis bestehe. Die zahlreichen Vorwürfe der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Liegenschaft hätten überwiegend höchstens eine zivilrechtliche Relevanz. Hinsichtlich des Vorwurfs der Sachbeschädigung sei entscheidend, dass sich der Nachweis einer vorsätzlichen Schadensverursachung durch Untätigkeit nicht habe erbringen lassen. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte die von ihm erkannten Farbablösungen der beauftragten Maklerin mitgeteilt habe, und der Wasserschaden erst in jüngster Zeit eine für den Verkauf wesentliche Bedeutung erhalten habe. Aus der beruflichen Tätigkeit des Beschuldigten lasse sich nicht ableiten, dass er von Farbablösungen an einer Wand im Untergeschoss auf einen Wasserschaden in erheblichem Umfang habe schliessen müssen. Soweit der beobachtete Schaden nicht als relevant zu bewerten gewesen sei, würde es den Beschuldigten auch nicht belasten, dass er keine Meldung an die Gebäudeversicherung erstattet habe. Es sei unklar, was die Beschwerdeführerin aus der Pfändung des Liquidationsanteils des Beschuldigten ableiten wolle. Schliesslich sei auch nicht erstellt, dass der Beschuldigte Abreden mit Maklern oder Handwerkern getroffen oder die Verkaufsaktivitäten behindert habe.

2.

2.1. Nach Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), wenn Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d), oder wenn nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e).

2.2. Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ergeht eine Einstellung, wenn im Vorverfahren der ursprünglich vorhandene Anfangsverdacht nicht in einem Mass erhärtet werden konnte, welches eine Anklage rechtfertigt. Allerdings hat sich die Staatsanwaltschaft bei der Frage, ob ein solcher Tatverdacht besteht, in Zurückhaltung zu üben. Widersprechen sich Beweise, so ist es gemäss der Botschaft des Bundesrates zur Strafprozessordnung vom 21. Dezember 2005 (BBl 2006 1085, S. 1273) nicht Sache der Staatsanwaltschaft, eine Beweiswürdigung vorzunehmen. Im Zweifelsfalle ist die Angelegenheit in Beachtung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" an das Sachgericht zu überweisen, da die Maxime "in dubio pro reo" hier nicht zur Anwendung gelangt. Es ist vielmehr Sache des Gerichts, darüber zu befinden, ob sich jemand im strafrechtlichen Sinne schuldig gemacht hat oder nicht. Die Staatsanwaltschaft hat nur dann einzustellen, wenn eine gerichtliche Hauptverhandlung als eigentliche Ressourcenverschwendung bzw. aufgrund des absehbaren Freispruchs als Zumutung für den Beschuldigten erscheinen müsste. Von einer Überweisung ist mithin dann abzusehen, wenn nach der gesamten Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist (Grädel/Heiniger, Basler Kommentar StPO, 2. A. 2014, Art. 319, N 8). Nach Schmid/Jositsch ist erforderlich, dass bei erfolgter Anklage nicht mit einem verurteilenden Erkenntnis des Gerichts gerechnet werden kann, also mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Da die Staatsanwaltschaft als Untersuchungs- und Anklagebehörde nicht dazu berufen ist, über Recht oder Unrecht zu richten, darf sie jedoch nicht allzu rasch und gestützt auf eigene Bedenken (die irrtümlich sein können) zu einer Einstellung schreiten. In Zweifelsfällen in sachverhalts- und beweismässiger Hinsicht sowie vor allem in rechtlichen Belangen ist daher Anklage zu erheben (Schmid/Jositsch, Praxiskommentar StPO, 3. A. 2018, Art. 319, N 5; Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. A. 2017, Rz. 1251, mit Hinweisen). Die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Schuldspruchs bzw. der Prozessaussichten ist dem pflichtgemässen Ermessen der Staatsanwaltschaft anheimgestellt. In Zweifelsfällen tatsächlicher oder rechtlicher Natur darf das Verfahren nicht eingestellt werden. So liegt etwa der Ermessensentscheid, welcher Person beim Vorliegen gegensätzlicher Aussagen zu glauben ist, beim Gericht. Keine Einstellung, sondern die Erhebung einer Anklage ist grundsätzlich immer dann angezeigt, wenn der Ausgang des Verfahrens ausschliesslich von der Beweiswürdigung abhängt (Landshut/Bosshard, Zürcher Kommentar StPO, 3. A. 2020, Art. 319, N 16 ff., mit Hinweisen).

2.3. Die Beschwerdeführerin hat am 27. Oktober 2020 gegen den Beschuldigten eine Strafanzeige wegen "Sachbeschädigung, Missachtung der Sorgfaltspflicht, Missachtung der Erhaltungspflicht, Missachtung des Unterhalts und der Bewirtschaftung, Missachtung der Zinspflicht bei Nutzniessung an einem Vermögen sowie Missachtung der Versicherungspflicht" erstattet (act. 101). Die Nutzung der Liegenschaft war vorliegend durch die Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) über das Miteigentum (Art. 646 ff. ZGB) sowie vor Rechtkraft der Scheidung überdies durch die Normen des Eherechts (Art. 162, Art. 176, Art. 201 ZGB) geregelt. Den Akten lassen sich keine Hinweise für eine vorsätzliche Verletzung von sachen- und eherechtlichen Pflichten entnehmen, welche den Verdacht einer Veruntreuung (Art. 138 StGB), einer arglistigen Vermögensschädigung (Art. 151 StGB), einer ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) oder einer Vernachlässigung von Unterhaltspflichten (Art. 217 StGB) begründen könnten. Es bleibt damit nachfolgend einzig zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft zu Recht davon ausgegangen ist, der Tatbestand der Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) sei mangels Vorsatz mit hinreichender Sicherheit nicht erfüllt.

2.4. Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums‑, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 144 Abs. 1 StGB). Der erforderliche Strafantrag wurde mit Anzeige vom 27. Oktober 2020 (act. 95 ff.) gestellt. Während das Gebrauchsrecht gestützt auf die eherechtlichen Bestimmungen vorliegend dem Beschuldigten zukam, bestand an der ehelichen Liegenschaft zufolge Miteigentum ein fremdes Eigentumsrecht der Beschwerdeführerin. Der Beschuldigte kann den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Schaden nicht unmittelbar durch eigenes Handeln versursacht haben. Folglich kommt eine Strafbarkeit nur dann in Betracht, wenn dem Beschuldigten hinsichtlich des Werterhalts der Liegenschaft eine pflichtwidrige Untätigkeit vorgeworfen werden könnte, wozu ihm eine Garantenstellung zukommen müsste (Art. 11 StGB). Eine solche liesse sich aus den vorstehend (E. II.2.3) zitierten Normen des ZGB ableiten. Der Tatbestand der Sachbeschädigung setzt sodann eine vorsätzliche Schadensverursachung voraus. Die fahrlässige Sachbeschädigung ist nicht strafbar. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Hierfür genügt grundsätzlich ein eventualvorsätzliches Verhalten, welches voraussetzt, dass der Täter die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB).

2.5.

2.5.1. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, der Beschuldigte habe einen ihm bekannten Wasserschaden im Untergeschoss des Hauses nicht beheben lassen und diesen Umstand auch im Rahmen der Verkaufsbemühungen für die Liegenschaft verschwiegen. Damit habe er bezweckt, die Veräusserung des Hauses zu verzögern und den Wert der Immobilie zum Nachteil der Beschwerdeführerin zu vermindern.

2.5.2. Anlässlich seiner Befragung vom 23. März 2021 durch die Staatsanwaltschaft (act. 235 ff.) sagte der Beschuldigte zusammengefasst aus, dass der Verkauf des Hauses seit dem Jahr 2018 beabsichtigt gewesen sei. Im Oktober 2018 habe die Beschwerdeführerin den ersten Makler beauftragt. Man habe zu diesem Zeitpunkt an einer Wand im Keller leichte Farbablösungen gesehen, was der Beschuldigte dem damals beauftragten Makler gezeigt habe. Auch habe er diesem mitgeteilt, dass es "aufsteigende Feuchtigkeit" gebe. Im Jahr 2019 habe es einen Wechsel gegeben, und die Beschwerdeführerin habe eine neue Maklerin mit dem Verkauf der Liegenschaft betraut. Auch mit ihr sei der Beschuldigte durch das Haus gegangen und habe ihr den "Schaden" gezeigt, anschliessend sei eine Dokumentation erstellt worden. Der Beschuldigte sei davon ausgegangen, dass die Maklerin die entsprechenden Informationen an die Beschwerdeführerin weiterleite, weil mit ihr "nur über Anwälte" kommuniziert werden könne. Aufgrund von Unstimmigkeiten mit der Beschwerdeführerin betreffend den Verkaufspreis habe die Maklerin schliesslich das Mandat niedergelegt. Der Beschuldigte habe im Jahr 2019 wegen einer schweren Herzinsuffizienz hospitalisiert werden müssen. Anschliessend sei er in finanzielle Schwierigkeiten geraten und habe die Hypothekarzinsen nicht mehr bezahlen können. Aus diesem Grund sei eine Verwertung der Liegenschaft durch die kreditgebende Bank ins Auge gefasst worden. Die Bank habe wiederum einen Makler beauftragt. Im Rahmen einer erneuten Besichtigung sei schliesslich der Wasserschaden erkannt worden, und man habe bei einer Gipser-Firma eine Offerte für die Schadensbehebung eingeholt. Diese sei jedoch bis heute nicht durchgeführt worden. Ende Februar 2021 habe der Beschuldigte die Liegenschaft verlassen (act. 237). Der Schaden befinde sich im Keller an einer "Zwischenwand" aus Kalksandstein. Der Beschuldigte habe im Jahr 2013 oder 2014 zum ersten Mal festgestellt, dass dort an der Mauer minimal Farbe abgeblättert sei. Sie hätten bereits im Jahr 2008 einen Wasserschaden im Keller gehabt, weshalb dort ein neuer Boden verlegt worden sei. Aktuell blättere an der Mauer die Farbe ab, auf der anderen Seite welle sich der Verputz und es würden sich mittlerweile auch die Bodenplatten heben. Die Ursache dafür kenne der Beschuldigte nicht (act. 239). Die Behebung des Mangels sei mit erheblichen Kosten verbunden, was sich auch auf den Verkaufspreis der Liegenschaft auswirke (act. 241). Der Verkauf des Hauses sei im Jahr 2018 im Rahmen des Scheidungsverfahrens vereinbart worden. Dieser liege auch im Interesse des Beschuldigten, weil er mit dem Erlös einen Teil der Betreibungen und Schulden zurückzahlen könne (act. 243 f.). Der Beschuldigte schätze den früher ermittelten Verkaufspreis von CHF 1'170'000.- aufgrund der Lage der Liegenschaft an einer viel befahrenen Strasse als zu hoch ein. Aktuell sei die Immobilie durch die Bank zu einem Preis von CHF 995'000.- inseriert (act. 247).

2.5.3. Im Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren wurde eine Immobilienbewertung der Liegenschaft vorgenommen, welche per 16. April 2018 den Marktwert mit CHF 1'170'000.- bezifferte (act. 169 ff.). Im Rahmen dieser Schätzung erfolgte eine Besichtigung des Hauses durch einen Experten. Im entsprechenden Bericht von Dr. C.____ (verfasst für den vorgenannten Stichtag) wird ausgeführt, dass sich die Liegenschaft in einem dem Baujahr entsprechenden Zustand befinde und keine grösseren Instandsetzungsarbeiten zu erwarten seien (act. 179). Hätten zu diesem Zeitpunkt bereits erkennbare Hinweise auf einen Wasserschaden bestanden, so wäre dieser Mangel einem Experten im Rahmen der Besichtigung zweifellos aufgefallen. Dieser Umstand wäre sodann im Bericht festgehalten und bei der Bewertung der Immobilie berücksichtigt worden.

2.5.4. Die mit dem Verkauf der Liegenschaft beauftragte Maklerin erstellte am 17. April 2020 eine Dokumentation der Liegenschaft (act. 291). Auch diese Unterlagen enthalten keine Hinweise auf einen Wasserschaden in den Räumlichkeiten des Kellers. Die Maklerin wurde am 21. April 2021 durch die Staatsanwaltschaft als Zeugin befragt (act. 263 ff.). Anlässlich dieser Einvernahme sagte sie aus, dass sie den Auftrag für den Verkauf der Immobilie durch Vermittlung des Anwalts der Beschwerdeführerin erhalten habe. Sie habe gewusst, dass der Verkauf im Rahmen einer Scheidung erfolgt sei, und sie habe versucht, ihre Korrespondenz möglichst transparent an beide Parteien zu übermitteln, so dass beide über den Stand der Dinge informiert gewesen seien. Sie sei rund drei Mal in der Liegenschaft gewesen, um Fotos, Ausmessungen und Plankontrollen zu erstellen; insgesamt habe sie etwa 15 Besichtigungen durchgeführt. Die Liegenschaft habe sich ihres Erachtens in einem präsentablen Zustand befunden (act. 265). Es sei nicht möglich gewesen, mit der Beschwerdeführerin die Liegenschaft zu besichtigen, weil es ihr untersagt gewesen sei, dieselbe zu betreten. Die Maklerin habe eine Kurzschätzung vorgenommen und einen tieferen Kaufpreis empfohlen, als ursprünglich vorgesehen. Der tiefere Preis sei insbesondere mit der Lage der Liegenschaft zu begründen. Zudem hätten Mängel an der Fassade und am Parkettboden bestanden (act. 267). In den Kellerräumlichkeiten habe die Maklerin indessen nichts festgestellt, was eine besondere Mitteilung an die Auftraggeber oder die potentielle Käuferschaft veranlasst hätte. Sie könne weder bestätigen noch ausschliessen, dass der Beschuldigte sie auf abblätternde Farbe an einer Wand im Keller hingewiesen habe. Einen allfällig mitgeteilten Schaden habe sie aber sicher nicht als relevant eingeschätzt (act. 269). Farbablösungen im Kellerbereich liessen sich auch auf eine falsche Handhabung des Raumklimas zurückführen und seien kein zwingendes Indiz für einen Wasserschaden. Die Liegenschaft sei nach Einschätzung der Maklerin wegen des zu hohen Preises und der Verkehrslage bis anhin nicht verkauft worden. Sie habe letztlich gespürt, dass die Beschwerdeführerin kein Vertrauen mehr zu ihr habe und daher den Mäklervertrag aufgelöst (act. 271). Sie habe nie den Eindruck gehabt, dass eine Partei am Verkauf der Liegenschaft nicht interessiert gewesen sei (act. 273). Aus diesen Depositionen der Maklerin folgt, dass auch im Jahr 2020 keine Veränderungen an der Kellerwand der Liegenschaft sichtbar waren, die den Rückschluss auf einen wertvermindernden Wasserschaden aufgedrängt hätten.

2.6. Gestützt auf die vorstehend zusammengefassten Untersuchungsergebnisse ist die Staatsanwaltschaft zu Recht zum Schluss gekommen, dass dem Beschuldigten offensichtlich kein vorsätzliches Verhalten nachgewiesen werden kann. Es liegen keinerlei Indizien vor, die für das Vorliegen eines erkennbaren Wasserschadens sprechen. Die Liegenschaft wurde in den Jahren 2018 und 2020 durch zwei verschiedene Immobilienfachleute besichtigt, welche im Hinblick auf eine Bewertung den aktuellen baulichen Zustand geprüft haben. Aus den entsprechenden Berichten folgt, dass kein relevanter Schaden in den Kellerräumlichkeiten ausgemacht werden konnte. Weiter ist nicht erstellt, dass der Beschuldigte seine Feststellungen in Bezug auf die Kellerwand anlässlich der Besichtigungen der Liegenschaft verschwiegen hat, so dass den Fachleuten die Prüfung eines allfälligen Wasserschadens erschwert oder verunmöglicht worden wäre. Der Beschuldigte verfügte als Bauführer hinsichtlich der Beurteilung des konkreten Schadens-bildes im Vergleich zu den Immobilienfachleuten auch nicht über ein besonderes Fachwissen. Sodann sprechen die spezifischen Eigentumsverhältnisse gegen eine Schädigungsabsicht, zumal der Beschuldigte mit dem ihm vorgeworfenen Verhalten auch das eigene Vermögen belastet hätte. Aufgrund seiner Schulden und Betreibungen hatte er ein nachweisliches Interesse an einem möglichst raschen und gewinnbringenden Verkauf der Liegenschaft. Die Tatsache, dass der Beschuldigte und die Beschwerdeführerin ein strittiges Scheidungsverfahren führten, bildet kein Indiz für die ihm vorgeworfene Schädigungsabsicht. Schliesslich sind in subjektiver Hinsicht keine weiteren Anhaltspunkte auszumachen, die den Verdacht der vorsätzlichen Schädigung erhärten könnten. Die Staatsanwaltschaft hat den Sachverhalt hinreichend sorgfältig abgeklärt und durfte vorliegend auch in Nachachtung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" davon ausgehen, dass kein deliktisches Verhalten vorliegt, welches die Erhebung einer Anklage oder den Erlass eines Strafbefehls rechtfertigt. Folglich erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. III. Kosten Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens werden die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in Höhe von CHF 1'050.-, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1'000.- (§ 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT, SGS 170.31) sowie Auslagen von CHF 50.-, der Beschwerdeführerin auferlegt. Ausgangsgemäss trägt die Beschwerdeführerin ihre Kosten selber, so dass keine Parteientschädigung ausgerichtet wird.

Demnach wird erkannt: ://:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 1'050.-, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1'000.- sowie Auslagen von CHF 50.-, gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin.

3.

Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4.

Dieser Beschluss wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Präsident Dieter Eglin

Gerichtsschreiber Bryan Smith

Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

470 21 126 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 05.07.2021 470 21 126 — Swissrulings