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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 20.10.2021 470 21 120 (470 2021 120)

20 octobre 2021·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·3,526 mots·~18 min·3

Résumé

Verfahrenseinstellung

Texte intégral

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 20. Oktober 2021 (470 21 120) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Verfahrenseinstellung

Besetzung Präsident Enrico Rosa; Gerichtsschreiberin i.V. Eylem Kutay

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle (SB), Rheinstrasse 12, Postfach, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin

B.____, Beschuldigter

Gegenstand Verfahrenseinstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 11. Mai 2021

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Am 2. August 2020, ca. 13:30 Uhr, kam es in einem Waldstück in Allschwil/BL zu einer Auseinandersetzung zwischen A.____ und dem Ehepaar B.___ und C.____, welche in Anzeigen wegen Tätlichkeiten gegen das Ehepaar und einer Gegenanzeige wegen Drohung und Tätlichkeiten gegen A.____ mündete. B.____ wurde vorgeworden, mit einem Stock mehrfach gegen den Körper von A.____ geschlagen zu haben.

B. Mit Verfügung vom 11. Mai 2021 stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen B.____ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Tätlichkeiten (Art. 126 StGB) in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ein, verwies die Zivilklage von A.____ auf den Zivilweg und auferlegte die Verfahrenskosten der Staatskasse. Im Übrigen wurde dem Beschuldigten gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO keine Entschädigung und keine Genugtuung zugesprochen.

Auf die Begründung der Einstellungsverfügung sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Beschlusses eingegangen.

C. Gegen diese Einstellungsverfügung erhob der Anzeigesteller und Privatkläger, A.____ (nachfolgend: Beschwerdeführer), mit Eingabe vom 18. Mai 2021 Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft, welche am 19. Mai 2021 zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), weitergeleitet wurde.

D. Mit Verfügung vom 21. Mai 2021 erachtete das Kantonsgericht die Eingabe des Beschwerdeführers vom 18. Mai 2021 als den gesetzlichen Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO nicht genügend und wies diese mit Frist bis zum 4. Juni 2021 zur Verbesserung zurück, verbunden mit dem Hinweis, dass die Rechtsmittelinstanz gestützt auf Art. 385 Abs. 2 StPO auf die Beschwerde nicht eintritt, wenn die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den gesetzlichen Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO nicht genügt.

E. Mit Eingabe vom 2. Juni 2021 verbesserte der Beschwerdeführer seine Beschwerdeschrift und begehrte sinngemäss, die Einstellungsverfügung vom 11. Mai 2021 aufzuheben und das Strafverfahren gegen B.____ fortzusetzen.

F. Die Staatsanwaltschaft begehrte in ihrer Stellungnahme vom 6. Juli 2021, es sei die Beschwerde vom 18. Mai bzw. 2. Juni 2021 abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

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Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Erwägungen I. Formelles 1.1 Die Zuständigkeit des Präsidiums des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Rechtsmittelinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 395 lit. a i.V.m. Art. 61 lit. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) i.V.m. § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur StPO (EG StPO, SGS 250). Sodann ist die Beschwerde gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO können mit der Beschwerde gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b); sowie Unangemessenheit (lit. c). Da mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden können, verfügt die Rechtsmittelinstanz über volle Kognition (PATRICK GUIDON, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 393 N 15). Nach Art. 322 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Verlangt das Gesetz – wie vorliegend – die Begründung des Rechtsmittels, so hat gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO die Person oder die Behörde, welche das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c).

1.2 Vorliegend stellte die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 11. Mai 2021 das Strafverfahren gegen B.____ wegen Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB) ein. Es liegt somit ein zulässiges Anfechtungsobjekt vor. Als Privatkläger ist der Beschwerdeführer unmittelbar in seinen Interessen betroffen und folglich zur Beschwerde legitimiert. Mit Eingabe vom 18. Mai 2021 wurde die Rechtsmittelfrist gewahrt und mit Eingabe vom 2. Juni 2021 die Begründungspflicht wahrgenommen. Demnach ist auf die Beschwerde einzutreten.

II. Materielles 1. 1.1 Die Staatsanwaltschaft stützt ihre Einstellungsverfügung vom 11. Mai 2021 auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO. Zur Begründung führt sie aus, der Beschuldigte bestreite sämtliche Vorwürfe. Diese könnten mit hinreichender Sicherheit nicht nachgewiesen werden, da eine Aussage gegen Aussage-Situation vorliege und keine genügend objektiven Zeugen vorhanden seien. Angesichts der konkreten Sach- und Beweislage sei ein Freispruch vor Strafgericht mit Sicherheit zu erwarten.

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Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Die Staatsanwaltschaft stützt sich in ihrer Begründung vor allem auf die polizeiliche Einvernahme vom 3. August 2021, in welcher der Beschuldigte angibt, einen Holzpfosten aus dem Boden gezogen zu haben, auf welchem ein Schild (Pferdeverbot, Leinenpflicht für Hunde) befestigt gewesen sei. Dies aber erst nachdem der Beschwerdeführer dem Beschuldigten mit der geballten Faust zunächst einen heftigen Schlag in seine rechte Hüfte und einen weiteren Schlag mit der geballten Faust in den Magen verpasst habe. Der Beschuldigte habe mit dem Holzpfosten den Beschwerdeführer auf Distanz halten wollen, sollte dieser wieder auf ihn losgehen. Er habe den Beschwerdeführer jedoch zu keinem Zeitpunkt berührt oder gar geschlagen. Die Ehefrau des Beschuldigten habe bestätigt, dass ihr Mann zu keinem Zeitpunkt tätlich gegen den Beschwerdeführer geworden sei, weder unter Verwendung des Pfostens noch sonst auf eine Art. Die Staatsanwaltschaft hält in ihrer Einstellungsverfügung weiter fest, dass die Eheleute B.___ und C.____ ihre Aussagen unabhängig voneinander und in kurz aufeinanderfolgenden Einvernahmen bei der Polizei getätigt hätten.

1.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber in seiner Beschwerdeschrift vom 2. Juni 2021 im Wesentlichen geltend, die Eheleute B.___ und C.____ hätten grosse und schwere Äste ergriffen und Steine wurfbereit gehalten, um die Hunde des Beschwerdeführers zu attackieren. Einer der drei Hunde des Beschwerdeführers, ein Chihuahua, sei von einem Stein getroffen worden und verängstigt in den Wald geflüchtet. Er sei erst wieder am darauffolgenden Tag gefunden worden. Die Ehefrau des Beschuldigten habe daraufhin den zweiten Hund des Beschwerdeführers, gemäss Angaben des Beschwerdeführers ein drei Monate alter Parson-Russel Welpe, erschlagen wollen, woraufhin der Beschwerdeführer ihr den Ast weggenommen habe. Daraufhin habe der Beschuldigte wie ein «Berserker» auf den Beschwerdeführer eingeschlagen. Die Verletzungen auf den Bildern, welche der Beschwerdeführer als Beilage zur Beschwerdeschrift einreicht (vgl. Beschwerdebeilage Nr. 5), würden seine Version des Geschehensablaufs belegen. Der Beschwerdeführer habe den Beschuldigten nicht als Erster angegriffen, sondern sich lediglich verteidigen wollen, um die Schläge des Beschuldigten gegen ihn zu beenden. Der Angriff sei einzig und alleine vom Ehepaar B.___ und C.____ ausgegangen, motiviert durch deren Angst vor Hunden und der behaupteten Leinenpflicht. Der Beschwerdeführer habe sich lediglich mit den mildesten Mitteln zur Wehr gesetzt. Als er sich um seine verängstigten Hunde habe kümmern wollen, habe der Beschuldigte einen Holzpfosten aus dem Boden gezogen, auf welchem ein Schild befestigt gewesen sei. Der Beschuldigte habe den Beschwerdeführer mit diesem Holzpfosten erneut angegriffen, woraufhin der Beschwerdeführer diesen ermahnt und aufgefordert habe, den Holzpfosten fallen zu lassen. Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde weiter aus, dass der Beschuldigte und seine Ehefrau nicht verängstigt gewesen seien, wie sie es anlässlich der Einvernahme vom 3. August 2020 behauptet hätten, sondern dass sie vielmehr die Konfrontation gesucht hätten. Die Eheleute würden sich hinter ihrem hohen Alter verstecken und durch falsche Anschuldigungen den Beschwerdeführer zu Unrecht belasten.

1.3 Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme vom 6. Juli 2021 aus, dass ein Strafverfahren nach der Praxis dann einzustellen sei, wenn die Unschuld der beschuldigten Person http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht erwiesen oder aus anderen Gründen ein Freispruch als sicher anzusehen sei. In casu sei die Einstellung des Verfahrens zu Recht erfolgt. Die Aussage des Beschwerdeführers, der Beschuldigte habe wie ein «Berserker» mit einem Ast auf ihn eingeschlagen, stehe im Widerspruch zu den Aussagen der Eheleute B.___ und C.____, gemäss welchen lediglich C.____ einen dürren Ast in der Hand gehalten und auf den Beschwerdeführer eingeschlagen habe. Aus den dokumentierten Blessuren des Beschwerdeführers könne das Einschlagen wie ein «Berserker» mit einem Ast nicht verifiziert werden. Vielmehr seien diese Blessuren mit den Depositionen der Eheleute betreffend die Verwendung eines dürren Asts durch die Ehefrau des Beschuldigten vereinbar. Es fehle an objektiven Beweisen, dass auch der Beschuldigte mit einem Ast auf den Beschwerdeführer eingeschlagen habe. Dem Beschuldigten könnten folglich keine Tätlichkeiten nachgewiesen werden.

2. Nach lit. a von Art. 319 Abs. 1 StPO ist ein Strafverfahren einzustellen, wenn im Vorverfahren der ursprünglich vorhandene Anfangsverdacht nicht in einem Mass erhärtet werden konnte, der eine Anklage rechtfertigt. Allerdings hat sich die Staatsanwaltschaft bei der Frage, ob ein solcher Tatverdacht besteht, in Zurückhaltung zu üben. Widersprechen sich Beweise, so ist es nicht Sache der Staatsanwaltschaft, eine Beweiswürdigung vorzunehmen. Im Zweifelsfalle ist die Angelegenheit in Beachtung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» an das Sachgericht zu überweisen. Bei der Frage der Überweisung des Beschuldigten an das urteilende Gericht spielt der Grundsatz «in dubio pro reo» keine Rolle. Es ist vielmehr Sache des Gerichts, darüber zu befinden, ob sich jemand im strafrechtlichen Sinne schuldig gemacht hat oder nicht. Die Staatsanwaltschaft hat nur dann einzustellen, wenn eine Hauptverhandlung als eigentliche Ressourcenverschwendung bzw. aufgrund des absehbaren Freispruchs als Zumutung für den Beschuldigten erscheinen müsste. Von einer Überweisung ist mithin dann abzusehen, wenn nach der gesamten Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist (ROLF GRÄDEL/MATTHIAS HEINIGER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 319 N 8). Nach SCHMID/JOSITSCH ist erforderlich, dass bei erfolgter Anklage nicht mit einem verurteilenden Erkenntnis des Gerichts gerechnet werden könnte, also mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen wäre. Da die Staatsanwaltschaft als Untersuchungs- und Anklagebehörde nicht dazu berufen ist, über Recht oder Unrecht zu richten, darf sie jedoch nicht allzu rasch und gestützt auf eigene Bedenken (die irrtümlich sein können) zu einer Einstellung schreiten. In Zweifelsfällen in sachverhalts- und beweismässiger Hinsicht sowie vor allem in rechtlichen Belangen ist Anklage zu erheben (NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, Art. 319 N 5; DIESELBEN, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, Rz. 1251, mit Hinweisen). Die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Schuldspruchs bzw. der Prozessaussichten ist dem pflichtgemässen Ermessen der Staatsanwaltschaft anheimgestellt. In Zweifelsfällen tatsächlicher oder rechtlicher Natur darf das Verfahren nicht eingestellt werden, da in diesen Fällen das Urteil dem Gericht überlassen bleiben soll. Stehen sich unterschiedliche Zeugenaussagen gegenüber und kann die Untersuchung die Zuverlässigkeit der einzelnen Zeugen nicht erschüttern, darf keine Einstellung ergehen. Der Ermessensentscheid, wem unter solchen Verhältnissen zu glauben ist, liegt beim Gericht. Keine Einstellung, sondern die Erhebung einer Anklage http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht ist grundsätzlich immer dann angezeigt, wenn der Ausgang des Verfahrens ausschliesslich von der Beweiswürdigung abhängt (NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 319 N 16 ff., mit Hinweisen).

Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber («Aussage gegen Aussage»-Situation) und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» in der Regel Anklage zu erheben. Dies gilt insbesondere, wenn typische Vier-Augen-Delikte zu beurteilen sind, bei denen oftmals keine objektiven Beweise vorliegen. Auf eine Anklageerhebung kann nur verzichtet werden, wenn die Strafklägerin ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbart und ihre Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2.2; BGer 6B_1034/2018 vom 13. Mai 2019 E. 2.3.2). Zur letztgenannten Konstellation sind gemäss der Rechtsprechung auch Fälle zu zählen, in denen Aussage gegen Aussage steht, keine der Depositionen als glaubhafter oder weniger glaubhaft bewertet werden kann und dabei weder objektive Beweismittel vorhanden noch weitere Beweisergebnisse zu erwarten sind (vgl. BGer 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2; BGer 1B_535/2012 vom 28. November 2012 E. 5.2).

3. Vorliegend ist zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte anlässlich seiner Einvernahme vom 3. August 2020 zu Protokoll gegeben hat, seine Ehefrau habe grosse Angst vor Hunden und er würde Hunde ebenfalls nicht mögen. Die Hunde des Beschwerdeführers seien zudem nicht an der Leine geführt worden, obwohl eine Leinenpflicht signalisiert gewesen sei. Um die freilaufenden Hunde bei einem etwaigen Angriff auf Distanz halten zu können, habe seine Ehefrau einen kleinen dürren Ast vom Boden behändigt. Der Beschwerdeführer sei sodann unvermittelt auf seine Frau losgegangen und habe ihr den Ast aus den Händen gerissen. Der Beschuldigte habe den Beschwerdeführer daraufhin aufgefordert, damit aufzuhören. In der Folge habe der Beschwerdeführer ihm mit der geballten Faust einen heftigen Schlag in seine rechte Hüfte verpasst, wodurch er zu Boden gefallen sei. Als er am Boden gelegen habe, habe der Beschwerdeführer lauthals erklärt, er würde ihn zu Tode prügeln. Die Ehefrau des Beschuldigten habe daraufhin verbal interveniert und den Beschwerdeführer so ablenken können. Nachdem der Beschuldigte aufgestanden sei, habe ihm der Beschwerdeführer einen weiteren Schlag mit der geballten Faust in den Magen verpasst, wodurch er wieder zu Boden gefallen sei. Der Beschuldigte habe einen Holzpfosten aus dem Boden gezogen, auf welchem ein Schild (Pferde- und Hundeverbot) befestigt gewesen sei, um den Beschwerdeführer auf Distanz zu halten, sollte dieser wieder auf ihn losgehen. Der Beschwerdeführer habe sich in der Folge vom Beschuldigten distanziert und ein Foto gemacht. Der Beschuldigte gab weiter an, dass er einen vorbeifahrenden Mountainbike-Fahrer angehalten und um Hilfe gebeten habe. Der Beschwerdeführer habe daraufhin erneut schreiend kundgetan, den Beschuldigten zu Tode zu prügeln. Der Beschuldigte beteuert den Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt körperlich angegriffen und den Holzpfosten lediglich dafür benutzt zu haben, um den Beschwerdeführer auf Distanz zu halten. Er habe den Beschwerdeführer jedoch zu keinem Zeitpunkt mit dem Holzpfosten berührt. http://www.bl.ch/kantonsgericht

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Die Ehefrau des Beschuldigten, C.____, gibt in Ihrer Einvernahme vom 3. August 2020 indes zu Protokoll, sie habe grundsätzlich keine Angst vor Hunden, jedoch fürchte sich ihr Ehemann, der Beschuldigte, seit einem Vorfall auf den Kapverdischen Inseln vor freilaufenden Hunden. Da der Beschwerdeführer seine drei freilaufenden Hunde nicht zurückgepfiffen habe, habe C.____ einen morschen Ast vom Boden behändigt und den Beschwerdeführer zunächst verbal darauf hingewiesen, dass im Allschwiler Wald eine Leinenpflicht herrsche und dieser seine Hunde an die Leine nehmen solle. Als der Beschuldigte dem Beschwerdeführer dasselbe zugerufen habe, habe der Beschwerdeführer ihn mit gehobenen Fäusten angegriffen. Der Beschwerdeführer habe ihrem Ehemann zwei Faustschläge verpasst, sodass er zu Boden gefallen sei. Dabei habe er geschrien, er würde ihn umbringen. Daraufhin habe C.____ den Beschwerdeführer mit dem Ast, den sie zuvor vom Boden aufgenommen habe, auf den Rücken geschlagen. Der Ast sei beim Schlag zerbrochen. In der Folge habe der Beschwerdeführer ebenfalls einen Ast vom Boden ergriffen und mit diesem auf ihren Schädel und ihre linke Schulter geschlagen. Dieser Ast sei dabei ebenfalls zerbrochen. Als in der Zwischenzeit der Beschuldigte wieder vom Boden aufgestanden sei und dem Beschwerdeführer zugerufen habe, man schlage keine Frauen, sei der Beschwerdeführer ein weiteres Mal auf den Beschuldigten zugegangen und habe diesen zweimal mit der Faust geschlagen, sodass dieser ein weiteres Mal zu Boden gefallen sei.

Demgegenüber hat der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme am 3. August 2020 gegenüber der Polizei zu Protokoll gegeben, er habe seine Hunde zu sich genommen, nachdem er die Eheleute B.___ und C.____ gesichtet und festgestellt habe, dass diese sich mit Steinen bewaffnet zurückgezogen hätten. Er sei weitergegangen und habe dabei wahrgenommen, wie die Ehefrau des Beschuldigten den einen Hund mit einem Stock und der Beschuldigte den Welpen mit Steinen beworfen hätten. Der Welpe, welcher von einem Stein getroffen worden sei, habe sich in den Wald zurückgezogen und sei erst am nächsten Tag wieder aufgefunden worden. Nachdem sich C.____ erneut mit einem Stock bewaffnet habe, habe sich der Beschwerdeführer zwischen sie und die verängstigten Hunde gestellt. Der Beschuldigte habe daraufhin drei- bis viermal mit einem Stock auf den Beschwerdeführer eingeschlagen. Nachdem der Beschwerdeführer das Ehepaar B.___ und C.____ aufgefordert habe, was in Händen auf den Boden zu legen und zurückzutreten, habe C.____ mehrmals mit einem Stock auf den Beschwerdeführer eingeschlagen. Dieser habe schliesslich den Stock mit einer Drehbewegung behändigen können und daraufhin in den Wald geworfen. Währenddessen habe er noch weitere Schläge vom Beschuldigten erhalten. Durch den Schlag auf den Rücken sei seine Rippe gebrochen, was durch den Arzt einer Notfallpraxis attestiert werde. Der Beschwerdeführer habe daraufhin versucht, die Angriffe des Beschuldigten zu beenden.

Anlässlich seiner Einvernahme vom 22. Januar 2021 wiederholte der Beschwerdeführer seine bisherigen Depositionen und machte ergänzend geltend, dass in jenem Waldstück keine Leinenpflicht und kein Hundeverbot bestanden habe. Hierfür verwies er auf das Allschwiler Reglement, welches eine absolute Leinenpflicht für Hunde lediglich während der Hauptsetz- und Brutzeit vom http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1. April bis zum 31. Juli im Allschwiler Wald vorsehe. Weiter gab er zu Protokoll, dass bis zum Zeitpunkt, in welchem C.____ einen der Hunde mit Steinen beworfen habe, kein Wort gesprochen worden sei. Zudem legte der Beschwerdeführer von sich aus dar, den Beschuldigten mit seiner linken offenen Hand gegen den Oberkörper gestossen zu haben, nachdem dieser ihn als «Schnuderi» bezeichnet und ihm gedroht habe, den Schädel einzuschlagen sowie seine «Sauhunde» ebenfalls zu erschlagen.

4. Aufgrund der vorliegenden Aktenlage kann der Staatsanwaltschaft nicht gefolgt werden, wenn diese im Ergebnis den Schluss zieht, aufgrund der konkreten Sach- und Beweislage sei bei einer Anklageerhebung mit Sicherheit ein Freispruch vor Strafgericht zu erwarten. Dass die Aussagen der Beteiligten in einem Widerspruch zueinander stehen, genügt für sich alleine nicht für eine Einstellung des Verfahrens. Im Gegenteil liegt in casu eine klassische Aussage gegen Aussage-Konstellation vor, die gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» in der Regel zur Anklageerhebung führen muss. Angesichts des hiervor Dargelegten kann nicht gesagt werden, es liege ein Fall vor, bei welchem die Darlegungen des Beschwerdeführers von vornherein als weniger glaubhaft als jene des Beschuldigten dastehen. Einigkeit unter den Aussagen der Eheleute B.___ und C.____ besteht zumindest darüber, dass der Beschuldigte den Holzpfosten lediglich zur Wahrung von Distanz zum Beschwerdeführer an sich genommen haben will und den Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt mit dem Holzpfosten angegriffen haben soll. Demgegenüber liegen jedoch durchaus auch objektive Hinweise dafür vor, dass die Einlassungen des Beschwerdeführers (teilweise) zutreffen könnten. So liegen Fotografien der Polizei vor, welche die Schürfwunden des Beschwerdeführers am unteren Rückenbogen links und am linken Bein dokumentieren. Ausserdem liegt auch ein Behandlungsrapport einer Notfallpraxis vom 3. August 2020 vor, wonach eine sogenannte Thoraxkontusion und eine Prellung am linken Bein diagnostiziert werden. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass eine absolute Leinenpflicht für Hunde nur während der Hauptsetz- und Brutzeit vom 1. April bis zum 31. Juli im Allschwiler Wald gilt (vgl. § 35 Abs. 2 und 3 sowie Anhang I des Polizeireglements der Einwohnergemeinde Allschwil vom 22. Februar 2017), weshalb im Tatzeitpunkt am 2. August 2020 − soweit hier ersichtlich − auf den Hundefreilaufwegen keine Leinenpflicht bestand. Im Übrigen enthalten die Aussagen des Beschwerdeführers durchaus auch Realkennzeichen. Namentlich finden sich in seinen Depositionen Angaben zu seinen Gefühlen und Gedanken, was für einen realen Erlebnishintergrund sprechen könnte. Der Beschwerdeführer reflektiert sein eigenes Verhalten teilweise kritisch und belastet sich auch selbst. So gibt er in seiner Einvernahme vom 22. Januar 2022 zu Protokoll, zu bedauern, das Ehepaar B.___ und C.____ mit seinen Hunden verängstigt zu haben. Dies sei respektlos gegenüber deren Alter. Er würde mit dem Ehepaar gerne ein Gespräch führen, um den Vorfall zu besprechen. Er sehe ein, dass auch kleine Hunde Angst verursachen können. Er werde sein Verhalten in Zukunft anpassen. Im Lichte des Dargelegten ist nicht mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch des Beschuldigten zu rechnen.

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Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5. Nach alledem folgt, dass die Einstellung des Verfahrens gegen den Beschuldigten in der vorliegenden Konstellation den Grundsatz «in dubio pro duriore» verletzt, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. Mai 2021 aufzuheben ist.

III. Kosten Abschliessend ist über die Verteilung der Kosten zu entscheiden. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens gehen die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von CHF 800.-- (bestehend aus einer Gebühr von CHF 750.-- sowie Auslagen von CHF 50.--) in Anwendung von § 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte vom 15. November 2010 (Gebührentarif, GebT; SGS 170.31) zu Lasten des Staates. Die vom Beschwerdeführer erbrachte Sicherheitsleistung in der Höhe von CHF 500.-- wird diesem vollumfänglich zurückerstattet. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.

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Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 11. Mai 2021 wird aufgehoben.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total Fr. 800.-- (bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 750.-- sowie Auslagen von pauschal Fr. 50.--) werden auf die Staatskasse genommen.

Die vom Beschwerdeführer erbrachte Sicherheitsleistung von Fr. 500.- - wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

Präsident

Enrico Rosa Gerichtsschreiberin i.V.

Eylem Kutay

Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

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