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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 5. Juli 2021 (470 21 119) ____________________________________________________________________
Strafprozessrecht
Nichtanhandnahme des Verfahrens
Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Dominique Steiner (Ref.), Richter Stephan Gass; Gerichtsschreiber Dominik Haffter
Parteien A.____ AG, Beschwerdeführerin
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin
Unbekannte Täterschaft
Gegenstand Nichtanhandnahme des Verfahrens Beschwerde gegen die am 8. Juni 2021 rektifizierte Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 11. Mai 2021 http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft nahm mit am 8. Juni 2021 rektifizierter Verfügung vom 11. Mai 2021 das Verfahren gegen eine unbekannte Täterschaft wegen Sachentziehung, unrechtmässiger Aneignung sowie arglistiger Vermögensschädigung in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht anhand und auferlegte die Verfahrenskosten der Staatskasse.
Auf die Begründung dieser Nichtanhandnahmeverfügung sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Beschlusses eingegangen.
B. Gegen obgenannte Nichtanhandnahmeverfügung erhob die A.____ AG, vertreten durch B.____ sowie C.____, mit Eingabe vom 19. Mai 2021 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Strafrecht, und beantragte sinngemäss, es sei die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft anzuweisen, sowohl die verantwortlichen Personen der D.____ AG als auch jene der E.____ AG zu befragen. Überdies sei die bezahlte Ware freizugeben.
C. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft beantragte mit Stellungnahme vom 8. Juni 2021 die Abweisung der Beschwerde.
D. Mit Eingabe vom 23. Juni 2021 reichte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft ihre Korrespondenz mit der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt betreffend den Gerichtsstand ein.
Erwägungen 1. Formelles Gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen bei der Dreierkammer der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0; Art. 396 Abs. 1 StPO und § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung, EG StPO, SGS 250). Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben, mithin durch die Nichtanhandnahmeverfügung beschwert sind (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin ist als potentiell geschädigte Person und Adressatin der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung durch diese unmittelbar in ihren Rechten betroffen, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist. Mit Eingabe vom 19. Mai 2021 wurde die Rechtsmittelfrist gewahrt und die Begründungspflicht wahrgenommen. Da somit sämtliche Beschwerdeformalien erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2. Materielles http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.1 Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft stützt ihre am 8. Juni 2021 rektifizierte Nichtanhandnahmeverfügung vom 11. Mai 2021 auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO und führt zur Begründung aus, die Beschwerdeführerin habe am 9. Oktober 2020 bei der Firma F.____ Ltd in Pakistan 3'600 Baumwollstoffrollen bestellt, wobei es sich um ein sogenanntes "Cash against Documents"- Geschäft handle. Bei einem derartigen Geschäft werde die Ware an ein Lager der importierenden Spedition oder ein Zolllager geliefert und von der Spedition nur freigegeben, wenn nach erfolgter Zahlung die von der Bank des Empfängers freigegebenen Originaldokumente vorgelegt würden. Diese Originaldokumente müsse die Bank des Empfängers indossieren, also auf den Empfänger übertragen mit einem entsprechenden Vermerk, dem sogenannten Indossament. Mit Strafanzeige vom 9. Dezember 2020 mache die Beschwerdeführerin nunmehr geltend, den Kaufpreis bezahlt zu haben, allerdings habe die D.____ AG als Bank des Empfängers die Dokumente nicht indossiert, weshalb die Beschwerdeführerin den Container mit der bestellten Ware von der Spedition nicht herausverlangen könne, wodurch ihr ein Schaden in der Höhe von Fr. 41'965.-- entstanden sein soll. Überdies soll sich die Spedition, mithin die E.____ AG, strafbar gemacht haben, indem es zu illegalen Absprachen zwischen ihr und der D.____ AG gekommen sei. Des Weiteren legt die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft dar, dass der Tatbestand der Sachentziehung nicht erfüllt sei, zumal der D.____ AG lediglich vorgeworfen werde, sie habe die Dokumente nicht indossiert. Es liege folglich kein Entziehen im strafrechtlichen Sinne vor, sondern allenfalls die Verletzung einer vertraglichen Pflicht. Ebenso sei der Tatbestand der unrechtmässigen Aneignung nicht gegeben, da die D.____ AG keine äusserlich erkennbare Handlung vorgenommen habe, welche ihren Aneignungswillen zum Ausdruck bringe. Schliesslich sei im Hinblick auf den Tatbestand der arglistigen Vermögensschädigung darauf hinzuweisen, dass zum Vornherein keine arglistige Täuschung der D.____ AG ersichtlich sei. Somit ergebe sich aus dem zu beurteilenden Sachverhalt kein strafrechtlich relevantes Verhalten.
2.2 Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 19. Mai 2021 vor, dass die bestellte Ware aufgrund von Absprachen zwischen der D.____ AG und der E.____ AG nach wie vor blockiert sei. Dabei seien zwischenzeitlich Standkosten von Euro 13'245.-- bis 18'000.-- entstanden, welche einzig aufgrund des Verhaltens der D.____ AG und der E.____ AG verursacht worden seien. Überdies sei die verspätet nachgereichte indossierte Bill of Loading absichtlich der Beschwerdeführerin anstatt dem Absender E.____ AG zugestellt worden. Ferner habe die E.____ AG bereits zweifach angedroht, die Ware der Beschwerdeführerin zu versteigern, was allerdings bis anhin nicht umgesetzt worden sei. Schliesslich warte die Beschwerdeführerin seit dem 22. November 2020 auf die Rückerstattung des Kaufpreises durch die D.____ AG.
2.3 Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft führt mit Stellungnahme vom 8. Juni 2021 aus, aufgrund der Strafanzeige stehe fest, dass keiner der fraglichen Straftatbestände erfüllt sei, weshalb die Nichtanhandnahme zu Recht verfügt worden sei. Im Übrigen werde auf die Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung verwiesen.
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Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.4 Vorliegend ist die Rechtmässigkeit der am 8. Juni 2021 rektifizierten Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 11. Mai 2021 zu prüfen. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn die Staatsanwaltschaft allein aufgrund der Ermittlungsergebnisse oder der Strafanzeige die Untersuchung nicht eröffnet, da die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Mithin kommt die Nichtanhandnahme nur in Frage, wenn keine Untersuchungshandlungen vorgenommen werden. Dabei ist der Grundsatz "in dubio pro duriore" zu beachten, wonach eine Nichtanhandnahme von der Staatsanwaltschaft einzig dann ausgesprochen werden darf, wenn es eindeutig klar erscheint, dass der Sachverhalt nicht strafbar ist oder nicht bestraft werden kann (ESTHER OMLIN, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 310 N 6 ff.; NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 310 N 1; NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, Art. 310 N 2; NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N 1231).
2.5 Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verlangt, dass der Verzicht auf die Verfahrenseröffnung nur dann erfolgt, wenn die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Die Situation muss sich demnach so präsentieren, dass gar nie ein Verdacht hätte angenommen werden dürfen oder der Anfangsverdacht vollständig entkräftet worden ist. Mithin darf die Nichtanhandnahme einzig verfügt werden, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Dies kann beispielsweise bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten der Fall sein. Bei blossen Zweifeln, ob ein Straftatbestand vorliegt oder ob der Nachweis strafbaren Verhaltens gelingen wird, darf keine Nichtanhandnahme erfolgen, sondern ist die Untersuchung zu eröffnen oder der Tatverdacht durch eigene oder polizeiliche Ermittlungen abzuklären (NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, a.a.O., Art. 310 N 4 f.; ESTHER OMLIN, a.a.O., Art. 310 N 9; NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, a.a.O., Art. 310 N 3).
2.6 Zu prüfen ist zunächst die Nichtanhandnahme hinsichtlich des Tatbestands der Sachentziehung. Gemäss Art. 141 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) macht sich der Sachentziehung strafbar, wer dem Berechtigten ohne Aneignungsabsicht eine bewegliche Sache entzieht und ihm dadurch einen erheblichen Nachteil zufügt. Die Bestimmung schützt nicht nur den Fahrniseigentümer, sondern jeden (auch nur beschränkt) dinglich Berechtigten. Geschützt ist auch die auf einem Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht beruhende Herrschaftsmacht über eine Sache, wie beispielsweise der rechtlich geschützte Besitz (z.B. aus Miete, Pacht oder Leihe). Hingegen scheiden rein obligatorische Ansprüche, die keinerlei dingliche Rechte als Grundlage haben, wie etwa der Anspruch des Käufers auf Lieferung der noch nicht übereigneten Sache, aus (PHILIPPE WEISSENBERGER, Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Art. 141 N 6 ff.). In subjektiver Hinsicht erfordert die Sachentziehung Vorsatz, der sich insbesondere auch auf den erheblichen Nachteil erstrecken muss, wobei Eventualvorsatz ausreicht. Als negatives Erfordernis darf der Täter nicht mit Aneignungsabsicht handeln (PHILIPPE WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 141 N 31).
2.7 Im vorliegenden Fall macht die Beschwerdeführerin geltend, die D.____ AG habe die massgeblichen Dokumente nicht indossiert, weshalb sie die Ware von der Spedition nicht herausverlangen könne. In Anbetracht dieses Vorwurfs ist allerdings zu konstatieren, dass die Beschwerdeführerin von vornherein nicht als Berechtigte im Sinne von Art. 141 StGB zu qualifizieren ist. Vielmehr beruft sich die Beschwerdeführerin auf einen rein obligatorischen Anspruch, zumal sie weder Eigentum noch ein anderweitiges dingliches Recht an der Ware geltend machen kann. In Beachtung von Art. 714 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) zeigt sich nämlich, dass es zur Übertragung des Eigentums an Fahrnis zunächst des Übergangs des Besitzes auf den Erwerber bedarf. Dies ist in casu allerdings gerade nicht geschehen. Folglich ist die Beschwerdeführerin keine Berechtigte im Sinne von Art. 141 StGB, weshalb der Tatbestand der Sachentziehung eindeutig nicht erfüllt ist.
2.8 Des Weiteren ist die Nichtanhandnahme in Bezug auf den Tatbestand der unrechtmässigen Aneignung zu prüfen. Gemäss Art. 137 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern. Der Tatbestand ist subsidiär gegenüber den speziellen Aneignungsdelikten, weshalb er nur Anwendung findet, wenn nicht die besonderen Voraussetzungen der Art. 138 bis 140 StGB zutreffen. Nach Art. 137 Ziff. 2 StGB wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, wenn der Täter die Sache gefunden hat oder sie ihm ohne seinen Willen zugekommen ist, er ohne Bereicherungsabsicht handelt oder er zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen handelt. Die Tathandlung des Aneignens setzt sich zusammen aus dem Aneignungswillen sowie der Willensbetätigung. Die Aneignung meint demnach die äusserlich erkennbare Verwirklichung des Aneignungswillens. Ebenso wie der blosse Aneignungswille für sich allein − ohne äusserliche Betätigung − nicht genügt, ist umgekehrt keine Handlung für sich alleine − ohne entsprechenden Aneignungswillen − als Aneignung zu qualifizieren. Im Kern besteht die Aneignung darin, dass sich der Täter die Verfügungsmacht des Berechtigten anmasst. Nicht jede Anmassung der Verfügungsmacht erscheint freilich als Aneignung, sondern nur diejenige, bei welcher der Täter über die Sache wie ein Eigentümer verfügt, obwohl ihm diese Rechtsstellung nicht zukommt (MARCEL ALEXANDER NIGGLI/CHRISTOF RIEDO, Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 137 N 16 ff.; STEFAN TRECHSEL/DEAN CRAMERI, Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, vor Art. 137 N 6).
2.9 In casu wirft die Beschwerdeführerin der D.____ AG im Wesentlichen vor, dass sie − obwohl die Beschwerdeführerin den Kaufpreis bezahlt habe − durch die nicht erfolgte Indossierung der entsprechenden Dokumente die Herausgabe der bestellten Ware unterbinde. Diesbezüglich ist allerdings augenscheinlich, dass einzig aufgrund der Nichtindossierung der Dokumente keine Rede davon sein kann, dass sich die D.____ AG die Verfügungsmacht über die Ware anmasst. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Mithin verfügt die D.____ AG offenkundig nicht wie ein Eigentümer über die Ware, zumal sie gar keinen Zugriff auf die Ware hat. Ebenso wenig sind Hinweise ersichtlich, wonach die D.____ AG die Verfügungsmacht über die Ware zu erlangen versucht. Entsprechend fehlt es vorstehend an einer äusserlich erkennbaren Verwirklichung des Aneignungswillens seitens der D.____ AG. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die D.____ AG mit Schreiben vom 4. Dezember 2020 die Bereitschaft zur Prüfung einer Indossierung der Dokumente ausdrücklich erklärt hat. Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist diese Indossierung sodann auch tatsächlich erfolgt. Dieses Vorgehen untermauert den Umstand, wonach bei der D.____ AG gerade kein Aneignungswillen gegeben ist. Folglich ist die Tathandlung des Aneignens klarerweise nicht gegeben, weshalb der Tatbestand der unrechtmässigen Aneignung gemäss Art. 137 Ziff. 1 StGB zum Vornherein nicht erfüllt ist.
2.10 Ferner ist das Strafverfahren auch bezüglich des Tatbestands der arglistigen Vermögensschädigung nicht anhand genommen worden. Gemäss Art. 151 StGB macht sich der arglistigen Vermögensschädigung strafbar, wer jemanden ohne Bereicherungsabsicht durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt.
2.11 Vorliegend sind den Akten keine Anhaltspunkte hinsichtlich einer arglistigen Irreführung der Beschwerdeführerin zu entnehmen. Namentlich ist weder eine Vorspiegelung noch eine Unterdrückung von Tatsachen ersichtlich. Auch vermag die Beschwerdeführerin nicht darzulegen, inwiefern sie sich in einem Irrtum befunden haben soll, wodurch sie sich selbst oder einen anderen am Vermögen geschädigt hat. Demzufolge ist der Tatbestand der arglistigen Vermögensschädigung gemäss Art. 151 StGB offensichtlich nicht erfüllt.
2.12 Sodann ist hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, wonach es zwischen der E.____ AG und der D.____ AG zu illegalen Absprachen gekommen sei, zu konstatieren, dass aus den Akten keinerlei Hinweise auf strafrechtlich relevante Vereinbarungen zwischen den beiden Unternehmen ersichtlich sind. Die Beschwerdeführerin legt denn auch nicht einmal ansatzweise dar, um was für Abmachungen es sich dabei handeln soll und inwiefern diese strafrechtlich von Relevanz sein sollen.
2.13 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen erhellt somit, dass sowohl der Straftatbestand der Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB als auch jener der unrechtmässigen Aneignung gemäss Art. 137 Ziff. 1 StGB sowie jener der arglistigen Vermögensschädigung gemäss Art. 151 StGB klarerweise nicht erfüllt sind, weshalb die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft das Strafverfahren zu Recht nicht anhand genommen hat. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist daher abzuweisen.
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Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.14 Ergänzend ist auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft einzugehen, wonach zwischen der Beschwerdeführerin und der D.____ AG ein Vertragsverhältnis bestehe, weshalb allfällige Schäden aus dieser vertraglichen Beziehung auf dem zivilrechtlichen Weg einzuklagen seien, zumal im schweizerischen Rechtssystem der Grundsatz der Subsidiarität des Strafrechts gelte. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass sich die durch die Doktrin deutlich kritisierte Rechtsprechung des Bundesgerichts betreffend den Grundsatz der Subsidiarität des Strafrechts insbesondere auf zivilrechtliche Ansprüche aus Miet- und Pachtvertrag im Zusammenhang mit dem Tatbestand des Hausfriedensbruchs bezieht, zumal nach Ansicht des Bundesgerichts Art. 186 StGB lediglich die Privat- und Geheimsphäre des Wohnungsinhabers − das Hausrecht − schützt, nicht aber dem Vermieter oder Verpächter die Durchsetzung seiner zivilrechtlichen Ansprüche erleichtern soll (VERA DELNON/BERNHARD RÜDY, Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 186 N 5 f.; MARCEL ALEXANDER NIGGLI, Ultima Ratio?, ZStrR 111/1993, S. 257 ff.; BGer 6B_20/2020 vom 31. August 2020, E. 2.3). Eine generelle Subsidiarität des Strafrechts ist allerdings dem schweizerischen Rechtssystem keinesfalls inhärent. Straf- und Zivilrecht sind nicht nur nach der Eingriffsintensität, sondern ebenso nach ihrem Gegenstand grundsätzlich verschieden. Während das Zivilrecht die wirtschaftliche, durch Schadensausgleich kompensierbare Dimension einer Rechtsgutverletzung abdeckt, schützt das Strafrecht einen durch wirtschaftliche Bewertungen nicht erfassbaren, freiheits- und grundrechtlich begründeten Kernbereich. Mithin beschränkt sich das Strafrecht auf den Rechtsgüterschutz. Als Rechtsgüter kommen nur Güter in Frage, die nicht austauschbar sind, d.h. die nicht oder nur unvollkommen einer wirtschaftlichen Bewertung zuführbar sind, bzw. es nicht sein sollen. Straf- und Zivilrecht überschneiden sich folglich hinsichtlich der zu schützenden Dimensionen eines Gutes grundsätzlich nicht. Während sich das Zivilrecht nicht oder nur sehr schlecht zum Schutz von wirtschaftlich nicht bewertbaren Güterdimensionen eignet, ist umgekehrt das Strafrecht hinsichtlich des Schadensausgleiches im Kern untauglich. Die beiden Rechtsgebiete ergänzen sich also, sie überschneiden sich nicht. Der Schutz der freiheitsrechtlichen Dimension eines Gutes ist nicht abhängig davon, ob vermögensrechtlicher Schutz gewährt wird oder nicht. Erscheint die freiheitsrechtliche Komponente als schützenswert, so ist sie auf jeden Fall strafrechtlich zu schützen, eine wirtschaftliche Bewertung kann die Freiheitsdimension gar nicht erreichen. Strafrecht hat deshalb nicht subsidiären, sondern primären Charakter hinsichtlich des zu gewährenden Schutzes gegenüber abstrakten Gütern. Strafrechtlicher Schutz solcher Güter ist nie "ultima ratio", sondern immer "unica ratio", d.h. einzige Möglichkeit, auf eine bereits erfolgte Gutsverletzung überhaupt zu reagieren. Ein "Ultimaratio-Prinzip" im Sinne einer Subsidiarität des Strafrechts gegenüber anderen rechtlichen Schutzmöglichkeiten existiert demnach nicht (MARCEL ALEXANDER NIGGLI, a.a.O., S. 260 ff.; LORENZ DROESE, Die Akteneinsicht des Geschädigten in der Strafuntersuchung vor dem Hintergrund zivilprozessualer Informationsinteressen, in: Luzerner Beiträge zur Rechtswissenschaft, 2008, S. 354 f.).
3. Kosten Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Verfahrens sind die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von Fr. 1'050.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- (§ 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT, SGS 170.31) sowie Auslagen von Fr. 50.-- (§ 3 Abs. 6 GebT), der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die von der Beschwerdeführerin erbrachte Sicherheitsleistung von Fr. 1'000.-- ist an die Verfahrenskosten anzurechnen. Im Übrigen ist bei diesem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung auszurichten.
Demnach wird erkannt:
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 1'050.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- sowie Auslagen von Fr. 50.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Die von der Beschwerdeführerin erbrachte Sicherheitsleistung von Fr. 1'000.-- wird an die Verfahrenskosten angerechnet.
3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Präsident
Dieter Eglin Gerichtsschreiber
Dominik Haffter
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
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