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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 02.03.2021 470 21 11

2 mars 2021·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·2,597 mots·~13 min·3

Résumé

Nichtanhandnahme des Verfahrens

Texte intégral

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 2. März 2021 (470 21 11) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Nichtanhandnahme des Verfahrens

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Stephan Gass (Ref.), Richter Dominique Steiner; Gerichtsschreiberin i.V. Janina Wüest

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin

B.____, Beschuldigte

Gegenstand Nichtanhandnahme des Verfahrens Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, vom 4. Januar 2021

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Am 5. August 2019 erstattete A.____ auf dem Polizeihauptposten in X.____ Strafanzeige gegen B.____ (nachfolgend: Beschuldigte) wegen Entziehens von Minderjährigen, begangen im Sommer 2019, wobei er den genannten Strafantrag am 30. Oktober 2019 wieder zurückzog. In der Folge verfügte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), am 4. Januar 2021, dass das Verfahren in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an die Hand genommen werde (Ziff. 1) und die Kosten zu Lasten des Staates gingen (Ziff. 2).

Auf die Begründung der Anzeige, der Nichtanhandnahmeverfügung sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

B. In der Folge führte A.____ mit Schreiben vom 11. Januar 2021 an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), im Wesentlichen aus, seine Frau B.____ habe am 18. September 2020 erneut mit der gemeinsamen Tochter C.____ das Haus in der Absicht verlassen, nicht wiederzukommen, wobei sie ihm dies nicht mitgeteilt habe. Seit dem 18. September 2020 habe er seine Tochter daher nicht mehr persönlich getroffen, weshalb er keine andere Wahl habe, als Massnahmen zu ergreifen und seine Frau aller möglichen Straftatbestände zu beschuldigen, die für ihre Handlungen im genannten Zeitraum in Frage kommen könnten.

C. Da sich die Eingabe von A.____ vom 11. Januar 2021 zwar rubrikmässig auf die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. Januar 2021 bezog, inhaltlich jedoch auf eine weitere angebliche Entziehung von Minderjährigen, begangen am 18. September 2020, hinwies, welche nicht Gegenstand der Nichtanhandnahmeverfügung bildete, und sich daher aus der genannten Eingabe nicht eindeutig ergab, ob es sich um eine Beschwerde i.S.v. Art. 393 ff. StPO gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. Januar 2021 handelte, erhielt er mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 15. Januar 2021 eine nicht erstreckbare Frist bis zum 28. Januar 2021, um sich dazu zu äussern, ob seine Eingabe eine Beschwerde darstellt oder nicht.

D. Mit Eingabe vom 27. Januar 2021 teilte A.____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit, dass er Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. Januar 2021 erhebe. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht E. Die Staatsanwaltschaft begehrte in ihrer Stellungnahme vom 12. Februar 2021, die Beschwerde des Beschwerdeführers sei vollumfänglich abzuweisen (Ziff. 1) und die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien gänzlich dem Beschwerdeführer zu überbinden (Ziff. 2).

F. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 19. Februar 2021 wurde festgestellt, dass die Beschuldigte innert angesetzter Frist auf die Möglichkeit einer fakultativen Stellungnahme verzichtete.

Erwägungen

I. Formelles 1. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts als Beschwerdeinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0), wonach die Befugnisse der Beschwerdeinstanz dem Berufungsgericht übertragen werden können, und die Beschwerdeinstanz Beschwerden gegen Verfahrenshandlungen und gegen nicht der Berufung unterliegende Entscheide der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Übertretungsstrafbehörden beurteilt, sowie aus § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). Nach Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO kann gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Beschwerde erhoben werden. Gemäss Abs. 2 von Art. 393 StPO können mit der Beschwerde gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c). Zur Beschwerde legitimiert ist gemäss Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 382 Abs. 1 StPO jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat.

2. Die Beschwerdefrist gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide beträgt zehn Tage, wobei die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist (Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 396 Abs. 1 StPO). Vorliegend ist den Akten nicht zu entnehmen, wann die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer zugestellt worden ist, indes muss davon ausgegangen werhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht den, dass die Zustellung frühestens am 5. Januar 2021 erfolgt ist. Mit Eingabe vom 11. Januar 2021, welche am 14. Januar 2021 beim Kantonsgericht eingegangen ist, ist die zehntägige Beschwerdefrist folglich allemal gewahrt worden. Auch die mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 15. Januar 2021 verlangte Stellungnahme des Beschwerdeführers ist mit Eingabe vom 27. Januar 2021 (Eingang beim Kantonsgericht am 28. Januar 2021) innert der nicht erstreckbaren Frist bei der Beschwerdeinstanz eingetroffen. Nachdem die angefochtene Verfügung ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, der Beschwerdeführer beschwerdelegitimiert ist, eine zulässige Rüge erhebt und die Rechtsmittelfrist gewahrt hat sowie – unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich vorliegend um eine Laienbeschwerde handelt – seiner Begründungspflicht im Zweifel nachgekommen ist, ist im Folgenden auf die Beschwerde einzutreten.

II. Materielles 1.1 Die Staatsanwaltschaft führt zur Begründung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung vom 4. Januar 2021 aus, die Beschuldigte soll am 14. Juli 2019 mit ihrer Tochter (gemeinsames Sorgerecht mit dem Anzeigesteller) nach Y.____ gereist sein und am 31. Juli 2019 nicht mehr auf Anrufe oder Textnachrichten des Anzeigestellers reagiert haben, als dieser an jenem Tag in Y.____ eingetroffen sei. Am 1. August 2019 soll die Beschuldigte dann mitgeteilt haben, dass sie ihm jegliche Auskunft bezüglich der Tochter verweigere. Der Anzeigesteller sei in Y.____ durch den Anwalt der Beschuldigten darüber informiert worden, dass sich diese scheiden lassen und das alleinige Sorgerecht für die Tochter beantragen wolle, wobei bereits ein Gerichtstermin vorgesehen sei. Da die Beschuldigte in Y.____ unauffindbar gewesen sei, sei der Anzeigesteller zurück in die Schweiz gereist, wo er zu Hause festgestellt habe, dass sämtliche Sachen seiner Tochter fehlen würden. Am 5. August 2019 habe der Anzeigesteller Anzeige gegen die Beschuldigte wegen Entziehens von Minderjährigen erstattet. Nachdem die Polizei Basel- Landschaft versucht habe, die Beschuldigte telefonisch zu erreichen, habe sich der Anwalt der Beschuldigten gemeldet und unter anderem bestätigt, dass sich diese mit der Tochter in Y.____ aufhalte. Am 30. Oktober 2019 habe der Anzeigesteller die Untersuchungsbeauftragte der Staatsanwaltschaft, D.____, kontaktiert und angegeben, seine Ehefrau sei mit der Tochter zurückgekehrt. Noch am gleichen Tag habe der Anzeigesteller den Strafantrag für das der Beschuldigten zur Last gelegte Antragsdelikt zurückgezogen. Durch das Fehlen dieser Prozessvoraussetzung bleibe folglich kein Raum, eine Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte zu eröffnen. Aus diesem Grund sei das Verfahren gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an Hand zu nehmen.

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Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.2 Demgegenüber legt der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 27. Januar 2021 zusammenfassend dar, er habe seinen Strafantrag am 30. Oktober 2019 zurückgezogen, um das Familienleben zu schützen und um diesem eine neue Chance zu geben, was durch eine Strafanzeige nur unnötig erschwert worden wäre. Die Mutter seines Kindes, B.____, habe die gemeinsame Tochter, C.____, nach Y.____ entführt. Überdies sei weder ihm noch der Staatsanwaltschaft bekannt gewesen, dass die Mutter C.____ auch nach Q.____ mitgenommen habe, ohne jemandem davon zu erzählen. Damit sei er keineswegs einverstanden gewesen und befinde sich deshalb umso mehr in Sorge. Unter diesen Umständen hätte er den Strafantrag nie zurückgezogen. Sein Kind sei ohne sein Einverständnis aus der Schweiz verbracht worden, was eine Kindsentführung darstelle. Zudem erfülle die Mutter mit ihrem Verhalten auch den Tatbestand der Nötigung, wobei es sich um ein Offizialdelikt handle und daher von Amtes wegen zu untersuchen sei.

1.3 In ihrer Stellungnahme vom 12. Februar 2021 verweist die Staatsanwaltschaft vorab auf die Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung vom 4. Januar 2021. Weiter merkt sie an, der Beschwerdeführer führe in seinem Schreiben vom 27. Januar 2021 aus, die Beschuldigte soll die gemeinsame Tochter auch nach Q.____ mitgenommen haben. Unter diesen Umständen hätte er den Strafantrag nie zurückgezogen. Wann er von dieser weiteren angeblichen Entziehung von Minderjährigen erfahren habe, lasse er aber offen. Zudem gebe er an, dass die Beschuldigte mit ihrem Verhalten auch den Tatbestand der Nötigung erfüllt habe. Durch welche Handlung und zu welchen Zeitpunkt dies geschehen sein soll, lasse er ebenfalls offen. Auf den Inhalt der in Frage stehenden Nichtanhandnahmeverfügung beziehe sich der Beschwerdeführer jedoch nicht weiter. Im Übrigen habe die Staatsanwaltschaft bis zum Eingang der vorliegenden Beschwerde keine Kenntnis davon gehabt, dass die Beschuldigte die gemeinsame Tochter dem Beschwerdeführer ein zweites Mal entzogen haben soll. Dies habe der Beschwerdeführer in seinem Schreiben insofern bestätigt, dass es „…weder mir noch der Staatsanwaltschaft…“ bekannt gewesen sei, „…dass die Mutter C.____ auch nach Q.____ nahm, …“. Somit habe die Staatsanwaltschaft zum Zeitpunkt des Erlasses der Nichtanhandnahmeverfügung keine Kenntnis von diesem Novum gehabt. Der Beschwerdeführer habe den Strafantrag gegen die Beschuldigte am 30. Oktober 2019 zurückgezogen, weshalb das vorliegende Strafverfahren nicht an Hand genommen worden sei. Der Rückzug eines Strafantrags sei unwiderruflich. Auf diese Tatsache sei der Beschwerdeführer auch durch die zuständige Untersuchungsbeauftragte hingewiesen worden, als er diese vor dem http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht schriftlichen Rückzug telefonisch kontaktiert habe. Folglich sei der Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung zu Recht erfolgt. Schliesslich bleibe anzumerken, dass die neuen Vorwürfe seitens des Beschwerdeführers gegenüber der Beschuldigten in einem neuen Strafverfahren zu prüfen wären, sollte sich Ersterer dazu entscheiden, diese zur Anzeige zu bringen.

2. Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob die Nichtanhandnahme des Verfahrens gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO rechtmässig erfolgt ist.

2.1 Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn die Staatsanwaltschaft allein aufgrund der Ermittlungsergebnisse oder der Strafanzeige die Untersuchung nicht eröffnet, weil die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Dies ist gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO der Fall, wenn feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a); wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b); oder wenn aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Das Prinzip „in dubio pro duriore“ schreibt vor, dass eine Nichtanhandnahme von der Staatsanwaltschaft nur dann ergehen darf, wenn es klar erscheint, dass der Sachverhalt nicht strafbar ist oder nicht bestraft werden kann. Die Bestimmung besitzt zwingenden Charakter, weshalb bei Vorliegen der in Art. 310 Abs. 1 StPO genannten Gründen der Staatsanwaltschaft kein Ermessen in Bezug auf den Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung zukommt. Sind die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben, ist das Verfahren zu eröffnen. Entsprechend kommt eine Nichtanhandnahme nur in Frage, wenn keine Untersuchungshandlungen vorgenommen werden müssen. Es muss sich folglich allein aus den Akten um sachverhaltsmässig und rechtlich klare Fälle handeln. Mit dem sofortigen Entscheid, kein Untersuchungsverfahren durchzuführen, soll primär verhindert werden, dass Personen durch grundlose Anzeigen oder Ermittlungen Nachteile verschiedenster Art entstehen sowie nutzlose Umtriebe anfallen (ESTHER OMLIN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 8 zu Art. 310 StPO, mit Hinweisen; NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, N 1 f. zu Art. 310 StPO, mit Hinweisen; BGE 137 IV 285 E. 2.3; BGer 1B_368/2012 vom 13. Mai 2013 E. 3).

2.2 Der Nichtanhandnahmegrund der eindeutigen Nichterfüllung der fraglichen Straftatbestände oder der Prozessvoraussetzungen gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO liegt vor, wenn mit http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist (OMLIN, a.a.O., N 9 zu Art. 310 StPO). Die Situation muss sich für die Staatsanwaltschaft demnach so präsentieren, dass gar nie ein Verdacht hätte angenommen werden dürfen oder der Anfangsverdacht vollständig entkräftet worden ist. Der Staatsanwaltschaft kommt bei der Beurteilung der Frage, ob klare Straflosigkeit gegeben ist, ein gewisser Spielraum zu. Bei abgelaufener Strafantragsfrist sowie bei missbräuchlichen oder von vornherein aussichtslosen Strafanzeigen hat ebenfalls eine Nichtanhandnahme zu erfolgen. Wirre und nicht einzuordnende Anzeigen können allenfalls sogar formlos abgelegt werden (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N 3 und N 4 zu Art. 310 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.1.2).

3. Vorliegend hat der Beschwerdeführer am 5. August 2019 Anzeige gegen seine Frau B.____ wegen des Entziehens von Minderjährigen, in concreto der gemeinsamen vierjährigen Tochter C.____, erstattet. Gemäss Art. 220 i.V.m. Art. 30 ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) handelt es sich dabei um ein Antragsdelikt, d.h. die Tat wird nur bei Vorliegen eines rechtsgültigen Strafantrags verfolgt bzw. untersucht. Am 30. Oktober 2019 hat der Beschwerdeführer seinen am 5. August 2019 gestellten Strafantrag wieder zurückgezogen, wobei der Rückzug gemäss Art. 33 Abs. 2 StGB unwiderruflich ist, worauf der Beschwerdeführer vor dem Rückzug seines Strafantrags explizit aufmerksam gemacht worden ist (vgl. Aktennotiz der Untersuchungsbeauftragten D.____ vom 30. Oktober 2019). Überdies enthält das vom Beschwerdeführer am 30. Oktober 2019 unterzeichnete Formular „Strafantrag / Privatklage“ den ausdrücklichen Hinweis auf den Umstand, dass der Rückzug eines Strafantrags endgültig ist. Das Vorliegen eines rechtsgültigen Strafantrags stellt stets eine Prozessvoraussetzung dar. Fehlt es an einem solchen, ist gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO eo ipso die Nichtanhandnahme des Verfahrens zu verfügen, da die Bestimmung zwingenden Charakter besitzt, weshalb bei Vorliegen der in Art. 310 Abs. 1 StPO genannten Gründe der Staatsanwaltschaft kein Ermessen in Bezug auf den Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung zukommt (CHRISTOF RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2019, N 108 zu Art. 30 StGB, mit Hinweisen). Entsprechend ist die Staatsanwaltschaft von Gesetzes wegen dazu verpflichtet gewesen, aufgrund des Nichtvorliegens eines Strafantrags – und somit aufgrund einer eindeutig nicht erfüllten Prozessvoraussetzung – eine Nichtanhandnahmeverfügung zu erlassen. Überdies ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer sowohl in seiner Eingabe vom 11. Januar 2021 als auch in derjenigen vom 27. Januar 2021 mit der zweiten angeblichen Entziehung der Tochter durch seine Frau vom 18. September 2020 sowie dem angeblichen Verbringen der gemeinsamen Tochter nach Q.____ http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht neue Tatsachen vorbringt, die der Staatsanwaltschaft im Zeitpunkt der Nichtanhandnahmeverfügung vom 4. Januar 2021 offenbar nicht bekannt gewesen sind. Entsprechend handelt es sich hierbei um unzulässige Beschwerdegründe, welche von vornherein keine Auswirkung auf die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft haben können. Die geltend gemachte Entziehung der Tochter vom 18. September 2020 hätte vielmehr mit einem neuen Strafantrag bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft beanzeigt werden müssen (vgl. Art. 304 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde vom 11. Januar 2021 mitsamt der Ergänzung vom 27. Januar 2021 gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. Januar 2021 erweist sich folglich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Es steht dem Beschwerdeführer jedoch selbstverständlich offen, die neuen Vorwürfe gegenüber der Beschuldigten bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft zur Anzeige zu bringen.

III. Kosten Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten von insgesamt CHF 550.00, beinhaltend eine Gerichtsgebühr von CHF 500.00 sowie Auslagen von pauschal CHF 50.00, zu Lasten des Beschwerdeführers (vgl. § 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte [GebT, SGS 170.31]).

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Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von insgesamt CHF 550.00, beinhaltend eine Gerichtsgebühr von CHF 500.00 sowie Auslagen von pauschal CHF 50.00, gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.

Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiberin i.V.

Janina Wüest

Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

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