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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 29.06.2021 470 21 106 (470 2021 106)

29 juin 2021·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·3,373 mots·~17 min·3

Résumé

Nichtanhandnahme des Verfahrens

Texte intégral

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 29. Juni 2021 (470 21 106) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Nichtanhandnahme des Verfahrens

Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Dominique Steiner (Ref.), Richterin Susanne Afheldt; Gerichtsschreiber Florian Jenal

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin

Unbekannt, beschuldigte Person

Gegenstand Nichtanhandnahme des Verfahrens Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, vom 23. April 2021 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. A.____ erstattete am 11. November 2020 Strafanzeige bei der Gemeindepolizei B.____ und machte sinngemäss geltend, er habe wegen strafrechtlich relevanter wahrheitswidriger Angaben seitens des Verkäufers im Rahmen eines Occasion-Autokaufs einen Vermögensschaden erlitten.

B. Mit Schreiben vom 5. März 2021 forderte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, A.____ auf, seine Strafanzeige insbesondere hinsichtlich Täterschaft und Tatumstände schriftlich zu substantiieren und Belege für seine Ausführungen einzureichen.

C. Nachdem A.____ auf das Schreiben vom 5. März 2021 nicht reagierte, verfügte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, am 23. April 2021, dass das Verfahren in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0) nicht anhand genommen werde.

Auf die Begründung dieser Verfügung sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Beschlusses eingegangen.

D. Mit Schreiben vom 2. Mai 2021, am 4. Mai 2021 bei der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, eingegangen, bestätigte A.____ den Erhalt der Nichtanhandnahmeverfügung und beantragte sinngemäss deren Aufhebung sowie die Eröffnung eines Strafverfahrens.

E. In der Folge wurde die Eingabe vom 2. Mai 2021 von der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, am 5. Mai 2021 zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), übermittelt.

F. Mit Verfügung vom 6. Mai 2021 forderte das Kantonsgericht A.____ mit Frist bis zum 17. Mai 2021 auf, sich dazu zu äussern, ob seine Eingabe vom 2. Mai 2021 als Beschwerde behandelt werden solle, wobei er darauf hingewiesen wurde, dass bei Stillschweigen ein kostenpflichtiges Beschwerdeverfahren durchgeführt werde.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht G. Nachdem A.____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) sich innert Frist nicht vernehmen liess, wurde mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 21. Mai 2021 das schriftliche Verfahren angeordnet.

H. Mit Schreiben vom 1. Juni 2021 nahm die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), Stellung zur Beschwerde und begehrte deren Abweisung.

I. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 2. Juni 2021 wurde der Schriftenwechsel geschlossen und den Parteien der schriftliche Entscheid in Aussicht gestellt.

Erwägungen

I. Formelles 1.1 Nach Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO können Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft mittels Beschwerde angefochten werden. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, zur Beurteilung von Beschwerden ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO, wonach die Befugnisse der Beschwerdeinstanz dem Berufungsgericht übertragen werden können sowie aus § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 12. März 2009 (EG StPO; SGS 250). Gemäss Abs. 2 von Art. 393 StPO können mit der Beschwerde gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c).

1.2 Die Beschwerdefrist gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide beträgt zehn Tage, wobei die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist (Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 396 Abs. 1 StPO). Die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. April 2021 wurde dem Beschwerdeführer gemäss Angaben der Schweizerischen Post am 27. April 2021 zugestellt (vgl. den sich in den Akten der Beschwerdegegnerin befindenden Ausdruck der am 4. Mai 2021 abgefragten Senhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht dungsnachverfolgung der Schweizerischen Post). Das vom 2. Mai 2021 datierende Schreiben des Beschwerdeführers traf am 4. Mai 2021 bei der Beschwerdegegnerin ein. Das Rechtsmittel ist damit innert Beschwerdefrist der Schweizerischen Post übergeben worden, wurde jedoch nicht beim Kantonsgericht als zuständige Beschwerdeinstanz eingereicht. Die vorinstanzliche Strafbehörde hat ihre Zuständigkeit indes von Amtes wegen zu prüfen und ist gemäss Art. 91 Abs. 4 StPO zur unverzüglichen Weiterleitung an die zuständige Instanz verpflichtet. Gemäss Art. 91 Abs. 4 StPO gilt die Frist auch dann als gewahrt, wenn die Eingabe fristgerecht bei einer nicht zuständigen schweizerischen Behörde eingeht bzw. zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben wurde (CHRISTOF RIEDO, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 91 N 47). Dementsprechend ist die Beschwerdefrist in casu gewahrt. Der Beschwerdeführer verfügt als Verfügungsadressat und mutmasslich Geschädigter auch über ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Aufhebung oder Änderung und ist daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 382 Abs. 1 StPO). Ausserdem erfüllt die Eingabe unter Berücksichtigung des bei Laienbeschwerden anzulegenden grosszügigen Massstabs die Voraussetzungen von Art. 385 Abs. 1 StPO (vgl. BGer 6B_721/2018 vom 19. November 2018 E. 2.1; BGer 6B_279/2013 vom 5. September 2013 E. 1), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

II. Materielles 1.1 Die Beschwerdegegnerin stellt sich in der Verfügung vom 23. April 2021 auf den Standpunkt, dass vorliegend kein strafbares Verhalten ersichtlich bzw. ein solches vom Beschwerdeführer nicht hinreichend substantiiert worden sei, weshalb das Verfahren gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an die Hand zu nehmen sei.

1.2 Der Beschwerdeführer legt demgegenüber in seiner Beschwerde vom 2. Mai 2021 im Wesentlichen nochmals den Sachverhalt aus seiner Sicht dar und begehrt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Durchführung einer Strafuntersuchung.

1.3 In der Stellungnahme vom 1. Juni 2021 beantragt die Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerde abzuweisen sei. Zur Begründung führt sie erneut ins Feld, der Beschwerdeführer habe weder zu Täterschaft noch zu den Tatumständen nähere Angaben gemacht und keine Belege eingereicht, was er selbst nach Aufforderung durch die Beschwerdegegnerin nicht http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht nachgeholt habe. Es liege somit kein hinreichender Tatverdacht vor, weshalb es an einer Prozessvoraussetzung fehle und daher das Verfahren in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an die Hand zu nehmen sei.

2.1 Die Beschwerdegegnerin stützt ihre Nichtanhandnahmeverfügung vom 23. April 2021 auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO. Danach verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat dann zu ergehen, wenn die Staatsanwaltschaft allein aufgrund der Ermittlungsergebnisse oder der Strafanzeige die Untersuchung nicht eröffnet, da die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Dabei ist der Grundsatz "in dubio pro duriore" zu beachten, wonach eine Nichtanhandnahme von der Staatsanwaltschaft nur ausgesprochen werden darf, wenn es eindeutig klar erscheint, dass der Sachverhalt nicht strafbar ist oder nicht bestraft werden kann (ESTHER OMLIN, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 310 N 8). Ein Straftatbestand gilt nur dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht oder der zu Beginn der Strafverfolgung gegebene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Ergibt sich indes ein hinreichender Tatverdacht, so eröffnet sie eine Untersuchung (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO; OMLIN, a.a.O., Art. 310 StPO N 9). Ein hinreichender Tatverdacht liegt vor, wenn ernsthafte Gründe für das Vorliegen einer Straftat sprechen (sog. mittlerer Verdacht; NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, Art. 309 N 3), wobei bereits die – auf Beweisen oder Indizien gestützte – Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit, dass jemand eine Straftat begangen hat, genügt (OMLIN, a.a.O., Art. 309 StPO N 22). Es müssen aber mindestens tatsächliche Hinweise auf eine strafbare Handlung vorliegen, welche von konkreter Natur sind (THOMAS BOSSHARD/NATHAN LANDSHUT, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 309 N 25). Eine Untersuchung muss daher eingeleitet werden, wenn ein entsprechender Anfangsverdacht vorliegt, d.h. eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die strafrechtliche Aburteilung des Täters spricht (BOSSHARD/LANDSHUT, a.a.O., Art. 309 StPO N 25). Eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO darf somit nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (BGE 137 IV 285 E. 2.3).

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Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.2 An dieser Stelle bleibt darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 6 StPO der Untersuchungsgrundsatz zur Anwendung kommt. Demnach sind die Strafbehörden verpflichtet, den Sachverhalt von Amtes wegen – d.h. unabhängig von allfälligen Anträgen, Erklärungen und sonstigem Verhalten der Parteien – abzuklären (CHRISTOF RIEDO/GERHARD FIOLKA, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 6 N 63 und N 65). Bestehen Zweifel hinsichtlich des Tatverdachts, so müssen weitere Beweise erhoben werden (RIEDO/FIOLKA, a.a.O., Art. 6 StPO N 36).

3.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner an die Gemeindepolizei B.____ gerichteten Strafanzeige vom 11. November 2020 zum Sachverhalt geltend, er habe einen Kaufvertrag über einen gebrauchten Personenwagen abgeschlossen. Der Verkäufer habe ihm angegeben, der Wagen sei wegen eines Generatorschadens bei der Motorfahrzeugkontrolle abgemeldet worden, wobei dieser Defekt für einen Betrag von CHF 250.-- behoben und das Fahrzeug dadurch wieder fahrtüchtig gemacht werden könne. Gestützt auf diese Angaben sei der Beschwerdeführer mit dem verlangten Kaufpreis von CHF 400.-- einverstanden gewesen. In der Folge sei das Fahrzeug verkäuferseitig an die vom Beschwerdeführer gewünschte Adresse in C.____ transportiert worden. Anschliessend habe dieser das Fahrzeug zu einem Automechaniker gebracht, welcher ihn darüber informiert habe, dass das Fahrzeug entsorgt werden müsse. Daraufhin habe der Beschwerdeführer den Verkäufer kontaktiert, um die Rückgabe des Autos zu regeln, worauf dieser ihm eröffnet habe, er sei lediglich Mittelsmann für einen Dritten und nie Eigentümer des Fahrzeugs gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich alsdann gezwungen gesehen, das Auto auf eigene Kosten abschleppen zu lassen. Ihm sei aus dem Fahrzeugkauf ein Schaden von CHF 400.-- für den Kaufpreis, CHF 60.-- für die Begutachtung durch eine sachverständige Person sowie CHF 250.-- für den Abtransport des Wagens, somit insgesamt CHF 710.--, entstanden. Diese Vermögenseinbusse sei darauf zurückzuführen, dass man ihm unerreichbare Versprechungen gemacht habe ("m'a fait des promesses irréalisables"). Als Beleg für seine Ausführungen reicht der Beschwerdeführer mit seiner Strafanzeige vom 11. November 2020 u.a. eine Fotokopie eines per 29. September 2020 annullierten, auf eine Person namens D.____ lautenden Fahrzeugausweises betreffend einen Personenwagen Marke Opel, Typ Corsa C12, Fahrgestell-Nr. U.____, Stammnummer V.____, zu den Akten. Ferner liegt der Anzeige ein Ausdruck eines Fotos einer jungen männlichen Person mit zwei darunter aufgeführten Telefonnummern bei, wobei es sich bei der Person auf dem Foto (gestützt auf einen ebenfalls mit der Eingabe vom 11. November 2020 eingereichten Ausdruck der Profilseite http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht einer Social Media Plattform) um E.____ zu handeln scheint. Dieser Schluss wird zusätzlich dadurch nahegelegt, dass unter den beiden erwähnten Telefonnummern der Name E.____ aufgeführt ist. Von den beiden Telefonnummern seien die eine (W.____) dem vormaligen Eigentümer des Personenwagens sowie die andere (X.____) dem Transporteur des Wagens, welcher das Fahrzeug von B.____ nach C.____ geführt habe, zuzuordnen. Ferner enthält die Anzeige vom 11. November 2020 den Ausdruck einer Verkaufsanzeige hinsichtlich eines Personenwagens Marke Opel, Typ Corsa C12, zum Verkaufspreis von CHF 400.-- sowie eine Rechnung der F.____ AG, gemäss welcher ein Fahrzeug Marke Opel, Typ Corsa C12, Fahrgestell-Nr. U.____, am 11. November 2020 gegen einen Betrag von CHF 250.-- von C.____ nach B.____ transportiert worden sei.

3.2 In den Verfahrensakten findet sich ferner ein IRC-Report zu einer Anfrage vom 5. Mai 2021 beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) mit der Nummer IR ID: Y.____. Danach gehört die Telefonnummer, welche gemäss Angaben des Beschwerdeführers dem Eigentümer des Personenwagens zuzuordnen sei (W.____), einer Person namens G.____, wohnhaft an der Z.____strasse 89 in H.____.

3.3 Nachdem die Polizei Basel-Landschaft die Strafanzeige des Beschwerdeführers der Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 13. November 2020 weiterleitete und beantragte, es sei abzuklären, ob es sich um eine straf- oder zivilrechtliche Angelegenheit handle, forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. März 2021 auf, seine Strafanzeige näher zu belegen und zu begründen. Insbesondere wurde er dazu angehalten, näher darzulegen, wann der Kauf des Occasionsfahrzeugs zustande kam, mit wem dieser geschlossen wurde und welche Verkaufsbedingungen vereinbart wurden. Des Weiteren ersuchte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer, sämtliche Unterlagen im Zusammenhang mit dem Fahrzeugkauf einzureichen, wie etwa den Kaufvertrag, Quittungen oder etwa schriftliche Korrespondenz etc.

Da der Beschwerdeführer auf das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 5. März 2021 offenbar nicht reagierte, erliess diese in der Folge die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung vom 23. April 2021.

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Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.4 In seiner Beschwerde vom 2. Mai 2021 legt der Beschwerdeführer ergänzend zu seiner Strafanzeige vom 11. November 2020 dar, die Telefonnummer W.____ sei E.____ zuzuordnen, welcher der Verkäufer des Occasions-Fahrzeugs sei. Diesem habe der Beschwerdeführer auch den Kaufpreis von CHF 400.-- in bar in B.____ überreicht. Nachdem der Kaufpreis geleistet worden sei, habe eine von E.____ beauftragte Drittperson den streitgegenständlichen Personenwagen von B.____ nach C.____ gebracht. Dieser Transporteur sei unter der Telefonnummer X.____ zu erreichen. Beide Individuen könnten weitere Angaben zum Sachverhalt machen.

4.1 Die Beschwerdegegnerin begründet die erfolgte Nichtanhandnahme damit, es bestehe kein hinreichender Anfangsverdacht, weil der Beschwerdeführer keine genügenden Angaben zu Täterschaft und Tatumständen gemacht habe. Dieser Begründung kann aus den nachfolgenden Gründen nicht gefolgt werden:

Im vorliegenden Sachverhalt bestehen diverse Unklarheiten, weshalb keineswegs von einem sachverhaltsmässig klaren Fall ausgegangen werden darf, was für eine Nichtanhandnahme aber, wie dargelegt, eine notwendige Voraussetzung ist (vgl. E. II.2.1 hiervor). Zwar trifft es zu, dass insbesondere nicht geklärt ist, welche Bedingungen zum Kaufvertrag vereinbart, welche Informationen seitens der Verkäuferschaft dem Beschwerdeführer vor dem Kauf kommuniziert wurden bzw. über welches Wissen hinsichtlich des Zustands des Personenwagens die Verkäuferschaft zum Zeitpunkt der Vertragsverhandlungen verfügte. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb auch vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. März 2021 weitere Angaben, insbesondere zur Täterschaft und zu den Tatumständen, auf dem Schriftweg einverlangt, womit es sich der Sache nach um die Anforderung eines schriftlichen Berichts gemäss Art. 145 StPO handelt. Der Beschwerdeführer, welcher der deutschen Sprache nicht mächtig zu sein scheint, hat auf dieses Schreiben nicht reagiert. Aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6 StPO) wäre die Strafverfolgungsbehörde allerdings verpflichtet gewesen, anhand der vom Beschwerdeführer zur Verfügung gestellten Informationen selbst weitere Abklärungen vorzunehmen, namentlich mittels formeller Einvernahmen gemäss Art. 142 StPO. Hinzuweisen ist diesbezüglich darauf, dass Strafverfahren nur in den vom Gesetz vorgesehenen Formen durchgeführt werden können (Art. 2 Abs. 2 StPO). In diesem Zusammenhang ist die Staatsanwaltschaft nunmehr zum wiederholten Male darauf hinzuweisen, dass schriftliche Berichte im Sinne von Art. 145 StPO nur mit Zurückhaltung in den gesetzlich vorgesehenen Fällen eingefordert werden dürfen. Sie kommen vorwiegend bei Verfahren in Frage, in denen komplizierte, nur im Zusammenhang http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht mit Belegen und Zahlen verständliche Vorgänge darzustellen und zu erläutern sind sowie unter Umständen bei Massendelikten (vgl. SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., Art. 145 StPO N 4). Die Strafbehörde darf sich nicht auf die Einholung eines schriftlichen Berichts beschränken, wenn ihre Aufklärungspflicht − wie vorliegend − gebietet, eine förmliche Einvernahme durchzuführen. Namentlich darf die Einholung eines schriftlichen Berichts die Rechte der Parteien nicht − wie vorliegend − einschränken. Danach ist einerseits die schriftlich befragte Person etwa auf ihre Rechte und Pflichten hinzuweisen. Andererseits sind bei der Einholung schriftlicher Berichte die Teilnahmerechte der beschuldigten Person zu wahren. Dabei ergibt sich freilich aus der Sache, dass das Recht der Parteien, bei Beweiserhebungen anwesend zu sein und der einvernommenen Person Fragen zu stellen, bei schriftlichen Berichten nicht unmittelbar gewahrt werden kann (BGer 6B_690/2015 vom 25. November 2015 E. 3.3.1).

In casu ist kein besonders technischer oder komplexer Sachverhalt ersichtlich, der die Einholung eines schriftlichen Berichts im Sinne von Art. 145 StPO als angezeigt erscheinen lassen würde. Die Beschwerdegegnerin hätte daher insbesondere den Beschwerdeführer zu einer mündlichen Befragung im Sinne von Art. 142 ff. StPO vorladen müssen, im Rahmen derer sie ihn zu Erläuterungen zu den von ihr als unklar bezeichneten Themen anzuhalten gehabt hätte. Darüber hinaus kann der Beschwerdegegnerin nicht gefolgt werden, wenn sie dem Beschwerdeführer vorwirft, er habe keinerlei Angaben zur mutmasslichen Täterschaft gemacht. Aus der Strafanzeige vom 11. November 2020 und deren Beilagen geht vielmehr der Umstand hervor, wonach der Beschwerdeführer E.____ als diejenige Person bezeichnet, mit welcher er Kontakt gehabt und welche ihm das fragliche Fahrzeug verkauft haben soll, wobei der Beschwerdeführer seiner Strafanzeige sogar Fotos von E.____ beigelegt hat. Insgesamt erschliesst sich aus der Eingabe vom 11. November 2020 hinreichend deutlich, dass sich die Verdächtigungen des Beschwerdeführers gegen E.____ richten, zumal dies ausdrücklich der Betreffzeile zu entnehmen ist ("Plainte contre Monsieur E.____"). Ebenso führt der Beschwerdeführer in der Betreffzeile aus, die Adresse von E.____ könne anhand von dessen Telefonnummer in Erfahrung gebracht werden. Darüber hinaus enthält die Anzeige eine Kopie des Fahrzeugausweises des streitgegenständlichen Personenwagens, aus welchem die Identität des früheren Halters des Fahrzeugs, einem gewissen D.____, hervorgeht. Schliesslich hat der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 11. November 2020 ebenso Telefonnummern genannt, von denen die eine dem ehemaligen Fahrzeugeigentümer (womit gemäss expliziter Angabe in der Beschwerdeschrift E.____ gemeint ist) sowie die andere derjenigen Person, welche den Personenwagen http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht von B.____ nach C.____ transportiert haben soll, zugeordnet werden könnten. Angesichts dieser den Strafverfolgungsbehörden vom Beschwerdeführer zur Verfügung gestellten Informationen sowie im Lichte der strafprozessualen Untersuchungspflicht (Art. 6 StPO, Art. 139 StPO) verletzt die Beschwerdegegnerin Bundesrecht, wenn sie sich trotz Vorliegens all dieser Angaben seitens des Beschwerdeführers damit begnügt, diesen zur schriftlichen Substantiierung seiner Anzeige aufzufordern, um nach deren Ausbleiben die Nichtanhandnahme des Verfahrens zu verfügen.

4.2 Aus den Akten ergibt sich ferner, dass die Beschwerdegegnerin nach Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung vom 23. April 2021 am 5. Mai 2021 beim EJPD um Auskunft hinsichtlich der gemäss den Angaben des Beschwerdeführers E.____ gehörenden Telefonnummer (W.____) ersucht hat. Aus dem vom 5. Mai 2021 datierenden IRC-Report geht hervor, dass die fragliche Nummer auf einen G.____ registriert ist, welcher an der Z.____strasse 89 in H.____ lebt. Auch diesbezüglich erhellt, dass dem Vorwurf gegenüber dem Beschwerdeführer, er habe keinerlei Angaben zur möglichen Täterschaft gemacht, nicht zugestimmt werden kann. Gestützt auf die Ausführungen des Beschwerdeführers kann vorliegend jedenfalls nicht von einem sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fall im Sinne von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO gesprochen werden, sondern es liegt vielmehr ein Zweifelsfall vor, bei dem die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, womit ein Verfahren eröffnet werden muss (BGE 137 IV 285 E. 2.3). So kann etwa nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass der sinngemässe Verdacht des Beschwerdeführers sich möglicherweise erhärten liesse, ihm sei absichtlich die fehlende Reparierbarkeit des Occasion-Autos verheimlicht worden, was bei gegebenen Voraussetzungen durchaus unter den Straftatbestand des Betrugs gemäss Art. 146 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) fallen kann. Dementsprechend wird die Beschwerdegegnerin die notwendigen Untersuchungshandlungen – namentlich die erwähnten Einvernahmen – durchzuführen haben.

5. Die von der Beschwerdegegnerin verfügte Nichtanhandnahme vom 23. April 2021 hinsichtlich der Strafanzeige vom 11. November 2020 stellt somit eine Verletzung von Art. 310 StPO bzw. des Grundsatzes "in dubio pro duriore" dar und ist daher aufzuheben. Es liegt in casu ein hinreichender Tatverdacht im Sinne von Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO vor und es muss eine entsprechende Strafuntersuchung eröffnet werden. Die Beschwerde ist damit gutzuheissen http://www.bl.ch/kantonsgericht https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F137-IV-285%3Ade&number_of_ranks=0#page285

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht und die Beschwerdegegnerin ist anzuweisen, eine Untersuchung im Sinne der Erwägungen durchzuführen.

III. Kosten Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 1'050.-- (bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1'000.-- und Auslagen von pauschal CHF 50.--) dem Staat aufzuerlegen (§ 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte vom 15. November 2010 [GebT; SGS 170.31]). Es ist keine Parteientschädigung auszurichten.

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Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, vom 23. April 2021 aufgehoben.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'050.--, beinhaltend eine Gebühr von CHF 1'000.-- sowie Auslagen von CHF 50.--, werden auf die Staatskasse genommen.

3. Dieser Beschluss wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Präsident

Enrico Rosa Gerichtsschreiber

Florian Jenal

Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

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