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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 09.09.2025 470 2025 105 (470 25 105)

9 septembre 2025·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·5,053 mots·~25 min·5

Résumé

Verfahrenseinstellung

Texte intégral

Seite 1 Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 9. September 2025 (470 25 105) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Verfahrenseinstellung

Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Daniel Häring (Ref.), Richter Stephan Gass; Gerichtsschreiberin Ilona Keller

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin

B.____, vertreten durch Advokatin Dominique Anwander, Hauptstrasse 54, 4132 Muttenz, Beschuldigte

Gegenstand Verfahrenseinstellung Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 30. April 2025 A. Mit Datum vom 1. April 2022 erstattete A.____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Strafanzeige gegen B.____ (nachfolgend: Beschuldigte) wegen Veruntreuung. Daraufhin eröffnete die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), ein Strafverfahren gegen die Beschuldigte und stellte dieses sodann mit Verfügung vom 30. April 2025 in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ein (vgl. Ziff. 1). Die Verfahrenskosten wurden dem Staat auferlegt (vgl. Ziff. 2), der Beschuldigten wurde keine Entschädigung zugesprochen (vgl. Ziff. 3) und ihrer amtlichen Verteidigerin, Advokatin Dominique Anwander, wurde eine Entschädigung zulasten der Staatskasse ausgerichtet (vgl. Ziff. 4).

Auf die Begründung dieser Einstellungsverfügung und der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen dieses Beschlusses eingegangen.

B. Gegen vorgenannte Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Mai 2025 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), Beschwerde und stellte dabei die folgenden Rechtsbegehren: Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 30. April 2025 sei in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und es sei der Fall zur Anklageerhebung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen (vgl. Ziff. 1). Weiter begehrte der Beschwerdeführer es sei ihm Akteneinsicht zu gewähren und eine Nachfrist zur Einreichung weiterer Ausführungen anzusetzen; dies alles unter Kostenfolgen zulasten des Staates (vgl. Ziff. 2 und Ziff. 3).

C. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 19. Mai 2025 wurde die Beschwerdeeingabe vom 16. Mai 2025 der Staatsanwaltschaft und der Beschuldigten zur Kenntnisnahme übermittelt. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer zur Zahlung einer Sicherheitsleistung von Fr. 750.-- bis zum 30. Mai 2025 verpflichtet.

D. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 28. Mai 2025 wurde festgestellt, dass die mit Verfügung vom 19. Mai 2025 angeordnete Sicherheitsleistung durch den Beschwerdeführer erbracht worden ist. Ferner wurde der Staatsanwaltschaft und der Beschuldigten Frist zur Stellungnahme bis zum 13. Juni 2025 angesetzt. E. Mit Stellungnahme vom 11. Juni 2025 hielt die Staatsanwaltschaft an ihren mit angefochtener Einstellungsverfügung dargetanen Ausführungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde vom 16. Mai 2025 unter Kostenauferlegung an den Beschwerdeführer.

F. Mit Eingabe vom 13. Juni 2025 begehrte die Beschuldigte die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde vom 16. Mai 2025 unter o/e-Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers.

G. Mit prozessleitender Verfügung vom 16. Juni 2025 wurde die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2025 und die Eingabe der Beschuldigten vom 13. Juni 2025 zur Kenntnisnahme unter den Parteien ausgetauscht. Schliesslich wurde der Schriftenwechsel für geschlossen erklärt.

Erwägungen I. Formelles 1. Die Beschwerde gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO zulässig. Nach Art. 393 Abs. 2 StPO können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b); sowie Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden. Die Beschwerdefrist gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide beträgt zehn Tage (Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 396 Abs. 1 StPO). Dabei ist in der Beschwerde genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 StPO). Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein aktuelles rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1 StPO; PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N 244). Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz ergibt sich sodann aus Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). 2. Mit der vorliegenden Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 30. April 2025 angefochten, welche ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Von dieser Verfügung ist der Beschwerdeführer in seinen Rechten betroffen und folglich zur Beschwerde legitimiert. Die besagte staatsanwaltschaftliche Einstellungsverfügung ging dem Beschwerdeführer am 6. Mai 2025 postalisch zu, weshalb er mit seiner Beschwerdeeingabe vom 16. Mai 2026 die 10-tägige Rechtsmittelfrist gewahrt hat. Darüber hinaus hat er zulässige Rügen erhoben und ist seiner Begründungspflicht nachgekommen. Im Weiteren hat der Beschwerdeführer die erforderliche Sicherheitsleistung erbracht. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz ist ferner ebenfalls gegeben. Somit sind sämtliche Formalien erfüllt, so dass ohne Weiteres auf die Beschwerde einzutreten ist.

II. Materielles 1. 1.1 Die Staatsanwaltschaft hält in ihrer Einstellungsverfügung vom 30. April 2025 fest, der Beschuldigten werde vorgeworfen, Gelder im Umfang von Fr. 250'000.-- und EUR 55'180.00, welche ihr vom Beschwerdeführer ab dem 5. Januar 2016 ausgeliehen bzw. anvertraut worden seien, nicht zurückbezahlt resp. veruntreut zu haben. Dazu habe der Beschwerdeführer mehrere von der Beschuldigten unterzeichnete Darlehensverträge über einen Gesamtwert von Fr. 225'000.-- und Quittungen zur Aufbewahrung von EUR 55'180.00 eingereicht. Weitere Fr. 25'000.-- habe der Beschwerdeführer der Beschuldigten darüber hinaus formlos übergeben. Im Rahmen ihrer Einvernahme habe die Beschuldigte indes glaubhaft darlegen können, dass die Darlehen und Zahlungen in Zusammenhang mit den geplanten Immobilienprojekten gestanden seien, welche sich nicht hätten realisieren lassen. Es könne ihr nicht vorgeworfen werden, von Anfang an in Täuschungsabsicht gehandelt zu haben. Zudem könnten die Gelder nicht als anvertraut im Sinne des Veruntreuungstatbestands gelten und der entstandene Verlust sei als Verlust in ein riskantes Investment-Geschäft zu betrachten. Der Beschuldigten könne jedenfalls nicht nachgewiesen werden, die Darlehen zweckwidrig verwendet und daher die Rückzahlung an den Beschwerdeführer durch Veruntreuung verunmöglicht zu haben. Ein hinreichender Nachweis des Vorliegens dieses Tatbestands könne damit nicht erbracht werden, weshalb das Verfahren in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO einzustellen sei. 1.2 Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber in seiner Beschwerde vom 16. Mai 2025 vor, die Staatsanwaltschaft stütze sich bei ihrer Einstellungsverfügung primär auf die angeblich glaubhaften Aussagen der Beschuldigten. In dieser Hinsicht sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer zu dieser Befragung weder geladen worden sei, noch die Möglichkeit erhalten habe, der Beschuldigten Fragen zu stellen. Dies stelle eine Verletzung seiner Teilnahmerechte im Sinne von Art. 147 StPO dar. Im Übrigen mache die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung keinerlei Ausführungen dazu, weshalb die Darlegungen der Beschuldigten glaubhaft seien. Die Beschuldigte habe die Gutgläubigkeit des Beschwerdeführers ausgenutzt, um Gelder von ihm erhältlich zu machen, welche sie für private Zwecke (Kauf eines Autos) verwendet habe. Sie habe nie die entsprechende Absicht gehabt, das erhaltene Geld dem Darlehenszweck entsprechend zu verbrauchen und dieses zurückzubezahlen. Der Verwendungszweck habe in der "Gründung einer Aktiengesellschaft" bestanden, wobei die übergebene Geldsumme die für die Gründung einer Gesellschaft notwendige Summe bei weitem überschritten habe, was nichts anderes heissen könne, als dass die Beschuldigte die erhältlich gemachten Gelder zweckentfremdet habe. Es sei daher unzutreffend, wenn die Staatsanwaltschaft von einem "riskanten Investment" spreche, da ein solches nie Gegenstand der Darlehen gewesen sei. Darüber hinaus sei es eine Tatsache, dass die Aktiengesellschaft der Beschuldigten keinerlei Geschäftstätigkeit entwickelt habe. Ferner habe die Staatsanwaltschaft lediglich den Tatbestand der Veruntreuung geprüft, wobei aber auch andere Offizialdelikte in Frage kommen würden, welche ebenfalls zu untersuchen seien. Folglich sei die Beschwerde gutzuheissen.

1.3 Mit Stellungnahme vom 11. Juni 2025 führt die Staatsanwaltschaft aus, dem Beschwerdeführer sei mit Schlussmitteilung vom 8. April 2025 die Verfahrenseinstellung angekündigt und Gelegenheit gegeben worden, Beweisanträge zu stellen sowie Einsicht in die Verfahrensakten zu nehmen. Mit der erhobenen Beschwerde werde nun sinngemäss die Wiederholung der Einvernahme unter Teilnahme des Beschwerdeführers beantragt. Dieser Antrag sei als verspätet gestellt zu betrachten, da dieser mit Ankündigung der Verfahrenseinstellung hätte begehrt werden können. In diesem Punkt sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Hinsichtlich der weiteren Rügen werde auf die Begründung in der angefochtenen Einstellungsverfügung verwiesen, denn es sei nicht ersichtlich, wie der Beschuldigten die Begehung einer Veruntreuung nachgewiesen werden könne. 1.4 Mit Eingabe vom 13. Juni 2025 macht die Beschuldigte, vertreten durch Advokatin Dominique Anwander, geltend, es habe sich kein Tatverdacht gegen sie erhärtet und es sei kein Tatbestand erfüllt. Die Beschuldigte habe anlässlich ihrer Einvernahme ausführlich und glaubhaft dargelegt, dass es sich um Darlehenszahlungen in Zusammenhang mit einem geplanten Immobilienprojekt gehandelt habe, welches sich schlussendlich nicht habe realisieren lassen. Weder habe seitens der Beschuldigten eine Täuschungsabsicht, noch eine zweckwidrige Verwendung der Darlehen vorgelegen. Es gebe keinerlei objektive Anhaltspunkte für die Behauptungen des Beschwerdeführers. Im Gegenteil sei es sogar so, dass die entsprechende Aktiengesellschaft, für deren Gründung das erhaltene Geld gedacht gewesen sei, in das Handelsregister eingetragen worden sei. Dass die Gesellschaft rund vier Jahre später zufolge Konkurseröffnung aufgelöst worden sei, tue indes in strafrechtlicher Hinsicht nichts zur Sache. Dem Beschwerdeführer gehe es nun einzig darum, seine angeblich bestehenden zivilrechtlichen Ansprüche im Strafverfahren durchzusetzen, was nicht Sinn und Zweck eines Strafprozesses sei. Ausserdem gelte das in Art. 147 Abs. 1 StPO garantierte Teilnahmerecht nicht absolut und das Recht, dem Belastungszeugen einmal Fragen stellen zu können, stehe nur der beschuldigten Person und nicht sämtlichen Parteien zu. Im Übrigen habe es sich um die erste Einvernahme der Beschuldigten bzw. um die Hafteröffnungseinvernahme gehandelt, wobei gerade im Anfangsstadium der Untersuchung sachliche Gründe für eine vorläufige Beschränkung der Parteiöffentlichkeit bestehen könnten. Art. 146 Abs. 4 lit. b StPO lasse gar einen vorübergehenden Ausschluss zu, wenn diese Person im Verfahren noch als Zeuge, Auskunftsperson oder sachverständige Person einzuvernehmen sei. Da der Beschwerdeführer als Anzeigesteller und Privatkläger durch die Staatsanwaltschaft noch als Auskunftsperson hätte befragt werden können, wenn sich der Tatverdacht erhärtet hätte, sei ein Ausschluss ohnehin gerechtfertigt gewesen. Es liege damit keine Verletzung der Teilnahmerechte vor. Somit sei die Beschwerde insgesamt abzuweisen.

2. 2.1 In casu ist zu prüfen, ob die Verfahrenseinstellung der Staatsanwaltschaft vom 30. April 2025 gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO zu Recht erfolgt ist. Die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens hat nach Art. 319 Abs. 1 StPO zu ergehen, wenn sich kein Tatverdacht erhärtet hat, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), wenn Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d), oder wenn nach gesetzlicher Vorschrift auf eine Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e).

Die Einstellung des Verfahrens ist nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO zu verfügen, wenn im Vorverfahren der ursprünglich vorhandene Anfangsverdacht nicht in einem Mass erhärtet werden konnte, dass sich eine Anklage rechtfertigt. Bei der Frage, ob ein entsprechender Tatverdacht besteht, hat die Staatsanwaltschaft allerdings Zurückhaltung zu üben. Widersprechen sich Beweise, so ist es gemäss der Botschaft des Bundesrates zur Strafprozessordnung vom 21. Dezember 2005 nicht Sache der Staatsanwaltschaft, eine Beweiswürdigung vorzunehmen (BBl 2006 1085, S. 1273). Im Zweifelsfalle ist die Angelegenheit in Beachtung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" an das Sachgericht zu überweisen, da die Maxime "in dubio pro reo" hier nicht zur Anwendung gelangt. Es ist Sache des Gerichts, darüber zu befinden, ob sich jemand im strafrechtlichen Sinne schuldig gemacht hat oder nicht. Die Staatsanwaltschaft hat das Strafverfahren nur dann einzustellen, wenn eine Hauptverhandlung als eigentliche Ressourcenverschwendung bzw. aufgrund des absehbaren Freispruchs als Zumutung für die beschuldigte Person erscheinen müsste. Von einer Überweisung ist mithin dann abzusehen, wenn aufgrund der gesamten Umstände ein Freispruch zu erwarten ist (MATTHIAS HEINIGER/RONNY RICKLI, Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 319 N 8). Eine Einstellung darf einzig dann erfolgen, wenn aufgrund objektiver Kriterien von vornherein feststeht, dass jedes andere Ergebnis als ein Freispruch ausgeschlossen erscheint. Das Verfahren kann nur eingestellt werden, wenn kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass das Sachgericht entweder von der Unschuld der beschuldigten Person überzeugt sein wird oder zumindest derartige Zweifel an deren Schuld haben wird, dass eine Verurteilung ausgeschlossen erscheint (NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, Rz. 1839). Eine Verfahrenseinstellung erscheint sodann gerechtfertigt, wenn nach erfolgter Anklage nicht mit einem verurteilenden Erkenntnis des Gerichts gerechnet werden kann. Da die Staatsanwaltschaft als Untersuchungsund Anklagebehörde nicht dazu berufen ist, über Recht oder Unrecht zu richten, darf sie nicht allzu rasch und gestützt auf eigene Bedenken, welche irrtümlich sein können, zu einer Einstellung schreiten (DANIEL JOSITSCH/NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar StPO, 4. Aufl. 2023, Art. 319 N 5). Stehen etwa gegensätzliche Aussagen einander gegenüber, die in gleichem Mass über Beweiskraft verfügen, so ist in der Regel Anklage zu erheben (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2). Ist demgegenüber ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 138 IV 186 E. 4.1, mit Hinweisen; BGer 6B_698/2016 vom 10. April 2017 E. 2.3; 6B_816/2016 vom 20. Februar 2017 E. 2.2).

2.2 Die Staatsanwaltschaft stellte die Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ein. Dies begründete sie im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer der Beschuldigten die Gelder nicht anvertraut habe und die Beschuldigte glaubhaft habe darlegen können, dass die Darlehen und Zahlungen in Zusammenhang mit geplanten Immobilienprojekten gestanden seien, welche sich nicht hätten realisieren lassen. Eine Täuschungsabsicht von Anfang an könne der Beschuldigten nicht vorgeworfen werden, zumal der entstandene Verlust als Verlust in ein riskantes Investment-Geschäft zu betrachten sei. Es könne der Beschuldigten jedenfalls nicht nachgewiesen werden, dass die Darlehen zweckwidrig verwendet worden seien und sie daher die Rückzahlung an den Beschwerdeführer durch Veruntreuung verunmöglicht habe. Ein hinreichender Beweis des Tatbestandes könne somit nicht erbracht werden, weshalb das Verfahren einzustellen sei.

Der Veruntreuung macht sich schuldig, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern oder wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet (Art. 138 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs; StGB, SR 311.0). Als anvertraut gilt eine Sache oder ein Vermögenswert, wenn diese bzw. dieser jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse eines andern zu verwenden. Eine entsprechende Verpflichtung kann auf ausdrücklicher oder stillschweigender Abmachung beruhen (MARCEL ALEXANDER NIGGLI/CHRISTOF RIEDO, Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 138 N 40). Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung können Darlehen anvertraut sein, wenn sich im konkreten Einzelfall aus der vertraglichen Abmachung eine Werterhaltungspflicht des Borgers ergibt (STEPHAN SCHLEGEL, Handkommentar StGB, 4. Aufl. 2020, Art. 138 N 10). Wird bei einem Darlehen kein bestimmter Verwendungszweck verabredet, ist eine Pflicht des Borgers zur ständigen Werterhaltung zu verneinen. Anders sieht es aus, wenn das Darlehen indes für einen bestimmten Zweck ausgerichtet wurde (BGE 120 IV 117 E. 2. f.). In solchen Fällen kann die Pflicht des Borgers zur Werterhaltung bejaht werden und das Darlehen kann Gegenstand einer Veruntreuung sein.

Aus den vorliegenden Verfahrensakten ergibt sich in dieser Hinsicht das Nachfolgende:

Der Beschwerdeführer erstattete am 1. April 2022 Anzeige gegen die Beschuldigte bei der Polizei Basel-Landschaft. Gemäss der polizeilichen Einvernahme des Beschwerdeführers vom 6. April 2022 habe er die Beschuldigte in der Psychiatrie in Liestal kennengelernt und ihr am 5. Januar 2016 ein erstes Darlehen von Fr. 100'000.-- gewährt. Am 14. Februar 2016 habe die Beschuldigte nochmals Geld gewollt für ihre Firma, die C.____ AG, woraufhin er ihr weitere Fr. 100'000.-- überreicht habe. Am 27. Juni 2016 habe die Beschuldigte erneut Geld für ihre Firma benötigt und es habe einen weiteren Vertrag über Fr. 25'000.-- gegeben. Ein halbes Jahr später habe der Beschwerdeführer ihr erneut Fr. 25'000.-- ausgehändigt, welche sie dringend für ihre Firma bzw. Immobilien gebraucht habe. Am 24. August 2017 habe er der Beschuldigten sodann einen Bargeldbetrag von EUR 90'180.00 übergeben, damit sie dieses Bargeld für ihn in ihrem grossen Tresor zu Hause aufbewahre. Davon habe er dreimal Bargeld bei ihr abgeholt und seit dem 13. März 2018 befänden sich noch EUR 55'180.00 im Tresor. Das übergebene Geld von gesamthaft ca. Fr. 250'000.-- habe der Beschwerdeführer anschliessend nie mehr gesehen und deshalb einen Anwalt eingeschaltet sowie erfolglos versucht, mit der Beschuldigten per E-Mail und Telefon Kontakt aufzunehmen. Etwa ab dem Jahr 2020 sei die Beschuldigte dann plötzlich nicht mehr in D.____ gewesen, wobei er von der Gemeinde die Auskunft erhalten habe, dass die Beschuldigte nach E.____ weggezogen sei. Anfangs 2017 habe er der Beschuldigten ohne Darlehensvertrag formlos weitere Fr. 25'000.-- übergeben, welche er auch nie mehr gesehen habe. Er habe die Beschuldigte erfolglos betrieben und nun einen Verlustschein von Fr. 198'611.20 erhalten.

Die vorstehenden Angaben des Beschwerdeführers betreffend das übergebene Geld decken sich mit den von ihm ins Recht gelegten Darlehensverträgen und Quittungen: Ein Darlehensvertrag datiert vom 5. Januar 2016 und wurde zwischen der Beschuldigten und dem Beschwerdeführer abgeschlossen und von beiden Parteien unterzeichnet, wobei ein Darlehensbetrag von Fr. 100'000.-- mit dem Verwendungszweck "Gründung einer Aktiengesellschaft" gewährt wurde. Ein weiterer Darlehensvertrag stammt vom 14. Februar 2016 und wurde zwischen der C.____ AG und dem Beschwerdeführer vereinbart. Wiederum betrug die Darlehenssumme Fr. 100'000.-- und der Verwendungszweck bestand erneut in der "Gründung einer Aktiengesellschaft". Weiter befindet sich ein "Zusatz zum Darlehensvertrag vom 14.02.2016" in den Akten, welcher ebenfalls zwischen der C.____ AG und dem Beschwerdeführer über den Betrag von Fr. 25'000.-- abgeschlossen wurde und vom 27. Juni 2016 datiert. Ferner existiert eine Quittung Nr. 001 vom 24. August 2017 über den Betrag von EUR 90'180.00, worauf als Zweck die "sichere Aufbewahrung zinslos, jederzeit rückgabefähig" vermerkt worden war. Handschriftlich wurde auf dieser Quittung festgehalten, dass am 12. Oktober 2017 EUR 14'000.00 und EUR 1'000.00 sowie am 13. März 2018 EUR 20'000.00 an den Beschwerdeführer retourniert worden sind ("Restbetrag 55'180 Euro").

Die Beschuldigte selbst erklärte anlässlich ihrer Hafteröffnungseinvernahme vom 3. April 2025 sie habe den Beschwerdeführer im Jahr 2015 in der Psychiatrie Basel-Landschaft kennengelernt und von ihm Darlehen zur Gründung einer Aktiengesellschaft erhalten. Diese Aktiengesellschaft, die C.____ AG, habe sie auch gegründet und sie sei die alleinige Gesellschafterin gewesen. Der Beschwerdeführer habe sehr viel Geld gehabt und habe möglichst viel Gewinn damit erzielen wollen, weshalb er ihr das Geld für die Realisation eines Bauprojekts überlassen habe. Dieses Projekt hätte in F.____, an der G.____strasse, entstehen sollen, wobei sie über einen Vertrag mit der Eigentümerschaft verfügt habe. Zu diesem Zweck habe sie eine Firma und die entsprechenden Finanzen benötigt, worüber sie mit dem Beschwerdeführer länger gesprochen habe. Er habe ihr Fr. 100'000.-- übergeben, wozu es einen Vertrag mit Quittungen gebe. Von diesem Geld habe sie den Architekten, die Software für die Ausschreibungen und die Bauüberwachung, ein Firmenfahrzeug, die Löhne und Nebenkosten bezahlt, später noch die Vermarktung, d.h. die Webseite und Broschüren. Als die Strasse vor dem Objekt gebaut worden sei habe sie die Anschlussgebühren bezahlt, die Vermessungen und den Bauingenieur. Es sei auch eine 3D-Ansicht der Häuser erstellt worden, denn sie hätten drei Einfamilienhäuser auf dem Grundstück bauen wollen. Die Häuser seien noch nicht gebaut worden, sondern es habe lediglich die Pläne dazu gegeben und nach dem Verkauf hätten diese erstellt werden sollen. Die H.____bank habe ihr ein Angebot gemacht, dass wenn sie zwei Häuser verkaufe, diese das Dritte finanzieren werde. Es sei aber nicht zum Verkauf der Häuser gekommen, da die H.____bank die Anweisung gehabt habe, nur Kredite an Bauherrn, welche Grossunternehmer seien, zu vergeben. Sie habe das Darlehen dem Beschwerdeführer schliesslich nicht zurückbezahlt, da das Geld weg gewesen sei. Sie habe es investiert und es habe sich keine Möglichkeit finden lassen, den Bau zu realisieren. Es gebe Belege über diese Ausgaben, denn sie habe die ganze Buchhaltung geführt, welche sich indes in I.____ befinde. Ihre Buchhaltung sei dort, weil jemand aus Basel an sie herangetreten sei und ihr von einem Goldtransport von I.____ nach Basel erzählt habe. Sie hätte dort Geld investieren sollen und da sie unsicher gewesen sei, sei sie dorthin geflogen, um zu sehen, ob alles rechtens sei. Sie sei dann zum Schluss gekommen, dass dies illegal sei. Als sie aber dort gewesen sei, sei sie mit einem Einheimischen ins Gespräch gekommen und dieser habe ihr gesagt, sie solle die Goldmiene im Landesinneren anschauen gehen. Dort habe sie gesehen, dass viele schwangere Frauen unter schlechten Bedingungen Gold geschürft hätten. Sie sei dann nach Hause geflogen und habe sich überlegt, wie sie dort helfen könne. In I.____ habe sie dann zwei Firmen gegründet, sei im April 2019 nach J.____ gegangen und habe dort begonnen zu arbeiten. Auf Vorhalt des Darlehensvertrags vom 14. Februar 2016 über Fr. 100'000.-- erklärte die Beschuldigte, sie habe das Geld zu dem Zeitpunkt gar nicht gebraucht, aber der Beschwerdeführer habe noch mehr Geld investieren wollen. Sie habe das gesamte Geld für das Projekt gebraucht. Die Fr. 25'000.-- gemäss Zusatzvereinbarung zum Darlehensvertrag vom 14. Februar 2016 habe sie bar vom Beschwerdeführer erhalten und auf das Gesellschaftskonto einbezahlt, welches dann im Zuge des Projekts aufgebraucht worden sei. Sie könne diese Ausgaben belegen, denn die Unterlagen würden sich in ihrer Buchhaltung befinden. Sie sei in I.____ gewesen und dann sei die Corona-Pandemie ausgebrochen, weshalb sie nicht mehr habe zurückkehren können. Sie habe daraufhin ihren Sohn und Kollegen gebeten, die Wohnung in D.____ aufzulösen. Sie habe in I.____ ein Haus gemietet und dort befinde sich die Buchhaltung. Formlos habe sie nie Fr. 25'000.-- vom Beschwerdeführer erhalten. Weiter habe sie vom Beschwerdeführer Geld seiner Mutter zur Aufbewahrung bekommen, wobei diese unterdessen verstorben sei und sie ihr zuvor aber den gesamten Betrag zurückgegeben habe. Es sei "wie ein Schliessfach" gewesen und sie hätten Geld davon herausgenommen, wenn die Mutter Geld benötigt habe. Die verbleibenden EUR 55'180.00 habe sie gemeinsam mit dem Beschwerdeführer seiner Mutter bei ihr zu Hause übergeben. Es gebe eine Quittung, welche die Mutter unterschrieben habe, die sich aber in I.____ befinde.

Die Staatsanwaltschaft stützt ihre Einstellungsverfügung primär darauf, dass die Beschuldigte glaubhaft habe darlegen können, die übergebenen Darlehensgelder seien in Zusammenhang mit dem geplanten Immobilienprojekt gestanden, welches sich nicht habe realisieren lassen. Weshalb die Staatsanwaltschaft die Aussagen der Beschuldigten indes als glaubhaft erachtet, ist der angefochtenen Verfügung nicht zu entnehmen. Der Einschätzung der Staatsanwaltschaft kann in Anbetracht der nachfolgenden Erwägungen nicht gefolgt werden: Die Beschuldigte be- stätigt zwar weitestgehend den Erhalt der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Darlehenssummen, bestreitet hingegen sinngemäss eine zweckwidrige Verwendung derselben. Sie bringt im Wesentlichen vor, die ihr übergebenen Gelder für das Bauprojekt, welches in F.____ an der G.____strasse hätte entstehen sollen, verbraucht zu haben. In dieser Hinsicht zeigt bereits eine Suche auf Google Maps, dass eine "G.____strasse" in F.____ nicht existiert (jedoch in K.____, woher die Beschuldigte stammt; vgl. die staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 3. April 2025). Darüber hinaus wirken die Darlegungen der Beschuldigten betreffend den Verbleib ihrer Buchhaltung in I.____ prima vista wenig plausibel und überaus konstruiert. Ihre weitere Behauptung, sie habe bei ihrer Gesellschaft, der C.____ AG, eine ordnungsgemässe Buchhaltung geführt, erscheint angesichts ihrer Vorstrafe sodann zumindest fragwürdig. Gemäss Strafregisterauszug vom 1. Juni 2022 ist die Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 17. Dezember 2019 unter anderem wegen Unterlassung der Buchführung rechtskräftig zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 20.-- und einer Busse von Fr. 600.-- verurteilt worden. Wie sich dem besagten Strafbefehl entnehmen lässt, unterliess sie es betreffend ihre Gesellschaft, die C.____ AG, im Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 19. März 2019 ordnungsgemäss Buchhaltung zu führen sowie eine entsprechende Jahresrechnung für das Jahr 2017 erstellen zu lassen. Unter Beachtung dieser Vorstrafe sind die Depositionen der Beschuldigten augenscheinlich doch kritisch zu hinterfragen. Im Rahmen ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 3. April 2025 hat die Beschuldigte darüber hinaus angegeben, von keinen früheren Strafverfahren betroffen gewesen zu sein und, dass ihr nicht bewusst gewesen sei, dass am 17. Dezember 2019 ein Strafbefehl gegen sie erlassen worden sei (vgl. S. 2 der besagten Befragung), was ebenfalls zweifelhaft erscheint. Ferner trifft es zwar zu, dass die Beschuldigte eine Gesellschaft gegründet hat – die C.____ AG wurde am [Datum] ins Handelsregister eingetragen (vgl. Handelsregisterauszug vom 14. September 2022) – indes beträgt das für die Gründung einer Aktiengesellschaft notwenige Kapital lediglich Fr. 100'000.-- (vgl. Art. 631 des Obligationenrechts; OR, SR 220), wohingegen die Beschuldigte bedeutend mehr Geld vom Beschwerdeführer erhalten hat. Insofern ist immerhin fraglich, ob die Beschuldigte den diese Summe übersteigenden Betrag tatsächlich zweckgemäss eingesetzt hat. Da die Beschuldigte betreffend die Verwendung der Darlehensgelder gemäss eigenen Angaben über Belege in ihrer Buchhaltung verfügen will, wären seitens der Strafverfolgungsbehörden zumindest die Akten des Konkursverfahrens und des früheren Strafverfahrens beizuziehen gewesen (am 19. März 2019 wurde über die C.____ AG der Konkurs eröffnet). Auch will die Beschuldigte einen Teil des Geldes auf das Gesellschaftskonto einbe- zahlt haben – auch hierzu hätte die Staatsanwaltschaft Abklärungen bei der entsprechenden Bank tätigen und die Aussagen der Beschuldigten prüfen müssen. Jedenfalls erscheinen ihre Darlegungen insgesamt aufgrund der von ihr geltend gemachten ominösen Umstände hinsichtlich des angeblichen Bauprojekts (nicht existenter Strassenname, Nichtzustandekommen des Bauprojekts, Rückzug eines Bankangebots der H.____bank) nicht ohne Weiteres als glaubhaft, weshalb die Staatsanwaltschaft weitere Beweiserhebungen hätte vornehmen müssen und das Verfahren verführt eingestellt hat. Es kann jedenfalls vorliegend nicht schlechterdings davon ausgegangen werden, es liege kein eine Anklage rechtfertigender Anfangsverdacht vor. Grundsätzlich ist es zudem Angelegenheit des zuständigen Sachgerichts eine finale Aussagewürdigung vorzunehmen, um anschliessend den rechtlich relevanten Sachverhalt festzustellen. Hierzu gehört auch die Erörterung der Frage, ob die gewährten Darlehen eine vertragliche Abmachung zur Werterhaltung beinhalteten und demnach überhaupt Gegenstand einer Veruntreuung bilden konnten. Hierfür müsste in tatsächlicher Hinsicht erstellt sein, dass der Beschwerdeführer die geliehenen Barbeträge jeweils zu einem bestimmten Zweck übergeben hat. Aus den Darlehensverträgen ergibt sich, dass die übergebenen Vermögenswerte jeweils in Zusammenhang mit der Gründung einer Gesellschaft resp. zur sicheren Aufbewahrung empfangen wurden. Gemäss BGer 6B_339/2024 vom 14. August 2024 E. 3.1 wird eine Werterhaltungspflicht aufgrund dessen angenommen, dass sich ein Baukreditnehmer gegenüber der Bank verpflichtet, die bezogenen Gelder in das Bauwerk zu investieren; er veruntreut die Gelder, wenn er sie stattdessen zur Begleichung von Schulden ohne Zusammenhang mit dem Bauprojekt verwendet. Nach BGE 120 IV 117 E. 2 f. kann das Vorliegen einer Werterhaltungspflicht dann bejaht werden, wenn das Darlehen zu einem bestimmten Zweck ausgerichtet wurde. In casu ist angesichts der zitierten Rechtsprechung zum Veruntreuungstatbestand zumindest denkbar, dass der Beschuldigten die Barbeträge nicht zur freien Verfügung standen, sondern eine gewisse Pflicht zur Werterhaltung vereinbart wurde. Da die Klärung der Frage, ob eine Werterhaltungspflicht besteht, aber letztlich von einer umfassenden rechtlichen Beurteilung abhängt, hat ein Sachgericht über diese zu befinden. Es sei sodann daran erinnert, dass zur Erfüllung des Veruntreuungstatbestands entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft keine Täuschungsabsicht gegeben sein muss, wobei der Vollständigkeit halber weiter darauf hingewiesen sei, dass die Staatsanwaltschaft auch das Vorliegen anderer Tatbestände zu prüfen hat (etwa Betrug). Eine Verfahrenseinstellung gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO erscheint in diesem Stadium der Strafuntersuchung somit als unzulässig, womit sich die Beschwerde als begründet erweist. Wie es sich mit der Rüge des Beschwerdeführers betreffend die nicht gewährten Teilnahmerechte verhält, kann im Übrigen in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen offen gelassen werden, zumal dies nicht Gegenstand der angefochtenen Einstellungsverfügung vom 30. April 2025 bildet.

3. Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Voraussetzungen einer Verfahrenseinstellung gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO nicht erfüllt sind, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist. Demzufolge wird die Einstellungsverfügung vom 30. April 2025 aufgehoben und die Sache zur Fortführung der Strafuntersuchung im Sinne der Erwägungen (als Weisung gemäss Art. 397 Abs. 3 StPO) an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.

III. Kosten 1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Da der Beschwerdeführer vorliegend mit seinem Rechtsmittel durchdringt, sind die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen. Diese werden gestützt auf § 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, GebT, SGS 170.31) auf Fr. 1'050.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1’000.-- sowie Auslagen von Fr. 50.--, festgesetzt. Die durch den Beschwerdeführer erbrachte Sicherheitsleistung von Fr. 750.-- wird ihm zurückerstattet.

2. Gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO hat die Privatklägerschaft Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen (Art. 433 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer stellt keine Entschädigungsforderung für etwaige Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren, weshalb ihm keine Parteientschädigung auszurichten ist.

3. Da die anwaltliche Vertretung der Beschuldigten im vorliegenden Beschwerdeverfahren erforderlich und mithin geboten erscheint, ist Advokatin Dominique Anwander für ihre Bemühungen ein Honorar zulasten des Staates auszurichten. Nachdem diese keine Honorarnote eingereicht hat, ist die Entschädigung von Amtes wegen nach Ermessen festzusetzen (§ 18 Abs. 1 und Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte; TO, SGS 178.112). Die fakultative Stellungnahme vom 13. Juni 2025 umfasst zwei Seiten, wobei seitens der Beschuldigten keine weiteren Eingaben im Rechtsmittelverfahren erfolgten. Die Beschwerdeinstanz erachtet deshalb eine Entschädigung von pauschal Fr. 200.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 8.1% im Betrag von Fr. 16.20, somit total Fr. 216.20, als angemessen. Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 30. April 2025 wird in Gutheissung der Beschwerde vom 16. Mai 2025 aufgehoben und die Sache zur Fortführung der Strafuntersuchung im Sinne der Erwägungen (als Weisung gemäss Art. 397 Abs. 3 StPO) an diese zurückgewiesen.

2. Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 1’050.--, beinhaltend eine Gebühr von Fr. 1’000.– sowie Auslagen von Fr. 50.--, gehen zu Lasten des Staates.

Die durch den Beschwerdeführer erbrachte Sicherheitsleistung von Fr. 750.-- wird ihm zurückerstattet.

3. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4. Advokatin Dominique Anwander wird ein Honorar in der Höhe von pauschal Fr. 200.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 8.1% im Betrag von Fr. 16.20, somit total Fr. 216.20, zu Lasten des Staates ausgerichtet.

5. Dieser Beschluss wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Präsident

Enrico Rosa Gerichtsschreiberin

Ilona Keller

Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

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