Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 16. Dezember 2024 (470 24 254) ____________________________________________________________________
Strafprozessrecht
Nichtanhandnahme des Verfahrens
Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Daniel Häring (Ref.), Richterin Helena Hess; Gerichtsschreiberin Katja Knechtli
Parteien A.____, Beschwerdeführer
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin
B.____, Beschuldigter
C.____, Beschuldigter
D.____, Beschuldigter
E.____, Beschuldigte
F.____, Beschuldigter
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Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht G.____, Beschuldigte
Gegenstand Nichtanhandnahme des Verfahrens Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 11. November 2024
A. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2024 erstattete A.____ bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Strafanzeige gegen die H.____ AG, B.____, C.____, D.____, E.____, F.____ sowie G.____ (nachfolgend: Beschuldigte) und stellte Strafantrag wegen Betrugs, Urkundenfälschung und Nötigung. Gestützt hierauf erliess die Staatsanwaltschaft mit Datum vom 11. November 2024 eine Verfügung, in welcher sie festhielt, dass das Verfahren in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an Hand genommen werde (Ziff. 1) und die Kosten zu Lasten des Staates gingen (Ziff. 2).
Auf die Begründung dieser Nichtanhandnahmeverfügung sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Beschlusses eingegangen.
B. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 11. November 2024 erhob A.____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 22. November 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), und stellte dabei die folgenden Rechtsbegehren: Es sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. November 2024 aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, eine formelle vollständige Untersuchung zu eröffnen.
C. In ihrer Stellungnahme vom 27. November 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde unter Auferlegung der Verfahrenskosten an den Beschwerdeführer.
D. Die H.____ AG teilte mit Eingabe vom 5. Dezember 2024 mit, sie weise jegliche Anschuldigungen seitens des Beschwerdeführers gegen die Beschuldigten als "gegenstandslos und bar jeder Grundlage" zurück.
E. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2024 sandte das Kantonsgericht die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 27. November 2024 sowie die Eingabe der H.____ AG vom 5. Dezember 2024 zur Kenntnisnahme an den Beschwerdeführer, und der Schriftenwechsel wurde geschlossen.
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Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Erwägungen
I. Formelles Gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen bei der Dreierkammer der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0; Art. 396 Abs. 1 StPO und § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung, EG StPO, SGS 250). Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben, mithin durch die Nichtanhandnahmeverfügung beschwert sind (Art. 382 Abs. 1 StPO). In casu ist der Beschwerdeführer als potentiell geschädigte Person und Adressat der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung durch diese unmittelbar in seinen Rechten betroffen, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist. Mit Eingabe vom 22. November 2024 wurde die Rechtsmittelfrist gewahrt. Aus der Beschwerdeschrift geht hervor, dass der Beschwerdeführer die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. November 2024 als unrichtig erachtet. Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, es liege eine Arbeitsverweigerung seitens der Staatsanwaltschaft vor. Der Begründungspflicht nach Art. 385 Abs. 1 StPO ist unter Berücksichtigung der geringfügigen Anforderungen an eine Laienbeschwerde damit Genüge getan. Deshalb sind die formellen Prozessvoraussetzungen als gegeben zu erachten und insofern ist zufolge Vorliegens sämtlicher Formalien auf die Beschwerde vom 22. November 2024 einzutreten.
II. Materielles 1. 1.1 Die Staatsanwaltschaft stützt ihre Nichtanhandnahmeverfügung vom 11. November 2024 auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO und führt zur Begründung aus, der Umstand, dass bei einer Versicherung Prämien geschuldet seien, die bezahlt werden müssen, sei grundsätzlich logisch und ergebe sich aus Art. 61 ff. des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10). In Art. 64a KVG sei überdies geregelt, wie der Versicherer vorzugehen habe, sollte eine versicherte Person die Prämien nicht bezahlen. Der Beschwerdeführer lege nicht ansatzweise nachvollziehbar dar, inwiefern Urkunden gefälscht oder Betrugshandlungen begangen worden sein sollen, weshalb offensichtlich sei, dass weder der Tatbestand des Betrugs noch derjenige der Urkundenfälschung erfüllt sei. Die Einleitung einer Betreibung bei einem säumigen Versicherten stütze sich auf eine gesetzliche Grundlage, sodass keine Nötigung vorliege. Somit seien offensichtlich keine strafbaren Handlungen begangen worden und das Verfahren sei folglich nicht anhand zu nehmen.
1.2 Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 22. November 2024 vor, die Staatsanwaltschaft habe im Sinne einer Rechtsverweigerung die besonderen Verhältnisse seiner Strafklage ignoriert. Die Erläuterungen in der angefochtenen Verfügung seien nicht substantiiert und würden eine Haltung der Arbeitsverweigerung aufzeigen. So verzichte die Staatsanwaltschaft auf die Erwähnung der ersten Beschuldigten, der H.____ AG selbst, welche sich gemäss Art. 102 StGB ebenfalls strafbar machen könne. Indem die H.____ AG jegliche http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Erklärung verweigere, weshalb sie für die Rechtsverhältnisse "verschiedene Personen (pro biologischen Menschen)" nutze, bestehe ein starkes Indiz für rechtsmissbräuchliches Handeln. Die H.____ AG bewirtschafte zwei verschiedene Rechtsverhältnisse, indem sie nebst der prämienfreien Versicherungsdeckung über die amtliche Person eine Police ohne Versicherungsdeckung führe. Dies stelle eine arglistige Täuschung dar. Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, eine Nötigung im Rahmen eines Betreibungsverfahrens könne nur ausgeschlossen werden, wenn es für die Betreibungshandlungen einen Rechtfertigungsgrund gebe.
1.3 Mit Stellungnahme vom 27. November 2024 legt die Staatsanwaltschaft dar, der Beschwerdeführer bringe in seiner Beschwerde keine neuen Fakten vor und setze sich nicht mit den Erwägungen der angefochtenen Verfügung auseinander, auf welche verwiesen werde. Hinsichtlich des in der Beschwerde geltend gemachten Umstands, dass die H.____ AG nicht als Beschuldigte aufgeführt werde, sei festzuhalten, dass Art. 102 StGB nur zum Tragen komme, sofern ein strafrechtlich relevantes Verhalten aufgrund mangelhafter Organisation in der Unternehmung keiner natürlichen Person zugeordnet werden könne.
2. 2.1 Vorliegend ist die Rechtmässigkeit der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 11. November 2024 zu prüfen. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn die Staatsanwaltschaft allein aufgrund der Ermittlungsergebnisse oder der Strafanzeige die Untersuchung nicht eröffnet, da die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Mithin kommt die Nichtanhandnahme nur in Frage, wenn keine Untersuchungshandlungen vorgenommen werden. Dabei ist der Grundsatz "in dubio pro duriore" zu beachten, wonach eine Nichtanhandnahme von der Staatsanwaltschaft einzig dann ausgesprochen werden darf, wenn es eindeutig klar erscheint, dass der Sachverhalt nicht strafbar ist oder nicht bestraft werden kann (ANDRÉ VOGELSANG, Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 310 N 6 ff.; NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 310 N 1; DANIEL JOSITSCH/NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar StPO, 4. Aufl. 2023, Art. 310 N 1 ff.; DANIEL JOSITSCH/NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, N 1231).
2.2 Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verlangt, dass der Verzicht auf die Verfahrenseröffnung nur dann erfolgt, wenn die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Die Situation muss sich demnach so präsentieren, dass gar nie ein Verdacht hätte angenommen werden dürfen oder der Anfangsverdacht vollständig entkräftet worden ist. Mithin darf die Nichtanhandnahme einzig verfügt werden, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Dies kann beispielsweise bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten der Fall sein. Bei blossen Zweifeln, ob ein Straftatbestand vorliegt oder ob der Nachweis strafbaren Verhaltens gelingen wird, darf keine Nichtanhandnahme erfolgen, http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht sondern ist die Untersuchung zu eröffnen oder der Tatverdacht durch eigene oder polizeiliche Ermittlungen abzuklären (NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, a.a.O., Art. 310 N 4 f.; ANDRÉ VOGELSANG, a.a.O., Art. 310 N 9 ff.; DANIEL JOSITSCH/NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar StPO, a.a.O., Art. 310 N 3).
2.3 Der Beschwerdeführer macht mit Strafanzeige und Strafantrag vom 26. Oktober 2024 zusammengefasst geltend, er sei seit Jahren bei der H.____ AG versichert und verfüge über eine Versicherungskarte der H.____ AG nach KVG, welche die "korrekte" versicherte Person, "(Nachname), (Vorname)" aufführe. Für die amtliche Person gebe es lediglich zwei zulässige Formate, nämlich entweder die Schreibweise "Nachname, Vorname" oder jene mit einem Zeilenumschlag statt dem Komma nach dem Nachnamen. Von der H.____ AG erhalte er jedoch Prämienrechnungen sowie weitere Korrespondenzen auf eine "urkundlich nicht nachgewiesene Personenfirma" im Format "Vorname Nachname". Diese Personenfirma stimme nicht mit ihm als versicherter Person gemäss KVG-Versicherungskarte überein und die diesbezüglichen Prämienrechnungen würden den hinter der amtlichen Person stehenden biologischen Menschen täuschen, der glaube, es bestehe eine Prämienzahlungspflicht für diesen "parallelen und völlig überflüssigen Vertrag". Eine solche Täuschung in Verbindung mit einem finanziellen Interesse stelle einen Betrug dar. Überdies sehe weder die Verfassung noch das KVG eine ausdrückliche Prämienzahlungspflicht vor. Das Betreibungsamt führe auf den Zahlungsbefehlen sodann eine weitere "erfundene Personenfirma" auf, indem es den Zahlungsbefehl auf den Namen "Nachname Vorname" ausstelle, was einer Täuschung inklusive Nötigung und – aufgrund des finanziellen Interesses – einem Betrug entspreche.
2.4 Wie die Staatsanwaltschaft richtigerweise ausführt, ergibt sich die Pflicht zur Leistung von Versicherungsprämien in aller Klarheit aus Art. 61 ff. KVG. In Art. 64a KVG ist zudem geregelt, wie der Versicherer vorzugehen hat, falls eine versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht bezahlt. Insbesondere ist der Versicherer gehalten, die Betreibung anzuheben, sofern die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prämien nicht innert der gesetzten Frist bezahlt (Art. 64a Abs. 2 KVG). Der Beschwerdeführer legt in vorliegendem Fall nicht ansatzweise nachvollziehbar dar, inwiefern Urkunden gefälscht, Nötigungshandlungen vorgenommen oder Betrugshandlungen begangen worden sein sollen, weshalb offensichtlich ist, dass weder der Tatbestand des Betrugs noch derjenige der Nötigung oder Urkundenfälschung erfüllt ist. Somit erhellt, dass die Beschuldigten durch die vom Beschwerdeführer vorgeworfenen Verhaltensweisen klarerweise keinen Straftatbestand erfüllt haben, weshalb die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft das Strafverfahren zu Recht nicht anhand genommen hat. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist daher abzuweisen.
III. Kosten Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch jene Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens sind die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von CHF 800.--, bestehend aus http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht einer Gerichtsgebühr von CHF 750.-- (§ 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT, SGS 170.31) sowie Auslagen von CHF 50.-- (§ 3 Abs. 6 GebT), dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Demnach wird erkannt:
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 800.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 750.-- sowie Auslagen von CHF 50.--, gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.
3. Dieser Beschluss wird den Parteien schriftlich eröffnet.
Präsident
Dieter Eglin Gerichtsschreiberin
Katja Knechtli
Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen erhoben (Verfahren 7B_40/2025).
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