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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 4. Januar 2024 (470 23 245) ____________________________________________________________________
Strafprozessrecht
Verfahrenseinstellung
Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richterin Lea Hungerbühler (Ref.), Richterin Cornelia Friedli-Schuler; Gerichtsschreiber Pascal Neumann
Parteien A.____, vertreten durch Advokat Michael Oeschger, Freie Strasse 82, Postfach 340, 4010 Basel, Beschwerdeführer
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin B.____, vertreten durch Advokat Moritz Gall, Elisabethenstrasse 28, Postfach 425, 4010 Basel, Beschuldigte
Gegenstand Verfahrenseinstellung (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 22. November 2023)
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A. Im Rahmen eines gegen B.____ geführten Strafverfahrens betreffend den Straftatbestand der unrechtmässigen Aneignung nach Art. 137 Ziff. 1 StGB erliess die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, mit Datum vom 22. November 2023 eine Einstellungsverfügung mit folgendem Inhalt:
"1. Das Strafverfahren wird in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO eingestellt.
2. Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates.
3. Der beschuldigten Person wird gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine Entschädigung von CHF 6'970.35 zugesprochen."
Auf die Begründung dieser Verfügung sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Beschlusses eingegangen.
B. Gegen diese Einstellungsverfügung erhob A.____ als Privatkläger mit Eingabe vom 4. Dezember 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, und stellte dabei die folgenden Rechtsbegehren: Es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben (Ziff. 1), und es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Strafverfahren gegen B.____ betreffend unrechtmässige Aneignung wieder aufzunehmen (Ziff. 2). Ausserdem seien die Verfahrensakten der Strafuntersuchung beizuziehen (Ziff. 3). Eventualiter sei B.____ zu verurteilen, ihm eine Entschädigung für die im Zusammenhang mit dem Strafverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen in der Höhe von CHF 29'710.45 nebst Zins zu 5 % auf CHF 6'949.25 seit dem 19. November 2022, auf CHF 16'047.95 seit dem 24. Februar 2023 und auf CHF 6'713.25 seit dem 13. Dezember 2023 zu bezahlen (Ziff. 4). Dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates (Ziff. 5).
C. In ihrer Stellungnahme vom 15. Dezember 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft, es sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, und es seien die Kosten des Verfahrens der beschwerdeführenden Partei aufzuerlegen.
D. Die Beschuldigte verzichtete auf eine Stellungnahme.
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht E. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 6. Dezember 2023 wurde der Beschwerdeführer zur Erbringung einer Sicherheitsleistung in der Höhe von CHF 750.-- verpflichtet. Mit weiterer Verfügung vom 18. Dezember 2023 wurde festgestellt, dass die angeordnete Sicherheitsleistung (fristgerecht) erbracht worden ist.
Erwägungen
1. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Rechtsmittelinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO sowie aus § 15 Abs. 2 EG StPO. Nach Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft die Beschwerde zulässig. Gemäss Abs. 2 von Art. 393 StPO können mit der Beschwerde gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b); sowie Unangemessenheit (lit. c). In Anwendung von Art. 322 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Legitimation des Beschwerdeführers zur Ergreifung des Rechtsmittels schliesslich wird in Art. 382 Abs. 1 StPO sowie Art. 322 Abs. 2 StPO normiert. Danach kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Im vorliegenden Fall hat sich der Beschwerdeführer mit Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 12. Juli 2022 als Privatkläger (Straf- und Zivilkläger) und damit im Sinne von Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 118 Abs. 1 StPO als Partei konstituiert und ist ausserdem durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in seinen Rechten betroffen, womit seine Beschwerdelegitimation in Bezug auf die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 22. November 2023 zu bejahen ist. Nachdem im Übrigen die angefochtene Verfügung ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, der Beschwerdeführer zulässige Rügen erhebt, die Rechtsmittelfrist gewahrt hat sowie der Begründungspflicht (entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft [vgl. unten E. 2.1.b] im Hinblick auf alle Gegenstand der Einstellungsverfügung vom 22. November 2023 bildenden und durch die Vorinstanz beurteilten Lebenssachverhalte) wie auch der Pflicht zur fristgemässen Erbringung der Sicherheitsleistung
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht nachgekommen ist, ist im Folgenden ohne Weiteres auf das vorliegende Rechtsmittel einzutreten.
2.1 (...)
2.2 (...)
3.1 a) aa) Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), wenn Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder wenn nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e).
bb) Nach lit. a von Art. 319 Abs. 1 StPO ist einzustellen, wenn im Vorverfahren der ursprünglich vorhandene Anfangsverdacht nicht in einem Mass hat erhärtet werden können, dass sich eine Anklage rechtfertigt. Allerdings hat sich die Staatsanwaltschaft in Zurückhaltung zu üben bei der Frage, ob ein solcher Tatverdacht besteht. Widersprechen sich Beweise, so ist es gemäss Botschaft des Bundesrates vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, S. 1273, nicht Sache der Staatsanwaltschaft, eine Beweiswürdigung vorzunehmen. Im Zweifelsfalle ist in Beachtung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" zu überweisen. Bei der Frage der Überweisung des Beschuldigten an das urteilende Gericht spielt der Grundsatz "in dubio pro reo" nicht. Es ist Sache des Gerichts, darüber zu befinden, ob sich jemand im strafrechtlichen Sinne schuldig gemacht hat oder nicht. Die Staatsanwaltschaft hat nur dann einzustellen, wenn eine Hauptverhandlung als eigentliche Ressourcenverschwendung bzw. aufgrund des absehbaren Freispruchs als Zumutung für den Beschuldigten erscheinen müsste. Von einer Überweisung ist mithin dann abzusehen, wenn nach der gesamten Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist (MATTHIAS HEINIGER / RONNY RICKLI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2023, N 8 zu Art. 319 StPO, mit Hinweisen). Nach SCHMID und JOSITSCH ist erforderlich, dass bei erfolgter Anklage nicht mit einem verurteilenden Erkenntnis des Gerichts gerechnet werden könnte, also mit Sicherheit oder grosser Wahrschein-
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht lichkeit mit einem Freispruch zu rechnen wäre (NIKLAUS SCHMID / DANIEL JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich / St. Gallen 2023, N 5 zu Art. 319 StPO; DIESELBEN, in: Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Auflage, Zürich / St. Gallen 2023, Rz. 1251; jeweils mit Hinweisen). Die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Schuldspruchs bzw. der Prozessaussichten ist dem pflichtgemässen Ermessen der Staatsanwaltschaft anheimgestellt. Steht dem bestreitenden Beschuldigten nur die Aussage eines an der Verurteilung unmittelbar interessierten Geschädigten gegenüber und finden dessen Anschuldigungen nicht eine objektive Bestätigung im Untersuchungsergebnis, so kann von einem für die Anklageerhebung hinreichenden Verdacht nicht gesprochen werden (NATHAN LANDSHUT / THOMAS BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2020, N 16 f. zu Art. 319 StPO, mit Hinweisen).
cc) Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. zum Ganzen BGer 6B_1358/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.2.1 f.) darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 138 IV 186 E. 4.1, mit Hinweisen; BGer 6B_698/2016 vom 10. April 2017 E. 2.3; 6B_816/2016 vom 20. Februar 2017 E. 2.2). Bei der Beurteilung dieser Frage verfügen die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz über einen gewissen Spielraum, den das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung überprüft (BGer 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2; BGE 138 IV 186 E. 4.1). Auf eine Anklageerhebung kann verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbart hat und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind (BGer 6B_698/2016 vom 10. April 2017 E. 2.4.3) oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGer 6B_822/2016 vom 12. September 2016 E. 2.3; 1B_535/2012 vom 28. November 2012 E. 5.2).
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht b) In Anwendung von Art. 137 Ziff. 1 StGB macht sich der unrechtmässigen Aneignung schuldig und wird, wenn nicht die besonderen Voraussetzungen der Artikel 138-140 zutreffen, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Aneignen meint die äusserlich erkennbare Verwirklichung des Aneignungswillens. Im Kern besteht die Aneignung darin, dass sich der Täter die Verfügungsmacht des Berechtigten anmasst. Nach der herrschenden Lehre liegt Aneignung jedenfalls dann vor, wenn der Täter die Sache behält, verbraucht oder an einen anderen veräussert (verkauft, verschenkt etc.). Auch das Beiseiteschaffen, Leugnen des Besitzes oder das Verheimlichen des Empfangs der Sache kann eine vom Aneignungswillen getragene Handlung darstellen. Die Aneignung besteht aus einer negativen und einer positiven Seite, nämlich der Enteignung und der Zueignung, wobei die Enteignung eine dauernde sein muss, die Zueignung zumindest eine vorübergehende. Ohne Zueignungswillen handelt es sich nicht um Aneignung, eventuell aber um einen anderen Eingriff in die Verfügungsmacht des Berechtigten, namentlich um Sachentziehung nach Art. 141 StGB. Verlangt ist Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale, also insbesondere das Wissen um die Fremdheit der Sache und der Wille, sie sich anzueignen, wie auch die Absicht unrechtmässiger Bereicherung (MARCEL ALEXANDER NIGGLI / CHRISTOF RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage, Basel 2019, N 16 ff. zu Art. 137 StGB, mit zahlreichen Hinweisen).
3.2 a) aa) In casu geht es um den Vorwurf, wonach sich die Beschuldigte in der Zeit zwischen dem 4. Juli 2022 und dem 8. Juli 2022 diverse Sach- bzw. Vermögenswerte aus dem Nachlass von C.____, darunter zahlreiche Handtaschen der Marken "Hermès" und "Louis Vuitton", Kleider, Schuhe und Foulards sowie Schmuck, insbesondere der Marke "Cartier", Uhren und Gold im mutmasslichen Gesamtwert von mehreren Hunderttausend Franken unrechtmässig angeeignet haben soll. Zugestanden ist von der Beschuldigten, insgesamt sieben Handtaschen der Marke "Hermès" als Andenken teilweise behalten und teilweise weitergegeben sowie zahlreiche Kleidungsstücke inklusive Schuhe, Gürtel und Schals zur Aufbewahrung einem Second-Hand- Kleidergeschäft für Luxusmarken überlassen zu haben. Geltend gemacht wird von ihr in diesem Zusammenhang, dass sie dies auf ausdrücklichen Wunsch der verstorbenen C.____ hin getan habe. In Bezug auf die übrigen Handtaschen, den Schmuck, die Uhren und das Gold bestreitet
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht die Beschuldigte kategorisch, für dessen Verschwinden verantwortlich zu sein. Die Staatsanwaltschaft hat zur Begründung ihrer Einstellungsverfügung erwogen, betreffend die sieben Handtaschen und die Kleider sei der Beschuldigten nicht nachzuweisen, dass sie eine Aneignungs- und eine Bereicherungsabsicht gehabt habe. Hinsichtlich der weiteren Gegenstände bestreite die Beschuldigte, entsprechende Handlungen vorgenommen zu haben, und es lägen keine Beweise vor, welche den untersuchten Vorwurf bestärken würden.
bb) Diese Einschätzung der Vorinstanz vermag nach Auffassung des Kantonsgerichts in mehrfacher Weise nicht zu überzeugen. Eine Verfahrenseinstellung hat zu erfolgen, wenn alle sachdienlichen Beweise erhoben sind und in Würdigung derselben kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend in zweierlei Hinsicht nicht erfüllt. Zum einen liegt bereits aufgrund der Tatsache, wonach die Staatsanwaltschaft als Untersuchungshandlungen lediglich eine Handvoll Einvernahmen getätigt hat, in Anbetracht der konkreten Umstände offensichtlich keine erschöpfende Beweiserhebung vor; zum anderen ist auch angesichts der bestehenden Beweislage nicht von einer derartigen Entkräftung des ursprünglich vorhandenen Anfangsverdachts auszugehen, dass sich eine Verfahrenseinstellung rechtfertigen würde. Im Einzelnen ist Folgendes zu erwägen:
b) aa) Nachdem die Beschuldigte zugestanden hat, sieben "Hermès" Handtaschen sowie zahlreiche Kleidungsstücke aus dem Haus der Verstorbenen gebracht zu haben, welche nach dem Ableben der Erblasserin von Gesetzes wegen in das Eigentum der Erben übergegangen sind, dürfte der objektive Tatbestand der unrechtmässigen Aneignung in Bezug auf diese Gegenstände prima vista erfüllt sein. Von dieser Rechtsauffassung scheint die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid ebenfalls auszugehen. Streitig und zu prüfen ist indes, ob auch das Vorliegen des subjektiven Tatbestandes zu bejahen ist bzw. ‒ unter Berücksichtigung der dem Kantonsgericht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens in casu zustehenden Kognition ‒ ob das Vorliegen des subjektiven Tatbestandes derart eindeutig zu verneinen ist, dass sich trotz der Erfüllung des objektiven Tatbestandes eine Anklage nicht rechtfertigt.
bb) Die Vorinstanz geht davon aus, dass der Beschuldigten keine Aneignungs- und keine Bereicherungsabsicht unterstellt werden könne, weil diese davon ausgegangen sei, mit dem Verschenken der sieben "Hermès" Handtaschen und dem Wegbringen der Kleider einem
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Wunsch der Verstorbenen entsprochen zu haben und hierzu berechtigt gewesen zu sein. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass der angebliche Wunsch von C.____, welcher die Beschuldigte zu ihrem Tun berechtigt haben soll, durch nichts belegt wird. Zwar existiert eine handschriftliche Notiz der Verstorbenen vom 10. Mai 2019 (act. 337), wonach die Beschuldigte als Einzige berechtigt gewesen ist, ihren Safe und ihre Büroschränke zu öffnen. Daraus lässt sich jedoch nicht ohne Weiteres ableiten, dass sie gleichzeitig ermächtigt gewesen wäre, irgendwelche Gegenstände an sich zu nehmen bzw. zu verschenken. Hätte dies dem ausdrücklichen Wunsch der Verstorbenen entsprochen, so wäre kein Grund ersichtlich, weshalb sie Entsprechendes nicht ebenfalls schriftlich festgehalten hätte, beispielsweise auf der nämlichen Notiz. Dies gilt umso mehr, als die Verstorbene allem Anschein nach der Beschuldigten besonders wichtige schriftliche Unterlagen zur Aufbewahrung anvertraut hat, wie namentlich die genannte Notiz oder auch ihren letzten Willen vom 22. April 2019 (act. 333 f.).
cc) Weiter erachtet die Vorinstanz die Aussagen der Beschuldigten als stringent, weil sie ihre Handlungen nicht verheimlicht, sondern das Wegbringen der Kleider und die Weitergabe der Handtaschen sofort bestätigt und bei der Rückführung der Taschen sogar aktiv mitgeholfen habe. Diese Ansicht teilt das Kantonsgericht nicht. Weder vermag deren generelles Aussageverhalten ‒ insbesondere anlässlich der Befragung durch die Polizei, Polizeihauptposten Allschwil, vom 20. Juli 2022 (act. 917 ff.) ‒ zu überzeugen, noch erscheinen ihre konkreten Aussagen als widerspruchsfrei: So hat die Beschuldigte erst auf detaillierte Nachfrage hin eingeräumt, Taschen aus dem Haus mitgenommen zu haben (Frage 22). Davor hat sie nur zu Protokoll gegeben, alle (Personen) zu sich geholt zu haben (Frage 6), am Montag (dem Tag nach dem Ableben) bei der Verstorbenen zu Hause gewesen zu sein, um die Putzfrau über deren Tod zu informieren (Frage 8 ff.) und Akten an den Geschäftsführer der Firma "D.____" herausgegeben zu haben (Frage 13 ff.). Auf die konkrete Frage, was sie alles aus dem Haus gegeben habe, hat die Beschuldigte lediglich geantwortet, sie habe alles von der Firma "D.____" herausgegeben (Frage 20). Gleichzeitig hat sie auf die zitierte Frage die Gegenfrage vorgebracht, was ihr eigentlich vorgeworfen werde, "dass sie das ganze Haus leergeräumt habe oder was?" Zu einer solchen Gegenfrage besteht eigentlich nur Veranlassung, wenn man weiss, dass das Haus tatsächlich leergeräumt ist. Zugleich hat die Beschuldigte auf die Frage, ob sie Taschen mitgenommen habe, eine vorgefertigte schriftliche Liste von den Empfängerinnen präsentiert, was insofern erstaunt, als sie gerade nicht von sich aus über die Wegnahme der Taschen informiert hat. Auf die weitere Frage, ob sie sonstige Gegenstände mitgenommen habe, hat die
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Beschuldigte geantwortet: "Nein, aus den Schränken nicht" (Frage 25). Sogar auf Nachfrage hin hat die Beschuldigte zu Protokoll gegeben: "Nein, etwas Wichtiges sicher nicht." Erst auf nochmalige Nachfrage hin hat sie eingeräumt: "Zum Beispiel ihre Kleider; das ist nichts Wichtiges (...)." Bemerkenswert ist ferner, dass sich die Beschuldigte gegenüber der einvernehmenden Polizei ausdrücklich geweigert hat, zu sagen, wo sich die von ihr weggebrachten Kleider befinden (Fragen 26 und 32). Sodann hat sie auf die Frage, ob sie neben Taschen und Kleider weitere Gegenstände mitgenommen habe, ausgeführt, sie habe noch ihren Hausschlüssel mitgenommen (Frage 28). Auch hier hat sie wiederum erst auf ausdrückliche Nachfrage zugegeben, gleichermassen Schuhe und Halstücher mitgenommen zu haben. Unzutreffend scheint ausserdem ihre Antwort "ja" auf die Frage zu sein, ob sie die Gegenstände alleine mitgenommen habe (Frage 29). So hat sie auf die Nachfrage, wonach es laut Aussagen der Nachbarn mehrere Frauen gewesen seien, dargelegt, Frau E.____ sei am Freitag dort gewesen, sie habe nicht genau geschaut was, wer, wenn (sic!), sie wisse es wirklich nicht mehr (Fragen 30 und 31). Im Gegensatz hierzu hat die Beschuldigte anlässlich ihrer Befragung durch die Staatsanwaltschaft vom 7. Juni 2023 (act. 989 ff.) diesbezüglich vorgebracht, sie sei nie allein im Haus der Verstorbenen gewesen (Zeilen 78 und 83), Frau F.____ und eine Mitarbeiterin hätten ihr beim Heraustragen geholfen (Zeilen 115 und 156).
dd) Nicht nur widersprüchlich, sondern offensichtlich unzutreffend ist die Behauptung der Beschuldigten, wonach alle Personen auf der Liste gewusst hätten, dass sie eine Tasche haben dürften, dies habe C.____ allen gesagt bzw. die Verstorbene habe es sicher Frau G.____ und Frau H.____ sowie eventuell Frau I.____ gesagt (Befragung vom 20. Juli 2022 [act. 921], Frage 22; Einvernahme vom 7. Juni 2023 [act. 1001], Zeile 208 ff.). I.____ hat anlässlich ihrer Einvernahme als Auskunftsperson durch die Staatsanwaltschaft vom 3. Februar 2023 (act. 939 ff.) ausgeführt, sie sei vom Erhalt der Tasche so perplex gewesen, dass sie den Beschwerdeführer deswegen sofort informiert habe (Zeilen 40 und 136). Gleichermassen hat J.____ (Einvernahme als Auskunftsperson durch die Staatsanwaltschaft vom 8. Februar 2023; act. 955 ff.) nichts davon gewusst, dass sie eine Tasche erben sollte (Zeilen 120 und 126 sowie 167 f.). Ferner hat G.____ anlässlich ihrer Einvernahme als Auskunftsperson durch die Staatsanwaltschaft vom 2. Mai 2023 (act. 967 ff.) die Fragen, ob sich die Verstorbene zu Lebzeiten über den Verbleib ihrer Handtaschen oder anderen Gegenständen geäussert habe bzw. ob die Verstorbene jemals gesagt habe, dass sie etwas erben würde, jeweils mit "nein" beantwortet (Zeilen 92, 110 und 147). Ebenso hat H.____ anlässlich ihrer Einvernahme als Auskunftsperson durch die
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Staatsanwaltschaft vom 28. September 2023 (act. 1018.1 ff.) auf die Frage, ob die Verstorbene ihr zu Lebzeiten mitgeteilt habe, dass sie eine Handtasche erhalten solle, geantwortet, dies habe die Beschuldigte gesagt (Zeilen 152 und 250).
ee) Die Staatsanwaltschaft ist in Bezug auf diese Widersprüche der Ansicht, es könne nicht erstaunen, dass die anderen langjährigen Freundinnen der Verstorbenen nichts von deren Schenkungsabsichten mitbekommen hätten, da die Beschuldigte zur Umsetzung dieses Willens beauftragt gewesen sei und es keinen Grund gegeben habe, die anderen Personen vorab darüber zu informieren. Bei dieser Argumentation übersieht die Vorinstanz allerdings, dass es die Beschuldigte gewesen ist, welche ausdrücklich ausgesagt hat, alle Personen auf der betreffenden Liste hätten gewusst, dass sie eine Tasche haben dürften, die Verstorbene habe das allen auf der Liste gesagt (act. 921 und 1001). Wie vorstehend dargelegt (lit. dd), hat aber de facto keine der befragten Personen direkt von der Verstorbenen von einer solchen Schenkungsabsicht Kenntnis erlangt. Indem die Beschuldigte in diesem zentralen Punkt abweichende Aussagen macht, stellt dies entgegen der Auffassung der Vorinstanz ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass es sich bei der Rechtfertigung für die Wegnahme der sieben "Hermès" Handtaschen ‒ der angeblichen, jedoch bloss mündlich vorliegenden Ermächtigung durch die Verstorbene ‒ um eine Schutzbehauptung handeln könnte.
ff) Nachdem also zusammenfassend weder im letzten Willen der Verstorbenen eine entsprechende Bevollmächtigung zu finden ist noch eine anderweitige schriftliche Ermächtigung existiert, wonach die Beschuldigte berechtigt gewesen wäre, die sieben "Hermès" Handtaschen an sich zu nehmen bzw. zu verschenken, und ausserdem keine der als Auskunftspersonen befragten Freundinnen der Verstorbenen einen solchen angeblichen Wunsch zu bestätigen vermag, womit die Möglichkeit, dass es sich bei der Behauptung, wonach die Verstorbene gewollt habe, dass die sieben Personen auf der Liste jeweils eine Handtasche der Marke "Hermès" erben sollten, nur um eine Schutzbehauptung der Beschuldigten handelt, nicht ausgeschlossen werden kann, zumal deren Depositionen insgesamt alles andere als konsistent erscheinen, ist im Ergebnis entgegen den Erwägungen der Vorinstanz das Vorliegen sowohl des Aneignungs- als auch des Bereicherungswillens nicht eindeutig zu verneinen. Abgesehen hiervon kann angesichts der sich in zentralen Punkten widersprechenden Aussagen zwischen der Beschuldigten einerseits und den Auskunftspersonen andererseits per se nicht von einer klaren Beweislage gesprochen werden, womit es von vornherein nicht Aufgabe der Staatsanwaltschaft ist, sondern
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht vielmehr dem materiell zuständigen erstinstanzlichen Sachgericht obliegt, eine entsprechende Beweiswürdigung vorzunehmen. Fest steht auf jeden Fall, dass sich aufgrund der aktuell bestehenden Beweislage in Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" eine Verfahrenseinstellung in Bezug auf die sieben "Hermès" Handtaschen nicht zu rechtfertigen vermag.
gg) Gleiches gilt bezüglich der weggebrachten Kleidungsstücke. Hier ist gestützt auf das Protokoll der Polizei, Hauptposten Allschwil, vom 11. Juli 2022 betreffend die Einvernahme des Beschwerdeführers als Auskunftsperson (act. 887 ff.) sowie die Aussagen der als Auskunftspersonen einvernommenen Nachbarn der Verstorbenen, K.____ (act. 899 ff.) und L.____ (act. 907 ff.), davon auszugehen, dass am 4., 5. und 6. Juli 2022 mehrere Personen zahlreiche Säcke aus dem Haus der Verstorbenen getragen haben. Zu diesen Personen hat ‒ neben F.____, welche die Kleider auf Veranlassung der Beschuldigten abgeholt und diese angeblich bloss für sie bzw. das Erbschaftsamt in ihrem Kleidergeschäft aufbewahrt hat ‒ auch die Beschuldigte gehört (act. 993 ff.). Was sich alles in diesen Säcken befunden hat und was mit den entsprechenden Gegenständen im weiteren Verlauf nach deren Verbringung in die Boutique "D.____" geschehen ist ‒ namentlich, ob tatsächlich nur Kleider weggebracht worden sind und sämtliche Kleidungsstücke im Umfang von mutmasslich mehreren Zehntausend bis zu rund Zweihunderttausend Franken schlussendlich den Weg zum Erbschaftsamt gefunden haben, wie dies von der Beschuldigten geltend gemacht wird ‒, erscheint zum heutigen Zeitpunkt trotz polizeilicher Befragung von F.____ vom 20. Juli 2022 (act. 929 ff.) nicht abschliessend geklärt, zumal offenbar weder eine Inventarliste angefertigt worden ist noch die von F.____ gemachten und der Beschuldigten zugesendeten Fotografien (vgl. act. 933) zu den Akten genommen und mit den beim Erbschaftsamt abgelieferten Gegenständen abgeglichen worden sind. Im Übrigen gilt für die Behauptung, dass die Beschuldigte die Kleider der Verstorbenen bloss auf deren Wunsch hin aus dem Haus gebracht und diese zu Handen des Erbschaftsamtes aufbewahrt haben soll, damit der Beschwerdeführer hiervon keine Kenntnis erlangt, der Wahrheitsgehalt per se keineswegs als gesichert. So fehlt es auch hier an einem schriftlichen Auftrag seitens der Verstorbenen und in den Akten finden sich keine Hinweise darauf, dass die Beschuldigte diese Gegenstände dem Erbschaftsamt sofort und proaktiv zur Kenntnis gebracht und in der Folge vollumfänglich hat zukommen lassen; dies im Gegensatz beispielsweise zu den von ihr bereits am 4. Juli 2022, d.h. einen Tag nach dem Ableben von C.____, dem Erbschaftsamt zugesendeten persönlichen Unterlagen der Verstorbenen (act. 747). Abgesehen davon erscheint die Motivation für die Vorgehensweise der Beschuldigten von vornherein nicht als logisch, nachdem der
Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Beschwerdeführer in seiner Stellung als (Allein-)Erbe zwingendermassen Kenntnis von den Kleidern erhalten hätte, sobald diese dem Erbschaftsamt zugekommen wären. Das bereits vorgängig beschriebene, wenig stringente Aussageverhalten der Beschuldigten (oben lit. b/cc) vermag sodann ihren Standpunkt ebenfalls nicht zu stärken. Zumindest auffällig ist in diesem Zusammenhang, dass die Kleider ausgerechnet in einem Second-Hand-Laden für Luxusartikel gelagert worden sind, deren Geschäftszweck darin besteht, Designerstücke auf Kommissionsbasis zu verkaufen. In Anbetracht der in diesem Zusammenhang offenen Fragen ist zwingend eine amtliche Erkundigung beim Erbschaftsamt vorzunehmen und abzuklären, ob ‒ und falls ja, wann und mit welchem konkreten Inhalt ‒ sich die Beschuldigte mit diesem bezüglich der von ihr weggebrachten Kleidungsstücke in Verbindung gesetzt hat. Ebenfalls ist zu eruieren, wann, von wem und in welchem Umfang die entsprechenden Kleidungsstücke zum Erbschaftsamt gebracht worden sind. Je nachdem, was diese Erkundigung zu Tage fördert, stellt dies ein gewichtiges Indiz dar, ob anzunehmen ist, die Beschuldigte habe tatsächlich von Anfang an in guten Treuen die Kleider dem Amt zur Verfügung halten wollen, oder ob der Verdacht bestärkt wird, dass diese ‒ zumindest zum Zeitpunkt der Verbringung und ohne Druck durch das Strafverfahren ‒ die Gegenstände dem Berechtigten habe entziehen wollen. In letzterem Fall könnte die These, wonach der Beschuldigten keine Aneignungs- und keine Bereicherungsabsicht anzulasten sei, augenscheinlich nicht aufrecht erhalten werden.
c) aa) Im Hinblick auf den Vorwurf, die Beschuldigte habe sich weitere Handtaschen der Marken "Hermès" und "Louis Vuitton" sowie Schmuck und Uhren der Verstorbenen im Wert von mutmasslich mindestens CHF 585'000.-- angeeignet, führt die Staatsanwaltschaft zur Begründung ihrer Einstellungsverfügung lediglich aus, dass die Beschuldigte dies bestreite und die Handlungen ihr nicht nachgewiesen werden könnten, da keine Zeugen oder sonstige Sachbeweise vorhanden seien. Diesbezüglich scheint die Vorinstanz zu verkennen, dass es ihre Kernaufgabe als Strafuntersuchungsbehörde ist, für ein liquides Beweisergebnis zu sorgen. Gestützt auf die Aktenlage ist davon auszugehen, dass die Staatsanwaltschaft wenig ernsthafte Bemühungen unternommen hat, die fraglichen Vorwürfe zu klären. Zumindest ist nicht ersichtlich, welche konkreten Sachbeweise die Vorinstanz überhaupt erhoben hat. Abgesehen davon, dass sie auf eigene Beweiserhebungen verzichtet hat, hat die Staatsanwaltschaft ausserdem sämtliche in diesem Zusammenhang gestellten Beweisanträge des Beschwerdeführers auf Hausdurchsuchungen, Spurensicherungen und Sicherstellung von Mobiltelefonen mit Verfügung vom
Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht 20. September 2022 (act. 37 ff.) abgewiesen und ebenso ein Ersuchen um Wiedererwägung der genannten Verfügung mit Schreiben vom 11. Oktober 2022 abschlägig beurteilt (act. 277 f.). Es ist als widersprüchlich zu bezeichnen, von sich aus auf geeignete Untersuchungshandlungen zu verzichten und überdies die Beweisanträge des Privatklägers abzuweisen, um dann festzustellen, dass keine Sachbeweise vorlägen und weitere Beweiserhebungen seitens des Beschwerdeführers nicht mehr beantragt worden seien.
bb) Der Verzicht auf die Erhebung sachdienlicher Beweise ‒ abgesehen von den diversen tatsächlich durchgeführten Befragungen bzw. Einvernahmen ‒, obwohl es in casu mutmasslich um die Entwendung von erheblichen Werten im Umfang von mehreren Hunderttausend Franken geht, ist umso unverständlicher, als sich der Kreis der Verdächtigen auf wenige Personen beschränkt, welche erstens um die Vermögenswerte gewusst haben, zweitens zeitnah vom Ableben der Verstorbenen Kenntnis gehabt haben, drittens erwiesenermassen vor Ort gewesen sind, viertens Zugang zum Haus der Verblichenen (mithin im Besitz eines Schlüssels zur Liegenschaft sowie im Wissen um den Code der Alarmanlage gewesen sind) und fünftens unbeschränkt Zugang zum Safe und den Büroschränken gehabt haben. Gestützt auf die Aktenlage haben mutmasslich lediglich der Lebenspartner der Verstorbenen, deren Putzfrau und die Beschuldigte über einen Schlüssel zur Liegenschaft und den Code zur Alarmanlage verfügt, wobei vermutungsweise ausschliesslich die Letztgenannte überdies Zugang zum Safe und den Büroschränken gehabt hat, womit es einleuchtend gewesen wäre, zumindest bei ihr weitere Sachbeweise zu erheben. Sollten sich tatsächlich zum Zeitpunkt des Dahinscheidens von C.____ Schmuck, Uhren und/oder Gold in deren Safe befunden haben, welche anlässlich des Öffnens durch den Beschwerdeführer nicht mehr dort gewesen sind, und sollte weiter dieser Safe nicht gewaltsam geöffnet worden sein, wäre es den Gesetzen der Logik folgend naheliegend, anzunehmen, dass für die mutmassliche Entfernung der Wertsachen in erster Linie eine Person in Frage käme, welche unbestreitbar die konkrete Möglichkeit hierzu gehabt hätte, zumal diese Person in casu, wie zu erinnern ist, die Einzige gewesen ist, welche nach dem Willen der Verstorbenen überhaupt berechtigt gewesen ist, deren Safe zu öffnen. Dass es unter diesen Umständen nicht bloss bei einer einfachen Befragung der beschuldigten Person sein Bewenden haben kann, liegt nach dem Verständnis des Kantonsgerichts auf der Hand. Sollte es hingegen zutreffen, dass die Beschuldigte den Safe nicht geöffnet hat (vgl. act. 1005 f.; Zeilen 289, 296 und 345 f.), wäre zumindest zu klären gewesen, aus welchem nachvollziehbaren Grund sie ausgerechnet dies ‒ im Gegensatz zu den Büroschränken, welche sie ebenfalls als Einzige hat
Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht öffnen dürfen und die sie auch tatsächlich geöffnet hat ‒ nicht getan hat. Weiter wäre zu untersuchen gewesen, welche Personen an ihrer Stelle Zugang zum Safe gehabt hätten, und es wären dann zwingend bezüglich dieser Personen weitere Beweiserhebungen durchzuführen. In diesem Zusammenhang ist zu konstatieren, dass beispielsweise eine Befragung des Lebenspartners der Verstorbenen, M.____, offenbar bislang nicht stattgefunden hat.
cc) Hinsichtlich der von der Beschuldigten zugestandenen Wegnahme der sieben "Hermès" Handtaschen hat die Vorinstanz aus der handschriftlichen Notiz der Verstorbenen vom 10. Mai 2019 abgeleitet, dass die Tatsache, wonach die Taschen an einem Ort verstaut gewesen seien, zu dem nach dem Willen von C.____ nur die Beschuldigte Zugang gehabt habe, in einem logischen Zusammenhang mit dem Auftrag an diese stehe, die Taschen zu verschenken. Dies kann wohl als ein entsprechendes Indiz im genannten Sinne verstanden werden. Dieser Logik folgend darf auf der anderen Seite jedoch nicht ausgeblendet werden, dass sich in den fraglichen Büroschränken, zu welchen eben nur die Beschuldigte Zugang gehabt haben soll, nicht bloss die sieben "Hermès" Handtaschen befunden haben, sondern vermutungsweise auch die übrigen Taschen, von denen rund 15 "Hermès" Handtaschen sowie diverse Handtaschen von "Louis Vuitton" im Wert von über CHF 93'000.-- (vgl. act. 1001; Zeile 230 ff.) fehlen. Handtaschen, mit deren Verschwinden die Beschuldigte ausdrücklich nichts zu tun haben will. Soweit davon auszugehen ist, dass sich alle oder zumindest ein Grossteil der Handtaschen am selben Ort befunden haben, zu dem ausschliesslich die Beschuldigte Zugang gehabt hat, bedarf es einer substantiierteren Begründung, weshalb sie bloss für die Wegnahme derjenigen sieben Handtaschen verantwortlich sein soll, welche gestützt auf die Einvernahmen der Beschenkten ohne Zweifel erstellt ist und für die sie angeblich eine mündliche Ermächtigung durch die Verstorbene haben soll, nicht aber für das Verschwinden der übrigen Taschen. Gleichermassen ist nachvollziehbar darzulegen, weshalb das einfache Bestreiten des Vorwurfs durch die Beschuldigte, Wertgegenstände aus dem Safe entfernt zu haben, geeignet ist, die Tatsache, dass sie aufgrund der bekannten und faktenbasierten Umstände mutmasslich als einzige Person hierzu überhaupt in der Lage gewesen ist, entscheidend zu entkräften.
d) In Bezug auf den von der Staatsanwaltschaft als weitere Begründung für die Einstellungsverfügung vorgebrachten Rechtsirrtum ist Folgendes zu erwägen: Wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, handelt nicht schuldhaft. War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 21 StGB). Das Bundesgericht
Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht stellt diesbezüglich hohe Anforderungen. Leitlinie der Abgrenzung soll danach sein, ob sich auch ein gewissenhafter Mensch hätte in die Irre führen lassen, oder ob der Täter hinreichenden Anlass gehabt hätte, die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens zu erkennen oder in Erfahrung zu bringen, sei es durch eigenes Nachdenken, eine Gewissensanspannung, eine gewissenhafte Überlegung oder sei es durch ein Erkundigen bei Behörden oder vertrauenswürdigen Personen (MARCEL ALEXANDER NIGGLI / STEFAN MAEDER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2023, N 18a zu Art. 21 StGB, mit zahlreichen Hinweisen zur Praxis). Ob ein solcher Rechts- bzw. Verbotsirrtum vorliegt, beschlägt weder die Sachverhaltsabklärung noch die rechtliche Würdigung des zu prüfenden Tatbestandes, sondern einen allfälligen Schuldausschlussgrund, über welchen grundsätzlich das materielle Sachgericht zu befinden hat, zumal dieses auch zu entscheiden hat, ob dieser Irrtum bei allfälliger Bejahung vermeidbar gewesen ist und aus diesem Grund bloss eine Milderung der zu verhängenden Strafe in Frage kommt. Abgesehen hiervon erscheint es im vorliegenden Fall keineswegs eindeutig, dass die Beschuldigte die vorgängig definierten hohen Anforderungen erfüllt. So wird die Tatsache, dass die Beschuldigte über grundlegendes Wissen verfügt, wie nach dem Tod einer Person unter Einbezug der zuständigen Behörden auf korrekte Weise vorzugehen ist, schon dadurch belegt, dass sie bereits am 4. Juli 2022, d.h. einen Tag nach dem Ableben von C.____, zum Erbschaftsamt schriftlich Kontakt aufgenommen und diesem persönliche Unterlagen der Verstorbenen zu Handen deren Nachlasses zugesendet hat (act. 747). Weiter hat die Beschuldigte in Bezug auf die in das Second-Hand-Modegeschäft verbrachten Kleider der Verstorbenen wiederholt vorgebracht, diese auf Wunsch von C.____ weggebracht und dort bloss zwischengelagert zu haben, um sie dem Erbschaftsamt zur Verfügung zu halten (vgl. act. 923, Frage 26; act. 1003, Zeilen 260 ff.). Ob dies glaubhaft ist, wird noch vertiefter abzuklären sein (vgl. oben lit. b/gg). Nicht nachvollziehbar erscheint diesbezüglich jedoch, weshalb die Beschuldigte hinsichtlich der sieben "Hermès" Handtaschen hätte davon ausgehen dürfen, dass sie legitimiert sei, von einer Benachrichtigung des Erbschaftsamtes abzusehen, nachdem es ihr gemäss ihren eigenen Worten klar gewesen sein soll, dass im Hinblick auf die Kleider eine solche Verpflichtung bestanden habe. Nach Dargelegtem verbietet sich auch unter diesem Titel eine Verfahrenseinstellung.
e) Abschliessend ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft ‒ soweit sie davon ausgeht, dass der Beschuldigten keine Aneignungsabsicht im Sinne eines zumindest vorübergehenden Zueignungswillens zu unterstellen sei ‒ es versäumt hat, zu prüfen, ob in Anbetracht des er-
Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht stellten Lebenssachverhaltes allenfalls der Tatbestand der Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB erfüllt sein könnte.
f) Gestützt auf die vorstehenden Erörterungen ist somit in Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 22. November 2023 aufzuheben und die Sache zur Fortführung der Strafuntersuchung im Sinne der Erwägungen (als Weisung gemäss Art. 397 Abs. 3 StPO) an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Gestützt auf Art. 428 Abs. 4 StPO trägt der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, wenn die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist. Angesichts des vorliegenden Verfahrensausgangs gehen somit die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'100.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 1'000.-- sowie Auslagen von CHF 100.--) zu Lasten des Staates. In Bezug auf die ausserordentlichen Kosten ist zu erkennen, dass dem Beschwerdeführer ebenfalls zu Lasten des Staates eine Parteientschädigung ausgerichtet wird, wobei diese gestützt auf § 18 Abs. 1 TO Anwälte ermessensweise auf pauschal CHF 1'507.80 (CHF 1'400.-- pauschaler Aufwand inklusive Auslagen plus CHF 107.80 Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 750.-- wird diesem vollumfänglich zurückerstattet.
Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:
://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, vom 22. November 2023 aufgehoben und die Sache zur Fortführung der Strafuntersuchung im Sinne der Erwägungen (als Weisung gemäss Art. 397 Abs. 3 StPO) an diese zurückgewiesen.
2. Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'100.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 1'000.-- sowie Auslagen von CHF 100.--) gehen zu Lasten des Staates.
Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 750.-- wird diesem vollumfänglich zurückerstattet.
3. Dem Beschwerdeführer wird eine pauschale Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'507.80 (CHF 1'400.-- pauschaler Aufwand inklusive Auslagen plus CHF 107.80 Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates ausgerichtet.
Präsident
Enrico Rosa Gerichtsschreiber
Pascal Neumann
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.