Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 15.08.2023 470 2023 126 (470 23 126)

15 août 2023·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·3,440 mots·~17 min·5

Résumé

Erkennungsdienstliche Erfassung, DNA-Profil, rechtliches Gehör: Aus dem Befehl für eine erkennungsdienstliche Erfassung muss hinreichend deutlich hervorgehen, aufgrund welcher konkreten Tat eine Strafuntersuchung geführt wird, und dass der Verdacht besteht, die beschuldigte Person habe weitere ähnlich gelagerte Delikte begangen, die es zu klären gelte. Demgegenüber müssen im Rahmen eines "kurz begründeten" Befehls gemäss Art. 260 Abs. 3 StPO keine konkreten Anhaltspunkte genannt werden, welche für eine Beteiligung an weiteren Delikten sprechen. Wenn die beschuldigte Person zum Tatverdacht noch nicht näher befragt worden ist, erscheint der Verzicht auf detaillierte Auskünfte betreffend die Beweis- und Indizienlage bezüglich der zu klärenden Delikte auch aus ermittlungstaktischen Gründen gerechtfertigt (E. 3.2.).

Texte intégral

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 15. August 2023 (470 23 126) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Erkennungsdienstliche Erfassung, DNA-Profil, rechtliches Gehör

Aus dem Befehl für eine erkennungsdienstliche Erfassung muss hinreichend deutlich hervorgehen, aufgrund welcher konkreten Tat eine Strafuntersuchung geführt wird, und dass der Verdacht besteht, die beschuldigte Person habe weitere ähnlich gelagerte Delikte begangen, die es zu klären gelte. Demgegenüber müssen im Rahmen eines "kurz begründeten" Befehls gemäss Art. 260 Abs. 3 StPO keine konkreten Anhaltspunkte genannt werden, welche für eine Beteiligung an weiteren Delikten sprechen. Wenn die beschuldigte Person zum Tatverdacht noch nicht näher befragt worden ist, erscheint der Verzicht auf detaillierte Auskünfte betreffend die Beweis- und Indizienlage bezüglich der zu klärenden Delikte auch aus ermittlungstaktischen Gründen gerechtfertigt (E. 3.2.).

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Stephan Gass (Ref.), Richter Daniel Häring; Gerichtsschreiber Bryan Smith

Parteien A.____, vertreten durch Advokatin Wicky Tzikas, Oberwilerstrasse 3, 4123 Allschwil, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Erkennungsdienstliche Erfassung (Art. 260 StPO), WSA- Abnahme und Auftrag Erstellung DNA-Profil (Art. 255 StPO) Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft vom 23. Juni 2023

A. Mit Verfügung vom 23. Juni 2023 ordnete die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), im Verfahren MU1 23 2731 betreffend Diebstahl und Hausfriedensbruch in Bezug auf den Beschuldigten A.____ die erkennungsdienstliche Erfassung, die Entnahme einer DNA-Probe mittels Wangenschleimhautstrichs und die Erstellung eines DNA-Profils an. Auf die Begründung dieser Verfügung sowie der weiteren Eingaben und Anträge der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen des vorliegenden Beschlusses eingegangen. B. Gegen die vorgenannte Verfügung erhob A.____ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Advokatin Wicky Tzikas, mit Eingabe vom 29. Juni 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht). Er beantragte, die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. Juni 2023 sei unter o/e-Kostenfolge aufzuheben, es seien alle Erfassungen (Fotos, Abdrücke etc.) vollumfänglich in allen Registern unwiderruflich zu löschen respektive zu vernichten, diese Löschung sei schriftlich zu bestätigen

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht und es sei festzustellen, dass eine Kopie des Vollzugsprotokolls an den Betroffenen zu übergeben sei. Weiter wurde begehrt, dem Beschwerdeführer sei eine Genugtuung von CHF 1'000.– (zuzüglich Zins von 5% seit dem 23. Juni 2023) zu Lasten der Staatsanwaltschaft zuzusprechen, eventualiter sei für das Sachgericht verbindlich festzuhalten, dass ein Anspruch auf Entschädigung bestehe. Sodann stellte der Beschwerdeführer die Verfahrensanträge, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die entsprechenden Erfassungen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens unter separatem Verschluss zu halten, es sei der Unterzeichneten das rechtliche Gehör zu den Eingaben der weiteren Parteien einzuräumen und es seien die Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft MU1 23 2731 beizuziehen. C. Auf Verfügung vom 30. Juni 2023 hin reichte die Staatsanwaltschaft am 13. Juli 2023 eine Stellungnahme ein, worin sie begehrte, die Beschwerde sei unter o/e-Kostenfolge vollumfänglich abzuweisen. D. Mit Verfügung vom 14. Juli 2023 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen und es wurde ihm eine Frist zur Erstattung einer replizierenden Stellungnahme angesetzt. E. Am 26. Juli 2023 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein, worin er die Abweisung der Anträge der Staatsanwaltschaft begehrte. F. Auf Verfügung vom 27. Juli 2023 hin erstattete die Staatsanwaltschaft am 7. August 2023 eine duplizierende Stellungnahme, worin sie an ihren Rechtsbegehren festhielt. G. Mit Verfügung vom 8. August 2023 wurde die duplizierende Stellungnahme vom 7. August 2023 dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt und der Schriftenwechsel geschlossen. Erwägungen I. Formelles (…) 2. 2.1. Durch die erkennungsdienstliche Erfassung wird in die Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers eingegriffen. Er weist folglich ein rechtlich geschütztes Interesse an der Löschung der erkennungsdienstlich erhobenen Daten auf. Aufgrund der Aufbewahrung der betreffenden Unterlagen und ihrer Aufnahme in die Verfahrensakten (vgl. Art. 261 StPO) ist der Beschwerdeführer durch die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. Juni 2023 nach wie vor beschwert, wobei es sich hier um ein taugliches Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO handelt. Die Beschwerdefrist wurde mit Eingabe vom 29. Juni 2023 gewahrt,

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht und die Beschwerdeschrift entspricht den Erfordernissen von Art. 385 StPO. Damit sind sämtliche Formalien erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist. 2.2. Die von der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 23. Juni 2023 ebenfalls angeordnete Entnahme einer DNA-Probe mittels Wangenschleimhautabstrichs und die Erstellung eines DNA-Profils wird in der Beschwerde vom 29. Juni 2023 weder beanstandet, noch wird die Entfernung oder Löschung der entsprechenden Daten beantragt. Lediglich auf S. 9 f. wird unter Ziffer 21 festgehalten, dass sich eine "DNA-Probenahme und Profilerstellung für vergangene oder künftige Delikte" als unverhältnismässig erweise. In der Replik vom 26. Juli 2023 ist wiederum ausschliesslich von der "ED-Erfassung" die Rede und es erfolgen keine weitergehenden Ausführungen in Bezug auf die angeordnete DNA-Probe. Somit ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer allein gegen die erkennungsdienstliche Erfassung (Art. 260 f. StPO) und nicht auch gegen die Entnahme einer DNA-Probe und die Erstellung eines DNA-Profils (Art. 255 ff. StPO) zur Wehr setzt, weshalb die Verfügung vom 23. Juni 2023 in Bezug auf die letztgenannten Massnahmen unangefochten geblieben und mithin in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO). II. Materielles 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft begründet ihre Verfügung vom 23. Juni 2023 im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer des Diebstahls und des Hausfriedensbruchs beschuldigt sei. Ihm werde vorgeworfen, "mindestens" am 22. Juni 2023 gemeinsam mit einem weiteren Täter in einer Tiefgarage von einer Baustelle Kupfer im Wert von CHF 8'000.– entwendet zu haben. Es bestehe der Verdacht, dass der Beschwerdeführer weitere ähnlich gelagerte Delikte begangen habe, die es zu klären gelte, und es liege eine erhöhte Wahrscheinlichkeit vergangener sowie zukünftiger Delinquenz vor. 1.2. Zur Begründung der Beschwerde vom 29. Juni 2023 wird zusammengefasst vorgebracht, dass sich der Beschwerdeführer unbestrittenermassen zusammen mit einem Mittäter in der Tiefgarage aufgehalten habe, doch seien weder in seinem Fahrzeug noch in seiner Wohnung Kupfer im Wert von CHF 8'000.– gefunden worden. Der Beschwerdeführer sei während seiner Inhaftierung von den Polizeibeamten dazu gedrängt worden, ohne anwaltliche Vertretung Aussagen zu machen, damit er wieder freikomme. Es stelle sich somit die Frage der Verwertbarkeit der betreffenden Depositionen. Inwiefern die Erstellung von Fotografien des Beschwerdeführers für den vorliegenden Fall relevant sein sollte, werde in der angefochtenen Verfügung nicht ausgeführt und sei auch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer weise keinerlei Vorstrafen auf und anlässlich der Hausdurchsuchung seien keine Gegenstände beschlagnahmt worden, die auf vergangene oder künftige Straftaten hindeuten würden. Der Beschwerdeführer sei vorliegend mit einer weiteren Person in flagranti am besagten Tatort zur besagten Tatzeit erwischt worden. Es sei davon auszugehen, dass das Baustellenareal videoüberwacht sei, und der Beschwerdeführer habe bereits Aussagen gemacht. Es sei somit nicht ersichtlich, inwiefern die vorliegende Datenerfassung zur Aufklärung des Falles notwendig wäre. Die angeordneten Massnahmen würden das Recht auf persönliche Freiheit und informationelle Selbstbestimmung

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht berühren. Dass die erkennungsdienstliche Erfassung der Klärung der Anlasstat dienen könnte, sei nicht ersichtlich und Gründe für den Verdacht weiterer ähnlich gelagerter Delikte seien nicht erkennbar. In Bezug auf mögliche künftige Taten sei zu berücksichtigen, dass es sich hier gemäss der Rechtsprechung um Delikte von einer gewissen Schwere handeln müsse. Dem Beschwerdeführer werde vorliegend der Diebstahl von Kupfer und Hausfriedensbruch vorgeworfen. Beim Tatort handle es sich um ein Baustellenareal und der Diebstahl tangiere keine besonders schützenswerten Rechtsgüter. Der Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers sei daher als unverhältnismässig zu bewerten. 1.3. Mit Stellungnahme vom 13. Juli 2023 macht die Staatsanwaltschaft zusammengefasst geltend, dass der Beschwerdeführer und B.____ angehalten worden seien, als diese in der Tiefgarage einer Grossbaustelle Kupferkabel abgerollt, dieses in 10 Meter lange Stücke zerschnitten und für den Abtransport auf einer Holzpalette bereitgestellt hätten. Den für das Delikt eigens angemieteten Lieferwagen hätten sie zuvor rückwärts in die Einfahrt der Einstellhalle parkiert. Das von beiden Beschuldigten zum Abtransport bereitgelegte Material habe einen Gesamtwert von CHF 44'296.40 aufgewiesen. Zwischen dem 13. und dem 15. Juni 2023 seien auf derselben Baustelle zwei weitere Diebstähle von Kupfer und Baumaschinen erfolgt, wobei sich die Deliktsbeträge auf CHF 36'247.40 bzw. CHF 14'048.20 belaufen würden. Auf den Aufnahmen der Videoüberwachung vom 15. Juni 2023 sei B.____ als Täter erkennbar. Aufgrund des identischen Tatortes, der zeitlichen Nähe und der gleichen Zielrichtung der Diebstähle sei zum Zeitpunkt der erkennungsdienstlichen Erfassung stark zu vermuten gewesen, dass alle drei Delikte von derselben Täterschaft verübt worden seien. Aus diesem Grund sei es auch dringend angezeigt und nötig gewesen, den Beschwerdeführer erkennungsdienstlich zu behandeln. Aktuell sei noch offen, inwieweit die Delikte vom Beschwerdeführer eingestanden würden, weshalb sich die angeordneten Massnahmen für die Überprüfung der Täterschaft und die Eruierung des Tatbeitrags anhand der Überwachungsvideos als erforderlich erweisen würden. Aus der Verfügung vom 23. Juni 2023 gehe hervor, dass dem Beschwerdeführer mindestens die Tat vom 22. Juni 2023 vorgeworfen werde. Auch wenn die Begründung der Verfügung wegen des Zeitdrucks im Rahmen des Piketts der Staatsanwaltschaft eher kurz ausgefallen sei, erscheine diese genügend und die angeordneten Massnahmen seien nötig sowie verhältnismässig gewesen. Sollte sich der vorliegende Verdacht der mehrfachen Deliktsbegehung erhärten, stehe auch der Verdacht einer gewerbs- und bandenmässigen Tatbegehung im Raum. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass anlässlich der Hausdurchsuchung ein Sack mit 3.43 Kilogramm Marihuana (mit Eingabe vom 19. Juli 2023 auf 721 Gramm korrigiert) und drei "Minigrips" mit weissem Pulver gefunden worden seien, womit sich auch diesbezüglich eine weitere Delinquenz des Beschwerdeführers ergebe. 1.4. In seiner Replik vom 26. Juli 2023 führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe anlässlich der ersten Einvernahme den Tatvorwurf eingestanden. Er sei durch die Videoüberwachungen aufgezeichnet worden und erkenne sich auf dem Video wieder. Es könne durchaus sein, dass der Beschwerdeführer auf seine bereits gemachten Aussagen zurückkommen werde, doch könne von einem Rückzug des Geständnisses nicht die Rede sein. Für die Tat vom 22. Juni 2023 gebe es genügend Beweise, um den rechtserheblichen Sachverhalt

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht und die Anwesenheit des Beschwerdeführers am Tatort zu belegen. Die in der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 13. Juli 2023 genannten weiteren Delikte vom Juni 2023 seien weder in der angefochtenen Verfügung erwähnt, noch sei der Beschwerdeführer bislang dazu befragt worden. Ausserdem sei diesbezüglich kein Strafverfahren eröffnet worden, weshalb die entsprechenden Zwangsmassnahmen nicht zulässig seien. Schliesslich fehle es an einer hinreichenden Begründung der Verfügung, was letztlich zur Aufhebung und Löschung der erkennungsdienstlichen Erfassung führen müsse. Aus der angefochtenen Verfügung ergebe sich keineswegs, dass dem Beschuldigten weitere Einbruchdiebstähle an gleicher Adresse und mit einem Mittäter vorgeworfen würden. Die Delikte seien weder zeitlich noch örtlich konkretisiert und es bleibe bei einem pauschalen, allgemein gehaltenen Vorwurf, was de facto einem Textbaustein entspreche. Die Staatsanwaltschaft sei diesbezüglich ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen und die Verfügung sei weder nachvollziehbar noch sachgerecht anfechtbar. Die routinemässige Anordnung von Zwangsmassnahmen sei unzulässig und ihre rechtlichen Voraussetzungen gemäss Art. 197 Abs. 1 StPO seien von Amtes wegen zu prüfen. In der betreffenden Verfügung müsse ausgeführt werden, warum gegen die betroffene Person wegen bestimmter Straftaten eine Strafuntersuchung geführt werde und die erkennungsdienstliche Erfassung für deren Abklärung oder allfällige spätere Verfahren sachdienlich sei. Diesbezüglich habe die Staatsanwaltschaft das rechtliche Gehör des Beschuldigten verletzt, was grundsätzlich die Aufhebung des Entscheides zur Folge habe. Sollte das Gericht dem nicht folgen und die Beschwerde abweisen, sei dieser Umstand zumindest im Rahmen des Kostenentscheides zu berücksichtigen, weshalb dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen und ihm eine Parteientschädigung auszurichten sei. 1.5. Mit Duplik vom 7. August 2023 bringt die Staatsanwaltschaft zusammengefasst vor, dass es für die Auswertung von Videoüberwachungsmaterial von grosser Bedeutung sei, über erkennungsdienstliche Fotoaufnahmen zu verfügen. Die Videoaufnahmen könnten Aufschluss über die jeweiligen Tatbeiträge geben und seien nicht immer von bester Qualität, weshalb es wichtig sei, dass tatzeitnahe Fotografien von besonderen äusserlichen Merkmalen der tatverdächtigen Personen erstellt würden. Somit sei die erkennungsdienstliche Erfassung vorliegend für alle in Betracht kommenden Delikte relevant. Zum Zeitpunkt ihrer Anordnung sei bekannt gewesen, dass der Beschwerdeführer zusammen mit einer weiteren Person habe angehalten werden können, während diese im Begriff gewesen seien, Kupfer von einer Grossbaustelle zu stehlen. Auch habe man zu diesem Zeitpunkt Kenntnis davon gehabt, dass an derselben Örtlichkeit wenige Tage zuvor bereits zwei Kupferdiebstähle erfolgt seien, wobei hier mindestens teilweise Videomaterial vorhanden und von der gleichen Täterschaft auszugehen sei. Das Strafverfahren sei noch ganz am Anfang gestanden und es habe konkrete Anhaltspunkte dafür gegeben, dass der Beschwerdeführer weitere Diebstähle begangen habe. Den Inhalt der Videoaufzeichnungen habe die Staatsanwaltschaft damals noch nicht gekannt, doch sei sie gehalten gewesen, die nötigen Anordnungen zu treffen, um die Beweise zu sichern und die Aufklärung der drei Delikte zu ermöglichen. Aus der Verfügung vom 23. Juni 2023 gehe klar hervor, weswegen gegen den Beschuldigten ein Verfahren geführt werde und dass der Verdacht bestehe, es handle sich hier nicht um das einzige vom Beschwerdeführer begangene Delikt. Aus verfahrenstaktischen Gründen habe in dieser Verfügung nicht im Detail angegeben werden müs-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht sen, welche weiteren Beweismittel vorliegen würden, die mit den erfassten Personendaten abzugleichen seien. 2. 2.1. Gemäss Art. 197 Abs. 1 StPO können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind (lit. a), ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d). Unter dem Titel der Zwangsmassnahmen sieht Art. 260 StPO vor, dass bei der erkennungsdienstlichen Erfassung die Körpermerkmale einer Person festgestellt und Abdrücke von Körperteilen genommen werden dürfen (Abs. 1). Die Massnahme wird in einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl angeordnet. In dringenden Fällen kann die Anordnung auch mündlich erfolgen, sie ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen und zu begründen (Abs. 3). 2.2. Erkennungsdienstliche Massnahmen und die Aufbewahrung von Daten können das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]) berühren. Diesbezüglich ist von einem leichten Grundrechtseingriff auszugehen (BGE 145 IV 263, E. 3.4, m.w.H.). Nach der Rechtsprechung sind die erkennungsdienstliche Erfassung und die Erstellung eines DNA-Profils, soweit diese nicht der Aufklärung der Straftaten eines laufenden Strafverfahrens dienen, nur dann verhältnismässig, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in andere - auch künftige - Delikte verwickelt sein könnte. Es muss sich zudem um Delikte von einer gewissen Schwere handeln. Dabei ist zu berücksichtigen, ob die beschuldigte Person vorbestraft ist. Trifft dies nicht zu, schliesst das die erkennungsdienstliche Erfassung oder die Erstellung des DNA- Profils jedoch nicht aus, sondern es fliesst als eines von vielen Kriterien in die Gesamtabwägung ein und ist entsprechend zu gewichten. Bei der Beurteilung der erforderlichen Deliktsschwere kommt es weder einzig auf die Ausgestaltung als Antrags- bzw. Offizialdelikt noch auf die abstrakte Strafdrohung an. Vielmehr sind das betroffene Rechtsgut und der konkrete Kontext miteinzubeziehen. Eine präventive erkennungsdienstliche Erfassung oder Erstellung eines DNA-Profils erweist sich insbesondere dann als verhältnismässig, wenn die körperliche bzw. sexuelle Integrität von Personen oder unter Umständen das Vermögen (Raubüberfälle, Einbruchdiebstähle) tangiert ist. Es müssen mithin ernsthafte Gefahren für wesentliche Rechtsgüter drohen (BGer Urteil 1B_259/2022 vom 23. Juni 2023, E. 4.3, m.w.H.). Obschon es sich bei Diebstählen nach abstrakter Strafdrohung um Verbrechen handelt, tangieren diese nicht in jedem Fall besonders schützenswerte Rechtsgüter im vorgenannten Sinne. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung werden hier qualifizierende Umstände vorausgesetzt, welche unter anderem bei Diebstählen mit besonders hohen Deliktsummen gegeben sein können (vgl. BGer Urteil 1B_2017/2022 vom 15. Mai 2023, E. 3.4).

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.3. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt auch die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (vgl. auch Art. 81 Abs. 3 StPO). Diese darf sich aber auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand einlässlich auseinandersetzen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und diesen in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 143 IV 40, E. 3.4.3; BGE 142 III 433, E. 4.3.2; je mit Hinweisen). In Bezug auf die erkennungsdienstliche Erfassung legt Art. 260 Abs. 3 StPO fest, dass diese mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen ist. Angesichts der ausgesprochen weiten Regelung hinsichtlich der Voraussetzungen für die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Massnahme kommt dieser Begründung nur eine untergeordnete Bedeutung zu (HANSJAKOB/GRAF, Zürcher Kommentar StPO, 3. A. 2020, Art. 260 N 9). Entsprechend genügt, dass im Anordnungsbefehl angeführt wird, dass gegen die betroffene Person wegen bestimmter Straftaten eine Strafuntersuchung geführt werde und die erkennungsdienstliche Erfassung für deren Abklärung bzw. allfällige spätere Verfahren sachdienlich sei. Die Begründung kann kurz ausfallen, muss aber auf den Gegenstand des Verfahrens Bezug nehmen und allenfalls anhand konkreter Anhaltspunkte darlegen, dass die Gefahr zukünftiger strafbarer Handlungen besteht (JOSITSCH/SCHMID, Praxiskommentar StPO, 4. A. 2023, Art. 260 N 10 f.). 3. 3.1. In materieller Hinsicht kann zunächst erwogen werden, dass gemäss Erkenntnisstand der Strafverfolgungsbehörden vom 23. Juni 2023 drei Einbruchdiebstähle in die Tiefgarage einer Baustelle zu untersuchen waren, wobei es sich beim Deliktsgut um Kupfer im Wert von insgesamt rund CHF 95'000.– handelte. Diese Vermögensdelikte tangierten somit besonders schützenswerte Rechtsgüter im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, weshalb vorliegend auch eine präventive erkennungsdienstliche Erfassung zulässig erscheint. Das professionelle Vorgehen der Täterschaft spricht für eine geplante Tat und die Rolle des Beschwerdeführers bei den vorangehenden Einbruchdiebstählen bedurfte weiterer Abklärungen. Im Hinblick auf das mit Verfügung vom 23. Juni 2023 konkret vorgeworfene Delikt vom 22. Juni 2023 ist weiter zu konstatieren, dass die Tiefgarage videoüberwacht war und der Beschwerdeführer die Verwertbarkeit seiner Erstaussagen in Frage stellt. Daher ist die erkennungsdienstliche Erfassung auch für die Aufklärung der betreffenden Straftat objektiv geeignet und erforderlich, zumal ein Abgleich der vom Beschwerdeführer erhobenen Daten mit den Ergebnissen der Videoüberwachung der Ermittlung der Täterschaft dient. Somit sind die mit Verfügung vom 23. Juni 2023 angeordneten Massnahmen gemäss Art. 260 Abs. 1 i.V.m. Art. 197 Abs. 1 StPO als zulässig zu bewerten. Dies gilt angesichts der Deliktsschwere im Übrigen auch für die mit nämlicher Verfügung angeordnete Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils (Art. 255 StPO).

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.2. Mit Bezug auf die Rüge der unzureichenden Begründung der Verfügung vom 23. Juni 2023 ist zu erwägen, dass es sich bei der erkennungsdienstlichen Erfassung um einen leichten Grundrechtseingriff handelt und die Begründungsanforderungen gemäss Art. 260 Abs. 3 StGB sehr tief angesetzt sind. Aus dem vorgenannten Befehl der Staatsanwaltschaft geht hinreichend deutlich hervor, aufgrund welcher konkreten Tat eine Strafuntersuchung geführt wird, und dass der Verdacht besteht, der Beschwerdeführer habe weitere ähnlich gelagerte Delikte begangen, die es zu klären gelte. Somit war für den Beschwerdeführer klar ersichtlich, aus welchen Gründen die Staatsanwaltschaft die erkennungsdienstliche Erfassung angeordnet hatte. Hinsichtlich der Aufklärung weiterer Straftaten stellt sich die Frage, ob in der Verfügung vom 23. Juni 2023 konkrete Anhaltspunkte hätten genannt werden müssen, welche für eine Beteiligung an diesen Delikten sprechen (vgl. JOSITSCH/SCHMID, Praxiskommentar StPO, 4. A. 2023, Art. 260 N 10a). Dies ist zu verneinen, weil die Strafverfolgungsbehörden im Rahmen eines "kurz begründeten" Befehls gemäss Art. 260 Abs. 3 StPO in diesem frühen Verfahrensstadium nicht gehalten sind, detaillierte Auskünfte über sämtliche Ermittlungsansätze zu erteilen. Zum Zeitpunkt der Verfügung vom 23. Juni 2023 stand die Strafuntersuchung noch ganz am Anfang und die beteiligten Personen waren zum Tatverdacht noch nicht näher befragt worden. Angaben betreffend die Beweis- und Indizienlage bezüglich der zu klärenden Delikte durften somit auch aus ermittlungstaktischen Gründen unterbleiben. Selbst wenn die Begründung in Bezug auf den Verdacht weiterer Delikte vorliegend allgemein und eher knapp gefasst ist, so genügt sie den gesetzlichen Erfordernissen, weshalb eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu verneinen ist. 3.3. Im Ergebnis sind sowohl die Anordnung der erkennungsdienstlichen Erfassung als auch ihre Begründung in der Verfügung vom 23. Juni 2023 als bundesrechtskonform zu bewerten, weshalb sich Beschwerde vom 29. Juni 2023 als unbegründet erweist und daher abzuweisen ist. III. Kosten (…)

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 1'050.–, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1'000.– und Auslagen von CHF 50.–, gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.

3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieser Beschluss wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiber

Bryan Smith

Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

470 2023 126 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 15.08.2023 470 2023 126 (470 23 126) — Swissrulings