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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 08.08.2023 470 2023 119 (470 23 119)

8 août 2023·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·2,462 mots·~12 min·7

Résumé

Verfahrenseinstellung

Texte intégral

Seite 1

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 8. August 2023 (470 23 119) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Verfahrenseinstellung

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Markus Mattle (Ref.), Richter Stephan Gass; Gerichtsschreiber Dominik Haffter

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin B.____, Beschuldigter

Gegenstand Verfahrenseinstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 30. Mai 2023 A. In dem gegen B.____ geführten Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung verfügte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft am 30. Mai 2023 was folgt: „1. Das Strafverfahren wird in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO eingestellt. 2. Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates. 3. Der beschuldigten Person wird gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO keine Entschädigung und Genugtuung zugesprochen."

B. Gegen obgenannten Einstellungsverfügung erhob der Privatkläger, A.____, mit Eingabe vom 19. Juni 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, und beantragte, es sei die Einstellungsverfügung vom 30. Mai 2023 aufzuheben und die Weiterführung des Strafverfahrens anzuordnen, eventualiter sei ein Strafbefehl zu erlassen oder die Erhebung einer Anklage anzuordnen. Ferner seien die Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft beizuziehen und es sei C.____ vor Kantonsgericht zu befragen, alles unter o/e-Kostenfolge. C. Mit Verfügung vom 20. Juni 2023 wurde der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 383 Abs. 1 StPO verpflichtet, eine Sicherheitsleistung von Fr. 500.-- bis zum 3. Juli 2023 zu erbringen. Mit Verfügung vom 5. Juli 2023 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer die angeordnete Sicherheitsleistung erbracht hat. D. Mit Stellungnahme vom 11. Juli 2023 begehrte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, die Beschwerde sei abzuweisen. E. Mit Verfügung vom 20. Juli 2023 stellte der verfahrensleitende Präsident der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft fest, dass der Beschuldigte innert Frist keine Stellungnahme eingereicht hat, und wies das Beweisbegehren des Beschwerdeführers, es sei C.____ vor Kantonsgericht zu befragen, ab.

Erwägungen 1. Formelles Gegen eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen bei der Dreierkammer der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0; Art. 396 Abs. 1 StPO und § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung, EG StPO, SGS 250). Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben, mithin durch die Einstellungsverfügung beschwert sind (Art. 382 Abs. 1 StPO). In casu ist der Beschwerdeführer als Privatkläger und Adressat der angefochtenen Einstellungsverfügung durch diese unmittelbar in seinen Rechten betroffen, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist. Mit Eingabe vom 19. Juni 2023 wurde die Rechtsmittelfrist gewahrt und die Begründungspflicht wahrgenommen. Überdies hat der Beschwerdeführer die angeordnete Sicherheitsleistung rechtzeitig erbracht. Da somit sämtliche Beschwerdeformalien erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2. Materielles 2.1 Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft stützt ihre Einstellungsverfügung vom 30. Mai 2023 auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO und führt zur Begründung aus, dass es am 23. Mai 2019 auf der Baustelle an der D.____strasse in E.____ zu einem Unfall gekommen sei, bei welchem sich der Beschwerdeführer verletzt habe. Der Unfall habe sich im Treppenhaus ereignet, wo der Beschwerdeführer Arbeiten an den Deckenlampen ausgeführt habe. Dabei habe er während der Benutzung einer Bockleiter das Gleichgewicht verloren und sich beim Sturz Kontusionen an Schädel und Wirbelsäule sowie zwei Frakturen am linken Arm zugezogen. Des Weiteren legt die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft dar, dass die Firma F.____AG regelmässig Schulungen zu verschiedenen Themen betreffend die Sicherheit am Arbeitsplatz durchführe, Informationsmaterial der SUVA in den Räumlichkeiten der Firma auflege und solches bei Vertragsschluss an die Mitarbeiter abgebe. Es liege daher keine objektive Sorgfaltspflichtsverletzung des Beschuldigten vor. 2.2 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 19. Juni 2023 geltend, dass die Ursache für den Unfall eine verbrauchte und den SUVA-Regeln nicht entsprechende Leiter gewesen sei. G.____, mithin sein Vorgesetzter, habe ihn angewiesen, die betreffende Bockleiter zu verwenden, weshalb er diese aus dem Firmenfahrzeug geholt habe. In der Folge sei die Bockleiter ins Wanken geraten und zu Boden gestürzt. Ferner habe der Beschuldigte zugestanden, dass die Leiter die SUVA-Regeln verletze. Mithin sei keine geeignete Leiter zur Verfügung gestanden. Ausserdem habe er nie an einer internen Weiterbildung zum Thema Sicherheit teilgenommen, namentlich nicht in Bezug auf den Umgang mit Leitern. Zusammenfassend habe der Beschuldigte die Verantwortung für die Mangelhaftigkeit der Bockleiter zu tragen und der Betrieb habe eine Garantenstellung hinsichtlich der Unfallverhütung, welcher er nicht nachgekommen sei. 2.3 Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft verzichtet mit Eingabe vom 11. Juli 2023 auf eine Stellungnahme hinsichtlich der Beschwerde vom 19. Juni 2023 und verweist auf die Einstellungsverfügung vom 30. Mai 2023. 2.4 Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO stellt die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren vollständig oder teilweise ein, wenn sich kein Tatverdacht erhärtet, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Die Gründe gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a bis d StPO verstehen sich als zwingend und führen somit ausnahmslos zur Einstellung des Verfahrens (MATTHIAS HEINIGER/RONNY RICKLI, Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 319 N 6; NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 319 N 14). 2.5 Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO ist eine Einstellung zu verfügen, wenn das inkriminierte Verhalten, selbst wenn es nachgewiesen wäre, ganz offensichtlich den objektiven und subjektiven Tatbestand einer Strafnorm nicht erfüllt, beispielsweise weil es von rein zivil- oder verwaltungsrechtlicher Relevanz ist. Allerdings ist auch bei der durch die Staatsanwaltschaft vorzunehmenden Prüfung darauf zu achten, dass bei Ermessensfragen und bei nicht durch die Literatur oder Rechtsprechung klar gelösten Streitfragen im Zweifelsfalle Anklage zu erheben ist. Gleich verhält es sich, wenn Auslegungs- oder Wertungsfragen zu beurteilen sind. Solche Fragen sind immer durch das zuständige Strafgericht zu entscheiden. Namentlich wird die Grenze zwischen strafbarem und straflosem Verhalten regelmässig durch schwer fassbare Gesetzesbegriffe wie die Arglist beim Betrugstatbestand oder die Sorgfaltspflichtverletzung beim Fahrlässigkeitsdelikt bestimmt. In solchen Fällen ist bei der Annahme der fehlenden Tatbestandsmässigkeit besondere Zurückhaltung zu üben und in Befolgung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" prinzipiell Anklage zu erheben (NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, a.a.O., Art. 319 N 19 f.; DANIEL JOSITSCH/NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar StPO, 4. Aufl. 2023, Art. 319 N 6; MATTHIAS HEINIGER/RONNY RICKLI, a.a.O., Art. 319 N 9). 2.6 Gemäss Art. 107 Abs. 1 StPO haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör; sie haben namentlich das Recht, Akten einzusehen (lit. a), an Verfahrenshandlungen teilzunehmen (lit. b), einen Rechtsbeistand beizuziehen (lit. c), sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern (lit. d) und Beweisanträge zu stellen (lit. e). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst auch die Pflicht der Behörden, von den Äusserungen der Parteien im Sinne von Art. 107 Abs. 1 lit. c StPO Kenntnis zu nehmen und diese beim Entschied in gebührender Weise zu berücksichtigen. Sodann besteht die Pflicht der Behörden, ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. b StPO sowie Art. 81 Abs. 3 StPO; HANS VEST, Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 107 N 32). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der zugrunde gelegten Sach- und Rechtsbeurteilung an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Der Entscheid muss aber auch so begründet sein, dass der Rechtsmittelinstanz die Überprüfung der Gesetzesanwendung möglich ist (vgl. Art. 409 Abs. 1 StPO; DANIELA BRÜSCHWEILER/RETO NADIG/REBECCA SCHNEEBELI, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 81 N 5; HANS VEST, a.a.O., Art. 107 N 32; NILS STOHNER, Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 81 N 9 ff.; DANIEL JOSITSCH/NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar StPO, 4. Aufl. 2023, Art. 81 N 9 ff.). 2.7 Mit Einstellungsverfügung vom 30. Mai 2023 verweist die Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft zur Begründung zunächst auf die Einvernahmen des Beschwerdeführers vom 21. Juni 2019, vom 24. Juni 2021 sowie vom 15. Juli 2021 und führt aus, der Beschwerdeführer habe zunächst angegeben, bezüglich der Benutzung von Leitern nie irgendeine Art von Schulung oder Information erhalten zu haben (act. 155, 159, 239, 269). Demgegenüber habe er in der Befragung vom 21. Juni 2019 geäussert, dass er schon immer mit Leitern gearbeitet habe und wisse, wie man Leitern benutzen müsse (act. 159). Die von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft ins Feld geführten Depositionen des Beschuldigten sind allerdings keineswegs als Ungereimtheiten zu werten, zumal eine grosse Vielzahl von Menschen, insbesondere auch im privaten Umfeld, mit Leitern hantiert, ohne über eine entsprechende Schulung zu verfügen. Im Weiteren weist die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft in ihrer Einstellungsverfügung vom 30. Mai 2023 darauf hin, dass sowohl der Beschuldigte als auch G.____ in ihren Befragungen dargelegt hätten, dass das Unternehmen regelmässig Schulungen der Mitarbeiter durchführe und diesbezügliches Informationsmaterial zur Verfügung stelle. Schliesslich begründet die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft ihre Einstellung mit dem Umstand, dass die Firma F.____AG regelmässig Schulungen zu verschiedenen Themen betreffend die Sicherheit am Arbeitsplatz durchführe, Informationsmaterial der SUVA in den Räumlichkeiten der Firma auflege und solches auch bei Vertragsschluss an die Mitarbeiter abgebe. Damit lässt sie jedoch die in casu entscheidende Frage gänzlich unbeantwortet, nämlich ob der Beschwerdeführer tatsächlich Kenntnis davon hatte, dass er die oberen Sprossen der Bockleiter nicht benutzen darf. Mithin wird die zentrale Thematik der Kenntnis des Beschwerdeführers bezüglich des korrekten Gebrauchs der Bockleiter vollständig ausgeblendet. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass sowohl der Beschwerdeführer (act. 155, 159, 239, 269) als auch G.____ (act. 183, 239) sowie der Beschuldigte (act. 201, 207, 257, 267) übereinstimmend zu Protokoll gaben, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der korrekten Verwendung der Bockleiter nicht geschult worden sei. Namentlich habe er an der internen Weiterbildung (sog. Jourfix), an welcher der richtige Gebrauch von Leitern Thema gewesen sei, nicht teilgenommen, zumal er dazumal noch nicht im Unternehmen angestellt gewesen sei. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer der Meinung war, er habe sich die korrekte Benutzung von Leitern durch das Beobachten von Mitarbeitern selbst beigebracht (act. 237, 249), vermag an der Gegebenheit, dass er keine diesbezügliche Schulung erhalten hat, nichts zu ändern. Vielmehr liegt aufgrund des offenbar falschen Gebrauchs der Leiter nahe, dass der Beschwerdeführer den richtigen Umgang mit der Bockleiter gerade nicht gekannt hat. Ebenso wenig vermag der Hinweis des Beschuldigten auf die im Geschäft aufgelegten Broschüren betreffend die korrekte Verwendung von Arbeitsmaterialien (act. 213) die Durchführung einer Schulung zu ersetzen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer geltend machte, die besagten Broschüren gar nicht zu kennen (act. 269). Des Weiteren führte der Beschuldigte ins Feld, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Vertragsunterzeichnung das Reglement betreffend Arbeitssicherheit erhalten (act. 197, 257, 265). Diesbezüglich ist allerdings zu konstatieren, dass im entsprechenden Reglement betreffend Arbeitssicherheit keine konkreten Anweisungen zum Gebrauch von Arbeitsmaterial, namentlich auch nicht in Bezug auf die korrekte Verwendung von Bockleitern, enthalten sind (vgl. Reglement Arbeitssicherheit vom 14. Januar 2019). Hingegen gab der Beschuldigte anlässlich seiner Befragung vom 12. Juli 2019 zu Protokoll, er habe mit dem Beschwerdeführer zusammengearbeitet und ihm dabei den Gebrauch der Leiter erklärt, namentlich dass er nicht auf die obersten Sprossen der Leiter stehen dürfe (act. 203). Mit der Frage der tatsächlichen Kenntnis einer korrekten Handhabung der Leiter durch den Beschwerdeführer setzt sich die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft in ihrer Einstellungsverfügung vom 30. Mai 2023 sowie in ihrer Stellungnahme vom 11. Juli 2023 in keiner Weise auseinander und kommt insoweit ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nach. Entsprechend hat auch der Beschwerdeführer noch keine Gelegenheit erhalten, sich zu diesem Aspekt des Falles zu äussern. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. d StPO sowie Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) beinhaltet das Recht der von einer Verfügung betroffenen Person, zu den wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können, bevor der Entscheid gefällt wird. Dies betrifft in erster Linie den rechtserheblichen Sachverhalt und nur in Ausnahmefällen auch Rechtsnormen oder von den Behörden vorgesehene rechtliche Begründungen (BGer 6B_880/2013 vom 27. Februar 2014, E. 4; BGE 132 II 485, E. 3.2). Somit erhellt, dass ein reformatorischer Entscheid des Kantonsgerichts Basel- Landschaft, Abteilung Strafrecht, in dieser Sache eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zur Folge hätte, weshalb vorliegend nicht weiter auf die Thematik, ob der Beschwerdeführer Kenntnis vom richtigen Gebrauch der Bockleiter hatte, einzugehen ist. Ebenso wenig ist die sich in einem zweiten Schritt allenfalls stellende Frage zu behandeln, ob eine etwaige mangelhafte Kenntnis des Beschwerdeführers betreffend den Gebrauch der Bockleiter sowie die sich daraus ergebende Körperverletzung einer allfälligen Sorgfaltspflichtsverletzung seitens des Beschuldigten zuzurechnen sind. 2.8 Im Ergebnis erweist sich die Begründung der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 30. Mai 2023 somit als mangelhaft. Namentlich hat sich die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft mit den Kernfragen, ob der Beschwerdeführer effektiv Kenntnis davon hatte, dass er die obersten zwei Sprossen der Bockleiter nicht benutzen darf, und ob eine allfällige nicht vorhandene Kenntnis des Beschwerdeführers einer Sorgfaltspflichtsverletzung des Beschuldigten zuzurechnen ist, weder in ihrer Begründung der Einstellungsverfügung vom 30. Mai 2023 noch in ihrer Stellungnahme vom 11. Juli 2023 auseinandergesetzt. Die Einstellungsverfügung vom 30. Mai 2023 ist daher wegen ungenügender Begründung aufzuheben, und die Angelegenheit ist an die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft zurückzuweisen. 3. Kosten Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens gehen die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von Fr. 800.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 750.-- (§ 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT, SGS 170.31) sowie Auslagen von Fr. 50.-- (§ 3 Abs. 6 GebT), zu Lasten des Staates. Die vom Beschwerdeführer geleistete Sicherheitsleistung von Fr. 500.-- wird diesem zurückerstattet. Im Übrigen hat sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren selbst vertreten, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Demnach wird erkannt: ://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 30. Mai 2023 (MU1 19 2624 etc./MUS NAS) aufgehoben und die Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 800.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 750.-- sowie Auslagen von Fr. 50.--, gehen zu Lasten des Staates. Die vom Beschwerdeführer erbrachte Sicherheitsleistung in der Höhe von Fr. 500.-- wird diesem zurückerstattet.

3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiber

Dominik Haffter

Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

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