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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 23. August 2022 (470 22 77) ____________________________________________________________________
Strafprozessrecht
Verfahrenseinstellung
Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Dominique Steiner (Ref.), Richter Stephan Gass; Gerichtsschreiberin Joëlle Breitenstein
Parteien A.____ AG, Beschwerdeführerin
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Besondere Delikte, Rheinstrasse 27, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin
B.____, Beschuldigter
Gegenstand Verfahrenseinstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 31. Mai 2022
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Am 15. Februar 2021 erstattete die A.____ AG Anzeige gegen B.____ wegen versuchten Betrugs und konstituierte sich als Privatklägerin. Nach erfolgter Strafuntersuchung stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Besondere Delikte (nachstehend: Staatsanwaltschaft), das Strafverfahren mit Verfügung vom 31. Mai 2022 in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO ein und auferlegte die Verfahrenskosten dem Staat. Auf die Begründung dieser Verfügung sowie die nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Beschlusses eingegangen. B. Gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 31. Mai 2022 erhob die A.____ AG mit Eingabe vom 9. Juni 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachstehend: Kantonsgericht). Dabei begehrte sie, es sei das Strafverfahren (Verfahrens-Nr. BM1 2.____, Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft) gegen den Beschuldigten wegen versuchten Betrugs nach Art. 146 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB fortzuführen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. C. Die Staatsanwaltschaft liess sich mit Stellungnahme vom 24. Juni 2022 zur Beschwerde vernehmen und beantragte, es sei diese unter o/e-Kostenfolge abzuweisen. D. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 13. Juni 2022 wurde die Beschwerdeführerin zur Erbringung einer Sicherheitsleistung in der Höhe von CHF 500.00 verpflichtet. Diese wurde fristgerecht per 22. Juni 2022 erbracht. Mit weiterer Verfügung vom 6. Juli 2022 wurde festgestellt, dass der Beschuldigte innert Frist keine fakultative Stellungnahme eingereicht hat.
Erwägungen
I. Formelles 1. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Rechtsmittelinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO sowie aus § 15 Abs. 2 EG StPO. Nach Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft die Beschwerde zulässig. Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO können mit Beschwerde gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht des Sachverhaltes (lit. b); sowie Unangemessenheit (lit. c). In Anwendung von Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Legitimation der Beschwerdeführerin zur Ergreifung des Rechtsmittels schliesslich wird in Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 382 Abs. 1 StPO normiert. Danach kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Im vorliegenden Fall hat sich die Beschwerdeführerin als Privatklägerin und damit im Sinne von Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 118 Abs. 1 und Abs. 2 StPO als Partei konstituiert und ist ausserdem durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen, womit ihre Beschwerdelegitimation in Bezug auf die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 31. Mai 2022 zu bejahen ist.
2. Nachdem im Übrigen die angefochtene Verfügung ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, die Beschwerdeführerin zudem eine zulässige Rüge erhebt, die Rechtsmittelfrist gewahrt hat sowie der Begründungspflicht wie auch der Pflicht zur fristgemässen Erbringung der Sicherheitsleistung nachgekommen ist, ist im Folgenden ohne Weiteres auf das vorliegende Rechtsmittel einzutreten.
II. Materielles 1.1 Die Staatsanwaltschaft führt zur Begründung ihrer angefochtenen Einstellungsverfügung vom 31. Mai 2022 aus, der Beschuldigte habe im Zusammenhang mit dem am 20. September 2020 verursachten Wasserschaden in dessen Wohnung an der C.____strasse in D.____ (recte: E.____) gegenüber der Beschwerdeführerin am 25. Oktober 2020 seine überlaufene Badewanne als Ursache angegeben. Die Ermittlungen hätten jedoch als eigentliche Ursache das Überlaufen einer Tonne ergeben, die zum Bewässerungssystem der in der Wohnung installierten Hanfanlage gehört habe. Während der Strafuntersuchung habe nicht bewiesen werden können, dass der Beschuldigte illegales THC-Hanf angebaut habe. Da die Beschwerdeführerin den Schaden abzüglich eines Abzugs wegen Grobfahrlässigkeit unabhängig davon, ob er aus einer überlaufenen Badewanne oder aus einer Bewässerungsanlage einer legalen Hanfindooranlage stamme, übernommen hätte, wäre es zu keinem Vermögensschaden der getäuschten Privatklägerin gekommen, weshalb das Verfahren gegen den Beschuldigten gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO einzustellen sei.
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.2 In ihrer Stellungnahme vom 24. Juni 2022 führt die Staatsanwaltschaft ergänzend aus, sie habe sich bei der Begründung der Verfahrenseinstellung unter anderem auf den Bericht des Schadensinspektors der Beschwerdeführerin vom 23. September 2021 gestützt.
1.3 Demgegenüber legt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 9. Juni 2022 im Wesentlichen dar, der Rechtsauffassung der Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung vom 31. Mai 2022 könne nicht gefolgt werden. Sie sei vom Beschuldigten arglistig über den rechtserheblichen Sachverhalt getäuscht worden, damit dieser unrechtmässig eine Versicherungsleistung erhalte. Sie sei bei Abschluss des Versicherungsvertrages aufgrund der Angaben des Beschuldigten von einem Privathaushalt mit zwei Erwachsenen und zwei minderjährigen Kindern ausgegangen. Gestützt auf diese Angaben sei sodann die Risikoselektion erfolgt. Das Überlaufen einer Badewanne stelle eine reelle Gefahr im Rahmen einer Privathaftpflichtversicherung dar. Hingegen müsse eine Versicherungsgesellschaft nicht damit rechnen, dass in einer wie vom Beschuldigten deklarierten Wohneinheit zugleich eine Hanfanlage betrieben werde. Zudem versichere sie aus internen Gründen Hanfanlagen nicht. Durch den Betrieb einer Hanfindooranlage steige einerseits das Risiko eines Brandes aufgrund der Wärmelampen und der häufig unzureichenden Stromverkabelungen, andererseits das Risiko bzw. die Gefahr eines Wasserschadens durch die Bewässerung der Setzlinge markant an. Hätte der Beschuldigte seine Versicherungsdeckung auch nach der Teilumnutzung der privaten Wohnung als Hanfproduktionsstandort weiterhin gewährleistet haben wollen, wäre er zur Meldung verpflichtet gewesen. Nur diese Anzeige des Versicherungsnehmers hätte es der Beschwerdeführerin ermöglicht, die neu entstandenen Gefahren abzuschätzen und in ihrer Risikoselektion sowie Tarifierung zu berücksichtigen. Nach der Inbetriebnahme der Hanfindooranlage und der damit verbundenen Gefahrserhöhung habe keine Versicherungsdeckung mehr für die daraus verursachten Schäden bestanden. Es sei somit entgegen den Behauptungen der Staatsanwaltschaft nicht so, dass die Beschwerdeführerin den entstandenen Schaden unabhängig vom Sachverhalt bezahlt hätte. Vielmehr hätte sie diesen nur übernommen, wenn die Badewanne überlaufen wäre. Hinzu komme, dass sie den entstandenen Schaden ebenfalls nicht bezahlen würde, wenn beim Abschluss der Kombi-Haushaltversicherung nicht die Absicht bestanden habe, die Wohnung gemäss Deklaration (private Nutzung mit zwei Erwachsenen und zwei Kindern) zu bewohnen, sondern bereits damals der Plan bestanden habe, eine Hanfindooranlage zu betreiben. Diesfalls würde eine Vertragsauflösung ex tunc erfolgen, womit jede Versicherungsleistung entfiele. Sowohl in der Sachverhaltsvariante ʺGefahrserhöhung mit Zutun des Versicherungsnehmers"
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht als auch in derjenigen "absichtliche Täuschung" sei die Beschwerdeführerin vom Beschuldigten arglistig darüber getäuscht worden, was in der Wohnung an der C.____strasse in E.____ vor sich gegangen sei, um unrechtmässig eine Versicherungsleistung zu erhalten und dadurch einen Vermögensschaden zum Nachteil der Privatklägerin zu erwirken. Die Staatsanwaltschaft sei folglich anzuweisen, das Strafverfahren wegen versuchten Betrugs fortzuführen.
Zu prüfen ist im Folgenden, ob die Staatsanwaltschaft das fragliche Strafverfahren wegen versuchten Betrugs zu Recht eingestellt hat.
2.1 Nach Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), wenn Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d), oder wenn nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Dabei handelt es sich nicht um eine abschliessende Aufzählung von Einstellungsgründen. Erscheint ein Gerichtsverfahren aus anderen Gründen als aussichtslos, ist dieses einzustellen. Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens richtet sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 86 E. 4.2).
Nach lit. a von Art. 319 Abs. 1 StPO ist ein Strafverfahren einzustellen, wenn im Vorverfahren der ursprünglich vorhandene Anfangsverdacht nicht in einem Mass, das eine Anklage rechtfertigt, erhärtet werden konnte. Allerdings hat sich die Staatsanwaltschaft bei der Frage, ob ein solcher Tatverdacht besteht, in Zurückhaltung zu üben. Widersprechen sich Beweise, so ist es gemäss der Botschaft des Bundesrates vom 21. Dezember 2005, S. 1273, nicht Sache der Staatsanwaltschaft, eine Beweiswürdigung vorzunehmen. Im Zweifelsfalle ist die Angelegenheit in Beachtung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" an das zuständige Sachgericht zu überweisen. Bei der Frage der Überweisung an das urteilende Gericht spielt der Grundsatz "in dubio pro reo" nicht. Es ist vielmehr Sache des Gerichts, darüber zu befinden, ob sich jemand im strafrechtlichen Sinne schuldig gemacht hat oder nicht. Die Staatsanwaltschaft hat nur dann einzustellen, wenn eine Hauptverhandlung als eigentliche Ressourcenverschwendung bzw. aufgrund des absehbaren Freispruchs als Zumutung für den Beschuldigten erscheinen müsste.
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Von einer Überweisung ist mithin dann abzusehen, wenn nach der gesamten Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist (ROLF GRÄDEL/MATTHIAS HEINIGER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 319 N 8). Nach SCHMID/JOSITSCH ist erforderlich, dass bei erfolgter Anklage nicht mit einem verurteilenden Erkenntnis des Gerichts gerechnet werden könnte, also mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen wäre. Da die Staatsanwaltschaft als Untersuchungs- und Anklagebehörde nicht dazu berufen ist, über Recht oder Unrecht zu richten, darf sie jedoch nicht allzu rasch und gestützt auf eigene Bedenken (die irrtümlich sein können) zu einer Einstellung schreiten. In Zweifelsfällen in sachverhalts- und beweismässiger Hinsicht sowie vor allem in rechtlichen Belangen ist stets Anklage zu erheben (NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, Art. 319 N 5; DIESELBEN, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, Rz. 1251 mit Hinweisen). Die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Schuldspruchs bzw. der Prozessaussichten ist dem pflichtgemässen Ermessen der Staatsanwaltschaft anheimgestellt. In Zweifelsfällen tatsächlicher oder rechtlicher Natur darf das Verfahren nicht eingestellt werden, da in diesen Fällen das Urteil dem Gericht überlassen bleiben soll. Keine Einstellung, sondern die Erhebung einer Anklage ist grundsätzlich immer dann angezeigt, wenn der Ausgang des Verfahrens ausschliesslich von der Beweiswürdigung abhängt (NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 319 N 16 ff. mit Hinweisen).
Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO kommt dann zur Anwendung, wenn das inkriminierte Verhalten, selbst wenn es nachgewiesen wäre, nicht den objektiven und subjektiven Tatbestand einer Strafnorm erfüllt. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn eine Anzeige einen nur zivilrechtlich relevanten Sachverhalt betrifft. Vielfach sind die rechtlichen Voraussetzungen der Strafbarkeit weniger offensichtlich nicht gegeben, sodass gerade dieser Einstellungsgrund in der Praxis besonders viele Abgrenzungsprobleme schafft, da die Grenze zwischen strafbarem und straflosem Verhalten oft durch schwer fassbare Gesetzesbegriffe wie die Arglist beim Betrugstatbestand oder die Fahrlässigkeit bestimmt wird. Ob eine täuschende Handlung arglistig ist, bietet regelmässig Diskussionsstoff, wie die umfangreiche höchstrichterliche Judikatur dazu eindrücklich belegt. In solchen Fällen ist bei der Annahme der fehlenden Tatbestandsmässigkeit besondere Zurückhaltung zu üben und in Befolgung des Grundsatzes ʺin dubio pro durioreʺ grundsätzlich zu überweisen. In den wenigsten Fällen steht hier ein Freispruch mit Sicherheit oder doch grösster Wahrscheinlichkeit von vornherein fest. LANDSHUT weist darauf hin, dass eine Einstellung nur dann erfolgen kann, wenn ein Tatbestandselement (z.B. beim Betrug die Arglist
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht oder beim Fahrlässigkeitsdelikt die Sorgfaltspflichtverletzung) ganz offensichtlich nicht gegeben ist (GRÄDEL/HEINIGER, a.a.O., Art. 319 N 9).
Ein anderer Teil der Doktrin erachtet eine Verfahrenseinstellung sogar nur dann als zulässig, wenn keine vernünftigen Zweifel daran bestehen, dass das Sachgericht entweder von der Unschuld des Beschuldigten überzeugt sein oder zumindest derartige Zweifel an dessen Schuld haben wird, dass eine Verurteilung geradezu ausgeschlossen erscheint (NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, N 1839).
2.2 Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren gegen den Beschuldigten bezüglich versuchten Betrugs gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO eingestellt und sich dabei im Wesentlichen auf die Angaben im Bericht betreffend die Begehung der Schadenstelle in E.____ am 23. September 2021 gestützt (act. 393). Die Beschwerdeführerin begehrt in ihrer Beschwerde die Fortführung des Verfahrens.
2.3 Aus dem Bericht betreffend die Begehung der Schadenstelle in E.____ am 23. September 2021 (act. 393) geht hervor, dass das Wasser in eine Regentonne geleitet und von dort anschliessend via Bewässerungsanlage in zwei Räume verteilt worden ist. In den beiden Räumen sind Hanfpflanzen gezüchtet worden. Ob es sich dabei um CBD- oder THC-Hanf gehandelt hat, konnte vom Verfasser des Berichts nicht festgestellt werden. Dies müsse abgeklärt werden, um schliesslich auch die Versicherungsdeckung betreffend den Wasserschaden genauer zu prüfen. Der Schreibende ist zum Schluss gekommen, sofern es sich um CBD- Hanfpflanzen im legalen Bereich handle, werde die Beschwerdeführerin den Schaden unter Abzug eines Gefahrenabzugs übernehmen müssen. Wenn es sich jedoch um illegale Hanfpflanzen mit hohem THC-Gehalt handle, sei der Schaden anlässlich der Begehung eines Verbrechens oder einer vorsätzlichen Straftat entstanden. Er verweist auf Art. 4.3 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB), welcher besagt, dass kein Versicherungsschutz besteht für die Haftpflicht der Versicherten für Schäden, welche sie anlässlich der vorsätzlichen Begehung von Verbrechen, Vergehen oder Tätlichkeiten persönlich verursachen. Der Verfasser des Berichts hat weiter festgehalten, die Haftung obliege in diesen Fällen einzig und allein dem Versicherungsnehmer, welcher die Bewässerungsanlage installiert und vergessen habe den Wasserhahn zuzudrehen.
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin könne nicht auf die Angaben im Bericht betreffend die Begehung der Schadenstelle in E.____ am 23. September 2021 abgestellt werden. Die Richtigkeit der darin gemachten Ausführungen wird von der Beschwerdeführerin bestritten. Es ist somit zu prüfen, ob der betreffende Bericht Grundlage für die Einstellverfügung der Staatsanwaltschaft vom 31. Mai 2022 bilden kann.
Dem sich in den Akten befindlichen Bericht (act. 393) ist nicht zu entnehmen, wann dieser erstellt worden ist und wer ihn verfasst hat. Sodann trägt das Dokument keine Unterschrift und keinen Briefkopf, welche eine Zuordnung zum Verfasser ermöglichen würden. Aus den Verfahrensakten, insbesondere dem Bericht des spezialisierten Ermittlungsdienstes der Polizei Basel- Landschaft vom 9. September 2021 (act. 237), erhellt, dass es sich bei diesem Bericht betreffend die Begehung der Schadenstelle in E.____ am 23. September 2021 offenbar um einen Feststellungsbericht des Schadensinspektors der Beschwerdeführerin handelt. Der Bericht steht – neben den vorgängig genannten formellen Mängeln – allerdings im Widerspruch zum zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschuldigten abgeschlossenen Versicherungsvertrag bzw. den Allgemeinen Vertragsbedingungen als Bestandteil desselben und muss damit als inhaltlich unklar bezeichnet werden, weshalb dieser von vornherein nicht als (alleinige) Grundlage für eine Einstellverfügung dienen kann. Soweit sich also die Staatsanwaltschaft bei der Begründung der Verfahrenseinstellung auf den genannten Bericht abstützt, ist ihr entgegenzuhalten, dass dieses Dokument aufgrund der geschilderten Mängel nicht als Basis hierfür dienen kann. Die Einstellungsverfügung ist somit unter diesem Gesichtspunkt zu Unrecht erfolgt.
2.4 Es steht sodann die Frage im Raum, ob der Beschuldigte durch sein Verhalten allenfalls den Tatbestand eines versuchten Betrugs erfüllt hat. Der Beschuldigte hat mit der Beschwerdeführerin am 26. November 2018 eine Kombi-Haushaltsversicherung abgeschlossen. Versichert sind unter anderem Schäden an Sachen durch Ausfliessen von Wasser und anderen Flüssigkeiten aus Leitungsanlagen sowie den daran angeschlossenen Einrichtungen und Apparaten. Der Beschuldigte hat gegenüber der Beschwerdeführerin und der Polizei stets angegeben, der Wasserschaden in der Liegenschaft in E.____ sei aufgrund einer überlaufenen Badewanne entstanden. Die Untersuchungen des spezialisierten Ermittlungsdienstes der Polizei haben jedoch ergeben, dass nicht das Überlaufen der Badewanne, sondern das Überlaufen einer vom Beschuldigten angebrachten, zum Bewässerungssystem der in der Wohnung installierten Hanfindooranlage gehörenden Tonne Grund für den Wasserschaden gewesen ist (act. 233,
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 235, 237 und 239). Entsprechend hat der Beschuldigte in der Schadensmeldung vom 25. Oktober 2020 (act. 249, 251) gegenüber der Beschwerdeführerin falsche Angaben gemacht, indem er wahrheitswidrig behauptet hat, der Wasserschaden sei durch eine überlaufene Badewanne entstanden. Ob diesbezüglich bereits ein Vermögensschaden bei der Beschwerdeführerin eingetreten ist oder nicht, ist aufgrund des Umstands, dass ein versuchter Betrug im Raum steht, per se irrelevant. Der Beschuldigte hat somit gegenüber der Beschwerdeführerin einen Sachverhalt angegeben, der offensichtlich nicht korrekt ist. Der von ihm geschilderte Sachverhalt wäre durch die Kombi-Haushaltversicherung gedeckt gewesen, der sich jedoch offenbar zugetragene nicht. Durch sein Verhalten könnte der Beschuldigte damit den Tatbestand des versuchten Betrugs durchaus erfüllt haben. Ob dies zutrifft, das heisst ob auch die übrigen Tatbestandsmerkmale vorliegen, ist durch die Staatsanwaltschaft zu untersuchen und allenfalls durch das zuständige Sachgericht zu beurteilen. Auch vor diesem Hintergrund ist das Verfahren gegen den Beschuldigten zu Unrecht eingestellt worden.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Bericht betreffend die Begehung der Schadenstelle in E.____ am 23. September 2021 keine taugliche Grundlage für eine Verfahrenseinstellung zu bilden vermag und zudem substanzielle Hinweise für ein möglicherweise strafbares Verhalten des Beschuldigten vorhanden sind, womit es sich in Beachtung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" verbietet, das Verfahren gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a und lit. b StPO einzustellen.
2.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 31. Mai 2022 in Gutheissung der Beschwerde vom 9. Juni 2022 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin im Sinne von Art. 397 Abs. 3 StPO anzuweisen, das Strafverfahren fortzusetzen, indem sie entweder weitere, ihr zweckdienlich erscheinende Untersuchungshandlungen tätigt oder Anklage beim zuständigen Sachgericht erhebt beziehungsweise einen entsprechenden Strafbefehl erlässt.
III. Kosten (...)
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:
://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Besondere Delikte, vom 31. Mai 2022 wird aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft zurückgewiesen.
2. Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1’050.00 (beinhaltend eine Gebühr von CHF 1’000.00 sowie Auslagen von CHF 50.00) gehen zu Lasten des Staates.
Die von der Beschwerdeführerin erbrachte Sicherheitsleistung in der Höhe von CHF 500.00 wird dieser vollumfänglich zurückerstattet.
3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Präsident
Dieter Eglin Gerichtsschreiberin
Joëlle Breitenstein
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.