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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 14.06.2022 470 2022 60 (470 22 60)

14 juin 2022·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·2,993 mots·~15 min·1

Résumé

Verfahrenseinstellung

Texte intégral

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 14. Juni 2022 (470 22 60) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Verfahrenseinstellung

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richterin Helena Hess (Ref.), Richter Stephan Gass; Gerichtsschreiber Pascal Neumann

Parteien A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Burim Imeri, Schaffhauserstrasse 57, Postfach, 4332 Stein AG, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin B.____, Beschuldigter

Gegenstand Verfahrenseinstellung (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 21. April 2022)

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Im Rahmen eines gegen B.____ geführten Strafverfahrens betreffend die Straftatbestände der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs erliess die Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung (neu: Hauptabteilung Allgemeine Delikte), mit Datum vom 21. April 2022 eine Einstellungsverfügung mit folgendem Inhalt:

"1. Das Strafverfahren gegen die beschuldigte Person wird in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO eingestellt. Das Strafverfahren gegen unbekannte Täterschaft bleibt jedoch bis zur Verjährung (voraussichtlich am 2. Oktober 2031) pendent und wird gemäss Art. 314 Abs. 1 lit. a StPO sistiert. Bei Eintritt der Verjährung wird keine weitere Einstellungsverfügung erlassen (ausser auf ausdrücklichen Wunsch der Privatklägerschaft).

2. Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates.

3. Der beschuldigten Person werden gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO keine Entschädigung und keine Genugtuung zugesprochen."

Auf die Begründung dieser Verfügung sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

B. Gegen diese Einstellungsverfügung erhob A.____ mit Eingabe vom 4. Mai 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, und stellte dabei die folgenden Rechtsbegehren: Es sei die angefochtene Einstellungsverfügung aufzuheben (Ziff. 1), und es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Strafverfahren gegen B.____ wieder aufzunehmen bzw. Anklage zu erheben (Ziff. 2); dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer (Ziff. 3).

C. In ihrer Stellungnahme vom 10. Mai 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft, es sei die Beschwerde abzuweisen, und es seien die Kosten des Verfahrens der beschwerdeführenden Partei aufzuerlegen.

D. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 5. Mai 2022 wurde der Beschwerdeführer zur Erbringung einer Sicherheitsleistung in der Höhe von CHF 500.-- verpflichtet. Mit weiterer Verfügung vom 23. Mai 2022 wurde festgestellt, dass der Beschuldigte innert Frist keine fakultative Stellungnahme eingereicht hat.

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Erwägungen

1. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Rechtsmittelinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO sowie aus § 15 Abs. 2 EG StPO. Nach Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft die Beschwerde zulässig. Gemäss Abs. 2 von Art. 393 StPO können mit der Beschwerde gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b); sowie Unangemessenheit (lit. c). In Anwendung von Art. 322 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Legitimation des Beschwerdeführers zur Ergreifung des Rechtsmittels schliesslich wird in Art. 382 Abs. 1 StPO sowie Art. 322 Abs. 2 StPO normiert. Danach kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Im vorliegenden Fall hat sich der Beschwerdeführer als Privatkläger und damit im Sinne von Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 118 Abs. 1 und Abs. 2 StPO als Partei konstituiert und ist ausserdem durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in seinen Rechten betroffen, womit seine Beschwerdelegitimation in Bezug auf die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. April 2022 zu bejahen ist. Nachdem im Übrigen die angefochtene Verfügung ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, der Beschwerdeführer zudem eine zulässige Rüge erhebt, die Rechtsmittelfrist gewahrt hat sowie der Begründungspflicht wie auch der Pflicht zur fristgemässen Erbringung der Sicherheitsleistung nachgekommen ist, ist im Folgenden ohne Weiteres auf das vorliegende Rechtsmittel einzutreten.

2.1 a) Die Staatsanwaltschaft führt zur Begründung ihrer angefochtenen Einstellungsverfügung vom 21. April 2022 zusammengefasst aus, dem Beschuldigten werde vorgeworfen, zu einem unbekannten Zeitpunkt im Zeitraum vom 2. Oktober 2021 bis zum 28. November 2021 auf der Liegenschaft von A.____ unerlaubterweise mehrere Pflanzen zurückgeschnitten und den

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Stamm einer Birke eingeschnitten zu haben, wodurch ein erheblicher Schaden entstanden sei. Zudem werde dem Beschuldigten vorgeworfen, das Nachbargrundstück von A.____ widerrechtlich betreten zu haben. Deshalb sei gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch eröffnet worden. Anlässlich der Einvernahme vom 7. Januar 2022 habe der Beschuldigte jedoch sämtliche Vorwürfe bestritten. Weiter sei dem Nachtragsrapport der Polizei Basel-Landschaft vom 24. Februar 2022 zu entnehmen, dass trotz umfangreicher polizeilicher Ermittlungen die Täterschaft nicht habe ermittelt werden können. Auch der Nachbar C.____ habe keine tatrelevanten Angaben machen können. Da Aussage gegen Aussage stehe und keine genügend objektiven Zeugen vorhanden seien, könnten dem Beschuldigten die Vorwürfe nicht mit hinreichender Sicherheit nachgewiesen werden. Angesichts der konkreten Sach- und Beweislage sei somit ein Freispruch vor dem Strafgericht Basel- Landschaft mit Sicherheit zu erwarten.

b) In ihrer Beschwerdeantwort vom 10. Mai 2022 führt die Staatsanwaltschaft ergänzend aus, aus den Akten ergebe sich zwar, dass das Verhältnis zwischen den Parteien schon länger getrübt sei. Ungeachtet dessen seien die Aussagen des Beschuldigten vom 7. Januar 2022 sachlich, offen sowie nachvollziehbar und würden diverse Realkriterien beinhalten, weshalb sie einen zu beachtenden Grad an Glaubhaftigkeit aufwiesen. Der Schlussfolgerung, wonach ausser dem Beschuldigten keine andere Täterschaft in Frage komme, könne sich die Staatsanwaltschaft aufgrund der konkreten Sach- und Beweislage nicht anschliessen.

2.2 Demgegenüber legt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 4. Mai 2022 im Wesentlichen dar, die Staatsanwaltschaft habe die Einstellungsverfügung in Verletzung der einschlägigen Grundsätze erlassen. In Kenntnis der dokumentierten Vorgeschichte zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Nachbarn komme im vorliegenden Fall keine andere Person für die strafbaren Handlungen in Frage, weshalb eine Verurteilung des Beschuldigten als sehr wahrscheinlich gelte. Das nachbarschaftliche Verhältnis sei bereits seit dem Jahre 2006 getrübt und nur der Beschuldigte habe ein Interesse am Zurückschneiden der Sträucher und der Bäume gehabt, was er denn auch in diversen Schreiben mehrfach bekundet habe. Niemand sonst hätte ein Interesse gehabt, auf ein fremdes Grundstück zu gehen und eine Birke so anzusägen, dass der Schaden zwar auf den ersten Blick gar nicht ersichtlich sei, diese aber bei starkem Wind umstürze oder absterbe. Ausserdem werde nochmals beantragt, den Nachbarn C.____ formell als Zeugen zu befragen. Im Polizeirapport vom 1. Februar 2022 werde zwar er-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht wähnt, der Genannte habe nicht bestätigen können, dass der Beschuldigte Äste und Pflanzen des Beschwerdeführers geschnitten habe. Gegenüber dem Beschwerdeführer habe dieser allerdings angegeben, er habe gesehen, wie der Beschuldigte eine Leiter an einen Baum des Beschwerdeführers angelehnt habe. Ebenso hätte D.____ formell als Zeuge befragt werden müssen. Infolgedessen sei die angefochtene Einstellungsverfügung in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben, und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Strafuntersuchung weiterzuführen, die genannten Zeugen formell unter Wahrung der Teilnahmerechte zu befragen und alsdann Anklage zu erheben.

3.1 a) Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), wenn Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder wenn nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e).

Nach lit. a von Art. 319 Abs. 1 StPO ist einzustellen, wenn im Vorverfahren der ursprünglich vorhandene Anfangsverdacht nicht in einem Mass hat erhärtet werden können, dass sich eine Anklage rechtfertigt. Allerdings hat sich die Staatsanwaltschaft in Zurückhaltung zu üben bei der Frage, ob ein solcher Tatverdacht besteht. Widersprechen sich Beweise, so ist es gemäss Botschaft des Bundesrates vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, S. 1273, nicht Sache der Staatsanwaltschaft, eine Beweiswürdigung vorzunehmen. Im Zweifelsfalle ist in Beachtung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" zu überweisen. Bei der Frage der Überweisung des Beschuldigten an das urteilende Gericht spielt der Grundsatz "in dubio pro reo" nicht. Es ist Sache des Gerichts, darüber zu befinden, ob sich jemand im strafrechtlichen Sinne schuldig gemacht hat oder nicht. Die Staatsanwaltschaft hat nur dann einzustellen, wenn eine Hauptverhandlung als eigentliche Ressourcenverschwendung bzw. aufgrund des absehbaren Freispruchs als Zumutung für den Beschuldigten erscheinen müsste. Von einer Überweisung ist mithin dann abzusehen, wenn nach der gesamten Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist (ROLF GRÄDEL / MATTHIAS HEINIGER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 8 zu Art. 319 StPO, mit Hinweisen). Nach SCHMID und JOSITSCH ist erforderlich, dass bei erfolgter Anklage nicht mit einem verurteilenden Erkenntnis

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht des Gerichts gerechnet werden könnte, also mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen wäre (NIKLAUS SCHMID / DANIEL JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich / St. Gallen 2018, N 5 zu Art. 319 StPO; DIESELBEN, in: Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich / St. Gallen 2017, Rz. 1251; jeweils mit Hinweisen). Die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Schuldspruchs bzw. der Prozessaussichten ist dem pflichtgemässen Ermessen der Staatsanwaltschaft anheimgestellt. Steht dem bestreitenden Beschuldigten nur die Aussage eines an der Verurteilung unmittelbar interessierten Geschädigten gegenüber und finden dessen Anschuldigungen nicht eine objektive Bestätigung im Untersuchungsergebnis, so kann von einem für die Anklageerhebung hinreichenden Verdacht nicht gesprochen werden (NATHAN LANDSHUT / THOMAS BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2020, N 16 f. zu Art. 319 StPO, mit Hinweisen).

Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. zum Ganzen BGer 6B_1358/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.2.1 f.) darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 138 IV 186 E. 4.1, mit Hinweisen; BGer 6B_698/2016 vom 10. April 2017 E. 2.3; 6B_816/2016 vom 20. Februar 2017 E. 2.2). Bei der Beurteilung dieser Frage verfügen die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz über einen gewissen Spielraum, den das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung überprüft (BGer 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2; BGE 138 IV 186 E. 4.1). Auf eine Anklageerhebung kann verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbart hat und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind (BGer 6B_698/2016 vom 10. April 2017 E. 2.4.3) oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGer 6B_822/2016 vom 12. September 2016 E. 2.3; 1B_535/2012 vom 28. November 2012 E. 5.2).

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b) Gemäss Art. 144 StGB macht sich der Sachbeschädigung schuldig und wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. Tatobjekt sind fremde bewegliche und unbewegliche Sachen. Die Tathandlung besteht im Beschädigen, Zerstören und Unbrauchbarmachen, wobei das Unbrauchbarmachen neben dem Beschädigen keine selbstständige Rolle spielt. Subjektiv erfordert die Sachbeschädigung Vorsatz. Dazu gehören insbesondere das Wissen, dass die Sache fremd ist, sowie das Wissen und Wollen, dass die Einwirkung auf die Sache diese beschädigt oder zerstört. Nach den allgemeinen Regeln genügt Eventualvorsatz (PHILIPPE WEISSENBERGER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage, Basel 2019, N 3 ff. zu Art. 144 StGB, mit Hinweisen).

c) Nach Art. 186 StGB begeht einen Hausfriedensbruch und wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt. Durch Art. 186 StGB geschütztes Rechtsgut ist das Hausrecht, d.h. die Befugnis, über die bestimmten Räume ungestört zu herrschen und darin den eigenen Willen frei zu betätigen. Geschützt wird auch der unmittelbar zu einem Haus gehörende Garten. Umfriedet bedeutet, dass solche Flächen umschlossen sein müssen, etwa durch Zäune oder Hecken. Massgebend ist die Erkennbarkeit der Abgrenzung, nicht deren Lückenlosigkeit. Eindringen ist das Betreten der geschützten Bereiche gegen den Willen des Berechtigten. Die Art des Eindringens ‒ heimlich, offen oder gewaltsam ‒ spielt keine Rolle. Der Wille des Berechtigten kann ausdrücklich oder konkludent zum Ausdruck gebracht werden oder aus den Umständen hervorgehen. Auf der subjektiven Seite erforderlich ist Vorsatz bzw. Eventualvorsatz (VERA DELNON / BERHARD RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage, Basel 2019, N 5 ff. zu Art. 186 StGB, mit Hinweisen).

3.2 In casu ergibt sich aufgrund der Aktenlage, dass im Zeitraum zwischen Ende Juli 2021 und Anfang Oktober 2021 eine unbekannte Täterschaft auf dem Grundstück des Beschwerdeführers diverse Gehölze entlang der Parzellengrenze stark zurückgeschnitten und des Weiteren den

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Stamm einer Birke mit einer Säge zwei bis vier Zentimeter tief über den gesamten Umfang eingeschnitten und dadurch einen Sachschaden von über CHF 33'000.-- verursacht hat (vgl. den Rapport der Polizei Basel-Landschaft, Mobile Polizei West, vom 1. Februar 2022 sowie den Bericht von E.____, Baumpflegespezialist mit eidgenössischem Fachausweis, vom 9. März 2022).

Bei der konkreten Würdigung der vorliegenden Streitsache ist sodann zu konstatieren, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach der Beschuldigte ein Interesse am Zurückschneiden der Sträucher und an der Beschädigung der Birke des Privatklägers gehabt habe, bei objektiver Betrachtung nicht von der Hand zu weisen ist. So sind zwei Schreiben vom 17. Mai 2009 ("Schuldanerkennung") und vom 19. Mai 2009 ("Ermahnung") ins Recht gelegt worden, aus welchen sich zweifellos die Ansicht des Beschuldigten, wonach die Bäume und Sträucher des Beschwerdeführers an der Grenze zur Nachbarparzelle nicht auf das gesetzliche Mass zurückgeschnitten worden sein sollen und überdies der Mindestabstand zur Grenze nicht eingehalten worden sein soll, ergibt. Allerdings datieren diese Schreiben wie dargelegt aus dem fernen Jahr 2009, weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte, soweit dieser ein unmittelbares Interesse an den entsprechenden Kappungen gehabt hätte, wohl schon zu einem früheren Zeitpunkt tätig geworden wäre. Die weiteren sich in den Akten befindlichen Schreiben des Beschuldigten vom 11. Oktober 2021 und 30. November 2021 sind ferner lediglich als Reaktion auf dasjenige des Beschwerdeführers vom 10. Oktober 2021 und den darin vorgebrachten Vorwurf der Sachbeschädigung sowie des Hausfriedensbruchs zu verstehen, ohne jedoch einen objektiven Beweiswert aufzuweisen. Dass der Beschuldigte allenfalls vordergründig ein Motiv für die Sachbeschädigungen (und damit verbunden den Hausfriedensbruch) gehabt haben mag, ist im Übrigen nach Überzeugung des Kantonsgerichts nicht entscheidend. Massgeblich ist vielmehr, dass der Beschuldigte die Vorwürfe anlässlich seiner Einvernahme durch die Polizei, Mobile Polizei West, vom 7. Januar 2022 bestritten hat und ihm ‒ nachdem die Anschuldigungen des Beschwerdeführers keine objektive Bestätigung im Untersuchungsergebnis finden ‒ bloss die Aussage eines an der Verurteilung unmittelbar interessierten Geschädigten gegenübersteht. Namentlich haben die von der Polizei befragten Nachbarn C.____ und D.____ ausgesagt, dass er den Beschuldigten gesehen habe, wie dieser seine eigene Gartenarbeit verrichtet habe, wobei er nicht bestätigen könne, dass dieser auch die Pflanzen des Beschwerdeführers geschnitten habe (C.____), bzw. dass er zu keinem Zeitpunkt jemanden gesehen habe, welcher auf dem Areal des Beschwerdeführers die Äste zurückgeschnitten habe (D.____)

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht (vgl. den Rapport der Polizei, Mobile Polizei West, vom 1. Februar 2022 sowie deren Nachtragsrapport vom 24. Februar 2022). Es ist nicht zu erwarten, dass eine formelle Befragung der genannten Personen als Zeugen, wie vom Beschwerdeführer beantragt, an diesen Depositionen irgendetwas ändern würde. Weitere objektive Beweise oder Indizien sind hingegen, wie festgestellt, nicht vorhanden. Im Ergebnis liegt damit auch unter Beachtung des vom Beschwerdeführer zu Recht zitierten Grundsatzes "in dubio pro duriore" kein für die Anklageerhebung hinreichender Tatverdacht vor, womit keine verurteilende Erkenntnis des Sachgerichts zu erwarten ist, also mit Sicherheit oder zumindest mit grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch von den vorgängig definierten Tatbeständen der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 StGB sowie des Hausfriedensbruchs nach Art. 186 StGB zu rechnen ist. Infolgedessen ist zu erwägen, dass die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO zu Recht eingestellt hat, weshalb die Beschwerde vom 4. Mai 2022 gegen die Einstellungsverfügung vom 21. April 2022 als unbegründet abzuweisen ist.

4. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Bei vorliegendem Verfahrensausgang gehen somit die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'050.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 1'000.-- sowie Auslagen von CHF 50.-- [§ 13 Abs. 1 GebT sowie § 3 Abs. 6 GebT]) zu Lasten des Beschwerdeführers, wobei die von ihm erbrachte Sicherheitsleistung in der Höhe von CHF 500.-- an die Verfahrenskosten angerechnet wird. In Bezug auf die ausserordentlichen Kosten ist zu erkennen, dass der Beschwerdeführer seine Parteikosten gestützt auf den Verfahrensausgang selbst zu tragen hat und dem Beschuldigten von vornherein keine entschädigungsfähigen Aufwendungen entstanden sind.

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'050.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 1'000.-- sowie Auslagen von CHF 50.--) gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.

Die vom Beschwerdeführer erbrachte Sicherheitsleistung in der Höhe von CHF 500.-- wird an die von ihm zu bezahlenden Verfahrenskosten angerechnet.

3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.

Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiber

Pascal Neumann

Dieser Entscheid ist rechtskräftig

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