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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 20. März 2023 (470 22 198) ____________________________________________________________________
Strafprozessrecht
Nichtanhandnahme des Verfahrens
Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richterin Helena Hess (Ref.), Richter Stephan Gass; Gerichtsschreiber i.V. Fabian Leimgruber
Parteien A.____, Beschwerdeführer
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin
B.____, Beschuldigter
Gegenstand Nichtanhandnahme des Verfahrens Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 23. November 2022
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Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. A.____ erstattete mit Schreiben vom 23. Oktober 2022 an die Kantonspolizei Basel- Landschaft Strafanzeige gegen den Polizisten B.____ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Urkundenfälschung, gewerbsmässigen Betrugs, räuberischer Erpressung, Nötigung, Amtsanmassung und anderer Delikte, begangen am 19. Oktober 2022. Dieser Anzeige legte der Beschwerdeführer folgenden Sachverhalt zugrunde: Der Beschuldigte soll am 19. Oktober 2022 dem Beschwerdeführer einen Zahlungsbefehl betreffend die direkte Bundessteuer abgegeben und den Namen des Schuldners auf der Betreibungsurkunde von Hand selber abgeändert haben.
B. Mit Verfügung vom 23. November 2022 nahm die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen den Beschuldigten (MU1 22 3969) in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) nicht an Hand.
C. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 23. November 2022 reichte A.____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), mit Eingabe vom 2. Dezember 2022 Beschwerde ein. Darin beantragte er sinngemäss die Anhandnahme des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten.
Auf die Begründung dieser Beschwerde sowie der weiteren Eingaben und Anträge der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Beschlusses eingegangen.
D. Die Staatsanwaltschaft begehrte mit Schreiben vom 7. Dezember 2022 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers.
E. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 21. Dezember 2022 wurde festgestellt, dass der Beschuldigte auf eine (fakultative) Stellungnahme verzichtet hat.
Erwägungen I. Formelles 1. 1.1 Die Beschwerde ist gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Die sachliche Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). Die Beschwerdefrist gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide beträgt zehn Tage (Art. 396 Abs. 1 StPO).
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Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.2 Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ebenso sind die vermeintlich geschädigten Personen zur Beschwerde berechtigt, sofern sie sich zur Frage der Konstituierung als Partei im Verfahren nicht äussern konnten (BGE 141 IV 380, E. 2.2). Das Rechtsschutzinteresse muss dabei im Zeitpunkt des Entscheids über die Beschwerde noch aktuell sein, was etwa dann zu verneinen ist, wenn eine Verfügung oder Verfahrenshandlung vor dem Beschwerdeentscheid aufgehoben wurde oder sie im fraglichen Prozessstadium nicht mehr korrigiert werden kann (PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich / St. Gallen 2011, N 244).
1.3 Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO können Rechtsverletzungen, die falsche Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Da mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden können, verfügt die Rechtsmittelinstanz über volle Kognition (PATRICK GUIDON, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 15 zu Art. 393 StPO). In der Beschwerde ist anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel angerufen werden.
2. 2.1 Aufgrund der Strafanzeige vom 23. Oktober 2022 tritt der Beschwerdeführer im Verfahren MU1 22 3969 der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft als geschädigte Person auf. Er hat folglich ein geschütztes Interesse an der Einleitung eines Strafverfahrens gegen den Beschuldigten. Durch die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. November 2022, welche ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, wurde ihm die Strafverfolgung der beanzeigten Person sowie die Parteistellung im Verfahren verwehrt, weshalb er beschwert ist. Mit Übergabe der Beschwerde an die Schweizerische Post am 2. Dezember 2022 hat der Beschwerdeführer die Beschwerdefrist von 10 Tagen gewahrt (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 91 Abs. 2 StPO).
2.2 Weiter kann festgestellt werden, dass die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO genügt. Demnach hat die Person, die ein Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel sie anruft. Bei Laienbeschwerden dürfen an die Begründung keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Der Beschwerdeführer bringt zum Ausdruck, dass er eine Weiterführung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten verlangt. Auch geht aus der Beschwerde sinngemäss hervor, dass der Strafanzeige hinreichende Anhaltspunkte für deliktisches Verhalten zugrunde liegen würden, weshalb die Nichtanhandnahme zu Unrecht erfolgt sei. Unter Berücksichtigung des an Laienbeschwerden praxisgemäss anzulegenden grosszügigen Massstabs (vgl. BGer 6B_721/2018 vom 19. November 2018 E. 2.1, mit Hinweisen; VIKTOR LIEBER, in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2020, N 4 zu Art. 385 StPO; MARTIN ZIEGLER / STEFAN KELLER, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 1b zu Art. 385 http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht StPO) kann die Beschwerde als den in Art. 385 Abs. 1 StPO normierten Anforderungen genügend angesehen werden.
2.3 Folglich ist, da entsprechend den voranstehenden Ausführungen sämtliche Formalien erfüllt sind, auf die Beschwerde einzutreten. In materieller Hinsicht wird im Folgenden zu prüfen sein, ob die Staatsanwaltschaft im vorliegenden Fall zu Recht eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen hat.
II. Materielles 1. 1.1 Zur Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung vom 23. November 2022 führt die Staatsanwaltschaft zusammengefasst aus, der Zahlungsbefehl sei ordentlich zugestellt und mit der Adresse des Schuldners versehen worden. Eine Betreibungsurkunde könne nach Art. 64 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR. 281.1) durch die Polizei zugestellt werden, wenn der Schuldner zuvor nicht angetroffen werden könne. Der Beschuldigte habe somit bei der Zustellung des Zahlungsbefehls an den Beschwerdeführer die ihm gemäss Gesetz zukommende Aufgabe wahrgenommen und lediglich seine Amtspflicht erfüllt. Es bestünden keinerlei Hinweise, dass er dabei nicht verhältnismässig gehandelt habe. Im Handeln des Beschuldigten bei der Ausstellung des Zahlungsbefehls sei keine Rechtswidrigkeit zu erkennen. Hinsichtlich des Vorwurfs, dieser habe bei der Aushändigung des Zahlungsbefehls diesen in strafbarer Weise abgeändert, zeige sich, dass der Beschuldigte lediglich den Namen des Schuldners "A.____" durchgestrichen und eigenhändig durch "A.____" ersetzt habe. Da es sich dabei um denselben Namen handle und die Identität des Schuldners auf dem Zahlungsbefehl durch die gewählte Schreibweise des Namens nicht verändert worden sei, liege keine unberechtigte Abänderung vor, sei dadurch der Sinn der Erklärung doch unberührt geblieben. Die vom Beschuldigten genannten Straftatbestände seien daher allesamt eindeutig nicht erfüllt, weshalb das Verfahren gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an Hand genommen werde.
1.2 In seiner Beschwerde vom 2. Dezember 2022 bringt der Beschwerdeführer sinngemäss vor, der besagte Zahlungsbefehl sei durch das Betreibungsamt Liestal / BL hinsichtlich des Schuldnernamens nicht korrekt ausgestellt worden, weshalb er die Annahme des durch den Beschuldigten zugestellten Zahlungsbefehls abgehlehnt habe. Der Beschuldigte habe sodann die Betreibungsurkunde verfälscht, indem er den Schuldnernamen durchgestrichen und einen neuen, jedoch erneut falschen Schuldnernamen darauf geschrieben habe. Eine Urkunde dürfe aber weder abgeändert noch korrigiert werden. Wer eine Urkunde verfälsche, sei wegen Urkundenfälschung zu bestrafen. Geschehe dies im Amt, habe der Tatbestand der Urkundenfälschung im Amt zu greifen. Jede Art der Urkundenfälschung sei strafbar. Eine Urkunde dürfe jeweils nur vom Aussteller neu erstellt oder abgeändert werden.
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Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.3 Mit Stellungnahme vom 7. Dezember 2022 weist die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen darauf hin, dass sich aus der Anzeige samt Beilagen vom 23. Oktober 2022 keinerlei Hinweise auf ein strafbares Verhalten des Beschuldigten oder anderer Personen ergäbe. Der Beschwerdeführer beschränke sich in seiner Beschwerde darauf zu behaupten, der Beschuldigte habe bei der Aushändigung des Zahlungsbefehls den Tatbestand der Urkundenfälschung erfüllt, weshalb vollumfänglich auf die Ausführungen in der Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung vom 23. November 2022 verwiesen und auf eine weiterführende Stellungnahme verzichtet werde.
2. 2.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn die Staatsanwaltschaft allein aufgrund der Ermittlungsergebnisse oder der Strafanzeige die Untersuchung nicht eröffnet, da die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Mithin kommt die Nichtanhandnahme nur in Frage, wenn keine Untersuchungshandlungen vorgenommen werden. Dabei ist der Grundsatz "in dubio pro duriore" zu beachten, wonach eine Nichtanhandnahme von der Staatsanwaltschaft einzig dann ausgesprochen werden darf, wenn es hinreichend klar erscheint, dass der Sachverhalt nicht strafbar ist oder nicht bestraft werden kann (ESTHER OMLIN, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 6 ff. zu Art. 310 StPO; NATHAN LANDSHUT / THOMAS BOSSHARD, in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2020, N 1 zu Art. 310 StPO; NIKLAUS SCHMID / DANIEL JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Auflage, Zürich / St. Gallen 2018, N 2 zu Art. 310 StPO; NIKLAUS SCHMID / DANIEL JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich / St. Gallen 2017, N 1231).
2.2 Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verlangt, dass der Verzicht auf die Verfahrenseröffnung nur dann erfolgt, wenn die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Die Situation muss sich demnach so präsentieren, dass gar nie ein Verdacht hätte angenommen werden dürfen oder der Anfangsverdacht vollständig entkräftet worden ist. Mithin darf die Nichtanhandnahme einzig verfügt werden, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung stehende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Dies kann beispielsweise bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten der Fall sein. Bei blossen Zweifeln, ob ein Straftatbestand vorliegt oder ob der Nachweis strafbaren Verhaltens gelingen wird, darf keine Nichtanhandnahme erfolgen, sondern ist die Untersuchung zu eröffnen oder der Tatverdacht durch eigene oder polizeiliche Ermittlungen abzuklären (LANDSHUT / BOSSHARD, a.a.O., N 4 f. zu Art. 310 StPO; OMLIN, a.a.O., N 9 zu Art. 310 StPO; SCHMID / JOSITSCH, a.a.O., N 3 zu Art. 310 StPO). Vorliegend ist zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft zu Recht davon ausgegangen ist, der beanzeigte Sachverhalt falle unter keinen Straftatbestand bzw. es ergäbe sich kein hinreichenden Tatverdacht in Bezug auf strafbares Verhalten. http://www.bl.ch/kantonsgericht
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3. 3.1 Im vorliegenden Fall ist zuerst zu prüfen, ob ein hinreichender Anfangsverdacht hinsichtlich des Tatbestandes der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 StGB vorliegt
3.1.1 Den Tatbestand der Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0] erfüllt, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (Abs. 1), eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt (Abs. 2) oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht (Abs. 3). Urkunden sind u.a. Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Abs. 4 StGB). Art 251 StGB umfasst verschiedene Tatbestandsvarianten. Gefälscht ist eine Urkunde dann, wenn der Anschein erweckt wird, dass sie von jemandem stamme, von dem sie tatsächlich gar nicht stammt, wenn also der aus ihr ersichtliche Aussteller nicht deren wirklicher Aussteller ist (ULRICH WEDER, in: StGB/JSTG Kommentar, 21. Auflage, Zürich 2022, N. 10 zu Art. 251 StGB). Verfälschen liegt hingegen dann vor, wenn der Inhalt der Urkunde unberechtigt abgeändert wird. Dabei wird ein eigenmächtiges Abändern vorausgesetzt, welches den Anschein erweckt, der ursprüngliche Aussteller habe der Urkunde einen neuen Inhalt gegeben (WEDER, a.a.O., N 14 zu Art. 251 StGB). Die Inhaltsveränderung kann durch Ergänzen, Verändern oder durch Beseitigen erfolgen, sofern dadurch ein anderer urkundlicher Inhalt entsteht und die Urkunde dabei selbst beeinträchtigt ist (MARKUS BOOG, in: Basler Kommentar zum Strafgesetzbuch, 4. Auflage, Basel 2018, N 47 zu Art. 251 StGB).
3.1.2 Beim Zahlungsbefehl handelt es sich um eine Betreibungsurkunde im Sinn von Art. 64 ff. SchKG (KARL WÜTHRICH / PETER SCHOCH, in: Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Auflage, Basel 2021, N 3 zu Art. 70 SchKG). Dies stellt eine Urkunde gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB dar. Fraglich ist aber, ob eine Tathandlung im Sinn von Art. 251 StGB gegeben ist. Vorliegend wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe auf dem Zahlungsbefehl den Namen des Schuldners ("A.____") durchgestrichen und von Hand "A.____" daneben hingeschrieben. Durch die vorgenommene Handlung des Beschuldigten könnte eine Verfälschung der Urkunde vorliegen, was eine Änderung des Urkundeninhalts voraussetzt. Der Inhalt könnte sich im vorliegenden Fall namentlich dadurch geändert haben, dass durch die Handlung des Beschuldigten auf dem Zahlungsbefehl ein neuer Schuldner vermerkt ist. Es ist also zu fragen, ob durch Änderung der Schreibweise des Schuldners von "A.____" in "A.____" auch der Inhalt der Urkunde geändert wurde. Dies ist im vorliegenden Fall zu verneinen. Es handelt sich hierbei lediglich um zwei unterschiedliche Schreibweisen des Namens der gleichen Person. Durch die Umänderung des Umlauts von "ü" zu "UE", die Grossschreibung des Nachnamens sowie das Komma zwischen dem Nach- und Vorname wird die Identität des Schuldners nicht http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht geändert. Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde vom 2. Dezember 2022 in den Beilagen eine Kopie der ID (amtl. Ausweis/amtl. Name) von "A.____" eingereicht. Auf der vorderen Seite der Identitätskarte wird der Name des Beschwerdeführers "A.____" geschrieben. Auf der Rückseite lautet die Schreibweise des Namens "A.____". Die eingereichte Identitätskarte von A.____ zeigt, dass es sich bei A.____ und A.____ um dieselbe Person handelt. Gleiches geht auch dadurch hervor, dass der Beschwerdeführer bei seinem Strafantrag wie auch bei seiner Beschwerde als Absender "A.____" angeben hat. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft wurde an "A.____" verschickt. Der Beschwerdeführer behauptet auch nicht, A.____ sei nicht A.____. Vielmehr gibt er in seiner Beschwerdeschrift vom 2. Dezember 2022 selber an, dass die zuständige Staatsanwaltschaft seine Anzeige nicht anhand genommen und ihm dies per Einschreiben mitgeteilt habe. Dabei verwendet er die Formulierungen "meine Anzeige" und "mir dies per Einschreiben mitgeteilt". Da durch die Handlung des Beschuldigten der Schuldner des Zahlungsbefehls offensichtlich nicht geändert worden ist, hat die Urkunde auch keinen neuen oder anderen Inhalt erhalten. Somit liegt keine Verfälschung des Zahlungsbefehls vor. Aus dem vorgeworfenen Verhalten ergibt sich denn auch keine andere Tathandlung nach Art. 251 StGB. Nach dem Dargelegten ist der Tatbestand der Urkundenfälschung nach Art. 251 StGB offensichtlich nicht erfüllt.
3.2 Als Tathandlung in Art. 317 StGB wird das Fälschen oder Verfälschen, das Benützen der echten Unterschrift oder des echten Handzeichens eines anderen zur Herstellung einer unechten Urkunde sowie das unrichtige Beurkunden einer rechtlich erheblichen Tatsache. Diese Tathandlungen stimmen mit den in Art. 251 StGB umschriebenen Begehungsformen überein (BOOG, a.a.O., N 4 zu Art. 317 StGB).
3.3 Da die Tathandlungen von Art. 317 StGB mit denjenigen von Art. 251 StGB übereinstimmen, kann an dieser Stelle auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden. Demnach ist der Tatbestand der Urkundenfälschung im Amt nach Art. 317 StGB ebenso offensichtlich nicht erfüllt.
4. Nach dem Gesagten steht fest, dass die am 23. November 2022 verfügte Nichtanhandnahme der Staatsanwaltschaft in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO zu Recht erfolgt ist. Die Beschwerde vom 2. Dezember 2022 ist somit abzuweisen.
III. Kosten Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens werden die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in Höhe von CHF 800.–, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 750.– (§ 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT, SGS 170.31) sowie Auslagen im Betrag von CHF 50.–, http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht dem Beschwerdeführer auferlegt. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer seine Kosten selber, so dass ihm keine Parteientschädigung ausgerichtet wird.
Demnach wird erkannt:
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 800.–, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 750.– sowie Auslagen von CHF 50.–, gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.
Präsident
Enrico Rosa Gerichtsschreiber i.V.
Fabian Leimgruber
Dieser Beschluss ist rechtskräftig.
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