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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 27.09.2022 470 2022 156 (470 22 156)

27 septembre 2022·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·3,118 mots·~16 min·11

Résumé

Beschlagnahmebefehl

Texte intégral

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 6. Dezember 2022 (470 22 156) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Beschlagnahmebefehl

Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richterin Helena Hess (Ref.), Richter Beat Hersberger; Gerichtsschreiber Bryan Smith

Parteien A.____ AG, vertreten durch B.____, Beschwerdeführerin

gegen Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Besondere Delikte, Rheinstrasse 27, Postfach, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin C.____, vertreten durch Advokat Ramón D. Eichenberger, LEXTERNA AG, Frankfurt-Strasse 14, 4053 Basel, Verfahrensbeteiligter

Gegenstand Beschlagnahmebefehl Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft vom 9. September 2022

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Besondere Delikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), vom 9. September 2022 (Ziffern 3 und 4) wurde im Verfahren BM1 16 112 gegen C.____ (nachfolgend: Beschuldigter) Bargeld beschlagnahmt, welches anlässlich von zwei Hausdurchsuchungen sichergestellt worden war. B. Gegen die vorgenannte Beschlagnahmeverfügung reichte die A.____ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 29. September 2022 eine Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), ein. Darin wurde beantragt, die Beschlagnahme der Vermögenswerte im Betrag von CHF 100'858.80 und EUR 400.– gemäss Ziff. 3 und 4 der Verfügung vom 9. September 2022 unter o/e-Kostenfolge aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, der Beschwerdeführerin die beschlagnahmten Gelder wieder auszuhändigen. Auf die Begründung dieser Beschwerde sowie der weiteren Eingaben und Anträge der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen des vorliegenden Beschlusses eingegangen. C. Auf kantonsgerichtliche Verfügung vom 4. Oktober 2022 hin erstattete die Staatsanwaltschaft am 17. Oktober 2022 eine Stellungnahme, worin sie begehrte, die Beschwerde sei abzuweisen und die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. D. Mit Stellungnahme vom 17. Oktober 2022 beantragte der Beschuldigte, vertreten durch Advokat Ramón D. Eichenberger, die Beschwerde vom 29. September 2022 sei gutzuheissen und die betreffenden Vermögenswerte seien der Beschwerdeführerin wieder auszuhändigen. E. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 19. Oktober 2022 wurden die vorgenannten Stellungnahmen den übrigen Parteien zur Kenntnis gebracht und der Schriftenwechsel wurde geschlossen. Erwägungen I. Formelles 1. 1.1. Die Beschwerde ist gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Entsprechend Art. 393 Abs. 2 StPO können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden. Da mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden können, verfügt die Rechtsmittelinstanz über volle Kognition (GUIDON, Basler Kommentar StPO, 2. A. 2014, Art. 393 N 15). Die Beschwerdefrist gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide beträgt zehn Tage, wobei die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO). Zur Erhebung der

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Beschwerde befugt ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). 1.2. Die Beschlagnahme (Art. 263 ff. StPO) kann mit Beschwerde angefochten werden. Soweit ein fehlender Tatverdacht oder fehlende Deliktsverstrickung beanstandet werden, ist die Verfügung das Anfechtungsobjekt. Wird hingegen die Art und Weise der Durchführung der Beschlagnahme gerügt, so richtet sich die Beschwerde gegen eine Verfahrenshandlung. Zur Beschwerde legitimiert ist einerseits die beschuldigte Person als Partei i.S.v. Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO, soweit die Zwangsmassnahme in ihre rechtlich geschützte Eigentumsgarantie eingreift oder sie durch die Beschlagnahme in der Wirtschaftsfreiheit tangiert wird. Andererseits sind auch Dritte, welche durch die Beschlagnahme in den vorgenannten Rechten betroffen sind, zur Beschwerde legitimiert, weil auch sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides haben. Die Beschwerdelegitimation ergibt sich hier aus Art. 105 Abs. 1 lit. f und Abs. 2 StPO, wonach einem durch Verfahrenshandlungen beschwerten Dritten, der in seinen Rechten unmittelbar betroffen ist, die zur Wahrung seiner Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zustehen (vgl. BOMMER/GOLDSCHMID, Basler Kommentar StPO, 2. A. 2014, Art. 393 N 68 ff.). 2. Mit der vorliegenden Beschwerde wird ein Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft vom 9. September 2022 angefochten, welcher ein taugliches Beschwerdeobjekt darstellt. Dieser wurde der Beschwerdeführerin frühestens am 22. September 2022 eröffnet, weshalb die Rechtsmittelfrist mit Eingabe vom 29. September 2022 gewahrt wurde. Ferner ist die Beschwerdeführerin ihrer Begründungspflicht nachgekommen und sie ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren Rechten betroffen, indem sie geltend macht, an den gemäss Ziffer 3 und 4 der Verfügung vom 9. September 2022 beschlagnahmten Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigt zu sein. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel- Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz ist gemäss § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 12. März 2009 (EG StPO; SGS 250) ebenfalls gegeben, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. II. Materielles 1. 1.1. Die Ziffern 3 und 4 der Beschlagnahmeverfügung vom 9. September 2022 begründet die Staatsanwaltschaft zusammengefasst damit, dass die vom Beschuldigten voraussichtlich zu tragenden Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen sowie eine allfällige Ersatzforderung den Betrag der sichergestellten Vermögenswerte in jedem Fall übersteigen würden. Weiter bestehe nach dem gegenwärtigen Stand der Ermittlungen der Verdacht, dass die unter Ziffer 3 und 4 der Beschlagnahmeverfügung aufgeführten Bargelder und Wertgegenstände durch eine Straftat hervorgegangen seien. 1.2. Zur Begründung ihrer Anträge vom 29. September 2022 macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass die unter den Ziffern 3 und 4 der Beschlagnahmeverfügung vom

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 9. September 2022 aufgeführten Vermögenswerte in den Räumlichkeiten des "X.____ Club" sichergestellt worden seien, der von der Beschwerdeführerin geführt werde. Sie sei die wirtschaftlich Berechtigte und es handle sich um das Eigentum des Unternehmens. Gemäss Art. 268 StPO müsse es sich um Vermögen des Beschuldigten handeln, was vorliegend nicht zutreffe. Der Beschuldigte sei Angestellter der Beschwerdeführerin und die beschlagnahmten Gelder würden nicht ihm gehören. Selbst wenn dies der Fall wäre, habe die Staatsanwaltschaft mehr als den doppelten Betrag dessen beschlagnahmt, was zur Deckung der voraussichtlichen Verfahrenskosten von CHF 50'000.– erforderlich sei. Ferner sei vom Beschuldigten bereits ein Motorrad im Wert von rund CHF 10'000.– beschlagnahmt worden. Daher erweise sich der Umfang der Beschlagnahme als unverhältnismässig. Auch könne nicht davon ausgegangen werden, die beschlagnahmten Gelder seien aus einer Straftat hervorgegangen. Die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten sei abgeschlossen, weshalb ein nicht näher begründeter Verdacht keine hinreichende Grundlage für die Zwangsmassnahme darstelle. Es würden keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein Zusammenhang der beschlagnahmten Gelder mit den dem Beschuldigten vorgeworfenen Delikten bestehe. Auch lasse die Staatsanwaltschaft ausser Acht, dass die Beschwerdeführerin erfolgreich einen Nachtclub betreibe und dabei Einkünfte erziele, woraus auch die betreffenden Vermögenswerte hervorgegangen seien. 1.3. Mit Stellungnahme vom 17. Oktober 2022 bringt die Staatsanwaltschaft zusammengefasst vor, es habe sich im Rahmen verdeckt geführter Ermittlungen im Zusammengang mit dem Handel von Heroin ein dringender Tatverdacht gegen den Beschuldigten ergeben. Nebst diesem habe ein weiterer Tatverdächtiger im "X.____ Club" gearbeitet. Es sei in der Folge zu einer Durchsuchung der Wohnung dieses Tatverdächtigen sowie des "X.____ Club" gekommen, wo die beschlagnahmten Gelder sichergestellt worden seien. Der Beschuldigte sei gemäss Aktienkaufvertrag vom 3. Mai 2016 Miteigentümer der "Y.____ AG" gewesen. Die im Tresor des "X.____ Club" sichergestellten Dokumente würden belegen, dass der Beschuldigte im Zusammenhang mit diesem Kauf mehrere Zahlungen getätigt habe und mindestens zu einem erheblichen Anteil an der Gesellschaft beteiligt gewesen sei. Weiter folge aus den Unterlagen sowie der Telefonüberwachung, dass der Vertreter der Beschwerdeführerin im Auftrag des Beschuldigten tätig gewesen sei, und nicht umgekehrt. Die "Y.____ AG" sei schliesslich in die "A.____ AG" (d.h. die Beschwerdeführerin) übergegangen. Sodann ergebe sich aus der Telefonüberwachung, dass der "X.____ Club" dem Beschuldigten und zwei weiteren Tatverdächtigen gehört habe. Das Verhalten der verschiedenen Mitglieder der Bande zeige, dass die Gruppierung in den Handel von Betäubungsmitteln verwickelt und bereit gewesen sei, die illegalen Gelder im "X.____ Club" zu waschen. Auch werde aus dem dokumentierten Verhalten ersichtlich, dass den Bandenmitgliedern weit mehr Geld zur Verfügung gestanden habe, als sie mit einer legalen Erwerbstätigkeit hätten verdienen können. Die Sicherstellung der im Tresor des "X.____ Club" aufgefundenen Gelder sei schliesslich bei den Tatverdächtigen mehrfach ein Gesprächsthema gewesen. Gestützt auf die Ermittlungsergebnisse liege nicht bloss ein hinreichender, sondern ein dringender Verdacht vor, dass sich der Beschuldigte und die weiteren Eigentümer des "X.____ Club" der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der Geldwäscherei strafbar gemacht hätten. Die sichergestellten Gelder würden der Einziehungsbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO) unterliegen, zumal hierfür bereits der Verdacht ei-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht ner Beziehung zwischen dem Vermögenswert und dem deliktischen Gesamtverhalten genüge. Auch die Surrogate der deliktisch erlangten Werte würden der Einziehung unterliegen. Der Beschuldigte habe für den Erwerb der "Y.____ AG" nachweislich Ratenzahlungen getätigt und es müsse dringend davon ausgegangen werden, dass die Gruppierung Gelder aus dem Drogenhandel für die Finanzierung dieser Gesellschaft eingesetzt habe. Auch sei zu berücksichtigen, dass die Firma grosse Summen Bargeld im Tresor gelagert habe, anstatt dieses auf das Firmenkonto einzuzahlen, wie man es im Rahmen einer legalen Erwerbstätigkeit erwarten würde. Im Tresor sei auch ein Geldbetrag der Freundin des Beschuldigten deponiert gewesen, was ebenfalls nichts mit dem Betrieb des Nachtclubs zu tun habe. Eventualiter sei zu berücksichtigen, dass vorliegend auch Gelder legaler Herkunft der Beschlagnahme zur Deckung der Verfahrenskosten (Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO) unterliegen würden. 1.4. In seiner Stellungnahme vom 17. Oktober 2022 macht der Beschuldigte zusammengefasst geltend, dass es sich bei den beschlagnahmten Vermögenswerten um Gelder der "A.____ AG", vormals "Y.____ AG", handle. Der Beschuldigte sei nach wie vor bei dieser Gesellschaft angestellt. Er habe im Strafverfahren Aussagen zur Herkunft der Gelder gemacht und aus einem Protokoll der Telefonüberwachung gehe hervor, dass es sich um das Vermögen der "A.____ AG" handle, welches ihm nicht zuzurechnen sei. Zudem erscheine die Beschlagnahme unverhältnismässig. Es bestünden keinerlei Anhaltspunkte, dass sich der Beschuldigte einer Zahlungspflicht entziehen würde. Schliesslich sei generell nicht ersichtlich, inwiefern die in den Räumen des "X.____ Club" sichergestellten Vermögenswerte aus dessen Tresor und den Kassen im Zusammenhang mit den dem Beschuldigten vorgeworfenen Delikten stehen würden. 2. 2.1. Gemäss Art. 198 Abs. 1 lit. a StPO ist die Staatsanwaltschaft dazu befugt, Zwangsmassnahmen anzuordnen. Diese verfolgen den Zweck, Beweise zu sichern, die Anwesenheit von Personen im Verfahren sicherzustellen oder die Vollstreckung des Endentscheides zu gewährleisten (Art. 196 lit. a-c StPO). Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Art. 197 StPO). Als Zwangsmassnahme im Sinne der Strafprozessordnung gilt namentlich die Beschlagnahme nach Art. 263 ff. StPO. Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn diese als Beweismittel oder zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden, den Geschädigten zurückzugeben oder einzuziehen sind (Art. 263 Abs. 1 StPO). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht grundsätzlich auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe. Die Untersuchungsbehörde kann im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung Vermögenswerte des Betroffenen mit Beschlag belegen (Art. 71 des Strafgesetzbuchs [StGB, SR 311.0]). Neben den im Allgemeinen für die Anordnung von Zwangsmassnahmen geltenden Erfordernissen bedarf es gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO der Wahrscheinlichkeit, dass die Beschlagnahmeobjekte im Verlaufe des Strafverfahrens zu einem der angestrebten Zwecke gebraucht werden. Die betreffende Prognose muss sich auf tatsächliche

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Anhaltspunkte stützen. Während zu Beginn einer Strafuntersuchung eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt, nehmen die Anforderungen an die voraussichtliche Verwendung im Verlauf des Verfahrens zu. Eine Beschlagnahme über eine längere Zeit erscheint nur gerechtfertigt, wenn sich die Verdachtslage im Laufe der Untersuchung verdichtet und sich der Zusammenhang zwischen den Beschlagnahmeobjekten und der inkriminierten Tat erhärtet (HEIMGARTNER, Zürcher Kommentar StPO, 3. A. 2020, Art. 263 N 12 f., m.w.H.). 2.2. Die Einziehungsbeschlagnahme gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO kann zwei unterschiedlichen Zwecken dienen: Während die Sicherungseinziehungsbeschlagnahme die vorläufige Konfiszierung von rechtsgutgefährdenden Gegenständen bezweckt, strebt die Vermögenseinziehungsbeschlagnahme die provisorische Sicherstellung von Vermögen an, die eventuell durch eine Straftat erlangt wurden. Die Einziehungsbeschlagnahme stellt – im Gegensatz zur endgültigen materiellrechtlichen Einziehung – lediglich eine von Bundesrechts wegen vorgesehene provisorische (konservatorische) prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherstellung von allenfalls der Einziehung unterliegenden Vermögenswerten dar. Die Beschlagnahme greift dem Einziehungsentscheid nicht vor und die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse an den Vermögenswerten bleiben durch die strafprozessuale Beschlagnahme unberührt (BGE 126 I 97, E. 1c; BGE 124 IV 313, E. 4; BGE 120 IV 365, E. 1c). In Beachtung des Grundsatzes "Straftaten sollen sich nicht lohnen" verfügt das Gericht nach Art. 70 Abs. 1 StGB die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. A. 2020, S. 460 N 1499). Der strafrechtlichen Einziehung unterliegen grundsätzlich alle wirtschaftlichen Vorteile, die sich rechnerisch ermitteln lassen und direkt oder indirekt durch die strafbare Handlung erlangt worden sind (BGE 120 IV 365, E. 1d mit Hinweisen; BGE 125 IV 4, E. 2a/bb). Mithin kann nicht nur der aus der Straftat unmittelbar erlangte Wert eingezogen werden, sondern auch ein solcher, der nachweislich an seine Stelle getreten ist. Dabei macht es keinen Unterschied, ob aus dem ursprünglichen Deliktserlös ein Sachwert gekauft wurde (sog. echtes Surrogat) oder ob er in Form eines Wertträgers (z.B. Bargeld) anfiel, der in der Folge in einen andern Wertträger umgetauscht wurde (z.B. Umtausch des erlangten Bargeldes in andere Währung, sog. unechtes Surrogat). In beiden Fällen gilt die Vermögenseinziehung als zulässig (BOMMER/GOLDSCHMID, Basler Kommentar StPO, 2. A. 2014, Art. 263 N 44). 3. 3.1. Vorliegend ist unbestritten, dass beschlagnahmte Geldbeträge in den Räumlichkeiten des "X.____ Club" sichergestellt wurden, der von der "A.____ AG" betrieben wird. Gegen den Beschuldigten besteht gestützt auf die Ermittlungsergebnisse der hinreichende Verdacht einer Beteiligung an qualifizierten Betäubungsmitteldelikten. Aus dem Handelsregistereintrag der "A.____ AG" (vormals "Y.____ AG") geht hervor, dass nebst dem Vertreter der Beschwerdeführerin (als einziges Mitglied des Verwaltungsrates) auch der Beschuldigte mittels Einzelprokura zum Abschluss von Geschäften im Namen der Beschwerdeführerin legitimiert ist. Gemäss Aktienkaufvertrag vom 3. Mai 2016 hat der Beschuldigte zusammen mit zwei weiteren Perso-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht nen die "Y.____ AG" zum Preis von CHF 300'000.– erworben. Von diesem Betrag waren gemäss E-Mail des Vertreters der Verkäuferschaft am 28. Februar 2018 noch CHF 100'000.– ausstehend. Weiter geht aus einem Schreiben des Vertreters der Verkäuferschaft vom 24. September 2018 hervor, dass der Kaufpreis durch den Beschuldigten sowie eine weitere Person mit Zahlungen vom 14. und 17. September 2018 vollständig getilgt wurde. Aus den sichergestellten Belegen ist ersichtlich, dass der Beschuldigte wiederholt die Auszahlung von Geldbeträgen veranlasste, welche für den Kauf der "Y.____ AG" bestimmt waren. Gemäss undatierter Quittung wurden ihm sodann von der Verkäuferschaft alle Schlüssel des "X.____ Club" übergeben. Laut Protokoll der Telefonüberwachung vom 11. Februar 2016 hat der Beschuldigte gegenüber seinem Gesprächspartner geäussert, dass der Vertreter der Beschwerdeführerin "immer noch der Buchhalter und nichts anderes" sei. In einem Gespräch mit dem Vertreter der Beschwerdeführerin vom 23. Dezember 2016 führt letzterer im Zusammenhang mit dem geplanten Erwerb eines weiteren Nachtclubs aus, dass man dort "nicht Geld abzweigen" könne. In einem Telefonat vom 13. Februar 2017 teilt der Beschuldigte seinem Gesprächspartner hinsichtlich der monatlichen Abzahlung des Aktienkaufs folgendes mit: "Wir geben 6000 Franken". In einem Telefonat vom 5. Februar 2018 spricht der Beschuldigte mit dem Vertreter der Beschwerdeführerin über die Verhaftung eines Mitbeschuldigten und das aus dem Safe sichergestellte Bargeld. Während ersterer ausführt, "sie dürfen dieses Geld nicht mitnehmen, denn dieses Geld gehört dir", antwortet letzterer, "dieses Geld gehört nicht mir". Im Gesprächsverlauf sind sich die beiden Personen schliesslich einig, dass das Geld für den Verkäufer der "Y.____ AG" bestimmt gewesen sei. Am 5. Dezember 2018 telefonierte der Beschuldigte mit zwei weiteren Tatverdächtigen, wobei es unter anderem um das im Safe des "X.____ Club" sichergestellte Geld ging. Nebst dem Umstand, dass der Gesprächsverlauf Hinweise darauf enthält, dass die Geschäftsvorgänge um den "X.____ Club" nicht ausschliesslich mit legaler Tätigkeit in Verbindung gebracht werden können, betitelt eine Person den Vertreter der Beschwerdeführerin mit "der saubere Buchhalter". Auf die Aussage, "dein Geld ist weg", antwortet der Beschuldigte "ja, Mann". Im Rahmen eines Gesprächs zwischen dem Beschuldigten und dem Vertreter der Beschwerdeführerin vom 26. Februar 2018 führt letzterer im Zusammenhang mit dem sichergestellten Geld folgendes aus: "Die Staatsanwaltschaft wird dich anrufen und dir sagen, was sie von dir braucht, um bezüglich des Geldes entscheiden zu können. Falls sie dich fragen, warum du immer bar bezahlst, kannst du sagen, dass es dir lieber ist. Das ist nicht verboten. Aber das geht nur so lange gut, so lange es keine Probleme gibt. Sobald es Probleme gibt, wird es schwierig ohne jegliche Belege. (…) Nein, aber das Problem ist, dass der Verhaftete um den Hals einen Schlüssel zum Safe hatte." 3.2. Aus der vorstehend zusammengefassten Indizienlage geht hervor, dass es sich beim Vertreter der Beschwerdeführerin nicht um den an der "A.____ AG" wirtschaftlich Berechtigten handelt. Weiter erscheint die Darstellung, wonach es sich bei den im "X.____ Club" sichergestellten Geldern um Einnahmen aus legaler Erwerbstätigkeit handelt, nicht als glaubhaft. Vielmehr besteht der begründete Verdacht, dass der Beschuldigte und seine Mittäter die geschäftliche Tätigkeit des "X.____ Club" und deren Verwaltung durch den Vertreter der Beschwerdeführerin vorschoben hat, um Geldflüsse und Einnahmen zu verschleiern, die mit dem Handel von Betäubungsmitteln zusammenhängen. Bei dieser Ausgangslage sowie vor dem Hinter-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht grund, dass sich im Safe für die übliche Geschäftstätigkeit eines Nachtclubs ungewöhnlich hohe Bargeldbeträge befanden, durfte die Staatsanwaltschaft vom hinreichenden Verdacht ausgehen, es handle sich hier um deliktisch erlangte Vermögenswerte oder deren Surrogate, welche gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB der Einziehung unterliegen. Die Beschlagnahme beruht somit auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO) und sie ist auch inhaltlich als verhältnismässig zu bewerten. Somit erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. III. Kosten Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch jene Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird, oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten von total CHF 1'050.– (bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1'000.– und Auslagen von pauschal CHF 50.–) in Anwendung von § 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte vom 15. November 2010 (Gebührentarif, GebT; SGS 170.31) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Beim vorliegenden Verfahrensausgang sind ihr keine Parteikosten zu ersetzen.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1'050.–, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1'000.– und Auslagen von CHF 50.–, gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin.

3. Dieser Beschluss wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Präsident

Enrico Rosa Gerichtsschreiber

Bryan Smith

Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

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