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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 13.12.2022 470 2022 121 (470 22 121)

13 décembre 2022·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·3,828 mots·~19 min·5

Résumé

Verfahrenseinstellung

Texte intégral

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 13. Dezember 2022 (470 22 121) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Verfahrenseinstellung

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Stephan Gass (Ref.), Richterin Helena Hess; Gerichtsschreiber Bryan Smith

Parteien A.____ AG, vertreten durch Advokat Gabriel Giess, Oberwilerstrasse 3, Postfach 312, 4123 Allschwil, Beschwerdeführerin

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin B.____, vertreten durch Advokat Dr. Matthias Aeberli, Freie Strasse 82, Postfach 340, 4010 Basel, Beschuldigter Gegenstand Verfahrenseinstellung Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft vom 26. Juli 2022

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Verfügung vom 26. Juli 2022 stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), das Verfahren MU1 21 513 gegen B.____ (nachfolgend: Beschuldigter) betreffend Veruntreuung, Betrug, arglistige Vermögensschädigung, Urkundenfälschung sowie Privatbestechung ein. B. Gegen die vorgenannte Einstellungsverfügung vom 26. Juli 2022 reichte die A.____ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Advokat Gabriel Giess, am 8. August 2022 eine Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht) ein. Sie stellte die Rechtsbegehren, die Einstellungsverfügung vom 26. Juli 2022 sei unter o/e-Kostenfolge teilweise aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten weiterzuführen bzw. Anklage beim Strafgericht zu erheben. Weiter wurde begehrt, dem Vertreter der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu den Eingaben der übrigen Parteien einzuräumen und ihm Akteneinsicht zu gewähren. C. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 9. August 2022 wurde die Beschwerde vom 8. August 2022 der Staatsanwaltschaft und dem Beschuldigten zur Erstattung einer Stellungnahme zugestellt. Zugleich wurde die Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 383 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall verpflichtet, eine Sicherheitsleistung von CHF 500.– zu erbringen. D. Mit Eingabe vom 16. August 2022 reichte die Beschwerdeführerin einen Beleg für die Überweisung der Sicherheitsleistung ein. E. Die Staatsanwaltschaft erstattete am 23. August 2022 eine Stellungnahme, worin sie beantragte, auf das Rechtsmittel sei unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin nicht einzutreten bzw. die Beschwerde sei eventualiter abzuweisen. F. Mit Eingabe vom 19. August 2022 reichte der Beschuldigte, vertreten durch Advokat Dr. Matthias Aeberli, eine Stellungnahme zur Beschwerde ein, worin er sich den Erwägungen der Einstellungsverfügung vom 26. Juli 2022 anschloss und mithin sinngemäss die Abweisung der Beschwerde begehrte. G. Mit Verfügung vom 25. August 2022 wurden die Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft sowie des Beschuldigten untereinander ausgetauscht und der Beschwerdeführerin zur replizierenden Stellungnahme bis zum 5. September 2022 zugestellt. H. Am 5. September 2022 reichte die Beschwerdeführerin eine replizierende Stellungnahme ein, worin sie sinngemäss an ihren Rechtsbegehren festhielt. I. Die replizierende Stellungnahme der Beschwerdeführerin wurde mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 6. September 2022 den weiteren Parteien zur duplizierenden Stellungnahme bis zum 19. September 2022 zugestellt.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht J. Am 8. und 16. September 2022 erstatteten die Staatsanwaltschaft sowie der Beschuldigte eine duplizierende Stellungnahme, worin sie an ihren Parteistandpunkten festhielten. K. Nachdem mit Verfügung vom 20. September 2022 die vorgenannten Stellungnahmen untereinander ausgetauscht, der Beschwerdeführerin zur Kenntnis zugestellt und der Schriftenwechsel geschlossen worden war, reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. September 2022 eine weitere Stellungnahme zur Duplik der Staatsanwaltschaft vom 8. September 2022 ein. Erwägungen I. Formelles 1. 1.1. Nach Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO kann gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft innert zehn Tagen Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz eingereicht werden. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). Die Beschwerdefrist gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide beträgt zehn Tage (Art. 396 Abs. 1 StPO). 1.2. Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ebenso sind die vermeintlich geschädigten Personen zur Beschwerde berechtigt, sofern sie sich zur Frage der Konstituierung als Partei im Verfahren nicht äussern konnten (BGE 141 IV 380, E. 2.2). Das Rechtsschutzinteresse muss dabei im Zeitpunkt des Entscheids über die Beschwerde noch aktuell sein, was etwa dann zu verneinen ist, wenn eine Verfügung oder Verfahrenshandlung vor dem Beschwerdeentscheid aufgehoben wurde oder im fraglichen Prozessstadium nicht mehr korrigiert werden kann (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 244). 1.3. Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO können Rechtsverletzungen, die falsche Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Da mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden können, verfügt die Rechtsmittelinstanz über volle Kognition (GUIDON, Basler Kommentar StPO, 2. A. 2014, Art. 393 N 15). In der Beschwerde ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 StPO). 2. Die Beschwerdeführerin hat sich mittels Strafanzeige vom 9. Februar 2021 (act. 597 ff.) im Verfahren MU1 21 513 als Privatklägerin konstituiert (Art. 118 Abs. 2 StPO). Durch Urkundendelikte können mittels Benachteiligung konkreter Personen auch private Interessen unmittelbar verletzt werden. Der Schutz der entsprechenden Strafbestimmungen erfasst diejenigen

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Teilnehmer am Rechtsverkehr, denen gegenüber eine falsche oder unwahre Urkunde gebraucht wird (OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. A. Bern 2020, S. 173, Rz. 544; MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, Basler Kommentar StPO, 4. A. 2014, Art. 115 N 73). Diesbezüglich bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe infolge der vom Beschuldigten gefälschten Urkunden Fahrzeuge bestellt, ohne dass sichergestellt gewesen sei, dass diese von den Kunden effektiv übernommen würden. So habe die Gefahr bestanden, dass die entsprechenden Fahrzeuge nicht oder nur mit Gewinneinbusse hätten verkauft werden können. Weiter wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe Gelder zu eigenen Zwecken verwendet, die als vertragliche Teilzahlung für die Beschwerdeführerin bestimmt gewesen seien. Daher gilt die Beschwerdeführerin hinsichtlich der beanzeigten Urkundendelikte sowie der Veruntreuung als "geschädigte Person" im Sinne von Art. 118 Abs. 1 StPO. Sie weist somit ein rechtlich geschütztes Interesse an der Fortführung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten auf und ist durch die Einstellungsverfügung nach wie vor beschwert. Die Beschwerdefrist wurde mit Eingabe vom 8. August 2022 gewahrt (Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 91 Abs. 2 StPO). Aus der Beschwerdeschrift geht hinreichend klar hervor, welche Teile der Einstellungsverfügung vom 26. Juli 2022 angefochten werden und sie entspricht im Übrigen den Erfordernissen von Art. 385 Abs. 1 StPO. Die gemäss Verfügung vom 9. August 2022 zu erbringende Sicherheitsleistung von CHF 500.– hat die Beschwerdeführerin fristgerecht überwiesen (Art. 383 Abs. 2 StPO). Damit sind sämtliche Formalien erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

II. Materielles 1. 1.1. Zur Begründung ihrer Einstellungsverfügung vom 26. Juli 2022 führt die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen aus, dem Beschuldigten werde vorgeworfen, er habe Unterschriften von Kunden auf Vertragsdokumenten gefälscht, um die Abwicklung von Fahrzeuggeschäften (Kauf und Leasing) zu beschleunigen. Damit solle er versucht haben, Provisionen zu erschleichen, auf die er keinen oder zumindest in diesem Zeitpunkt noch keinen Anspruch gehabt habe. Er sei laut Strafanzeige mehrfach beobachtet worden, wie er an der Scheibe des Sitzungszimmers vermutungsweise Unterschriften gepaust habe. Aus dem Reglement der Arbeitgeberin sei ersichtlich, dass die Provisionen erst nach Auslieferung der Fahrzeuge ausbezahlt würden und der Beschuldigte selber keine Bestellungen habe vornehmen können, weil die Vertragsabschlüsse zunächst firmenintern geprüft worden seien. Soweit andere Mitarbeiter den Beschuldigten beim Pausen von Unterschriften beobachtet hätten, würde dies in den einzelnen Fällen noch nicht als Beweis für die konkreten Vorwürfe ausreichen. Weiter sei zu beachten, dass Zeugenaussagen von Mitarbeitern der Beschwerdeführerin nicht genügend objektiv erscheinen würden. Sodann sei zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte seinerseits gegen die Beschwerdeführerin eine Klage wegen ungerechtfertigter fristloser Entlassung eingereicht und eine Entschädigung gefordert habe. Bei den einzelnen Tatvorwürfen handle es sich allenfalls um Verstösse gegen arbeitsrechtliche Pflichten, doch bestehe in Bezug auf die ihm vorgeworfenen Delikte keine zweifelhafte, sondern eine mangelnde Beweis- und Motivlage. In diesem Fall greife der Grundsatz "in dubio pro duriore" nicht.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.2. Mit Beschwerde vom 8. August 2022 macht die Beschwerdeführerin zusammengefasst geltend, es habe sich im Laufe der Strafuntersuchung der Verdacht erhärtet, dass der Beschuldigte Unterschriften gefälscht habe. Eine Einstellung des Verfahrens dürfe nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Bei zweifelhafter Beweislage habe nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das Gericht. Die Beschwerdeführerin habe mehrfach den Beweisantrag gestellt, es seien jene Mitarbeiter als Zeugen zu befragen, welche gesehen haben wollen, dass der Beschuldigte im Büro oder Sitzungszimmer an der Scheibe Unterschriften gepaust habe. Diese Personen würden als Zeugen der Wahrheitspflicht unterstehen und die Würdigung der Objektivität ihrer Depositionen sei die Aufgabe des urteilenden Gerichts. Ausserdem habe der Beschuldigte im Rahmen einer Konfrontation das Recht, deren Aussagen kritisch zu hinterfragen. Mit dem pauschalen Verzicht auf die Einvernahme von mutmasslichen Belastungszeugen verstosse die Staatsanwaltschaft gegen den Untersuchungsgrundsatz und verletze das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin. Zumal mehrere Kunden bestätigt hätten, dass Unterschriften gefälscht worden seien, hätten die Beobachtungen dieser Zeugen für die Beweisführung eine Relevanz. Die vorliegende Indizienkette würde eine Einstellung des Verfahrens nicht mehr zulassen. Mit der Strafanzeige solle nicht die fristlose Kündigung gerechtfertigt werden, sondern diese sei die Folge des mutmasslich schädigenden Verhaltens sowie der Uneinsichtigkeit des Beschuldigten. Die Fälschung einer Unterschrift sei für den Tatbestand der Urkundenfälschung idealtypisch und die Vorteilsabsicht umfasse jede Besserstellung. Die Motivlage spreche klar für die Täterschaft des Beschuldigten, zumal dieser im Tatzeitraum erhebliche Schulden und somit ein Interesse gehabt habe, den Vertragsabschluss und den Erhalt der Provisionen zu beschleunigen. Hinsichtlich der einzelnen Tatvorwürfe könne von einer klaren Straflosigkeit keine Rede sein. Soweit es sich um Antragsdelikte handle und die entsprechenden Strafanträge allenfalls verspätet gestellt worden seien, müsse beachtet werden, dass eine Teileinstellung des Strafverfahrens nur dann möglich sei, wenn die zu beurteilenden Lebenssachverhalte einer separaten Erledigung zugänglich seien, was vorliegend nicht zutreffe. In Bezug auf den Vorwurf des Betrugs im Zusammenhang mit einem Darlehen der Beschwerdeführerin werde die Einstellungsverfügung nicht angefochten. Hinsichtlich der Veruntreuung zum Nachteil von C.____ müsse berücksichtigt werden, dass der Beschuldigte das Couvert mit dem Geld gemäss den Aussagen der Zeugin D.____ nicht in den Tresor gelegt habe. Damit bestehe der Verdacht, der Beschuldigte habe das Geld bis zur Auszahlung bei sich aufbewahrt und mutmasslich zur Überbrückung von finanziellen Schwierigkeiten für eigene Zwecke verwendet. Damit hätte er die ihm anvertrauten Vermögenswerte unrechtmässig in seinem Nutzen verwendet, was den Tatbestand der Veruntreuung erfüllen würde. 1.3. In ihrer Stellungnahme vom 23. August 2022 bestreitet die Staatsanwaltschaft die Legitimation der Beschwerdeführerin. Weiter macht sie in materieller Hinsicht geltend, dass die Einstellung des Verfahrens vorliegend zu Recht erfolgt sei, wobei zur Begründung auf die ausführlichen Erwägungen der Einstellungsverfügung vom 26. Juli 2022 verwiesen werden könne. 1.4. Der Beschuldigte führt in seiner Eingabe vom 19. August 2022 zusammengefasst aus, ihm sei das Arbeitsverhältnis bei der Beschwerdeführerin trotz hervorragender Leistung und

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht besten Verkaufszahlen völlig überraschend fristlos gekündigt worden. Die Beschwerdeführerin habe ihre Strafanzeige erst erstattet, nachdem der Beschuldigte seinerseits aufgrund der ungerechtfertigten Kündigung eine Klage beim zuständigen Zivilkreisgericht eingereicht habe. Inwiefern er sich bereichert haben soll oder bei der Beschwerdeführerin durch die behaupteten Delikte ein Schaden entstanden sei, gehe aus der Strafanzeige nicht hervor. Aus diesem Grund habe die Beschwerdeführerin auf Schreiben der Staatsanwaltschaft hin am 11. Juni 2021 eine ergänzende Strafanzeige eingereicht. Nach umfangreichen Ermittlungen sei die Staatsanwaltschaft schliesslich zur Recht zum Schluss gelangt, dass nicht eine zweifelhafte, sondern eine mangelnde Beweis- und Motivlage gegeben sei. Der Begründung der Einstellungsverfügung vom 26. Juli 2022 gebe es nichts hinzuzufügen. Es sei letztlich auch nicht überraschend, dass die Beschwerdeführerin ein Rechtsmittel gegen diese Verfügung ergriffen habe, zumal der Ausgang des Strafverfahrens für den ebenfalls hängigen Zivilprozess von Bedeutung sein könnte. 1.5. Mit replizierender Stellungnahme vom 5. September 2022 bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, gegenüber dem Beschuldigten sei die Kündigung aufgrund des begründeten Verdachts ausgesprochen worden, dass dieser Verträge mit gefälschten Unterschriften seinem Vorgesetzten übergeben habe. Der Beschuldigte selbst scheine den Vorwurf der Urkundenfälschung nicht zu bestreiten. Vielmehr mache dieser geltend, dass er sich nicht bereichert habe und der Beschwerdeführerin kein Schaden entstanden sei. Letzteres werde vom Tatbestand jedoch nicht vorausgesetzt. 1.6. In ihrer duplizierenden Stellungnahme vom 8. September 2022 stellt die Staatsanwaltschaft erneut die Legitimation der Beschwerdeführerin in Frage. Ob eine tatbestandsmässige, rechtswidrige und schuldhafte Tat vorliege, werde erst im Endentscheid festgestellt. Bis dahin sei die Geschädigteneigenschaft der Privatklägerin eine blosse Hypothese. 1.7. Mit Eingabe vom 16. September 2022 verzichtet der Beschuldigte auf eine ausführliche duplizierende Stellungnahme. Er verweist auf die seines Erachtens zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft. Ergänzend wird vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin versuche, nachträglich einen Grund für die von ihr ausgesprochene, fristlose Kündigung zu konstruieren. 1.8. Mit Stellungnahme vom 30. September 2022 macht die Beschwerdeführerin zusammengefasst geltend, sie habe gestützt auf die mutmasslich gefälschten Verträge rechtserhebliche Entscheidungen getroffen. Hinsichtlich der Motivlage des Beschuldigten sei bereits auf seine finanziellen Schwierigkeiten hingewiesen worden. Es habe somit ein Anreiz bestanden, den Abschluss der Geschäfte zu beschleunigen. 2. 2.1. Nach Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), wenn Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt wer-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht den können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d), oder wenn nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). 2.2. Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ergeht eine Einstellung, wenn im Vorverfahren der ursprünglich vorhandene Anfangsverdacht nicht in einem Mass erhärtet werden konnte, welches eine Anklage rechtfertigt. Allerdings hat sich die Staatsanwaltschaft bei der Frage, ob ein solcher Tatverdacht besteht, in Zurückhaltung zu üben. Widersprechen sich Beweise, so ist es gemäss der Botschaft des Bundesrates zur Strafprozessordnung vom 21. Dezember 2005 (BBl 2006 1085, S. 1273) nicht Sache der Staatsanwaltschaft, eine Beweiswürdigung vorzunehmen. Im Zweifelsfalle ist die Angelegenheit in Beachtung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" an das Sachgericht zu überweisen, weil die Maxime "in dubio pro reo" hier nicht zur Anwendung gelangt. Es ist vielmehr Aufgabe des Gerichts, darüber zu befinden, ob sich jemand im strafrechtlichen Sinne schuldig gemacht hat oder nicht. Die Staatsanwaltschaft hat nur dann einzustellen, wenn eine gerichtliche Hauptverhandlung als eigentliche Ressourcenverschwendung oder aufgrund des absehbaren Freispruchs als Zumutung für den Beschuldigten erscheinen müsste. Von einer Überweisung an das Gericht kann mithin dann abgesehen werden, wenn nach der gesamten Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist (GRÄDEL/HEINIGER, Basler Kommentar StPO, 2. A. 2014, Art. 319 N 8). Nach SCHMID/JOSITSCH muss mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen sein. Weil die Staatsanwaltschaft als Untersuchungs- und Anklagebehörde nicht dazu berufen ist, über Recht oder Unrecht zu richten, darf sie nicht allzu rasch und gestützt auf eigene Bedenken (die irrtümlich sein können) zu einer Einstellung schreiten. In Zweifelsfällen in sachverhalts- und beweismässiger Hinsicht sowie insbesondere in rechtlichen Belangen ist daher Anklage zu erheben (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. A. 2018, Art. 319, N 5; SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. A. 2017, Rz. 1251, mit Hinweisen). So liegt etwa der Ermessensentscheid, welcher Person beim Vorliegen gegensätzlicher Aussagen zu glauben ist, beim Gericht. Keine Einstellung, sondern die Erhebung einer Anklage ist grundsätzlich immer dann angezeigt, wenn der Ausgang des Verfahrens ausschliesslich von der Beweiswürdigung abhängt (LANDSHUT/ BOSSHARD, Zürcher Kommentar StPO, 3. A. 2020, Art. 319 N 16 ff., mit Hinweisen). 2.3. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101), Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO und Art. 107 StPO dient einerseits der Klärung des Sachverhaltes, anderseits handelt es sich um ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Er umfasst insbesondere das Recht des Betroffenen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 143 III 65 E. 3.2; BGE 143 V 71 E. 4.1; BGE 140 I 201 E. 6.1; je mit Hinweisen). Mit Blick auf die Wahrung der Partei- und Verteidigungsrechte ist Beweisanträgen grundsätzlich und weitestgehend zu entsprechen (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. A. 2018, Art. 318 N 6; LANDSHUT/BOSSHARD, Zürcher Kommentar StPO, 3. A. 2020, Art. 318 N 9). Damit den Parteien hinsichtlich des Anklagesachverhalts eine möglichst weite Mitgestaltungsmöglichkeit zukommt, sind die Gründe, aus denen die Staatsanwaltschaft solche Anträge abweisen kann, beschränkt

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht (BBl 2006 1085, S. 1271). Sie können nur abgelehnt werden, wenn damit die Beweiserhebung über Tatsachen verlangt wird, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind (Art. 318 Abs. 2 StPO). Der Abschluss des Vorverfahrens soll auf einem möglichst umfassenden Beweisergebnis beruhen (STEINER, Basler Kommentar StPO, 2. A. 2014, Art. 318 N 10). 3. 3.1. Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei den Tatbeständen von Art. 138 und Art. 251 des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311) um Offizialdelikte handelt. Soweit die Einstellung des Verfahrens mit einem fehlenden Strafantrag als Prozessvoraussetzung (Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO) begründet wird, kann sich dies nicht auf die Vorwürfe der Urkundenfälschung und Veruntreuung beziehen. 3.2. Die Beschwerdeführerin bringt unter anderem vor, der Beschuldigte habe Unterschriften von Kundinnen und Kunden an der Scheibe seines Büros durchgepaust, was durch mehrere Mitarbeiter beobachtet worden sei. Die Staatsanwaltschaft hat vor Erlass der Einstellungsverfügung mit Verfügung vom 11. Juli 2022 darauf verzichtet, die betreffenden Personen gemäss den Beweisanträgen der Beschwerdeführerin als Zeugen einzuvernehmen. Sie begründet ihren Entscheid damit, dass diese als Arbeitnehmer für eine Zeugenaussage nicht genügend objektiv erscheinen würden. Selbst wenn die genannten Mitarbeiter beobachtet hätten, dass der Beschuldigte Unterschriften gepaust haben sollte, würde dies in den einzelnen Fällen nicht als Beweis für die konkreten Vorwürfe ausreichen. Damit hat die Staatsanwaltschaft in antizipierender Beweiswürdigung über den von ihr zu untersuchenden Sachverhalt befunden, was vorliegend unzulässig erscheint. Ausgehend davon, dass der Abschluss des Vorverfahrens auf einem möglichst umfassenden Beweisergebnis beruhen soll, Beweisanträgen der Parteien im Vorverfahren weitestgehend zu entsprechen ist und der Ermessensentscheid, welcher Person beim Vorliegen gegensätzlicher Aussagen zu glauben ist, beim Gericht liegt, hätte die Staatsanwaltschaft die von der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10. Juni 2022 begehrten Beweiserhebungen durchführen müssen, bevor sie über den Abschluss des Verfahrens im Sinne von Art. 318 Abs. 1 StPO befand. Den Aussagen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern kann nicht von vornherein die erforderliche Objektivität abgesprochen werden. Ohne Durchführung der entsprechenden Befragungen liess sich daher keinesfalls mit Sicherheit sagen, die Depositionen der Arbeitskollegen des Beschuldigten seien nicht geeignet, den Tatverdacht zu erhärten. 3.3. Weiter kann der Staatsanwaltschaft nicht darin gefolgt werden, dass selbst bei Nachweis der Fälschung von Kundenunterschriften klarerweise kein strafbares Verhalten im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB vorliegen würde. Unstreitig handelt es sich bei Vertragsdokumenten, die im Zusammenhang mit der Bestellung und Finanzierung von Fahrzeugen ausgefüllt werden, um Urkunden im Sinne des einschlägigen Tatbestandes. Das Fälschen einer Unterschrift auf solchen Dokumenten ist eindeutig als tatbestandsmässige Handlung zu werten. Sodann muss der Täter alternativ entweder in Schädigungs- oder Vorteilsabsicht handeln, wobei Eventualabsicht genügt. Das strafbare Verhalten muss sich nicht zwangsläufig auf einen Vorteil vermögens-

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht rechtlicher Natur richten. Es genügt jede Besserstellung und der angestrebte Vorteil muss sich auch nicht zum Nachteil eines andern auswirken. Ein Handeln zum Zeitgewinn, aus Bequemlichkeit oder zur Vermeidung wirtschaftlicher Nachteile ist ebenfalls als tatbestandsmässig zu qualifizieren (vgl. BOOG, Basler Kommentar StGB, 4. A. 2019, Art. 251 N 185, 193 ff., m.w.H.). Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe mit dem Fälschen der Unterschriften den Bestellprozess beschleunigen wollen, um so rasch als möglich eine Provision zu erlangen. Dieses Verhalten führte gemäss der Darstellung der Beschwerdeführerin zu einer Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Interessen. Bei dieser Ausgangslage lässt sich mit Blick auf den Vorwurf der Urkundenfälschung nicht antizipieren, es werde mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit ein Freispruch ergehen. Selbst wenn sich der entsprechende Verdacht nicht hinsichtlich aller von der Beschwerdeführerin erhobenen Deliktsvorwürfe erhärten sollte, durfte die Staatsanwaltschaft keine generell mangelhafte Beweis- und Motivlage annehmen. Die Einstellung des Verfahrens in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO erweist sich somit in diesem Zusammenhang als ungerechtfertigt. 3.4. Der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB macht sich schuldig, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzens verwendet. Diese Tatbestandsvariante setzt weder eine Bereicherungs- noch eine Schädigungsabsicht voraus. Der Begriff der Vermögenswerte umfasst obligatorische Ansprüche, die wirtschaftlich fremd und anvertraut sind. Dies trifft zu, wenn die Verpflichtung besteht, die Vermögenswerte ständig zur Verfügung des Treugebers zu halten und sie in bestimmter Weise im Interesse eines andern zu verwenden (vgl. NIGGLI/RIEDO, Basler Kommentar StGB, 4. A. 2019, Art. 138 N 27, 33 f., 40, m.w.H.). Hinsichtlich der Veruntreuung zum Nachteil von C.____ wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe die Rückerstattung eines Ankaufsbetrages von CHF 11'600.– veranlasst und dieses Geld anschliessend zu eigenen Zwecken verwendet. Der Umstand, dass C.____ durch dieses Verhalten keinen Schaden erlitten hat, ist für den Tatverdacht der Veruntreuung nicht von Bedeutung. Massgeblich ist vielmehr, dass der Beschuldigte vorliegend vertraglich verpflichtet gewesen wäre, die ihm als Anzahlung für ein bestelltes Fahrzeug anvertrauten Vermögenswerte im Interesse der Beschwerdeführerin zu verwenden. Die Auffassung der Staatsanwaltschaft, wonach es sich hier lediglich um den Verstoss gegen interne Weisungen und arbeitsvertragliche Pflichten handeln würde, was nicht als strafbares Verhalten zu qualifizieren sei, geht somit fehl. Folglich durfte in Bezug auf den Vorwurf der Veruntreuung nicht angenommen werden, es habe sich kein Tatverdacht erhärtet, womit die Einstellung des Verfahrens in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO diesbezüglich zu Unrecht erfolgte. 3.5. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich die Einstellung des Verfahrens mit Bezug auf die Tatbestände der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) und Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) vorliegend nicht auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO abstützen kann. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, die Einstellungsverfügung vom 26. Juli 2022 aufzuheben und die Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft zur Vornahme weiterer Untersuchungshandlungen im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen (Art. 397 Abs. 2 und 3 StPO).

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht III. Kosten (…)

Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 26. Juli 2022 wird in Gutheissung der Beschwerde aufgehoben und die Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft zur Vornahme weiterer Untersuchungshandlungen im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen.

2. Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'550.–, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1'500.– sowie Auslagen von CHF 50.–, gehen zu Lasten des Staates.

3. Die erbrachte Sicherheitsleistung von CHF 500.– wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 4. Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von CHF 6'888.15 (inklusive Auslagen), zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer von CHF 530.40, insgesamt somit CHF 7'418.55, aus der Gerichtskasse entrichtet.

5. Dieser Beschluss wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiber

Bryan Smith

Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

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