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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 6. Dezember 2022 (470 22 116) ____________________________________________________________________
Strafprozessrecht
Sistierung des Verfahrens
Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Beat Hersberger (Ref.), Richterin Helena Hess; Gerichtsschreiber Bryan Smith
Parteien A.____, Beschwerdeführer
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin B.____, Beschuldigter
Gegenstand Sistierung des Verfahrens Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft vom 22. Juli 2022
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Verfügung vom 22. Juli 2022 sistierte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), das Verfahren MU1 21 3343 gegen B.____ (nachfolgend: Beschuldigter) u.a. betreffend Gefährdung des Lebens, Unterlassung der Nothilfe, falsche Anschuldigung, Irreführung der Rechtspflege und falsches Zeugnis. Auf die Begründung dieser Verfügung sowie der weiteren Eingaben und Anträge der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Beschlusses eingegangen. B. Gegen die vorgenannte Verfügung der Staatsanwaltschaft erhob A.____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 1. August 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht). Er stellte zunächst das Rechtsbegehren, die Sistierungsverfügung vom 22. Juli 2022 sei aufzuheben. Weiter wurde eine Richtigstellung der in dieser Verfügung rubrizierten Straftatbestände beantragt. Schliesslich begehrte der Beschwerdeführer sinngemäss die Feststellung einer Rechtsverzögerung im Verfahren MU1 21 3343. C. Auf kantonsgerichtliche Verfügung vom 5. August 2022 hin erstattete die Staatsanwaltschaft am 17. August 2022 eine Stellungnahme, worin sie das Rechtsbegehren stellte, die Beschwerde sei vollumfänglich unter o/e-Kostenfolge abzuweisen. D. Mit Verfügung vom 25. August 2022 wurde die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt. Weiter wurde festgestellt, dass der Beschuldigte innert Frist auf die Erstattung einer fakultativen Stellungnahme verzichtet hat und der Schriftenwechsel wurde geschlossen. Erwägungen I. Formelles 1. 1.1. Nach 314 Abs. 5 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO kann gegen eine Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft innert zehn Tagen Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz eingereicht werden. Die sachliche Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). 1.2. Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ebenso sind die vermeintlich geschädigten Personen zur Beschwerde berechtigt, sofern sie sich zur Frage der Konstituierung als Partei im Verfahren nicht äussern konnten (BGE 141
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht IV 380, E. 2.2). Das Rechtsschutzinteresse muss dabei im Zeitpunkt des Entscheids über die Beschwerde noch aktuell sein, was etwa dann zu verneinen ist, wenn eine Verfügung oder Verfahrenshandlung vor dem Beschwerdeentscheid aufgehoben wurde oder sie im fraglichen Prozessstadium nicht mehr korrigiert werden kann (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 244). 1.3. Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO können Rechtsverletzungen, die falsche Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Da mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden können, verfügt die Rechtsmittelinstanz über volle Kognition (GUIDON, Basler Kommentar StPO, 2. A. 2014, Art. 393 N 15). In der Beschwerde ist anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Mit Eingabe vom 1. August 2022 hat der Beschwerdeführer die Beschwerdefrist von 10 Tagen gewahrt. Weil es sich vorliegend um eine Laieneingabe handelt, ist betreffend die Anforderungen an die Form der Beschwerde praxisgemäss ein grosszügiger Massstab anzuwenden. Es genügt, wenn die Eingabe den Rechtsstandpunkt bzw. die Argumente des Beschwerdeführers hinreichend deutlich werden lässt und diese sich in sachlicher sowie gebührender Form auf das vorliegende Verfahren beziehen (BGer Urteile 1B_204/2020 vom 22. Dezember 2020, E. 3.2, und 6B_721/2018 vom 19. November 2018, E. 2.1). Aus der Beschwerdeschrift geht hervor, dass eine Aufhebung der Sistierungsverfügung und eine Weiterführung des Verfahrens gegen den Beschuldigten begehrt werden. Dieser Antrag wird damit begründet, dass die Sistierung zu einer unrechtmässigen Verzögerung des Verfahrens führe und relevante Beweiserhebungen unterbleiben würden. Damit genügt die Beschwerde den für Laieneingaben herabgesetzten Begründungserfordernissen. 2.2. Als vermeintlich geschädigte Person hat der Beschwerdeführer ein rechtlich geschütztes Interesse sowohl an der Weiterführung des Verfahrens gegen den Beschuldigten wie auch an der Feststellung einer allfälligen Rechtsverzögerung. Demgegenüber besteht kein schutzwürdiges Interesse hinsichtlich der förmlichen Rubrizierung bestimmter Tatbestände in einem Strafverfahren. Einer schriftlichen Aufzählung der beanzeigten bzw. zu untersuchenden Delikte kommt keine Rechtswirkung zu. Massgeblich ist vielmehr, inwiefern die beschuldigte Person über das ihr vorgeworfene strafbare Verhalten effektiv aufgeklärt wird und ob die Strafverfolgungsbehörden die relevanten Tatvorwürfe tatsächlich untersuchen. Auf das Begehren betreffend die Richtigstellung der rubrizierten Tatbestände ist somit nicht einzutreten. Im Übrigen sind die formellen Voraussetzungen erfüllt, so dass auf die weiteren Anträge des Beschwerdeführers eingetreten werden kann.
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht II. Materielles 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft begründet die Sistierungsverfügung vom 22. Juli 2022 im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 18. März 2022 erstinstanzlich wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte verurteilt worden sei. Mit Schreiben datierend vom 1. September 2021 (Eingang bei der Staatsanwaltschaft am 28. September 2021) habe der Beschwerdeführer gegen den Beschuldigten eine Strafanzeige eingereicht. Beim Beschuldigten handle es sich um einen an der Polizeikontrolle (welche auch Gegenstand des Strafverfahrens betreffend den Beschwerdeführer ist) beteiligten Beamten. Aufgrund des unterschiedlichen Verfahrensstands von Anzeige und Gegenanzeige wäre eine Verfahrensvereinigung nicht angezeigt gewesen. Eine solche hätte das Verfahren gegen den Beschwerdeführer verzögert und sei nach Überweisung der Sache an das Strafgericht nicht mehr möglich gewesen. Zudem hänge die Beurteilung der Anzeige gegen den Beschuldigten mindestens teilweise von der Beurteilung des Verfahrens betreffend den Beschwerdeführer ab. Dieser Umstand sei dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. März 2022 mitgeteilt worden. 1.2. Mit Beschwerde vom 1. August 2022 wird zusammengefasst geltend gemacht, dass die Staatsanwaltschaft zufolge Sistierung des Verfahrens gegen den Beschuldigten Beweiserhebungen unterlasse, welche auch für die Beweiswürdigung im Verfahren gegen den Beschwerdeführer relevant sein könnten. Weiter stelle es einen schwerwiegenden Mangel der Sistierungsverfügung dar, dass darin falsche Straftatbestände aufgeführt seien. Auch treffe es nicht zu, dass der Beschwerdeführer einer Verkehrskontrolle unterzogen worden sei. Die Sistierung verursache eine Rechtsverzögerung zu Gunsten des beschuldigten Polizeibeamten und führe dazu, dass relevante Beweise nicht erhoben würden. Die Verfahren SB1 21 635 und MU 1 213343 würden in einem sachlichen Zusammenhang stehen und sie hätten ohne weiteres parallel und unabhängig voneinander beurteilt werden können. 1.3. In ihrer Stellungnahme vom 17. August 2022 verweist die Staatsanwaltschaft vollumfänglich auf die Begründung der Sistierungsverfügung vom 22. Juli 2022. Ergänzend führt sie aus, dass die angeblich falsch genannten Tatbestände (falsche Übersetzung, falsches Gutachten) Tatbestandsvarianten von Art. 307 StGB seien. 2. 2.1. Gemäss Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO kann die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung namentlich sistieren, wenn der Ausgang des Strafverfahrens von einem anderen Verfahren abhängt und es angebracht erscheint, dessen Ausgang abzuwarten. Wie sich auch aus dem darin enthaltenen Passus „angebracht erscheint“ ergibt, räumt diese Bestimmung der Staatsanwaltschaft einen erheblichen Ermessensspielraum ein. Die Sistierung setzt objektive Gründe, mithin einen engen sachlichen Konnex zwischen der Strafuntersuchung und dem anderen Verfahren, voraus. Ein identischer Streitgegenstand ist jedoch nicht erforderlich. Auch steht einer Sistierung nicht entgegen, dass in einem parallelen Prozess nicht dieselben Personen Parteien sind
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht wie im Strafverfahren (BGer Urteil 1B_21/2015 vom 1. Juli 2015, E. 2.4). Die Sistierung des Strafverfahrens mit Blick auf ein anderes Verfahren rechtfertigt sich indes nach der bundesgerichtlichen Praxis nur, wenn sich das Ergebnis jenes Verfahrens tatsächlich auf das Ergebnis des Strafverfahrens auswirken kann und wenn jenes Verfahren die Beweiswürdigung im Strafverfahren erheblich erleichtert (BGer Urteile 1B_66/2020 vom 2. Dezember 2020, E. 3.2, und 1B_563/2019 vom 9. Juni 2020, E. 4.1.2). Das Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101], Art. 5 Abs. 1 StPO) setzt der Sistierung des Strafverfahrens Grenzen. Das Gebot wird verletzt, wenn das Strafverfahren ohne objektiven Grund sistiert wird. Die Sistierung hängt von einer Abwägung der betroffenen Interessen ab und ist mit Zurückhaltung anzuordnen (BGer Urteil 1B_66/2020 vom 2. Dezember 2020 E. 3.2, m.w.H.). Sie kommt nicht infrage, wenn die Gefahr der Strafverfolgungsverjährung oder ein definitiver Beweismittelverlust droht (BOSSHARD/LANDSHUT, Zürcher Kommentar StPO, a.a.O., Art. 314 N 14). 2.2. Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden ein Verfahren unverzüglich an die Hand und bringen es ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist wird missachtet, wenn eine Sache über Gebühr verschleppt wird. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist vielmehr in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist. Der Streitgegenstand und die damit verbundene Interessenlage können raschere Entscheide erfordern oder längere Behandlungsperioden erlauben. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Rahmen von Strafverfahren bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhaltes, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für den Beschuldigten. Strafverfahren sind zügig voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (vgl. BGer Urteil 6B_801/2008 vom 12. März 2009, E. 3.3, m.w.H.). 3. 3.1. Der Beschwerdeführer erstatte gegen den Beschuldigten mit Schreiben datierend vom 1. September 2021 eine Strafanzeige, wobei diese am 28. September 2021 bei der Staatsanwaltschaft einging. Zuvor hatte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle, am 27. Mai 2021 gegen den Beschwerdeführer einen Strafbefehl erlassen, worin dieser unter anderem wegen Hinderung einer Amtshandlung zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 30.– verurteilt wurde. Diesem Strafbefehl lag folgender Anklagesachverhalt zu Grunde: "Am 13. April 2021, 11.10 Uhr, führte die Polizei in Liestal an der X.____strasse eine stationäre Verkehrskontrolle durch. Als der Beschuldigte die Kontrolle passierte äusserte dieser, dass das Patrouillenfahrzeug der Polizei auf dem Parkplatz nicht stehen dürfe. Auf Nachfragen der Polizei antwortete er nicht. Als die Polizei ihn aufforderte, seine Personalien bekannt zu geben, entfernte er sich von Kontrollort in Richtung Rosenstrasse, wo eine weitere Polizeipatrouille anlässlich der Verkehrskontrolle wartete. Weiteren mehrfachen Aufforderungen durch die Polizei, sich auszuweisen, kam der Beschuldigte nicht nach. Er entferne sich erneut von diesem Kontrollort und lief zurück in die Nelkenstrasse, wo er zur ldentitätsfest-
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht stellung angehalten werden sollte. Der Beschuldigte missachtete mehrfach die polizeilichen Anweisungen, sich auszuweisen sowie sich nicht vom Kontrollort zu entfernen. Stattdessen verhielt er sich renitent, schrie laut und versuchte die Beamten wegzustossen. Dem Beschuldigten wurden schliesslich Handschellen angelegt, um die Kontrolle sicherzustellen. Durch sein Störverhalten hat der Beschuldigte die Polizisten in ihrer Amtshandlung, ihn einer Kontrolle zu unterziehen, gehindert bzw. den reibungslosen Ablauf der Kontrolle ungebührlich erschwert." Die Strafanzeige des Beschwerdeführers vom 1. September 2021 richtet sich gegen einen an der vorstehend beschriebenen Kontrolle beteiligten Polizisten. Gegen den vorgenannten Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer am 7. Juni 2021 Einsprache. Nach Ergänzung der Untersuchung überwies die Staatsanwaltschaft das Verfahren mit Schreiben vom 29. Oktober 2021 zur Durchführung der Hauptverhandlung an das Strafgericht Basel-Landschaft. Mit Urteil vom 18. März 2022 (300 21 260) sprach das Strafgerichtspräsidium Basel-Landschaft den Beschwerdeführer in Abänderung des Strafbefehls vom 27. Mai 2021 der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je CHF 30.–, bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 150.–. Gegen dieses Urteil erklärte der Beschwerdeführer am 8. April 2022 Berufung, wobei das entsprechende Verfahren vor dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, zum Zeitpunkt der Sistierungsverfügung vom 22. Juli 2022 noch hängig war. Vor Erlass dieser Verfügung hatte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. März 2022 bei der Staatsanwaltschaft bezüglich seiner Strafanzeige nach dem Verfahrensstand gefragt, worauf ihm die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 16. März 2022 in Aussicht stellte, dass die Anzeige nach rechtskräftigem Abschluss des gegen ihn laufenden Strafverfahrens näher geprüft werde. 3.2. Zunächst ist zu konstatieren, dass der Einwand des Beschwerdeführers, es sei durch die Sistierung des Verfahrens verunmöglicht worden, relevante Beweise zu erheben, vorliegend nicht greift. Im parallel zur Strafanzeige laufenden Verfahren war es dem Beschwerdeführer ohne Einschränkung möglich, vor zwei Instanzen – welche den Sachverhalt mit voller Kognition prüfen – Beweisanträge in Bezug auf ein allfälliges Fehlverhalten der kontrollierenden Polizisten zu stellen. Zumal die von ihm erhobenen Vorwürfe gegen den Beschuldigten ebenfalls auf die vorgenannte Polizeikontrolle zurückzuführen sind und sich auf die rechtliche Würdigung seines eigenen Verhaltens auswirken können, besteht ein enger sachlicher Konnex zwischen beiden Strafverfahren. Somit könnten die entsprechenden Beweiserhebungen ohne weiteres in einem Verfahren gegen den Beschuldigten berücksichtigt werden, ohne dass sie dort wiederholt werden müssen. Gerade aufgrund dieses inhaltlichen Zusammenhangs erscheint auch die Sistierung des Verfahrens gemäss Verfügung vom 22. Juli 2022 gestützt auf Art. 314 Abs. 1 lit. a StGB als angebracht, zumal der Ausgang des damals schon vor Strafgericht hängigen Verfahrens gegen den Beschwerdeführer für die Beurteilung seiner Strafanzeige von Relevanz ist. Das konkrete Vorgehen der Staatsanwaltschaft ist mit Blick auf Art. 5 Abs. 1 StPO in zeitlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer reichte die Strafanzeige gegen den Beschuldigten erst nach seiner Einsprache gegen den Strafbefehl vom 27. Mai 2021 ein. Zu diesem Zeitpunkt war das Verfahren vor der Staatsanwaltschaft zur Ergänzung der Untersuchung
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht sowie zur Prüfung einer Überweisung an das Strafgericht hängig (Art. 355 StPO). Zwischen der Strafanzeige vom 1. September 2021 und dem erstinstanzlichen Urteil des Strafgerichts vom 18. März 2022 liegen rund 6 Monate. Das Risiko einer Verjährung der dem Beschuldigten vorgeworfenen Straftaten bestand nicht. Die Staatsanwaltschaft durfte bei dieser Ausgangslage den erstinstanzlichen Entscheid abwarten, bevor sie über die Eröffnung eines Strafverfahrens gestützt auf die Anzeige des Beschwerdeführers entschied. Nachdem dieser Berufung erklärt hatte und somit feststand, dass das erstinstanzliche Urteil des Strafgerichtspräsidiums nicht in Rechtskraft erwachsen wird, hat die Staatsanwaltschaft sodann am 22. Juli 2022 zu Recht eine Sistierungsverfügung erlassen. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. III. Kosten Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens werden die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in Höhe von CHF 1'050.–, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1'000.– (§ 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT, SGS 170.31) sowie Auslagen im Betrag von CHF 50.–, dem Beschwerdeführer auferlegt. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer seine Kosten selber, so dass ihm keine Parteientschädigung ausgerichtet wird.
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1'050.–, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1'000.– und Auslagen von CHF 50.–, gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.
3. Dieser Beschluss wird den Parteien schriftlich eröffnet.
Präsident
Enrico Rosa Gerichtsschreiber
Bryan Smith
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.