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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 14.03.2022 470 2021 245 (470 21 245)

14 mars 2022·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·3,887 mots·~19 min·3

Résumé

Verfahrenseinstellung

Texte intégral

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 14. März 2022 (470 21 245) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Verfahrenseinstellung

Besetzung Vizepräsident Stephan Gass, Richterin Susanne Afheldt (Ref.), Richter Daniel Häring; Gerichtsschreiber i.V. Nicolas Lehmann

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin

B.____, Beschuldigter

Unbekannte Täterschaft, Beschuldigte

Gegenstand Verfahrenseinstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 15. Oktober 2021

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. A.____ (nachfolgend: Privatkläger) deponierte im Zusammenhang mit dem Auszug aus seiner Wohnung an der R.____strasse 34, X.____, per Ende Juni 2020 in der dortigen Einstellhalle diverse Gegenstände. Im Juli und August 2020 wurde er seitens der neuen Eigentümer der Wohnung sowie der zuständigen Verwaltung der Liegenschaft, die C.____ GmbH, mehrfach aufgefordert, die Gegenstände aus der Einstellhalle zu entfernen. Da der Privatkläger dieser Aufforderung nicht vollumfänglich nachkam, beauftragte B.____, der Geschäftsführer der zuständigen Liegenschaftsverwaltung, das Unternehmen D.____ GmbH mit der Räumung der Einstellhalle. Folglich wurden die Gegenstände des Privatklägers – nach einer kurzen Zwischenlagerung in Basel – zu seinem neuen Wohnort an der T.____strasse 51c, Y.____, gebracht. Anschliessend erstattete der Privatkläger am 10. September 2020 schriftlich Anzeige gegen B.____ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Diebstahls von Gegenständen im Gesamtwert von CHF 14'770.00. Er warf letzterem vor, eine Umzugsfirma mit der Entsorgung oder dem Verkauf seines in der Einstellhalle gelagerten Mobiliars beauftragt zu haben. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), eröffnete daraufhin ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Diebstahls bzw. wegen Sachentziehung. Im Übrigen stellte der Privatkläger am 18. Januar 2021 Strafantrag gegen Unbekannt wegen Diebstahls, woraufhin die Staatsanwaltschaft ein zusätzliches Strafverfahren gegen eine unbekannte Täterschaft wegen Diebstahls eröffnete.

B. Mit Einstellungsverfügung vom 15. Oktober 2021 bestimmte die Staatsanwaltschaft Folgendes:

"1. Das Strafverfahren gegen die beschuldigte Person wird in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a, b StPO eingestellt. Das Strafverfahren wegen Diebstahls gegen die unbekannte Täterschaft bleibt jedoch bis zur Verjährung (voraussichtlich am 10. September 2035) pendent und wird gemäss Art. 314 Abs. 1 lit. a StPO sistiert. Bei Eintritt der Verjährung wird keine weitere Einstellungsverfügung erlassen (ausser auf ausdrücklichen Wunsch der Privatklägerschaft). 2. Es werden keine separaten Kosten erhoben. Die Kosten dieser Verfügung gehen zu Lasten des Staates. 3. Der beschuldigten Person werden gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO keine Entschädigung und keine Genugtuung zugesprochen." http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Auf die Begründung dieser Einstellungsverfügung sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Beschlusses eingegangen.

C. Gegen diese Einstellungsverfügung vom 15. Oktober 2021 erhob A.____ (fortan: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 26. Oktober 2021 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), und beantragte sinngemäss, es sei die Einstellungsverfügung aufzuheben und das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Diebstahls bzw. wegen Sachentziehung sowie jenes gegen die unbekannte Täterschaft wegen Diebstahls fortzusetzen.

D. Demgegenüber beantragte die Staatsanwaltschaft mit Stellungnahme vom 29. Oktober 2021, die Beschwerde sei abzuweisen, wobei sie zur Begründung vollumfänglich auf ihre Ausführungen in der Einstellungsverfügung vom 15. Oktober 2021 verwies.

E. Mit Verfügung vom 15. November 2021 stellte das Kantonsgericht fest, dass der Beschuldigte innert Frist keine Stellungnahme eingereicht hat, und ersuchte den Beschwerdeführer unter Fristansetzung um Klarstellung, ob sich seine Beschwerde gegen die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten und / oder die Sistierung des Strafverfahrens betreffend Unbekannt richte.

F. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 20. Januar 2022 wurde schliesslich festgestellt, dass der Beschwerdeführer keine Stellungnahme zur mit Verfügung vom 15. November 2021 gestellten Frage einreicht hat, und der Schriftwechsel geschlossen.

Erwägungen 1. Formelles 1.1 Eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen nach deren Eröffnung bei der Dreierkammer des Kantonsgerichts mit Beschwerde angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0] und § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO; SGS 250]). Gemäss http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Art. 393 Abs. 2 StPO können mit der Beschwerde gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich der Überschreitung und des Missbrauchs des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b); sowie Unangemessenheit (lit. c). Nach Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Legitimation des Beschwerdeführers zur Ergreifung des Rechtsmittels wird in Art. 382 Abs. 1 StPO normiert. Demzufolge ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Verfügung hat zur Beschwerde berechtigt. Das Gesetz spricht von Partei, so dass der Parteibegriff hier umfassend im Sinne von Art. 104 StPO und Art. 105 StPO zu verstehen ist.

1.2 Mit der vorliegenden Beschwerde wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. Oktober 2021 betreffend die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten wegen Diebstahls bzw. wegen Sachentziehung sowie die Sistierung des Strafverfahrens gegen die unbekannte Täterschaft wegen Diebstahls angefochten. Diese Einstellungsverfügung stellt ein taugliches Anfechtungsobjekt gemäss Art. 322 Abs. 2 StPO dar. Da die Verfügung vom 15. Oktober 2021 gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 20. Oktober 2021 dem Beschwerdeführer zugestellt werden konnte, steht fest, dass die am 27. Oktober 2021 der Schweizerischen Post übergebene Beschwerde innert der 10-tätigen Beschwerdefrist und damit rechtzeitig erhoben worden ist. Der Beschwerdeführer hat sich im Vorverfahren als Privatkläger konstituiert und ist aufgrund der sich daraus ergebenden Parteistellung sowie des Vorliegens eines rechtlich geschützten Interesses zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist folglich durch die angefochtene Verfügung beschwert.

1.3 Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer seiner Begründungspflicht nachgekommen ist. Grundsätzlich hat der Beschwerdeführer anzugeben, welche Punkte des Entscheids er anficht (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO). Der Beschwerdeführer hat zum Ausdruck zu bringen, in welchem Sinne er die angefochtene Verfügung geändert haben möchte. Zu beachten ist dabei, dass bei sogenannten Laienbeschwerden die Anforderungen an die Begründungspflicht praxisgemäss nicht allzu hoch angesetzt werden dürfen (BStGer BB.2013.157 – 159 vom 3. März 2014 E. 1.4). In seiner Beschwerde vom 26. Oktober 2021 legt der Beschwerdeführer im Wesentlichen dar, dass abgesehen von Buchhaltungsordnern und Sisaltaschen keine Ware bei ihm abgeliefert worden sei. Der Beschuldigte habe E.____ (recte: F.____) den Auftrag zur Wegräumung der in der Einstellhalle in X.____ gelagerten Gegenstände erteilt. Letzterer habe schliesslich die http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Sachen weggeräumt, obwohl der Beschwerdeführer um 08:45 Uhr vor Ort gewesen sei. Darüber hinaus setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift mit den Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung vom 15. Oktober 2021 nicht auseinander. Er führt insbesondere nicht aus, weshalb entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft die Täterschaft des Beschuldigten nicht auszuschliessen sei oder weshalb ihm infolge des Abtransports und der vorübergehenden Einlagerung der Gegenstände in einem Depot in Basel ein erheblicher Nachteil entstanden sei und deshalb das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Diebstahls und Sachentziehung nicht einzustellen sei. In Bezug auf die Sistierung des Verfahrens gegen die unbekannte Täterschaft bringt der Beschwerdeführer lediglich vor, die Täterschaft sei bekannt und nicht unbekannt, ohne dies jedoch weiter darzulegen. Dementsprechend ist fraglich, ob auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann. Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer von der Möglichkeit zur replizierenden Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht hat. Insbesondere hat er es unterlassen, auf Nachfragen des Kantonsgerichts klarzustellen, ob sich seine Beschwerde gegen die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten und / oder die Sistierung des Strafverfahrens betreffend Unbekannt richte. Allerdings ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass in casu darauf verzichtet worden ist, dem Beschwerdeführer das Rechtsmittel zur Verbesserung zurückzuweisen unter expliziter Androhung, dass hierauf nicht eingetreten werde, wenn die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt (vgl. Art. 385 Abs. 2 StPO). Infolgedessen und in Anbetracht der Tatsache, dass es sich im vorliegenden Fall um eine Laienbeschwerde handelt, ist der Beschwerdeführer seiner Begründungspflicht knapp nachgekommen, womit auf die Beschwerde eingetreten wird. Zugunsten des Beschwerdeführers wird davon ausgegangen, dass sich seine Beschwerde sowohl gegen die Verfahrenseinstellung als auch gegen die Verfahrenssistierung richtet.

2. Materielles 2.1 Streitgegenständlich ist, ob die Staatsanwaltschaft mit Einstellungsverfügung vom 15. Oktober 2021 das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Diebstahls bzw. wegen Sachentziehung einstellen sowie das Verfahren gegen die unbekannte Täterschaft wegen Diebstahls sistieren durfte.

2.2.1 Die Staatsanwaltschaft führt in der angefochtenen Einstellungsverfügung vom 15. Oktober 2021 im Wesentlichen aus, es lägen keinerlei Hinweise vor, dass sich der Beschuldigte einen Gegenstand des Beschwerdeführers angeeignet oder eine entsprechende Absicht gehabt http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht habe. Unter Berücksichtigung der Aussagen des Räumungsmitarbeiters, F.____, bestünden sodann keine Hinweise dafür, dass sich der Beschuldigte der Anstiftung zum Diebstahl schuldig gemacht oder er einen Diebstahl in mittelbarer Täterschaft begangen habe, womit dessen Täterschaft auszuschliessen sei. In Bezug auf eine allfällige Sachentziehung sei festzustellen, dass ein Entzug der Gegenstände infolge Vernichtung aufgrund der Aussagen von F.____ nicht in Frage käme. Dieser habe ausgesagt, er sei beauftragt worden, die in der Einstellhalle gelagerten Gegenstände des Beschwerdeführers einzulagern. Ferner erfülle die vorübergehende Zwischenlagerung dieser Gegenstände in einem Depot in Basel den objektiven Tatbestand der Sachentziehung nicht, zumal dem Beschwerdeführer die Räumung der Gegenstände mehrfach angedroht worden sei und ihm diese verabredungsgemäss innert kurzer Frist an seine neue Adresse in Y.____ geliefert worden seien, womit ihm kein erheblicher Nachteil im Sinne von Art. 141 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) entstanden sei. Sodann sei das Strafverfahren gegen die unbekannte Täterschaft wegen Diebstahls zu sistieren, da nachträglich nicht mehr eruiert werden könne, ob und wo die vom Beschwerdeführer vermissten Gegenstände abhandengekommen seien, sich die Täterschaft trotz getätigter Abklärungen nicht ermitteln lasse und keine weiteren Ermittlungsansätze vorlägen.

2.2.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber in seiner Beschwerdeschrift vom 26. Oktober 2021 insbesondere geltend, die Täterschaft sei bekannt und nicht unbekannt. Der Beschuldigte habe veranlasst, das Inventar wegzuräumen. Daraufhin seien die in der Einstellhalle gelagerten Gegenstände fortgeschafft worden, obwohl er bereits um 08:45 Uhr vor Ort gewesen sei. Abgesehen von Buchhaltungsordnern und Sisaltaschen sei keine Ware zurückgekommen.

2.3.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO stellt die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren vollständig oder teilweise ein, wenn sich kein Tatverdacht erhärtet, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Die in Art. 319 Abs. 1 lit. a bis lit. d StPO aufgeführten Gründe verstehen sich als zwingend und führen somit ausnahmslos zur Einstellung des Verfahrens (ROLF GRÄDEL/MATTHIAS HEINIGER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 319 N 6). Nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ist ein Strafverfahren einzustellen, wenn im Vorverfahren der ursprünglich vorhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht handene Anfangsverdacht nicht in einem Mass erhärtet werden konnte, der eine Anklage rechtfertigt. Da die Staatsanwaltschaft als Untersuchungs- und Anklagebehörde nicht dazu berufen ist, über Recht oder Unrecht zu richten, darf sie nicht allzu rasch und gestützt auf eigene Bedenken zu einer Einstellung schreiten. In Zweifelsfällen sachverhalts- sowie beweismässiger und vor allem rechtlicher Art ist daher immer Anklage zu erheben (NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, Art. 319 N 5). Ist die Beweislage auch nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten, die sich in der Untersuchung angeboten haben, widersprüchlich, so ist es nicht Sache der Staatsanwaltschaft, die Beweiswürdigung vorzunehmen (vgl. Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, S. 1273). Dies bedeutet, dass auch in denjenigen Fällen Anklage zu erheben ist, in welchen die Waagschalen des "Schuldig und Unschuldig" ungefähr gleich stehen. Nur dann, wenn aufgrund objektiver Kriterien von vornherein feststeht, dass jedes andere Ergebnis als ein Freispruch ausgeschlossen erscheint, kann und muss eine Einstellung erfolgen; mit anderen Worten muss ein Fall "klarer Straflosigkeit vorliegen" (NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 319 N 15). Da es Sache des Gerichts ist, darüber zu befinden, ob sich jemand im strafrechtlichen Sinne schuldig gemacht hat oder nicht, sind Verfahren dann einzustellen, wenn eine Hauptverhandlung als eigentliche Ressourcenverschwendung bzw. aufgrund des absehbaren Freispruchs als Zumutung für den Beschuldigten erscheinen müsste. Im Zweifelsfall ist der Beschuldigte jedoch in Beachtung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" an das urteilende Gericht zu überweisen, wobei der Grundsatz "in dubio pro reo" nicht greift (vgl. GRÄDEL/HEINIGER, a.o.O. Art. 319 N 8). Ferner ist eine Einstellung gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO zu verfügen, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist und deshalb nach der gesamten Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, wenn also das inkriminierte Verhalten, selbst wenn es nachgewiesen wäre, ganz offensichtlich den objektiven und subjektiven Tatbestand einer Strafnorm nicht erfüllt. Allerdings muss bei der durch die Staatsanwaltschaft vorzunehmenden Prüfung darauf geachtet werden, dass bei Ermessensfragen und bei nicht durch die Literatur oder Rechtsprechung klar gelösten Streitfragen im Zweifelsfalle nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" Anklage zu erheben ist. Gleich verhält es sich, wenn Auslegungs- oder Wertungsfragen zu beurteilen sind. Solche Fragen sind vom Strafgericht zu entscheiden (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., Art. 319 N 19 f.). 2.3.2 Daneben kann die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 314 Abs. 1 StPO eine Untersuchung sistieren, wenn die Täterschaft oder ihr Aufenthalt unbekannt ist oder andere vorübergehende Verfahrenshindernisse bestehen (lit. a), der Ausgang des Strafverfahrens von einem anderen http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Verfahren abhängt und es angebracht erscheint, dessen Ausgang abzuwarten (lit. b), ein Vergleichsverfahren hängig ist und es angebracht erscheint, dessen Ausgang abzuwarten (lit. c) oder ein Sachentscheid von der weiteren Entwicklung der Tatfolgen abhängt (lit. d). Die Sistierung ermöglicht, Voruntersuchungen, die wegen äusserer Gründe weder weitergeführt noch abgeschlossen werden können, unter bestimmten Voraussetzungen vorläufig ad acta zu legen. Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Strafbehörden, das Strafverfahren ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss zu bringen (Art. 5 Abs. 1 StPO). Nach der Rechtsprechung ist die Sistierung eines Verfahrens nur ausnahmsweise zulässig. Eine Sistierung kommt nur dann infrage, wenn die Gründe nach Art. 314 Abs. 1 StPO die Fortsetzung und den Abschluss der Voruntersuchung während längerer Zeit verunmöglichen (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., Art. 314 N 1). Bei der blossen Sistierung kann das Verfahren jederzeit wieder aufgenommen werden, sobald der Sistierungsgrund weggefallen ist (GRÄDEL/HEINIGER, a.a.O., Art. 319 N 23). Vor der Sistierung erhebt die Staatsanwaltschaft die Beweise, deren Verlust zu befürchten ist. Ist die Täterschaft oder ihr Aufenthalt unbekannt, so leitet sie eine Fahndung ein (Art. 314 Abs. 3 StPO). Mit anderen Worten muss die Staatsanwaltschaft vor der Sistierung der Untersuchung alle Massnahmen ergreifen, die eine Identifikation der Täterschaft ermöglichen können (LAURENT MOREILLON/AUDE PAREIN-REYMOND, Petit Commentaire CPP, 2. Aufl. 2016, Art. 314 N 8). Der Täter ist unbekannt, wenn die Staatsanwaltschaft keine Angaben über ihn verfügt, die dessen namentliche Identifizierung erlauben (STÉPHANE GRODECKI/PIERRE CORNU, Commentaire Romand CPP, 2. Aufl. 2019, Art. 314 N 5).

2.4.1 Zunächst ist zu entscheiden, ob die Staatsanwaltschaft zu Recht davon ausgegangen ist, dass gegen den Beschuldigten kein Tatverdacht erhärtet sei, der eine Anklage wegen Diebstahls rechtfertige bzw. dass der Tatbestand der Sachentziehung nicht erfüllt sei. Den Tatbestand des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB verwirklicht derjenige, der jemanden eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Eine Sache ist fremd, wenn sie im Eigentum einer anderen Person als des Täters steht. Die Tathandlung der Wegnahme liegt im Bruch fremden und der Begründung neuen (meist eigenen) Gewahrsams (BGE 132 IV 108 E. 2.1). Der Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB macht sich strafbar, wer dem Berechtigten ohne Aneignungsabsicht eine bewegliche Sache entzieht und ihm dadurch einen erheblichen Nachteil zufügt. Die Tathandlung des Entziehens bedeutet das Wegnehmen oder Vorenthalten einer Sache (BGE 115 IV 207 E. 1b/aa). Der Täter http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht muss durch sein Verhalten klar seinen Willen zu erkennen gegeben, die dinglich berechtigte Person an der Ausübung seines Verfügungsrechts über die Sache jedenfalls in wesentlichem Masse zu hindern (PHILIPPE WEISSENBERGER, Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 141 N 23). Unter einem Vorenthalten darf indes nicht jede Verletzung einer vertraglichen Rückgabepflicht verstanden werden. Das Entziehen in Form des Vorenthaltens beschränkt sich auf Fälle, bei denen es der Täter dem Opfer verunmöglicht, eine Sache wiederzuerlangen oder bei denen er die Wiedererlangung zumindest erheblich verzögert oder erschwert. Keine Sachentziehung ist der unrechtmässige Gebrauch oder die verspätete Rückgabe einer Sache (STEFAN TRECHSEL/DEAN CRAMERI, Praxiskommentar StGB, 4. Aufl. 2021, Art. 141 N. 7; BGE 115 IV 207 E. 1). Der vom Gesetzeswortlaut geforderte erhebliche Nachweis beschränkt sich nicht auf finanzielle Schäden. Es genügt, wenn die Sache nur Affektionswert hat (WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 141 N 25). Mit dem Erfordernis der Erheblichkeiten sollen dabei Bagatellfälle, d. h. verhältnismässig geringfügige Beeinträchtigungen, von der Strafbarkeit ausgenommen werden. Unerheblich ist namentlich die vorübergehende Wegnahme eines von einer berechtigten Person gerade nicht benötigten Gegenstands (WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 141 N 25 ff.). Eine strafrechtliche Verfolgung kommt auch bei Beteiligung an der strafbaren Handlung in Betracht, namentlich im Falle der mittelbaren Täterschaft oder der Anstiftung. Mittelbarer Täter ist, wer eine andere Person als willenloses oder wenigstens nicht vorsätzlich handelndes Werkzeug benutzt, um durch ihn die beabsichtigte strafbare Handlung ausführen zu lassen (BGE 120 IV 17 E. 2d). Demgegenüber macht sich nach Art. 24 Abs. 1 StGB der Anstiftung strafbar, wer jemanden vorsätzlich zur Begehung einer Straftat bestimmt, d. h. wer beim Täter wissentlich und willentlich den Tatentschluss hervorruft (MARC FORSTER, Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 24 N 3).

2.4.2 Der Beschwerdeführer behauptet, der Beschuldigte habe F.____ den Auftrag erteilt, seine in der Einstellhalle gelagerten Gegenstände wegzuräumen. Abgesehen von Buchhaltungsordnern und Sisaltaschen seien seine Sachen aber nie zurückgekommen. Der Beschuldigte bestätigt in seiner Einvernahme vom 8. Dezember 2020, dass er die vom Beschwerdeführer in der Einstellhalle an der R.____strasse 34, X.____, gelagerten Gegenstände durch das Unternehmen D.____ GmbH hat wegräumen lassen. Er gibt aber an, dass sämtliches Mobiliar an die neue Adresse des Beschwerdeführers in Y.____ geliefert worden sei. Zwar bringt der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme vom 18. Januar 2021 vor, F.____ habe ihm gesagt, er habe vom Beschuldigten den Auftrag erhalten, dass er "die Sachen veräussern, verschenken oder verkaufen oder was auch immer damit machen könne". F.____ bestreitet dies indes im Rahmen http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht seiner Einvernahme vom 31. März 2022 vollumfänglich. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers habe er vom Beschuldigten den Auftrag erhalten, die Gegenstände in der Einstellhalle einzuladen, einzulagern und anschliessend dem Besitzer zurückzubringen. Demgemäss habe er sämtliche Gegenstände zur Zwischenlagerung in ein kleines Depot beim S.____ in Basel gebracht. Anschliessend habe sich der Beschwerdeführer bei ihm gemeldet und verlangt, dass die Gegenstände sofort an seine neue Adresse zu liefern seien, wobei diese auf dem gedeckten Balkon neben der Haustüre abgestellt werden könnten. Dies sei entsprechend erledigt worden. Diesbezüglich ist auf die Rechnung der D.____ GmbH vom 9. September 2020 für einen Einsatz von F.____ am 14. August 2020 im Auftrag der C.____ GmbH bei einer Einstellhalle in X.____ hinzuweisen, wonach im Rahmen zweier Transporte "diverse Möbel und Materialien" entfernt worden seien. Der angehängten Leistungserfassung sind folgende handschriftliche Bemerkungen zu entnehmen: "14.8. div. Möbel abgeholt in Z.____ (recte: X.____) zwischengelagert S.____ 36 / Basel"; "1.9. tel. mit A.____"; "3.9. Möbel zu A.____ nach Y.____ gebracht und geliefert!". Aus dem Gesagten erhellt, dass vorliegend keine Beweismittel ersichtlich sind, welche den behaupten Diebstahl durch den Beschuldigten nachweisen könnten. Vielmehr ist aufgrund der Sachlage auch gar nicht klar, ob und wo Gegenstände des Beschwerdeführers weggekommen sein sollen. Dies wird vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift auch nicht weiter dargelegt. Die Staatsanwaltschaft ist zu Recht davon ausgegangen, dass auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschuldigte in Bezug auf einen allfälligen Diebstahl als Anstifter oder mittelbarer Täter in Frage komme. Folglich lässt sich kein Tatverdacht erhärten, welcher eine Anklage des Beschuldigten wegen Diebstahls rechtfertigt. Aufgrund all dessen folgt, dass die Einstellungsverfügung hinsichtlich des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten wegen Diebstahls zu Recht gestützt auf Art. 314 Abs. 1 lit. a StPO ergangen ist.

2.4.3 Des Weiteren geht sowohl aus der Einvernahme des Beschuldigten vom 8. Dezember 2020 als auch aus der E-Mail Korrespondenz zwischen G.____ bzw. dem Beschuldigten und dem Beschwerdeführer hervor, dass letzterem diverse Fristen zur Wegräumung seiner in der Einstellhalle eingelagerten Gegenstände angesetzt worden sind, jeweils unter der Androhung, dass ansonsten sämtliche Materialien professionell abtransportiert würden (siehe E-Mails von G.____ an den Beschwerdeführer vom 24. Juli 2020 und 9. August 2020 sowie die E-Mail vom Beschuldigten an den Beschwerdeführer vom 15. Juli 2020). Demzufolge wurde dem Beschwerdeführer die Räumung seiner Gegenstände mehrfach angedroht. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeschrift in Bezug auf die Räumung seiner Sachen, wonach "alles Recht http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht und gut" sei und "man […] ja abräumen und einlagern" dürfe, geht hervor, dass er mit einem kurzfristigen Wegräumen einverstanden war, sofern ihm die Gegenstände wieder zurückgebracht werden. Aus der Erwägung 2.4.2 hiervor erhellt, dass dem Beschwerdeführer die Gegenstände zwei Tage nach erfolgter Kontaktaufnahme mit F.____ an seine neue Adresse in Y.____ geliert wurden. Aufgrund dieser Umstände kann nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer habe durch die vorübergehende Wegnahme seiner in der Einstellhalle in X.____ gelagerten Gegenstände einen erheblichen Nachteil im Sinne von Art. 141 StGB erlitten. Infolgedessen ist die Staatsanwaltschaft zu Recht davon ausgegangen, dass vorliegend der objektive Tatbestand der Sachentziehung nicht erfüllt ist, weshalb die diesbezügliche Einstellung des Verfahrens gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO nicht zu beanstanden ist.

2.5 Ferner ist zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft zu Recht das Verfahren gegen eine unbekannte Täterschaft wegen Diebstahls sistiert hat. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Täterschaft sei bekannt und nicht unbekannt, ohne dies weiter auszuführen. Er setzt sich darüber hinaus in seiner Beschwerdeschrift nicht weiter mit der Sistierung des Verfahrens wegen Diebstahls gegen eine unbekannte Täterschaft auseinander. Entsprechend den Ausführungen der Staatsanwaltschaft ist vorliegend nicht erstellt, ob und wo Gegenstände des Beschwerdeführers abhandengekommen gekommen sein sollen. Es ist auch nicht zu erwarten, dass durch eine Weiterführung des Strafverfahrens mehr Gewissheit zur Täterschaft gewonnen werden könnte. Demzufolge ist die Sistierung des Strafverfahrens wegen Diebstahls gegen die unbekannte Täterschaft bis zur Verjährung gestützt auf Art. 314 Abs. 1 lit. a StPO zu Recht ergangen.

2.6 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich zusammenfassend, dass sich die Beschwerde vom 26. Oktober 2021 gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. Oktober 2021 als unbegründet erweist, weshalb sie vollumfänglich abzuweisen ist.

3. Kosten 3.1 Abschliessend bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu befinden. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. In Anbetracht dessen gehen die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von CHF 850.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 800.00 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht (§ 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte [GebT, SGS 170.31]) sowie Auslagen von CHF 50.00, vollumfänglich zu Lasten des Beschwerdeführers.

3.2 Bei diesem Verfahrensaufgang wird dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zugesprochen.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die ordentlichen Kosten des vorliegenden Verfahrens in der Höhe von CHF 850.00 (bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00 sowie Auslagen von CHF 50.00) gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.

Die vom Beschwerdeführer erbrachte Sicherheitsleistung von CHF 500.00 wird an die Verfahrenskosten angerechnet.

3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.

Vizepräsident

Stephan Gass Gerichtsschreiber i.V.

Nicolas Lehmann

Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

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