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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 11.01.2022 470 2021 238 (470 21 238)

11 janvier 2022·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·3,845 mots·~19 min·1

Résumé

Nichtanhandnahme des Verfahrens

Texte intégral

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 11. Januar 2022 (470 21 238) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Nichtanhandnahme

Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Dominique Steiner (Ref.), Richterin Helena Hess; Gerichtsschreiber Pascal Neumann

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin Unbekannte Täterschaft, (Mitarbeiter der B.____ AG), Beschuldigte

Gegenstand Nichtanhandnahme des Verfahrens (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft vom 4. Oktober 2021)

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Schreiben vom 14. Juli 2021 erstattete A.____ Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft St. Gallen gegen die Firma B.____ AG wegen der Vorwürfe der Drohung und der Nötigung. Dieser Anzeige legte A.____ im Wesentlichen folgenden Sachverhalt zugrunde: Er habe bei der Firma C.____ in China einen "Coin Pusher" gekauft, inklusive Verschiffung von China in die Schweiz. Die Maschine und die Beförderungskosten seien von ihm im Voraus per Banküberweisung bezahlt worden. In der Schweiz habe die Firma D.____ die Verzollung übernommen, und die Firma B.____ AG berechne ihm nun einen Betrag von CHF 466.36 (sic!) als Gebühren. Auf seine Reklamation hin sei ihm die Auskunft verweigert worden. Schliesslich habe ihm die B.____ AG mit E-Mail vom 12. Juli 2021 mit der Vernichtung der Ware gedroht. Er ersuche darum, die Firma B.____ AG von der Vernichtung seines Eigentums abzuhalten. In einem Nachtrag zu seiner Anzeige, ebenfalls datierend vom 14. Juli 2021, führte A.____ ergänzend aus, er habe auf Facebook herausgefunden, dass seine Maschine erhebliche Kratzer aufweise. Die Firma B.____ AG verweigere ihm den Zutritt, um hiervon Fotos zu machen, welche er als Beweismittel benötige, um die Annahme der Maschine zu verweigern.

B. Am 15. Juli 2021 stellte die Staatsanwaltschaft St. Gallen bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft gestützt auf Art. 31 Abs. 1 StPO ein Ersuchen um Verfahrensübernahme. Diesem Ersuchen wurde durch die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, mit Übernahmeverfügung vom 2. August 2021 stattgegeben. Mit Datum vom 14. September 2021 unterzeichnete A.____ in vorstehender Sache einen Strafantrag zu Handen der Staatsanwaltschaft gegen Unbekannt bezüglich sämtlicher in Frage kommender Delikte gemäss der Anzeige vom 14. Juli 2021. Ebenfalls mit Datum vom 14. September 2021 nahm A.____ zudem schriftlich Stellung zu einem in vorstehender Sache erhobenen Fragebogen der Staatsanwaltschaft. In der Folge verfügte diese mit Datum vom 4. Oktober 2021, dass das Verfahren in Bezug auf die Straftatbestände des Betruges und der Nötigung gegen Unbekannt (Mitarbeiter der B.____ AG) in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an Hand genommen werde (Ziff. 1) und die Kosten zu Lasten des Staates gingen (Ziff. 2). Auf die Begründung dieser Verfügung sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

C. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. Oktober 2021 erhob A.____ mit Schreiben vom 13. Oktober 2021 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Landschaft, Abteilung Strafrecht, und beantragte dabei sinngemäss deren Aufhebung sowie die Weiterführung der Strafuntersuchung.

D. Demgegenüber begehrte die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 26. Oktober 2021 die Abweisung der Beschwerde unter Auferlegung der Kosten an den Beschwerdeführer.

E. Mit Datum vom 3. November 2021 und vom 5. November 2021 reichte der Beschwerdeführer dem Kantonsgericht nach Schluss des Schriftenwechsels weitere Stellungnahmen ein.

Erwägungen

1. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Rechtsmittelinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO sowie aus § 15 Abs. 2 EG StPO. Nach Art. 310 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Gemäss Abs. 2 von Art. 393 StPO können mit der Beschwerde gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b); sowie Unangemessenheit (lit. c). In Anwendung von Art. 310 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.

Die Legitimation des Beschwerdeführers zur Ergreifung des Rechtsmittels wird in Art. 310 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 382 Abs. 1 StPO normiert. Danach kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Im vorliegenden Fall hat sich der Beschwerdeführer als Privatkläger und damit im Sinne von Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 118 Abs. 1 und Abs. 2 StPO als Partei konstituiert und ist ausserdem durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in seinen Rechten betroffen, womit seine Beschwerdelegitimation

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht in Bezug auf die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. Oktober 2021 zu bejahen ist. Nachdem im Übrigen die angefochtene Verfügung ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, der Beschwerdeführer zudem eine zulässige Rüge erhebt, die Rechtsmittelfrist gewahrt hat sowie der Begründungspflicht in dem von sogenannten Laienbeschwerden zu erwartenden Umfang nachgekommen ist, ist ohne Weiteres auf das vorliegende Rechtsmittel einzutreten.

2.1 Die Staatsanwaltschaft führt zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, nach Ansicht des Anzeigestellers handle es sich beim Vorgehen der B.____ AG um einen Betrug, da diese überhöhte Taxen verrechnet habe, sowie um eine Nötigung, nachdem mit der Vernichtung der Ware im Falle der Nichtbezahlung gedroht worden sei. Die Höhe der Frachtgebühren und Taxen und wer diese zu tragen habe, bestimme sich aufgrund zivilrechtlicher Vereinbarungen, die beim Vertragsabschluss geregelt würden. Wenn dem Privatkläger zu hohe oder gar nicht vereinbarte Kosten in Rechnung gestellt würden, handle es sich dabei in erster Linie um eine zivilrechtliche Angelegenheit. Dies gelte umso mehr aufgrund des Umstandes, wonach die verschiedenen Reklamationen des Privatklägers bei der B.____ AG dazu geführt hätten, dass diese mit dem chinesischen Versender der Ware Rücksprache genommen und die unbegründeten Kosten zurückbezahlt habe. So schreibe der Privatkläger selbst in seiner E-Mail vom 16. September 2021, dass er nach erfolgten Rückerstattungen nur CHF 255.-- bezahlt habe und folgere, dass ihm die Rechnung langsam wieder aufgehe. Aufgrund dieser Rückzahlungen sei davon auszugehen, dass die B.____ AG tatsächlich unberechtigte Positionen in Rechnung gestellt habe, diese allerdings auch auf Beanstandung hin zurückgezahlt habe. Hätte sie vorsätzlich betrügerisch gehandelt und sich unrechtmässig bereichern wollen, hätte sie zweifellos keine Rückzahlungen getätigt. Anhaltspunkte, welche für die Begehung eines vorsätzlichen Betruges sprechen würden, lägen keine vor, weshalb diesbezüglich das Verfahren nicht an Hand zu nehmen sei. Am 12. Juli 2021 habe der Privatkläger sodann eine E-Mail der B.____ AG erhalten mit dem Hinweis, der chinesische Versender habe die Vernichtung der Ware angeordnet, sollte die Zahlung nicht bis zum 15. Juli 2021 nachweislich eingegangen sein. Hierzu sei zu bemerken, dass gemäss den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der schweizerischen Logistikbranche, aufgeschaltet auf der Internetseite der B.____ AG, ein Retentionsrecht bestehe für nicht bezahlte Gebühren. Eine Vernichtung der Ware sei vom Retentionsrecht nicht umfasst, dafür eine Verwertung nach unbenutztem Ablauf einer Zahlungsfrist, welche ebenfalls dazu führe, dass der Empfänger seine Ware nicht erhalte. Damit sei festzustellen, dass sich die

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht B.____ AG an die branchenüblichen Geschäftsbedingungen gehalten und nicht widerrechtlich gehandelt habe. Folglich sei ein Verfahren wegen Nötigung ebenfalls nicht an Hand zu nehmen. Vielmehr handle es sich im vorliegenden Fall um eine zivilrechtliche Angelegenheit, welche auf dem Zivilrechtsweg zu verfolgen sei. Dies betreffe auch die vom Privatkläger monierten Qualitätsmängel beim empfangenen Produkt.

In ihrer Beschwerdeantwort legt die Beschwerdegegnerin ergänzend dar, ein rechtsgenüglicher Anfangsverdacht auf die Begehung einer Straftat liege nicht vor, weshalb das Verfahren nach Tätigung einiger Abklärungen nicht an Hand genommen worden sei. Der Beschwerdeführer moniere, dass das Gebilde der B.____ AG völlig intransparent sei. Es sei aber nicht die Aufgabe der Strafuntersuchungsbehörden, die Transparenz von Firmen sicherzustellen, sondern Straftaten zu untersuchen. Da eine solche vorliegend nicht erkennbar sei, sei das Strafverfahren nicht eröffnet worden.

2.2 Demgegenüber legt der Beschwerdeführer zur Begründung seines Rechtsmittels was folgt dar: Er habe zwar sein Geld schätzungsweise zurückerhalten, aber er wolle wissen, wer ihn betrogen habe. Das Gebilde, welches sich die B.____ AG zusammengezimmert habe, sei völlig intransparent, ohne jegliche Möglichkeit zur Kontrolle durch den Importeur. Er habe belegen können, dass die B.____ AG falsche und unrechtmässige Rechnungen ausstelle. Seine Rechnung sei über CHF 600.-- zu hoch gewesen und sei ihm zurückerstattet worden. Zudem sei es ihm geglückt, die Erpressung durch die B.____ AG nachzuweisen, welche ebenfalls stattgefunden habe. Ausserdem seien ihm fast einen Monat lang ungerechtfertigte Lagergebühren verrechnet worden. Die B.____ AG gebe die Ware nur frei, wenn die intransparenten Rechnungen bezahlt würden. Sie dürfe zwar Gebühren verrechnen, müsse aber offenlegen, wo die Kosten angefallen seien. Der B.____ AG hätte schon vom Volumen her klar sein müssen, dass es sich nicht um Terminalgebühren habe handeln können. Vielmehr hätte sie sofort überprüfen müssen, ob die verrechneten Gebühren tatsächlich den Hafenterminaltaxen in China und der Schweiz entsprächen. Die B.____ AG habe keinen guten Willen gezeigt, die betrügerische Hafenterminalgebühr zu senken. Sie habe sich eiskalt, rücksichtslos und nicht wie eine normale Firma verhalten, wofür sie sich auch nie entschuldigt habe. Auch gewerbsmässige Betrüger könnten Geld zurücküberweisen, wenn sie sich vor einer Strafverfolgung fürchteten, was vorliegend der Fall sei. Er bitte darum, dass der Fall besser abgeklärt werde, damit hervorgehe, wer der Schuldige sei.

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3.1 a) Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn die Staatsanwaltschaft allein aufgrund der Ermittlungsergebnisse oder der Strafanzeige die Untersuchung nicht eröffnet, weil die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Dies ist gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO unter anderem der Fall, wenn feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Das Prinzip "in dubio pro duriore" schreibt vor, dass eine Nichtanhandnahme von der Staatsanwaltschaft nur ausgesprochen werden darf, wenn es klar erscheint, dass der Sachverhalt nicht strafbar ist oder nicht bestraft werden kann. Die Bestimmung besitzt zwingenden Charakter, weshalb bei Vorliegen der in Art. 310 Abs. 1 StPO genannten Gründen der Staatsanwaltschaft kein Ermessen in Bezug auf den Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung zukommt. Sind die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben, hat das Verfahren eröffnet zu werden. Entsprechend kommt eine Nichtanhandnahme nur in Frage, wenn keine Untersuchungshandlungen vorgenommen werden müssen. Es muss sich folglich allein aus den Akten um sachverhaltsmässig und rechtlich klare Fälle handeln. Mit dem sofortigen Entscheid, kein Untersuchungsverfahren durchzuführen, soll primär verhindert werden, dass Personen durch grundlose Anzeigen oder Ermittlungen Nachteile verschiedenster Art entstehen sowie nutzlose Umtriebe anfallen (ESTHER OMLIN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 8 zu Art. 386 StPO, mit Hinweisen; NATHAN LANDSHUT / THOMAS BOSSHARD, in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2020, N 1 f. zu Art. 310 StPO, mit Hinweisen; BGer 1B_368/2012 vom 13. Mai 2013 E. 3; BGE 137 IV 285 E. 2.3).

b) Der Nichtanhandnahmegrund der eindeutigen Nichterfüllung der fraglichen Straftatbestände oder der Prozessvoraussetzungen gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO liegt vor, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist (OMLIN, a.a.O., N 9 zu Art. 310 StPO). Die Situation muss sich für die Staatsanwaltschaft demnach so präsentieren, dass gar nie ein Verdacht hätte angenommen werden dürfen oder der Anfangsverdacht vollständig entkräftet worden ist. Der Staatsanwaltschaft kommt bei der Beurteilung der Frage, ob klare Straflosigkeit gegeben ist, ein gewisser Spielraum zu. Bei missbräuchlichen oder von vornherein aussichtlosen Strafanzeigen hat ebenfalls eine Nichtanhandnahme zu erfolgen. Wirre und nicht einzuordnende Anzeigen

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht können allenfalls sogar formlos abgelegt werden (LANDSHUT / BOSSHARD, a.a.O., N 4 zu Art. 310 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.1.2). Bei blossen Zweifeln, ob ein Straftatbestand vorliegt oder ob der Nachweis strafbaren Verhaltens gelingen wird, darf keine Nichtanhandnahme erfolgen. In diesen Fällen ist die Untersuchung zu eröffnen oder der Tatverdacht durch eigene oder polizeiliche Ermittlungen abzuklären (LANDSHUT / BOSSHARD, a.a.O., N 5 zu Art. 310 StPO; BGer 1B_478/2012 vom 26. November 2012 E. 2.2). Obschon nicht explizit erwähnt, kann eine Nichtanhandnahmeverfügung nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO auch ergehen, wenn offenkundig ein Rechtfertigungsgrund besteht. Eine Untersuchungseröffnung kann unterbleiben, wenn ein tatbestandsmässiges Verhalten (z.B. aufgrund einer Amtspflicht) erlaubt oder gar geboten ist (LANDSHUT / BOSSHARD, a.a.O., N 5a zu Art. 310 StPO; OMLIN, a.a.O., N 11a zu Art. 310 StPO; BGer 1B_158/2012 vom 15. Oktober 2012 E. 2.6).

c) Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betruges unter anderem schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. Auf der objektiven Seite kann das tatbestandmässige Geschehen in vier Stadien aufgelöst werden: a) das motivierende Verhalten, das im Normalfall eine Täuschung ist, aber nicht zu sein braucht; b) als Erfolg dieses Verhaltens die Setzung eines Motivs beim anderen, das auf einem Irrtum beruhen muss; c) eine dadurch motivierte Vermögensverfügung des anderen; d) einen durch die Verfügung herbeigeführten Vermögensschaden (GÜNTER STRATENWERTH / GUIDO JENNY / FELIX BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 7. Auflage, Bern 2010, § 15 N 4, mit Hinweisen). Betrügerisches Verhalten ist strafrechtlich nur relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht. Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn er ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Einfache falsche Angaben sind arglistig, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder er nach den Umständen voraussieht, dass jenes die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; 135 IV 76 E. 5.2; 128 IV 18 E. 3a; je mit Hinweisen). Arglist scheidet hingegen aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Nach der Praxis des Bundesgerichts (vgl. zum Ganzen BGer 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3.3) zeichnet sich der Tatbestand des Betrugs als "Beziehungsdelikt"

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht dadurch aus, dass der Täter das Opfer durch motivierende, kommunikative Einwirkung dazu veranlasst, sich selbst durch die Vornahme einer Vermögensverfügung zugunsten des Täters oder eines Dritten zu schädigen. Das Opfer trägt folglich zur eigenen Vermögensschädigung bei (BGE 135 IV 76 E. 5.2; BGer 6B_1231/2016 vom 22. Juni 2017 E. 7.1). Auf der subjektiven Seite erfordert der Betrug zweierlei: den Vorsatz und die Bereicherungsabsicht. Der Vorsatz muss sich auf die Verwirklichung sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale richten, also sowohl das motivierende Verhalten und das Setzen eines Motivs beim Betroffenen, wie dessen Verfügung und die Vermögensschädigung – einschliesslich des Motivationszusammenhangs zwischen ihnen – umfassen. Dass Eventualdolus genügt, ist unbestritten (STRATENWERTH / JENNY / BOMMER, a.a.O., § 15 N 58 ff.). Bereicherungsabsicht setzt voraus, dass die Absicht des Täters selbst dann, wenn er die Bereicherung bloss für möglich hält, auf Erlangung des Vorteils gerichtet ist; er will die Bereicherung für den Fall, dass sie eintritt. Dies bedeutet, dass die Bereicherung zwar nicht ausschliessliches Motiv des Handelns sein muss, sie muss aber zumindest mitbestimmend sein. Damit genügt eine bloss eventuelle Absicht in diesem Zusammenhang nicht (STEFAN MAEDER / MARCEL ALEXANDER NIGGLI, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage, Basel 2019, N 271 zu Art. 146 StGB, mit Hinweisen).

d) Nach Art. 181 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Der Tatbestand schützt die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen. Der Taterfolg besteht darin, dass eine andere Person dazu veranlasst wird, sich entsprechend dem Willen des Täters zu verhalten. Das abgenötigte Verhalten kann darin bestehen, dass das Opfer eine bestimmte Handlung vornimmt, eine bestimmte Handlung unterlässt oder aber darin, dass das Opfer das Verhalten des Täters oder eines Dritten duldet. Die Tathandlung besteht darin, dass der Täter Gewalt anwendet, dem Opfer ernstliche Nachteile androht oder auf andere Weise seine Handlungsfreiheit beschränkt. Gewalt ist die physische Einwirkung auf den Körper des Opfers, die geeignet ist, die Willensfreiheit zu beeinträchtigen. Welches Mass an Zwangswirkung erforderlich ist, entscheidet sich aufgrund der Umstände des Einzelfalls. Eine Androhung ernstlicher Nachteile liegt vor, wenn nach der Darstellung des Täters der Eintritt des Nachteils als von seinem Willen abhängig erscheint und wenn die Androhung geeignet ist, den Betroffenen in seiner Entscheidungsfreiheit einzuschränken. Ob der Täter das angedrohte Übel tatsächlich bewirken will oder kann, ist irrelevant. Ernstlich sind die angedrohten Nachteile,

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht wenn diese geeignet sind, auch eine verständige Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen. Die Generalklausel der anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit bedarf einer restriktiven Auslegung. Erfasst sind allein Verhaltensweisen, denen eine den Alternativen der Gewaltanwendung und der Androhung ernstlicher Nachteile vergleichbare Zwangswirkung zukommt. Die Tathandlung muss ursächlich dafür sein, dass sich das Opfer in der vom Täter gewünschten Art und Weise verhält. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei bedingter Vorsatz genügt. Eine weitergehende Absicht ist nicht vorausgesetzt. Die Rechtswidrigkeit der Nötigung ist nur gegeben, wenn diese positiv begründet werden kann. Rechtswidrig ist eine Nötigung dann, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist. Vollendet ist die Nötigung, wenn sich das Opfer dem Willen des Täters entsprechend verhält. Misslingt die Bestimmung von Willensbildung oder Willensbetätigung, bleibt es beim Versuch (GÜNTER STRATENWERTH / WOLFGANG WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 2. Auflage, Bern 2009, N 1 ff. zu Art. 181 StGB, mit zahlreichen Hinweisen).

3.2 a) Im vorliegenden Fall ist zunächst zu konstatieren, dass der im Rahmen der Beschwerde vorgebrachte Vorwurf der Erpressung nicht von der angefochtenen Verfügung umfasst wird und demnach nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden kann (vgl. PATRICK GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 9b zu Art. 396 StPO, mit Hinweisen).

Im Hinblick auf den Vorwurf des Betruges ist unter Verweis auf die vorgängigen Erwägungen festzustellen, dass der Tatbestand von Art. 146 StGB eine irrtumsbedingte, auf einer Täuschung basierende Vermögensverfügung des Getäuschten voraussetzt, wodurch dieser sich selbst bzw. das seiner tatsächlichen Verfügung unterliegende Vermögen eines Dritten unmittelbar schädigt. Von einer solchen irrtumsbedingten Vermögensverfügung kann in casu jedoch keine Rede sein. Vielmehr legt der Beschwerdeführer in seiner E-Mail vom 14. September 2021 an die Staatsanwaltschaft dar, sofort nachdem er zugesagt habe, dass die B.____ AG die Verzollung machen könne, was völlig normal sei, habe diese angefangen, absurde Rechnungen für Hafenterminalgebühren zu erheben, ohne dies vorher mitgeteilt zu haben. Damit bestätigt der Beschwerdeführer also ausdrücklich, eine vertragliche Vereinbarung mit der B.____ AG abge-

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht schlossen zu haben. Unter diesen Umständen liegt es aber fraglos in seiner Verantwortung, die Einzelheiten mit der Vertragspartnerin zu regeln bzw. zumindest Kenntnis davon zu haben, bevor er eine entsprechende vertragliche Beziehung eingeht. Soweit er seiner Vertragspartnerin unredliches Geschäftsgebaren vorwirft und namentlich von den Forderungen der B.____ AG überrascht worden sein sollte, welche aus dem von ihm erteilten Auftrag zur Verzollung resultieren, betrifft dies Fragen, welche unabhängig vom Umstand, dass sich der Beschwerdeführer übervorteilt gefühlt haben mag, ausschliesslich auf zivilrechtlichem Weg zu klären sind. Demnach steht fest, dass sich der vorliegend massgebliche Sachverhalt nicht unter die strafrechtliche Norm von Art. 146 StGB subsumieren lässt, womit die Staatsanwaltschaft zu Recht kein diesbezügliches Verfahren wegen Betruges an Hand genommen hat.

b) Beim Straftatbestand der Nötigung nach Art. 181 StGB hat sich mit dem Vorzug eines relativ umfassenden Schutzes der Handlungsfreiheit von Anfang an die bis heute ungelöste – und auf diesem Abstraktionsniveau anscheinend auch nicht lösbare – Schwierigkeit verbunden, das wirklich strafwürdige vom nicht strafwürdigen, sozial völlig angepassten oder doch nur anstössigen oder sittenwidrigen Verhalten nach hinreichend präzisen Kriterien abzugrenzen (STRATENWERTH / JENNY / BOMMER, a.a.O., § 5 N 1). In allgemeiner Weise ist zu konstatieren, dass ein strafrechtlich relevantes Verhalten nur dann vorliegt, wenn alle Tatbestandselemente der fraglichen Strafrechtsnorm, im vorliegenden Fall von Art. 181 StGB, gegeben sind. Dies ist zu verneinen. Für die Erfüllung von Art. 181 StGB sind als objektive Tatbestandselemente vorausgesetzt entweder die Anwendung von Gewalt (d.h. eine physische Einwirkung auf einen anderen), die Androhung ernstlicher Nachteile (was beim Adressaten zu einer unzulässigen Freiheitsbeschränkung führt) oder eine andere Beschränkung der Handlungsfreiheit (vgl. zum Ganzen VERA DELNON / BERNHARD RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage, Basel 2019, N 18 ff. zu Art. 181 StGB, mit Hinweisen). Für das Kantonsgericht ist nicht ersichtlich, dass ein im Sinne des Strafrechts relevantes irgendwie geartetes Nötigungsmittel vorliegen könnte. Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorgebrachte angebliche Androhung ernstlicher Nachteile bzw. angebliche Beschränkung seiner Handlungsfähigkeit durch die Androhung der Vernichtung seiner Ware bei Ausbleiben der Zahlung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt ist im vorliegenden Ausmass strafrechtlich nicht bedeutsam, zumal gemäss den vorstehenden Erwägungen zwischen dem Beschwerdeführer und der B.____ AG ein Vertragsverhältnis bestanden hat und ‒ wie dies bereits die Staatsanwaltschaft zu Recht erkannt hat ‒ gestützt auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der schweizerischen Logistikbranche

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht (SPEDLOGSWISS, Art. 31) zweifellos ein Retentionsrecht am fraglichen Gegenstand vorgelegen hat. Zwar wäre die Vernichtung der Ware im Gegensatz zur Verwertung derselben nicht Teil dieses vertraglich vereinbarten Retentionsrechts gewesen, dies ändert aber nichts daran, dass die B.____ AG grundsätzlich das Recht gehabt hat, unter Verwertungsandrohung eine Zahlungsfrist zu setzen und bei deren unbenutztem Ablauf das Gut tatsächlich zu verwerten. Sollte die B.____ AG dieses grundsätzliche Retentionsrecht mit der Androhung zur Vernichtung allenfalls vertragswidrig ausgeübt haben, wäre dies wiederum eine Frage, welche in einer ausschliesslich zivilrechtlichen Auseinandersetzung zu klären wäre. Infolgedessen ist die Ansicht der Vorinstanz, wonach im zur Anzeige gebrachten Sachverhalt keine Nötigung nach Art. 181 StGB zu erblicken und demnach kein Verfahren an Hand zu nehmen ist, zu bestätigen.

c) Gemäss diesen Erwägungen ist die Beschwerde vom 13. Oktober 2021 in Bestätigung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung vom 4. Oktober 2021 vollumfänglich abzuweisen.

4. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens, wobei als unterliegend auch jene Partei gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. In Anbetracht des Verfahrensausganges gehen im vorliegenden Verfahren die ordentlichen Kosten des Kantonsgerichts in der Höhe von CHF 1'050.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1'000.-- sowie Auslagen von CHF 50.--, zu Lasten des Beschwerdeführers.

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'050.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 1'000.-- sowie Auslagen von CHF 50.--) gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.

Präsident

Enrico Rosa Gerichtsschreiber

Pascal Neumann

Dieser Entscheid ist zufolge Weiterzugs an das Bundesgericht noch nicht rechtskräftig

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