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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 19.11.2021 470 2021 218 (470 21 218)

19 novembre 2021·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·3,400 mots·~17 min·4

Résumé

Verfahrenseinstellung

Texte intégral

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 19. November 2021 (470 21 218) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Verfahrenseinstellung / Entschädigung

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Markus Mattle (Ref.), Richter Stephan Gass; Gerichtsschreiber Bryan Smith

Parteien A.____, vertreten durch Advokatin Stephanie Brodbeck, Greifengasse 1, Postfach 1644, 4001 Basel, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle (SB), Rheinstrasse 12, Postfach, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin B.____, Privatklägerin

Gegenstand Verfahrenseinstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 9. September 2021

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Sachverhalt A. Mit Verfügung vom 9. September 2021 stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), das Strafverfahren gegen A.____ betreffend Nötigung ein. Hinsichtlich der Kostenfolgen der Einstellung wurde verfügt, dass die Verfahrenskosten zu Lasten des Staates gehen und der beschuldigten Person keine Entschädigung und Genugtuung zugesprochen wird. B. Gegen die vorgenannte Einstellungsverfügung reichte A.____, vertreten durch Advokatin Stephanie Brodbeck (nachfolgend: Beschwerdeführer), mit Eingabe vom 18. September 2021 eine Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), ein. Er stellte die Rechtsbegehren, dass Ziffer 3 der Einstellungsverfügung vom 9. September 2021 unter o/e Kostenfolge aufzuheben und die Sache an die Staatsanwaltschaft zur Behandlung und Beurteilung der Entschädigungsansprüche des Beschwerdeführers zurückzuweisen sei. Eventualiter wurde beantragt, Ziffer 3 der Einstellungsverfügung insofern abzuändern, als dem Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung für die ihm entstandenen Anwaltskosten zuzusprechen sei. C. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 20. September 2021 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und die Beschwerde der Staatsanwaltschaft sowie der Privatklägerin zur Stellungnahme bis zum 1. Oktober 2021 zugestellt. D. In ihrer Stellungnahme vom 30. September 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und die vollumfängliche Bestätigung der Einstellungsverfügung vom 9. September 2021. E. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2021 wurde die vorgenannte Stellungnahme der Staatsanwaltschaft den übrigen Parteien zur Kenntnis zugestellt. Weiter wurde festgestellt, dass die Privatklägerin die kantonsgerichtliche Verfügung vom 20. September 2021 gemäss Mitteilung der Schweizerischen Post nicht abgeholt hat, und der Schriftenwechsel wurde geschlossen.

Erwägungen I. Formelles 1. Die Zulässigkeit der Beschwerde gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft folgt unmittelbar aus Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0), wonach gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden Beschwerde erhoben werden kann. Mit der Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, die falsche Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Es können somit alle Mängel des angefochtenen Entscheides geltend gemacht werden, weshalb die Rechtsmittelinstanz über volle Kognition verfügt (GUIDON, Basler Kommentar StPO, 2. A. 2014, Art. 393 N 15). Die Zuständigkeit

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Rechtsmittelinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO sowie aus § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). 2. Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Als Parteien bezeichnet Art. 104 Abs. 1 StPO die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und die Staatsanwaltschaft. Die Beschwerdefrist gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide beträgt zehn Tage, wobei die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO). 3. Mit der vorliegenden Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. September 2021 angefochten, welche ein taugliches Beschwerdeobjekt darstellt. Als beschuldigte Person im entsprechenden Strafverfahren und Adressat der Einstellungsverfügung sowie des darin enthaltenen Entscheides über die Kostenfolgen ist der Beschwerdeführer unmittelbar in seinen Rechten betroffen und somit beschwert. Die Beschwerdefrist wurde mit Eingabe vom 18. September 2021 gewahrt, und die Beschwerdeschrift entspricht den Erfordernissen von Art. 385 StPO. Damit sind sämtliche Formalien erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. II. Materielles 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft führt in der Begründung ihrer Einstellungsverfügung vom 9. September 2021 zum Entschädigungs- und Genugtuungsanspruch des Beschwerdeführers im Wesentlichen aus, dass der beschuldigten Person im Zusammenhang mit dem Verfahren betreffend Nötigung keine besonderen bzw. nur geringfügige Aufwendungen entstanden seien. Sie seien daher gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO nicht entschädigungsfähig. Auch sei die beschuldigte Person durch die Strafuntersuchung nicht schwer in ihren persönlichen Verhältnissen beeinträchtigt worden, weshalb keine Genugtuung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO zuzusprechen sei. Dem Beschuldigten würden noch weitere Delikte zur Last gelegt, wobei diesbezüglich auf den noch zu erlassenden Strafbefehl verwiesen werde. 1.2. In seiner Beschwerdeschrift vom 18. September 2021 macht der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, dass die Staatsanwaltschaft ihm mit Schlussmitteilung vom 14. Juni 2021 in Aussicht gestellt habe, dass das Verfahren hinsichtlich des Vorwurfs der Nötigung eingestellt und ein Strafbefehl wegen Beschimpfung erlassen werde. Zugleich sei ihm eine Frist zur Stellung von Beweis- und Entschädigungsbegehren gestellt worden. Am 5. Juli 2021 habe der Beschwerdeführer fristgerecht einen Beweisantrag gestellt sowie seine Entschädigungsforderung eingegeben und begründet. Die Forderung setze sich zusammen aus dem Verdienstausfall während der Einvernahme im Betrag von CHF 1'200.– und den Vertretungskosten für das Verfahren in der Höhe von CHF 3'936.60. Art. 429 Abs. 1 StPO begründe eine Kausalhaftung des Staates, welche nur unter den Voraussetzungen von Art. 430 StPO beschränkt werden könne. Die Staatsanwaltschaft

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht mache pauschal geltend, die Aufwendungen des Beschwerdeführers seien geringfügig gewesen, ohne dies näher darzulegen oder zu begründen. Offenbar verkenne sie, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Juli 2021 insbesondere um Entschädigung der Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte ersucht und eine detaillierte Honorarnote eingereicht habe. Aus welchem Grund diese Kosten nicht zu entschädigen seien, lege die Staatsanwaltschaft nicht dar. Art. 81 Abs. 3 lit. b StPO statuiere eine Begründungspflicht für Einstellungsverfügungen. Die Staatsanwaltschaft müsse wenigstens kurz ihre Überlegungen nennen, von denen sie sich habe leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stütze. Auch habe die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer zur Frage der Verweigerung der Entschädigung nicht angehört, was seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. Es liege kein Fall mit offensichtlichem Bagatellcharakter vor. Gegen den Beschwerdeführer sei ein Verfahren wegen Nötigung eröffnet worden, wobei dieser Tatbestand einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe vorsehe. Bei jedem Verfahren, welches ein Verbrechen oder Vergehen zum Gegenstand habe und nicht nach der ersten Einvernahme eingestellt, sondern weitergeführt werde, sei der Bezug einer Wahlverteidigung gerechtfertigt. Auch sei zu berücksichtigen, dass sich der Aufwand und die Komplexität zu Beginn des Verfahrens nur schwer abschätzen liessen. Wenn die beschuldigte Person bei einer Mehrzahl strafbarer Handlungen teilweise freigesprochen oder das Verfahren bezüglich einzelner Delikte eingestellt werde, seien die Verfahrenskosten anteilmässig der beschuldigten Person und dem Staat aufzuerlegen. Eine Ausnahme davon könne nur gemacht werden, wenn nachgewiesenermassen alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunktes notwendig gewesen seien. Dies treffe vorliegend nicht zu, zumal nicht anzunehmen sei, dass die umfangreichen Untersuchungshandlungen allein für den Vorwurf der Beschimpfung vorgenommen worden wären. 1.3. Demgegenüber bringt die Staatsanwaltschaft mit Stellungnahme vom 30. September 2021 im Wesentlichen vor, dass der Beschwerdeführer am 1. Dezember 2020 wegen Nötigung und Beschimpfung angezeigt worden sei. Weil der Beschuldigte den ihm vorgehaltenen Sachverhalt bestritten habe, seien mehrere Zeugen und anschliessend der Beschuldigte eingehend einvernommen worden. Mit Schlussmitteilung vom 14. Juni 2021 seien die Parteien auf den geplanten Verfahrensabschluss mittels teilweiser Einstellung und Strafbefehl hingewiesen worden. Gestützt darauf habe die Verteidigerin mit Schreiben vom 5. Juli 2021 eine Honorarnote und eine Entschädigungsforderung wegen wirtschaftlicher Einbussen eingereicht. Die Staatsanwaltschaft halte daran fest, dass dem Beschwerdeführer trotz teilweiser Einstellung des Verfahrens keine Entschädigung und Genugtuung zuzusprechen sei, zumal noch weitere Vorwürfe gegen ihn hängig seien, bezüglich derer ein Strafbefehl erlassen worden sei. Eine Entschädigung könne herabgesetzt oder verweigert werden, wenn die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig seien. Wesentlich erscheine vorliegend, dass für den eingestellten Verfahrensteil kein gesondert separierbarer Untersuchungs- und Verteidigungsaufwand entstanden sei, der eine gewisse Relevanz erreicht habe, womit er nicht mehr als geringfügig zu betrachten wäre. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass die Begründung der Einstellungsverfügung in diesem Punkt unvollständig gewesen sei, würde dies an ihrem Dispositiv nichts ändern.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. 2.1. Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird, Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Darunter fallen zum einen die Kosten der Wahlverteidigung, sofern der Beizug eines Anwalts angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität des Falls geboten war. Zum anderen können bei besonderen Verhältnissen auch die eigenen Auslagen der Partei entschädigt werden. Gemäss Art. 429 Abs. 2 Satz 1 StPO muss die Strafbehörde den Entschädigungsanspruch von Amtes wegen prüfen. Dies bedeutet indessen nicht, dass die Strafbehörde im Sinne des Untersuchungsgrundsatzes von Art. 6 StPO alle für die Beurteilung des Entschädigungsanspruchs bedeutsamen Tatsachen von Amtes wegen abzuklären hat. Sie hat aber die Parteien zur Frage mindestens anzuhören und gegebenenfalls gemäss Art. 429 Abs. 2 Satz 2 StPO aufzufordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. Die beschuldigte Person trifft insofern eine Mitwirkungspflicht. Fordert die Behörde die beschuldigte Person auf, ihre Ansprüche zu beziffern und reagiert diese nicht, kann von einem impliziten Verzicht auf eine Entschädigung ausgegangen werden (BGE 146 IV 332, E. 1.3). 2.2. Das Gesetz sieht eine Entschädigung ausdrücklich nur für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte vor. Der Staat übernimmt die Kosten der frei gewählten Verteidigung einzig in Fällen, in denen der Beistand angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität notwendig und der Arbeitsaufwand des Anwalts gerechtfertigt war (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085, S. 1329). Kumulativ haben sich daher sowohl der Beizug eines Anwalts als auch dessen Aufwendungen nach den konkreten Umständen des Einzelfalls als angemessen darzustellen (BGE 138 IV 197 E. 2.3.4). Diese Angemessenheit ist dann gegeben, wenn die beschuldigte Person aufgrund der Schwere des Tatvorwurfs und dem Grad der Komplexität des Sachverhalts sowie nach den persönlichen Verhältnissen objektiv begründeten Anlass hatte, einen Anwalt beizuziehen (WEHRENBERG/FRANK, Basler Kommentar StPO, 2. A. 2014, Art. 429 N 13 ff.; GRIESSER, a.a.O., Art. 429 N 4; SCHMID/ JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. A. 2017, N 1810). Sofern die drohende Verurteilung einen Strafregistereintrag zur Folge haben kann, ist es dem juristischen Laien grundsätzlich zuzugestehen, einen Anwalt beizuziehen (WEHRENBERG/FRANK, Basler Kommentar StPO, 2. A. 2014, Art. 429 N 14). Dies erscheint insbesondere dort gerechtfertigt, wo das Verfahren nicht nach der ersten Einvernahme eingestellt wird (GRIESSER, Zürcher Kommentar StPO, 3. A..2020, Art. 429 N 4). Bei Verbrechen oder Vergehen wird der Beizug eines Anwalts nur in Ausnahmefällen als unangemessen gelten können, und auch bei Übertretungen darf nicht generell davon ausgegangen werden, dass die beschuldigte Person ihre Verteidigerkosten selber zu tragen hat (BGer Urteil 1B_704/2011 vom 11. Juli 2012, E. 2.3.5). 2.3. Die zu entschädigenden anwaltlichen Bemühungen müssen sachbezogen und angemessen sein. Massgebend sind die Natur des Straffalls, die Bedeutung der Sache für die beschuldigte Person, die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten, der Zeitaufwand und die Arbeitsqualität, die Anzahl der Besprechungen und Verhandlungen, das erzielte Ergebnis sowie die Verantwortung, die der Anwalt auf sich genommen hat. Der angemessene Aufwand kann überdies durch

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht die Persönlichkeit des Beschuldigten und dessen Umfeld bestimmt werden. Unnötige und übersetzte Kosten sind nicht zu entschädigen, wobei auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Verteidigerbeizugs abgestellt werden muss. Den erbetenen Anwalt trifft in diesem Sinne auch ein Schadensminderungsgebot. Das Honorar richtet sich nach den kantonalen Anwaltstarifen, wobei auch die wesentlichen Nebenkosten (notwendige Auslagen) zu entschädigen sind. Der Zeitaufwand betreffend Mandatsübernahme, Sekretariatsarbeiten, Rechtsstudium, Bemühungen in parallelen Verfahren, anwaltliche Kürzestaufwände sowie soziale Betreuung wird grundsätzlich nicht entschädigt (vgl. WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., Art. 429 N 15 ff.; RUCKSTUHL, Basler Kommentar StPO, 2. A. 2014, Art. 135 N 3; LIEBER, Zürcher Kommentar StPO, 3. A.. 2020, Art. 135 N 4; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N 1811; OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. A. 2020, N 486). Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (BGer Urteil 6B_129/ 2016 vom 2. Mai 2016, E. 2.2, m.w.H.). Die Entschädigung für die Ausübung der Verfahrensrechte kann schliesslich in Anwendung von Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO herabgesetzt oder verweigert werden, wenn die angemessenen Aufwendungen geringfügig erscheinen. Im Strafverfahren ist daher nur der Aufwand von einiger Bedeutung zu entschädigen. Welche Aufwendungen als geringfügig zu beurteilen sind, ist im Einzelfall nach Ermessen zu beurteilen (GRIESSER, Zürcher Kommentar StPO, 3. A..2020, Art. 430 N 14). 2.4. Die Entschädigungsfrage ist nach der Kostenfrage zu beantworten, womit sie vom Kostenentscheid präjudiziert wird. Es gilt folglich der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse ein Anspruch auf Entschädigung besteht (BGE 137 IV 352, E. 2.4.2). Bei teilweiser Einstellung und Teilfreispruch ist jeweils zu prüfen, in welcher Höhe die beschuldigte Person eine Entschädigung beanspruchen kann. In diesen Fällen ist zu ermitteln, welcher prozentuale Anteil des anwaltlichen Aufwands auf den eingestellten bzw. freigesprochenen Teil fällt (WEHRENBERG/FRANK, Basler Kommentar StPO, 2. A. 2014, Art. 429 N 17a; GRIESSER, Zürcher Kommentar StPO, 3. A..2020, Art. 429 N 3). Nach der Rechtsprechung sind der beschuldigten Person, die bei mehreren angeklagten Straftaten nur teilweise schuldig gesprochen, im Übrigen aber freigesprochen wird, die Verfahrenskosten anteilsmässig aufzuerlegen, soweit sich die verschiedenen Anklagekomplexe klar auseinanderhalten lassen. Die anteilsmässig auf die mit einem Freispruch endenden Anklagepunkte entfallenden Kosten verbleiben beim Staat. Vollumfänglich kostenpflichtig werden kann die beschuldigte Person bei einem teilweisen Schuldspruch nur, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen, und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren. Bei der Aufteilung der Verfahrenskosten steht der Behörde ein gewisser Ermessensspielraum zu. Gleiches hat zu gelten, wenn das Verfahren teilweise eingestellt wird (BGer Urteil 6B_129/2016 vom 2. Mai 2016, E. 3.2.2).

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3. 3.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (vgl. auch Art. 81 Abs. 3 StPO). Diese darf sich aber auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand einlässlich auseinandersetzen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und diesen in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 143 IV 40 E. 3.4.3; BGE 142 III 433 E. 4.3.2; je mit Hinweisen). 3.2. In der Begründung ihrer Einstellungsverfügung vom 9. September 2021 lässt die Staatsanwaltschaft offen, ob dem Beschwerdeführer hinsichtlich des Tatvorwurfs der Nötigung keine anwaltlichen Aufwendungen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO entstanden sind, oder ob ein Ersatz tatsächlich geleisteter Aufwendungen gestützt auf Art. 430 Abs. 1 StPO zu verneinen ist. Eine Auseinandersetzung mit der konkreten anwaltlichen Tätigkeit, wie sie mittels Honorarnote vom 5. Juli 2021 belegt wurde, findet mithin nicht statt. Damit ist die Staatsanwaltschaft ihrer Begründungspflicht gemäss Art. 81 Abs. 3 StPO nicht nachgekommen, und sie hat in der Entschädigungsfrage das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Auch wenn die Staatsanwaltschaft im Beschwerdeverfahren mit Stellungnahme vom 30. September 2021 ergänzend vorbringt, dass für den eingestellten Verfahrensteil kein gesondert separierbarer Untersuchungsund Verteidigungsaufwand entstanden sei, legt sie nicht näher dar, welche konkreten Verfahrenshandlungen unabhängig vom Tatvorwurf der Nötigung erfolgt sind oder ausschliesslich mit dem Sachverhalt der Beschimpfung zusammenhängen. Ferner wird nicht begründet, weshalb die ausgewiesene anwaltliche Tätigkeit hinsichtlich der Nötigung die Schwelle der Geringfügigkeit unterschreitet. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde bereits zufolge Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers gutzuheissen. 3.3. Weiter kann unter Hinweis auf die unter Ziffer 2.2. dargelegten Erwägungen festgestellt werden, dass die anwaltliche Vertretung zur Ausübung der Verfahrensrechte des Beschwerdeführers aufgrund des Tatvorwurfes der Nötigung gemäss Art. 181 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) prinzipiell als angemessen zu beurteilen ist, zumal es sich dabei um ein Vergehen handelt (Art. 10 Abs. 3 StGB). Wie bereits aufgezeigt, wird nach heutigem Verständnis – abgesehen von Bagatellfällen – jeder beschuldigten Person zugestanden, nach Einleitung einer Strafuntersuchung, die ein Verbrechen oder Vergehen zum Gegenstand hat und die nach einer ersten Einvernahme nicht eingestellt wird, einen Anwalt beizuziehen (GRIESSER, Zürcher Kommentar StPO, 3. A..2020, Art. 429 N 4). Zumal es sich hier im Vergleich zur Beschimpfung (Art. 177 StGB) um das schwerere Delikt handelt, muss davon ausgegangen werden, dass sich die anwaltliche Tätigkeit der Verteidigerin nicht unwesentlich auf diesen Tatvorwurf konzentrierte, so lange das Verfahren diesbezüglich noch nicht eingestellt war. Folglich ist dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine Entschädigung zuzusprechen, wobei der anteilmässige Aufwand nicht pauschal als geringfügig im Sinne von Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht qualifiziert werden kann. Folglich ist die Beschwerde auch unter diesem Gesichtspunkt gutzuheissen. 4. Heisst die Behörde eine Beschwerde gut, so fällt sie einen neuen Entscheid oder hebt den angefochtenen Entscheid auf und weist ihn zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (Art. 397 Abs. 2 StPO). Weil die Staatsanwaltschaft ihren Kostenentscheid weder in der Einstellungsverfügung vom 9. September 2021 noch im Beschwerdeverfahren hinreichend begründet hat, erscheint eine Prüfung der Kostenfolgen anhand der vorstehend (E. 2) zusammengefassten Kriterien nicht möglich. Weiter ist zu erwägen, dass ein kassatorischer Entscheid angezeigt ist, wenn die Beschwerdeinstanz das Erkenntnis in tatsächlicher Hinsicht auf eine Begründung stellen müsste, welche über eine Vertiefung bereits eingebrachter Argumente hinausgeht (vgl. KELLER, Zürcher Kommentar StPO, 3. A. 2020, Art. 397 N 6 und 7). Aus diesen Gründen ist Dispositiv-Ziffer 3 der Einstellungsverfügung vom 9. September 2021 aufzuheben und die Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft zur Behandlung und Beurteilung der Entschädigungsansprüche des Beschwerdeführers zurückzuweisen. Die Staatsanwaltschaft wird zu prüfen haben, welcher Anteil des anwaltlichen Aufwands gemäss Honorarnote vom 5. Juli 2021 auf den eingestellten Verfahrensteil entfällt. Hierfür ist dem Beschwerdeführer eine Entschädigung in entsprecender Höhe zuzusprechen. III. Kosten 1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens gehen die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von CHF 1'050.–, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1'000.– (§ 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT, SGS 170.31) sowie Auslagen von pauschal CHF 50.– (§ 3 Abs. 6 GebT), zu Lasten des Staates. 2. 2.1. Die Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Art. 429 ff. StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). Diesen Bestimmungen ist keine Regelung im Sinne von Art. 428 Abs. 1 StPO zu entnehmen. Dessen ungeachtet hat sich indes auch der Anspruch auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens zu richten (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 578; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. A. 2018, Art. 436 N 1; WEHREN- BERG/FRANK, Basler Kommentar StPO, 2. A. 2014, Art. 436 N 4). 2.2. Die Vertreterin des Beschwerdeführers, Advokatin Stephanie Brodbeck, hat für das Beschwerdeverfahren keine Honorarnote eingereicht. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Umfangs der Beschwerdebegründung ist das Honorar in Anwendung von § 18 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO, SGS 178.112) auf CHF 800.– (inkl. Auslagen), zuzüglich MWST von 7.7% (= CHF 61.60), somit auf total CHF 861.60, festzusetzen. Ausgangsgemäss ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in dieser Höhe aus der Staatskasse auszurichten.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 3 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 9. September 2021 aufgehoben. Die vorliegende Angelegenheit wird an die Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft zur Behandlung und Beurteilung der Entschädigungsansprüche des Beschwerdeführers zurückgewiesen.

2. Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1'000.– sowie Auslagen von pauschal CHF 50.–, somit total CHF 1'050.–, gehen zu Lasten des Staates.

3. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung im Betrag von CHF 800.– (inkl. Auslagen), zuzüglich MWST von 7.7% (= CHF 61.60), somit total CHF 861.60, aus der Staatskasse ausgerichtet.

4. Dieser Beschluss wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiber

Bryan Smith

Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

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