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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 18.10.2021 470 2021 183 (470 21 183)

18 octobre 2021·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·5,218 mots·~26 min·4

Résumé

Verfahrenseinstellung; Parteientschädigung

Texte intégral

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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 18. Oktober 2021 (470 21 183) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Verfahrenseinstellung / Parteientschädigung

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richterin Helena Hess (Ref.), Richter Stephan Gass; Gerichtsschreiber i.V. Leonard Baumann

Parteien A.____, vertreten durch Advokat Alain Joset, Gitterlistrasse 8, Postfach 215, 4410 Liestal, Beschwerdeführer

gegen

Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft, Rheinstrasse 55, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Verfahrenseinstellung / Parteientschädigung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft vom 7. Juli 2021

http://www.bl.ch/kantonsgericht

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A. Mit Verfügung vom 7. Juli 2021 stellte die Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft (nachstehend: Jugendanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.____ betreffend mehrfache Sachbeschädigung zum Nachteil der B.____ in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO ein (Ziffer 1), auferlegte die Verfahrenskosten der Staatskasse (Ziffer 2) und verfügte im Weiteren, A.____ sei gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO keine Entschädigung und keine Genugtuung zu entrichten, da er durch sein Verhalten rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert habe (Ziffer 3). Auf die Begründung der vorgenannten Verfügung sowie der weiteren Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen dieses Beschlusses eingegangen. B. Gegen diese Einstellungsverfügung erhob A.____ (nachstehend: Beschwerdeführer), vertreten durch Advokat Alain Joset, mit Eingabe vom 22. Juli 2021 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachstehend: Kantonsgericht), und beantragte, es sei Ziffer 3 der Einstellungsverfügung der Jugendanwaltschaft vom 7. Juli 2021 vollumfänglich aufzuheben und die vorliegende Streitsache an die Jugendanwaltschaft zur Festsetzung einer angemessenen Entschädigung für die A.____ im eingestellten Strafverfahren entstandenen Anwaltskosten sowie zum Erlass eines neuen Entscheids zurückzuweisen. Eventualiter sei Ziffer 3 der genannten Einstellungsverfügung aufzuheben und A.____ direkt durch das Kantonsgericht eine angemessene Entschädigung für die Anwaltskosten zuzusprechen. Unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Jugendanwaltschaft, wobei dem Beschwerdeführer im Falle des Unterliegens die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit Advokat Alain Joset zu bewilligen sei. C. Mit Stellungnahme vom 30. Juli 2021 liess sich die Jugendanwaltschaft zur Beschwerde vernehmen und begehrte, an der Verfügung vom 7. Juli 2021 sei festzuhalten und die Beschwerde vom 22. Juli 2021 sei vollumfänglich abzuweisen. Eventualiter seien dem Beschwerdeführer unter Abänderung der Ziffer 2 der Einstellungsverfügung vom 7. Juli 2021 die Verfahrenskosten für das Einstellungsverfahren aufzuerlegen, unter gleichzeitiger Abweisung der Beschwerde vom 22. Juli 2021. Subeventualiter sei das Verfahren der Jugendanwaltschaft zum Erlass einer neuen, ausführlich begründeten Einstellungsverfügung zurückzuweisen, unter o/e Kostenfolge für den Beschwerdeführer. D. Mit Eingabe vom 16. August 2021 reichte der Beschwerdeführer seine Replik zur Stellungnahme der Jugendanwaltschaft vom 30. Juli 2021 ein und erklärte, an den Rechtsbegehren seiner Beschwerde vollumfänglich festzuhalten. E. Mit Eingabe vom 26. August 2021 reichte der Beschwerdeführer das Gesuch um amtliche Verteidigung ein. F. Gegen die Replik des Beschwerdeführers vom 16. August 2021 duplizierte die Jugendanwaltschaft mit Eingabe vom 27. August 2021. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht G. Mit Verfügung vom 30. August 2021 wies das Kantonsgericht die Beweisanträge des Beschwerdeführers ab, es sei eine amtliche Erkundigung bei C.____ sowie D.____ einzuholen. Erwägungen I. Formelles 1. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz in Jugendstrafsachen ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 39 Abs. 3 der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (JStPO, SR 312.1) sowie § 16 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG JStPO, SGS 242). Die Beschwerde ist gemäss Art. 39 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Jugendanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Gemäss Art. 30 Abs. 2 JStPO haben die Untersuchungsbehörden im Jugendstrafverfahren während der Untersuchung all jene Befugnisse und Aufgaben, die nach der StPO in diesem Verfahrensstadium der Staatsanwaltschaft zukommen. Im Kanton Basel-Landschaft ist die Jugendanwaltschaft die Untersuchungsbehörde im Jugendstrafverfahren (§ 6 Abs. 1 EG JStPO). In casu ist von der Jugendanwaltschaft als Untersuchungsbehörde die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten verfügt worden. Diese Verfügung ist daher gestützt auf Art. 322 Abs. 2 StPO mit Beschwerde nach Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 39 Abs. 1 JStPO anfechtbar. Mit der Beschwerde können laut Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, falsche Feststellungen des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. In der schriftlichen Beschwerdebegründung hat die beschwerdeführende Partei mittels eindeutiger Verweisungen auf die vorinstanzlichen Erwägungen schlüssig darzulegen, weshalb sie den angefochtenen Entscheid als fehlerhaft erachtet und die tatsächlichen bzw. rechtlichen Gründe zu nennen, die einen anderen Entscheid nahelegen (GUIDON, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 396 StPO N 9c; CALAME, in: Commentaire Romand CPP, 2. Aufl. 2019, Art. 385 StPO N 21; BGer 6B_721/2018 vom 19. November 2018 E. 2.1, 6B_448/2017 vom 22. Februar 2018 E. 2.2). Nach Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 396 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 3 Abs. 1 JStPO ist die Beschwerde gegen Einstellungsverfügungen innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Legitimation der Parteien zur Ergreifung des Rechtsmittels wird schliesslich in Art. 382 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 38 JStPO normiert. 2. Im vorliegenden Fall stellt die Einstellungsverfügung der Jugendanwaltschaft vom 7. Juli 2021 ein taugliches Anfechtungsobjekt dar, besonders da Art. 322 Abs. 2 StPO die Anfechtungsmöglichkeit von Einstellungsverfügungen innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz ausdrücklich vorsieht. Die Einstellungsverfügung vom 7. Juli 2021 ist dem Beschwerdeführer am 12. Juli 2021 zugestellt worden, weshalb mit Beschwerdeeingabe vom 22. Juli 2021 die Rechtsmittelfrist gewahrt worden ist. Als Beschuldigter und Adressat der Verfügung weist der Beschwerdeführer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfühttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht gung auf und ist somit im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 38 Abs. 1 JStPO beschwerdelegitimiert. Hinsichtlich des Entscheids zur Entschädigung und Genugtuung rügt der Beschwerdeführer im Wesentlichen die falsche Rechtsanwendung von Art. 429 Abs. 1 StPO und Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO sowie Unangemessenheit. Die Beschwerde ist im Übrigen rechtsgenüglich begründet. Damit sind sämtliche Formalien erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist. II. Materielles 1. 1.1 Die Jugendanwaltschaft führt in ihrer Einstellungsverfügung vom 7. Juli 2021 im Wesentlichen aus, der beschuldigten Person sei gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO keine Entschädigung und keine Genugtuung zu entrichten, da sie durch ihr Verhalten rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert habe (vgl. Dispositiv- Ziffer 3). Hintergrund des Strafverfahrens sei ein Strafantrag der B.____ wegen mehrfacher Sachbeschädigung aufgrund der Schriftzüge "XXXX" und "YYYY" zu deren Nachteil, begangen im Zeitraum vom 1. Februar 2019 bis zum 14. November 2019, in Z.____ gewesen. In der Folge sei der Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 2. Februar 2021 zunächst wegen mehrfacher Sachbeschädigung zu einer bedingt vollziehbaren persönlichen Leistung verurteilt worden. Gegen diesen Strafbefehl habe der Beschwerdeführer Einsprache erhoben und dabei in Aussicht gestellt, es seien Bemühungen im Gange, die den Rückzug der Strafanträge durch die Geschädigte verfolgen würden. Am 7. Mai 2021 habe die B.____ die Strafanträge betreffend die Sachbeschädigungen alsdann zurückgezogen. Zufolge Rückzugs der Strafanträge sei das Strafverfahren in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO einzustellen, soweit dieses wegen Sachbeschädigung zum Nachteil der B.____ geführt worden sei. 1.2 Demgegenüber ist der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 22. Juli 2021 im Wesentlichen der Ansicht, dass mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den Garantien von Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) und Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) einem Angeschuldigten bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens nur dann Kosten auferlegt werden könnten, wenn er durch ein unter rechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten die Einleitung eines Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durchführung erschwert habe. Es handle sich dabei nicht um eine Haftung für strafrechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten. Die Kostenauflage respektive die Verweigerung einer Entschädigung dürfe sich in tatsächlicher Hinsicht nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen. Erfolge die Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Strafverfahrens mit der Begründung, wonach sich der Angeschuldigte strafbar gemacht habe bzw. es treffe ihn ein strafrechtliches Verschulden, so verstosse dies gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung. Sodann wirke sich nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Verlegung der Verfahrenskosten nach Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO in der Regel auf die Frage der Entschädigungspflicht des Staates nach Art. 429 ff. StPO aus, weshalb es kaum vorstellbar sei, dass einer ehemals beschuldigten Person http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht eine Entschädigung verweigert werde, nachdem die ordentlichen Verfahrenskosten vollumfänglich auf die Staatskasse genommen worden sind. Ferner habe die Jugendanwaltschaft die Verweigerung sämtlicher Entschädigungen mit keinem Wort begründet. Namentlich sei nicht erkennbar, aus welchen Gründen dem Beschwerdeführer in zivilrechtlicher Hinsicht ein vorwerfbares Verhalten vorgeworfen werde. Vielmehr sei der Beschwerdeführer gemäss den E-Mails von E.____ vom 7. Mai 2021 berechtigt gewesen, die Graffitis auf den jeweiligen Übungsflächen der Stadt Liestal anzubringen. Mithin stelle die fehlende Begründung durch die Jugendanwaltschaft eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar und dem Beschwerdeführer hätten nach korrekter Würdigung der vorliegenden Umstände mindestens einen Teil seiner Anwaltskosten ersetzt werden müssen. 1.3 Die Jugendanwaltschaft wendet mit Stellungnahme vom 30. Juli 2021 zusammenfassend ein, dass lediglich eine Geschädigte, namentlich die B.____ den Strafantrag zurückgezogen habe, weshalb in diesem Verfahrensteil die Einstellungsverfügung ergangen sei. Eine weitere Geschädigte, die F.____ AG, habe den Strafantrag indessen aufrechterhalten. Die im Jugendstrafverfahren angefallenen Kosten hätten sich nur schlecht aufspalten lassen, weshalb die Jugendanwaltschaft entschieden habe, im Einstellungsverfahren keine Kosten zu erheben, zumal diese ohnehin sehr moderat ausgefallen seien. Auf die Erhebung einer Gebühr für die Einstellungsverfügung sei infolge der selbstinitiativen Einigungs- und Aussöhnungsverhandlungen zwischen den Betroffenen verzichtet worden. Das Strafverfahren sei hingegen völlig zu Recht geführt worden, die Beweislage solide, der Beschwerdeführer an der Verfahrensanhebung eindeutig zivilund strafrechtlich verschuldet und einzig durch den Rückzug des Strafantrags von einer höchst wahrscheinlichen Verurteilung verschont geblieben, weshalb der Einstellungsgrund nicht mit einem Freispruch aus Mangel an Beweisen verglichen werden könne. Namentlich habe der Beschwerdeführer die Verfahrensanhebung sowie den erheblichen Verfahrensaufwand im strafrechtlichen Sinne mit den – zum Zeitpunkt der Tat – rechtswidrigen Sprayereien und in zivilrechtlicher Hinsicht sodann durch die rechtswidrige, vermögensschädigende Einwirkung auf fremdes Eigentum schuldhaft bewirkt. Der Beschwerdeführer habe lediglich erwirkt, dass eine Geschädigte den Strafantrag zurückgezogen habe und es diesem Verfahrensteil daher an einer Prozessvoraussetzung gemangelt habe. In einer solchen Konstellation rechtfertige es sich nicht, dass der Beschuldigte im Sinne einer Staatshaftung zu entschädigen sei. Sei die Anhebung des Strafverfahrens aufgrund der klaren Beweislage zu Recht erfolgt, so sei es nicht im Sinne der Strafprozessordnung, dass der Staat eine Entschädigung schulde. Die Verweigerung der Entschädigung sei denn auch nicht begründungswürdig gewesen, da das zivilrechtliche Verschulden des Beschwerdeführers schlicht offensichtlich gewesen sei. Mit Verweis auf Lehre und Rechtsprechung erfahre die Kausalhaftung des Staates bei Verfahrenseinstellung diverse Relativierungen. Die Kausalkette, die zur staatlichen Entschädigung führe, sei im Lichte des Verschuldens des Beschuldigten zu überprüfen. Eine Entschädigung könne abgelehnt werden, wenn ein nach zivilrechtlichen Massstäben zu qualifizierendes Verschulden zu einem Unterbruch oder Versehrung dieser Kausalkette führe. Selbst bewiesenes strafrechtliches Verschulden könne auch ohne http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Schuldspruch zu einer Verweigerung der Entschädigung führen. Es bestehe zwar eine Korrelation zwischen der Kostenauferlegung gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO und der Entschädigungsverweigerung nach Art. 430 StPO, eine Mischrechnung sei mit Verweis auf die Lehre indessen möglich. Die vom Beschwerdeführer zitierte Rechtsprechung beziehe sich sodann primär auf Fälle, in denen die umstrittenen Entschädigungen nach Freisprüchen und Einstellungen erfolgten. Für den Fall des Rückzugs eines Strafantrags könne der Beschwerdeführer indessen keinen einschlägigen Leitentscheid vorbringen. Im Weiteren widerspricht die Jugendanwaltschaft der Ansicht des Beschwerdeführers, wonach die Kosten des Strafverfahrens dem Staat auferlegt worden seien. Vom Umstand, dass in der Einstellungsverfügung unter Ziffer 2 keine separaten Kosten erhoben worden seien, könne nicht auf die Verlegung der Verfahrenskosten zu Lasten des Staates geschlossen werden. Vielmehr seien die Kosten in der vorliegenden Teileinstellung nicht aufgeteilt bzw. nicht separat beziffert worden, weshalb sie grundsätzlich weiterhin im Strafbefehlsverfahren anfallen würden. Dieses Vorgehen sei mit Verweis auf die Doktrin zulässig, zumal die Verfahrenshandlungen im Grossen und Ganzen denn auch mit dem im Strafverfahren verbleibenden Verfahrensteil angefallen seien. 1.4 Mit Replik vom 16. August 2021 hält der Beschwerdeführer den Ausführungen der Jugendanwaltschaft entgegen, dass die Jugendanwaltschaft in ihrer Stellungnahme anerkennen würde, sie habe das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt, indem sie den Kostenentscheid nicht begründet habe. Die angefochtene Einstellungsverfügung sei daher bereits aus formellen Gründen aufzuheben und an die Jugendanwaltschaft zur neuen Entscheidung zurückzuweisen. In materieller Hinsicht seien die Ausführungen der Jugendanwaltschaft, wonach der Beschwerdeführer von einer höchst wahrscheinlichen Verurteilung verschont geblieben sei, sodann unzutreffend. Vielmehr sei die Einleitung des Strafverfahrens auf eine Kommunikationspanne bei der Anzeigestellerin zurückzuführen, da der Beschwerdeführer über eine Bewilligung der Stadt Liestal verfügt habe, um auf dem zur Anzeige gebrachten Gebiet Graffitis anzubringen. Ein Verschulden des Beschwerdeführers an der Eröffnung und Durchführung der eingestellten Strafverfahren sei daher nicht ersichtlich. Die Kosten der verschiedenen gegen den Beschwerdeführer geführten Prozeduren seien ferner aufgrund einer Schätzung respektive eines nachvollziehbaren Schlüssels auf die verschiedenen Verfahren aufzuteilen. 1.5 Mit Duplik vom 27. August 2021 entgegnet die Jugendanwaltschaft den Ausführungen des Beschwerdeführers gemäss Replik vom 16. August 2021, dass die Bewilligung für die Anbringung von Graffiti der Jugendanwaltschaft erst nach Abschluss des Strafverfahrens zur Kenntnis gebracht worden sei. Die Bewilligung würde sodann lediglich einen Zeitraum vom 17. August bis zum 17. September nennen, ohne dass ein Jahr ersichtlich sei. Einen Teil der Werke des Beschwerdeführers – namentlich betreffend die Tatzeit vom 4. Oktober 2019 bis zum 14. November 2019 – seien indessen in jedem Fall ausserhalb des Bewilligungszeitraums erfolgt. Der Beschwerdeführer habe zudem im Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren zu keinem Zeitpunkt erwähnt, dass er an einer Stelle legal gesprayt habe. Der Beschwerdeführer hätte diese Bewillihttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht gung insbesondere bei den Einvernahmen vom 12. Dezember 2019 und 14. August 2020 vorweisen können. Vor diesem Hintergrund wehre sich die Jugendanwaltschaft dagegen, dass der Strafantragsrückzug mitsamt dem ganzen Verfahren sowie den entsprechenden Verteidigerkosten vom Staat zu tragen seien. Durch sein Handeln und Verhalten habe der Beschwerdeführer die Anhebung des vorliegenden Verfahrensteils zivilrechtlich deliktisch verschuldet, und er sei seiner Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen. 2. 2.1 Gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO i.V.m. Art. 3 Abs. 1 JStPO verfügt die Jugendanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind. Prozessvoraussetzung ist bei Antragsdelikten der Strafantrag, der innert dreier Monate seit Kenntnisnahme der Person des Täters durch die antragsberechtigte Person erfolgen muss. Prozesshindernisse sind die Verjährung, der Verstoss gegen den Grundsatz "ne bis in idem", die dauernde Verhandlungsunfähigkeit der beschuldigten Person bzw. deren Tod (GRÄDEL/HEINIGER, in: Basler Kommentar StPO, a.a.O., Art. 319 StPO N 13 ff., mit Hinweisen). 2.2 In Bezug auf die Kostentragungspflicht der beschuldigten Person bestimmt Art. 426 Abs. 2 StPO, dass dieser die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden können, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat, auch wenn das Verfahren eingestellt oder sie freigesprochen wird. Einer nicht verurteilten beschuldigten Person können die Verfahrenskosten überbunden werden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die aus der gesamten schweizerischen Rechtsordnung stammen kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Strafbehörde gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO die Entschädigung oder Genugtuung an die beschuldigte Person verweigern oder herabsetzen (GRIESSER, in: Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 430 N 5 f.). Die Kostenauflage darf sich in tatsächlicher Hinsicht nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen und die Unschuldsvermutung nach Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK nicht verletzen. Eine Verletzung der Unschuldsvermutung liegt gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts vor, wenn die Kostenauflage an die beschuldigte Person mit einer mutmasslichen Verurteilung begründet wird oder wenn sich ein strafrechtlich relevanter Vorwurf implizit aus dem Entscheid ergibt (GRIESSER, a.a.O., Art. 426 StPO N 9 mit Verweis auf BGE 107 Ia 166). Die Kostenauflage darf daher nicht mit einer strafrechtlichen Missbilligung des Verhaltens des Beschuldigten begründet werden bzw. bei einer unbefangenen Person den Eindruck erwecken, die beschuldigte Person sei nach wie vor eines Delikts verdächtig oder schuldig (BGE 144 IV 202 E. 2.4; BGer 1B_12/2012 vom 20. Februar 2012 E. 2.2; DOMEISEN, Basler Kommentar StPO, a.a.O., 426 StPO N 29 ff.; GRIESSER, a.a.O., Art. 426 StPO N 9). 2.3 Nach der Praxis des Bundesgerichts handelt es sich bei der Kostenpflicht im Falle von Freispruch oder Verfahrenseinstellung um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht ein fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Strafverfahrens verursacht worden ist (vgl. zum Ganzen BGer 6B_1200/2017 vom 4. Juni 2018 E. 4.4). Die Kostenüberbindung stellt mithin eine Haftung prozessualer Natur für die Mehrbeanspruchung der Untersuchungsorgane und die dadurch entstandenen Kosten dar (vgl. BGE 116 Ia 162 E. 2a, c und d/bb mit Hinweisen). Gemäss Art. 41 Abs. 1 OR ist zum Ersatz verpflichtet, wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit. Widerrechtlich im Sinne der genannten Bestimmung ist ein Verhalten, wenn es gegen Normen verstösst, die direkt oder indirekt Schädigungen untersagen bzw. ein Schädigungen vermeidendes Verhalten vorschreiben (vgl. BGE 141 III 527 E. 3.2). Das Verhalten eines Beschuldigten ist dann als widerrechtlich zu qualifizieren, wenn es in klarer Weise gegen Normen der Rechtsordnung verstösst, die den Rechtsunterworfenen direkt oder indirekt zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichten (vgl. BGE 116 Ia 162 E. 2c; DOMEISEN, a.a.O., Art. 426 StPO N 29; GRIESSER, a.a.O., Art. 426 StPO N 12). Vorausgesetzt sind regelmässig qualifiziert rechtswidrige und zudem rechtsgenüglich nachgewiesene Verstösse. Die Beweislast für die Haftungsvoraussetzungen, d.h. das prozessuale Verschulden, den Schaden sowie den adäquaten Kausalzusammenhang trägt der Staat (BGer 6B_71/2009 vom 28. Mai 2009 E. 1.4). Die Verletzung blosser moralischer oder ethischer Prinzipien genügt nicht. Eine Kostenauflage wegen Erschwerung der Durchführung des Strafverfahrens setzt eine Verletzung klarer prozessualer Pflichten voraus. Wesentlich ist, dass mit der Kostenauflage bzw. der entsprechenden Begründung der Eindruck vermieden wird, die Strafbehörde betrachte die Person nach wie vor als schuldig (SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische StPO, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 426 StPO N 6). Zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten und den durch die Untersuchung entstandenen Kosten muss zusätzlich ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Erfolgt die Einstellung nur in einzelnen Anklagepunkten, so ist die Kostenauflage bzw. das prozessuale Verschulden für jeden Verfahrensbereich separat zu prüfen (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., Art. 426 StPO N 8). Die Anforderungen an das prozessuale Verschulden gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO sind alsdann die gleichen wie gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO (GRIESSER, a.a.O., Art. 430 N 5 f.). Mit Verweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung kann der beschuldigten Person insbesondere dann ein prozessuales Verschulden vorgeworfen werden, wenn diese die Untersuchung durch wahrheitswidrige Angaben auf eine falsche Fährte führt oder das Verfahren erschwert oder verlängert, indem sie nicht zu Verhandlungen erscheint. Soweit dieses Verhalten Kosten verursacht, können diese der beschuldigten Person wegen prozessualen Verschuldens auferlegt werden (BGE 116 Ia 162 E. 2d; BGE 109 Ia 160 E. 4b). Die beschuldigte Person muss ein hinterhältiges oder krass wahrheitswidriges Benehmen an den Tag gelegt haben, damit ihr die Erschwerung oder Verlängerung des Verfahrens zur Last gelegt werden kann. Die blosse Wahrnehmung verfassungsmässiger Rechte durch die beschuldigte Person, wie etwa der Gebrauch ihres Aussageverweigerungsrecht, genügt hingegen nicht für eine Kostenauflage (BGE 116 Ia 162 E. 2d.aa). 2.4 Nach Art. 429 Abs. 1 StPO hat die beschuldigte Person, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen oder wenn das Verfahren gegen sie eingestellt wird, Anspruch auf: Entschädigung http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a); Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b); Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (lit. c). Gemäss Abs. 2 von Art. 429 StPO prüft die Strafbehörde den Anspruch von Amtes wegen; sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. Mit Verweis auf die bundesgerichtliche Praxis ist die Entschädigung nur dann auszurichten und die Mandatierung eines Anwalts als angemessene Ausübung der Verfahrensrechte zu qualifizieren, wenn sowohl die beschuldigte Person objektiv begründeten Anlass zum Beizug eines Verteidigers hatte als auch der von diesem betriebene Aufwand sich als angemessen erwiesen hat (BGE 138 IV 197 E. 2.3.4). In Anwendung von Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO kann die Strafbehörde die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Der Kostenentscheid gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO präjudiziert sodann die Entschädigungs- und Genugtuungsfrage. Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten nach Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; GRIESSER, a.a.O., Art. 430 StPO N 7). 3. 3.1 Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer – nachdem das (Teil-)Verfahren gegen ihn mit Verfügung vom 7. Juli 2021 eingestellt worden ist – gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO dem Grundsatz nach Anspruch auf Entschädigung für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte. Gemäss Art. 3 Abs. 1 JStPO ist die StPO auch im Jugendstrafverfahren anwendbar, solange die JStPO keine besonderen Bestimmungen enthält. Hinsichtlich der Entschädigung bestehen denn auch keine Ausnahmeregelungen. Nachdem der Anspruch des Beschwerdeführers auf Beizug eines Rechtsbeistandes in Anbetracht der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten von der Jugendanwaltschaft implizit nicht beanstandet worden ist, ist vorliegend davon auszugehen, dass der Rechtsbeistand für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte des Beschwerdeführers notwendig gewesen ist. Sodann gilt es nachstehend zu prüfen, ob angesichts dieser Ausgangslage die Vorinstanz in Anwendung von Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO die Ausrichtung einer Entschädigung verweigern durfte. 3.2 Für die Verweigerung einer Entschädigung oder Genugtuung bei einer Verfahrenseinstellung in Anwendung von Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO bedarf es nach dem Gesagten eines prozessualen Verschuldens des Beschuldigten. Von der Jugendanwaltschaft wird dem Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen zur Last gelegt, in strafrechtlicher und zivilrechtlicher Hinsicht die Anhebung des Verfahrens sowie den erheblichen Verfahrensaufwand schuldhaft bewirkt zu haben, indem er zum Zeitpunkt der Tat rechtswidrige Sprayereien zum Nachteil der Geschädigten verübt und rechtswidrig, vermögensschädigend auf fremdes Eigentum eingewirkt hat. Diese Auffassung wird vom Kantonsgericht nicht geteilt, was sich wie folgt begründet: Mit E-Mail vom 7. Mai 2021 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht hat die B.____, vertreten durch E.____, den Strafantrag gegen den Beschwerdeführer zurückgezogen (act. 517). Den Verfahrensakten kann entnommen werden, dass die B.____ zuvor mit E- Mail Korrespondenz vom 23. Februar 2021 von der Stadt Liestal, vertreten durch C.____, darauf aufmerksam gemacht worden ist, dass der Beschwerdeführer die Graffitis ausdrücklich mit Bewilligung der Stadt Liestal angebracht habe. Gemäss den Ausführungen von C.____ sei es mit Verweis auf eine angehängte E-Mail Korrespondenz vom 22. August 2016 zu einem Personalwechsel bei der verantwortlichen Person gekommen. Dabei sei der Wissenstransfer nicht gewährleistet worden und die Strafanzeige wohl auf "nicht Wissen" zurückzuführen (act. 457 f.). Es kann daher dahingestellt bleiben, dass die schriftliche und undatierte Bewilligung der Stadt Liestal den Zeitraum der Bewilligung nicht exakt benennt (act. 465). Indem die B.____ als vermeintlich Geschädigte die angeführten Ausführungen der Stadt Liestal bei ihrem Rückzug des Strafantrags mit E-Mail vom 7. Mai 2021 bestätigt, ist vorliegend vielmehr zweifelsfrei erstellt, dass der Beschwerdeführer die vorliegend relevanten Sprayereien legal vorgenommen hat, was sich glasklar aus dem E-Mail vom 24. März 2021 seitens der B.____ an die Jugendanwaltschaft ergibt, in welchem E.____ darlegt, er habe einen Sprayer verzeigt, "obwohl er auf einer legalen Fläche gesprayt hat" (act. 455). Entgegen den Darlegungen der Jugendanwaltschaft ist demnach zum Zeitpunkt der Sprayereien kein schuldhaftes Verhalten im strafrechtlichen Sinne seitens des Beschwerdeführers einschlägig gewesen. Angesichts dieser Ausgangslage sind die Ausführungen der Jugendanwaltschaft, wonach der Beschwerdeführer lediglich erwirkt habe, dass die B.____ den Strafantrag zurückgezogen habe, klarerweise zurückzuweisen. Nach dem Gesagten ist der Strafantrag denn auch nicht aus Kulanz, sondern mangels ursprünglich strafbaren Verhaltens des Beschwerdeführers zurückgezogen worden. Das Strafverfahren wäre daher von Anfang an einzustellen gewesen. Soweit die Jugendanwaltschaft entsprechend vorbringt, die Sprayereien seien zum Zeitpunkt der Tat rechtswidrig erfolgt, handelt es sich dabei um eine aktenwidrige Behauptung. 3.3 Im Weiteren gelingt es der Jugendanwaltschaft auch nicht, ein für die Verweigerung oder Herabsetzung einer Entschädigung notwendiges prozessuales Verschulden zu belegen. Namentlich ist dem Beschuldigten ein fehlerhaftes, d.h. widerrechtliches und vorwerfbares Verhalten nachzuweisen, durch das die Einleitung oder die Erschwerung eines Prozesses verursacht worden ist. Dies impliziert, dass der Beschuldigte zunächst einer Verhaltensnorm unterstellt ist, die ihn direkt oder indirekt zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichtet. Ein widerrechtliches Verhalten bzw. das vorliegend interessierende prozessuale Verschulden kann alsdann erst angenommen werden, wenn in klarer Weise gegen eine solche Norm verstossen wird. Vorliegend ist weder ersichtlich, dass der Beschwerdeführer beispielsweise durch wahrheitswidrige Angaben die Vorinstanz auf eine falsche Fährte gelockt hat, noch dass er das Verfahren erschwert oder verlängert hat, indem er etwa nicht zu Verhandlungen erschienen ist. Soweit die Jugendanwaltschaft dahingehend vorbringt, der Beschwerdeführer hätte die angeführte Bewilligung der Stadt Liestal im Rahmen der Einvernahmen vom 12. Dezember 2019 und 14. August 2020 (act. 199 ff.; act. 275 ff.) anmerken können, vermag dies seitens des Beschwerhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht deführers ebenso wenig ein massgebendes prozessuales Verschulden zu begründen. Als beschuldigte Person darf der Beschwerdeführer vielmehr von seinem verfassungsmässigen Recht der Aussageverweigerung Gebrauch machen (BGE 116 Ia 162 E. 2d). Angesichts der vorliegenden Ausgangslage mit zeitweisen Strafanträgen von mutmasslich zwei Geschädigten kann dem Beschuldigten im Sinne von BGE 116 Ia 162 auch keine rechtsmissbräuchliche Aussageverweigerung vorgeworfen werden (vgl. BGE 116 Ia 162 E. 2d), zumal vorliegend erstellt ist, dass der Strafantrag der B.____ auf einem Missverständnis beruht und offenbar weiterhin der Verdacht besteht, dass in einem anderen Teilverfahren die Sprayereien womöglich illegal erfolgt sind. Mit anderen Worten obliegt es nicht dem Beschwerdeführer, mit einem Ausschlussverfahren auf womöglich illegale Tätigkeiten hinzuweisen. 3.4 Die Ausführungen der Jugendanwaltschaft erweisen sich im Weiteren als widersprüchlich, wenn sie dem Beschwerdeführer zunächst vorwirft, er hätte schuldhaft einen erheblichen Verfahrensaufwand zu verantworten, die Verlegung der Verfahrenskosten zu Lasten des Staates später aber mit der Begründung verneint, die getätigten Verfahrenshandlungen seien im Grossen und Ganzen gar nicht im vorliegenden Verfahrensteil, sondern vielmehr in dem im Strafverfahren verbleibenden Verfahrensteil angefallen. Mitunter seien die Kosten im vorliegenden Verfahren "sehr moderat" ausgefallen, wobei die Jugendanwaltschaft die Kosten zuverlässig auf Fr. 681.80 zu beziffern vermag (vgl. Stellungnahme vom 30. Juli 2021, S. 3). Wenn die Jugendanwaltschaft im Nachgang zu Recht mit Verweis auf die Lehre festhält, dass die Kosten bei einer Teileinstellung zwingend aufzuteilen sind, wenn entsprechende Posten eindeutig im Rahmen des eingestellten Verfahrensteils getätigt worden sind (vgl. Stellungnahme vom 30. Juli 2021, S. 3, mit Verweis auf DOMEISEN, a.a.O., Art. 426 N 6), so ist angesichts dieser Kostenrechnung umso weniger nachvollziehbar, weshalb die Jugendanwaltschaft von einer Kostenaufteilung mit der Begründung abgesehen hat, wonach sich die Kosten nur schlecht oder in marginalen Teilen hätten aufspalten lassen. Indem die Jugendanwaltschaft im vorliegenden Fall lediglich Kosten für die Verfügung erhebt und diese der Staatskasse auferlegt, verneint sie im Resultat eine Kostentragungspflicht des Beschuldigten im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts präjudiziert nämlich diese Vorgehensweise alsdann die Entschädigungsfrage (vgl. vorstehende Erwägung 2.4). 3.5 Zusammenfassend darf die Verweigerung einer Entschädigung im vorliegenden Strafverfahren nicht mit der Begründung erfolgen, es bestehe weiterhin ein Tatverdacht gegen den Beschuldigten oder dieser habe sich strafrechtlich schuldig gemacht und wäre "sehr wahrscheinlich" bestraft worden. Diese Vorgehensweise würde im Resultat einer Verdachtsstrafe gleichkommen und der Unschuldsvermutung nach Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK zuwiderlaufen. Ebenso wenig ist in casu ein prozessuales Verschulden seitens des Beschwerdeführers für eine Verweigerung oder Herabsetzung der Entschädigung nach Art. 430 Abs. 1 lit a StPO festzustellen. Folglich hat dieser – zumal der Beizug eines Rechtsbeistandes zur Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers im Grundsatz nicht beanstandet worden ist – Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte. Gemäss http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht diesen Erwägungen ist in Gutheissung der Beschwerde vom 22. Juli 2021 und dementsprechender Abänderung der angefochtenen Einstellungsverfügung der Jugendanwaltschaft vom 7. Juli 2021 die Ziffer 3 aufzuheben, und zur Festsetzung einer angemessenen Entschädigung der Anwaltskosten des Beschwerdeführers gemäss Art. 397 Abs. 2 StPO an die Jugendanwaltschaft zurückzuweisen. 3.6 Nachdem erstellt ist, dass im vorliegend interessierenden Teilverfahren vor der Jugendanwaltschaft ursprünglich kein strafrechtlich relevantes Verhalten seitens des Beschuldigten vorgelegen hat, ist mit Verweis auf die Ausführungen der Jugendanwaltschaft – wonach es im Einzelfall stossend sein könne, dass Einigungsverhandlungen mit Geschädigten bei Antragsdelinquenz automatisch vom Staat zu finanzieren seien – zu betonen, dass nach der Systematik der Strafprozessordnung durchaus Möglichkeiten bestehen, die Verfahrenskosten den Parteien aufzuoktroyieren. Dazu sind insbesondere Fallkonstellationen zu zählen, bei denen es gar keine Geschädigten gibt und somit der Verdacht nicht auszuschliessen ist, dass das Strafverfahren durch die antragsstellende Person mutwillig oder grob fahrlässig eingeleitet oder dessen Durchführung erschwert worden ist. Soweit diese hypothetische Annahme nach Ansicht der Jugendanwaltschaft im vorliegenden Fall einschlägig sein soll, sei vorliegend auf Art. 427 Abs. 2 StPO verwiesen, wonach die Verfahrenskosten unter gewissen Voraussetzungen auch der antragstellenden Person oder der Privatklägerschaft auferlegt werden können. III. Kosten 1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 44 Abs. 2 JStPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Da der Beschwerdeführer in der Hauptsache obsiegt, gehen die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'050.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- und Auslagen von pauschal Fr. 50.--, zu Lasten des Staates. 2. Die Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Art. 429 bis 434 StPO (vgl. Art. 436 Abs. 1 StPO). Diesen Bestimmungen ist zwar keine Regelung im Sinne von Art. 428 Abs. 1 StPO zu entnehmen, dessen ungeachtet hat sich indes auch der Anspruch auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens zu richten (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N 578; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., Art. 436 StPO N 1). Entsprechend dem vorliegenden Verfahrensausgang ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung aus der Staatskasse zu entrichten. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat für das Rechtsmittelverfahren keine Honorarnote eingereicht, weshalb die Parteientschädigung in Anwendung von § 18 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO, SGS 178.122) von Amtes wegen ermessensweise auf einen angemessenen Pauschalbetrag inklusive Auslagen in der Höhe von Fr. 1'200.-- zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer (= Fr. 92.40), somit total Fr. 1‘292.40, zu Lasten des Staates festgesetzt wird. http://www.bl.ch/kantonsgericht

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Demnach wird erkannt:

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 3 der Einstellungsverfügung der Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft vom 7. Juli 2021 aufgehoben. 2. Die vorstehende Angelegenheit wird an die Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft zur Festsetzung einer angemessenen Entschädigung für die im Jugendstrafverfahren J 19 472 entstandenen Anwaltskosten zurückgewiesen. 3. Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- zuzüglich Auslagen von pauschal Fr. 50.--, somit total Fr. 1'050.--, gehen zu Lasten des Staates. 4. Für das Beschwerdeverfahren wird Advokat Alain Joset ein pauschales Honorar von Fr. 1'200.-- (inkl. Auslagen), zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7% in der Höhe von Fr. 92.40, insgesamt somit Fr. 1'292.40, zu Lasten des Staates zugesprochen. 5. Dieser Beschluss wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiber i.V.

Leonard Baumann

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470 2021 183 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 18.10.2021 470 2021 183 (470 21 183) — Swissrulings