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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 15.09.2020 470 2020 152 (470 20 152)

15 septembre 2020·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·1,268 mots·~6 min·3

Résumé

Verfahrenseinstellung

Texte intégral

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 15. September 2020 (470 2020 152) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Verfahrenseinstellung

Besetzung Vizepräsident Markus Mattle, Richter Dominique Steiner (Ref.), Richter Daniel Häring; Gerichtsschreiberin Olivia Reber

Parteien A.____, Beschwerdeführerin

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin

B.____, Beschuldigte

Gegenstand Verfahrenseinstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 12. Juni 2020

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Am 26. Juni 2018 erstattete A.____ Strafanzeige gegen ihre Nachbarin B.____ (nachfolgend Beschuldigte) wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs. Sie warf der Beschuldigten vor, zwischen dem 26. April 2018 und dem 23. Juni 2018 und auch bereits davor ihren Garten betreten und Pflanzen geschnitten resp. beschädigt zu haben. Am 16. August 2018 zog A.____ den gestellten Strafantrag im Rahmen eines Vergleichs mit der Beschuldigten zurück.

B. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (nachfolgend Staatsanwaltschaft) stellte das Strafverfahren gegen die Beschuldigte daher mittels Verfügung vom 12. Juni 2020 in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO ein und auferlegte die Verfahrenskosten dem Staat. Der Beschuldigten wurde weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zugesprochen.

C. Mit Schreiben vom 17. Juli 2020, zuhanden des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend Kantonsgericht), aufgegeben am 18. Juli 2020, beim Kantonsgericht eingegangen am 20. Juli 2020, erhob A.____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. Juni 2020 und beantragte sinngemäss die Wiederaufnahme des Strafverfahrens. In verfahrensrechtlicher Hinsicht begehrte die Beschwerdeführerin Akteneinsicht.

D. Mit Eingabe vom 23. Juli 2020 nahm die Staatsanwaltschaft Stellung zur Beschwerde und beantragte, auf diese sei wegen fehlender Beschwerdelegitimation nicht einzutreten, und die o/e-Kosten des Beschwerdeverfahrens seien der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

E. Das verfahrensleitende Präsidium des Kantonsgerichts stellte mittels Verfügung vom 24. Juli 2020 fest, dass die Staatsanwaltschaft zur Beurteilung des Gesuchs der Beschwerdeführerin um Einsicht in die Akten des Vorverfahrens zuständig ist.

F. Mit Verfügung vom 13. August 2020 schloss das verfahrensleitende Präsidium des Kantonsgerichts den Schriftenwechsel.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Erwägungen 1. Formelles 1.1 Die Zuständigkeit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde liegt gemäss § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250) bei der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht. Sodann ist die Beschwerde gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO können Rechtsverletzungen, die falsche Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Da mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden können, verfügt die Rechtsmittelinstanz über volle Kognition (PATRICK GUIDON, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 393 N 15). Die Beschwerdefrist gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide beträgt zehn Tage, wobei die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO). Vorliegend stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen die Beschuldigte betreffend die Tatbestände des Hausfriedensbruchs und der Sachbeschädigung mit Verfügung vom 12. Juni 2020 ein. Es liegt somit ein zulässiges Anfechtungsobjekt vor. Die besagte Verfügung wurde der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft per A-Post Plus zugestellt. Gemäss eigener Angabe hat die Beschwerdeführerin diese am 9. Juli 2020 erhalten. Insofern wurde die Beschwerdefrist mit Eingabe vom 17. Juli 2020 eingehalten und die Begründungspflicht wahrgenommen.

1.2 Fraglich und daher nachfolgend zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert ist. Zur Ergreifung der Beschwerde ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO jede Partei berechtigt, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat. Zur Beschwerde gegen die Einstellung legitimiert sind diejenigen Verfahrensbeteiligten, die ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Aufhebung haben, d.h. durch die Einstellungsverfügung beschwert sind. Das erforderliche rechtlich geschützte Interesse ergibt sich daraus, dass die betreffende Person durch den angefochtenen Entscheid selbst und unmittelbar in ihren Rechten betroffen, das heisst beschwert ist (VIKTOR LIEBER, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 382 N 7; NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, Art. 382 N 2). Durch die Einstellungsverfügung beschwert ist unter ande-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht rem die Privatklägerschaft. Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Ein Strafantrag im Sinne von Art. 30 StGB ist dieser Erklärung gleichgestellt. Geschädigte, die sich bis zum Abschluss des Vorverfahrens nicht als Privatkläger konstituiert haben, können die Einstellungsverfügung mangels Parteistellung allerdings grundsätzlich nicht anfechten (Art. 118 Abs. 3 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO; BGer 1B_298/2012 vom 27. August 2012 E. 2.1). Die Beschwer muss im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheids noch gegeben sein. Mithin wird ein aktuelles praktisches Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids vorausgesetzt (MARTIN ZIEGLER/STEFAN KELLER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 382 N 2; NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, a.a.O., Art. 382 N 2; VIKTOR LIEBER, a.a.O., Art. 382 N 13; Pra 2012 Nr. 134 S. 966).

1.3 In Ausnahmefällen kann der geschädigten oder anzeigestellenden Person, auch wenn sie nicht Partei ist, eine (indirekte) Rechtsmittellegitimation zukommen (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 382 Abs. 1 StPO), nämlich, wenn sie durch eine Verfahrenshandlung in ihren Rechten unmittelbar betroffen wird. Unmittelbare Betroffenheit im Sinne von Art. 105 Abs. 2 StPO liegt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung etwa dann vor, wenn gegen eine Person Zwangsmassnahmen angeordnet, ihr eine Schweigepflicht oder Kosten auferlegt werden oder sonstwie in ihre Grundrechte eingegriffen wird. Bloss indirekte oder faktische Betroffenheit von einer Verfahrenshandlung genügt nicht (BGer 6B_80/2013 vom 4. April 2013 E. 1.2; 1B_432/2011 vom 20. September 2012 E. 5; HENRIETTE KÜFFER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 105 N 31).

1.4 Die Beschwerdeführerin und die Beschuldigte haben am 16. August 2018 einen Vergleich abgeschlossen, in welchem sie verschiedene Massnahmen vereinbarten, um weitere Konflikte im Nachbarschaftsverhältnis zu vermeiden. Im Rahmen dieses Vergleichs wurde in Ziffer 2 festgehalten, dass der Strafantrag vom 26. Juni 2018 gegen die Beschuldigte wegen aller in Frage kommender Delikte zurückgezogen wird. Auf einem separaten, von der Beschwerdeführerin am 16. August 2018 unterzeichneten, Strafantragsformular ist sodann ebenfalls vermerkt, dass sie den gestellten Strafantrag zurückzieht, der Rückzug endgültig ist, und der Strafantrag nicht nochmals gestellt werden kann. Mit dem formellen Rückzug des Strafantrages hat die Beschwerdeführerin ihre Stellung als Privatklägerin im Verfahren unwiderruflich aufgegeben. Dies führt dazu, dass kein Raum mehr besteht, ihr die Legitimation zuzusprechen,

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht die Einstellungsverfügung anzufechten. Eine sogenannte indirekte Rechtsmittellegitimation gemäss den obigen Darlegungen kommt der Beschwerdeführerin in casu ebenfalls nicht zu.

An dieser Stelle ist ferner darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin den abgeschlossenen Vergleich an sich nicht anficht oder in Abrede stellt. Vielmehr bringt sie vor, dass die Gegenseite resp. die Beschuldigte den Vergleich widerrufen habe und sich nicht an die Abmachungen halte. Die Beschwerdeführerin selbst hält den Vergleich demnach für verbindlich.

1.5 Aus den bisherigen Erwägungen folgt, dass die Beschwerdeführerin nicht zur Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung vom 12. Juni 2020 legitimiert ist. Auf die Beschwerde vom 17. Juli 2020 ist daher mangels Beschwerdelegitimation nicht einzutreten.

2. Kosten Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch jene Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens gehen die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von Fr. 550.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- (§ 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT, SGS 170.31) sowie Auslagen von Fr. 50.--, zu Lasten der unterliegenden Beschwerdeführerin. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin bei diesem Verfahrensausgang ihre eigenen Parteikosten selbst zu tragen.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 550.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- sowie Auslagen von Fr. 50.--, gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin.

3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4. Dieser Beschluss wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Vizepräsident

Markus Mattle Gerichtsschreiberin

Olivia Reber

Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

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