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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 9. August 2016 (470 16 104) ____________________________________________________________________
Strafprozessrecht
Nichtanhandnahme des Verfahrens
Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richterin Susanne Afheldt (Ref.), Richter Markus Mattle; Gerichtsschreiberin i.V. Lorena Steiner
Parteien A.____ Beschwerdeführer
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin
B.____, Beschwerdegegner
Gegenstand Nichtanhandnahme des Verfahrens Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 4. Mai 2016
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Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. A.____ erstattete mit Schreiben vom 21. Dezember 2015 bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (nachfolgend Staatsanwaltschaft) Strafanzeige gegen B.____ wegen Verleumdung. B.____ habe in seiner Kurzvernehmlassung vom 23. Juni 2015 im Rahmen des Verfahrens Nr. 000 00 000 vor dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, in Ziffer 4 festgestellt, A.____ schulde ihm nach wie vor Fr. 1'000.00 für Parteientschädigungen. Dies stelle ein verleumderisches Verhalten gegenüber A.____ dar. Weiter seien auch die Formulierungen von B.____ in Ziffer 6 der Kurzvernehmlassung vom 23. Juni 2015 verleumderisch im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB.
B. Mit Verfügung vom 4. Mai 2016 beschloss die Staatsanwaltschaft, das Verfahren in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a und b StPO unter Kostenfolge zu Lasten des Staates nicht an Hand zu nehmen. Auf die Begründung dieser Nichtanhandnahmeverfügung sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
C. In Bezug auf die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. Mai 2016 ersuchte A.____ mit Schreiben vom 17. Mai 2016 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, um Wiederherstellung der Beschwerdefrist und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Diese Eingabe wurde vom Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Beschwerde entgegen genommen. Mit Verfügung des Kantonsgerichts Basel- Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 20. Mai 2016 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerde vom 17. Mai 2016 zur Verbesserung unter Fristansetzung bis zum 2. Juni 2016 zurückgewiesen. Mit Eingabe vom 2. Juni 2016 begehrte der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Darüber hinaus führte er aus, er sei durch Fehlurteile aus dem Jahr 2003 benachteiligt worden und beantragte in dieser Sache die Rückerstattung seines Vermögens. Mit Eingabe vom 14. Juni 2016 erbrachte der Beschwerdeführer die verlangte Sicherheitsleistung in Höhe von Fr. 500.00.
D. In seiner Stellungnahme vom 17. Juni 2016 beantragte B.____ die Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge. Die Staatsanwaltschaft begehrte in ihrer Stellungnahme vom 20. Juni 2016 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.
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Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Erwägungen
1. Die Beschwerde ist gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Nach Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO sind namentlich Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft beschwerdefähig. Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO können Rechtsverletzungen, die falsche Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Die Beschwerdefrist gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide beträgt 10 Tage, wobei die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Verfügung hat, zur Beschwerde legitimiert. Die örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz ergibt sich aus § 15 Abs. 2 des kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO). Mit der vorliegenden Beschwerde wird die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. Mai 2016 angefochten. Diese Verfügung stellt ein taugliches Beschwerdeobjekt dar. Die Verfügung vom 4. Mai 2016 wurde dem Beschwerdeführer frühestens am 5. Mai 2016 zugestellt, womit die Rechtsmittelfrist am 6. Mai 2016 zu laufen begann, am Sonntag, 15. Mai 2016 endete und sich aufgrund des kantonalen Feiertags am 16. Mai 2016 (Pfingstmontag) bis zum 17. Mai 2016 verlängerte (Art. 90 Abs. 2 StPO). Die Eingabe vom 17. Mai 2016 – der Schweizerischen Post zuhanden des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, übergeben am 17. Mai 2016 – ist somit innert der massgeblichen Frist erfolgt. Deswegen wird das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der Beschwerdefrist hinfällig. Zudem hat der Anzeigesteller ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung und ist somit beschwerdelegitimiert. Auf die Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten. Es ist jedoch anzumerken, dass die Beschwerdeschrift keineswegs kohärent und dementsprechend teilweise nur schwer verständlich erscheint. Was die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Fehlurteilen aus dem Jahr 2003 anbelangt, so wird darauf nicht eingetreten, da irgendwelche unbestimmte vermeintliche Fehlurteile aus dem Jahr 2003 in der Verfügung vom 4. Mai 2016 gar nicht thematisiert werden.
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Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.1 Die Staatsanwaltschaft erwog zur Begründung ihrer Nichtanhandnahmeverfügung vom 4. Mai 2016, der vorliegende Sachverhalt präsentiere sich vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer bereits am 16. Januar 2015 Anzeige gegen B.____ erstattet und Strafantrag wegen Verleumdung gestellt habe. Der Beschwerdeführer habe dies damals damit begründet, dass B.____ im Schreiben vom 26. Mai 2010 behauptet habe, der Beschwerdeführer bezahle offene Forderungen nicht. Darüber hinaus habe er ausgeführt, dass im Jahr 2003 Fehlurteile gefällt worden seien. In der Folge habe die Staatsanwaltschaft am 29. Mai 2015 eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen mit der Begründung, weder der Tatbestand der Verleumdung noch ein anderer Tatbestand seien erfüllt. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 29. Mai 2015 habe der Beschwerdeführer am 12. Juni 2015 Beschwerde eingereicht, welche mit Beschluss vom 4. August 2015 vom Kantonsgericht abgewiesen worden sei, da der Tatbestand der Verleumdung eindeutig nicht erfüllt sei und überdies kein rechtzeitig eingereichter Strafantrag vorliege. Was die Nichtanhandnahmeverfügung vom 4. Mai 2016 anbelangt, führte die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen aus, der Strafantrag sei nicht innert der dreimonatigen Frist gestellt worden, wobei dies nicht nachgewiesen werden könne. Ferner verbiete es das Verbot der doppelten Strafverfolgung, eine Person, welche in der Schweiz bereits rechtskräftig freigesprochen oder verurteilt worden sei, wegen der gleichen Straftat erneut zu verfolgen. Da in der vorliegenden Sache bereits durch die Staatsanwaltschaft in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 29. Mai 2015 beziehungsweise durch das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, mit Beschluss vom 4. August 2015 rechtskräftig entschieden worden sei, bestehe ein Verfahrenshindernis. Darüber hinaus sei weder der Tatbestand der Verleumdung noch ein anderer Tatbestand erfüllt, weswegen das Verfahren nicht an Hand genommen worden sei.
2.2 In seiner Beschwerde vom 17. Mai 2016, ergänzt durch die Eingabe vom 2. Juni 2016 und vom 14. Juni 2016, moniert der Beschwerdeführer sinngemäss und zusammengefasst, es liege auf Seiten von B.____ ein strafrechtlich relevantes Verhalten vor, weswegen die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Unrecht nicht an Hand genommen habe.
2.3 B.____ beantragt in seiner Vernehmlassung vom 17. Juni 2016, es sei die Beschwerde unter o/e-Kostenfolge abzuweisen. Dazu führt er aus, die Beschwerdeschriften seien weitgehend unverständlich. Die Nichtanhandnahmeverfügung sei korrekt erfolgt und es werde nichts vorgebracht, was diesen Entscheid umstossen könne. In ihrer Stellungnahme vom 20. Juni 2016 beantragt die Staatsanwaltschaft ebenfalls die Abweisung der Beschwerde und verzichtet http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht unter Verweis auf die ausführliche Begründung in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung vom 4. Mai 2016 auf weitere Ausführungen.
2.4 Zu prüfen ist, ob die Nichtanhandnahme bezüglich des vorgeworfenen Ehrverletzungsdeliktes zu Recht erfolgt ist. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens, sobald auf Grund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Da dieser Bestimmung zwingender Charakter zukommt, muss die Staatsanwaltschaft bei Vorliegen der in Art. 310 Abs. 1 StPO genannten Gründe eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (ESTHER OMLIN, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 310 N 8). Mit dem sofortigen Entscheid, kein Untersuchungsverfahren durchzuführen, soll verhindert werden, dass Personen durch grundlose Anzeigen oder Ermittlungen Nachteile erleiden und nutzlose Umtriebe anfallen. Da eine Nichtanhandnahmeverfügung nur dann erlassen wird, wenn keine Untersuchungshandlungen vorgenommen werden (Art. 309 Abs. 4 StPO), muss es sich folglich um sachverhaltsmässig und rechtlich klare Fälle handeln, wobei sich dies allein aus den Akten zu ergeben hat.
2.5 Strafbare Handlungen gegen die Ehre gemäss Art. 173 ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) werden, bis auf eine vorliegend bedeutungslose Ausnahme, nur auf Antrag verfolgt. Das Antragsrecht erlischt gemäss Art. 178 Abs. 2 i.V.m. Art. 31 StGB nach Ablauf von drei Monaten, wobei die Frist mit dem Tag zu laufen beginnt, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter und die Tat bekannt geworden ist. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend darlegt, wurde die Kurzvernehmlassung von B.____ vom 23. Juni 2015 mit Verfügung vom 24. Juni 2015 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, zur Kenntnisnahme an den Beschwerdeführer weitergeleitet. Die Strafanzeige des Beschwerdeführers ging bei der Staatsanwaltschaft indes erst am 23. Dezember 2015 ein. Wann der Beschwerdeführer die erwähnte Verfügung des Kantonsgerichts respektive die Kurzvernehmlassung von B.____ genau erhalten hat, ist nicht bekannt und kann heute nicht mehr eruiert werden. Damit lässt sich auch nicht genau nachweisen, wann die Antragsfrist für eine Strafanzeige wegen Ehrverletzung zu laufen begann und wann sie ablief. Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung kann indessen davon ausgegangen werden, dass die kantonsgerichthttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht liche Verfügung vom 24. Juni 2015 spätestens Ende Juni 2015 beim Beschwerdeführer eintraf und dass damit seine Strafanzeige vom 21. Dezember 2015 verspätet war.
Dazu kommt, dass im vorliegenden Fall offensichtlich keine Anhaltspunkte vorliegen, welche auf die Erfüllung des Tatbestandes gemäss Art. 174 Ziff. 1 StGB (Verleumdung) hindeuten. So macht sich gemäss Art. 174 Ziff. 1 StGB der Verleumdung strafbar, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt. Der Tatbestand der Verleumdung gemäss Art. 174 Ziff. 1 StGB schützt das Rechtsgut der Ehre, mithin den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, das heisst, sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Vom Tatbestand erfasst wird allein die Geltung als anständiger Mensch. Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in anderer Hinsicht – beispielsweise als Geschäfts- oder Berufsmann, Künstler, Politiker oder Sportler – in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, gelten nicht als ehrverletzend. Vielmehr liegt eine strafrechtlich relevante Ehrbeeinträchtigung nur dann vor, wenn jemand allgemein eines Mangels an Pflichtgefühl, Verantwortungsbewusstsein und Zuverlässigkeit oder sonst einer Eigenschaft bezichtigt wird, die geeignet wäre, ihn als Mensch verächtlich zu machen oder seinen Charakter in ein ungünstiges Licht zu rücken (BGE 71 IV 225, E. 2; BGE 105 IV 111, E. 1; STEFAN TRECHSEL/VIKTOR LIEBER, Praxiskommentar StGB, 2. Auflage 2013, vor Art. 173 N 16 f.). Indem B.____ in seiner Kurzvernehmlassung vom 23. Juni 2015 in Ziffer 4 feststellt, die ihm zugesprochenen Parteientschädigungen in der Höhe von Fr. 1'000.00 betreffend die Verfahren 000 00 0000 III und 000 00 0000 III seien immer noch offen, liegt evidentermassen kein strafrechtlich relevantes Verhalten. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, hat bereits mit rechtskräftigem Beschluss vom 4. August 2015 festgestellt, dass keine Belege vorliegen, welche die Bezahlung der genannten Forderung dokumentieren würden, womit diese Äusserung nicht wider besseres Wissens gemacht wurde. Die Aussage von B.____ beinhaltet somit bloss die Feststellung einer Tatsache. Er darf als Anwalt selbstverständlich zu Protokoll geben, dass eine ihm zustehende Parteientschädigung nicht geleistet wurde. Darüber hinaus ist das Verhalten eines Schuldners, der eine fällige Forderung noch nicht bezahlt hat, nicht per se unehrenhaft, womit der Tatbestand der Verleumdung klarerweise nicht erfüllt ist. Auch die in Ziffer 6 der Kurzvernehmlassung vom 23. Juni 2015 gemachte Äusserung, in der B.____ ausführt, es handle sich bei den Urteilen aus dem Jahre 2003 um rechtskräftige Entscheide, wobei nicht klar sei, wie der Beschwerdeführer die Anfechtung dieser http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Urteile begründen wolle, ist zum vornherein nicht geeignet, den Tatbestand der Verleumdung zu realisieren. Da der Tatbestand der Verleumdung damit offensichtlich nicht gegeben ist, hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO zu Recht nicht an Hand genommen.
Die Beschwerde ist sodann zufolge eines weiteren Grundes abzuweisen. Wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, darf wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden. Dies besagt das in Art. 11 Abs. 1 StPO verankerte Verbot der doppelten Strafverfolgung („ne bis in idem“-Grundsatz). Bereits mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 29. Mai 2015 wurde das Verfahren betreffend das vom Beschwerdeführer in der Anzeige vom 21. Dezember 2015 erneut vorgeworfene Delikt nicht an Hand genommen. Auch gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer dannzumal Beschwerde erhoben. Die Beschwerde wurde damals mit Beschluss vom 4. August 2015 vom Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, abgewiesen. Gegen diesen Beschluss wurde kein Rechtsmittel ergriffen, womit dieser rechtskräftig ist. Indem B.____ in seiner Kurzvernehmlassung vom 23. Juni 2015 im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu dem ihm vorgeworfenen Sachverhalt Stellung nimmt, werden die in Frage stehenden Äusserungen von ihm erneut thematisiert. Der in der Strafanzeige vom 21. Dezember 2015 zugrunde liegende Sachverhalt entspricht inhaltlich demjenigen der Nichtanhandnahmeverfügung vom 29. Mai 2015, weshalb der vorgeworfene Straftatbestand dadurch nicht nochmals erfüllt wird. Da im Verfahren gegen B.____ wegen Verleumdung bereits rechtskräftig entschieden wurde, darf somit keine nochmalige Strafverfolgung eingeleitet werden. Es besteht mit anderen Worten ein Verfahrenshindernis gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. b StPO. Die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme nach Art. 323 StPO sind ebenfalls nicht erfüllt.
2.6 Im Ergebnis kann somit festgehalten werden, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen B.____ mit Verfügung vom 4. Mai 2016 zu Recht nicht an Hand genommen hat. Die Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet und ist abzuweisen.
3. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens gehen die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'050.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 (§ 13 Abs. 1 GebT) sowie Auslagen von Fr. 50.00, zu http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Lasten des Beschwerdeführers. Aufgrund des bescheidenen Umfangs der Stellungnahme vom 17. Juni 2016 des Beschwerdegegners drängt es sich nicht auf, diesem eine Parteientschädigung zu gewähren.
Demnach wird erkannt:
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'000.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 sowie Auslagen von Fr. 50.00, gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.
3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
4. Dieser Beschluss wird den Parteien schriftlich eröffnet.
Präsident
Dieter Eglin Gerichtsschreiberin i.V.
Lorena Steiner
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