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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 21.07.2015 470 2015 112 (470 15 112)

21 juillet 2015·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·3,032 mots·~15 min·3

Résumé

Nichtanhandnahme des Verfahrens

Texte intégral

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 21. Juli 2015 (470 15 112) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Nichtanhandnahme des Verfahrens

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richterin Susanne Afheldt (Ref.), Richter Stephan Gass; Gerichtsschreiberin i.V. Stéphanie Baumgartner

Parteien A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Lücke, Brunngasse 48, 3011 Bern, Beschwerdeführerin

B.____, vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Lücke, Brunngasse 48, 3011 Bern, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle (SB), Rheinstrasse 12, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin

C.____, Beschuldigter

D.____, Beschuldigte

Gegenstand Nichtanhandnahme des Verfahrens Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 12. Mai 2015 http://www.bl.ch/kantonsgericht

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A. A.____ und B.____, vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Lücke, reichten am 23. März 2015 bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Strafantrag gegen D.____ und C.____ wegen Verleumdung, evtl. übler Nachrede sowie versuchter Erpressung ein.

B. Mit Verfügung vom 12. Mai 2015 nahm die Staatsanwaltschaft das Verfahren in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO unter Kostenfolge zu Lasten des Staates nicht an die Hand. Auf die Begründung dieser Nichtanhandnahmeverfügung sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

C. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. Mai 2015 reichten A.____ und B.____ mit Eingabe vom 13. Mai 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Strafrecht, ein. Sie beantragten, es sei die Nichtanhandnahmeverfügung vom 12. Mai 2015 aufzuheben und die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft sei anzuweisen, gegen die beschuldigten Personen, D.____ und C.____, eine Strafuntersuchung wegen übler Nachrede, evtl. Verleumdung sowie versuchter Erpressung zu eröffnen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

D. Mit Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 19. Mai 2015 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und die Beschwerde mit Frist bis zum 1. Juni 2015 der Staatsanwaltschaft sowie den Beschuldigten zur Stellungnahme unterbreitet. Im Weiteren wurden die Beschwerdeführer verpflichtet, für das Beschwerdeverfahren eine Sicherheitsleistung gemäss Art. 383 Abs. 1 StPO im Betrag von CHF 600.00 bis zum 1. Juni 2015 zu bezahlen. Zudem wurde festgehalten, dass die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 383 Abs. 2 StPO auf die Beschwerde nicht eintritt, sollte die Sicherheitsleistung nicht fristgerecht bezahlt werden.

E. Mit weiterer Eingabe vom 22. Mai 2015 beantragten A.____ und B.____ die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 136 StPO sowie die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters.

F. Die Staatsanwaltschaft nahm mit Eingabe vom 26. Mai 2015 Stellung zur Beschwerde vom 13. Mai 2015 und beantragte die Abweisung derselben.

G. Unter Hinweis auf das Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege vom 22. Mai 2015 hob das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, mit Verfügung vom 26. Mai 2015 Ziffer 3 der erwähnten Verfügung vom 19. Mai 2015 vorerst auf und setzte den Beschwerdeführern bis zum 12. Juni 2015 Frist, um das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft" vollständig ausgefüllt und mit allen erforderlichen Beilagen versehen einzureichen.

H. Die Beschwerdeführer reichten mit Eingabe vom 8. Juni 2015 fristgerecht das ausgefüllte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft" samt Beilagen ein. http://www.bl.ch/kantonsgericht

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I. Mit Verfügung vom 9. Juni 2015 lehnte das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 22. Mai 2015 respektive vom 8. Juni 2015 ab und verpflichtete die Beschwerdeführer gemäss Art. 383 Abs. 1 StPO, bis zum 22. Juni 2015 eine Sicherheitsleistung im Betrag von CHF 600.00 zu bezahlen. Überdies wurde mit Verfügung vom 9. Juni 2015 festgestellt, dass die Beschuldigten innert nicht erstreckbarer Frist keine Stellungnahme eingereicht haben.

K. Eine nachträgliche Eingabe vom 11. Juni 2015 des Beschuldigten C.____ wurde mit Verfügung vom 12. Juni 2015 den anderen Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt.

Erwägungen

1. Formelles 1.1 Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO sowie aus § 15 Abs. 2 EG StPO. 1.2 Die Beschwerde ist gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO können Rechtsverletzungen, die falsche Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Da mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden können, verfügt die Rechtsmittelinstanz über volle Kognition (PATRICK GUIDON, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 393 N 15). Die Beschwerdefrist gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide beträgt 10 Tage, wobei die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 sowie Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung hat, zur Beschwerde berechtigt (NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 310 N 13). Die gesetzlichen Bestimmungen enthalten keine abschliessende Liste der zur Beschwerde legitimierten Parteien. Der Parteibegriff ist im Sinne der Art. 104 und 105 StPO zu verstehen. Demnach wird nebst der beschuldigten Person und der Privatklägerschaft auch den anderen am Verfahren beteiligten Personen, insbesondere der geschädigten Person (vgl. Art. 105 Abs. 1 lit. a StPO), die Beschwerdelegitimation zuerkannt, sofern sie sich am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt haben und ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen können (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006, 1308; VIKTOR LIEBER, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 382 N 4; NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl. 2013, Art. 382 N 1). http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.3 Mit der vorliegenden Beschwerde wird die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. Mai 2015 angefochten. Diese Verfügung stellt ein taugliches Beschwerdeobjekt dar. Die Nichtanhandnahmeverfügung wurde den Beschwerdeführern am 13. Mai 2015 zugestellt. Die Beschwerde wurde gleichentags der Schweizerischen Post übergeben und ist somit rechtzeitig innert 10-tägiger Frist erfolgt. Die Beschwerdeführer sind als Privatkläger beschwerdelegitimiert, erheben eine zulässige Rüge und sind der Begründungspflicht nachgekommen. Da sie auch die Sicherheitsleistung in der Höhe von CHF 600.00 innert Frist erbracht haben, ist im Folgenden auf die Beschwerde einzutreten.

2. Materielles 2.1 Das vorliegende Verfahren gründet auf einem mietrechtlichen Konflikt. Der Rechtsvertreter der Vermieter D.____ und C.____ teilte den Wohnungsmietern und späteren Beschwerdeführern mit Schreiben vom 10. März 2015 mit, es stehe die Miete für den Monat März aus. Sollte diese sowie die bisher noch nicht entrichtete Mietzinskaution nicht innert 30-tägiger Frist bezahlt werden, werde das Mietverhältnis vorzeitig aufgelöst. Daraufhin beantragten die Beschwerdeführer mit Strafantrag vom 23. März 2015 die Eröffnung der Strafverfolgung gegen die Vermieter ihrer Wohnung wegen Verleumdung, evtl. übler Nachrede sowie versuchter Erpressung. Die Beschwerdeführer führten sinngemäss aus, der Mietzins sei bereits am 25. Februar 2015 beglichen worden. Die getätigten Äusserungen der Beschuldigten gegenüber ihrem Anwalt seien als üble Nachrede respektive als Verleumdung zu qualifizieren, da den Beschwerdeführern unterstellt werde, die Wohnungsmiete nicht zu bezahlen, was ein sittlich vorwerfbares Verhalten darstelle und somit ehrverletzend sei. Weil die bisherigen Wohnungsmieten regelmässig bezahlt worden seien, müsse davon ausgegangen werden, die Behauptung sei wider besseren Wissens aufgestellt worden, weshalb von Verleumdung und nur eventualiter von übler Nachrede auszugehen sei (vgl. Strafantrag vom 23. März 2015, S. 4 f.). Mit Schreiben vom 10. März 2015 hätten die Beschuldigten von den Beschwerdeführern unter Androhung der Kündigung des Mietverhältnisses die Bezahlung des Mietzinses des Monats März ein zweites Mal verlangt. Es bestehe diesbezüglich jedoch kein Anspruch, da die Miete bereits bezahlt worden sei, was bei den Beschuldigten auch verzeichnet worden sein müsse. Es liege deshalb der Verdacht der versuchten Erpressung vor (vgl. Strafantrag vom 23. März 2015, S. 5).

2.2 Die Staatsanwaltschaft erliess am 12. Mai 2015 eine Nichtanhandnahmeverfügung. Sie begründete diese im Wesentlichen damit, dass zur Erfüllung des Straftatbestands der üblen Nachrede wie auch der Verleumdung eine ehrverletzende Äusserung gegenüber einem anderen geäussert worden sein müsse. Der Rechtsvertreter der Beschuldigten sei im vorliegenden Fall nicht als Drittperson zu qualifizieren, da es sich um eine vertrauliche Mitteilung zwischen Klient und Anwalt gehandelt habe und letzterer ohnehin dem Anwaltsgeheimnis unterstehe. In ihrer Stellungnahme vom 26. Mai 2015 hielt die Staatsanwaltschaft ergänzend fest, dass die Beschuldigten die Beschwerdeführer nicht eines unehrenhaften Verhaltens bezichtigt hätten, soweit sie ihrem Anwalt mitgeteilt hätten, die Mietzinskaution sowie der Mietzins des Monats März stünden aus. Die Delegation zur Zahlungsaufforderung an einen Anwalt müsse rechtlich zulässig sein und sei im vorliegenden Fall korrekt und entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen gemäss Art. 257d OR erfolgt. Bezüglich der Erpressung handle es sich bei einer solhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht chen Zahlungsaufforderung weder um ein unerlaubtes Mittel noch werde damit ein unerlaubter Zweck verfolgt. Ausserdem könne aus dem Schreiben vom 10. März 2015 nicht geschlossen werden, die Gläubiger wollten eine ihnen nicht zustehende Doppelbezahlung einfordern.

2.3 Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde vom 13. Mai 2015 setze der Tatbestand der üblen Nachrede bzw. der Verleumdung voraus, dass die ehrverletzende Äusserung gegenüber "einem anderen", also einem Dritten erfolge. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft könne aufgrund der uneinheitlichen Lehre und Rechtsprechung nicht leichthin geschlossen werden, dass es sich beim instruierenden Anwalt nicht um einen Dritten handle. Diese Frage sei strittig und müsse vielmehr durch das Gericht beurteilt werden, weshalb die Strafverfolgung zu eröffnen sei. Im Weiteren hätten die Beschuldigten keinen berechtigten Anspruch in Bezug auf den Mietzins des Monats März, da der entsprechende Betrag bereits am 25. Februar 2015 überwiesen worden sei. Unter Androhung der Kündigung des Mietverhältnisses hätten die Beschuldigten versucht, die Beschwerdeführer dazu zu bewegen, die Miete nochmals zu bezahlen, was den Verdacht der versuchten Erpressung begründe. Der pauschale Verweis der Strafbehörden, für die Beurteilung des Bestehens oder Nichtbestehens des Zivilanspruchs nicht zuständig zu sein, rechtfertige eine Nichtanhandnahme nicht (vgl. S. 5 ff. der Beschwerde).

2.4 Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens, sobald auf Grund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Da dieser Bestimmung zwingender Charakter zukommt, muss die Staatsanwaltschaft bei Vorliegen der in Art. 310 Abs. 1 StPO genannten Gründe eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (ESTHER OMLIN, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 310 N 8). Mit dem sofortigen Entscheid, kein Untersuchungsverfahren durchzuführen, soll verhindert werden, dass Personen durch grundlose Anzeigen oder Ermittlungen Nachteile erleiden und nutzlose Umtriebe anfallen. Da eine Nichtanhandnahmeverfügung nur dann erlassen wird, wenn keine Untersuchungshandlungen vorgenommen werden (Art. 309 Abs. 4 StPO), muss es sich folglich um sachverhaltsmässig und rechtlich klare Fälle handeln, wobei sich dies allein aus den Akten zu ergeben hat. Die Nichtanhandnahme wegen fehlendem Straftatbestand oder fehlender Prozessvoraussetzungen darf nur dann verfügt werden, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zu beurteilende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist. Zweifel müssen nach dem Grundsatz „in dubio pro duriore“ dazu führen, dass ein Strafverfahren eröffnet wird (ESTHER OMLIN, a.a.O., Art. 310 N 8 ff.; vgl. auch NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, a.a.O., Art. 310 N 4 ff.).

2.5 Der üblen Nachrede macht sich gemäss Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt. Ebenso macht sich strafbar, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet (Art. 173 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Geschützt wird das Rechtsgut der Ehre, mithin der Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, das http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht heisst, sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Vom Tatbestand erfasst wird nach der Auffassung des Bundesgerichts allein die Geltung als anständiger Mensch. Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in anderer Hinsicht – beispielsweise als Geschäfts- oder Berufsmann, Künstler, Politiker oder Sportler – in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, gelten nicht als ehrverletzend. Vielmehr soll eine strafrechtlich relevante Ehrbeeinträchtigung nur dann vorliegen, wenn jemand allgemein eines Mangels an Pflichtgefühl, Verantwortungsbewusstsein und Zuverlässigkeit oder sonst einer Eigenschaft bezichtigt wird, die geeignet wäre, ihn als Mensch verächtlich zu machen oder seinen Charakter in ein ungünstiges Licht zu rücken (BGE 71 IV 225, E. 2; BGE 105 IV 111, E. 1; STEFAN TRECHSEL/VIKTOR LIEBER, Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 173 N 1 ff.; FRANZ RIKLIN, Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Vor Art. 173 N 16 f.).

Inwiefern die Beschwerdeführer eines unehrenhaften Verhaltens bezichtigt worden sein sollen, ist im Hinblick darauf, dass sich die Beschuldigten an ihren Rechtsvertreter wandten und diesen beauftragten, die Beschwerdeführer bezüglich ihrer Zahlungspflicht schriftlich zu ermahnen, nicht ersichtlich. Befindet sich ein Mieter im Zahlungsrückstand, handelt es sich dabei um das übliche Vorgehen, wie es auch das Gesetz in Art. 257d Abs. 1 OR ausdrücklich vorsieht. Danach kann der Vermieter dem Mieter, der nach Übernahme der Sache mit der Zahlung fälliger Mietzinse oder Nebenkosten im Rückstand ist, schriftlich eine Zahlungsfrist setzen und ihm androhen, dass bei unbenütztem Ablauf der Frist das Mietverhältnis gekündigt werde. Die Frist beträgt bei Wohnräumen mindestens 30 Tage. Das Schreiben vom 10. März 2015 entspricht exakt den erwähnten gesetzlichen Anforderungen und enthält im Weiteren keine Äusserungen, die auf ein unehrenhaftes oder rufschädigendes Verhalten seitens der Beschwerdeführer hindeuten würden. Ohnehin ist das Verhalten eines Schuldners, der eine fällige Forderung noch nicht bezahlt hat, nicht unehrenhaft. Somit ist mit der sachlichen Ermahnung zur Zahlung eines ausstehenden Mietzinses keinesfalls die Beschuldigung eines unehrenhaften Verhaltens verbunden. Es fehlt daher offensichtlich am Vorliegen einer Ehrverletzung, weshalb der Tatbestand der üblen Nachrede eindeutig nicht erfüllt ist. Ob der Anwalt im Verhältnis zu seinem Klienten als Drittperson zu qualifizieren ist oder nicht, kann somit im vorliegenden Fall offen bleiben. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet und ist folglich abzuweisen.

2.6 Gemäss Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich der Verleumdung schuldig, wer jemanden wider besseren Wissens bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt. Der Tatbestand der Verleumdung gemäss Art. 174 Ziff. 1 StGB schützt dasselbe Rechtsgut, mithin denselben Ehrbegriff, wie bereits der Straftatbestand der üblen Nachrede (FRANZ RIKLIN, a.a.O., Art. 174 N 2). Es kann daher unter Verweis auf die Erwägungen in Ziff. 2.5 dieses Entscheids festgestellt werden, dass im vorliegenden Fall der objektive Tatbestand der Verleumdung mangels Ehrverletzung offensichtlich nicht gegeben ist, weshalb die Beschwerde auch diesbezüglich abzuweisen ist.

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Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.7 Schliesslich macht sich der Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 1 StGB strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen anderen am Vermögen schädigt. Zur Erfüllung des Tatbestandes ist unter anderem notwendig, dass jemand durch die Androhung von ernstlichen Nachteilen zu einer Vermögensverfügung veranlasst wird. Massgebend für die Beurteilung der Ernstlichkeit der Androhung sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung objektive Kriterien: Nur Drohungen, welche geeignet sind, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen, sind ausreichend (GÜNTER STRATENWERTH/GUIDO JENNY/FELIX BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 7. Aufl. 2010, § 5 N 9). Das Tatbestandsmerkmal der Androhung ernstlicher Nachteile ist nicht erfüllt, wenn mit rechtmässigen Mitteln gedroht wird, um einen liquiden oder allenfalls auch nur berechtigten Anspruch durchzusetzen (PHILIPPE WEISSENBERGER, Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, Art. 156 N 22). Der Tatbestand erfordert Vorsatz, wobei überdies eine Bereicherungsabsicht gegeben sein muss.

Die vorliegend erfolgte Androhung der Kündigung des Mietverhältnisses stellt gemäss Art. 257d Abs. 1 OR ein rechtmässiges Mittel dar, sollte der Mieter nach Übernahme der Sache mit der Zahlung fälliger Mietzinse oder Nebenkosten im Rückstand sein. Da die Beschuldigten die Zahlung der Mietzinskaution sowie den fälligen Mietzins für den Monat März 2015 nicht verzeichnen konnten, setzte ihr Rechtsvertreter den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 10. März 2015 unter Androhung der vorzeitigen Kündigung eine 30-tägige Frist zur Bezahlung. Dies entspricht den gesetzlichen Vorgaben und gehört zum alltäglichen, zivilrechtlich fraglos zulässigen Vorgehen zur Geltendmachung einer fälligen Mietzinsforderung. Bekanntlich kann der gesamte Zahlungsprozess – von der Anweisung des Schuldners an die Bank bis zum erkennbaren Eingang der Zahlung beim Gläubiger – mehrere Tage dauern. Dass bei Erhalt einer Mahnung die betreffende Forderung zwischenzeitlich bereits bezahlt worden ist, kommt deshalb zuhauf vor. Zwar mag das Kreuzen der Zahlung und die Aufforderung eines Gläubigers dazu für den Schuldner unerfreulich sein; eine solche Zahlungsaufforderung ist sodann gemeinhin als gegenstandslos zu betrachten. Dies gilt insbesondere für das Schreiben vom 10. März 2015. Es sind darin entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer überhaupt keine Anhaltspunkte erkennbar, welche den Schluss zuliessen, es werde unrechtmässig eine Doppelzahlung von den Beschwerdeführern verlangt. Es ist daher in keiner Weise ein strafrechtlich relevantes Verhalten ersichtlich; vielmehr stellt das Schreiben vom 10. März 2015 ein zivilrechtlich zulässiges Mittel dar, womit der Tatbestand der Erpressung offensichtlich nicht erfüllt ist. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem letzten Punkt als unbegründet und ist deshalb abzuweisen.

3. Kostenfolge Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens gehen die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1‘050.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1‘000.00 (§ 13 Abs. 1 GebT) sowie Auslagen von CHF 50.00, in solidarischer Verbindlichkeit zu Lasten der Beschwerdeführer. Es wird den Beschwerdeführern keine Parteientschädigung zugesprochen. Das Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltlihttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht che Rechtspflege wurde bereits mit Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 9. Juni 2015 abgewiesen, so dass darauf nicht mehr zurückzukommen ist. Die Abweisung des Antrags betreffend unentgeltliche Rechtspflege erweist sich nicht zuletzt deshalb als richtig, als die vorliegende Beschwerde als offensichtlich aussichtslos zu qualifizieren ist.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1‘050.00, beinhaltend eine Gerichtsgebühr von CHF 1‘000.00 sowie Auslagen von CHF 50.00, werden den Beschwerdeführern in solidarischer Verbindlichkeit auferlegt. Die von den Beschwerdeführern erbrachte Sicherheitsleistung von CHF 600.00 wird entsprechend angerechnet.

3. Den Beschwerdeführern wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4. Dieser Beschluss wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiberin i.V.

Stéphanie Baumgartner

Die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde in Strafsachen wurde mit Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 16. Oktober 2015 abgewiesen (Verfahrensnummer: 6B_918/2015)

http://www.bl.ch/kantonsgericht

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