Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 06.05.2014 470 2014 58 (470 14 58)

6 mai 2014·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·1,111 mots·~6 min·6

Résumé

Nichtanhandnahme des Verfahrens (Neubeurteilung 470 13 114)

Texte intégral

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 6. Mai 2014 (470 14 58) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Peter Tobler (Ref.), Richter Stephan Gass; Gerichtsschreiber i.V. Adrian Kägi

Parteien A.____, vertreten durch Advokat Christoph Dumartheray, Steinentorstrasse 13, Postfach 204, 4010 Basel, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung OK/WK, Rheinstrasse 12, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin

B.____, vertreten durch Advokat Dr. Daniel Häring, bzw. Advokatin Anne- Sophie Buchs, St. Jakobs-Strasse 41, Postfach 2348, 4002 Basel, Beschuldigte

Gegenstand Nichtanhandnahme des Verfahrens (Neubeurteilung 470 13 114) Neubeurteilung über den Beschluss des Kantonsgerichts Basel- Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 23. Juli 2013 betreffend Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung OK/WK, vom 7. Mai 2013

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Die X.____ AG mietete bei der Y.____ AG eine Liegenschaft in Z.____. Vor der Konkurseröffnung der X.____ AG vereinbarten die Parteien, die aufgelaufenen Mietzinse durch Eigentumsübertragung an vier Fahrzeugen zu begleichen. C.____, der als Organ für beide Gesellschaften handelte, hatte die Vereinbarung initiiert und von B.____, Verwaltungspräsidentin der X.____ AG, unterzeichnen lassen. Daraufhin erhob A.____ gegen B.____ am 29. Oktober 2012 Anzeige wegen Beteiligung zur Gläubigerbevorzugung.

B. Mit Verfügung vom 7. Mai 2013 beschloss die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung OK/WK (im Folgenden: Staatsanwaltschaft), das Verfahren gegen B.____ in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht anhand zu nehmen. Hiergegen erhob A.____ mit Eingabe vom 21. Mai 2013 Beschwerde und begehrte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, eine Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte zu eröffnen.

C. Mit Beschluss vom 23. Juli 2013 bestätigte das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, die Nichtanhandnahme des Verfahrens gegen B.____. Die Beschwerde wurde abgewiesen und A.____ dementsprechend die ordentlichen Kosten für das kantonsgerichtliche Verfahren von insgesamt CHF 1‘100.00 auferlegt. Ausserdem hatte Letzterer seine Parteikosten selber zu tragen und der Rechtsvertretung der Beschuldigten eine Parteientschädigung (inkl. MwSt. und Auslagen) von insgesamt CHF 756.00 zu bezahlen.

D. Gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 23. Juli 2013 gelangte A.____ mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und begehrte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, eine Strafuntersuchung gegen B.____ zu eröffnen und es seien die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens durch das Kantonsgericht neu zu verteilen.

E. Mit Urteil vom 10. März 2014 hiess das Bundesgericht die Beschwerde in Strafsachen gut, hob den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 23. Juli 2013 auf und wies die Sache an die Vorinstanz zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie an die Staatsanwaltschaft zur Eröffnung einer Untersuchung zurück.

F. Mit Eingabe vom 17. März 2014 liess A.____, vertreten durch Advokat Christoph Dumartheray, beantragen, dass die ordentlichen Kosten des kantonsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1‘100.00 der Beschuldigten auferlegt werden sollen. Ausserdem seien die Beschuldigte und der Kanton Basel-Landschaft zu verpflichten, den Beschwerdeführer für selbiges Verfahren mit insgesamt CHF 1‘250.00 zuzüglich 8% Mehrwertsteuer zu entschädigen.

G. Mit Eingabe vom 26. März 2014 liess B.____, vertreten durch Advokat Dr. Daniel Häring bzw. Advokatin Ann-Sophie Buchs, beantragen, dass die ordentlichen Kosten des kantonsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1‘100.00 je zur Hälfte dem Kanton Ba-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht sel-Landschaft und der Beschuldigten aufzuerlegen seien. Gleiches gelte für die Parteientschädigung von CHF 1‘250.00 zuzüglich 8% Mehrwertsteuer.

H. Mit Eingabe vom 28. März 2014 verzichtete die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung OK/WK, auf eigene Anträge betreffend der Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Erwägungen

1. Aufgrund der bundesgerichtlichen Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung ist die Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, erneut zur Regelung der vorliegenden Angelegenheit zuständig.

2. Entsprechend den Erwägungen des Bundesgerichts ist vorliegend ausschliesslich die Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen vorzunehmen. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Ferner hat die obsiegende Privatklägerschaft gestützt auf Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren. Die Verfahrenskosten und Entschädigungen können nach Art. 418 Abs. 1 StPO mehreren Verfahrensbeteiligten anteilsmässig auferlegt werden, wobei bei mehreren gleichartigen Verfahrensbeteiligten deren Auflage in der Regel zu gleichen Teilen erfolgt. Im vorliegenden Fall erwog das Bundesgericht, dass die Beschuldigte mit ihrem Tatbeitrag in Form der Unterzeichnung der Vereinbarung die Y.____ AG zum Nachteil anderer Gläubiger bevorzugt habe und somit die Staatsanwaltschaft zur Eröffnung einer Untersuchung anzuweisen sei. Hiervon ausgehend ist der Beschwerdeführer als vollumfänglich obsiegende Partei anzusehen, weshalb die ordentlichen Kosten des kantonsgerichtlichen Verfahrens von CHF 1‘100.00, bestehend aus einer Spruchgebühr von CHF 1‘000.00 zuzüglich Auslagen von pauschal CHF 100.00, grundsätzlich der Beschuldigten aufzuerlegen wären. Allerdings verdient die Auffassung der Beschuldigten Zustimmung, wenn sie geltend macht, dass sowohl die Staatsanwaltschaft wie auch die Beschuldigte als Beschwerdegegner am Verfahren vor dem Kantonsgericht beteiligt waren, sich gleichermassen vernehmen liessen und nun gleichermassen unterlegen sind. Dementsprechend sind gestützt auf Art. 428 Abs. 1 i.V.m. Art. 418 Abs. 1 StPO die ordentlichen Kosten für das kantonsgerichtliche Verfahren je hälftig zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und der Beschuldigten aufzuteilen. Im Weiteren sind, den übereinstimmenden Parteianträgen entsprechend, die Beschuldigte und der Kanton Basel- Landschaft zu verpflichten, dem obsiegenden Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung von insgesamt CHF 1‘250.00 für einen Zeitaufwand von 5 Stunden à CHF 250.00 zuzüglich 8% Mehrwertsteuer für die notwendigen Aufwendungen im kantonsgerichtlichen Verfahren zu bezahlen. Ausserdem sind die im Zusammenhang mit dem kantonsgerichtlichen Verfahren 470 13 114 von Seiten des Beschwerdeführers bereits bezahlten Kosten in der Höhe von CHF 1‘100.00 zurückzuerstatten.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Die Kosten für das Verfahren zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen in der Höhe von CHF 500.00 gehen gestützt auf Art. 428 Abs. 4 StPO zu Lasten des Kantons Basel- Landschaft.

Demnach wird erkannt:

://: 1. Die ordentlichen Kosten des kantonsgerichtlichen Verfahrens in der Höhe von CHF 1‘100.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1‘000.00 zuzüglich Auslagen von pauschal CHF 100.00, gehen je hälftig zu Lasten der Beschuldigten und zu Lasten des Kantons Basel- Landschaft.

2. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Advokat Christoph Dumartheray, wird eine Parteientschädigung von CHF 1‘250.00 zuzüglich Mehrwertsteuer von 8% im Betrag von CHF 100.00, somit total CHF 1‘350.00, je zur Hälfte zu Lasten der Beschuldigten und des Kantons Basel- Landschaft zugesprochen.

3. Die vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem kantonsgerichtlichen Verfahren 470 13 114 bereits bezahlten Kosten in der Höhe von CHF 1‘100.00 werden zurückerstattet.

4. Die Verfahrenskosten für die Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen in der Höhe von CHF 500.00 gehen zu Lasten des Kantons Basel-Landschaft.

Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiber i.V.

Adrian Kägi

470 2014 58 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 06.05.2014 470 2014 58 (470 14 58) — Swissrulings