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Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 9. Dezember 2014 (470 14 249) ___________________________________________________________________
Strafprozessrecht
Edition (Beschwerdelegitimation, Editionsvoraussetzungen)
Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Peter Tobler (Ref.), Richter Thomas Bauer; Gerichtsschreiber Stefan Steinemann
Parteien A._____, vertreten durch Advokat Dr. Georg Schürmann, St. Alban- Vorstadt 21, 4052 Basel, Beschwerdeführer
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Edition Beschwerde gegen die Editionsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 20. Oktober 2014
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Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Editionsverfügung vom 20. Oktober 2014 verlangte die Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft von A._____ die Herausgabe folgender im Dezember 2013 über die Internetplattform ricardo.ch unter dem Benutzernamen B._____ ersteigerter Uhren: - eine Herrenarmbanduhr der Marke C._____, Chronograph, D1, Artikel-Nr. 6; - eine Herrenarmbanduhr der Marke C._____, Chronograph, D2, Artikel-Nr. 7; - eine Herrenarmbanduhr der Marke C._____, (...) Chronograph, D3, Artikel-Nr. 8; - eine Herrenarmbanduhr der Marke C._____, (...), D4, Artikel-Nr. 9; - eine Herrenarmbanduhr der Marke C._____, (...), D5, Artikel-Nr. 10. Ausserdem verlangte die Staatsanwaltschaft die Edition sämtlicher Unterlagen, die im Zusammenhang mit dem Kauf der genannten Uhren stehen. Im Weiteren wies sie auf das Herausgabeverweigerungsrecht gemäss Art. 265 Abs. 2 StPO hin und hielt fest, falls A._____ von diesem Recht Gebrauch machen möchte, er dies der Staatsanwaltschaft mitteilen müsse. Ferner bestimmte sie, dass Widerhandlungen gegen diese Verfügung eine Strafverfolgung nach Art. 292 StGB zur Folge hätten.
B. Mit Beschwerde vom 29. Oktober 2014 begehrte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer), es sei die Editionsverfügung vom 20. Oktober 2014 aufzuheben und er sei von der Herausgabepflicht der fünf Armbanduhren zu befreien; unter o/e-Kostenfolge.
C. In ihrer Vernehmlassung vom 6. November 2014 beantragte die Staatsanwaltschaft, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten; eventualiter sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen; unter o/e-Kostenfolge.
Erwägungen 1. Gegen eine Editionsverfügung der Staatsanwaltschaft kann Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO erhoben werden, sofern nicht eine Siegelung der zu edierenden Gegenstände verlangt werden kann. Eine Beschwerde gegen eine Editionsverfügung kommt somit nur in Frage, wenn ausschliesslich Einwände erhoben werden, die keinerlei rechtlich geschützte Geheimhaltungsinteressen betreffen (GUIDON, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 393 N 11; BGer. 1B_136/2012 vom 25. September 2012 E. 4.4). Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO, BStGer. BB.2013.15 vom 28. Mai 2013 E. 1.1). Da dem Beschwerdeführer im Falle einer Verweigerung der Herausgabe der streitbetroffenen Gegenstände eine Busse gestützt auf Art. 292 StGB angedroht wird, ist er durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen Rechten betroffen und damit zur Beschwerde berechtigt (BOMMER/GOLDSCHMID, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 265 N 29b/30). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abt. Strafrecht, einzuhttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht reichen (Art. 396 Abs. 1 StPO i.V.m. i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO und § 15 Abs. 2 EG StPO). Weil die Beschwerde form- und fristgerecht erhoben worden ist, ist auf diese einzutreten.
2. Strittig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Staatsanwaltschaft die Edition der streitbetroffenen Uhren und der in diesem Zusammenhang stehenden Kaufunterlagen hat anordnen dürfen.
2.1.1 In seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, er habe sämtliche Uhren von E._____ ersteigert. Die angefochtene Editionsverfügung stehe hingegen im Zusammenhang mit dem Strafverfahren gegen F._____ als beschuldigte Person. Da zwischen dem Beschwerdeführer und F._____ demnach kein Zusammenhang bestehe, erweise sich der dringende Tatverdacht des Erwerbs gefälschter Uhren als unbegründet.
2.1.2 Dieses Vorbringen stösst ins Leere. Denn der blosse Umstand, dass sich das Strafverfahren wegen Warenfälschung und Verstosses gegen das Markenschutzgesetz (MSchG) gegen F._____ richtet, vermag keineswegs auszuschliessen, dass es sich bei den fraglichen Uhren um Fälschungen handelt.
2.2.1 Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde weiter aus, er habe die fünf streitbetroffenen Uhren der Marke C._____ als Uhrenliebhaber und -sammler im öffentlichen Internetauktionshaus ricardo.ch ersteigert. Er sei davon überzeugt und es würden auch sachliche Gründen bestehen, dass es sich bei diesen Uhren um Originale handle. Bereits der Umstand, dass die Versteigerung öffentlich und transparent durchgeführt worden sei, spreche gegen eine Inverkehrsetzung von gefälschten Uhren. Darüber hinaus würden auch die Kaufpreise und die erhaltenen Uhren auf eine Originalproduktion schliessen lassen. Die bezahlten Kaufpreise von Fr. 150.--, Fr. 201.--, Fr. 202.--, Fr. 203.-- und Fr. 221.-- würden nahezu mit jenen im C._____ Onlineshop übereinstimmen, in welchen dieselben Uhren zu gleichen oder gar günstigeren Preisen erhältlich seien. Ferner würden auch die Beschaffenheit, die Ausstattung und die Aufmachung der Ware selbst auf Originalproduktion schliessen lassen. Die ersteigerten Uhren der Marke C._____ seien identisch mit den gleichen Modellen, welche in Einkaufsgeschäften präsentiert würden, und seien dem Beschwerdeführer auch in der Originalpackung zugestellt worden. Es würden somit klare Indizien vorliegen, dass die streitbetroffenen Uhren keine Falsifikate, sondern Originale seien. Demnach sei der dringende Verdacht, dass er im Besitze gefälschter Uhren sei, unbegründet. Es bestehe mithin kein rechtmässiger Anlass, die Herausgabe dieser Uhren zu verlangen. Aufgrund dessen sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und der Beschwerdeführer von der Herausgabepflicht zu befreien.
2.2.2.1 Unstrittig und aufgrund der Beilagen Nrn. 2-4 zur Strafanzeige der G._____ vom 12. Mai 2014 ist zudem erstellt, dass die G._____ für die Schweiz von der Markeninhaberin, der H._____, die exklusive Lizenz zum Gebrauch der Marke C._____ für die Entwicklung, die Herstellung, den Vertrieb, den Verkauf und die Bewerbung von Armbanduhren hat. Zudem ist unhttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht bestritten und durch den Auszug aus dem Verzeichnis der Switch (Beilage Nr. 6 zur genannten Strafanzeige) nachgewiesen, dass die Internetseite i._____ auf den Namen von F._____ registriert ist. Im Weiteren erscheint es aufgrund der Beilagen Nrn. 7-12 zur erwähnten Strafanzeige als zumindest hinreichend glaubhaft, dass die beiden Angestellten der G._____, J._____ und K._____, im Februar 2014 je eine von F._____ auf der Internetseite i._____ angebotene Uhr der Marke C._____ gekauft haben. Weil sich diese Uhren gemäss der von der G._____ in der Strafanzeige dargestellten Fotodokumentation in verschiedenen Punkten klar von den Originaluhren unterscheiden, erscheint es überdies als hinreichend glaubhaft, dass es sich bei diesen beiden von Angestellten der G._____ erworbenen Uhren jeweils um Fälschungen handelt.
2.2.2.2 Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer am 1. Dezember 2013 eine Herrenarmbanduhr der Marke C._____, Chronograph, D1, für Fr. 201.--; am 3. Dezember 2013 eine Herrenarmbanduhr der Marke C._____, (...), D5, für Fr. 221.--; am 4. Dezember 2013 eine Herrenarmbanduhr der Marke C._____, Mr. (…), D4, für Fr. 202.--; am 5. Dezember 2013 eine Herrenarmbanduhr der Marke C._____, Chronograph, D2, für Fr. 150.-- und am 6. Dezember 2013 eine Herrenarmbanduhr der Marke C._____, (...), Chronograph, D3, für Fr. 203.-- über die Internetplattformen ricardo.ch von „L._____ “ bzw. E._____ gekauft. Gemäss den entsprechenden Auftragsbestätigungen ist der Beschwerdeführer aufgefordert worden, den jeweiligen Kaufpreis auf das Konto 11 bei der M._____ in N._____, lautend auf F._____ zu bezahlen. Überdies ist zu beachten, dass E._____ bei der Einvernahme vom 1. September 2014 eingeräumt hat, er habe F._____ erlaubt, das Ricardo-Konto „L._____ “ unter dem Namen von E._____ zu registrieren. Dass der Beschwerdeführer den Kaufpreis für die hier betroffenen Uhren an F._____ hat bezahlen müssen und E._____ ihm das Ricardo-Konto zur Verfügung gestellt hat, bilden ein Indiz dafür, dass diese Uhren effektiv durch F._____ verkauft worden sind. Weil F._____, wie bereits dargelegt, in zwei Fällen im Februar 2014 mutmasslich gefälschte Uhren der Marke C._____ verkauft hat sowie eine legale Bezugsquelle für diese Uhren derzeit nicht ersichtlich ist, hat die Staatsanwaltschaft davon ausgehen dürfen, dass die von F._____ an den Beschwerdeführer veräusserten Uhren der Marke C._____ Fälschungen sein könnten. Dafür spricht überdies die bei der Hausdurchsuchung in dem von F._____ betriebenen O._____ aufgefundene Rechnung einer chinesischen Elektronikfirma aus P._____, in welcher unter anderem folgende Positionen aufgelistet werden: ein Stück „d12“, ein Stück „d13“, zwei Stück „d14“, ein Stück „d15“, zwei Stück „d16“. Der Umstand, dass es sich bei diesen aufgezählten Positionen um Typenbezeichnungen für Uhren der Marke C._____ handelt und dieses chinesische Unternehmen keine berechtigte Herstellerin von Uhren der Marke C._____ ist, indiziert, dass es sich bei den fraglichen von F._____ verkauften Uhren um aus China importierte Fälschungen handeln könnte.
In Anbetracht all der vorstehenden Ausführungen ist aufgrund des Verkaufs der streitbetroffenen Uhren ein hinreichender Tatverdacht gegenüber F._____ wegen Verstosses gegen das Markenschutzgesetz und der Warenfälschung zu bejahen. Zum Zwecke der Sicherung der Beschlagnahme dieser Uhren und der dazugehörenden Kaufunterlagen als allfällige Beweismittel bzw. zur Sicherung einer Beschlagnahme der Uhren als Einzugsobjekte hat die Staatsanwalthttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht schaft somit gemäss Art. 265 Abs. 1 StPO den Beschwerdeführer als Inhaber der entsprechenden Gegenstände zu deren Herausgabe verpflichten dürfen. Die angefochtene Editionsverfügung erweist sich mithin als rechtmässig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
3. Ausgangsgemäss sind die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Spruchgebühr ist auf Fr. 1‘000.-- (§ 13 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 GebT) und die Auslagen sind auf pauschal Fr. 125.-festzusetzen (§ 3 Abs. 6 GebT).
Demnach wird erkannt:
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Spruchgebühr von Fr. 1‘000.-- und Auslagen von pauschal Fr. 125.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Präsident
Enrico Rosa Gerichtsschreiber
Stefan Steinemann
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