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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 2. April 2013 (470 13 42) ____________________________________________________________________
Strafprozessrecht
Wiederherstellung des Verfahrens
Besetzung Präsident Dieter Eglin; Gerichtsschreiber i.V. Dominik Walder
Parteien A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Kranz, Prinzenstrasse 3, DE-30159 Hannover, Beschwerdeführer
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Sissach, Hauptstrasse 2, 4450 Sissach, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Wiederherstellung des Verfahrens Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft, Hauptabteilung Sissach, vom 15. Februar 2013
A. Mit Schreiben vom 19. April 2012 teilte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Sissach (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), dem in Deutschland wohnhaften A.____ mit, mit dem auf die G.____ GmbH registrierten Personenwagen (1.____) sei am 3. November 2011, um 16.40 Uhr in Tenniken und um 16.47 Uhr in Augst, Autobahn A2, Fahrtrichtung Basel,
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht die allgemeine bzw. signalisierte Höchstgeschwindigkeit um 24 km/h resp. um 10 km/h überschritten worden und die Halterfirma habe ihn als verantwortlichen Lenker angegeben. Dabei wurde A.____ die Möglichkeit eingeräumt, die Busse von CHF 320.00 bis zum 21. Mai 2012 zu bezahlen oder der Staatsanwaltschaft mitzuteilen, wer zum besagten Zeitpunkt der Lenker des Personenwagens gewesen sei. B. Mit Faxeingabe vom 20. Mai 2012 teilte A.____ mit, er habe das Fahrzeug zum angegebenen Zeitpunkt nicht gefahren und er könne auch nicht sagen, wer der Lenker gewesen sei. Zudem lege er gegen einen Strafbefehl Rechtsmittel ein. Die Staatsanwaltschaft forderte A.____ mit Schreiben vom 22. Mai 2012 erneut auf, die Busse zu bezahlen oder anhand der zugestellten Radarfotos die Personalien des verantwortlichen Lenkers mitzuteilen. A.____ führte in seinem Antwortschreiben vom 18. Juni 2012 aus, die Radarfotos würden keinen Fahrer erkennen lassen. Ferner lege er gegen einen Strafbefehl wiederum Rechtsmittel ein. C. Aufgrund des am 19. Juni 2012 bei der Landeshauptstadt X.____ angeforderten Lichtbildes von A.____ kam die Staatsanwaltschaft zum Schluss, dass dieser der fehlbare Lenker am besagten Tag gewesen sei. Mit Strafbefehl vom 12. Juli 2012 wurde A.____ sodann der mehrfachen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln (Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen um 6-10 km/h und 21-25 km/h) schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 320.00 verurteilt. Für den Fall der Nichtbezahlung wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen festgelegt. Zusätzlich wurden A.____ in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten von CHF 150.00 auferlegt. D. Obgenannter Strafbefehl wurde von der deutschen Post mit dem Vermerk, der Empfänger sei unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln, der Staatsanwaltschaft zurückgeschickt. Mit Schreiben vom 6. September 2012 ersuchte die Staatsanwaltschaft daher die Einwohnerkontrolle X.____ um eine Adressnachforschung von A.____. Mit Melderegisterauskunft vom 14. September 2012 bestätigte die Landeshauptstadt X.____ die Meldeadresse W.____ 1A in X.____. Die Staatsanwaltschaft ging daher davon aus, der Strafbefehl könne aufgrund der Zustellfiktion gemäss Art. 85 Abs. 4 StPO als zugestellt behandelt werden. Im Weiteren sei er am 20. September 2012 in Rechtskraft erwachsen (vgl. Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 20. September 2012). E. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2012 und vom 12. November 2012 wurde A.____ infolge Nichtbezahlung der Busse sowie der Verfahrenskosten von der Staatsanwaltschaft unter Androhung des Vollzugs der Ersatzfreiheitsstrafe gemahnt. Da innert der gesetzten Frist von 30 Tagen keine Zahlung eingegangen ist, wurde in der Folge mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. Januar 2013 der Vollzug der auf 4 Tage festgelegten Ersatzfreiheitsstrafe angeordnet. F. Mit Eingabe vom 11. Februar 2013 beantragte A.____, mittlerweile vertreten durch Rechtsanwalt Michael Kranz, bei der Staatsanwaltschaft "die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand" und führte dazu aus, er habe die Verfügung vom 23. Januar 2013 betreffend Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe von seiner getrennt lebenden Ehefrau erhalten. Darin sei von einem
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft die Rede, der ihm jedoch gänzlich unbekannt sei. G. Mit Verfügung vom 15. Februar 2013 lehnte die Staatsanwaltschaft die beantragte Wiederherstellung gemäss Art. 94 StPO ab. A.____ sei zum Zeitpunkt seiner Korrespondenz an der Adresse, welcher der Staatsanwaltschaft bekannt war, erreichbar gewesen. Weiter sei ihm bewusst gewesen, dass ein Strafverfahren gegen ihn hängig gewesen sei. Der Strafbefehl gelte nach Art. 85 Abs. 4 StPO als zugestellt und es seien auch keine Wiederherstellungsgründe ersichtlich. Der Beschwerdeführer habe es versäumt, seine neue Adresse mitzuteilen oder einen Nachsendeauftrag zu organisieren. H. Dagegen erhob A.____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 26. Februar 2013 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Wiederherstellung der Einsprachefrist. Er führte aus, er habe in seinen Eingaben vom 20. Mai 2012 und 18. Juni 2012 jeweils im vornherein Rechtsmittel gegen einen allfälligen Strafbefehl eingelegt. Weiter sei der Strafbefehl nicht zugestellt worden; es liege zudem an der Staatsanwaltschaft, den Zustellnachweis des Strafbefehls zu erbringen. I. Mit Stellungnahme vom 12. März 2013 beantragte die Staatsanwaltschaft, die Beschwerde sei abzuweisen und die Kosten des Verfahrens seien der beschwerdeführenden Partei aufzuerlegen.
Erwägungen
1.1 Die Beschwerde ist gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO können Rechtsverletzungen, die falsche Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Da mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden können, verfügt die Rechtsmittelinstanz über volle Kognition (STEPHENSON/THIRIET, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 393 N 15). Die Beschwerdefrist gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide beträgt 10 Tage, wobei die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO). Eingaben müssen nach Art. 91 Abs. 2 StPO spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben werden. Nach Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Verfügung hat, zur Beschwerde legitimiert. 1.2 Die Verfügung der Staatsanwaltschaft betreffend Ablehnung des Wiederherstellungsgesuchs vom 15. Februar 2013 ist ein taugliches Anfechtungsobjekt. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung und als Beschuldigter im Strafbefehl beschwerdelegitimiert. Die Verfügung vom 15. Februar 2013 wurde dem Beschwerdeführer am 19. Februar 2013 zugestellt. Die
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Rechtsmittelfrist wurde somit mit der Eingabe vom 26. Februar 2013, welche dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vorab per Fax am 27. Februar 2013 zugestellt wurde, gewahrt. Beim vorliegenden Straftatbestand der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln nach Art. 90 Ziff. 1 (seit 1. Januar 2013: Art. 90 Abs. 1) des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) handelt es sich um eine Übertretung im Sinne von Art. 103 ff. StGB, weshalb gemäss Art. 395 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO sowie § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO; SGS 250) die Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz für die Beurteilung des vorliegenden Verfahrens zuständig ist. Die örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des Präsidiums des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz ist damit gegeben. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2. Zu prüfen gilt es im folgenden, ob der Strafbefehl vom 12. Juli 2012 dem Beschwerdeführer zugestellt worden ist, ob die Einlegung von Rechtsbehelfen bereits vor einem allfälligen Erlass eines Strafbefehls wirksam erfolgen kann, und ob eine Wiederherstellung der Einsprachefrist möglich ist. 2.1 Nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO gilt die Zustellung einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit der Zustellung rechnen musste. Diese Zustellungsvermutung gilt somit nur, wenn der Adressat Kenntnis von der Eröffnung eines gegen ihn geführten Strafverfahrens hat. Verfahrensbeteiligte haben dafür Sorge zu tragen, dass ihnen behördliche Sendungen zugestellt werden können (ARQUINT, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 85 N 9; SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2009, Art. 85 N 9). Sendungen, welche als "unzustellbar", "unbekannt", "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden" oder "abgereist ohne Adressangabe" an die Behörde retourniert werden, können nicht als bei der Post zur Abholung hinterlegt gelten. Die Zustellfiktion nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO findet in diesem Fall keine Anwendung. Die Behörden haben alle zumutbaren Nachforschungen anzustellen, um die zutreffende Adresse herauszufinden (ARQUINT, a.a.O., Art. 85 N 12). Weiter besagt Art. 88 Abs. 4 StPO, dass Einstellungsverfügungen und Strafbefehle auch ohne Veröffentlichung als zugestellt gelten. Der Strafbefehl vom 12. Juli 2012 wurde der Staatsanwaltschaft am 6. August 2012 mit dem Vermerk zurückgesendet, der Empfänger sei unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln. Eine Adressnachforschung bei der Einwohnerkontrolle der Stadt X.____ hat am 14. September 2012 ergeben, dass der Beschwerdeführer nach wie vor am W.____ 1A, in X.____, gemeldet ist, und dass keine weiteren Wohnanschriften bestehen. Indem der Beschwerdeführer vorbringt, er sei in der Zwischenzeit an der Y.____strasse 2A in Z.____ wohnhaft und habe daher den Strafbefehl nie erhalten, verkennt er, dass er es versäumt hatte, dies der Einwohnerkontrolle X.____ oder der Staatsanwaltschaft mitzuteilen resp. dafür zu sorgen, dass ihm seine Post nachgesendet wird. Im Weiteren wusste der Beschwerdeführer aufgrund der Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 19. April 2012 und 22. Mai 2012, dass gegen ihn ein Strafverfahren wegen Übertretungen im Strassenverkehr geführt wurde. Zudem wurde dem Beschwerdeführer
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Erlass eines Strafbefehls ausdrücklich angekündigt, falls er die Busse nicht begleiche oder den Lenker am genannten Tag nicht nenne. Ferner ist eine öffentliche Bekanntmachung bei Strafbefehlen keine Voraussetzung, um die Zustellung nachzuweisen. Daher gilt der Strafbefehl vom 12. Juli 2012 als zugestellt. 2.2 Nach Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO kann die beschuldigte Person gegen den Strafbefehl bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben. Die allgemeinen Regeln über Fristen und Termine nach Art. 89 bis 94 StPO sind anwendbar (RIKLIN, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 354 N 1). Diese gesetzliche Frist beginnt gemäss Art. 90 Abs. 1 StPO am auf die Zustellung der Mitteilung folgenden Tag zu laufen und ist eingehalten, wenn die Verfahrenshandlung spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde vorgenommen wird (Art. 91 Abs. 1 StPO). Daraus folgt, dass eine Einsprache innerhalb der zehntägigen Frist getätigt werden muss. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, er habe bereits in seinen Eingaben vom 20. Mai 2012 und 18. Juni 2012 jeweils Rechtsmittel (recte: Rechtsbehelf) gegen einen Strafbefehl eingelegt. Nach obigen Ausführungen begann die Frist jedoch erst am Tag nach der Zustellung des Strafbefehls zu laufen. Daher bleibt die vorsorgliche Einsprache vor Erlass des Strafbefehls ohne rechtliche Wirkung. In materieller Hinsicht ist eine vorsorgliche Einlegung einer Einsprache ebenfalls wirkungslos, da der Inhalt des erst später erlassenen Strafbefehls noch gänzlich unbekannt ist. 2.3 Der Beschwerdeführer begehrt sodann eine Wiederherstellung der Einsprachefrist. Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie die Wiederherstellung der Frist verlangen (Art. 94 Abs. 1 StPO). Im Rahmen dieses Gesuchs muss der Gesuchsteller nach Art. 94 Abs. 2 StPO innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet glaubhaft machen, dass ihn an der Säumnis kein Verschulden trifft. Entgegen den Vorarbeiten zur StPO, die ein leichtes Verschulden genügen liessen (Art. 107 Abs. 1 VE StPO; Art. 92 Abs. 1 E StPO), ist eine Wiederherstellung nur dann zulässig ist, wenn den Gesuchsteller kein Verschulden – auch kein leichtes – trifft. Voraussetzung für eine Wiederherstellung ist, dass es dem Betroffenen in seiner konkreten Situation unmöglich war, die Frist einzuhalten oder mit der Fristwahrung einen Dritten zu betrauen. Eine Wiederherstellung ist also nur möglich, wenn objektive oder subjektive Gründe (beispielsweise Naturereignisse, Unfall oder Krankheit) es dem Betroffenen unmöglich machten, die Frist zu wahren (RIEDO, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 94 N 33; SCHMID, a.a.O., Art. 94 N 6). Art. 94 Abs. 2 StPO statuiert ferner die Pflicht, innert der Frist die versäumte Verfahrenshandlung nachzuholen. Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, wann der Beschwerdeführer von der Verfügung vom 23. Januar 2013 betreffend Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe Kenntnis erhalten hat. Es ist zu Gunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass er das Wiederherstellungsgesuch innert der 30tägigen Frist nach Wegfall des Säumnisgrundes gestellt hat. Hingegen bringt der Beschwerdeführer in seinem Gesuch vom 11. Februar 2013 keinerlei Gründe vor, welche
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht glaubhaft machen, weshalb ihn an der Säumnis kein Verschulden trifft. Vielmehr hat der Beschwerdeführer das Nichteinhalten der Einsprachefrist – wie unter 2.1 dargelegt – selber verschuldet. Überdies unterliess es der Beschwerdeführer, in seinem Gesuch Einsprache gegen den Strafbefehl einzulegen und damit die versäumte Verfahrenshandlung nachzuholen. Insofern trifft den Beschwerdeführer ein Verschulden an der Säumnis, weswegen das Gesuch um Wiederherstellung zu Recht abgelehnt wurde. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und wird daher abgewiesen.
3. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend gehen die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO zu Lasten des unterliegenden Beschwerdeführers. Die dem Beschwerdeführer aufzuerlegende Gerichtsgebühr wird gestützt auf § 13 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (GebT, SGS 170.31) auf CHF 700.00 festgesetzt. Hinzu kommen Auslagen in der Höhe von CHF 50.00, welche ebenfalls durch den Beschwerdeführer zu tragen sind.
Demnach wird erkannt:
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 750.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 700.00 sowie Auslagen von CHF 50.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Präsident
Dieter Eglin Gerichtsschreiber i.V.
Dominik Walder
Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer beim Bundesgericht Beschwerde erhoben (6B_521/2013).