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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 19. Mai 2014 (470 13 120) ____________________________________________________________________
Strafprozessrecht
Kostentragungspflicht der Beschuldigten bei Verfahrenseinstellung
Besetzung Präsident Enrico Rosa, Gerichtsschreiber i.V. Adrian Kägi
Parteien A.____, vertreten durch Advokat Marco Albrecht, Hauptstrasse 54, 4132 Muttenz, Beschwerdeführerin
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Sissach, Hauptstrasse 2, 4450 Sissach Beschwerdegegnerin B.____, Privatkläger
Gegenstand Verfahrenseinstellung Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft, Hauptabteilung Sissach, vom 23. Mai 2013
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Strafbefehl vom 23. Mai 2013 verurteilte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Sissach, A.____ wegen geringfügigen Diebstahls, begangen am 7./8. Januar 2013 (Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter StGB, Verfahrens-Nr. SI2 13 4952). Zudem stellte die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 23. Mai 2013 das Verfahren SI1 13 22 gegen A.____, wegen mehrfachen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB), begangen in der Zeit vom 5. September 2011 bis 22. November 2012 in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ein (Dispositiv-Ziffer 1). Gemäss Dispositiv-Ziffer 4 auferlegte die Staatsanwaltschaft die Kosten dieses Verfahrens von insgesamt CHF 545.-- in Anwendung von Art. 426 Abs. 2 StPO A.____. B. Mit Eingabe vom 3. Juni 2013 liess A.____, vertreten durch Advokat Marco Albrecht, Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. Mai 2013 erheben und beantragte, es sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge Ziffer 4 der Verfügung aufzuheben. C. Mit Stellungnahme vom 17. Juni 2013 beantragte die Staatsanwaltschaft, es sei die Beschwerde unter Auflage der Verfahrenskosten abzuweisen. Im Weiteren stellte sie folgende Verfahrensanträge: Es sei das vorliegende Beschwerdeverfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Entscheids, ob sich die Beschwerdeführerin des geringfügigen Diebstahls schuldig gemacht habe, zu sistieren. Nach Eingang des rechtskräftigen Urteils sei der Staatsanwaltschaft Frist zu setzen um zu erklären, ob sie an der angefochtenen Verfügung festhalte. D. Mit Verfügungen vom 18. Juni 2013 und 14. Januar 2014 sistierte das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, das Verfahren bis längstens zum 31. Dezember 2013 beziehungsweise 30. Juni 2014. Ferner wurde die Staatsanwaltschaft angewiesen, das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, umgehend über den weiteren Verlauf des Verfahrens und einen allenfalls ergehenden Entscheid des Strafgerichts zu informieren. E. Mit Eingabe vom 19. März 2014 beantragte die Staatsanwaltschaft die Aufhebung der Verfahrenssistierung und die Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens. Mit Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 14. März 2014 sei nachgewiesen und richterlich festgestellt, dass A.____ einen geringfügigen Diebstahl begangen habe. Die Staatsanwaltschaft halte daher vollumfänglich an der angefochtenen Verfügung fest und begehre, wie in der Stellungnahme vom 17. Juni 2013 festgehalten, die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
F. Mit Stellungnahme vom 28. März 2014 teilte die Beschwerdeführerin dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, mit, dass gegen die Aufhebung der Verfahrenssistierung nichts einzuwenden sei und sie an ihren Anträgen und ihrer Begründung gemäss Beschwerde vom 3. Juni 2013 festhalte. G. Mit Verfügung vom 7. April 2014 hob das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, die Verfahrenssistierung auf und schloss den Schriftenwechsel.
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Erwägungen
1. Formelles
1.1 Gemäss Art. 322 Abs. 2 StPO können die Parteien Einstellungsverfügungen, die von der Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 319 StPO erlassen wurden, innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz anfechten. Die Zulässigkeit der Beschwerde gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft ergibt sich auch aus Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO, wonach gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft Beschwerde erhoben werden kann. Mit der Beschwerde können sämtliche Punkte der Einstellungsverfügung angefochten werden, d.h. die Einstellung an sich sowie die Kosten- und Entschädigungsregelung (ROLF GRÄDEL/MATTHIAS HEINIGER, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 322 N 5). Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. Mai 2013 kann also mit Beschwerde angefochten werden. Die angefochtene Einstellungsverfügung wurde der Beschwerdeführerin am 24. Mai 2013 eröffnet. Die vom 03. Juni 2013 datierende Beschwerde, die gleichentags bei der Schweizerischen Post zum Versand aufgegeben wurde, ist damit rechtzeitig innert der 10-tägigen Frist erfolgt. 1.2 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Ergreifung eines Rechtsmittels legitimiert. Mit Verfügung vom 23. Mai 2013 wurde das gegen die Beschwerdeführerin eingeleitete Strafverfahren (Verfahrensnummer SI1 13 22) betreffend mehrfachen Diebstahls eingestellt. Diesbezüglich wurden der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten auferlegt. Sie ist daher durch diese Verfügung beschwert und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung derselben. Die Beschwerdeführerin ist deshalb trotz Einstellung des Verfahrens beschwerdelegitimiert. 1.3 Gemäss Art. 395 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO sowie § 15 Abs. 2 EG StPO ist die Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz für Beschwerden betreffend die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als CHF 5'000.-- zuständig. Die Beschwerdeführerin beantragt den Erlass der Kosten des Strafverfahrens die aufgrund des eingestellten Strafverfahrens entstanden sind. Aus den Akten ergibt sich, dass das Begehren der Beschwerdeführerin mit insgesamt CHF 545.--, bestehend aus den Kosten der Staatsanwaltschaft von CHF 219.-- und denjenigen der Polizei von CHF 125.-- sowie aus der Gebühr für die Einstellungsverfügung (inkl. Porto) von CHF 201.--, beziffert wird. Damit ist das Präsidium des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, alleine für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die formellen Voraussetzungen sind damit erfüllt. Auf die Beschwerde kann eingetreten werden.
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2. Materielles
2.1 In Ziffer 1 der Einstellungsverfügung vom 23. Mai 2013 wurde das Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO eingestellt. Als Begründung führte die Staatsanwaltschaft dazu Folgendes aus:
„Vom 5. September 2011 bis 8. Januar 2013 ereigneten sich im Alters- und Pflegeheim X.____ diverse Diebstähle zum Nachteil diverser Heimbewohner. Mehrfach geschädigt wurde B.____. In dessen Portemonnaie wurde eine Diebesfalle, bestehend aus einer mit Silbernitrat präparierten Banknote, installiert. Am 8. Januar 2013 meldete B.____ einen weiteren Diebstahl. Daraufhin wurden alle während der Tatzeit diensthabenden Personen auf Silbernitratspuren überprüft. Bei A.____ – und nur bei ihr – fanden sich an ihren Händen und der Kleidung Rückstände von Silbernitrat. A.____ wurde vorläufig festgenommen. Sie bestritt sämtliche Taten mit Nachdruck. Aufgrund der Indizienlage kann ihr jedoch der Diebstahl nachgewiesen werden. Diesbezüglich wird auf den zu erlassenden Strafbefehl verwiesen. Bezüglich der übrigen Diebstähle fehlen entsprechende Beweise. Ein Vergleich des Dienstplans mit den Tatzeiten zeigte, dass A.____ zu mehreren Tatzeiten Dienst hatte, an anderen jedoch nicht. Eine Hausdurchsuchung bei A.____ verlief negativ. Es ist daher - im Zweifel zu Gunsten der Beschuldigten – davon auszugehen, dass A.____ die übrigen Diebstähle nicht verübt hat. Ein hinreichender Beweis der Täterschaft kann nicht erbracht werden, weshalb das Verfahren einzustellen ist (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO).“
Weiter wurden der Beschwerdeführerin in Ziffer 4 der Einstellungsverfügung die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 426 Abs. 2 StPO auferlegt. Als Begründung führte die Staatsanwaltschaft aus, die Beschwerdeführerin habe durch den begangenen geringfügigen Diebstahl die Eigentumsrechte von Y.____ (Pflegeheimleiter) verletzt. Auch habe sie Kenntnis davon gehabt, dass sich an ihrem Arbeitsort in der Vergangenheit Diebstähle ereignet hätten. Aufgrund dieses in zivilrechtlicher Weise vorwerfbaren Verhaltens habe sie selbst den Anlass für den Tatverdacht auf weitere Delikte begründet. Dementsprechend habe die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt. 2.2 Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 3. Juni 2013 geltend, die Begründung der Staatsanwaltschaft für eine Auferlegung der Verfahrenskosten, nämlich dass die Beschwerdeführerin bei Begehung des zur Last gelegten Delikts hätte wissen müssen, dass die Untersuchungsbehörde auch weitere Vorfälle aus der Vergangenheit untersuchen werde, nicht angehe. Diese Vorgehensweise stelle nichts anderes als eine implizite Verurteilung dar, wodurch die Staatsanwaltschaft gegen das Prinzip der Unschuldsvermutung verstosse. Im Übrigen würde die Staatsanwaltschaft unberücksichtigt lassen, dass die strafrechtliche Verurteilung der Beschwerdeführerin gar nicht rechtskräftig geworden sei. Aufgrund ihrer Einsprache vom 31. Mai 2013 gegen den Strafbefehl vom 23. Mai 2013 gelte sie weiterhin als unschuldig, weshalb die Begründung der Staatsanwaltschaft, die Beschuldigte habe einen Diebstahl be-
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht gangen, nicht zu hören sei. Insofern könne der Beschuldigten somit keinerlei zivilrechtlich relevantes Verschulden zur Last gelegt werden. 2.3 In ihrer Stellungnahme vom 17. Juni 2013 hält die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführerin einen geringfügigen Diebstahl im sicheren Wissen darum begangen habe, dass an ihrem Arbeitsort bereits zahlreiche gleichgelagerte Diebstähle begangen worden seien. Damit habe sie zweifelsohne die Eigentumsrechte des Geschädigten verletzt und überdies auch gegen die ihr als Arbeitnehmerin beziehungsweise als Pflegekraft im besagten Alters- und Pflegeheim obliegenden Sorgfalts- und Treuepflichten verstossen. Folglich liege bezüglich des einen geringfügigen Diebstahls ein nicht nur straf-, sondern auch zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten vor. Auch hätte sie anhand ihres Wissens bei der Begehung der Tat zumindest annehmen müssen, dass – wenn sie für diese Tat belangt werden kann – ihr auch weitere ähnlich gelagerte Diebstähle am selben Tatort angelastet werden könnten. 2.4 Bei einer Einstellungsverfügung im Rahmen des Vorverfahrens im Sinne eines Verzichts auf die Weiterverfolgung wird bewusst von einer formellen Schuldfeststellung abgesehen, weshalb der beschuldigten Person grundsätzlich keine Verfahrenskosten auferlegt werden (FRANK RIKLIN, Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Vor Art. 52-55 N 35). Eine Kostenauflage ist ausnahmsweise möglich, falls die Voraussetzungen, welche eine Kostentragungspflicht der beschuldigten Person trotz Verfahrenseinstellung rechtfertigen, gegeben sind (THOMAS DOMEISEN, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 426 N 8). Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO können auch bei Einstellung des Verfahrens die Verfahrenskosten der beschuldigten Person ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn diese die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Widerrechtlichkeit liegt hierbei nur vor, wenn entweder ein Rechtsgut oder eine Verhaltensnorm, die den Schutz des Geschädigten bezweckt, verletzt wird. Im Weiteren setzt die Kostenauflage schuldhaftes Verhalten voraus. Dabei ist vom zivilrechtlichen Verschuldensbegriff auszugehen, da die Kostenauflage mit einer den zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherten Haftung begründet wird (BGer 1B_180/2012 vom 24. Mai 2012 E. 2.2; NIKLAUS SCHMID, Handbuch StPO, 2. Aufl. 2013, N. 1787). Diese Bestimmung kodifiziert die Praxis des Bundesgerichts und der EMRK-Organe, wonach eine Kostenauflage möglich ist, wenn die beschuldigte Person in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm klar verstossen und dadurch die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst hat. Das Verhalten muss unter rechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbar sein (Urteil 6B_181/2013 vom 29. August 2013 E. 1.3 mit Hinweisen). Dabei darf sich die Kostenauflage in tatsächlicher Hinsicht nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (BGer 1B_180/2012 vom 24. Mai 2012 E. 2.2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung gemäss Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK, wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich (BGer 6B_229/2013 vom 4. Juli 2013 E. 1.3 mit Hinweisen).
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2.5 Gemäss den vorstehenden Erwägungen können der Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens betreffend mehrfachen Diebstahls, begangen in der Zeit vom 5. September 2011 bis 22. November 2012 (SI1 13 22) bei Einstellung desselben also nur dann auferlegt werden, wenn sie die Einleitung genau dieses eingestellten Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (vgl. Art. 426 Abs. 2 StPO). 3.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die Auflage der Kosten für das zuvor erwähnte Verfahren betreffend mehrfachen Diebstahls, begangen in der Zeit vom 5. September 2011 bis 22. November 2012 (SI1 13 22) im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin durch den begangenen geringfügigen Diebstahl vom 7./8. Januar 2013 die Eigentumsrechte des Geschädigten sowie die ihr obliegenden Treuepflichten ihrem Arbeitgeber gegenüber verletzt habe. 3.2 Die Beschwerdeführerin wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 23. Mai 2013 in der Tat des geringfügigen Diebstahls für schuldig erklärt und es wurden ihr gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO gleichzeitig die diesbezüglichen Verfahrenskosten auferlegt. Dieser Schuldspruch betraf den Diebstahl vom 7./8. Januar 2013 (Verfahren SI2 13 4952). Das Strafgerichtspräsidium Basel-Landschaft bestätigte am 14. März 2014 diesen Strafbefehl. Hinsichtlich der Rechtskraft dieses Urteils ist indessen nichts aktenkundig. Aus dem besagten Schuldspruch darf jetzt aber nicht einfach geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin auch für die anderen Diebstähle, begangen in der Zeit vom 5. September 2011 bis 22. November 2012, verantwortlich ist. Soweit geht die Staatsanwaltschaft denn auch nicht. Aus der angefochtenen Einstellungsverfügung vom 23. Mai 2014 ist zu entnehmen, dass für eine Täterschaft der Beschwerdeführerin an den weiteren zwischen dem 5. September 2011 und 22. November 2012 begangenen Diebstählen kein hinreichender Beweis erbracht werden könne, zumal weder durch den Vergleich des Dienstplans mit den Tatzeiten noch aufgrund der durchgeführten Hausdurchsuchung der Tatverdacht gegen die Beschwerdeführerin erhärtet worden sei. Diese Feststellung bedeutet, dass der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Diebstähle im Zeitraum vom 5. September 2011 bis 22. November 2012 kein strafrechtlicher Vorwurf gemacht werden kann. Eine Kostenauflage kommt also allein und ausschliesslich dann in Frage, wenn die Beschwerdeführerin in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise die Einleitung des nunmehr eingestellten Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt hat. Dieses zivilrechtliche Fehlverhalten kann indessen nicht einfach aus einer anderweitigen Verurteilung, in casu der Schuldspruch wegen dem Diebstahl vom 7./8. Januar 2013, abgeleitet werden. Diese einmalige Verurteilung kann keine derartige, fallübergreifende Auswirkung haben. Die erfolgte Verletzung der Eigentumsrechte des Geschädigten sowie der Treuepflichten ihrem Arbeitgeber gegenüber kann also nur im Verfahren betreffend den Diebstahl vom 7./8. Januar 2013 berücksichtigt werden und darf nicht zu einer generellen zivilrechtlichen Verantwortlichkeit der Beschwerdeführerin hinsichtlich weiterer Diebstähle führen. Die Staatsanwaltschaft verkennt also, dass für die vorliegend zu beurteilende Rechtmässigkeit der Auferlegung der Verfahrenskosten bezüglich des eingestellten Verfahrens alleine die Ereig-
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht nisse in der Zeit vom 5. September 2011 bis 22. November 2012 als massgeblich zu betrachten sind und nicht etwa der sich am 7./8. Januar 2014 zugetragene Vorfall. 3.3 Die Staatsanwaltschaft macht weiter geltend, die Beschwerdeführerin habe davon Kenntnis gehabt, dass sich an ihrem Arbeitsort in der Vergangenheit Diebstähle ereignet hätten. Mit der Begehung des Diebstahls vom 7./8. Januar 2013 habe sie deshalb davon ausgehen müssen, dass sie wegen weiterer ähnlich gelagerter Diebstähle am selben Tatort angeschuldigt resp. deswegen gegen sie ein Verfahren eröffnet werden könnte. Aufgrund dieses in zivilrechtlicher Weise vorwerfbaren Verhaltens habe sie selbst den Anlass für den Tatverdacht auf weitere Delikte begründet. Dementsprechend habe die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt. 3.4 Diesem Argument ist Folgendes entgegenzuhalten: Die Diebstähle, um die es in der angefochtenen Verfügung geht, betreffen die Zeit vom 5. September 2011 bis 22. November 2012. Demgegenüber wurde der geringfügige Diebstahl, für den die Beschwerdeführerin mit Strafbefehl vom 23. Mai 2013 verurteilt wurde, am 7./8. Januar 2013 – mithin mehr als ein Jahr später – begangen. In Anbetracht dieses zeitlichen Unterbruchs lässt sich kein kausaler Konnex zwischen den besagten Diebstählen konstruieren. Im Übrigen ist es bei einem strafrechtlich relevanten Vorfall nicht unüblich, dass die Strafbehörde nachfolgend auch noch weitere, möglicherweise damit in Zusammenhang stehende Vorfälle untersucht. Insofern ist es auch nicht weiter erstaunlich, dass die Staatsanwaltschaft wegen des geringfügigen Diebstahls vom 7./8. Januar 2013 auch Untersuchungen bezüglich der reichlich früher, in der Zeit vom 5. September 2011 bis 22. November 2012 erfolgten Diebstähle in die Wege leitete. Diese routinemässig durchgeführte Ermittlungshandlung vermag indessen die als Ausnahme vorgesehene und nur in den Schranken von Art. 426 Abs. 2 StPO zulässige Auferlegung der Kosten für das eingestellte Verfahren ebenfalls nicht zu rechtfertigen. In casu ist demnach nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin durch ihr Handeln in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise klar gegen eine Verhaltensnorm verstossen hätte. Folgerichtig ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Einleitung des Strafverfahrens nicht rechtswidrig und schuldhaft bewirkte. Demnach auferlegte die Staatsanwaltschaft der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO zu Unrecht die vorinstanzlichen Kosten des eingestellten Verfahrensteils. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen.
4. Kosten
Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien im Rechtsmittelverfahren die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Da die Beschwerdeführerin vorliegend mit ihrem Begehren vollumfänglich durchgedrungen ist, gehen bei diesem Verfahrensausgang die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 800.-- zu Lasten des Staates. Aufgrund des Ausgangs dieses Verfahrens ist der Beschwerdeführerin zudem gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine Parteientschädigung zuzusprechen. Hierfür hat der Rechtsver-
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht treter der Beschwerdeführerin die vom 3. Juni 2013 datierende Honorarnote eingereicht und einen Aufwand von 4.25 Stunden à CHF 250.-- geltend gemacht. Die Höhe der Entschädigung richtet sich grundsätzlich nach den kantonalen Anwaltstarifen. Da das Strafverfahren vorliegend im Kanton Basel-Landschaft durchgeführt wurde, gelangt die Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO) zur Anwendung. Bei der Festsetzung des Honorars ist somit der konkret angefallene Zeitaufwand massgebend (vgl. § 2 Abs. 1 TO). Grundsätzlich werden die Verteidigungskosten voll entschädigt. Die Bemühungen des Anwaltes müssen im Umfang aber den Verhältnissen entsprechen, d.h. sachbezogen und angemessen sein. Wird eine Honorarnote als unverhältnismässig beurteilt, kann sie in entsprechendem Umfang gekürzt werden, wobei die Herabsetzung lediglich bei massgeblichen Abweichungen von der Kostennote zu begründen ist. Im Weiteren gilt praxisgemäss für mittlere bzw. durchschnittliche Fälle ein Stundenansatz von CHF 250.--, während für leichte Fälle ein Ansatz von CHF 220.-- bis 230.-- pro Stunde zugrunde gelegt wird. In komplexen Fällen kann ausnahmsweise ein höherer Stundenansatz von CHF 270.-- bis 280.-- bestimmt werden, wobei hier Zurückhaltung am Platze ist. Angesichts des in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht eher leichten Schwierigkeitsgrades des vorliegenden Falles ist der Stundenansatz von CHF 250.-- auf CHF 230.-- zu reduzieren. Ferner erscheint ein Zeitaufwand von 4.25 Stunden unter Berücksichtigung des Umfangs der Beschwerdeschrift und der getätigten Konsultationen als zu hoch, weshalb er von 4.25 auf 3.00 Stunden zu reduzieren ist. Dementsprechend ist der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von 3 Stunden à CHF 230.--, zuzüglich Auslagen von CHF 10.-- und 8 % Mehrwertsteuer von CHF 56.--, mithin ein Betrag von CHF 756.-- zuzusprechen.
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:
://: 1. In Gutheissung der Beschwerde vom 03. Juni 2013 wird Ziffer 4 der Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Sissach, vom 23. Mai 2013 aufgehoben und wie folgt lautend geändert: „Die Kosten des eingestellten Verfahrensteils in der Höhe von insgesamt CHF 545.--, bestehend aus den Kosten für die Staatsanwaltschaft von CHF 219.--, den Kosten für die Polizei von CHF 125.-- und den Kosten für die Gebühr der Einstellungsverfügung (inkl. Porto) von CHF 201.--, gehen zu Lasten des Staates.“
2. Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 800.-- gehen zu Lasten des Staates. 3. Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 756.-- (inkl. Auslagen von CHF 10.-- und Mehrwertsteuer von CHF 56.--) zulasten der Staatskasse zugesprochen.
4.
Dieser Entscheid wird den Parteien schriftlich eröffnet.
Präsident
Enrico Rosa Gerichtsschreiber i.V.
Adrian Kägi