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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 26.02.2013 470 2012 295 (470 12 295)

26 février 2013·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·1,506 mots·~8 min·5

Résumé

Kontosperre

Texte intégral

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 26. Februar 2013 (470 12 295) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Beschlagnahme / Kontosperre

Besetzung Präsident Thomas Bauer, Richter David Weiss (Ref.), Richter Stephan Gass; Gerichtsschreiber i.V. Severin Christen

Parteien A.____, vertreten durch Advokat Pascal Riedo, Hauptstrasse 54, 4132 Muttenz, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, Kirchgasse 5, 4144 Arlesheim, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Kontosperre Beschwerde gegen die Verfügungen der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, vom 10. Dezember 2012

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Im gegen A.____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) geführten Strafverfahren wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz verfügte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, am 23. August 2012 die Sperrung des Postkontos CH1.____lautend auf den Beschwerdeführer sowie des Kontos Nr. 2.____ bei der Raiffeisenbank lautend auf den Beschwerdeführer und seine Lebenspartnerin B.____. B. Mit Verfügungen vom 10. Dezember 2012 hob die Staatsanwaltschaft die Sperrung des Kontos bei der Raiffeisenbank auf, an der Sperre des Postkontos wurde allerdings festgehalten. Zudem wurde die Raiffeisenbank angewiesen, vom Konto Nr. 2.____ bei der Raiffeisenbank CHF 13'000.00 auf das gesperrte Konto Nr. 3.____ bei der Raiffeisenbank zu überweisen. C. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2012 erhob der Beschwerdeführer beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, Beschwerde gegen die Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom 10. Dezember 2012. Er beantragte, die angefochtenen Verfügungen seien insofern aufzuheben, als die Anweisung der Raiffeisenbank, CHF 13'000.00 vom Konto Nr. 2.____ auf das Konto Nr. 3.____ zu transferieren, rückgängig zu machen und die Kontosperre über das Postkonto CH1.____ aufzuheben sei, alles unter o/e Kostenfolge, wobei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und die Verbeiständung mit seinem Rechtsvertreter zu gewähren sei. D. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 8. Januar 2013 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter o/e Kostenfolge.

Erwägungen 1. Gegen die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen bei der Dreierkammer der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO i.V.m. § 15 Abs. 2 EG StPO). Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Verfügung hat, zur Beschwerde legitimiert. Als beschuldigte Person und Inhaber der gesperrten Konten ist der Beschwerdeführer unmittelbar in seinen Rechten betroffen und somit beschwert. Da die Beschwerde im Übrigen form- und fristgerecht erhoben worden ist, ist auf diese einzutreten. 2.1 Zwangsmassnahmen können gemäss Art. 197 Abs. 1 StPO nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind (lit. a), ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d). Diese allgemeinen Anordnungsvoraussetzungen werden durch die besonderen Bestimmungen zu den einzelnen strafprozessualen Zwangsmassnahmen konkretisiert (WEBER, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 197 N 3). Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Ver-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht mögenswerte voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (lit. a), zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (lit. b), den Geschädigten zurückzugeben sind (lit. c) oder einzuziehen sind (lit. d). Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB können unter anderem solche Vermögenswerte eingezogen werden, welche durch eine Straftat erlangt wurden. Art. 268 StPO sieht zudem vor, dass vom Vermögen der beschuldigten Person so viel beschlagnahmt werden kann, wie voraussichtlich nötig ist zur Deckung der Verfahrenskosten und Entschädigungen sowie der Geldstrafen und Bussen. 2.2 Der Beschwerdeführer rügt bezüglich der Sperre seines Postkontos, dass dorthin seine IV-Rente fliessen würde, welche unpfändbar und deshalb auch einer Beschlagnahme nicht zugänglich sei. Es ist zutreffend, dass auf dieses Konto seine IV-Rente geflossen ist, allerdings ist aus den Kontoauszügen ebenfalls ersichtlich, dass vom 16. April 2011 bis 18. Juli 2012 wiederholt am Postschalter Geld auf dieses Konto einbezahlt worden ist. Weil gegen den Beschwerdeführer wegen Betriebs einer professionellen Hanfindooranlage vom Januar 2011 bis 20. Juli 2012 ermittelt wird, besteht der Verdacht, dass es sich bei diesen fraglichen Einzahlungen am Postschalter um durch Drogenhandel erwirtschaftete Gelder handelt. Durch die Einzahlung verschiedener Gelder auf ein Konto kommt es zur Vermischung dieser Gelder, wodurch das gesamte Vermögen bis zur Höhe des möglichen Deliktsbetrages als deliktisch zu betrachten ist. Eine Vermischung verschiedener Gelder kann einer Beschlagnahme folglich nicht entgegenstehen, weshalb es vorliegend keine Rolle spielt, dass auch die IV-Rente des Beschwerdeführers auf das gesperrte Konto geflossen ist. Denn bei einer Vermischung von Gelder kann das gesamte Konto bis zum möglichen Deliktsbetrag beschlagnahmt werden (BAUMANN, Basler Kommentar StGB I, 2007, Art. 70/71 N 39). Aufgrund der Vermischung ändern auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ein- und Auszahlungen, welche sich gegenseitig aufheben sollen, nichts am deliktischen Charakter der Gelder. In Anbetracht der im hier zu behandelnden Fall beschlagnahmten Drogenmengen kann davon ausgegangen werden, dass ein deliktischer Umsatz erwirtschaftet wurde, welcher über die beschlagnahmten Vermögenswerte hinausgeht, weshalb das gesamte sich auf dem Postkonto befindliche Vermögen als möglicherweise deliktischer Herkunft zu betrachten ist. Deshalb greift auch die Einschränkung von Art. 268 Abs. 3 StPO nicht, denn diese bezieht sich nur auf Beschlagnahmen zur Kostendeckung, nicht aber auf solche zur Einziehung deliktischer Vermögenswerte (BOMMER/GOLDSCHMID, Basler Kommentar StPO, 2011, Vor Art. 263-268 N 23). Bezüglich der bei der Raiffeisenbank gesperrten Gelder behauptet der Beschwerdeführer, es handle sich bei den Einzahlungen vom 4. April 2012 und vom 13. Juni 2012 über CHF 13'000.00 nicht um deliktische Gelder. Für die Beschlagnahme ist bereits ein hinreichender Tatverdacht für die Beschlagnahme ausreichend (JOSITSCH, Strafprozessrecht, 2009, Rz. 423). Vorliegend lautet der Mietvertrag für die Räumlichkeiten, in welchen die Hanfanlage gefunden wurde, auf den Namen des Beschwerdeführers. Dieser bestreitet zwar, der Betreiber dieser Anlage zu sein, ohne allerdings den Namen des angeblichen Betreibers zu nennen. Er gibt aber zu, von der Anlage gewusst zu haben und seit September 2011 bei Arbeiten in der Anlage mitgeholfen zu haben (Einvernahme vom 18. September 2012). Es besteht also bezüglich dem Beschwerdeführer ein hinreichender Tatverdacht bezüglich der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, welcher für eine Beschlagnahme ausreichend ist. Im Übrigen sei angemerkt, dass selbst, wenn die streitbetroffenen Gel-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht der nicht deliktisch erlangt worden sein sollten, diese zur Ersatzforderung- und Kostendeckung beschlagnahmt werden können (BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., Art. 268 N 1). Die Beschlagnahme der CHF 13'000.00 vom Konto bei der Raiffeisenbank sowie des gesamten Postkontos erscheint zudem auch als verhältnismässig. Einerseits ist es zu diesem Zeitpunkt nicht möglich und auch nicht notwendig, alle Geldströme bis ins letzte Detail zurückzuverfolgen. Andererseits hat die Staatsanwaltschaft insbesondere bezüglich des Kontos bei der Raiffeisenbank durchaus eine Differenzierung im Rahmen der Verhältnismässigkeit vorgenommen, indem sie nur diejenigen Beträge beschlagnahmen liess, welche klar dem Beschwerdeführer zugeordnet werden konnten. Ausserdem ist zu bemerken, dass es dem Beschwerdeführer trotz der Beschlagnahme möglich ist, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Wie aus der mit der Beschwerde eingereichten Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft zu entnehmen ist, ist er bloss zu 58% invalid und damit in einem beschränkten Umfang immer noch arbeitsfähig. Es wäre ihm also möglich, zusätzlich zu seiner IV-Rente auch noch Einkommen aus einer legalen Tätigkeit zu erzielen. Auch hat er in der Einvernahme vom 30. August 2012 angegeben, noch über Aktien zu verfügen, welche er verwerten könnte. Weiter hätte er auch die Möglichkeit, Ergänzungsleistungen zu beantragen. Schliesslich steht es ihm auch frei ein neues Konto einzurichten, auf welches er sich zukünftig seine IV-Rente auszahlen lassen kann. Aufgrund der obigen Erwägungen erscheint die von der Staatsanwaltschaft verfügte Beschlagnahme deshalb als zulässig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 3. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und ist ihm keine Parteischädigung zulasten des Staats zuzusprechen. Die unentgeltliche Prozessführung hinsichtlich der Verfahrenskosten kann dem Beschwerdeführer nicht gewährt werden, da die StPO diese Möglichkeit bloss der Privatklägerschaft einräumt und dem Beschwerdeführer vorliegend nicht die Stellung eines Privatklägers zukommt. Der Beschwerdeführer hat jedoch einen Anspruch darauf, dass die Kosten für den Beizug eines Rechtsvertreters von der Staatskasse bezahlt werden, sofern er nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung seiner Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Da der Beschwerdeführer keine genügenden Belege bezüglich seiner finanziellen Bedürftigkeit eingereicht hat, kann allerdings nicht als erstellt gelten, dass er nicht über genügend Mittel verfügt. Zudem hat er in der Einvernahme vom 30. August 2012 angegeben, noch über Beteiligungen an verschiedenen Unternehmungen zu verfügen. Demzufolge ist dem Beschwerdeführer keine amtliche Verteidigung zu gewähren.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. ://: 2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung hinsichtlich der Verfahrenskosten und um amtliche Verbeiständung wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Beschlussgebühr von CHF 1'000.00 und Auslagen von pauschal CHF 50.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zulasten des Staats ausgerichtet. 5. Dieser Entscheid wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Präsident

Thomas Bauer Gerichtsschreiber i.V.

Severin Christen

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