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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 10.12.2012 470 2012 252 (470 12 252)

10 décembre 2012·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·2,351 mots·~12 min·5

Résumé

Nichteintretensentscheid

Texte intégral

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 10. Dezember 2012 (470 12 252) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Nichteintretensentscheid

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Gerichtsschreiberin i.V. Elisabeth Vogel

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Strafgerichtspräsidentin, Poststrasse 3, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Nichteintretensentscheid Beschwerde gegen die Verfügung der Strafgerichtspräsidentin Basel-Landschaft vom 24. Oktober 2012

A. Mit Strafbefehl vom 3. Juli 2012 erklärte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Sissach, A.____ wegen mehrfacher einfacher Verletzung von Verkehrsregeln (mehr-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht faches Überschreiten der allgemeinen, fahrzeugbedingten oder signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen) schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von CHF 690.00. Für den Fall der Nichtbezahlung der Busse wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen festgelegt; im Übrigen wurden dem Beschuldigten die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 150.00 auferlegt. Der Strafbefehl wurde am 3. Juli 2012 per Einschreiben an den Beschuldigten versendet und der Staatsanwaltschaft am 18. Juli 2012 mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert.

B. Mit Schreiben vom 9. August 2012 forderte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Sissach, den Beschuldigten zur Bezahlung der ausstehenden Busse und der Verfahrenskosten gemäss Strafbefehl auf.

C. Daraufhin erhob der Beschuldigte mit Eingabe vom 28. August 2012 bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Sissach, vorsorglich Einsprache gegen den Strafbefehl vom 3. Juli 2012 und gegen die Mahnung vom 9. August 2012. Die Einsprache wurde damit begründet, dass er die ihm vorgeworfenen Übertretungen nicht begangen habe; ausserdem sei ihm der Strafbefehl nicht zugestellt worden, was möglicherweise mit seinem Umzug zusammen hänge. Er vertrete überdies die Ansicht, dass die Einsprachefrist wie in anderen Rechtsstaaten erst mit Zustellung der Verfügung beginnen sollte.

D. Mit Schreiben vom 24. September 2012 bestätigte der Beschuldigte seine Einsprache vom 28. August 2012 und führte aus, dass er sich zum Tatzeitpunkt nicht in der Schweiz befunden und ihm das fotografierte Fahrzeug gar nicht zur Verfügung gestanden habe.

E. Am 12. Oktober 2012 überwies die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Sissach, die Akten zur Durchführung des Hauptverfahrens an das Strafgericht Basel-Landschaft und beantragte Nichteintreten, da die Einsprache zufolge Fristablaufs verspätet erfolgt sei.

F. Mit verfahrensabschliessender Verfügung vom 24. Oktober 2012 trat die Strafgerichtspräsidentin Basel-Landschaft mangels Rechtzeitigkeit der Einsprache vom 28. August 2012 auf den Fall nicht ein und stellte fest, dass der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 3. Juli 2012 in Rechtskraft erwachsen sei (Ziff. 1). Im Übrigen wurden dem Beschuldigten die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 396.00, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 246.00 sowie einer Gerichtsgebühr von CHF 150.00, auferlegt (Ziff. 2). Das Strafgericht begründete den Nichteintretensentscheid im Wesentlichen damit, dass die Staatsanwalt-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht schaft gemäss den anwendbaren völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt gewesen sei, dem in Deutschland wohnhaften Beschuldigten den Strafbefehl direkt zuzustellen. Der mit eingeschriebener Post versendete Strafbefehl habe vorliegend jedoch nicht zugestellt werden können, weshalb er an die Staatsanwaltschaft retourniert worden sei. Da der Beschuldigte aufgrund des hängigen Strafverfahrens sowie der weiteren Korrespondenz mit der Staatsanwältin in dieser Sache mit der Zustellung einer weiteren Mitteilung habe rechnen müssen, finde die Zustellungsfiktion gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO Anwendung. Der Strafbefehl vom 3. Juli 2012 gelte somit nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch vom 10. Juli 2012 und nach Ablauf der 7-tägigen Frist als am 17. Juli 2012 zugestellt. Somit habe die 10-tägige Einsprachefrist am 18. Juli 2012 zu laufen begonnen und am 27. Juli 2012 geendet. Infolgedessen hätte die Einsprache des Beschuldigten spätestens am 27. Juli 2012 bei der Staatsanwaltschaft abgegeben oder der Post zu Handen der Staatsanwaltschaft aufgegeben werden müssen. Indem die Einsprache aber erst am 28. August 2012, rund einen Monat später, der Post übergeben worden sei, habe der Beschuldigte die Einsprache offensichtlich zu spät erhoben. Auf die Einsprache könne somit wegen Ungültigkeit zufolge Verspätung nicht eingetreten werden und der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 3. Juli 2012 sei in Rechtskraft erwachsen.

G. Dagegen erhob der Beschuldigte mit Eingabe vom 3. November 2012 Beschwerde an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, und machte geltend, dass sowohl der Strafbefehl wie auch die Verfügung der Strafgerichtspräsidentin vom 24. Oktober 2012 rechtswidrig seien. Er führte sinngemäss aus, dass bei einem im Ausland weilenden Empfänger die Anwendung einer lediglich 10-tägigen, nationalen Beschwerdefrist einen Verstoss gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip darstelle. Zudem habe er im Zeitpunkt der Zustellung des Strafbefehls vom 3. Juli 2012 nicht mehr am X.____weg 86 in Y.____ gewohnt, sondern sei bereits an den neuen Wohnort an der Z.____strasse 743 in Y.____ gezogen. Es sei ihm deshalb unmöglich gewesen, vom Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 9. August 2012 Kenntnis zu erlangen.

H. Mit Eingabe vom 14. November 2012 teilte die Strafgerichtspräsidentin Basel-Landschaft mit, dass sie auf eine Stellungnahme verzichte und unter Hinweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung die Abweisung der Beschwerde beantrage. Ergänzend wies sie darauf hin, dass der Beschuldigte sich kurz vor seinem Umzug mit E-Mail vom 20. Juni 2012 bei der Staatsanwaltschaft gemeldet habe. Dabei habe er seine neue Adresse trotz Kenntnis seines unmittelbar bevorstehenden Umzugs nicht mitgeteilt. Die Parteien hätten gemäss der bundes-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht gerichtlichen Rechtsprechung während eines Prozessrechtsverhältnisses nach Treu und Glauben dafür besorgt zu sein, dass ihnen behördliche Akte rechtsgültig zugestellt werden können. Die Staatsanwaltschaft und das Strafgericht Basel-Landschaft hätten demnach davon ausgehen dürfen, dass die Zustellung an die vom Beschwerdeführer angegebene Adresse erfolgen könne.

Erwägungen

1.1 Die Beschwerde ist gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO gegen Verfügungen, Beschlüsse und Verfahrenshandlungen erstinstanzlicher Gerichte zulässig, wobei verfahrensleitende Entscheide ausgenommen sind. Nach Art. 393 Abs. 2 StPO können Rechtsverletzungen, die falsche Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden, womit die Beschwerde ein umfassendes ordentliches Rechtsmittel darstellt. Mit der Beschwerde können alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden (STEPHENSON/THIRIET, BSK StPO, 2011, Art. 393 N 15). Die Beschwerdefrist gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide beträgt zehn Tage, wobei die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 385 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 396 Abs. 1 StPO hat der Beschwerdeführer in der Beschwerde anzugeben, welche Punkte des Entscheides er anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (lit. b) und welche Beweismittel er anruft (lit. c). Nach Art. 385 Abs. 3 StPO beeinträchtigt die unrichtige Bezeichnung der Rechtsmitteleingabe deren Gültigkeit nicht, da es einzig auf den Willen der Partei ankommt, den angefochtenen Entscheid durch eine Rechtsmittelinstanz überprüfen zu lassen (vgl. LIEBER, Zürcher Kommentar StPO, 2010, Art. 385 N 8).

1.2 Mit Eingabe vom 3. November 2012 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung der Strafgerichtspräsidentin vom 24. Oktober 2012 Beschwerde. Da sich weder eine Sendungsverfolgungs-Nummer noch ein Rückschein in den Akten befindet, muss davon ausgegangen werden, dass die Beschwerde vorliegend rechtzeitig erfolgte. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, dass die Berücksichtigung einer 10-tägigen Einsprachefrist bei einem im Ausland wohnenden Beschuldigten gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verstosse. Ausserdem habe er bereits am 3. Juli 2012 nicht mehr an der Zustelladresse gewohnt, weshalb er vom Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 9. August 2012 nicht habe Kenntnis nehmen

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht können. Es geht demnach aus der Beschwerde hervor, aufgrund welcher Gründe die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben sei. Zwar benennt der Beschwerdeführer die aufzuhebende Ziffer 1 des Dispositivs nicht ausdrücklich, allerdings ergibt sich dies sinngemäss aus dem Schreiben vom 3. November 2012, was unter der Berücksichtigung, dass es sich hierbei um eine Laieneingabe handelt, bei welcher praxisgemäss weniger hohe Ansprüche an die Begründungspflicht gestellt werden, ausreicht. Der Beschwerdeführer hat sein Rechtsmittel demnach ausreichend begründet. Da es sich beim strafrechtlichen Vorwurf gemäss Art. 27 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG und Art. 103 StGB in casu um eine Übertretung handelt, ist laut Art. 395 lit. a StPO die Verfahrensleitung, d.h. der Präsident des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Einzelrichter sachlich zuständig. Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist demnach einzutreten.

2.1 Wie der Beschwerdeführer geltend macht, verstosse die Anwendung der 10-tägigen Einsprachefrist durch die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Sissach, gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Damit argumentiert er sinngemäss, die Vorinstanz hätte in seinem Fall aufgrund seines Wohnsitzes im Ausland und des damit zusammenhängenden längeren Postweges von Liestal bis nach Y.____ eine verlängerte Einsprachefrist gewähren müssen. Diesem Einwand kann nicht gefolgt werden. Erstens handelt es sich bei der Einsprachefrist gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO um eine gesetzliche Frist (SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2009, Art. 354 N 2). Die Erstreckung einer gesetzlichen Frist ist gemäss allgemeinen Prozesslehren, explizit normiert in Art. 89 Abs. 1 StPO, ausgeschlossen (SCHMID, a.a.O., Art. 89 N 1; RIEDO, Basler Kommentar StPO, Art. 89 N 6). Das Prozessrecht statuiert auch keine verlängerte Beschwerdefrist für im Ausland wohnhafte Personen. Zweitens legte bereits die Vorinstanz in ihrer Begründung dar, dass eine Frist gemäss Art. 90 Abs. 1 StPO erst am Folgetag der Mitteilung zu laufen beginnt (Verfügung der Strafgerichtspräsidentin vom 24. Oktober 2012, S. 2, II 1., erster und zweiter Absatz). Im vorliegenden Fall gilt der Strafbefehl vom 3. Juli 2012, sieben Tage nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch vom 10. Juli 2012 (vgl. Sendungsnachverfolgung, act. 83), als am 17. Juli 2012 zugestellt. Somit begann die 10-tägige Einsprachefrist am 18. Juli 2012 zu laufen und endete am 27. Juli 2012 (Verfügung der Strafgerichtspräsidentin vom 24. Oktober 2012, S. 3, II 2.). Diesen Ausführungen konnte der Beschwerdeführer entnehmen, dass die 10-tägige Beschwerdefrist erst mit Zustellung des Strafbefehls zu laufen beginnt. Die Einsprachefrist ist in Anwendung von Art. 91 Abs. 2 StPO eingehalten, wenn die Einsprache am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder der Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass seine Rüge, wonach er aufgrund seines Wohnsitzes im Ausland in Bezug auf die 10-tägige Einsprachefrist benachteiligt sei, haltlos ist. Die Beschwerde ist somit diesbezüglich abzuweisen.

2.2 Gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO gilt die Zustellung einer eingeschriebenen Postsendung, welche nicht abgeholt worden ist, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entsteht mit der Rechtshängigkeit eines Verfahrens ein Prozessrechtsverhältnis, während welchem die Parteien zu einem Verhalten nach Treu und Glauben verpflichtet sind und unter anderem dafür zu sorgen haben, dass ihnen Entscheide, welche das Verfahren betreffen, zugestellt werden können. Diese prozessuale Pflicht entsteht mit der Begründung eines Verfahrensverhältnisses und gilt insoweit, als während eines laufenden Verfahrens mit der Zustellung eines behördlichen Aktes gerechnet werden muss (BGE 130 III 396 E. 1.2.3; 123 III 492 E. 1; 119 V 89 E. 4b).

Der Beschwerdeführer rügt vorliegend, dass er zur Zeit des erfolglosen Zustellungsversuchs gar nicht mehr an der Zustellungsadresse wohnhaft gewesen sei, weshalb er vom Strafbefehl keine Kenntnis habe erlangen können. Die Ausführungen der Vorinstanz über die Zustellungsfiktion werden damit seitens des Beschwerdeführers nicht beanstandet. Vielmehr wird implizit geltend gemacht, dass die Staatsanwaltschaft gehalten gewesen wäre, ihm den Strafbefehl an die neue Wohnadresse zuzustellen. Die Staatsanwaltschaft verlangte mit Schreiben vom 5. Mai 2012 bei der Stadtverwaltung Y.____ die Adresse des Beschwerdeführers (act. 65) und informierte diesen in der Folge mit Schreiben vom 5. Juni 2012, zugestellt an die Adresse am X.____weg 86 in Y.____, über das laufende Strafverfahren (act. 69). Es wurde ihm dabei mitgeteilt, dass der auf die Firma B.____ GmbH lautende Personenwagen mit dem Nummernschild NR.____ am 22. August 2011 um 22:10 Uhr sowie um 22:24 Uhr in Tenniken zweimal die Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h bzw. 100 km/h, nach Abzug einer Sicherheitsmarge, um 34 km/h bzw. 18 km/h überschritten habe. Der heutige Beschwerdeführer wurde dabei aufgefordert, der Staatsanwaltschaft mitzuteilen, welche Person den Wagen zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitungen gelenkt habe. Aufgrund eines Lichtbildvergleiches gehe die Staatsanwaltschaft davon aus, dass es sich beim Lenker um den Angeschriebenen gehandelt habe. Ohne seinen Gegenbericht bis zum 25. Juni 2012 werde ihm der entsprechende Strafbefehl zugestellt. Mit E-Mail vom 20. Juni 2012 und dem als Anhang versendeten Schreiben gleichen Datums teilte der Beschwerdeführer mit, dass es sich beim fotografierten Lenker nicht um

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht seine Person gehandelt habe. Er habe sich zu jener Zeit nicht in der Schweiz befunden und das Foto des Lenkers stimme nicht mit seinen Gesichtszügen überein (act. 71-75).

Zwischen der Staatsanwaltschaft und dem Beschwerdeführer bestand beim erfolglosen Zustellungsversuch vom 10. Juli 2012 aufgrund des hängigen Strafverfahrens ein Verfahrensverhältnis. Mit dem genannten Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 5. Juni 2012 teilte diese dem Beschuldigten mit, dass ein Strafbefehl gegen ihn erlassen werde. Demnach musste der Beschwerdeführer damit rechnen, dass die Staatsanwaltschaft nach Ablauf der gesetzten Frist einen Strafbefehl erlassen und ihm zustellen würde (SCHMID, a.a.O., Art. 85 N 9). Es hätte ihm somit oblegen, der Staatsanwaltschaft rechtzeitig seine neue Adresse mitzuteilen bzw. zumindest eine zeitnahe Umleitung der Briefpost an seine neue Wohnadresse zu veranlassen. Im Gegenteil teilte der Beschwerdeführer noch mit Eingabe vom 20. Juni 2012 lediglich seinen aktuellen Wohnort am X.____weg 86 in Y.____ mit, obwohl ihm sein unmittelbar bevorstehender Umzug zweifelsohne bekannt war. Die Verletzung dieser prozessualen Obliegenheit hat zur Folge, dass der Vorwurf des Beschwerdeführers an die Staatsanwaltschaft unberechtigt und die eingeschriebene Sendung mit Zustellungsversuch an die der Staatsanwaltschaft bekannten Adresse korrekt erfolgt ist. Die Beschwerde ist demnach auch diesbezüglich abzuweisen.

3. Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Somit gehen die Verfahrenskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend zu Lasten des unterliegenden Beschwerdeführers. Die dem Beschwerdeführer aufzuerlegenden Verfahrenskosten sind gestützt auf § 13 Abs. 2 GebT auf CHF 550.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 500.00 zuzüglich Auslagen von CHF 50.00, festzulegen.

Da der Beschwerdeführer vorliegend vollständig unterliegt und überdies im Beschwerdeverfahren nicht anwaltschaftlich vertreten war, entfällt die Ausrichtung einer Parteientschädigung zum vornherein.

Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

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2. Die Verfahrenskosten von CHF 550.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 500.00 und Auslagen von CHF 50.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiberin i.V.

Elisabeth Vogel

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