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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 10.12.2012 470 2012 246 (470 12 246)

10 décembre 2012·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·1,579 mots·~8 min·8

Résumé

Nichteintretensentscheid

Texte intégral

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 10. Dezember 2012 (470 12 246) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Nichteintretensentscheid

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Gerichtsschreiber i.V. Michael Ritter

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Strafgerichtspräsident, Poststrasse 3, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Gegenstand Nichteintretensentscheid (Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 8. Oktober 2012)

A. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Sissach, vom 26. April 2012 wurde A.____ gestützt auf Art. 352 f. StPO der einfachen Verletzung von Ver-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht kehrsregeln (Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf Autobahn oder Autostrasse) in Anwendung von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG sowie Art. 4a Abs. 5 VRV schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 400.00 verurteilt. Ebenso wurden A.____ in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten von CHF 150.00 auferlegt. Nachdem A.____ diese Kosten von insgesamt CHF 550.00 nicht beglichen hatte, wurde er von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Sissach, mit Schreiben vom 2. Juli 2012 gemahnt. Mit Eingabe an die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Sissach, vom 28. Juli 2012 äusserte sich A.____ dahingehend, dass er fristgerecht am 7. Mai 2012 gegen den Strafbefehl Einsprache erhoben habe. Mit Schreiben vom 21. August 2012 nahm die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Sissach, zur Eingabe von A.____ vom 28. Juli 2012 Stellung und forderte diesen auf, eine Zustellungsbescheinigung der Einsprache einzureichen. Weiter wurde A.____ darauf hingewiesen, dass ohne Nachweis der rechtzeitigen Übersendung der Einsprache diese als zu spät zu betrachten sei. Mit Schreiben vom 6. September 2012 gab A.____ an, dass er über keinen Nachweis der Versendung verfüge, er aber auch nicht dazu aufgefordert worden sei, die Einsprache mit Sendungsnachweis zu versenden. Mit Schreiben vom 28. September 2012 übermittelte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Sissach, die vorliegenden Verfahrensakten mit dem Antrag, auf die Einsprache sei zufolge Ungültigkeit nicht einzutreten, an das Strafgericht Basel-Landschaft. Mit verfahrensabschliessender Verfügung vom 8. Oktober 2012 entschied das Präsidium des Strafgerichts Basel-Landschaft, dass mangels gültiger Einsprache auf den Fall nicht eingetreten wird und der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Sissach, vom 26. April 2012 in Anwendung von Art. 354 Abs. 3 StPO in Rechtskraft erwächst. Zudem wurden A.____ die Verfahrenskosten von CHF 303.00 auferlegt. B. Mit Eingabe an die Bundesanwaltschaft der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Oktober 2012 erhob A.____ gegen die Verfügung des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 8. Oktober 2012 Einspruch (recte Beschwerde). Diese Beschwerde wurde von der Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 26. Oktober 2012 an die zuständige Behörde, das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, weitergeleitet.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht C. In seiner Stellungnahme vom 30. Oktober 2012 beantragte das Strafgerichtspräsidium Basel-Landschaft mit Verweis auf die in der angefochtenen Verfügung vom 8. Oktober 2012 gemachten Ausführungen die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen 1. Formelles 1.1 Beim vorliegenden Straftatbestand der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln nach Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG sowie Art. 4a Abs. 5 VRV handelt es sich um eine Übertretung im Sinne von Art. 103 ff. StGB, weshalb gemäss Art. 395 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO sowie § 15 Abs. 2 EG StPO die Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz für die Beurteilung des vorliegenden Verfahrens zuständig ist. Die örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des Präsidiums des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz ist damit gegeben. 1.2 Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO ist die Beschwerde zulässig gegen Verfügungen der erstinstanzlichen Gerichte. Die Beschwerde ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Die Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 8. Oktober 2012 wurde dem Beschwerdeführer am 16. Oktober 2012 zugestellt, weshalb die Beschwerde vom 22. Oktober 2012, welche bei der Bundesanwaltschaft am 25. Oktober 2012 einging, rechtzeitig innert dieser Frist eingereicht wurde. Gemäss Art. 91 Abs. 4 StPO gilt die Frist als gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei einer nicht zuständigen schweizerischen Behörde eingeht, welche die Eingabe unverzüglich der zuständigen Behörde weiterleitet. Die unzuständige Behörde hat die Eingabe gemäss Art. 91 Abs. 4 StPO von Amtes wegen und unverzüglich der zuständigen Behörde weiterzuleiten. Folglich ist die Frist gewahrt, auch wenn der Beschwerdeführer die Beschwerde fälschlicherweise bei der Bundesanwaltschaft eingereicht hat. Die verfahrensabschliessende Verfügung des Strafgerichtspräsidiums vom 8. Oktober 2012 stellt ein taugliches Beschwerdeobjekt dar und die Beschwerde vom 22. Oktober 2012 erweist sich als rechtzeitig erhoben und rechtsgenüglich begründet. 1.3 Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Verfügung vom 8. Oktober 2012. Er ist daher aufgrund von Art. 382 Abs. 1 StPO zur Beschwerde legitimiert. Mittels Beschwerde können gemäss Art. 393

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Abs. 2 StPO sowohl Rechtsverletzungen wie auch die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts einschliesslich blosser Unangemessenheit gerügt werden. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Materielles 2.1 In seiner Beschwerde vom 22. Oktober 2012 führte der Beschwerdeführer aus, er habe am 7. Mai 2012 und somit rechtzeitig Einsprache gegen den Strafbefehl vom 26. April 2012 erhoben. Der Beschwerdeführer bestreitet sodann nicht, dass er über keine Belege für die rechtzeitige Einsprache verfüge, vielmehr macht er geltend, er hätte aufgefordert werden müssen, die Einsprache mittels eingeschriebenem Brief zu versenden, weshalb der Beweis der Einreichung der Einsprache nicht ihm obliegen würde und er folglich rechtzeitig Einsprache erhoben habe. 2.2 Dagegen führte das Strafgerichtspräsidium Basel-Landschaft in der Verfügung vom 8. Oktober 2012, auf welche in der Stellungnahme vom 30. Oktober 2012 verwiesen wurde, im Wesentlichen aus, derjenige trage die Beweislast für die Wahrung der Frist, welcher an die fragliche Frist gebunden sei. Vorliegend sei der versandte Strafbefehl dem Beschwerdeführer am 4. Mai 2012 zugestellt worden, was von diesem auch nicht bestritten werde. Vielmehr mache der Beschwerdeführer geltend, er habe rechtzeitig Einsprache erhoben. Diesbezüglich sei es die Obliegenheit des Beschwerdeführers, die entsprechenden Belege vorzulegen, gemäss welchen er die Einsprache rechtzeitig der Post übergeben habe. Weiter entspreche es einer internationalen Usanz, dass der Beweis betreffend die rechtswirksame Zustellung in der Regel mittels eingeschriebenem Postversand zu erbringen sei. Folglich seien die vom Beschwerdeführer am 28. Juli 2012 abgegebenen Erklärungen nach Ablauf der Einsprachefrist erfolgt, weshalb der Strafbefehl vom 26. April 2012 in Rechtskraft erwachsen sei. 2.3 Nach Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO kann die beschuldigte Person gegen einen Strafbefehl bei der Staatsanwaltschaft innert zehn Tagen schriftlich Einsprache erheben. Gemäss Art. 91 Abs. 2 StPO müssen Eingaben zur Fristwahrung spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder im Falle von inhaftierten Personen der Anstaltsleitung übergeben werden. Aufgrund der Manipulierbarkeit des Poststempels kommt diesem bloss der Status einer Parteibehauptung zu (RIEDO, Basler Kommentar StPO 2011, Art. 91 N 25). In Bezug auf die Fristwahrung prüft die entsprechende Behörde in jeder Phase von Amtes wegen und mit voller Kognition, ob die Frist eingehalten wurde. In Bezug auf

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht die Beweislast gilt der Grundsatz von Art. 8 ZGB, wonach diejenige Partei die Beweislast trägt, welche an die fragliche Frist gebunden ist (RIEDO, a.a.O., Art. 91 N 68). 2.4 Im Sinne der vorstehenden Ausführungen steht ausser Frage, dass der Beschwerdeführer die Beweislast der rechtzeitigen Einsprache zu erbringen hat. Diesen Beweis vermag der Beschwerdeführer in casu jedoch nicht zu beschaffen. Er legt weder mit erwiesenen Zeugenaussagen noch mit substantiierten Dokumenten dar, dass er die Einsprache innert Frist versendet hat. Demzufolge muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die Einsprache nicht rechtzeitig innert Frist eingereicht hat, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 2.5 In Bezug auf die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach man ihn hätte auffordern müssen, die Einsprache mittels eingeschriebenem Brief zu versenden, ist im Weiteren zu berücksichtigen, dass der Versand von Eingaben mittels eingeschriebenem Schreiben als allgemeiner und unangefochtener Grundsatz internationale Geltung hat. Sodann wird bei näherer Betrachtung des Verhaltens des Beschwerdeführers deutlich, dass dieser zweifellos über die Kenntnis dieses Grundsatzes verfügte. So hat der Beschwerdeführer die an die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Sissach, adressierten Schreiben vom 12. März 2012, vom 19. April 2012 und vom 28. Juli 2012 jeweils mit Rückschein verschickt. Aus diesem Grund mutet es unglaubwürdig an, dass der Beschwerdeführer zwar sämtliche Korrespondenz eingeschrieben verschickt hatte, jedoch ausgerechnet die vorliegend zur Diskussion stehende Einsprache nicht in dieser Form expediert haben sollte. 2.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach Art. 91 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 8 ZGB die Beweislast zur rechtzeitigen Einreichung der Einsprache trägt. Der Beschwerdeführer kann den Beweis der rechtzeitigen Einsprache vorliegend jedoch nicht erbringen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

3. Kosten Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens in der Höhe von insgesamt CHF 550.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 500.00 (§ 13 Abs. 2 GebT) und Auslagen von CHF 50.00, gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO zu Lasten des Beschwerdeführers.

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Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von insgesamt CHF 550.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 500.00 und Auslagen von CHF 50.00, gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiber i.V.

Michael Ritter

Auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde ist das Bundesgericht mit Urteil vom 15. März 2013 (6B_112/2013) nicht eingetreten.

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