Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 10.01.2012 470 2011 195 (470 11 195)

10 janvier 2012·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·2,711 mots·~14 min·3

Résumé

Nichtanhandnahmeverfügung

Texte intégral

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 10. Januar 2012 (470 11 195) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Nichtanhandnahme

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Peter Tobler (Ref.), Richter Stephan Gass; Gerichtsschreiberin Nicole Schneider

Parteien A.____ Beschwerdeführerin

B.____ Geschädigter

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Sissach, Hauptstrasse 2, 4450 Sissach, Beschwerdegegnerin

C.____ vertreten durch Advokat Bernhard Fischer, Postgasse 9, Postfach 182, 4450 Sissach, Beschuldigter

Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft vom 13. Oktober 2011

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Sachverhalt

A. Am 13. Oktober 2011 erliess die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Sissach, im Strafverfahren, das zum einen wegen Verabreichen gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder mit Bezug auf B.____ und zum anderen wegen Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht mit Bezug auf D.____ gegen C.____ anhängig gemacht worden war, eine Nichtanhandnahmeverfügung. Konkret verfügte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Sissach, dass das Verfahren in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an Hand genommen werde und die bisher entstandenen Kosten zu Lasten des Staates gehen. B. Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung erhob A.____, die Mutter von D.____, mit Eingabe vom 24. Oktober 2011 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht. Sie beantragt die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung vom 13. Oktober 2011. Demzufolge seien die rechtlichen Abklärungen in Bezug auf das Strafverfahren aufzunehmen, unter o/e Kostenfolge. Die konkrete Begründung dieser Beschwerde wird nachfolgend dargelegt.

C. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Sissach (nachfolgend auch Beschwerdegegnerin genannt), beantragt mit Eingabe vom 10. November 2011 die Beschwerde abzuweisen, die Nichtanhandnahmeverfügung vom 13. Oktober 2011 vollumfänglich zu bestätigen und die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Der Beschuldigte lässt mit Eingabe vom 14. November 2011 durch seinen Vertreter ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, die Bestätigung der Nichtanhandnahmeverfügung sowie die Kostenauferlegung zu Lasten der Beschwerdeführerin beantragen. Auf die Begründungen dieser Anträge wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

1.1 Am 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO; SR 321.0) in Kraft getreten. Gemäss Art. 454 Abs. 1 StPO gilt für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach Inkrafttreten der StPO gefällt werden, das neue Recht. Die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft, Hauptabteilung Sissach, wurde am 13. Oktober 2011 erlassen. Somit ist für das vorliegende Rechtsmittelverfahren die Schweizerische Strafprozessordnung (nachfolgend nur noch StPO genannt) anwendbar. 1.2 Die Beschwerde ist gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO können Rechtsverletzungen, die falsche Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Da mit der Beschwerde alle Mängel des ange-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht fochtenen Entscheids geltend gemacht werden können, verfügt die Rechtsmittelinstanz über volle Kognition (STEPHENSON/THIRIET, Schweizerische Strafprozessordnung, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 393 N 15). Die Beschwerdefrist gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide beträgt 10 Tage, wobei die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 sowie Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung hat, zur Beschwerde berechtigt (LANDSHUT, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 310 StPO N 13). Die gesetzlichen Bestimmungen enthalten keine abschliessende Liste der zur Beschwerde legitimierten Parteien. Der Parteibegriff ist im Sinn der Art. 104 und 105 StPO zu verstehen. Demnach wird nebst der beschuldigten Person und der Privatklägerschaft auch den anderen am Verfahren beteiligten Personen, insbesondere der geschädigten Person (vgl. Art. 105 Abs. 1 lit. a StPO) die Beschwerdelegitimation zuerkannt, sofern sie sich am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt haben und ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen können (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006, 1308; LIEBER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 382 StPO N 2; NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich 2009, Art. 382 StPO N 1). 1.3 Mit der vorliegenden Beschwerde wird die Nichtanhandnahmeverfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. Oktober 2011 angefochten. Diese Verfügung stellt ein taugliches Beschwerdeobjekt dar. Die Beschwerde vom 24. Oktober 2011 (recte wohl: 21. Oktober 2011), die am 21. Oktober 2011 bei der Post zum Versand aufgegeben wurde, ist rechtzeitig innert der Frist von 10 Tagen erfolgt. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um die Mutter des Geschädigten, D.____, der im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung erst 10 1/2 Jahre alt und damit handlungsunfähig war. Gemäss Art. 106 Abs. 2 StPO erfolgt die Vertretung einer handlungsunfähigen Person durch ihre gesetzliche Vertretung. Die Beschwerdeführerin ist somit befugt, als gesetzliche Vertreterin für ihren Sohn, D.____, Beschwerde zu erheben. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die Beschwerde nun aber fälschlicherweise in ihrem eigenen Namen erhoben, statt den Namen ihres Sohnes, mit ihr als gesetzlicher Vertreterin, aufzuführen. In Anbetracht, dass die Beschwerdeführerin nicht anwaltlich vertreten ist und es demzufolge um eine sogenannte Laienbeschwerde geht, ist dieser Fehler als Versehen zu betrachten, das keine Auswirkungen zu Lasten der Beschwerdeführerin nach sich zieht. Auf die Beschwerde vom 24. Oktober 2011 ist somit - zumindest soweit der Sohn der Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung betroffen ist - einzutreten. Soweit sich die Beschwerde aber auf die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten wegen Verabreichen gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder - dieser Straftatbestand stand ausschliesslich mit Bezug auf B.____ zur Diskussion - bezieht, kann hingegen nicht darauf eingetreten werden. Es gibt nämlich keinen Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin mit B.____, der im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 13. Oktober 2011 15 1/2 Jahre alt war, verwandt wäre oder sie aus sonst einem Grund zur gesetzlichen Vertretung befugt wäre. Die Beschwerdeführerin ist mit Bezug auf dieses Strafverfahren weder Partei oder gesetzliche Parteivertreterin, noch kann sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Ver-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht fügung geltend machen. Sämtliche Ausführungen der Beschwerdeführerin, die B.____ betreffen resp. mit dem Vorhalt des Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder in Zusammenhang stehen, bleiben daher nachfolgend unbeachtlich. 2.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens, sobald auf Grund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Da dieser Bestimmung zwingender Charakter zukommt, muss die Staatsanwaltschaft bei Vorliegen der in Art. 310 Abs. 1 StPO genannten Gründe eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (OMLIN, Schweizerische Strafprozessordnung, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 310 N 8). Eine Nichtanhandnahmeverfügung kommt nur in Frage, wenn keine Untersuchungshandlungen vorgenommen werden. Es muss sich folglich allein aufgrund der Akten um sachverhaltsmässig und rechtlich klare Fälle handeln (LANDSHUT, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 310 N 1). Die Nichtanhandnahme wegen fehlendem Straftatbestand oder fehlender Prozessvoraussetzungen darf nur dann verfügt werden, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zu beurteilende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist (OMLIN, a.a.O., Art. 310 N 9). Zu prüfen ist somit, ob der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Sachverhalt strafrechtlich relevant ist und ob er insbesondere unter den in der Nichtanhandnahmeverfügung der Beschwerdegegnerin festgehaltenen Straftatbestand der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht fällt. 2.2 Wer seine Fürsorge- oder Erziehungspflicht gegenüber einer unmündigen Person verletzt oder vernachlässigt und sie dadurch in ihrer körperlichen oder seelischen Entwicklung gefährdet, wird gemäss Art. 219 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft. Handelt der Täter fahrlässig, so kann statt auf Freiheitsstrafe oder Geldstrafe auf Busse erkannt werden (Art. 219 Abs. 2 StGB). Dieser Tatbestand setzt als Täter immer eine Person mit Garantenstellung voraus, d.h. jemanden, der von Gesetzes, Amtes, Berufes oder Vertrages wegen oder aufgrund tatsächlicher Umstände dazu verpflichtet ist, mindestens während einer gewissen Dauer in körperlicher, geistiger oder seelischer Hinsicht für die Erziehung des Unmündigen zu sorgen oder ihm die nötige Fürsorge zukommen zu lassen. Die Tathandlung kann in einem Tun (z.B. Misshandlung oder Ausbeutung eines Minderjährigen durch übermässige und erschöpfende Arbeit) oder in einer Unterlassung (z.B. durch Verlassen eines Kindes oder durch Unterlassung von Sicherheitsmassnahmen) bestehen. Sie muss dazu geeignet sein, eine konkrete Gefahr für die physische oder psychische Entwicklung des Unmündigen zu bewirken. Erst wenn diese Gefahr als Folge des Verhaltens des Täters eintritt, ist der tatbestandsmässige Erfolg gegeben und das Delikt vollendet. Es handelt sich bei Art. 219 StGB somit um ein konkretes Gefährdungsdelikt. Als Folge des tatbestandsmässigen Verhaltens muss die Gefahr vom Vorsatz erfasst gewesen bzw. aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit eingetreten sein. Das deliktische Verhalten des Täters muss solange andauern, dass tatsächlich eine konkrete Gefahr der körperlichen oder seelischen Entwicklung des Unmündigen eintritt. Die bloss abstrakte Möglich-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht keit einer Gefährdung genügt nicht, die Beeinträchtigung muss im konkreten Fall wenigstens als wahrscheinlich erscheinen. Die Bejahung einer konkreten Gefahr erfordert daher in der Regel eine gewisse Dauer des deliktischen Verhaltens (vgl. dazu TRECHSEL/CHRISTENER-TRECHSEL, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich 2008, Art. 219 N 1 ff. und WEDER, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kommentar, Zürich 2006, Art. 219; vgl. auch BGE vom 20. März 2009 [6B_993/2008] E. 2.1 mit weiteren Hinweisen) 3.1 Die Beschwerdeführerin weist in ihrer Beschwerde zunächst darauf hin, dass auf Veranlassung der Vormundschaftsbehörde ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Verdachts auf sexuelle Handlungen mit Kindern eingeleitet worden sei. Der Verdacht basiere - gemäss Darstellung der Beschwerdeführerin - auf folgenden Geschehnissen: Der Beschuldigte habe im September und November 2010 an seinem Arbeitsplatz, dem Schwimmbad E.____, zwei Feste organisiert. Neben einigen Mitarbeitenden und der Freundin des Beschuldigten seien auch ein paar Kinder zu diesen Festen eingeladen worden, darunter auch ihr Sohn, D.____. Anlässlich dieser beiden Feste hätten die Erwachsenen vor den Kindern nackt gebadet, wobei sie sich jeweils auch vor den Kindern umgezogen hätten. Der Beschuldigte habe sogar ihren Sohn aufgefordert, ebenfalls nackt zu baden. Dieser habe aber abgelehnt. Die Erwachsenen hätten im Weiteren von seltsamen Spielen, wie namentlich "Pfiffli auf den Tisch legen" resp. "Pfiffli zeigen" geredet. Der Beschuldigte habe sich ausserdem mit seiner Freundin "zum Schmusen" in eine dunkle Ecke des Hallenbades verzogen. Die Kinder, D.____ und B.____, hätten in dieser Zeit im Zimmer nebenan warten müssen. 3.2 Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 10. November 2011 festhält, wurde das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Verdachts auf sexuelle Handlungen mit Kindern (SI1 11 332) aufgrund eines von der Beschwerdeführerin zu Handen der Vormundschaftsbehörde Arlesheim verfassten Schreibens mit dem Titel "Anlass zur Beunruhigung und momentanen Besuchsverweigerung" eingeleitet. Es ist daher davon auszugehen, dass es im besagten Schreiben um den gleichen Sachverhalt geht, der nunmehr erneut in der Beschwerde dargelegt wird. Dieser Sachverhalt ist somit Gegenstand des erwähnten Strafverfahrens und wird in diesem Rahmen abgeklärt. Dieses Strafverfahren (SI1 11 332) wird durch die vorliegend angefochtene Verfügung also gar nicht tangiert. Es ist deshalb auch nicht weiter darauf einzugehen. Der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle aber auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 10. November 2011 verwiesen, wonach sich der Tatverdacht aufgrund der durchgeführten Befragungen der betroffenen Kinder, D.____ und B.____, sowie des Beschuldigten selbst nicht erhärten lasse, weshalb dieses Strafverfahren voraussichtlich eingestellt werde. 3.3 Selbst wenn aber die Angaben der Beschwerdeführerin zu den beiden Festen im Schwimmbad E.____ zutreffen würden, wären die geschilderten Geschehnisse nicht geeignet, eine konkrete Gefahr für die physische oder psychische Entwicklung eines Unmündigen zu bewirken. Zum einen kann heutzutage, insbesondere in der offenen westlichen Kultur und in Anbetracht der überall gegenwärtigen und zugänglichen freizügigen Darstellungen in den Medien, nicht ernsthaft behauptet werden, dass der blosse Anblick von nackt badenden oder "schmu-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht senden" Personen eine Gefahr für die körperliche oder seelische Entwicklung eines damals 9 1/2 Jahre alten Buben mit sich bringt. Zum anderen liegt sicher noch keine Verletzung oder Vernachlässigung der Fürsorge- und Erziehungspflicht vor, wenn nicht verhindert wird, dass die schutzbefohlene unmündige Person mit einer derart harmlosen Situation in Berührung kommt. Dies gilt auch für die anlässlich der Feste angeblich gemachten ordinären und sexuell gefärbten Äusserungen einzelner Erwachsener. Da die Beschwerdeführerin nicht behauptet, dass die "seltsamen Spiele" auch tatsächlich stattgefunden haben, kann davon ausgegangen werden, dass es sich dabei lediglich um Sprüche mit sexuellem Bezug handelte. Auch davor kann und muss die fürsorge- resp. erziehungspflichtige Person das ihr anvertraute Kind nicht schützen. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, der Beschuldigte habe ihren Sohn alleine oder allenfalls nur mit B.____, aber ohne andere Aufsichtsperson, an der tiefsten Stelle des Schwimmbades schwimmen lassen. Ausserdem seien die Kinder im November abends, bei kaltem Wetter und in nassen Badehosen draussen in der Kälte gewesen, ohne dass jemand auf sie geachtet hätte. Ihr Sohn sei nach diesem Wochenende mit einer sehr starken Erkältung nach Hause gekommen. 4.2 Auch dieser Sachverhalt ist nicht geeignet, eine konkrete Gefahr für die physische oder psychische Entwicklung von D.____ zu bewirken. Zum einen geht es bei den geschilderten Situationen um einmalige und kurzzeitige Vorfälle. Zum anderen führt die Beschwerdeführerin in keiner Weise aus, inwieweit ihr Sohn aufgrund des Schwimmens an tiefer Stelle gefährdet gewesen sei. Sie macht insbesondere nicht geltend, dass ihr Sohn Nichtschwimmer sei und aus diesem Grund eine konkrete Gefahr für ihn bestanden habe. Auch die Tatsache, dass sich die Kinder in nassen Badesachen im November draussen aufhielten, stellt noch lange keine Verletzung oder Vernachlässigung der Fürsorge- und Erziehungspflicht dar, zumal die Beschwerdeführerin weder behauptet, dass die Kinder absichtlich hinausgesperrt, noch vom Beschuldigten bewusst für längere Zeit in die Kälte geschickt oder zumindest in fahrlässiger Weise für längere Zeit im Freien gelassen worden seien. 5.1 Die Beschwerdeführerin weist schliesslich darauf hin, dass ihr Sohn seit den beiden Festen und wegen dem Verhalten des Beschuldigten psychologisch betreut werden müsse. Dies sei ein Beweis dafür, dass ihr Sohn aufgrund dieser Vorfälle seelisch sehr belastet sei. 5.2 Aus zwei, bei den Akten liegenden Schreiben der Beschwerdeführerin vom 20. Juli resp. 16. August 2011 sowie einem Schreiben ihres Sohnes vom 20. Juli 2011 geht hervor, dass D.____ offenbar tatsächlich bei einer gewissen Frau "F.____" (wohl eher F.____ geschrieben) in psychologischer Behandlung ist. Aus diesen Schreiben ergibt sich im Weiteren, dass es bei der Therapie darum gehe, D.____ zu stärken. Er selber hält in seinem Schreiben vom 20. Juli 2011 fest, dass er in der Therapie lerne, mit Situationen umzugehen, die ihm Angst machen würden, wie z.B. wenn sein Vater herumschreie. Aus keinem der Schreiben geht indessen hervor, dass die besagte Therapie als Folge der erwähnten Feste notwendig geworden sei. Ausserdem enthalten all diese Schreiben lediglich die Auffassung einer der Parteien. Ein sachlicher Bericht der Therapeutin, der über die konkreten Gründe der Behandlung resp. die Ziele dersel-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht ben Aufschluss geben könnte, liegt nicht vor. Die Tatsache der Therapie als solche kann im vorliegenden Fall daher sicher nicht als Beweis für eine erfolgte Verletzung oder Vernachlässigung der Fürsorge- und Erziehungspflichten betrachtet werden. Damit steht aber fest, dass der von der Beschwerdeführerin geschilderte Sachverhalt nicht unter Art. 219 StGB fällt. Da auch sonst nicht ersichtlich ist, inwiefern der Sachverhalt strafrechtlich relevant sein sollte, ist die Nichtanhandnahmeverfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. Oktober 2011 nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 1'000.-- und Auslagen von CHF 50.--, total CHF 1'050.--, gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO zu Lasten der Beschwerdeführerin. Diese hat dem Beschuldigten zudem für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen. Der Vertreter des Beschuldigten macht in seiner Honorarnote vom 19. November 2011 einen Stundenaufwand von 4.05 Stunden geltend. Den Stundenansatz beziffert er auf CHF 250.--. Gemäss Praxis des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, wird bei Fällen, die durchschnittlich anspruchsvoll sind, indessen lediglich ein Stundenansatz von CHF 230.-- gewährt. Im vorliegenden Fall kann daher auch nur eine Entschädigung von CHF 931.50 (4.05 Std. à CHF 230.--) zugesprochen werden. Hinzu kommen Auslagen von CHF 5.-- und Mehrwertsteuer von 8% auf CHF 936.50, d.h. also CHF 74.90. Insgesamt hat die Beschwerdeführerin dem Beschuldigten somit CHF 1'011.40 zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten werden kann, abgewiesen. 2. Die ordentlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 1'000.-- und Auslagen von CHF 50.--, total CHF 1'050.--, gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin.

3. Die Beschwerdeführerin hat dem Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'011.40 (inkl. Auslagen von CHF 5.-- und Mehrwertsteuer von CHF 74.90) zu bezahlen.

Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiberin

Nicole Schneider

470 2011 195 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 10.01.2012 470 2011 195 (470 11 195) — Swissrulings