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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 10.01.2012 470 2011 185 (470 11 185)

10 janvier 2012·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·1,885 mots·~9 min·3

Résumé

Rechtsverzögerung

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht

vom 10. Januar 2012 (470 11 185) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Rechtsverzögerung

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Stephan Gass (Ref.), Richter Peter Tobler; Gerichtsschreiber Dominik Haffter

Parteien A.____ Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, Kirchgasse 5, 4144 Arlesheim, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Rechtsverzögerung Beschwerde wegen Rechtsverzögerung gegen die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Sachverhalt

A. Das damalige Bezirksstatthalteramt Arlesheim eröffnete am 9. Januar 2009 ein Verfahren gegen A.____ wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Ziff. 1 und 2 BetmG). Im Rahmen dieses Verfahrens wurde gegen den Beschuldigten am 5. August 2009 die Untersuchungshaft angeordnet, welche mit Verfügung vom 22. Oktober 2009 durch eine Schriftensperre ersetzt wurde. Nach der Vornahme der entsprechenden Untersuchungshandlungen überwies das damalige Bezirksstatthalteramt Arlesheim am 29. Juli 2010 die Akten zur Anklageerhebung an die damalige Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft. B. Am 5. Oktober 2011 beantragte A.____ bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, die Aufhebung der Schriftensperre. C. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2011 erhob A.____ Beschwerde beim Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Strafrecht, und begehrte, es sei eine Rechtsverzögerung durch die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, festzustellen. D. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2011 retournierte der Präsident des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, die Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. Oktober 2011 zur Verbesserung und hielt fest, dass der Beschwerdeführer die Gründe der von ihm geltend gemachten Rechtsverzögerung genauer und einlässlicher darzulegen habe. E. In der Folge reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Oktober 2011 eine ausführlichere Begründung nach und hielt an seiner Beschwerde vom 5. Oktober 2011 fest. Auf die Begründung dieser Beschwerde sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen des vorliegenden Beschlusses eingegangen. F. Mit Eingabe vom 8. November 2011 nahm die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, Stellung zur Rechtsverzögerungsbeschwerde. Der zuständige Staatsanwalt führte aus, der beanstandete Umstand sei „nicht zufriedenstellend“ und das vorstehende Verfahren liege ihm seit dem 24. Oktober 2011 vor. Er sei bestrebt, dieses Strafverfahren sowie die damit zusammenhängenden Verfahren raschmöglichst zum Abschluss zu bringen.

Erwägungen

1. Formelles Mit Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichti-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht ge Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden. Da mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden können, verfügt die Rechtsmittelinstanz über volle Kognition (STEPHENSON/THIRIET, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 393 N 15). Mit der vorliegenden Beschwerde wird eine Rechtsverzögerung durch die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, gerügt und somit ein zulässiger Beschwerdegrund vorgebracht. Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind gemäss Art. 396 Abs. 2 StPO an keine Frist gebunden. Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Als Beschuldigter sowie als direkt und persönlich von der Schriftensperre Betroffener ist der Beschwerdeführer ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel- Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz ist gemäss § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250) ebenfalls gegeben. Da auch die übrigen Formalien, namentlich auch die Begründungspflicht, mit der verbesserten Eingabe vom 30. Oktober 2011 erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2. Materielles 2.1 Mit Eingaben von 5. Oktober 2011 und vom 30. Oktober 2011 macht der Beschwerdeführer geltend, dass gegen ihn, nachdem man ihn über ein halbes Jahr lang überwacht habe, im August 2009 die Untersuchungshaft angeordnet worden sei, aus welcher man ihn Ende Oktober 2009 entlassen habe. Aufgrund einer angeblichen Fluchtgefahr sei jedoch eine Schriftensperre als Ersatzmassnahme angeordnet worden, welche bis heute Bestand habe. In der Folge sei ihm im Sommer 2010 der Abschluss des Untersuchungsverfahrens mitgeteilt worden, jedoch stehe das Verfahren seither still, weshalb die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, ihm seine Ausweispapiere zurückzugeben und das Verfahren zügig voranzubringen habe. 2.2 In ihrer Stellungnahme vom 8. November 2011 führt die Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, aus, dass mit Schlussbericht vom 27. Juli 2010 die Untersuchungsbeamtin der damaligen Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft die Anklage wegen qualifizierter Zuwiderhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz beantragt habe. Sodann sei mit Schreiben vom 12. August 2010 dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers der Abschluss des Untersuchungsverfahrens mitgeteilt und Frist zur Akteneinsicht und Einreichung allfälliger Beweisanträge gesetzt worden, wobei der Rechtsvertreter mit Schreiben vom 26. August 2010 auf Letzteres verzichtet habe. Seither seien keine weiteren Untersuchungshandlungen ergangen, was zwar nicht zufriedenstellend sei, dennoch sei anzumerken, dass das Verfahren im Zusammenhang mit zwei weiteren Verfahren stehe und alle drei beschuldigten Personen des qualifizierten Betäubungsmittelhandels beschuldigt seien. Ferner werde auf die Umstrukturierung durch die Einführung der gesamtschweizerischen Strafprozessordnung verwiesen, in deren Vorfeld per Oktober 2010 ein Anklagestopp an die damalige Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft ergangen sei. Daher sei es im Jahr 2011 zu einem Verfahrensstau bei der heutigen Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft gekommen, welcher nicht fristgerecht abgebaut werden könne, weshalb Prioritäten gesetzt werden müssten. Der zuständige Staatsanwalt

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht sei jedoch bestrebt, das Verfahren raschmöglichst zu einem Abschluss zu bringen und nach Wiedereingang der Originalakten über die Aufhebung der Schriftensperre zu entscheiden. 2.3 Eine Rechtsverzögerung liegt vor, wenn eine Behörde untätig bleibt oder das gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert, obwohl sie zum Tätigwerden verpflichtet wäre (STEPHENSON/THIRIET, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 396 N 17). Das Verbot der Rechtsverzögerung ist Ausdruck des Beschleunigungsgebots, gemäss welchem die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand nehmen und sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss bringen (Art. 5 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte soll nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt sein, weswegen ein angemessen rasches Tätigwerden der Strafbehörden verlangt wird, wobei sich die Beurteilung der Angemessenheit starren Regeln entzieht und sich ausschliesslich nach den Umständen des Einzelfalls, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind, bestimmt (Urteil des Bundesgerichts vom 5. September 2011, 1B_388/2011, E. 2.2; Beschluss des Bundesstrafgerichts vom 12. September 2011, BB.2011.52, E. 4.2). Der Streitgegenstand und die damit verbundene Interessenlage können raschere Entscheide erfordern oder längere Behandlungsperioden erlauben. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Rahmen von Strafverfahren bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der Behörden (z.B. unnötige Massnahmen oder Liegenlassen des Falls) sowie die Zumutbarkeit für den Beschuldigten (BGE 130 I 269, E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts vom 5. September 2011, 1B_388/2011, E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts vom 12. März 2009, 6B_810/2008, E. 3.3). 2.4 Im vorliegend zu beurteilenden Fall ist aus den Unterlagen ersichtlich, dass am 20. Oktober 2009 die Polizei Basel-Landschaft, Drogenfahndung, Anzeige gegen den Beschwerdeführer stellte (act. 777) und in der Folge das damalige Bezirksstatthalteramt Arlesheim am 9. Januar 2009 ein Untersuchungsverfahren wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eröffnete (act. 949). Nachdem sich der Beschwerdeführer vom 2. September 2009 bis zum 22. Oktober 2009 zufolge der Haftgründe der Flucht-, Fortsetzungs- und Kollusionsgefahr in Untersuchungshaft befand (act. 125), verfügte das damalige Bezirksstatthalteramt Arlesheim am 22. Oktober 2009 die Entlassung aus der Untersuchungshaft und ordnete als Ersatzmassnahme eine Schriftensperre an, wobei der Beschwerdeführer sowohl seinen Reisepass als auch seine Identitätskarte auf dem Bezirksstatthalteramt Arlesheim zu hinterlegen habe (act. 207). Sodann überwies das damalige Bezirksstatthalteramt Arlesheim die Akten am 29. Juli 2010 an die damalige Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (act. 1777) und beantragte mit Schlussbericht vom 27. Juli 2010, gegen den Beschwerdeführer sowie die beiden Mitbeschuldigten wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie wegen einfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz Anklage zu erheben (act. 1769 ff.). Mit Schreiben vom 12. August 2010 wurde der Beschwerdeführer über den Schluss des Untersuchungsverfahrens informiert und erhielt das Recht, bis 26. August 2010 Einsicht in die Akten zu nehmen sowie allfällige Beweisanträge zu stellen (act. 1757). Mit Eingabe vom 26. August 2010 teilte der Verteidiger des Beschwerdeführers dem Bezirksstatthalteramt Arlesheim mit, dass auf die Stellung ergänzender Beweisanträge verzichtet werde (act. 1759). Weder ist aus den Unterlagen ersichtlich noch wird von den Parteien geltend ge-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht macht, dass seither weitere Verfahrenshandlungen ergangen wären, weshalb von einem Verfahrensstillstand von weit über einem Jahr seit der Einreichung der vorstehenden Beschwerde auszugehen ist. Zwar scheint in casu eine gewisse Komplexität des Sachverhaltes gegeben zu sein, zumal das Verfahren gegen den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit zwei weiteren Verfahren steht. Dennoch kann dies den vorliegenden Verfahrensstillstand nicht entschuldigen, insbesondere da alle drei Verfahren zugleich an die Staatsanwaltschaft überwiesen wurden, mithin in allen drei Verfahren die Untersuchungshandlungen spätestens Ende Juli 2010 abgeschlossen waren. Sodann sind Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer durch ihm vorwerfbares Verhalten das Verfahren verzögert hätte, in keiner Weise ersichtlich. Demgegenüber ist der Staatsanwaltschaft anzulasten, dass sie den Fall seit über einem Jahr hat liegen lassen. Ihrem Vorbringen, aufgrund der Umstrukturierungen durch die Einführung der gesamtschweizerischen Strafprozessordnung sei es zu einem Verfahrensstau gekommen, welcher durch die Setzung von Prioritäten abgebaut werde, kann nicht gefolgt werden. Es liegt in der Pflicht der Behörden, sich und die Prozessabläufe so zu organisieren, dass die Verfahren in angemessener Frist durchgeführt werden können (SUMMERS, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 5 N 14), weshalb weder eine Arbeitsüberlastung noch Probleme in der Organisation das lange Zuwarten zu rechtfertigen vermögen. Ausserdem ist zu beachten, dass gegen den Beschwerdeführer weiterhin eine Schriftensperre angeordnet ist. Aufgrund dieser einschneidenden Zwangsmassnahme sowie der damit verbundenen Belastung des Beschwerdeführers wäre eine zügige Behandlung des Verfahrens besonders angezeigt gewesen. Es sind daher keine Gründe ersichtlich, welche das lange passive Verhalten der Staatsanwaltschaft sowohl hinsichtlich der Anklageerhebung als auch in Bezug auf die Entscheidung über die Schriftensperre rechtfertigen, weshalb sich die zu beurteilende Verfahrensdauer unter Würdigung aller konkreten Umstände als unangemessen erweist. 2.5 Aufgrund der obigen Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen und eine Rechtsverzögerung durch die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, festzustellen. Stellt die Beschwerdeinstanz eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung fest, so kann sie der betreffenden Behörde Weisungen erteilen und für deren Einhaltung Fristen setzen (Art. 397 Abs. 4 StPO). Im vorliegenden Fall ist die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, daher anzuweisen, bis zum 15. Februar 2012 die Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. Oktober 2011 zu behandeln, in welcher er die Aufhebung der Schriftensperre beantragt.

3. Kosten Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens gehen die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von CHF 1'050.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1'000.00 (§ 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT, SGS 170.31) und Auslagen von CHF 50.00, zu Lasten des Staates. Da der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht durch einen Rechtsbeistand vertreten war, ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird im vorstehenden Strafverfahren eine Rechtsverzögerung durch die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, festgestellt. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, wird angewiesen, bis zum 15. Februar 2012 die Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. Oktober 2011 zu behandeln, in welcher er die Aufhebung der Schriftensperre beantragt.

2. Die ordentlichen Kosten des kantonsgerichtlichen Verfahrens in der Höhe von CHF 1'050.00 (beinhaltend eine Gebühr von CHF 1'000.00 sowie Auslagen von CHF 50.00) gehen zu Lasten des Staates. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiber

Dominik Haffter

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