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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 09.06.2020 470 20 89

9 juin 2020·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·1,304 mots·~7 min·4

Résumé

Beschlagnahmebefehl

Texte intégral

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 9. Juni 2020 (470 20 89) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Beschlagnahmebefehl (Kostenauflage bei Abschreibung des Beschwerdeverfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit)

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Markus Mattle (Ref.), Richter Stephan Gass; Gerichtsschreiber i.V. Linus Zweifel

Parteien A.____, vertreten durch Advokat Dr. Martin Kaiser, Bordeaux-Strasse 5, 4053 Basel, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Beschlagnahmebefehl Beschwerde gegen den Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 19. April 2020

Im Rahmen eines gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahrens wegen qualifiziert grober Verletzung von Verkehrsregeln wurden mit Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung (nachfolgend Staatsanwaltschaft), vom 19. April 2020 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. a und lit. d StPO i.V.m. Art. 69 Abs. 1 StGB bzw. Art. 90a SVG folgende Gegenstände beschlagnahmt: Motorrad «Buell XB12X» schwarz mit Kennzeichen BL XXXXX, Kontrollschild und Fahrzeugausweis zu BL XXXXX, Fahrzeugschlüssel zum Motorrad «Buell XB12X» schwarz mit Kennzeichen BL XXXXX.

Der Beschwerdeführer erhob innert der gesetzlichen Frist von 10 Tagen seit Zustellung des Anfechtungsobjekts gegen diesen Beschlagnahmebefehl am 28. April 2020 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung sowie die Rückgabe des Beschlagnahmeguts, unter o/e-Kostenfolge. In ihrer Stellungnahme vom 8. Mai 2020 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass die Beschlagnahme mit zwischenzeitlich ergangener Verfügung vom 30. April 2020 wieder aufgehoben worden sei, weshalb es an einem Rechtsschutzinteresse fehle und folglich auf die Beschwerde nicht einzutreten bzw. diese abzuweisen sei.

Nunmehr teilt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Mai 2020 mit, dass das Beschwerdeverfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben werden kann. Entsprechend dem Antrag des Beschwerdeführers kann das Beschwerdeverfahren somit gestützt auf Art. 386 Abs. 3 StPO als erledigt von den Traktanden abgeschrieben werden.

Nachdem das Verfahren abgeschrieben werden kann, ist schliesslich über die Verfahrenskosten zu entscheiden. Der Beschwerdeführer ersucht um Auferlegung der Verfahrenskosten zu Lasten der Staatsanwaltschaft sowie um Entschädigung für die anwaltlichen Bemühungen durch Advokat Dr. Martin Kaiser. Dieser macht mit Honorarnote vom 28. April 2020 für seine Bemühungen einen Aufwand von 5.5 Stunden zu je CHF 250.00 und Auslagen von CHF 10.00 sowie zusätzlich in seiner Eingabe vom 14. Mai 2020 einen Aufwand von 0.5 Stunden geltend. Er bringt sinngemäss vor, dass der angefochtene Beschlagnahmebefehl erst aufgrund der Beschwerde vom 28. April 2020 aufgehoben worden sei. Die Kosten seien der Staatsanwaltschaft aufzuerlegen, zumal der Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang vollumfänglich obsiegt habe.

Bei der Gegenstandslosigkeit eines Rechtsmittelverfahrens ist in Bezug auf die Kostentragungspflicht zu unterscheiden, ob sie bereits im Zeitpunkt des Rechtsmittels vor der Hängigkeit des Rechtsmittelverfahrens feststand oder erst nach Ergreifung des Rechtsmittels während der Hängigkeit des Rechtsmittels eingetreten ist. Im ersten Fall ergeht in der Regel ein Nichteintretensentscheid, wofür gemäss Art. 428 Abs. 1 Satz 2 StPO diejenige Partei die Verfahrenskosten zu tragen hat, die das Rechtsmittel ergriffen hat (THOMAS DOMEISEN, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 428 N 14). Tritt die Gegenstandslosigkeit – wie vorliegend der Fall – erst nach Eintritt der Hängigkeit des Rechtsmittels ein, so stellt sich die Frage, wie die Kosten des Verfahrens zu verlegen sind; die StPO regelt diese Frage nicht. In der Doktrin werden hierzu drei unterschiedliche Positionen vertreten: Die erste Lehrmeinung verlangt, dass die Verfahrenskosten nach dem Verursacherprinzip derjenigen Partei auferlegt werden, welche die Gegenstandslosigkeit veranlasst hat (vgl. NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht prozessrechts, 3. Aufl. 2017, N 1797; DANIEL JOSITSCH, Grundriss des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N 743; NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, N 2298). Andere Autoren sind wiederum der Auffassung, die Verfahrenskosten seien nach dem mutmasslichen Prozessausgang zu verlegen (vgl. THOMAS DOMEISEN, a.a.O., Art. 428 N 14). Gemäss einer dritten Lehrmeinung liegt der Entscheid in analoger Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO im Ermessen des Gerichts, zumal ganz verschiedene Konstellationen zur Gegenstandslosigkeit führen können (vgl. STEFAN CHRISTEN, Kostenfolge im kantonalen Beschwerdeverfahren in Strafsachen, in: ZStrR 131/2013, S. 184; YVONA GRIESSER, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 428 N 8a). Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, wendet in ständiger Rechtsprechung das sogenannte Verursacherprinzip gemäss erstgenannter Lehrmeinung an. Es ist folglich zu prüfen, welche Partei im vorliegenden Verfahren für die Gegenstandslosigkeit verantwortlich zeichnet.

Die Staatsanwaltschaft beschlagnahmte das Motorrad des Beschwerdeführers im Hinblick auf eine mögliche spätere Einziehung. Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn diese voraussichtlich einzuziehen sind (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO). Gemäss Art. 90a Abs. 1 SVG kann das Gericht die Einziehung eines Motorfahrzeugs anordnen, wenn damit eine grobe Verkehrsregelverletzung in skrupelloser Weise begangen wurde (lit. a), und der Täter durch die Einziehung von weiteren groben Verkehrsregelverletzungen abgehalten werden kann (lit. b). Unter letzterer Voraussetzung ist zu prüfen, ob das Fahrzeug in der Hand des Täters in der Zukunft die Verkehrssicherheit gefährdet; verlangt ist gemäss Art. 90a Abs. 1 lit. b SVG namentlich eine Gefährdungs- bzw. Rückfallprognose in Bezug auf das konkrete Tatfahrzeug. Gegen eine günstige Prognose sprechen eine hohe Leistungsstärke des Fahrzeugs, die fehlende Einsicht in das Unrecht der Tat und ein belasteter automobilistischer Leumund. Verfügt der Täter hingegen über einen unbefleckten automobilistischen Leumund oder liegt ein früherer Verstoss zeitlich weit zurück, wird dies in aller Regel eine Einziehung ausschliessen. Erscheint die Anlasstat als einmaliger Fehltritt, ist die Einziehung des Fahrzeugs grundsätzlich ausgeschlossen (PHILIPPE WEISSENBERGER, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl. 2014, Art. 90a N 21 ff. mit weiteren Hinweisen). In den meisten Fällen wird sich im Zeitpunkt der Beschlagnahme jedoch noch nicht mit Gewissheit voraussagen lassen, ob die Voraussetzungen gemäss Art. 90a Abs. 1 lit. b SVG tatsächlich erfüllt sind. Aus diesem Grund genügt zu Beginn und während der Dauer der Strafuntersuchung als Zulässigkeitsvoraussetzung der Beschlagnahme die Wahrscheinlichkeit oder gar die blosse Möglichkeit der Einziehung (BGE 124 IV 313 E. 3.b; FELIX BOMMER/PETER GOLDSCHMID, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 263 N 37). Für die Anordnung einer Beschlagnahme ist deshalb ausreichend, wenn im Rahmen einer Prognose festgestellt wird, dass eine Einziehung gestützt auf Art. 90a Abs. 1 SVG zumindest als möglich erachtet werden kann (STEFAN HEIMGARTNER, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 263 N 23).

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Angesichts der Tatvorwürfe musste die Einziehung des Motorrads gestützt auf Art. 90a Abs. 1 SVG von der Staatsanwaltschaft ernsthaft in Erwägung gezogen werden. Sie war folglich berechtigt, das Motorrad für die Dauer der notwendigen Abklärungen hinsichtlich der Voraussetzungen von Art. 90a Abs. 1 lit. b SVG zu beschlagnahmen. Die Beschlagnahme vom 19. April 2020 ist damit rechtmässig erfolgt. Nachdem die Abklärungen der Staatsanwaltschaft zu möglichen Vorstrafen sowie zum Verkehrsleumund des Beschwerdeführers ergeben haben, dass die vorstehend erwähnten Voraussetzungen von Art. 90a Abs. 1 lit. b SVG vorliegend nicht erfüllt sind, hat sie die Beschlagnahme am 30. April 2020 wieder aufgehoben. Damit ist sie ihrer Pflicht zur Aufhebung der Beschlagnahme nach Auffassung des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, zeitgerecht nachgekommen. Weder der Beschlagnahmebefehl vom 19. April 2020 noch das nachfolgende Verhalten der Staatsanwaltschaft können in irgendeiner Weise beanstandet werden. Das Verhalten des Beschwerdeführers ist hingegen als voreilig zu werten. Eine einfache Anfrage bei der Staatsanwaltschaft hätte ausgereicht, um das Schicksal des angefochtenen Beschlagnahmebefehls in Erfahrung zu bringen, zumal die Staatsanwaltschaft alle notwendigen Abklärungen wie bereits erwähnt zeitnah getroffen hat. Stattdessen hat der Beschwerdeführer bereits neun Tage nach dem Erlass des Beschlagnahmebefehls ein Rechtsmittelverfahren angestrengt, welches nun zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist. Das gesamte Beschwerdeverfahren und damit auch dessen Gegenstandslosigkeit hätten durch ein umsichtigeres Handeln des Beschwerdeführers mithin leicht vermieden werden können. Nach dem Gesagten ist die nun eingetretene Gegenstandslosigkeit dem Beschwerdeführer zuzurechnen, weshalb dieser als deren Verursacher gilt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind deshalb vorliegend in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO auch im Fall einer Abschreibung zufolge Gegenstandslosigkeit vom Beschwerdeführer zu tragen. Bei diesem Verfahrensausgang ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung auszurichten.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

1. Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

2. Die Kosten des kantonsgerichtlichen Verfahrens von total CHF 800.00 (bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 750.00 und Auslagen von pauschal CHF 50.00) werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Präsident

Dieter Eglin

Gerichtsschreiber i.V.

Linus Zweifel

Gegen diesen Entscheid ist Beschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht erhoben worden (1B_340/2020)

http://www.bl.ch/kantonsgericht

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