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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 12.05.2020 470 20 33

12 mai 2020·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·3,612 mots·~18 min·5

Résumé

Nichtanhandnahme des Verfahrens

Texte intégral

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 12. Mai 2020 (470 20 33) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Nichtanhandnahme

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richterin Susanne Afheldt (Ref.), Richter Stephan Gass; Gerichtsschreiber i.V. Linus Zweifel

Parteien A.____, Beschwerdeführerin

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin

Unbekannte Täterschaft, evtl. B.____, Beschuldigter

Gegenstand Nichtanhandnahme des Verfahrens Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, vom 30. Januar 2020

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Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Am 17. Januar 2020 erstattete A.____ bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Strafanzeige gegen unbekannte Täterschaft wegen versuchter Nötigung, evtl. Gefährdung des Lebens und einfacher Verletzung der Verkehrsregeln. Dabei trug A.____ die nachstehende Begebenheit vor: Am 24. Dezember 2019 um 11.17 Uhr habe sie mit ihren beiden Hunden die Hauptstrasse vor ihrer Liegenschaft in X.____ überquert. Als sie, auf ihre Hunde wartend, mit dem Rücken zur Strasse gestanden habe, sei ein schwarzer Kombi mit dem Kennzeichen BL XXXXXX an ihr vorbeigedonnert. Die Distanz zwischen ihr und dem Auto habe maximal 10 cm und die Geschwindigkeit 45-50 km/h betragen. Es sei ihr vorgekommen, als wäre das Auto direkt auf sie zugefahren. Da A.____ in der Vergangenheit bereits mit ähnlichen Fahrmanövern in Angst und Schrecken versetzt worden sei, trage sie eine sogenannte Bodycam an ihrer Jacke. Dies sei auch an besagtem Tag der Fall gewesen, weshalb sie das Ereignis habe filmen und den Fahrzeughalter ermitteln können. Sie kenne den Fahrzeughalter nicht, jedoch habe im September 2019 eine Person mit demselben Namen ein Youtube-Video kommentiert. Der Strafanzeige vom 17. Januar 2020 legte A.____ eine CD mit Aufnahmen der erwähnten Bodycam bei. B. Mit Verfügung vom 30. Januar 2020 nahm die Staatsanwaltschaft das Verfahren in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht anhand (Dispositiv-Ziffer 1). Die Kosten des Verfahrens überband sie dem Staat (Dispositiv-Ziffer 2). C. Gegen diese Verfügung erhob A.____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 10. Februar 2020 (gleichentags der Schweizerischen Post übergeben) beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), Beschwerde und beantragte, es sei eine Strafuntersuchung zu eröffnen und es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. D. Die Staatsanwaltschaft begehrte mit Stellungnahme vom 18. Februar 2020, die Beschwerde sei abzuweisen; unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. E. Mit Verfügung vom 26. Februar 2020 wurde der Beschwerdeführerin die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zur Kenntnisnahme zugestellt und der Schriftenwechsel geschlossen. F. Mit Eingabe vom 2. März 2020 äusserte sich die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 18. Februar 2020. Erwägungen 1. Eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet mittels Beschwerde bei der Dreierkammer des Kantongerichts angefochten werden (Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO und § 15 Abs. 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht EG StPO). Verlangt das Gesetz – wie vorliegend – die Begründung des Rechtsmittels, so hat gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO die Person oder die Behörde, welche das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c). In der schriftlichen Beschwerdebegründung hat die beschwerdeführende Partei mittels eindeutiger Verweisungen auf die vorinstanzlichen Erwägungen schlüssig darzulegen, weshalb sie den angefochtenen Entscheid als fehlerhaft erachtet und die tatsächlichen bzw. rechtlichen Gründe zu nennen, die einen anderen Entscheid nahelegen (PATRICK GUIDON, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 396 N 9c; RICHARD CALAME, Commentaire Romand CPP, 2. Aufl. 2019, Art. 385 N 21; BGer 6B_1273/2019 vom 11. März 2020 E. 2.4.3; 6B_552/2018 vom 27. Dezember 2018 E. 1.3; BGer 6B_1404/2016 vom 13. Juni 2017 E. 1.2.3; 6B_1162/2016 vom 27. April 2017 E. 2.3). Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Da alle formellen Voraussetzungen zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass geben, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Sie eröffnet demgegenüber namentlich dann eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen allerdings erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1; BGer 6B_833/2019 vom 10. September 2019 E. 2.4.2; 6B_798/2019 vom 27. August 2019 E. 3.2). Die Frage, ob die Strafverfolgungsbehörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz „in dubio pro duriore“ (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 StPO und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2). Danach darf die Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 137 IV 219 E. 7; BGer 6B_274/2019 vom 28. Februar 2020 E. 2.3). 3.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme im Wesentlichen damit, dass die mit der Bodycam gemachten Video- und Fotoaufnahmen ohne Einholung einer Bewilligung erstellt und deshalb unrechtmässig erhoben worden seien und folglich nicht verwertet werden dürften. Ein Rechtfertigungsgrund für die Erstellung der Aufnahmen bestehe nicht, da bei Beginn http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Aufzeichnungen kein gegenwärtiger Angriff auf Rechtsgüter der Beschwerdeführerin bestanden habe. Ungeachtet dessen habe eine Sichtung des Video- und Fotomaterials ergeben, dass darauf keinerlei strafrechtlich relevanten Ereignisse zu sehen seien. Insbesondere seien klarerweise keine unmittelbare Lebensgefahr oder Handlungen im Sinne einer Nötigung zu erkennen gewesen, und objektive Zeugen seien keine vorhanden. Auf keinem der beiden Videos sei ein in unangepasster Geschwindigkeit fahrendes Auto erkennbar, es sei im Gegenteil ein eher langsam vorbeifahrendes Auto zu sehen, welches beim Vorbeifahren abgebremst habe. Ein Straftatbestand liege eindeutig nicht vor. Die Beschwerdeführerin habe sich aufgrund der Perspektive ohnehin neben der Strasse befunden. Sie müsse sich die Verwertung der Aufzeichnungen jedoch entgegenhalten lassen, da sie diese erstellt und freiwillig eingereicht habe. 3.2 Die Beschwerdeführerin wendet demgegenüber in ihrer Beschwerde vom 10. Februar 2020 sowie in ihrer Eingabe vom 2. März 2020 zusammengefasst ein, dass genügend Anhaltspunkte bestünden, dass der Fahrzeuglenker eine unmittelbare Lebensgefahr für sie geschaffen habe. Auf dem Bildmaterial sei zu sehen, dass sie auf der Fahrbahn gestanden habe und vom Fahrzeug nur sehr knapp nicht erfasst worden sei. Das Ereignis sei ausserdem im Lichte einer auf Youtube geführten Auseinandersetzung zu betrachten, welche sie mit einer Person mit demselben Benutzernamen wie dem Fahrzeuglenker geführt habe. Sofern eine Aussage-gegen-Aussage-Situation vorläge, müssten ihre Aussagen durch ein Gericht gewürdigt werden; die Rechtswidrigkeit der Aufnahmen habe nicht die Staatsanwaltschaft zu beurteilen. Eine Kamera habe sie zudem nur deshalb mitgeführt, weil sie aufgrund ihrer Tätigkeit als Tierschützerin bereits früher mehrfach Opfer von Übergriffen geworden sei. So habe es bereits einmal eine vergleichbare Situation mit einem Fahrzeug gegeben, und sie sei auch bereits Opfer von Sachbeschädigungen und Verschmutzungen geworden (Haus, Briefkasten, Auto). Die Aufnahmen seien deshalb nicht rechtswidrig erstellt worden, in jedem Fall sei bereits für die Beantwortung dieser Frage eine umfassende Untersuchung durchzuführen. Nur so könne eruiert werden, ob es für die Aufnahmen einen Rechtfertigungsgrund gebe. Im vorliegenden Fall sei von einer schweren Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO auszugehen, weshalb die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Dashcams im Zusammenhang mit Bagatelldelikten nicht einschlägig sei. 4. Vorliegend ist folglich die Frage zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Recht nicht anhand genommen hat. Die Dreierkammer des Kantonsgerichts hat das von der Beschwerdeführerin eingereichte Video- und Bildmaterial eingehend gesichtet, und es ist der Staatsanwaltschaft beizupflichten, dass diesem keine Hinweise auf eine mögliche Straftat entnommen werden können. Die Bilder erweisen sich als weitestgehend unauffällig; sie zeigen tatsächlich lediglich ein mit relativ geringer Geschwindigkeit vorbeifahrendes Fahrzeug. Die teilweise schwerwiegenden Vorwürfe der Beschwerdeführerin lassen sich damit in keiner Weise untermauern. Ein genügender hinreichender Anfangsverdacht, welcher die Staatsanwaltschaft zur Eröffnung einer Strafuntersuchung verpflichten würde, liegt somit eindeutig nicht vor. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren demzufolge zu Recht nicht anhand genommen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. http://www.bl.ch/kantonsgericht

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5. Selbst wenn dem angeschuldigten Fahrzeuglenker aufgrund der Aufzeichnungen indes ein Vorwurf gemacht werden könnte, so käme höchstens eine einfache Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG infrage. In diesem Fall wäre der Staatsanwaltschaft beizupflichten, dass die Aufzeichnungen nicht verwertet werden dürften. Dies ergibt sich aufgrund der nachfolgenden Erwägungen. 5.1 Die Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise ist in Art. 141 StPO geregelt. Für Beweise, die durch verbotene Beweiserhebungsmethoden im Sinne von Art. 140 StPO erlangt worden sind, sieht Art. 141 Abs. 1 Satz 1 StPO ein absolutes Beweisverwertungsverbot vor. Dasselbe gilt, wenn das Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet (Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO). Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nach Art. 141 Abs. 2 StPO grundsätzlich nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. Beweise, bei deren Erhebung lediglich Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, bleiben dagegen gemäss Art. 141 Abs. 3 StPO verwertbar. Die in Frage stehenden Videoaufnahmen wurden von einer Privatperson und nicht durch die Strafverfolgungsbehörde erlangt. Auch wenn sich in der Strafprozessordnung keine Regelung zur Beurteilung der Verwertbarkeit von durch Privatpersonen erlangten Beweismitteln findet, bedeutet dies nicht, dass eine Verwertbarkeit solcher Beweismittel grundsätzlich ausgeschlossen wäre. Liegen privat gesammelte Beweismittel vor, ist jedoch zunächst zu prüfen, ob diese rechtmässig oder in Verletzung einer geltenden Rechtsvorschrift erlangt wurden. Erfolgte die Erhebung rechtmässig und mithin ohne Verletzung einer strafrechtlichen, persönlichkeitsrechtlichen, datenschutzrechtlichen oder einer anderen geltenden Rechtsnorm oder unter Vorliegen eines Rechtfertigungsgrunds, so dürfen die so erlangten Beweismittel grundsätzlich auch von den Strafverfolgungsbehörden verwertet werden (SABINE GLESS, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 141 N 40c; STEFAN MAEDER, Verwertbarkeit privater Dashcam-Aufzeichnungen im Strafprozess, AJP 2018 S. 155 ff.). Wurde ein Beweismittel von einer Privatperson hingegen rechtswidrig erlangt, ist zur Beurteilung der Verwertbarkeit gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung weiter zu prüfen, ob die Strafverfolgungsbehörden das fragliche Beweismittel selbst rechtmässig hätten erlangen können, und ob eine Interessenabwägung für die Verwertbarkeit des Beweismittels spricht (BGer 1B_22/2012 vom 11. Mai 2012 E. 2.4.4; BGer 1B_76/2016 vom 30. März 2016 E. 2.2; SABINE GLESS, a.a.O., Art. 141 N 40c; STEFAN MAEDER, a.a.O., S. 159). 5.2 Für die Beurteilung der Rechtmässigkeit der von der Beschwerdeführerin gemachten Aufzeichnungen stellt sich zunächst die Frage, ob diesbezüglich eine Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater StGB vorliegt. Diese Strafbestimmung umfasst nur Tatsachen, welche den Geheimbereich oder nicht jedermann ohne Weiteres zugängliche Tatsachen aus dem Privatbereich betreffen (ANDREAS DONATSCH, Kommentar StGB, 20. Aufl. 2018, Art. 179quater N 1). Da das Fahrzeuginnere des Personenwagens mit dem http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Kontrollschild BL XXXXXX auf der in Frage stehenden Videoaufnahme nicht erkennbar ist und diese Aufzeichnung daher lediglich Aufnahmen einer öffentlichen Strasse enthält, ist eine Strafbarkeit der Aufzeichnung im Sinne von Art. 179quater StGB zu verneinen (vgl. DONATSCH, a.a.O., Art. 179quater N 4). Weiter wäre zu prüfen, ob die Videoaufnahme auch in Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen erfolgte. Art. 12 Abs. 1 DSG sieht vor, dass die Persönlichkeit der betroffenen Personen bei der Bearbeitung von Personendaten nicht widerrechtlich verletzt werden darf. Gemäss Abs. 2 lit. a der erwähnten Bestimmung dürfen Personendaten insbesondere nicht entgegen den Grundsätzen der Artikel 4, 5 Abs. 1 und 7 Abs. 1 DSG bearbeitet werden. So liegt unter anderem eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung vor, wenn die Bearbeitung von Personendaten wider Treu und Glauben und nicht verhältnismässig erfolgt (Art. 4 Abs. 2 DSG), oder wenn die Beschaffung von Personendaten und insbesondere der Zweck ihrer Bearbeitung für die betroffene Person nicht erkennbar sind (Transparenzprinzip; Art. 4 Abs. 4 DSG), es sei denn, es habe dafür ein Rechtfertigungsgrund bestanden. So sind gemäss Art. 13 Abs. 1 DSG Persönlichkeitsverletzungen dann nicht widerrechtlich, wenn sie durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt sind. Auch wenn in den Videoaufnahmen der Beschwerdeführerin keine Personen zu erkennen sind, so stellt bereits die Aufzeichnung der Fahrzeugkontrollschilder eine Bearbeitung von Personendaten im Sinne des Datenschutzgesetzes dar (STEFAN MAEDER, a.a.O., S. 162; DOMINIQUE C. ARNOSTI, Dashcam: Risiko oder Garant im (Rechts)Verkehr?, Zürich/Basel/Genf 2019, S. 15). Die an der Jacke der Beschwerdeführerin befestigte Bodycam war für den Fahrzeuglenker nicht erkennbar. Da die heimliche Beschaffung von Personendaten gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und somit gegen Art. 4 Abs. 2 DSG sowie gegen das Erfordernis der Erkennbarkeit der Beschaffung von Personendaten und des Zwecks ihrer Bearbeitung für die betroffene Person gemäss Art. 4 Abs. 4 DSG verstösst, liegt hinsichtlich der Bodycam-Aufnahme des Fahrzeuges eine Persönlichkeitsverletzung vor. Eine Einwilligung des Betroffenen und eine gesetzliche Erlaubnis fallen vorliegend als Rechtfertigungsgründe ausser Betracht. So bedeutet der Umstand, dass ein Fahrzeuglenker auf einer öffentlichen Strasse fährt und dabei von anderen Verkehrsteilnehmern wahrgenommen werden kann, noch nicht, dass er damit einverstanden ist, bei der Fahrt gefilmt zu werden. Demgegenüber stellt sich die Frage, ob private oder öffentliche Interessen vorliegen, die das Datenschutzinteresse des Fahrzeuglenkers überwiegen und die Persönlichkeitsverletzung daher zu rechtfertigen vermögen (Art. 13 Abs. 1 DSG). Der Datenbearbeiter kann sowohl private als auch öffentliche Interessen geltend machen, was umgekehrt aber auch für die von der Datenbearbeitung betroffene Person gilt. Massgeblich ist dabei jedoch nicht das Interesse des Beschuldigten, einer Strafe zu entgehen, weil es (noch) nicht um die Frage geht, ob das Beweismittel im Strafverfahren (gegen ihn) verwertet werden kann. Vielmehr geht es vorerst um das Recht auf informationelle http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Selbstbestimmung (STEFAN MAEDER, a.a.O., S. 164). Weiter ist zu beachten, dass eine Rechtfertigung bei Persönlichkeitsverletzungen nach Art. 12 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 4 DSG grundsätzlich nur mit Zurückhaltung anzunehmen ist (BGE 136 II 508 E. 5.2.4; STEFAN MAEDER, a.a.O., S. 164). Die zu beurteilende Bodycam-Aufzeichnung erfolgte auf öffentlicher Strasse und zeigt das Vorbeifahren eines Fahrzeugs, wobei zwar dessen Kontrollschild zu erkennen ist, nicht jedoch der Lenker selbst. Da zum Anbringen eines Kontrollschilds eine gesetzliche Pflicht besteht (Art. 10 Abs. 1 SVG) und sich ein Fahrzeugführer bei seiner Fahrt auf öffentlicher Strasse bewusst sein muss, dass das Kontrollschild für andere Verkehrsteilnehmer sichtbar ist, erweist sich die mit der Aufzeichnung verbundene Persönlichkeitsverletzung in dieser Hinsicht als geringfügig. Demgegenüber ist zu beachten, dass ein bedeutendes gesellschaftliches Interesse daran besteht, auch in der Öffentlichkeit nicht (beliebig oder ständig) überwacht zu werden. Vorliegend ist zudem die Transparenz bei der Datenbeschaffung und damit ein Eckpfeiler des Datenschutzes betroffen (STEFAN MAEDER, a.a.O., S. 164). Diesen Interessen sind die Datenbearbeitungsinteressen der Urheberin der Bodycam-Aufzeichnung gegenüberzustellen. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie bereits einmal einen ähnlichen Vorfall erlebt habe und auch sonst regelmässig Opfer von Delikten werde. Aus diesem Grund trage sie die Bodycam in der Öffentlichkeit zu ihrem eigenen Schutz. Zwar ist das persönliche Interesse, zum eigenen Schutz im Fall von Angriffen auf die eigene Person ein Beweismittel zu haben, grundsätzlich als schützenswert zu erachten (in diesem Sinne auch STEFAN MAEDER, a.a.O., S. 165). Da aber die Aufklärung von Delikten grundsätzlich eine Behördenaufgabe darstellt, und es aus rechtsstaatlichen Überlegungen heikel erscheint, wenn sich Privatpersonen entsprechende Aufgaben anmassen, vermag ein entsprechendes privates Interesse – weil die Rechtfertigung einer Persönlichkeitsverletzung nach Art. 12 Abs. 2 lit. a DSG nur mit Zurückhaltung anzunehmen ist – die in Verletzung des Transparenzprinzips erfolgte Bodycam-Aufzeichnung nicht zu rechtfertigen (SOPHIE HAAG, Die private Verwendung von Dashcams und der Persönlichkeitsschutz, in: René Schaffhauser [Hrsg.], Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2016, 171–181, S. 180; STEFAN MAEDER, a.a.O., S. 165). Fraglich ist schliesslich, ob die Beschwerdeführerin auch öffentliche Interessen an der Aufzeichnung hätte geltend machen können, wie zum Beispiel, dass ihre Aufnahme zur allgemeinen Sicherheit im Strassenverkehr beitragen würde. Aus rechtsstaatlichen Gründen ist dies problematisch, da es Aufgabe der Behörden (und nicht von Privatpersonen) ist, die Sicherheit auf den Strassen zu fördern (STEFAN MAEDER, a.a.O., S. 165). Die Staatsanwaltschaft ist deshalb zutreffend zum Schluss gelangt, dass für die durch den Einsatz der Bodycam hervorgerufene Persönlichkeitsverletzung keine Rechtfertigungsgründe vorliegen und dieser daher als widerrechtlich zu gelten hat.

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Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.3 Hinsichtlich dieser durch eine Privatperson unrechtmässig erlangten Bodycam-Aufzeichnung wäre nun zu prüfen, ob die Strafverfolgungsbehörden selbst rechtmässig eine Videoaufzeichnung des betreffenden Verkehrsmanövers hätten erstellen können. Die Beurteilung dieser Frage hängt grundsätzlich davon ab, ob im fraglichen Zeitpunkt ein Tatverdacht die entsprechende Beweiserhebung legitimiert hätte (STEFAN MAEDER, a.a.O., S. 159; BGer 1B_22/2012 vom 11. Mai 2012 E. 2.4.4). Dabei ist zu beachten, dass sich das gefilmte Geschehen ausschliesslich auf einer öffentlichen Strasse abspielte, welche von der Polizei bei Kontrollen mit technischen Hilfsmitteln überwacht werden kann (vgl. Art. 9 Abs. 1 SKV). Kontrollen sollen gemäss Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 SKV schwerpunktmässig unter anderem nach sicherheitsrelevantem Fehlverhalten ausgerichtet werden und stichprobenweise, systematisch oder im Rahmen von Grosskontrollen erfolgen. Die Überwachung durch die Polizei mit Audio- und Videogeräten im öffentlich zugänglichen Raum in der Weise, dass Personen identifiziert werden können, setzt sodann unter anderem voraus, dass diese verhältnismässig, d.h. zur Verhinderung von Straftaten geeignet ist oder deren Ahndung erleichtert (§ 45d Abs. 2 lit. a PolG BL). Demnach wäre eine abstrakt sicherheitspolizeilich motivierte, aber ansonsten anlasslose, flächendeckende und ständige Aufzeichnung des Strassenverkehrs durch die Polizei unzulässig (STEFAN MAEDER, a.a.O., S. 166). Geht es nur um ein einzelnes Delikt ohne vorangehendes, den hypothetischen Verdacht begründendes Verhalten, so wäre die hypothetisch rechtmässige Erreichbarkeit zu verneinen (STEFAN MAEDER, a.a.O., S. 166). Im vorliegenden Fall gab es keinerlei Anzeichen darauf, dass ein strafbares Verhalten unmittelbar bevorstehen könnte oder dass zumindest damit zu rechnen wäre. Wäre die Polizei in besagtem Zeitpunkt vor Ort gewesen, hätte sie keinerlei Anhaltspunkte gehabt, eine Videoaufzeichnung dieses Strassenabschnitts zu starten. Für die infrage stehende Bodycam-Aufzeichnung des vorbeifahrenden Fahrzeugs ist die hypothetisch rechtmässige Erreichbarkeit folglich zu verneinen. 5.4 Eine Ausnahme vom Vorgenannten würde einzig dann Anwendung finden, wenn es sich vorliegend um die Aufklärung einer schweren Straftrat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO handelte. In diesem Fall wären auch rechtswidrig erhobene Beweismittel verwertbar. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist dieser Massstab auch bei von Privaten rechtswidrig erhobenen Beweisen anzuwenden. Solche sind nur zuzulassen, wenn sie zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich sind (BGer 6B_1188/2018 vom 26. September 2019 E. 2.2). Die Beschwerdeführerin macht denn auch geltend, es handle sich vorliegend um eine schwere Straftat. Das Gesetz definiert nicht, was unter einer schweren Straftat zu verstehen ist. Als schwere Straftaten fallen vorab Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB in Betracht (BGE 137 I 218 E. 2.3.5.2). Teilweise werden als schwere Straftaten nur diejenigen Delikte verstanden, bei welchen als Strafe ausschliesslich Freiheitsstrafe angedroht ist (vgl. SABINE GLESS, a.a.O., Art. 141 N 72). Weder eine einfache Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 1 SVG noch eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG ist als schwere Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO zu qualifizieren (BGer 6B_1188/2018 vom 26. September 2019 E. 4; http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht BGE 137 I 218 E. 2.3.5.2). Deshalb dürften die Videoaufzeichnungen zur Verfolgung dieser Tatbestände auch dann nicht verwendet werden, wenn sich aus den Bildern ein entsprechender Anfangsverdacht ergeben würde. 6. Die Beschwerdeführerin ersucht in ihrer Beschwerde schliesslich um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Art. 136 StPO konkretisiert die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Strafverfahren. Danach gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (Abs. 1 lit. a) und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Abs. 1 lit. b). Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 138 III 217 E. 2.2.4; BGer 1B_49/2019 vom 20. Mai 2019 E. 3.1). Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie – zumindest vorläufig – nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138 E. 5.1). Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen ist im vorliegenden Fall festzustellen, dass die Begehren der Beschwerdeführerin als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen sind. Eine Partei, welche über die nötigen Mittel verfügt, hätte sich angesichts der hier vorliegenden klaren Sach- und Beweislage bei vernünftiger Überlegung kaum dazu entschlossen, in diesem Beschwerdeverfahren ein Kostenrisiko zu tragen. Angesichts dessen erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Beschwerdeführerin die kumulative Voraussetzung der Bedürftigkeit erfüllt. Mithin ist das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen. 7. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend diesem Ausgang sind die Kosten des kantonsgerichtlichen Verfahrens von total CHF 800.00 (bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 750.00 und Auslagen von pauschal CHF 50.00) der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 1 GebT).

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Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des kantonsgerichtlichen Verfahrens von total CHF 800.00 (bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 750.00 und Auslagen von pauschal CHF 50.00) werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiber i.V.

Linus Zweifel

Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in Strafsachen hat das Schweizerische Bundesgericht mit Urteil vom 14. September 2020 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (Verfahrensnummer: 6B_810/2020).

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