Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 08.06.2021 470 20 285 (470 2020 285)

8 juin 2021·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·3,909 mots·~20 min·3

Résumé

Verfahrenseinstellung

Texte intégral

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 8. Juni 2021 (470 20 285) ___________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Verfahrenseinstellung

An die Begründung einer Einstellungsverfügung sind umso höhere Anforderungen zu stellen, je grösser der Spielraum ist, über den die Staatsanwaltschaft infolge Ermessen und unbestimmter Rechtsbegriffe verfügt, sowie je schwerer das in Frage stehende Delikt wiegt.

Besetzung Vizepräsident Markus Mattle, Richterin Susanne Afheldt (Ref.), Richter Daniel Häring; Gerichtsschreiber Stefan Steinemann

Parteien A.____, vertreten durch Advokat Sebastian Laubscher, Greifengasse 1, Postfach 1644, 4001 Basel, Beschwerdeführerin

gegen Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin

B.____, Beschuldigter

Gegenstand Verfahrenseinstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 25. November 2020

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Am 20. November 2019, um 17.00 Uhr, ereignete sich in der aufgrund von Bauarbeiten nur einseitig befahrbaren Z.____strasse in Y.____ in Fahrtrichtung Dorfzentrum ein Verkehrsunfall. B.____ erfasste mit seinem Lastwagen A.____, die auf der Höhe des Fussgängerstreifens bei der C.____ mit ihrem Fahrrad nach links abgebogen sein oder den Fussgängerstreifen zu Fuss mit ihrem Fahrrad überquert haben soll. Beim Unfall erlitt A.____ ein schweres Schädelhirntrauma. Am 21. November 2019 eröffnete die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft ein Strafverfahren gegen B.____ (fortan: Beschuldigter) wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung und Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz. Mit Einstellungsverfügung vom 25. November 2020 stellte sie das gegen den Beschuldigten geführte Strafverfahren ein. B. Mit Beschwerde vom 21. Dezember 2020 beantragte A.____ (fortan: Beschwerdeführerin) beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, es sei die Einstellungsverfügung vom 25. November 2020 aufzuheben und es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Untersuchung fortzusetzen bzw. wegen fahrlässiger Körperverletzung mit schwerer Schädigung und grober Verletzung der Verkehrsregeln gegen den Beschuldigten Anklage zu erheben; alles unter o/e Kostenfolge zulasten der Staatsanwaltschaft bzw. der Staatskasse; eventualiter sei ihr die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit Advokat Sebastian Laubscher zu gewähren. Ausserdem stellte sie den Verfahrensantrag, es sei ein verkehrstechnisches Gutachten zur Frage des Unfallhergangs zu erstellen. C. Die Staatsanwaltschaft begehrte mit Stellungnahme vom 4. Januar 2021 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Überdies beantragte sie, der Beweisantrag sei abzuweisen. D. Mit Verfügung vom 13. Januar 2021 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Einholung eines verkehrstechnischen Gutachtens abgewiesen und der Schriftenwechsel geschlossen.

Erwägungen 1. Eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, mit Beschwerde angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO und § 15 Abs. 2 EG StPO). Die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, hat genau anzugeben, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO). In der schriftlichen Beschwerdebegründung muss sie sich konkret mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzen und im Einzelnen aufzeigen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist (GUIDON, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 396 N 9c; CALAME, Commentaire romand CPP, 2. Aufl. 2019, Art. 385 N 21; BGer 6B_182/2020 vom 6. Januar 2021 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht E. 2.5). Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Im vorliegenden Fall hat sich die Beschwerdeführerin als Privatklägerin konstituiert. Durch die Einstellung des Strafverfahrens ist sie überdies offensichtlich beschwert, weshalb sie zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist. Die angefochtene Einstellungsverfügung wurde ihr am 9. Dezember 2020 zugestellt. Damit erweist sich die von ihr am 21. Dezember 2020 erhobene Beschwerde als fristgerecht (vgl. Art. 90 Abs. 2 StPO). Die übrigen formellen Voraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass und sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2.1 Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Einstellungsverfügung zusammengefasst insbesondere, der Beschuldigte habe am 20. November 2019, 17.00 Uhr, seinen Lastwagen durch die sich auf der Z.____strasse in Y.____ befindende Baustelle in Richtung Y.____ Zentrum gelenkt. Am rechten Rand der Fahrbahn habe sich vor dem Beschuldigten die Beschwerdeführerin als Fahrradlenkerin befunden. Auf Höhe der C.____ habe der Beschuldigte beabsichtigt, links an der Beschwerdeführerin vorbeizufahren. Im gleichen Moment sei die Beschwerdeführerin – mutmasslich ohne vorgängiges Handzeichen – den sich dort befindlichen Fussgängerstreifen überquerend mit ihrem Fahrrad nach links abgebogen. Dies in der Absicht, über die orange Sicherheitslinie und die temporäre Fussgängerbrücke zur C.____ zu gelangen. Trotz sofort eingeleiteter Vollbremsung habe der Beschuldigte die Beschwerdeführerin ungefähr auf der Höhe des Fussgängerstreifens erfasst. Die Beschwerdeführerin habe als Folge dieses Verkehrsunfalls schwere Kopfverletzungen erlitten, welche eine mehrmonatige Hospitalisation notwendig gemacht hätten. Dem Beschuldigten könne im Zusammenhang mit diesem Unfallereignis kein strafrechtlich relevanter Vorwurf gemacht werden. Er habe unmittelbar nach Erkennen der Gefahrensituation eine Vollbremsung eingeleitet. Angesichts der übersichtlichen Situation habe für ihn keine Veranlassung bestanden, die Geschwindigkeit vor dem Fussgängerstreifen vorsorglich zu reduzieren. Aufgrund der überdurchschnittlichen Fahrbahnbreite sei das beabsichtigte linksseitige Überholen der Beschwerdeführerin zudem ohne weiteres im Einklang mit den geltenden Verkehrsregeln gestanden. Demgegenüber habe die Beschwerdeführerin die geltenden Verkehrsregeln gleich in mehrfacher Hinsicht verletzt. So sei sie – mutmasslich ohne vorgängiges Handzeichen und Einspuren – namentlich auf der Höhe des Fussgängerstreifens unvermittelt nach links abgebogen, um unter anderem in Verletzung von Art. 27 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 73 Abs. 6 SSV über die temporäre Sicherheitslinie und anschliessend die Fussgängerbrücke zur C.____ zu gelangen. Aufgrund des Vertrauensgrundsatzes im Strassenverkehr habe der Beschuldigte nicht mit diesem Manöver der Beschwerdeführerin rechnen müssen. Daraus folge, dass das Verfahren gegen den Beschuldigten nach Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO einzustellen sei. 2.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen in ihrer Beschwerde zusammengefasst unter anderem ein, der Umstand, dass der Sattel ihres Fahrrads am Ende des Unfallgeschehens http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht nicht aus seiner Sollposition verdreht gewesen sei, spreche dafür, dass sie zum Kollisionszeitpunkt nicht auf diesem gesessen sei. Damit könnte es sein, dass sie beim Fussgängerstreifen vom Fahrrad abgestiegen sei, um die Strasse zu Fuss von links zu überqueren. Im Weiteren könne nicht unbesehen auf die Aussagen des Beschuldigten abgestellt werden. Als Beschuldigter habe er nämlich ein grosses Interesse daran, eine strafrechtliche Verurteilung zu verhindern. Die Depositionen des Beschuldigten zum Unfallhergang seien überdies nicht glaubhaft. In der Einvernahme vom 20. November 2019 habe er nämlich ausgeführt, dass er zirka 5 – 6 m hinter der Beschwerdeführerin gefahren sei, als diese plötzlich nach links abgebogen sei. Diese Aussage sei tatsachenwidrig. Wie der von der Polizei mit Hilfe der Auswertung des Fahrtenschreibers vorgenommenen Rekonstruktion des Unfallablaufs entnommen werden könne, habe der Beschuldigte nämlich bereits zirka 31 m vor der Kollision angefangen zu reagieren und eine Vollbremsung eingeleitet. Die Aussage des Beschuldigten, die Beschwerdeführerin sei ohne Handzeichen unvermittelt fahrend nach links abgebogen, sei sodann nicht objektivierbar und als reine Schutzbehauptung zu werten. Die Aussagen des Zeugen seien ebenfalls nicht glaubhaft. So habe der Zeuge in der Einvernahme vom 16. September 2020 insbesondere ausgeführt, als er die Fahrradfahrerin wahrgenommen habe, sei der Lieferwagen bereits hinter der Fahrradfahrerin gefahren. Er nehme an, der Beschuldigte habe sie dort wegen der Baustelle nicht überholt. Gemäss dem Gutachter bilde jedoch der Umstand, dass der Lieferwagen unmittelbar vor der Kollision mit einer Geschwindigkeit von zirka 50 km/h unterwegs gewesen und die Beschwerdeführerin wahrscheinlich mit einer Geschwindigkeit von zirka 15 km/h gefahren sei, einen eindeutigen Beweis dafür, dass der Beschuldigte beabsichtigt habe, die Beschwerdeführerin zu überholen. Fraglich bleibe auch auf welcher Höhe sich der Zeuge zum Unfallzeitpunkt befunden und ob er von dort aus Sicht auf das Verhalten der Beschwerdeführerin und das Unfallgeschehen gehabt habe. Im vorliegenden Fall sei die Geschwindigkeit des vom Beschuldigten gelenkten Lastwagens von 51 km/h im Baustellenbereich bei Dunkelheit nicht angepasst gewesen. Denn gemäss dem Gutachter hätte der Beschuldigte innerhalb einer Reaktionsentfernung von zirka 29.1 m die Kollision nur vermeiden können, wenn er zum Zeitpunkt seiner Reaktion lediglich eine Geschwindigkeit von zirka 45 km/h eingehalten hätte. Der Beschuldigte sei demgemäss mit einer übersetzten Geschwindigkeit gefahren, um auf das beabsichtigte Überqueren des Fussgängerstreifens durch die Beschwerdeführerin rechtzeitig reagieren zu können. Der Beschuldigte habe zudem beabsichtigt, mit einem ungenügenden Abstand von höchstens 0.9 m die Beschwerdeführerin zu überholen. Aufgrund des Fehlverhaltens des Beschuldigten sei es zur Kollision mit der Beschwerdeführerin gekommen, welche dabei schwere Verletzungen im Kopfbereich erlitten habe. Unter diesen Umständen könne eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschuldigten am Unfallereignis nicht einfach von der Hand gewiesen werden, weshalb die Staatsanwaltschaft die Untersuchung fortsetzen bzw. Anklage erheben müsse. 3.1 Nach Art. 320 Abs. 1 StPO richten sich Form und allgemeiner Inhalt der Einstellungsverfügung nach den Art. 80 und 81 StPO. Gemäss Art. 80 Abs. 2 StPO muss eine Einstellungsverfügung schriftlich ergehen sowie begründet werden. Aufgrund von Art. 81 Abs. 3 lit. b http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht StPO müssen die Gründe für die vorgesehene Erledigung des Verfahrens genannt werden. Die Begründungspflicht stellt nicht nur ein bedeutsames Element transparenter Entscheidfindung dar, sondern dient zugleich auch der wirksamen Selbstkontrolle der verfügenden Behörde (BGE 118 V 56 E. 5b, 112 Ia 109 E. 2b). Die Begründung soll der Staatsanwaltschaft ihre Überlegungen vor Augen führen und so eine Prüfung der Plausibilität des eigenen Entscheids bewirken, um zu verhindern, dass sie sich von unsachlichen Motiven leiten lässt. Überdies soll die Begründung es der betroffenen Person ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten; dies ist nur möglich, wenn sich sowohl die beschwerdeführende Partei als auch die Beschwerdeinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können (vgl. GRÄDEL/HEINIGER, Basler Kommentar StPO, a.a.O., Art. 320 N 5; BGer 6B_570/2016 vom 6. Juni 2017 E. 2.1). Auch wenn sich die Staatsanwaltschaft nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf, hat sie wenigstens kurz ihre Überlegungen zu nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2; 142 III 433 E. 4.3.2; MOREILLON/PAREIN-REYMOND, Petit Commentaire CPP, 2. Aufl. 2016, Art. 320 N 2). An die Begründung einer Einstellung eines Strafverfahrens sind umso höhere Anforderungen zu stellen, je grösser der Spielraum ist, über den die Staatsanwaltschaft infolge Ermessen und unbestimmter Rechtsbegriffe verfügt, sowie je schwerer das in Frage stehende Delikt wiegt (vgl. BGE 112 Ia 107 E. 2b). 3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (BGE 137 I 195 E. 2.2; 135 I 187 E. 2.2; 132 V 387 E. 5.1). Eine Gehörsverletzung durch eine erstinstanzliche Behörde infolge einer Verletzung der Begründungspflicht kann ausnahmsweise geheilt werden, wenn diese Verletzung nicht besonders schwer wiegt, die betreffende Behörde in ihrer Stellungnahme an die Rechtsmittelinstanz, die zur freien Prüfung aller Sachverhalts- und Rechtsfragen berechtigt ist, eine ausreichende Begründung nachschiebt sowie sich die beschwerdeführerende Partei in einer Replik dazu äussern kann und ihr kein Nachteil daraus erwächst (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 133 I 201 E. 2.2; 132 V 387 E. 5.1; 125 I 209 E. 9a; 107 Ia 1 E. 1). Von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist aber selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs jedenfalls dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2). 4. Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt. Einzustellen ist mit anderen Worten, wenn sich während des Vorverfahrens der Tatverdacht nicht derart verdichtete, dass bei erfolgter Anklage mit einem verurteilenden Erkenntnis des Gerichts gerechnet werden könnte, also mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen wäre (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2005, BBl 2006 S. 1272). Laut Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO verfügt die Staatsanwaltschaft zudem die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist. Die Bestimmung kommt zur Anwendung, wenn das inkriminierte Verhalten, selbst wenn es nachgewiesen wäre, nicht den objektiven und subjektiven Tatbestand einer Strafnorm erfüllen würde. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn eine Anzeige einen nur zivilrechtlich relevanten Sachverhalt betrifft (SCHMID/JOSITISCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, Art. 319 N 6; GRÄDEL/HEINIGER, a.a.O., Art. 319 N 9; MOREILLON/PAREIN-REYMOND, a.a.O., Art. 319 N 13). Eine Verfahrenseinstellung kann auch erfolgen, wenn ein Tatbestandselement (z.B. beim Fahrlässigkeitsdelikt die Sorgfaltspflichtverletzung) ganz offensichtlich nicht gegeben ist (LANDSHUT/BOSSHARD, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 319 N 19). Des Weiteren hat eine Einstellung nach Art. 319 Abs. 1 StPO zu ergehen, wenn Rechtfertigungsgründe bzw. Schuldausschlussgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können bzw. Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf eine Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Da die Staatsanwaltschaft nicht dazu berufen ist, über Recht und Unrecht zu richten, ist der Tatverdacht bereits dann als anklagegenügend (d.h. „hinreichend“ im Sinne von Art. 324 StPO) anzusehen, wenn die Staatsanwaltschaft die Tatbeteiligung und eine strafrechtliche Reaktion (Strafe/Massnahme) im Zeitpunkt der Anklageerhebung für bloss wahrscheinlich hält. Der Grundsatz „in dubio pro reo“ nach Art. 10 Abs. 3 StPO spielt hier also nicht; im Gegenteil gilt der Grundsatz „in dubio pro duriore“ (Botschaft, a.a.O., S. 1273). Er bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 und E. 2.3.1; 138 IV 186 E. 4.1, 86 E. 4.1). 5. Nach Art. 125 StGB wird auf Antrag bestraft, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt (Abs. 1). Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt (Abs. 2). 5.1.1 Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt (Art. 12 Abs. 3 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung setzt voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist die Handlungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Das Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt richtet sich, wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 135 IV 56 E. 2.1). 5.1.2 Grundvoraussetzung für die Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Für die Beantwortung dieser Frage http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren – namentlich das Verhalten des Beschuldigten – in den Hintergrund drängen. Erforderlich ist zudem, dass der Eintritt des Erfolgs vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 135 IV 56 E. 2.1). 5.2.1 Im Strassenverkehr richtet sich der Umfang der zu beachtenden Sorgfalt nach den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes und den dazu gehörenden Verordnungen. Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG hat der Lenker sein Fahrzeug ständig so zu beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Er muss jederzeit in der Lage sein, auf die jeweils erforderliche Weise auf das Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig zu reagieren. Er muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden (Art. 3 Abs. 1 VRV). Das Mass der Aufmerksamkeit, das vom Fahrzeuglenker verlangt wird, beurteilt sich nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen (BGE 129 IV 282 E. 2.2.1). 5.2.2 Nach Art. 34 Abs. 4 SVG ist gegenüber allen Strassenbenützern ein ausreichender Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren. Ob ein Abstand ausreichend ist, hängt von den gesamten Umständen ab, namentlich von den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen sowie der Beschaffenheit der beteiligten Fahrzeuge (BGE 131 IV 133 E. 3.1). Je geringer der seitliche Abstand bemessen wird, desto näher liegt die Gefahr eines Zusammenstosses oder Unfalls und desto schwieriger ist es, einer Fehlreaktion des zu überholenden Verkehrsteilnehmers durch Verzögerung der Fahrt, Anhalten, Ausweichen oder Warnen wirksam zu begegnen (BGer 6B_776/2018 vom 14. Dezember 2018 E. 1.3.2). Beim Radfahrer ist wegen des labilen Gleichgewichts des Fahrrads mit gewissen seitlichen Abweichungen zu rechnen. Er vermag in der Regel sein Fahrrad nicht über eine längere Strecke genau in derselben Richtung zu halten, muss vielmehr, um im Gleichgewicht zu bleiben, mit Lenkstange und Vorderrad manövrieren können und ist deshalb, wenn er mit zu knapp bemessenem seitlichem Abstand überholt wird, der Gefahr besonders ausgesetzt, in der Fahrsicherheit beeinträchtigt zu werden, ins Schwanken zu geraten und zu stürzen. Pflichtgemässe Vorsicht gebietet daher dem Überholenden, den Sicherheitsabstand so weit zu bemessen, dass er dem Radfahrer ausreichenden Raum belässt, die Fahrt fortzusetzen, http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht ohne sich oder andere zu gefährden, dass er ihn also nicht nur nicht streift, sondern auch sonst wie nicht aus dessen Fahrbahn verdrängt oder ihn unsicher macht. Dabei fällt erheblich ins Gewicht, ob mit einem leichten Fahrzeug oder einem Lastwagen oder gar mit einem schweren Lastenzug überholt werden will. Je grösser und schwerer das überholende Fahrzeug ist, desto näher liegt die Möglichkeit, dass der zu überholende Strassenbenützer durch dessen Masse beeindruckt und angezogen wird. Aus diesem Grunde ist daher, selbst wenn die Strassen- und Sichtverhältnisse gut sind und der Überholende mit mässiger Geschwindigkeit fährt, beim Überholen eines Radfahrers durch einen schweren Lastwagen oder einen Lastenzug die Gefahr eines Zusammenstosses verhältnismässig gross, somit der Sicherheitsabstand besonders weit zu bemessen (BGE 83 IV 107 E. 3). Fahrzeuge dürfen nicht überholt werden, wenn der Führer die Absicht anzeigt, nach links abzubiegen (Art. 34 Abs. 5 SVG). 6. In der angefochtenen Verfügung erwog die Vorinstanz, der Beschuldigte habe beabsichtigt, mit seinem Lastwagen auf der Höhe der C.____ an der Beschwerdeführerin vorbeizufahren. In diesem Moment sei die Beschwerdeführerin mit ihrem Fahrrad nach links abgebogen. Der Beschuldigte habe trotz sofortiger Vollbremsung nach Erkennen der Gefahr eine Kollision mit der Beschwerdeführerin nicht mehr verhindern können. Die Vorinstanz nahm somit implizit an, dass der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Beschuldigten und der Körperverletzung der Beschwerdeführerin unterbrochen worden sei. Daraus folgerte sie offenkundig, dass sich der Beschuldigte nicht wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung schuldig gemacht habe. Die Körperverletzung der Beschwerdeführerin kann jedoch nur dann als unvermeidbares Ereignis gelten, wenn es bei pflichtgemässem Verhalten des Beschuldigten nicht zu dieser gekommen wäre. Entscheidend ist somit, ob der Beschuldigte die massgebenden Verkehrsregeln beachtet hat und den Unfall dennoch nicht hat verhindern können. Im Zusammenhang mit dem hier interessierenden Überholmanöver hielt die Vorinstanz lediglich pauschal fest, dass angesichts der überdurchschnittlichen Fahrbahnbreite das beabsichtigte linksseitige Überholen der Beschwerdeführerin ohne Weiteres im Einklang mit den geltenden Verkehrsregeln gestanden sei. Allein der Umstand, dass zum Überholen der Beschwerdeführerin genügend Raum zur Verfügung gestanden sein soll, bedeutet noch keineswegs, dass der Beschuldigte die massgebenden Verkehrsregeln respektiert hat. Nur wenn feststeht, dass der Beschuldigte bei seiner Fahrt die Verkehrsregeln eingehalten und er trotzdem die stattgefundene Körperverletzung bei der Beschwerdeführerin nicht hätte vermeiden können, kann die Adäquanz verneint werden. Genau dies hätte die Vorinstanz untersuchen müssen. Sie hätte sich konkret insbesondere damit auseinandersetzen müssen, ob der Beschuldigte unter Berücksichtigung der gesamten Umstände bei seiner Fahrt der Strasse und dem Verkehr die nötige Aufmerksamkeit zugewendet und zur Beschwerdeführerin einen ausreichenden Abstand, namentlich auch vor der Einleitung des beabsichtigten Überholmanövers, hielt, und sich der Unfall so hätte verhindern lassen. Die Vorinstanz nahm jedoch weder in der angefochtenen Verfügung noch in ihrer Vernehmlassung zu dieser Frage Stellung. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Damit erweist sich die vorinstanzliche Begründung in einem wesentlichen Punkt als unvollständig. Überdies ging die Vorinstanz davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne vorgängiges Handzeichen auf der Höhe des besagten Fussgängerstreifens nach links abbog. Sie legte jedoch weder in der angefochtenen Verfügung noch in ihrer Stellungnahme dar, aus welchen Gründen sie von einer solchen Verkehrsregelverletzung durch die Beschwerdeführerin ausging. Da die Frage der Zeichengebung durch die Beschwerdeführerin von zentraler Bedeutung ist, hätte die Vorinstanz jedenfalls angeben müssen, weshalb sie zuungunsten der Beschwerdeführerin annahm, sie habe das Linksabbiegen nicht angezeigt. An dieser Stelle sei daran erinnert, dass bei verschiedenen Möglichkeitsvarianten nach dem Grundsatz „in dubio pro duriore“ im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen ist. Die vorinstanzliche Begründung erweist sich folglich auch in dieser Hinsicht als lückenhaft. Nach alledem ist zusammenfassend festzustellen, dass die erstinstanzliche Begründung in zentralen Aspekten unvollständig geblieben ist. Dies verhindert, dass sich die Beschwerdeinstanz ein Bild über die Tragweite der angefochtenen Einstellungsverfügung machen und diese sachgerecht überprüfen kann. Da vorliegend überdies die Rückweisung an die Vorinstanz zu keinem formalistischen Leerlauf und zu keiner unbotmässigen Verzögerung führt, sondern das Interesse der durch den in Rede stehenden Unfall schwer verletzten Beschwerdeführerin an der Durchführung eines rechtskonformen Strafverfahrens überwiegt, fällt eine Heilung der Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren ausser Betracht. Daher ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Entsprechend erweist sich die Beschwerde als begründet und ist deshalb gutzuheissen. Es erübrigt sich damit, auf die weiteren mit der Beschwerde vorgetragenen Rügen und Vorbringen einzugehen. 7. Abschliessend bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu entscheiden. 7.1 Zufolge Aufhebung der angefochtenen Einstellungsverfügung sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total Fr. 1‘050.− (bestehend aus einer Spruchgebühr von Fr. 1‘000.− und Auslagen von pauschal Fr. 50.−) auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 4 StPO). 7.2 Der Beschwerdeführerin ist für den Beizug eines Rechtsvertreters im Beschwerdeverfahren eine angemessene Entschädigung aus der Staatskasse auszurichten (Art. 436 Abs. 3 StPO; BGer 6B_1004/2015 vom 5. April 2016 E. 1.3; GRIESSER, Zürcher Kommentar StPO, a.a.O., Art. 436 N 4; WEHRENBERG/FRANK, Basler Kommentar StPO, a.a.O., Art. 436 N 16). Da ihr Rechtsvertreter, Advokat Sebastian Laubscher, keine Honorarnote eingereicht hat, ist dessen Entschädigung von Amtes wegen nach Ermessen festzusetzen (§ 18 Abs. 1 TO). Diese ist auf 6 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.− zu bemessen. Hierzu sind Auslagen von Fr. 20.− und die Mehrwertsteuer von 7,7 %, ausmachend Fr. 117.05, zu addieren. Insgesamt ist somit die Parteientschädigung der Beschwerdeführerin auf Fr. 1'637.05 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Dem Beschuldigten ist für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen, da er eine solche nicht beantragt hat und ihm augenscheinlich auch kein entsprechender Aufwand entstanden ist.

Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 25. November 2020 wird aufgehoben und die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total Fr. 1’050.− (bestehend aus einer Spruchgebühr von Fr. 1’000.− und Auslagen von pauschal Fr. 50.−) werden auf die Staatskasse genommen. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'637.05 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse ausgerichtet.

Dem Beschuldigten wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Vizepräsident

Markus Mattle Gerichtsschreiber

Stefan Steinemann

(Dieser Entscheid ist rechtskräftig.)

http://www.bl.ch/kantonsgericht

470 20 285 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 08.06.2021 470 20 285 (470 2020 285) — Swissrulings