Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 01.02.2021 470 20 284

1 février 2021·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·4,457 mots·~22 min·3

Résumé

Verfahrenseinstellung; Kosten

Texte intégral

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 1. Februar 2021 (470 20 284) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Kostenauflage trotz Verfahrenseinstellung

Besetzung Präsident Dieter Eglin; Gerichtsschreiber Florian Jenal

Parteien A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Bignasca, Denkmalstrasse 2, Postfach, 6000 Luzern 6, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Verfahrenseinstellung / Kosten Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 1. Dezember 2020

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2020 stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung (nachfolgend Beschwerdegegnerin), unter anderem das Strafverfahren MU1 19 197, das wegen einfacher Körperverletzung, mehrfacher Tätlichkeiten und Drohung gegen A.____ (nachfolgend Beschwerdeführer) eröffnet worden war, mangels Vorliegens eines gültigen Strafantrags in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO ein (Ziffer 1). Die Zivilklage wurde auf den Zivilweg verwiesen (Ziffer 2). Mit Bezug auf die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 1’907.60 verfügte die Beschwerdegegnerin in Ziffer 3 was folgt: "Die Kosten des eingestellten Verfahrensteils betreffend MU1 19 197 (150 Aktenseiten) bestehend aus den Kosten der Polizei (CHF 120.00), den Kosten der ärztlichen Untersuchungen (CHF 1'067.60) und den Kosten der Staatsanwaltschaft (CHF 720.00) in der Höhe von insgesamt CHF 1'907.60 gehen gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO zu Lasten der beschuldigten Person." Weiter legte die Beschwerdegegnerin fest, dass dem Beschwerdeführer gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO keine Entschädigung und keine Genugtuung zugesprochen wird (Ziffer 5). Die Kosten für die ebenfalls eingestellten Verfahrensteile MU1 18 2350 und MU2 19 11 wurden dem Staat auferlegt (Ziffer 4).

Auf die Begründung dieser Einstellungsverfügung sowie auf jene der nachfolgend aufgeführten Parteianträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

B. Gegen diese Einstellungsverfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Dezember 2020 Beschwerde. Dabei stellte er folgende Rechtsbegehren: "1. Ziff. 3 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 1. Dezember 2020 sei insofern aufzuheben, dass dem Beschuldigten für die Einstellung des Verfahrens MU1 19 197 keine Verfahrenskosten zu Lasten gehen. 2. Der Unterzeichnende sei für das vorliegende Verfahren als amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers einzusetzen. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter Einsetzung des Unterzeichnenden als dessen unentgeltlichen Rechtsbeistand. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz bzw. des Staates."

C. Die Beschwerdegegnerin begehrte in ihrer Stellungnahme vom 5. Januar 2021, dass die Beschwerde abzuweisen und dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen seien.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht D. Mit Verfügung vom 6. Januar 2021 stellte das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend Kantonsgericht), dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 5. Januar 2021 zur Kenntnisnahme zu. Gleichzeitig setzte es dem Beschwerdeführer Frist bis zum 22. Januar 2021, das mit der Verfügung zugestellte "Gesuch um amtliche Verteidigung" vollständig ausgefüllt und mit allen erforderlichen Beilagen versehen beim Kantonsgericht einzureichen. Im Übrigen wurde der Schriftenwechsel geschlossen und der Fall zur Beurteilung an den Präsidenten des Kantonsgerichts überwiesen.

E. Mit Eingabe vom 22. Januar 2021 reichte der Beschwerdeführer das Gesuch um amtliche Verteidigung samt Fürsorgebestätigung und Budget der Sozialhilfe ein. Ausserdem replizierte er zur Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 5. Januar 2021.

F. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 25. Januar 2021 wurde die Eingabe des Beschwerdeführers vom 22. Januar 2021 der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt.

Erwägungen

Formelles

1.1 Gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO beurteilt die Beschwerdeinstanz Beschwerden gegen Verfahrenshandlungen und gegen nicht der Berufung unterliegende Entscheide der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Übertretungsstrafbehörden. Die Funktion der Beschwerdeinstanz übt gemäss § 15 Abs. 2 EG StPO die Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, aus. Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so entscheidet deren Verfahrensleitung gemäss Art. 395 StPO über die Beschwerde allein, wenn diese ausschliesslich Übertretungen zum Gegenstand hat (lit. a) oder wenn wirtschaftliche Nebenfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als CHF 5‘000.-- zur Debatte stehen (lit. b). Im vorliegenden Fall ist zu beantworten, ob dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt CHF 1'907.60 auferlegt werden dürfen. Es geht somit um wirtschaftliche Nebenfolgen eines Entscheides mit einem strittigen Betrag von weniger als CHF 5'000.--. Daraus folgt, dass die Verfahrensleitung, das heisst der Präsident des Kantonsgerichts, als Einzelrichter für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.2 Nach Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Einstellungsverfügung wurde von der Beschwerdegegnerin am 1. Dezember 2020 verfasst und dem Beschwerdeführer am 9. Dezember 2020 zugestellt. Dieser übergab seine Beschwerde am 21. Dezember 2020 der Schweizerischen Post. Da der letzte Tag der Frist mit dem 19. Dezember 2020 auf einen Samstag fiel, endete sie gemäss Art. 90 Abs. 2 StPO am darauffolgenden Werktag, womit die Beschwerdefrist in casu gewahrt ist. Nachdem der Beschwerdeführer auch seiner Begründungspflicht nachgekommen ist, die angefochtene Einstellungsverfügung ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, der Beschwerdeführer beschwerdelegitimiert ist und eine zulässige Rüge erhebt, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Materielles

2. Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen Ziffer 3 der angefochtenen Einstellungsverfügung vom 1. Dezember 2020, mit welcher die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO die Verfahrenskosten von total CHF 1’907.60 auferlegt hat, bestehend aus den Kosten der Polizei (CHF 120.--), den Kosten der ärztlichen Untersuchungen (insgesamt CHF 1'067.60, bestehend aus CHF 448.60 für die Untersuchung von B.____ und CHF 619.-- für die Prüfung der Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers) sowie den Kosten der Staatsanwaltschaft (CHF 720.--). Die Beschwerdegegnerin begründete die Kostenauferlegung trotz Einstellung damit, dass der Beschwerdeführer B.____ am 9. Dezember 2018 geschubst und in den Finger gebissen und damit ihre körperliche Integrität verletzt habe. Ihm sei deshalb ein zivilrechtliches Verschulden vorzuwerfen, welches zur Einleitung des Strafverfahrens geführt habe. Deshalb seien ihm die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO aufzuerlegen (Seite 5 der angefochtenen Einstellungsverfügung).

Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde vom 21. Dezember 2020 gegen die angefochtene Kostenauferlegung ins Feld, dass die ärztliche Untersuchung von B.____ einzig darauf zurückzuführen sei, dass diese ihn fälschlich bezichtigt habe, sie gewürgt zu haben. Wäre der Vorwurf des Würgens nicht im Raum gestanden, so hätte höchstwahrscheinlich auch keine kostenaufwändige ärztliche Untersuchung stattgefunden. Die Auferlegung der ärztlichen Untersuchungskosten sei somit unzulässig, weil es am adäquaten Kausalzusammenhang zum Schubsen und in den Finger Beissen fehle, welches ihm in der Einstellungsverfügung vorgeworfen werde. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Da ausserdem B.____ den von ihr gestellten Strafantrag bereits einen Tag, nachdem sie ihn gestellt hatte, wieder zurückgezogen habe, und kein Offizialdelikt vorliege, würde sich auch die Auferlegung der Kosten der Staatsanwaltschaft nicht rechtfertigen. Insgesamt werde der Beschwerdeführer durch die Auferlegung der Verfahrenskosten faktisch trotz der Verfahrenseinstellung bestraft, was unzulässig sei. Ziffer 3 der Einstellungsverfügung vom 1. Dezember 2020 sei dementsprechend aufzuheben und es sei von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen.

In ihrer Stellungnahme vom 5. Januar 2021 zur Beschwerde erweitert die Beschwerdegegnerin ihre Argumentation und macht zusammengefasst geltend, dass der Vorwurf der Würgeattacke erstellt sei und sich deshalb die Auferlegung der Kosten geradezu aufdränge. Die Beschwerdegegnerin stützt sich darauf, dass B.____ anlässlich ihrer Einvernahme vom 9. Dezember 2018 detailliert geschildert habe, wie es zum Würgeangriff gekommen sei und wie sie sich dabei gefühlt habe. Diese Schilderung sei umso glaubhafter, weil B.____ ihre Symptome gleichentags auch widerspruchsfrei bei der amtsärztlichen Untersuchung erläutert habe und diese klassischerweise bei Würgeopfern vorliegen würden. Deshalb sei es als Schutzbehauptung zu werten, wenn der Beschwerdeführer abstreite, B.____ gewürgt zu haben, zumal er dies in seiner Einvernahme vom 10. Dezember 2018 erst auf Hinweis seines Verteidigers getan habe. Aus diesen Gründen sei aus dem Umstand, dass im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung keine objektiven Anzeichen für ein Würgen festgestellt werden konnten, nicht zu schliessen, dass ein solches nicht stattgefunden habe. Im Übrigen sei zu Verfahrensbeginn nicht erstellt gewesen, ob der Beschwerdeführer und B.____ eine Lebenspartnerschaft führen würden, weshalb der Verdacht auf ein Offizialdelikt im Raum gestanden und weitere Ermittlungen notwendig gewesen seien. Die Beschwerde sei somit abzuweisen.

In seiner weiteren Eingabe vom 22. Januar 2021 legt der Beschwerdeführer dar, dass es sich bei den im ärztlichen Untersuchungsbericht festgehaltenen Symptomen lediglich um die schriftlich festgehaltene Aussage von B.____ handle. Ein Würgegriff habe gerade nicht festgestellt werden können. Darüber hinaus führt der Beschwerdeführer ins Feld, dass entgegen der Beschwerdegegnerin keinerlei Anzeichen vorlägen, dass die Aussagen von B.____ glaubhafter seien als seine eigenen Depositionen. Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin verstiessen gegen die Unschuldsvermutung.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.1 Wird ein Verfahren eingestellt, so gehen die Verfahrenskosten grundsätzlich zu Lasten des Staates. Nach Art. 426 Abs. 2 StPO können der beschuldigten Person jedoch die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Dabei handelt es sich um eine den zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für fehlbares Verhalten (YVONA GRIESSER, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl., 2020, Art. 426 N 10). Der Vorwurf des fehlbaren Verhaltens darf sich nicht auf einen strafrechtlichen Vorwurf stützen, sondern muss sich auf die Verletzung einer anderen geschriebenen oder ungeschriebenen Verhaltensnorm aus der gesamten schweizerischen Rechtsordnung beziehen (BGer 6B_1247/2015 vom 15. April 2016 E. 1.3; YVONA GRIESSER, a.a.O., Art. 426 N 10; THOMAS DOMEISEN, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., 2014, Art. 426 N 29). Diese Verletzung muss in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise erfolgt sein, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze (BGer 6B_1247/2015 vom 15. April 2016 E. 1.3). Der Sachverhalt, auf den der zivilrechtlich vorwerfbare Verstoss gestützt wird, muss eingestanden, unbestritten oder klar nachgewiesen sein (BGE 112 Ia 371 E. 2a; BGer 6B_1247/2015 vom 15. April 2016 E. 1.3; THOMAS DOMEISEN, a.a.O., Art. 426 N 34; YVONA GRIESSER, a.a.O., Art. 426 N 10). Die Kostenauflage verletzt somit dann die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK, Art. 14 Ziff. 2 UNO-Pakt II), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheides direkt oder indirekt vorgeworfen wird, sie habe sich strafbar gemacht oder es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden (BGE 119 la 332 E. 1b; BGer 6B_586/2013 vom 1. Mai 2014 E. 2.3; YVONA GRIESSER, a.a.O., Art. 426 N 9). Der Staat trägt die Beweislast hinsichtlich der Voraussetzungen der Kostenauferlegung gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO (BGer 6B_71/2009 vom 28. Mai 2009 E. 1.4; THOMAS DOMEISEN, a.a.O., Art. 426 N 35). Der Überbindung von Verfahrenskosten an die beschuldigte Person bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens kommt in jedem Fall Ausnahmecharakter zu (THOMAS DOMEISEN, a.a.O., Art. 426 N 29).

3.2 Als Verhaltensnorm der schweizerischen Rechtsordnung, deren Verletzung die Kostenauferlegung im Rahmen von Art. 426 Abs. 2 StPO rechtfertigen kann, kommt Art. 28 ZGB in Betracht (BGer 6B_990/2013 vom 10. Juni 2014 E. 1.2; BGer 1B_21/2012 vom 27. März 2012 E. 2.4). Art. 28 ZGB schützt Personen vor widerrechtlichen Verletzungen ihrer Persönlichkeit. Gemäss Art. 28 Abs. 2 ZGB ist eine Persönlichkeitsverletzung dann widerrechtlich, wenn sie weder durch Einwilligung des Verletzten noch durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Intehttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht resse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. Die von Art. 28 ZGB geschützten Persönlichkeitsrechte werden unter anderem durch Angriffe auf die physische und die psychische Integrität von Personen tangiert (ANDREAS MEILI, Basler Kommentar ZGB, 6. Aufl., 2018, Art. 28 N 17). Darunter fällt auch ein Verhalten, das andere terrorisiert und verängstigt sowie diese in ihrem seelischen Wohlbefinden gefährdet oder erheblich stört (BGer 1B_21/2012 vom 27. März 2012 E. 2.4). Allerdings kann nicht jede noch so geringfügige Beeinträchtigung der Persönlichkeit als rechtlich relevante Verletzung verstanden werden; vielmehr muss diese eine gewisse Intensität erreichen. Auf die subjektive Empfindlichkeit des Betroffenen kommt es dabei nicht an, denn für die Beurteilung der Schwere des Eingriffs ist ein objektiver Massstab anzulegen (BGer 6B_990/2013 vom 10. Juni 2014 E. 1.2; BGer 1B_21/2012 vom 27. März 2012 E. 2.4).

3.3 Zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten und den durch die Strafuntersuchung entstandenen Kosten muss sodann ein adäquater Kausalzusammenhang nachgewiesen werden (YVONA GRIESSER, a.a.O., Art. 426 N 15). Ein solcher liegt einerseits dann vor, wenn die Verletzung der geschriebenen oder ungeschriebenen Verhaltensnorm, mit deren Verletzung die Auferlegung der Kosten begründet wird, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, den Verdacht einer strafbaren Handlung zu erwecken und damit Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens gibt. Andererseits ist der von Art. 426 Abs. 2 StPO geforderte Kausalzusammenhang auch dann gegeben, wenn die Verletzung der geschriebenen oder ungeschriebenen Verhaltensnorm die Durchführung der bereits eröffneten Strafuntersuchung erschwert und dadurch Kosten verursacht hat (THOMAS DOMEISEN, a.a.O., Art. 426 N 29). Am Kausalzusammenhang fehlt es jedenfalls dann, wenn die Behörde aus Übereifer, aufgrund unrichtiger Beurteilung der Rechtslage oder vorschnell eine Strafuntersuchung eingeleitet hat (BGer 6B_877/2016 vom 13. Januar 2017 E. 3.2). Auch gebricht es an der Kausalität, wenn zwar widerrechtliches und schuldhaftes Verhalten vorliegt, aber die Behörde gar keine Untersuchung hätte eröffnen dürfen, weil beispielsweise kein Strafantrag vorlag oder die Tat verjährt war (YVONA GRIESSER, a.a.O., Art. 426 N 15).

3.4 Die Beschwerdegegnerin stützt die Kostenauferlegung in der angefochtenen Verfügung darauf, dass der Beschwerdeführer B.____ geschubst und in den Finger gebissen hat (Seite 5 der angefochtenen Einstellungsverfügung). Dies ist indessen unzulässig. Zwar bestreitet der Beschwerdeführer den Vorwurf des Schubsens und in den Finger Beissens nicht. Allein deswegen wäre es aber zum vornherein nicht zur amtsärztlichen Untersuchung von B.____ gekommen, da http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht es sich dabei lediglich um Tätlichkeiten gemäss Art. 126 StGB handelt. In der Einstellungsverfügung wird zwar ausgeführt, dass am Hals von B.____ Verletzungen vorgefunden worden seien, welche als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB zu werten seien (Seite 3 der angefochtenen Einstellungsverfügung). Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass im amtsärztlichen Untersuchungsbericht einzig ein "alter Knutschfleck" dokumentiert ist, nicht aber, worauf dieser zurückzuführen ist. Andere innere oder äussere Verletzungen oder Schädigungen von B.____ im Zusammenhang mit den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Ereignissen vom 9. Dezember 2018, die mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordert und damit die Schwelle zur einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 StGB überschritten hätten (vgl. ANDREAS ROTH/ANNE BERKEMEIER, Basler Kommentar StGB, 4. Aufl., 2019, Art. 123 N 4), gehen demgegenüber weder aus dem amtsärztlichen Untersuchungsbericht noch aus den übrigen Akten hervor. Im Gegenteil hält der amtsärztliche Untersuchungsbericht ausdrücklich fest, dass neben dem "alten Knutschfleck" keine neuen Verletzungen festgestellt werden konnten. Diesbezüglich kann als notorisch erachtet werden, dass das in den Finger Beissen nicht geeignet ist, Spuren am Hals hervorzurufen. Auch ist nicht vorstellbar, dass das Schubsen in casu zu einem "alten Knutschfleck" am Hals hätte geführt haben können. Insofern verbleiben als mögliche Kausalursachen für die ärztlichen Untersuchungen im Rahmen von Art. 426 Abs. 2 StPO lediglich die Tätlichkeiten des in den Finger Beissens und des Schubsens. Allein wegen diesen hätte aber weder B.____ untersucht noch die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers überprüft werden müssen, denn Tätlichkeiten gemäss Art. 126 StGB werden mit Busse bestraft, weshalb es sich lediglich um Übertretungen nach Art. 103 ff. StGB handelt. Für die Anordnung strafprozessualer Haft muss aber laut Art. 221 Abs. 1 StPO der dringende Verdacht auf Vergehen oder Verbrechen vorliegen. Insofern mangelt es hinsichtlich des Vorwurfs des Schubsens und in den Finger Beissens jedenfalls am Kausalzusammenhang zwischen dem vorgeworfenen Verhalten und den Kosten der amtsärztlichen Untersuchungen (siehe E. 3.3 hiervor).

Im Übrigen stehen sich die widersprechenden Aussagen des Beschwerdeführers und von B.____ gegenüber. Der Beschwerdeführer legt insbesondere dar, B.____ nur geschubst zu haben, weil diese ihm zu nahe gekommen sei und sie einzig deshalb in den Finger gebissen zu haben, weil sie ihm den Mund zugehalten bzw. "zugestopft" habe (act. 2117). Der Beschwerdeführer macht somit der Sache nach eine Notwehrsituation im Sinne von Art. 15 f. StGB und Art. 52 OR geltend. In den Augen des Kantonsgerichts ist weder die Aussage von B.____ noch jene des Beschwerhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht deführers klar glaubhafter als die andere. Es besteht somit in tatsächlicher Hinsicht kein unbestrittener oder klar nachgewiesener Sachverhalt (BGE 112 la 371 E. 2.a). Legt man die Version des Beschwerdeführers zugrunde, kann nicht von einem zivilrechtlichen Verschulden im Sinne von Art. 28 ZGB gesprochen werden, da ein Handeln in berechtigter Notwehr auch im Rahmen des Zivilrechts nicht widerrechtlich ist (MARTIN A. KESSLER, Basler Kommentar OR, 7. Aufl., 2020, Art. 52 N 8). Insofern fehlt es am Nachweis des zivilrechtlich vorwerfbaren Verstosses gegen eine schweizerische Rechtsnorm. Im Übrigen fällt auf, dass die Beschwerdegegnerin die Kostenauferlegung mit demselben Sachverhalt begründet, für den sie das Strafverfahren unter anderem eingestellt hat, nämlich mit dem Schubsen und in den Finger Beissen. Damit zeigt sie jedoch ihre strafrechtliche Missbilligung dieses Sachverhalts, womit sie die Unschuldsvermutung verletzt (BGer 6B_150/2014 vom 23. September 2014 E. 1.4).

3.5 Soweit sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 5. Januar 2021 auf den Standpunkt stellt, dass von der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Würgeattacke auszugehen sei, ist festzuhalten, dass diese im Gegenteil bestritten und keinesfalls nachgewiesen ist. Zunächst ist die Darlegung zurückzuweisen, wonach das Bestreiten des Würgeangriffs seitens des Beschwerdeführers eine Schutzbehauptung darstelle (Randziffer 5 der Stellungnahme vom 5. Januar 2021). Aus den Akten ergibt sich zwar, dass der Beschwerdeführer zunächst auf den Würgevorwurf geantwortet hatte, dass er dazu nichts sagen wolle (act. 2117). Dies kann aber erstens auf eine Vielzahl von Gründen zurückzuführen sein, etwa, dass er den Vorwurf als absurd empfand und deshalb eine Äusserung nicht für nötig hielt. Zweitens war es unabhängig davon das kardinale Recht des Beschwerdeführers gewesen, im Rahmen seines vom Strafprozessrecht allgemein anerkannten sowie in Art. 14 Ziff. 3 lit. g UNO-Pakt II und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerten Grundsatzes "nemo tenetur se ipsum accusare" die Aussage zu verweigern (vgl. Art. 113 Abs. 1 StPO). In jedem Fall darf aus seinem anfänglichen Schweigen nichts zulasten des Beschwerdeführers abgeleitet werden, zumal er den Würgevorwurf sogleich ausdrücklich bestritt. Erstaunlich muten ebenso die Ausführungen der Beschwerdegegnerin in Randziffer 4 ihrer Stellungnahme vom 5. Januar 2021 an, wonach es nicht ausgeschlossen sei, dass der Beschwerdeführer B.____ gewürgt habe, obwohl anlässlich der amtsärztlichen Untersuchung keine objektiven Anzeichen für ein Würgen festgestellt werden konnten. Wie oben erläutert, liegt die Beweislast auch für die Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 426 Abs. 2 StPO vollumfänglich beim Staat (E. 3.1 hiervor). Die einschlägigen Ausführungen der Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 5. Januar 2021 erweisen sich als klarer Verstoss gegen die Unschuldsvermutung. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Die Beschwerdegegnerin moniert weiter, dass das Würgen durch den Beschwerdeführer durch die Ausführungen von B.____ nachgewiesen sei, weil diese detailliert geschildert habe, wie es zum Würgen gekommen sei und wie sie sich dabei gefühlt habe (Stellungnahme vom 5. Januar 2021, Randziffer 4). Ihre Symptome habe sie ausserdem widerspruchsfrei bei der amtsärztlichen Untersuchung erläutert. Dem kann allerdings nicht gefolgt werden. Insbesondere ist festzuhalten, dass B.____ bei ihrer Einvernahme vom 9. Dezember 2018 (act. 2093 ff.) teilweise in suggestiver Weise über die durch das angebliche Würgen hervorgerufenen Symptome befragt wurde. So wurde die Frage gestellt, ob sie wegen des Würgens Sehstörungen erlitten habe (act. 2101). Darüber hinaus kann entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 5. Januar 2021 auch nicht gesagt werden, dass der Detaillierungsgrad der Erläuterungen von B.____ den Schluss aufdrängen würde, dass es sich bei den Darlegungen des Beschwerdeführers schlechterdings um Schutzbehauptungen handeln müsse. Die Schilderung von B.____ hinsichtlich des Würgevorwurfs beschränkt sich im Wesentlichen darauf, dass der Beschwerdeführer seine Hand ausgestreckt, ihr an den Hals gegriffen, sie dabei gegen die Wand gedrückt und dadurch bei ihr Atemnot verursacht habe (act. 2099). Allein gestützt auf die Einvernahme vom 9. Dezember 2018 von B.____ und die von ihr in der amtsärztlichen Untersuchung angegebenen Symptome kann somit kein klar erstellter Sachverhalt bejaht werden, zumal der Beschwerdeführer den Würgevorwurf von Anfang an explizit bestritten hat. Dementsprechend erweist sich die Kostenauferlegung gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO auch gestützt auf die Argumentation der Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 5. Januar 2021 als Verletzung der Unschuldsvermutung, womit sie unzulässig ist.

3.6 Einzugehen ist schliesslich auf die Argumentation der Beschwerdegegnerin in Randziffer 7 ihrer Stellungnahme vom 5. Januar 2021, wonach zu Beginn der Strafuntersuchung nicht bekannt gewesen sei, ob B.____ und der Beschwerdeführer in einer Lebenspartnerschaft im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 6 StGB gelebt haben. Deshalb sei zunächst der Verdacht eines Offizialdelikts im Raum gestanden und hätten weitere Abklärungen getroffen werden müssen. Diese Ausführungen erweisen sich freilich als unzutreffend. Bei unverheirateten Paaren muss jeweils eine eheähnliche Gemeinschaft vorliegen, damit eine Lebenspartnerschaft im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 6 StGB bejaht werden kann, wobei zur Beurteilung dieser Frage der zivilrechtliche Begriff des gefestigten Konkubinats heranzuziehen ist (ANDREAS ROTH/ANNE BERKEMEIER, a.a.O., Art. 123 N 31). Damit ein Konkubinat vorliegt, muss mit den Worten des Bundesgerichts eine "Wohn-, Tisch- und Bettgemeinschaft" vorliegen (BGE 118 II 235 E. 3.b; vgl. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht auch zum Begriff der Familiengenossen gemäss Art. 110 Abs. 2 StGB: BGE 102 IV 162 E. 2.a). Damit das Konkubinat gefestigt ist, müssen gewisse zusätzliche Kriterien hinzutreten, beispielsweise dessen lange Dauer. Die zivilrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts hat die Vermutung aufgestellt, dass jedenfalls ab einer Dauer von fünf Jahren ein gefestigtes Konkubinat bestehe (BGE 118 II 235 E. 3.a). Die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) vermuten eine eheähnliche Gemeinschaft bereits ab einer Konkubinatsdauer von zwei Jahren (SKOS-Richtlinien D.4.4.). Das Bundesgericht hat allerdings in einem ausländerrechtlichen Fall festgehalten, dass jedenfalls ohne zusätzliche qualifizierende Elemente ein dreijähriges Konkubinat noch nicht als eheähnlich angesehen werden kann (BGer 2C_1194/2012 vom 31. Mai 2013 E. 4.4). In jedem Fall müssen die Lebenspartner gemäss ausdrücklichem Wortlaut von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 6 StGB auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen, damit der Tatbestand einschlägig ist. Für einen gemeinsamen Haushalt müssen Anhaltspunkte für ein Zusammenleben während des Tages und der Nacht, wie unter normalen Umständen in einer Ehe, gegeben sein (ROBERTO COLOMBI, Gewalt in der Ehe und in der Partnerschaft – zur Auslegung der neuen Art. 123, 126 und 180 StGB, ZStrR 123/2005, S. 308).

Wie sich aus den Akten ergibt, wusste die Beschwerdegegnerin vorliegend jedoch bereits zu Verfahrensbeginn, dass B.____ und der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des vorgeworfenen Sachverhalts erst seit höchstens eineinhalb Jahren eine Beziehung führten und bestenfalls seit drei Monaten gemeinsam ein Hotelzimmer bewohnten. So ist dem Rapport der Luzerner Polizei vom 25. Dezember 2018 zu entnehmen, dass B.____, als sie telefonisch Anzeige wegen des dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Sachverhalts erstattete, darauf hinwies, dass sie mit dem Beschwerdeführer ein Hotelzimmer bewohnte (act. 1995). Gemäss dem fraglichen Polizeirapport gab B.____ auch an, dass sie aus dem gemeinsam belegten Hotelzimmer ausziehen wolle (act. 1995). Dem Polizeirapport kann ausserdem entnommen werden, dass dem Beschwerdeführer seine Zugangskarte zum gemeinsam mit B.____ bewohnten Hotelzimmer abgenommen und diese B.____ übergeben wurde (act. 2001). Weiter erklärte B.____ anlässlich ihrer Einvernahme vom 9. Dezember 2018, dass sie per diesem Datum seit etwa eineinhalb Jahren mit dem Beschwerdeführer eine Beziehung führe (act. 2103). Der Beschwerdeführer legte demgegenüber anlässlich seiner Einvernahme vom 10. Dezember 2018 dar, dass B.____ und er sich zwar seit knapp eineinhalb Jahren kennen würden, sich aber erst seit Ende Mai/Anfang Juni 2018 und somit seit gut einem halben Jahr in einer Beziehung befänden (act. 2119). B.____ gab darüber hinaus in ihrer Einvernahme vom 9. Dezember 2018 an, dass sie sich damals seit drei Monaten http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht mit dem Beschwerdeführer ein Hotelzimmer geteilt habe (act. 2103). Demgegenüber erläuterte der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung durch die Luzerner Polizei am 10. Dezember 2018, dass B.____ und er seit dem 15. Oktober 2018 und somit zum damaligen Zeitpunkt erst seit knapp zwei Monaten gemeinsam in einem Hotelzimmer lebten (act. 2119). Unabhängig davon, ob die Angaben von B.____ oder jene des Beschwerdeführers korrekt sind, konnte die Beschwerdegegnerin bei dieser Sachlage von Anfang an nicht ernstlich von einer eheähnlichen Gemeinschaft im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 6 StGB ausgehen. Ihr diesbezüglicher Verweis auf den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Luzern vom 18. Dezember 2018 ist unbehelflich (act. 2073 ff.), weil dieser erstens für das Kantonsgericht nicht verbindlich ist, zweitens das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Luzern lediglich das Vorliegen einer Gefährdungslage und nicht einer Lebensgemeinschaft im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 6 StGB geprüft hat, und drittens der fragliche Entscheid in Erwägung 7 ausdrücklich darauf hinweist, dass für die im dortigen Verfahren angewendeten Bestimmungen von §§ 13a ff. EG ZGB des Kantons Luzern das Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts nicht erforderlich ist. Inwiefern bei dieser Sachlage die von der Beschwerdegegnerin ins Feld geführte weitere telefonische Abklärung bei B.____ notwendig gewesen wäre (act. 2089), ist unerklärlich. Entsprechend gebricht es auch hier am Kausalzusammenhang zwischen dem vorgeworfenen Verhalten und den entstandenen Kosten.

Insgesamt erweist sich somit in casu im Lichte der vorstehenden Erwägungen die Auferlegung der Verfahrenskosten von total CHF 1’907.60 als bundesrechtswidrig. Dementsprechend ist die Beschwerde vollumfänglich gutzuheissen.

Kosten

4.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Zufolge vollumfänglichen Obsiegens des Beschwerdeführers gehen die ordentlichen Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 800.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 750.-- sowie Auslagen von CHF 50.--) zu Lasten des Staates (vgl. § 13 Abs. 2 GebT).

4.2 Dem Beschwerdeführer wird antragsgemäss für das vorliegende Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung mit Rechtsanwalt Christian Bignasca als amtlichem Verteidiger bewilligt. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht Dieser reichte keine Honorarnote ein, weshalb dessen Aufwand gemäss § 18 Abs. 1 TO ermessensweise festzusetzen ist. In Anbetracht der Schwierigkeit des Verfahrens und der getätigten notwendigen Bemühungen erscheint eine Entschädigung von CHF 800.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 61.60, somit total CHF 861.60, als angemessen.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 3 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 1. Dezember 2020 aufgehoben und wie folgt ersetzt: "3. Die Kosten des eingestellten Verfahrensteils betreffend MU1 19 197 (150 Aktenseiten), bestehend aus den Kosten der Polizei (CHF 120.--), den Kosten der ärztlichen Untersuchungen (CHF 1'067.60) und den Kosten der Staatsanwaltschaft (CHF 720.--), in der Höhe von insgesamt CHF 1'907.60 gehen zu Lasten des Staates."

2. Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von total CHF 800.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 750.-sowie Auslagen von pauschal CHF 50.--, gehen zu Lasten des Staates.

3. Dem Beschwerdeführer wird für das vorliegende Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung mit Rechtsanwalt Christian Bignasca als amtlichem Verteidiger bewilligt. Dem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Christian Bignasca, wird für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 800.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 61.60, somit total CHF 861.60, aus der Staatskasse ausgerichtet.

4. Dieser Entscheid wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiber

Florian Jenal

Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

470 20 284 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 01.02.2021 470 20 284 — Swissrulings