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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 1. Februar 2021 (470 20 268) ____________________________________________________________________
Strafprozessrecht
Verfahrenseinstellung
Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richterin Susanne Afheldt (Ref.), Richter Stephan Gass; Gerichtsschreiber i.V. Vladimir Hof
Parteien A.____, Beschwerdeführerin
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin
B.____, Beschuldigte
Gegenstand Verfahrenseinstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 16. November 2020
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Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Am 30. Juli 2020 erstattete A.____ auf dem Polizeihauptposten Q.____ Strafanzeige gegen B.____ (nachfolgend: Beschuldigte). Der Beschuldigten wurde vorgeworfen, sie habe C.____, die Hauskatze von A.____, über einen längeren Zeitraum gefüttert, geeignete Schlafgelegenheiten im eigenen Hausaussenbereich hergerichtet, sie immer wieder zu sich ins Haus genommen und ihr verschiedene Annehmlichkeiten geboten, um sie zum Bleiben zu motivieren. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), eröffnete daraufhin ein Strafverfahren wegen Sachentziehung. B. Am 16. November 2020 verfügte die Staatsanwaltschaft in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO die Einstellung des Strafverfahrens betreffend Sachentziehung. Eine allfällige Zivilklage wurde auf den Zivilweg verwiesen. Ferner gingen die Verfahrenskosten zu Lasten des Staats und der beschuldigten Person wurde keine Entschädigung und keine Genugtuung zugesprochen. C. Gegen die Einstellungsverfügung vom 16. November 2020 erhob A.____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 25. November 2020 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), und begehrte sinngemäss die Aufhebung der Einstellungsverfügung und die Wiederaufnahme des Strafverfahrens. D. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 27. November 2020 wurde die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 383 Abs. 1 StPO verpflichtet, eine Sicherheitsleistung von CHF 500.00 bis zum 10. Dezember 2020 zu erbringen. E. Die Beschuldigte wies in ihrer Stellungnahme vom 6. Dezember 2020 alle Vorwürfe von sich und äusserte sich zur Eingabe der Beschwerdeführerin. F. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 9. Dezember 2020 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. G. Schliesslich reichte die Beschwerdeführerin mit Datum vom 12. Dezember 2020 eine weitere Eingabe ein.
Erwägungen 1.1 Die Zuständigkeit der Dreierkammer der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts als Beschwerdeinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0), wonach die Befugnisse der Beschwerdeinstanz dem Berufungsgericht übertragen werden können, und die Beschwerdeinstanz Beschwerden gegen Verfahrenshandlungen und gegen nicht der Berufung unterliegende Entscheide der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Übertretungsstrafbehörden http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht beurteilt, sowie aus § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO; SGS 250). Nach Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO kann gegen eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Beschwerde erhoben werden. Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO können mit der Beschwerde gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c). 1.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. November 2020. Die Beschwerdefrist gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide beträgt zehn Tage, wobei die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist (Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeschrift vom 25. November 2020 ist am 26. November 2020 der Schweizerischen Post übergeben worden, womit die Beschwerde fristgerecht erhoben worden ist. Mit bereits erwähnter Verfügung des Kantonsgerichts vom 27. November 2020 ist die Beschwerdeführerin verpflichtet worden, eine Sicherheitsleistung von CHF 500.00 bis zum 10. Dezember 2020 zu erbringen, welche fristgerecht am 2. Dezember 2020 entrichtet worden ist. 1.3 Der Umfang der Beschwerde ist in Art. 385 Abs. 1 StPO geregelt. Danach hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c). Bei Laienbeschwerden sind die Anforderungen gemäss ständiger Praxis des hiesigen Gerichts nicht allzu hoch anzusetzen. Die vorliegende Beschwerde ist durch eine nicht anwaltlich vertretene juristische Laienperson verfasst worden, was bei Unklarheiten bzw. Inkohärenz zwischen Anträgen und Begründung zu berücksichtigen ist. Demnach vermag die Beschwerdeschrift trotz fehlenden förmlichen Anträgen den Anforderungen an eine Laienbeschwerde knapp zu genügen. Zumal auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde vom 25. November 2020 einzutreten. 2. Vorliegend ist zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren zu Recht eingestellt hat. Die Einstellungsverfügung vom 16. November 2020 bezieht sich formell auf den Straftatbestand der Sachentziehung. Aus der Begründung ergibt sich, dass ebenfalls der Straftatbestand der unrechtmässigen Aneignung Gegenstand des Strafverfahrens gewesen ist. 2.1 Der Einstellungsverfügung liegt folgender von der Staatsanwaltschaft ermittelter Sachverhalt zugrunde: Bis im August 2019 habe die Beschwerdeführerin mit ihrer Familie am X.____ in Y.____ (in der Nachbarschaft zur Beschuldigten) gewohnt. Anschliessend sei die Beschwerdeführerin im September 2019 mit ihrer Familie an die Z.____ in Y.____ in eine Dachwohnung gezogen. Ihre Hauskatze C.____ habe es nach dem Umzug immer wieder in ihre alte und gewohnte Umgebung gezogen, welche ca. 500 Meter Luftlinie entfernt sei, weshalb sie immer wieder nach C.____ habe suchen müssen. Der Beschuldigten sei vorgeworfen worden, sie habe C.____ insbesondere nach dem Umzug über einen längeren Zeitraum gefüttert, geeignete http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Schlafgelegenheiten im eigenen Hausaussenbereich hergerichtet, sie immer wieder zu sich ins Haus genommen und ihr verschiedene Annehmlichkeiten geboten, um sie zum Bleiben zu motivieren. Dies habe dazu geführt, dass C.____ über Wochen nicht nach Hause gekommen sei. Demgegenüber habe die Beschuldigte der Beschwerdeführerin den Vorwurf gemacht, sie würde C.____ vernachlässigen, weil das Tier ein paar Fellknäuel aufweise. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin kümmere sie sich aber sehr wohl um C.____. Wenn die Katze aber nicht nach Hause komme und im alten Quartier gefüttert werde, könne sie sich nicht um das Tier kümmern. Weiter habe ihr die Beschuldigte per SMS mitgeteilt, dass sie C.____ bei sich aufnehmen würde, was jedoch nicht in ihrem Interesse sei. Die ganze Angelegenheit bestehe seitdem unverändert fort, und das Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin, der Beschuldigten und deren Ehemann sei zerstritten. Die Beschuldigte habe in der Einvernahme unter anderem angegeben, dass die Anschuldigungen der Beschwerdeführerin komplett falsch seien. Sie habe C.____ keinen Zugang in ihr Haus gewährt. Aus ihrer Sicht sei es völlig normal, dass eine Katze in ihre alte Umgebung zurückkehre, zumal C.____ noch mit D.____, einer anderen Katze aus dem Quartier, befreundet gewesen sei. Es stimme zwar, dass sie C.____ bei sich schon mal gefüttert habe, dies sei aber nicht verboten, zumal sie das Gefühl gehabt habe, dass das Tier verwahrlost gewesen sei. Im Aussenbereich ihres Hauses stünden zwei Katzenkörbe, welche ihrer im Oktober 2019 verstorbenen Katze gehört haben. Da die Körbe draussen stünden, bestehe die Möglichkeit, dass C.____ dort die Gelegenheit zum Schlafen benütze. Die Katzentüre habe sie nach dem Ableben ihrer Katze verriegelt, so dass fremde Katzen keinen Zugang haben. Die Beschuldigte habe dementiert, dass sie sich bereits Ende August/Anfang Oktober (recte: September) 2019 um C.____ gekümmert habe, sondern erstmals Anfang April 2019 (recte: 2020), als sie von einer Nachbarin darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass sich C.____ im Quartier herumtreibe. 2.2 Die Staatsanwaltschaft hat die Einstellungsverfügung vom 16. November 2020 dahingehend begründet, dass das gelegentliche Füttern einer Katze mit unschädlichem Futter keine Aneignungsabsicht im Sinne der Art. 137 oder Art. 141 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) darstelle und somit nicht strafbar sei. Die Geschädigte habe keine hinreichenden Beweise erbringen können, dass C.____ durch die Beschuldigte regelmässig oder gar systematisch gefüttert werde – ihre Angaben würden lediglich auf Annahmen beruhen. Ebenso bilde das Aufstellen von Weidekörben im Aussenbereich eines Privatgrundstücks, zu dem freilaufende Tiere Zugang hätten, keine unrechtmässige Aneignung oder Sachentziehung im Sinne von Art. 137 StGB bzw. Art. 141 StGB. Der Katze sei es bei ihren Streifzügen selber überlassen gewesen, einen entsprechenden Ruheplatz auf- und auszusuchen, den sie auch selbständig wieder habe verlassen können. Die Geschädigte habe ferner keine hinreichenden Beweise erbringen können, dass C.____ von der Beschuldigten regelmässig in ihrem Haus eingesperrt werde – auch diese Depositionen würden auf Annahmen basieren. Es sei durchaus möglich, dass C.____ auch von anderen Personen im Quartier beherbergt werde. Die SMS-Mitteilungen der Beschuldigten, in welcher sie der Beschwerdeführerin angeblich mitgeteilt habe, dass C.____ bei ihr sei und nun ihr gehöre, seien von der Beschwerdeführerin gelöscht worden und in der Folge nicht mehr als http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Beweis vorhanden; die Beschuldigte bestreite den Vorwurf. Weiter stelle die Beschuldigte in Abrede, C.____ ins Haus genommen und eingesperrt zu haben, das Gegenteil könne ihr nicht nachgewiesen werden. Auch eine entsprechende Aneignungsabsicht im Sinne von Art. 137 StGB oder Art. 141 StGB sei nicht erstellt. Angesichts der konkreten Sach- und Beweislage sei ein Freispruch vor dem Strafgericht mit Sicherheit zu erwarten, weshalb das Verfahren in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO einzustellen sei. 2.3 Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 25. November 2020 habe sich die Auseinandersetzung mit der Beschuldigten über ein Jahr lang hingezogen. Nach ihrem bisherigen Kenntnisstand sei dies bereits die dritte Katze, welche die Familie der Beschuldigten entfremde; diese Familie müsse die Kosten und Unkosten aller Art, welche sie dem Staat und ihr verursacht habe, bezahlen. Während eines ganzen Jahres habe sie ihre Katze bei der Familie der Beschuldigten abholen müssen, wobei die Tochter der Beschwerdeführerin und der Ehemann der Beschuldigten jeweils dabei gewesen seien. Die Nachbarn hätten sie regelmässig gesehen, wie sie ihre Katze abgeholt hätten. Die Beschwerdeführerin begehrt sinngemäss die Einvernahme ihrer Tochter, des Ehemanns der Beschuldigten und diverser Nachbarn als Zeugen oder Auskunftspersonen. Die Beschuldigte habe der Beschwerdeführerin bis zum Zeitpunkt ihrer Strafanzeige in Aussicht gestellt, sie mache weiter und höre nicht auf, C.____ zu füttern. Die Katzen zweier Nachbarn seien von der Familie der Beschuldigten ebenfalls entfremdet und als ihr Eigentum beschlagnahmt worden. Die verstorbene Katze der Familie der Beschuldigten („ihre Katze“) sei die Katze eines anderen Nachbarn gewesen, welcher im vorliegenden Verfahren als Zeuge einzuvernehmen sei. Die Familie der Beschuldigten habe bei ihrer Einfahrt und bei der Haustüre Videokameras installiert. Eine Nachbarin habe C.____ während des Spitalaufenthalts der Beschwerdeführerin gesucht und bei der Beschuldigten abgeholt, als diese C.____ nicht der Beschwerdeführerin habe herausgeben wollen. Auf dem GPS-Tracker könne man den gesamten Verlauf erkennen, wo sich C.____ wann und wie lange aufgehalten habe. Dass sich die Katze am Wohnort der Beschuldigten aufgehalten habe, sei ein Hinweis darauf, dass C.____ dort gefüttert werde. Die Beschuldigte habe in mehreren SMS-Mitteilungen ihre Macht ausgespielt und angedeutet, dass sie C.____ behalten wolle. Wenn sie das Tier nur ab und zu gefüttert hätte, wäre C.____ nach Hause gekommen. 2.4 Die Beschuldigte verweist in ihrer Stellungnahme vom 6. Dezember 2020 auf die bereits gemachten Aussagen vom 28. August 2020 auf dem Polizeihauptposten Q.____ und bestreitet alle Vorwürfe. In Bezug auf die neue Beschuldigung, wonach die Katzen zweier Nachbarn durch ihre Familie entfremdet und als ihr Eigentum beschlagnahmt worden seien, sowie dass die verstorbene Katze ihrer Familie die Katze eines Nachbarn gewesen sei, führt die Beschuldigte aus, die Familie habe die Katze jenes Nachbarn offiziell und mit seinem Einverständnis übernommen und alle damit verbundenen Auslagen bestritten. Die Katze habe einen Tumor gehabt und gegen das Ende ihres Lebens intensive Betreuung durch den Tierarzt gebraucht. Der betreffende Nachbar könne gerne dazu befragt werden. Vom anderen Nachbarn habe die Familie der Beschuldigten nicht gewusst, dass er eine Katze besitze; sie würden sich nicht persönlich kennen. Seine Katze sei diesen Sommer leider in einem Schwimmbad in der Nachbarschaft ertrunken. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.5 Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Stellungnahme vom 9. Dezember 2020 die Abweisung der Beschwerde sowie die Auferlegung der Kosten zulasten der Beschwerdeführerin und verweist im Wesentlichen auf die Begründung in der Einstellungsverfügung vom 16. November 2020. Die Beschuldigte bestreite die von der Beschwerdeführerin erhobenen Anschuldigungen. Selbst wenn die Vorwürfe des systematischen Fütterns und eines sporadischen Beherbergens der Katze im Haus zutreffen würden, sei damit weder eine Absicht zur Sachentziehung noch eine Aneignungsabsicht nachweisbar. Die Beschuldigte habe zwar ausgeführt, C.____ teilweise gefüttert zu haben, jedoch habe sie lediglich die Absicht gehabt, das offenbar unterversorgte Tier nicht verhungern zu lassen. Diese Aussagen seien in sich schlüssig, nachvollziehbar und könnten der Beschuldigten nicht widerlegt werden. Eine eindeutige Aneignungsabsicht könne bei einer Katze wohl ohnehin erst dann als objektiv erstellt gelten, wenn sich jemand zu Unrecht als deren Besitzer in der ANIS-Datenbank eintragen lasse. Dies sei aber hier nicht der Fall und auch zu keinem Zeitpunkt behauptet worden, weshalb dieser Tatbestand nur am Rande geprüft worden sei. Eine Absicht zur Sachentziehung, um der Beschwerdeführerin und deren Tochter einen erheblichen Nachteil zuzufügen, sei nicht erkennbar, ebenso wenig ein Motiv dazu. Das Verfahren sei unter dem Titel der Sachentziehung deshalb zu Recht eingestellt worden. Auch eine subsidiäre Betrachtung unter dem Tatbestand der unrechtmässigen Aneignung würde zu einer Verfahrenseinstellung führen, da in beiden Fällen angesichts der Sach- und Rechtslage eine Verurteilung der Beschuldigten vor dem Strafgericht auszuschliessen sei. 3. Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO stellt die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren vollständig oder teilweise ein, wenn sich kein Tatverdacht erhärtet, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Die Gründe gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a bis d StPO verstehen sich als zwingend und führen somit ausnahmslos zur Einstellung des Verfahrens (NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, N 14 zu Art. 319 StPO; ROLF GRÄDEL/MATTHIAS HEINIGER, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 6 zu Art. 319 StPO). Eine Einstellung gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ist zu verfügen, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt. Das Bundesgericht hat sich in verschiedenen Entscheiden für den Grundsatz „in dubio pro duriore“ ausgesprochen, wonach die Staatsanwaltschaft eine Einstellung nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen verfügen darf (BGE 137 IV 219 E. 7.1; BGer 1B_46/2011 vom 1. Juni 2011 E. 4; 1B_366/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 2.1), wobei in Zweifelsfällen eine Anklage und gerichtliche Beurteilung zu erfolgen hat. Eine Einstellung des Verfahrens ist aber immer dann angezeigt, wenn nach der gesamten Aktenlage mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit ein Freispruch zu erwarten ist und die Durchführung einer Hauptverhandlung als eigentliche Ressourcenverschwendung bzw. aufgrund des absehbaren Freispruchs als Zumutung für den Beschuldigten erscheint (GRÄDEL/HEINIGER, a.a.O., N 8 zu Art. 319 StPO; NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2017, N 1251). Im Interesse der Verfahrensökonomie und der beschuldigten Person ist darauf zu achten, dass keine leichtfertigen Anklagen erhoben werden (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N 3 zu Art. 319 StPO). 4. Wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird gemäss dem Straftatbestand der unrechtmässigen Aneignung, wenn nicht die besonderen Voraussetzungen der Art. 138 bis 140 StGB zutreffen, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Hat der Täter die Sache gefunden oder ist sie ihm ohne seinen Willen zugekommen, handelt er ohne Bereicherungsabsicht oder handelt er zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen, so wird die Tat nur auf Antrag verfolgt (Art. 137 StGB). Wer dem Berechtigten ohne Aneignungsabsicht eine bewegliche Sache entzieht und ihm dadurch einen erheblichen Nachteil zufügt, wird nach dem Tatbestand der Sachentziehung, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 141 StGB). Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere (Art. 110 Abs. 3bis StGB). Ob eine Sache im Sinne von Art. 138 StGB fremd ist, beurteilt sich nach zivilrechtlichen Kriterien (BGE 132 IV 8 E. 3.3). Aneignung bedeutet, dass der Täter die fremde Sache oder den Sachwert wirtschaftlich seinem eigenen Vermögen einverleibt, sei es, um sie zu behalten oder zu verbrauchen, sei es, um sie an einen andern zu veräussern bzw. dass er wie ein Eigentümer über die Sache verfügt, ohne diese Eigenschaft zu haben. Die Aneignung setzt einerseits einen Willen des Täters auf dauernde Enteignung des bisherigen Eigentümers voraus und andererseits einen Willen auf mindestens vorübergehende Zueignung an sich selbst, d.h. auf Verwendung der Sache zu seinen eigenen Zwecken. Dieser Wille muss sich sodann nach aussen manifestieren (BGE 118 IV 148 E. 2a; BGer 6B_827/2010 vom 24. Januar 2010 E. 5.5). Der Tatbestand der Sachentziehung schützt namentlich die Verfügungsmacht des Eigentümers (STEPHAN SCHLEGEL, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Auflage, Bern 2020, N 1 zu Art. 141 StGB). Die Tathandlung des Entziehens bedeutet das Wegnehmen oder Vorenthalten einer Sache (BGE 115 IV 207 E. 1b/aa). Der Täter muss durch sein Verhalten klar seinen Willen zu erkennen geben, den dinglich Berechtigten an der Ausübung seines Verfügungsrechts über die Sache jedenfalls in wesentlichem Masse zu hindern (PHILIPPE WEISSENBERGER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2019, N 23 zu Art. 141 StGB). Der vom Gesetzeswortlaut geforderte erhebliche Nachteil beschränkt sich nicht auf finanzielle Schäden; es genügt, wenn die Sache nur Affektionswert hat (ANDREAS DONATSCH, StGB Kommentar, 20. Auflage, Zürich 2018, N 5 zu Art. 141 StGB; WEISSENBERGER, a.a.O., N 5 zu Art. 141 StGB). 5.1 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst sinngemäss, dass der Sachverhalt nicht rechtsgenügend erstellt worden sei. So hätten die Strafbehörden namentlich die Tochter der Beschwerdeführerin, den Ehemann der Beschuldigten sowie diverse Nachbarn als Zeugen oder Auskunftspersonen einvernehmen müssen. Ferner hätte der GPS-Tracker von C.____, die SMS- Kommunikation zwischen der Beschwerdeführerin und der Familie der Beschuldigten sowie deren Videoaufnahmen ausgewertet werden müssen. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.2 Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Im vorliegenden Fall sind weitere Beweiserhebungen unter Berücksichtigung der nachfolgenden Ausführungen mangels sachlicher Relevanz nicht erforderlich. Aus der Beschwerde ist denn auch nicht ersichtlich, welches Ergebnis sich die Beschwerdeführerin aus der zusätzlichen Beweiserhebung erhofft und inwiefern dieses die Würdigung des Sachverhalts durch die Strafbehörden konkret beeinflussen sollte. Namentlich ist nicht nachvollziehbar, was die mittels GPS-Tracker aufgezeichneten Routen einer freilaufenden Katze aussagen sollen. Die Staatsanwaltschaft hat folglich zu Recht von der Erhebung weiterer Beweise abgesehen. 6. Die Beschwerdeführerin wirft der Beschuldigten im Wesentlichen vor, sie habe C.____ systematisch angefüttert und beherbergt sowie nachts bei sich im Hause eingeschlossen. 6.1. Die Beschuldigte bestreitet konsequent, C.____ systematisch angefüttert und nachts ins Haus genommen zu haben. Fraglich ist unter diesen Umständen, ob der betreffende Vorwurf rechtsgenüglich nachweisbar ist, sodass sich eine Anklage rechtfertigt. Grundsätzlich kann eine Anklage auch auf ein Einzelzeugnis gestützt werden; dies wird dann geschehen dürfen, wenn dieses von einem unbefangenen Zeugen stammt oder es durch Indizien besonders gestützt wird, da nur dann eine Verurteilung als wahrscheinlich erachtet werden kann. In Fällen, in denen ausser den sich widersprechenden Aussagen des Geschädigten und der beschuldigten Person keine wesentlichen Beweismittel vorhanden sind, ist indes ein besonders gewissenhaftes Wahrscheinlichkeitskalkül über die Aussichten der Anklage anzustellen. Massgeblich ist die Überlegung, ob die Zweifel von derartigem Gewicht sind, dass eine Verurteilung nach den praktischen Erfahrungen nicht mehr für wahrscheinlich gehalten werden kann. Steht dem bestreitenden Beschuldigten nur die Aussage eines an der Verurteilung unmittelbar interessierten Geschädigten gegenüber und finden dessen Anschuldigungen nicht eine objektive Bestätigung im Untersuchungsergebnis, so kann von einem für die Anklageerhebung hinreichenden Verdacht nicht gesprochen werden (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N 17 zu Art. 319 StPO). Die Beschuldigte hat anlässlich der Einvernahme vom 28. August 2020 die wesentlichen Vorwürfe explizit bestritten, namentlich auch den vorliegend wohl schwerwiegendsten, sie habe das Tier der Beschwerdeführerin bei sich zu Hause eingesperrt, sodass die Katze nicht mehr aus freiem Willen nach Hause habe kommen können. Da sich somit die Vorwürfe lediglich auf die Aussagen der Beschwerdeführerin stützen, welche als Anzeigeerstatterin und mutmasslich Geschädigte ein unmittelbares persönliches Interesse an der Weiterführung des Strafverfahrens hat, vermögen ihre Depositionen allein keinen hinreichenden Tatverdacht zu begründen. 6.2 Unbestritten ist, dass die Beschuldigte – zumindest bis zur Abmahnung der Beschwerdeführerin – C.____ „ab und an mal“ bei sich zu Hause gefüttert hat. Zudem hat die Beschuldigte zwei Weidekörbe in ihrem Garten aufgestellt, welche von ihrer mittlerweile verstorbenen Katze genutzt worden sind und nun von C.____ beansprucht werden, was die Beschuldigte auch duldet. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Soweit die Beschwerdeführerin behauptet, die Beschuldigte habe sich C.____ damit unrechtmässig angeeignet, ist festzustellen, dass die Beschuldigte durch das bloss gelegentliche Füttern von C.____ und dem Aufstellen von Weidekörben im Aussenbereich ihrer Liegenschaft weder einen Willen auf dauernde Enteignung noch einen solchen auf mindestens vorübergehende Zueignung manifestiert. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beschuldigte dadurch eine Verschiebung der Herrschaftsmöglichkeiten über C.____ zu ihren Gunsten beabsichtigen würde. Vielmehr handelt es sich beim sporadischen Füttern einer freilaufenden Katze um ein sozialadäquates Verhalten, soweit dies nicht systematisch zur gezielten Entfremdung vom Besitzer oder zur Schädigung der Gesundheit des Tieres geschieht. Im Übrigen ist das Aufstellen der Weidekörbe in keiner Weise strafrechtlich zu beanstanden, zumal diese bereits von der verstorbenen Katze der Beschuldigten genutzt worden und keineswegs gezielt für C.____ bereitgestellt worden sind. Hinzu kommt, dass aus Sicht der Beschuldigten C.____ vernachlässigt und verwahrlost gewesen ist, da das Tier im ganzen Fell mehrere Knäuel gehabt habe. Somit hat die Beschuldigte dem Tier offenbar helfen wollen. Eine Aneignungsabsicht wäre etwa erst dann zu bejahen, wenn jemand das Tier in eigenem Namen durch den Tierarzt behandeln lässt, die Katze mit in die Ferien nimmt oder in einem Tierheim unterbringt oder wenn sich jemand als deren Besitzer in der ANIS-Datenbank zur Registrierung sämtlicher Heimtiere (ausser den Hunden) eintragen lässt. Solcherlei Verhaltensweisen liegen indessen bei der Beschuldigten evidentermassen nicht vor. Nach dem Gesagten ist daher aus dem äusseren Verhalten der Beschuldigten keine Manifestation eines Aneignungswillens erkennbar, weshalb der Tatbestand der unrechtmässigen Aneignung vorliegend klarerweise nicht erfüllt ist. Auch im Lichte der Sachentziehung stellt das Verhalten der Beschuldigten weder eine Wegnahme noch ein Vorenthalten von C.____ gegenüber der Beschwerdeführerin dar. Eine Beeinträchtigung der Verfügungsmacht der Beschwerdeführerin als strafbewehrte Sachentziehung wäre erst dann gegeben, wenn jemand der Katze die ihr seitens der Beschwerdeführerin überlassene Freiheit entzieht, beispielsweise indem das Tier eingeschlossen oder nicht bloss gelegentlich, sondern systematisch angelockt und gefüttert wird, was im vorliegenden Fall jedoch nicht hinreichend erwiesen ist (vgl. Ziff. 5.1). Damit ist auch dieser Tatbestand offensichtlich nicht erfüllt. Letztlich ist anzumerken, dass es sich bei C.____ um eine freilaufende Katze in einer ländlichen Gegend handelt. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass Katzen als eigensinnige und freiheitsliebende Tiere gelten. Das Tier verfügt somit über eine vollständige Freiheit und hat die Möglichkeit, sich Futter zu suchen, wo es möchte, und kann sich dorthin begeben, wo es will. Die Tatsache, dass andere Menschen Kontakt mit C.____ pflegen und ihm gelegentlich Futter und Aufenthalt anbieten, vermag die Verfügungsmacht der Halterin nicht derart einzuschränken, dass von einer Sachentziehung die Rede sein könnte. Eine Pflicht, freilaufende Katzen zu verscheuchen oder zu ignorieren, existiert nicht. Insbesondere im vorliegenden Fall ist die noch junge Katze an die bisherige Umgebung gewohnt, welche wohl auch nach wie vor ihr Revier darstellt. Dort kann sie weiterhin den Kontakt zur befreundeten Nachbarskatze D.____ pflegen, weshalb es naheliehttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht gend erscheint, dass das Tier ohne jegliches Zutun der Beschuldigten regelmässig das alte Revier aufsucht. Überdies ist es aufgrund der konkreten Umstände keineswegs auszuschliessen, dass C.____ auch durch andere Nachbarn gefüttert wird. 7. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen lässt sich weder eine Sachentziehung noch eine unrechtmässige Aneignung der Katze C.____ durch die Beschuldigte nachweisen, weshalb das Strafverfahren zu Recht eingestellt wurde und die Beschwerde folglich als unbegründet abzuweisen ist. 8. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens werden die Kosten des Kantonsgerichts in der Höhe von CHF 800.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 750.00 gemäss § 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (GebT; SGS 170.31) und Auslagen von CHF 50.00, der Beschwerdeführerin auferlegt. Die von der Beschwerdeführerin erbrachte Sicherheitsleistung in der Höhe von CHF 500.00 wird mit den von ihr zu bezahlenden Verfahrenskosten verrechnet.
Demnach wird erkannt:
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 750.00 zuzüglich Auslagen von pauschal CHF 50.00, somit total CHF 800.00, gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Die von der Beschwerdeführerin erbrachte Sicherheitsleistung von CHF 500.00 wird mit den ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens verrechnet.
Präsident
Dieter Eglin
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Gerichtsschreiber i.V.
Vladimir Hof
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