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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 04.01.2021 470 20 231

4 janvier 2021·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·1,983 mots·~10 min·3

Résumé

Nichtanhandnahme des Verfahrens

Texte intégral

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 4. Januar 2021 (470 20 231) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Nichtanhandnahme

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Stephan Gass (Ref.), Richter Markus Mattle; Gerichtsschreiber i.V. Vladimir Hof

Parteien A.____, vertreten durch Advokat Georg Ranert, Schulstrasse 23, 4132 Muttenz, Beschwerdeführerin

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin

B.____, Beschuldigter

Gegenstand Nichtanhandnahme des Verfahrens (Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, vom 1. Oktober 2020) http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Anzeige vom 27. August 2020 warf Advokat Georg Ranert als Vertreter von A.____ dem Beschuldigten B.____ vor, am 16. August 2020 in Basel, X.____-Strasse, mit dem Fahrzeug auf Höhe Ausfahrt Parkplatz Y.____kirche und Wirtshaus Z.____ unerlaubt nach links abgebogen zu sein und dabei eine Sicherheitslinie überfahren zu haben. Anschliessend habe er sich bewusst dem Auto seiner Mandantin genähert, ein Wortgefecht angefangen und damit gegen das bestehende Annäherungsverbot verstossen. B. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), erliess am 1. Oktober 2020 eine Nichtanhandnahmeverfügung, in welcher sie festhielt, dass das Verfahren in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. b und c StPO nicht an Hand genommen werde und die Kosten zu Lasten des Staates gingen. Auf die Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung sowie der nachfolgenden Eingaben wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. C. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 1. Oktober 2020 erhob A.____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 12. Oktober 2020 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), und beantragte dabei deren vollumfängliche Aufhebung. Des Weiteren sei die Angelegenheit zur Weiterführung des Verfahrens MU2 20 3__ an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu gewähren, dies alles unter o/e Kostenfolge. D. Demgegenüber stellte die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 23. Oktober 2020 das Rechtsbegehren, auf die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme des Verfahrens wegen Verkehrsregelverletzung sei nicht einzutreten und jene gegen die Nichtanhandnahme des Verfahrens wegen Widerhandlungen gegen eine amtliche Verfügung sei abzuweisen. Ausserdem seien die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. E. Mit Eingabe vom 9. November 2020 nahm die Beschwerdeführerin replizierend Stellung zur Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft und hielt dabei an ihren Rechtsbegehren fest. F. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 25. November 2020 wurde festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft keine duplizierende Stellungnahme eingereicht hat. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Erwägungen 1. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Rechtsmittelinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) sowie aus § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO; SGS 250). Nach Art. 310 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO können mit der Beschwerde gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b); sowie Unangemessenheit (lit. c). Nach Art. 310 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 1. Oktober 2020 ist der Beschwerdeführerin am 2. Oktober 2020 zugestellt worden. Die vorliegende Beschwerde vom 12. Oktober 2020 ist gleichentags zu Handen des Kantonsgerichts der Schweizerischen Post übergeben worden und somit fristgerecht erfolgt. 2. Zweifelhaft ist in casu die Legitimation der Beschwerdeführerin zur Ergreifung des Rechtsmittels. Die Staatsanwaltschaft macht geltend, die Beschwerdeführerin sei durch das Fahrmanöver in keiner Art gefährdet worden, weshalb zumindest im Hinblick auf die Nichtanhandnahme des Verfahrens bezüglich der vorgeworfenen Verkehrsregelverletzung offensichtlich keine Parteistellung der Beschwerdeführerin bestehe. Demgegenüber wendet die Beschwerdeführerin in ihrer replizierenden Stellungnahme ein, dass sie bis zum Ergehen der Nichtanhandnahmeverfügung keine Gelegenheit gehabt habe, sich als Privatklägerin zu konstituieren, weshalb ihr diese Möglichkeit aktuell noch zustehe. 2.1 Zur Anfechtung einer Nichtanhandnahmeverfügung sind jene Parteien berechtigt, welche ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Nichtanhandnahmeverfügung haben (Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 382 Abs. 1 StPO). Parteien sind die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und, im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren, die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 3 StPO). Daraus folgt, dass die geschädigte Person, welche sich bis zum Abschluss des Vorverfahrens nicht als Privatkläger konstituiert hat, die Einstellungsverfügung mangels Parteistellung grundsätzlich nicht anfechten kann. 2.2 Die Beschwerdeführerin hat sich bislang nicht als Privatklägerin konstituiert. Unter Berücksichtigung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gilt diese Einschränkung jedoch dann nicht, wenn die betroffene Person noch keine Gelegenheit gehabt hat, sich zur Frage der Konstituierung http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht zu äussern, so etwa, wenn eine Einstellung ergeht, ohne dass die Strafverfolgungsbehörde die betroffene Person zuvor auf ihr Konstituierungsrecht aufmerksam gemacht hat, oder bei einer Nichtanhandnahme (vgl. zum Ganzen BGer 1B_298/2012 vom 27. August 2012 E. 2.1, mit Hinweisen zur Lehre und Praxis; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, in: BBl 2005, S. 1308 Fn. 427). Die Strafverfolgungsbehörden trifft denn auch eine entsprechende Auf- und Abklärungspflicht (vgl. Art. 118 Abs. 4 StPO), deren Versäumnis nicht zu einer Verwirkung der Verfahrensrechte der betroffenen Person führen soll. Die Einreichung der vorliegenden Beschwerde wird daher sinngemäss als Erklärung gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO entgegengenommen, wonach sich die Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als geschädigte Person als Privatklägerin am Strafverfahren beteiligen möchte. 2.3 Vorliegend ist daher als nächstes zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin als geschädigte Person zu qualifizieren ist, welche zur Konstituierung als Privatklägerschaft berechtigt wäre (Art. 118 Abs. 1 StPO). 2.3.1 Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Durch eine Straftat unmittelbar verletzt und damit Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO ist nach ständiger Rechtsprechung, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist. Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatumstände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist. Bei Straftaten gegen kollektive Interessen reicht es für die Annahme der Geschädigtenstellung im Allgemeinen aus, dass das von der geschädigten Person angerufene Individualrechtsgut durch den Straftatbestand nachrangig oder als Nebenzweck geschützt wird. Werden hingegen durch Delikte, die (ausschliesslich) öffentliche Rechtsgüter beeinträchtigen, private Interessen auch, aber bloss mittelbar verletzt, so ist der Betroffene nicht geschädigte Person im Sinne von Art. 115 StPO (BGE 143 IV 77 E. 2.2; 141 IV 454 E. 2.3.1; 140 IV 155 E. 3.2; VIKTOR LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, N 1 ff. zu Art. 115 StPO). 2.3.2 In Bezug auf die vorgeworfene einfache Verkehrsregelverletzung, in casu das Überfahren einer Sicherheitslinie, stellt sich die Frage nach dem durch Art. 90 Abs. 1 SVG geschützten Rechtsgut. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist lediglich der reibungslose Ablauf der Fortbewegung auf öffentlichen Strassen durch Art. 90 Abs. 1 SVG geschützt, wohingegen Individualinteressen wie Leib und Leben oder das Eigentum bzw. Vermögen nur mittelbar geschützt werden. (BGE 138 IV 258 E. 3-4; LIEBER, a.a.O., N 3b zu Art. 115 StPO). Entsprechend ist die Beschwerdeführerin durch das Überfahren der Sicherheitslinie durch den Beschuldigten nicht unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden und macht ferner auch keine durch das fragliche Fahrmanöver unmittelbar verletzten Individualinteressen geltend. Da die Beschwerdeführerin folglich http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht nicht als geschädigte Person qualifiziert werden kann, ist eine Konstituierung als Privatklägerschaft in Bezug auf die vorgeworfene einfache Verkehrsregelverletzung nicht möglich, weshalb es an der Beschwerdelegitimation fehlt. 2.3.3 Weiter ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin in Bezug auf den vorgeworfenen Verstoss gegen Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) zur Beschwerde legitimiert ist. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und herrschender Lehre liegt hier die tatbestandmässige Handlung vorab in der Missachtung der behördlichen Anordnung, was sich bereits aus der systematischen Einordnung von Art. 292 StGB im fünfzehnten Titel des Strafgesetzbuchs „Strafbare Handlungen gegen die öffentliche Gewalt“ ergibt. Schutzobjekt der Bestimmung ist damit unmittelbar das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der staatlichen Autorität. Die Person, welche die mit Art. 292 StGB bedrohte Verfügung erwirkt hat, ist dagegen nur mittelbar durch die fragliche Bestimmung geschützt und wird durch deren Missachtung nicht unmittelbar in ihren Rechten verletzt, weshalb sie in dieser Eigenschaft grundsätzlich nicht als Geschädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO zu qualifizieren ist (BGer 1B_253/2019 vom 11. November 2019 E. 5.1; a.M. LIEBER, a.a.O., N 3 zu Art. 115 StPO; GORAN MAZZUCCHELLI/ MARIO POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung (StPO/JStPO), 2. Auflage, Basel 2014, N 79 zu Art. 115 StPO). In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass sich die Beschwerdeführerin in ihrem Rechtsmittel hauptsächlich mit der Verkehrsregelverletzung auseinandersetzt und ihren Geschädigtenstatus in Bezug auf die Widerhandlung gegen Art. 292 StGB von vornherein nicht rechtsgenüglich begründet. Die Begründung der Beschwerdeführerin erschöpft sich in Randziffer 12 ihrer Beschwerde vom 12. Oktober 2020, wonach die Argumentation der Vorinstanz nachzuvollziehen wäre, gäbe es keine weiteren Delikte, gegen welche der Beschuldigte bei seiner Handlung verstossen hätte, also wenn er sich z.B. im Verkehr korrekt verhalten hätte und dabei das Annäherungsverbot verletzt hätte. Die Beschwerdeführerin begnügt sich ferner mit der Feststellung, dass sie und die Fahrzeuginsassen durch das unklare Verhalten des Beschuldigten aus ihrer Sicht in Gefahr gewesen seien und somit ein grosses Interesse an der Weiterverfolgung der Untersuchung haben würden. Eine unmittelbare Verletzung ihrer Rechte ist daraus jedoch nicht abzuleiten. Folglich ist die Beschwerdeführerin auch hinsichtlich der Widerhandlung gegen Art. 292 StGB nicht als geschädigte Person zu qualifizieren. 2.4 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass der Beschwerdeführerin sowohl in Bezug auf die vorgeworfene einfache Verkehrsregelverletzung wie auch in Bezug auf die Widerhandlung gegen Art. 292 StGB lediglich die Rolle der Anzeigeerstatterin ohne Parteistellung zukommt, weshalb auf die Beschwerde aufgrund fehlender Legitimation nicht einzutreten ist. 3.1 Schliesslich ist der Antrag der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu prüfen. Gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Mittel verfügt (lit. a) und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Der Gesetzgeber hat die unentgeltliche Rechtspflege zugunsten der Privatklägerschaft bewusst auf jene Fälle beschränkt, in denen sie Zivilansprüche geltend macht. Diese Einschränkung ist mit Blick darauf gerechtfertigt, dass der Strafanspruch grundsätzlich dem Staat, vertreten durch die Staatsanwaltschaft, zusteht. Die Beschwerdeführerin hat mangels Geschädigtenstatus indes keine Parteistellung und macht darüber hinaus keine Zivilansprüche geltend, weshalb ihr Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege ohne Weiteres abzuweisen ist. 3.2 Die Parteien tragen nach Art. 428 Abs. 1 StPO die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens – in Anwendung von § 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (GebT; SGS 170.31) – von total CHF 1’050.00 (bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1’000.00 und Auslagen von pauschal CHF 50.00) der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. welche ausserdem die Kosten ihres Rechtsvertreters selbst zu tragen hat. Demnach wird erkannt:

://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 zuzüglich Auslagen von CHF 50.00, d.h. total CHF 1'050.00, gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin.

4. Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

Präsident

Dieter Eglin

Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Gerichtsschreiber i.V.

Vladimir Hof

http://www.bl.ch/kantonsgericht

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