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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 04.01.2021 470 20 230

4 janvier 2021·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·2,308 mots·~12 min·3

Résumé

Verfahrenseinstellung

Texte intégral

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 4. Januar 2021 (470 20 230) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Verfahrenseinstellung

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Markus Mattle (Ref.), Richter Stephan Gass; Gerichtsschreiber Alexander Schorro

Parteien A.____, Beschwerdeführerin

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin B.____, Beschuldigter

Gegenstand Verfahrenseinstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, vom 1. Oktober 2020

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Am 24. April 2020 erstattete A.____ Strafanzeige gegen B.____ betreffend den Tatbestand der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, weil B.____ sie am 2. März 2020 um 08:55 Uhr vom Garten an der X.____strasse 104 in Y.____ aus im Flur ihres Hauses fotografiert habe (Verfahrens-Nr. Z.____). Nach erfolgter Strafuntersuchung stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, das Strafverfahren mit Verfügung vom 1. Oktober 2020 in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ein und auferlegte die Verfahrenskosten dem Staat. Auf die Begründung dieser Verfügung sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Beschlusses eingegangen. B. Gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 1. Oktober 2020 erhob A.____ mit Eingabe vom 11. Oktober 2020 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, und begehrte sinngemäss, es sei die angefochtene Verfügung unter o/e Kostenfolge aufzuheben, und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Strafverfahren gegen B.____ weiterzuführen. C. Demgegenüber beantragte die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 28. Oktober 2020, die Beschwerde sei abzuweisen, und die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. D. Mit Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 11. November 2020 wurde festgestellt, dass der Beschuldigte auf die Einreichung einer fakultativen Stellungnahme verzichtet hat. E. Schliesslich wurde die Beschwerdeführerin mit Verfügung des Kantonsgerichts Basel- Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 13. Oktober 2020 verpflichtet, bis zum 26. Oktober 2020 eine Sicherheitsleistung in Höhe von CHF 800.-- zu erbringen.

Erwägungen 1.1 Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO sowie aus § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). Nach Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft die Beschwerde zulässig. Gemäss Abs. 2 von Art. 393 StPO können mit der Beschwerde gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b); sowie Unangemessenheit (lit. c). Nach Art. 322 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Legitimation der Privatklägerin zur Ergreifung des Rechtsmittels schliesslich wird in Art. 382 Abs. 1 StPO sowie Art. 322 Abs. 2 StPO normiert. Nachdem die angefochtene Verfügung ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, die Privatklägerin beschwerdelegitimiert ist, eine zulässige Rüge erhebt und die Rechtsmittelfrist gewahrt hat sowie, unter Berücksichtigung der für Laienbeschwerden geltenden reduzierten Anforderungen, der Begründungspflicht nachgekommen ist und auch die ihr auferlegte Sicherheitsleistung fristgemäss erbracht hat, ist im Folgenden auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Die Beschwerdeführerin wiederholt in ihrer Beschwerde vom 11. Oktober 2020 sinngemäss den bereits im Vorverfahren gestellten und durch die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 17. September 2020 abgewiesenen Beweisantrag, es seien alle Smartphones, Fotoapparate und Datenträger der Familie C.____ zu beschlagnahmen und zu durchsuchen. Gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO, Art. 390 Abs. 4 StPO sowie Art. 397 Abs. 1 StPO wird die Beschwerde in einem schriftlichen Verfahren behandelt, und beruht das Rechtsmittelverfahren auf den Beweisen, die im Vorverfahren erhoben worden sind. Seiner Natur nach ist das Beschwerdeverfahren im Vergleich zum Verfahren vor dem Sachrichter ein vereinfachtes; es soll sich durch Raschheit auszeichnen, damit das laufende Strafverfahren selbst eine möglichst geringe Verzögerung erfährt. Aus der Schriftlichkeit des Verfahrens folgt, dass sich die Beschwerdeinstanz im Prinzip auf die Akten der Vorinstanz stützt und keine eigenen Beweise erhebt. Dies bedeutet nicht, dass eigene Beweiserhebungen der Beschwerdeinstanz unzulässig wären. Die Bestimmungen betreffend die Wiederholung von Beweisabnahmen (Art. 389 Abs. 2 StPO) und die Erhebung der erforderlichen zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO) sind allerdings primär auf das Berufungsverfahren zugeschnitten und finden im Bereich der Beschwerde allenfalls im Zusammenhang mit der Anfechtung selbstständiger nachträglicher Entscheide ein mögliches Anwendungsgebiet. Im Übrigen steht die Beweiserhebung durch die Beschwerdeinstanz jedoch in einem erheblichen Spannungsverhältnis zur einfachen und raschen Natur des Verfahrens. Mit Blick darauf, dass im Beschwerdeverfahren nicht über eine allfällige strafrechtliche Schuld geurteilt wird, ist die Abnahme zusätzlicher Beweise in aller Regel nicht erforderlich (vgl. PATRICK GUIDON, Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 397 StPO, N 1 ff., mit Hinweisen). In casu liegt kein Ausnahmefall vor, welcher es rechtfertigen würde, dass die Beschwerdeinstanz eigene Beweise erhebt. Vielmehr genügen die bestehenden Akten ohne Weiteres zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Wie bereits die Staatsanwaltschaft in ihrer Verfügung vom 17. September 2020 zutreffend festgehalten hat, sind von der erneut beantragten Beschlagnahme und Durchsuchung sämtlicher Smartphones, Fotoapparate und sonstiger Datenträger der Familie C.____ keine weiteren sachdienlichen und entscheidungsrelevanten Erkenntnisse zu erwarten. Hinzu kommt, dass die Anordnung der beantragten Zwangsmassnahmen gegen die Mitglieder der Familie C.____ mit Blick auf die Geringfügigkeit des in Frage stehenden Tatvorwurfs auch nicht verhältnismässig wäre (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 StPO). Der Beweisantrag der Beschwerdeführerin ist somit abzuweisen.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.1 Die Staatsanwaltschaft begründet ihre angefochtene Einstellungsverfügung dahingehend, dass der Beschuldigte den Vorwurf bestreite und geltend mache, nichts getan zu haben, was den Eindruck erweckt haben könnte, dass er die Beschwerdeführerin in deren Haus fotografiere. Da somit Aussage gegen Aussage stehe, und keine genügend objektiven Zeugen vorhanden seien, könne dem Beschuldigten die ihm vorgeworfene Straftat nicht mit hinreichender Sicherheit nachgewiesen werden. Angesichts der konkreten Sach- und Beweislage sei demnach ein Freispruch vor Strafgericht mit Sicherheit zu erwarten. 2.2 Demgegenüber führt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde sinngemäss ins Feld, die Staatsanwaltschaft habe die vorliegenden Aussagen nicht bzw. unrichtig gewürdigt und sei deshalb zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Strafuntersuchung einzustellen sei, weil Aussage gegen Aussage stehe, und keine objektiven Beweismittel vorhanden seien. 3.1 Nach Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens unter anderem, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a). Gemäss dieser Bestimmung ist einzustellen, wenn im Vorverfahren der ursprünglich vorhandene Anfangsverdacht nicht in einem Mass erhärtet werden konnte, das eine Anklage rechtfertigt. Allerdings hat sich die Staatsanwaltschaft bei der Frage, ob ein solcher Tatverdacht besteht, in Zurückhaltung zu üben. Widersprechen sich Beweise, so ist es gemäss der Botschaft des Bundesrates vom 21. Dezember 2005, S. 1273, nicht Sache der Staatsanwaltschaft, eine Beweiswürdigung vorzunehmen. Im Zweifelsfalle ist die Angelegenheit in Beachtung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" an das Sachgericht zu überweisen. Bei der Frage der Überweisung des Beschuldigten an das urteilende Gericht spielt der Grundsatz "in dubio pro reo" nicht. Es ist Sache des Gerichts, darüber zu befinden, ob sich jemand im strafrechtlichen Sinne schuldig gemacht hat oder nicht. Die Staatsanwaltschaft hat nur dann einzustellen, wenn eine Hauptverhandlung als eigentliche Ressourcenverschwendung bzw. aufgrund des absehbaren Freispruchs als Zumutung für den Beschuldigten erscheinen müsste. Von einer Überweisung ist mithin dann abzusehen, wenn nach der gesamten Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist (ROLF GRÄDEL/MATTHIAS HEINIGER, Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 319 N 8). Nach SCHMID/JOSITSCH ist erforderlich, dass bei erfolgter Anklage nicht mit einem verurteilenden Erkenntnis des Gerichts gerechnet werden könnte, also mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen wäre. Da die Staatsanwaltschaft als Untersuchungsund Anklagebehörde nicht dazu berufen ist, über Recht oder Unrecht zu richten, darf sie jedoch nicht allzu rasch und gestützt auf eigene Bedenken (die irrtümlich sein können) zu einer Einstellung schreiten. In Zweifelsfällen in sachverhalts- und beweismässiger Hinsicht sowie vor allem in rechtlichen Belangen ist Anklage zu erheben (NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, Art. 319 N 5; DIESELBEN, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2017, Rz. 1251, mit Hinweisen). Die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Schuldspruchs bzw. der Prozessaussichten ist dem pflichtgemässen Ermessen der Staatsanwaltschaft anheimgestellt. In Zweifelsfällen tatsächlicher oder rechtlicher Natur darf das Verfahren nicht eingestellt werden, da in diesen Fällen das Urteil

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht dem Gericht überlassen bleiben soll. Stehen sich unterschiedliche Zeugenaussagen gegenüber, und kann die Untersuchung die Zuverlässigkeit der einzelnen Zeugen nicht erschüttern, darf keine Einstellung ergehen. Der Ermessensentscheid, wem unter solchen Verhältnissen zu glauben ist, liegt beim Gericht. Keine Einstellung, sondern die Erhebung einer Anklage ist grundsätzlich immer dann angezeigt, wenn der Ausgang des Verfahrens ausschliesslich von der Beweiswürdigung abhängt (NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, Zürcher Kommentar StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 319 N 16 ff., mit Hinweisen). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist in Fällen, in denen sich gegensätzliche Aussagen gegenüberstehen (Aussage gegen Aussage-Situation), und es nicht möglich ist, die einzelnen Depositionen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" in der Regel Anklage zu erheben. Auf eine Anklageerhebung ist jedoch zu verzichten, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbart, und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind, oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241, E. 2.2.2, mit Verweisen; BGer 6B_258/2017 vom 1. Dezember 2017, E. 2.2). Zur letztgenannten Konstellation sind gemäss der Rechtsprechung auch Fälle zu zählen, in denen Aussage gegen Aussage steht, keine der Depositionen als glaubhafter oder weniger glaubhaft bewertet werden kann, und dabei weder objektive Beweismittel vorhanden, noch weitere Beweisergebnisse zu erwarten sind (BGer 6B_856/2013 vom 3. April 2014, E. 2.2; 1B_535/2012 vom 28. November 2012, E. 5.2). Von einem für die Anklageerhebung hinreichenden Tatverdacht kann insbesondere dann nicht gesprochen werden, wenn dem bestreitenden Beschuldigten nur die Aussage eines an dessen Verurteilung unmittelbar interessierten Geschädigten gegenübersteht, und dessen Anschuldigungen nicht eine objektive Bestätigung im Untersuchungsergebnis finden (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., Art. 319 N 17). 3.2 Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung zurecht annimmt, liegen in casu als Beweismittel allein die sich widersprechenden Aussagen der Parteien vor. Konkret stehen sich der durch die Beschwerdeführerin in der Strafanzeige vom 24. April 2020 geschilderte Vorwurf und die diesen pauschal bestreitenden Antworten des Beschuldigten in der schriftlichen Befragung desselben durch die Staatsanwaltschaft vom 26. Mai 2020 gegenüber. In die summarische Würdigung dieser Aussagen ist miteinzubeziehen, dass die Familie der Beschwerdeführerin und die Eltern des Beschuldigten seit vielen Jahren einen erbitterten Nachbarschaftsstreit austragen, in dessen Rahmen es bereits zu diversen Strafverfahren in wechselnder Verteilung der Parteirollen gekommen ist. Sodann haben sich die Beschwerdeführerin, ihr Ehemann und die Eltern des Beschuldigten am 22. Januar 2020 vor dem Strafgericht Basel-Landschaft verglichen und sich namentlich verpflichtet, mit Distanz für ein respektvolles Nebeneinanderleben zu sorgen und auf gegenseitige Beschimpfungen, Drohungen und Nötigungen sowie auf Immissionen und störende Beobachtungen zu verzichten. Der Beschwerdeführerin ist vorzuhalten, dass sie in Missachtung dieses Vergleichs durch das von ihr zugestandene und für ihre Nachbarn sichtbare Anbringen von Spiegeln, einer Kameraattrappe sowie einem Schild mit der Aufschrift: "Jeden Tag wie 12.7.2018" an der Fassade ihrer Liegenschaft zur erneuten Eskalation des Nachbarschaftsstreits zumindest erheblich beigetragen hat. Die Vielzahl der im Zeitraum vom 24. April 2020 bis

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht zum 15. August 2020 durch die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Strafanzeigen gegen D.____, gegen E.____ sowie vorliegend auch gegen B.____ erhobenen Vorwürfe deutet zudem darauf hin, dass die Beschwerdeführerin geradezu krampfhaft darum bemüht ist, den Mitgliedern der Familie C.____ strafbares Verhalten anzulasten. Auf der anderen Seite ist kein Grund ersichtlich, der den bisher nicht in den Nachbarschaftsstreit zwischen seinen Eltern und der Beschwerdeführerin involvierten Beschuldigten dazu veranlasst haben könnte, die Beschwerdeführerin vom Garten der Liegenschaft seiner Eltern aus im Flur ihres Hauses zu fotografieren. Nach dem Gesagten ist es vorliegend nicht möglich, die Aussage der Beschwerdeführerin oder jene des Beschuldigten als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, als die jeweils andere. Da zudem in casu keine weiteren entscheidungsrelevanten Beweisergebnisse zu erwarten sind, steht dem bestreitenden Beschuldigten alleine die Aussage der an dessen Verurteilung unmittelbar interessierten Beschwerdeführerin gegenüber, deren Anschuldigungen indes keinerlei objektive Bestätigung im Untersuchungsergebnis finden. In dieser Situation kann von einem für eine Anklageerhebung hinreichenden Tatverdacht offensichtlich nicht gesprochen werden, sodass das Strafverfahren trotz des Vorliegens einer Aussage gegen Aussage-Konstellation einzustellen ist. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass in diesem jahrelangen Nachbarschaftsstreit bisher sämtliche Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft in Rechtskraft erwachsen sind. Gestützt auf diese Erwägungen hat die Staatsanwaltschaft somit zu Recht das Strafverfahren gegen den Beschuldigten in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO eingestellt. Infolgedessen ist die angefochtene Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 1. Oktober 2020 in Abweisung der vorliegenden Beschwerde vollumfänglich zu bestätigen. 4. Bei diesem Verfahrensausgang gehen in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'050.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 1'000.-- sowie Auslagen von CHF 50.--) zu Lasten der Beschwerdeführerin, wobei die von ihr erbrachte Sicherheitsleistung in der Höhe von CHF 800.-- an die von ihr zu bezahlenden Verfahrenskosten angerechnet wird.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'050.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 1'000.-- sowie Auslagen von CHF 50.--) gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Die von der Beschwerdeführerin erbrachte Sicherheitsleistung in der Höhe von CHF 800.-- wird an die von ihr zu bezahlenden Verfahrenskosten angerechnet.

3. Mitteilung (…).

Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiber

Alexander Schorro

Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

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