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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 25.01.2021 470 20 181

25 janvier 2021·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·3,908 mots·~20 min·3

Résumé

Nichtanhandnahme des Verfahrens

Texte intégral

Seite 1 http://w w w.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 25. Januar 2021 (470 20 181) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Nichtanhandnahme des Verfahrens

Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Dominique Steiner (Ref.), Richter Daniel Häring; Gerichtsschreiber i.V. Dario Glauser

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin

B.____, Beschuldigter

Gegenstand Nichtanhandnahme des Verfahrens Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, vom 12. August 2020

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 2 http://w w w.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Schreiben vom 21. April 2020 erstattete A.____ bei der Staatsanwaltschaft Solothurn Strafanzeige gegen B.____ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen „Rufmord“, Urkundenfälschung, Betrug sowie „vermutliche[r] Bestechung meiner Anwälte“. Hintergrund der Strafanzeige bildete das frühere Arbeitsverhältnis zwischen diesem und der C.____ AG, deren Geschäftsführer der Beschuldigte ist. B. Mit Schreiben vom 27. April 2020 übermittelte die Staatsanwaltschaft Solothurn die Strafanzeige sowie die zugehörigen Akten der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) und ersuchte diese, das Verfahren zuständigkeitshalber zu übernehmen. Mit Verfügung vom 7. Mai 2020 bestätigte die Staatsanwaltschaft die Verfahrensübernahme. C. Mit Verfügung vom 12. August 2020 verfügte die Staatsanwaltschaft was folgt: Das Verfahren wird in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an Hand genommen (Ziff. 1); Die Kosten gehen zu Lasten des Staates (Ziff. 2); Es werden keine Genugtuungen und Entschädigungen nach Art. 429 StPO entrichtet (Ziff. 3). D. Gegen diese Verfügung erhob A.____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 16. August 2020 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), und beantragte sinngemäss, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und das Verfahren an die Hand zu nehmen sei. Ausserdem warf der Beschwerdeführer dem verfahrensleitenden Staatsanwalt, D.____, Befangenheit vor. E. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 19. August 2020 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet. Die Beschwerde vom 16. August 2020 wurde der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme bis zum 31. August 2020 zugestellt. F. Mit Stellungnahme vom 24. August 2020 begehrte die Staatsanwaltschaft die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. G. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 3. September 2020 wurde die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 24. August 2020 dem Beschwerdeführer zur fakultativen replizierenden Stellungnahme bis zum 14. September 2020 zugestellt. Ebenfalls wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert derselben Frist mitzuteilen, ob seine Beschwerde vom 16. August 2020 gleichzeitig als Ausstandsgesuch gegen Staatsanwalt D.____ verstanden werden soll, bejahendenfalls er dieses zu substantiieren habe. H. Mit Schreiben vom 9. September 2020 reichte der Beschwerdeführer die replizierende Stellungnahme ein. I. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 15. September 2020 wurde die replizierende Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 9. September 2020 der Staatsanwaltschaft zur duplizierenden Stellungnahme bis zum 28. September 2020 zugestellt. Dem Beschwerdeführer http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://w w w.bl.ch/kantonsgericht wurde überdies erneut Frist gesetzt bis zum 28. September 2020, um eindeutig zu erklären, ob er am kostenpflichtigen Ausstandsverfahren gegen Staatsanwalt D.____ festhalten wolle oder nicht. J. Mit Schreiben vom 18. September 2020 reichte die Staatsanwaltschaft ihre duplizierende Stellungnahme ein. K. Mit Eingabe von 20. September 2020 hielt der Beschwerdeführer am Ausstandsgesuch gegen Staatsanwalt D.____ fest. L. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 30. September 2020 wurde die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 18. September 2020 sowie die Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. September 2020 den übrigen Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt. Zudem wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit seinen Eingaben vom 16. August 2020 und 9. September 2020 sowie innert angesetzter Nachfrist kein hinreichend klares Ausstandsgesuch im Sinne von Art. 56 ff. StPO gegen Staatsanwalt D.____ gestellt hat. In der Folge wurde der Schriftenwechsel geschlossen. M. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2020 reichte der Beschwerdeführer seine Eingabe vom 20. September 2020 erneut ein. N. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 6. Oktober 2020 wurde die Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. Oktober 2020 den übrigen Parteien zur Kenntnisnahme gebracht. O. Mit Schreiben vom 29. Dezember 2020 reichte der Beschwerdeführer weitere Unter lagen ein. P. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 7. Januar 2020 wurden auch diese Unterlagen den übrigen Parteien zur Kenntnisnahme gebracht.

Erwägungen

1. Eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet mittels Beschwerde bei der Dreierkammer des Kantongerichts angefochten werden (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 396 Abs. 1 StPO und § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO; SGS 250]). Verlangt das Gesetz – wie vorliegend – die Begründung des Rechtsmittels, so hat gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO die Person oder die Behörde, welche das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c). In der schriftlichen Beschwerdebegründung hat die behttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://w w w.bl.ch/kantonsgericht schwerdeführende Partei mittels eindeutiger Verweisungen auf die vorinstanzlichen Erwägungen schlüssig darzulegen, weshalb sie den angefochtenen Entscheid als fehlerhaft erachtet und die tatsächlichen bzw. rechtlichen Gründe zu nennen, die einen anderen Entscheid nahelegen (PATRICK GUIDON, Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, Art. 396 N 9c; RICHARD CALAME, Commentaire Romand CPP, 2. Aufl. 2019, Art. 385 N 21; BGer 6B_1273/2019 vom 11. März 2020 E. 2.4.3; BGer 6B_552/2018 vom 27. Dezember 2018 E. 1.3; BGer 6B_1404/2016 vom 13. Juni 2017 E. 1.2.3; BGer 6B_1162/2016 vom 27. April 2017 E. 2.3). Bei von Laien eingelegten Rechtsmitteln ist allerdings ein grosszügiger Massstab anzuwenden. Danach reicht es aus, wenn aus der Laienbeschwerde der Rechtsstandpunkt bzw. die Argumente des Beschwerdeführers hinreichend deutlich hervorgehen und diese sich in sachlicher sowie gebührender Form auf das vorliegende Verfahren beziehen (BGer 6B_721/2018 vom 19. November 2018 E. 2.1; BGer 6B_279/2013 vom 5. September 2013 E. 1). Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung datiert vom 12. August 2020. Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde am 17. August 2020 persönlich dem Kantonsgericht übergeben. Die 10-tägige Beschwerdefr ist gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO ist somit gewahrt. Unter Berücksichtigung, dass vorliegend eine Laienbeschwerde zu beurteilen und der Beschwerdeführer durch die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung beschwert ist, geben die formellen Voraussetzungen zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, womit auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Die Frage, ob die Strafverfolgungsbehörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz „in dubio pro duriore“ (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2). Danach darf die Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 137 IV 219 E. 7; BGer 6B_274/2019 vom 28. Februar 2020 E. 2.3). 3.1. Im vorliegenden Fall begründet die Staatsanwaltschaft die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung vom 12. August 2020 bezüglich des Vorwurfs der Urkundenfälschung und des Betrugs damit, dass das falsche Aufschreiben von Arbeitsstunden keine Urkundenfälschung darstelle, sondern höchstens eine fehlerhafte Aufzeichnung. Die Frage, ob dem Beschwerdeführer Arbeitsstunden und Feiertagsentschädigungen korrekt angerechnet worden seien, sei Gegenstand von Vergleichsverhandlungen gewesen und eindeutig zivilrechtlicher Art. Selbst wenn dem Beschwerdeführer zu wenig Lohn ausbezahlt worden sei, so begründe dies noch keinen Betrug, sei es ihm doch unbenommen gewesen, die Lohnabrechnungen selbst zu überprüfen. Es fehle deshalb am Tatbestandsmerkmal der arglistigen Täuschung. Soweit der Behttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://w w w.bl.ch/kantonsgericht schwerdeführer seinen Lohn und denjenigen seines ehemaligen Arbeitgebers vergleiche und darin einen Betrug sehe, könne ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Die Nichtanhandnahme bezüglich des Vorwurfs von Ehrverletzungsdelikten begründet die Staatsanwaltschaft damit, dass die Referenzauskünfte des Beschuldigten gegenüber potenziellen neuen Arbeitgebern, wonach das Arbeitsverhältnis anfangs gut gewesen sei, sich jedoch je länger je mehr verschlechtert habe, nicht ehrverletzend seien. Es handle sich dabei vielmehr lediglich um eine zurückhaltende Wertung des ehemaligen Arbeitgebers. Die Nichtanhandnahme bezüglich des Vorwurfs der Bestechung der ehemaligen Anwälte des Beschwerdeführers, begründet die Staatsanwaltschaft damit, dass der Beschwerdeführer in keinster Weise konkretisiert habe, in welchem Verhalten er den Tatbestand der Bestechung erfüllt sehe. Trotz mehrmaliger Aufforderung zur Substantiierung, habe dieser kein strafrechtlich relevantes Verhalten schildern können. Es handle sich lediglich um einen Pauschalvorwurf. Den hinzugezogenen Akten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West sei hingegen zu entnehmen, dass der ehemalige Anwalt des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt E.____, mit dem Treuhandbüro, welches die C.____ AG vertreten habe, zur Erzielung eines Vergleichs Kontakt aufgenommen habe. Es sei schlussendlich jedoch kein Vergleich zustande gekommen, da der Beschwerdeführer einen solchen abgelehnt habe. Weder ergäben sich aus den Akten Verdachtsmomente, die eine Bestechung seiner ehemaligen Anwälte nahelegen würden, noch seien sonstige Hinweise, die auf eine schlechte Vertretung des Beschwerdeführers durch diese schliessen liessen, vorhanden. Somit bestehe kein genügender Anfangsverdacht für die Eröffnung eines Verfahrens. 3.2 Der Beschwerdeführer wendet demgegenüber in seiner Beschwerde vom 16. August 2020 ein, dass eine Staatsanwältin ihm telefonisch bestätigt habe, dass es sich im vorliegenden Fall um Betrug handle. Weil ihm verwehrt worden sei, in die komplette Buchhaltung und den Jahresabschluss seiner ehemaligen Arbeitgeberin Einsicht zu nehmen, könne er hierfür keine weiteren Beweise einreichen. Es stehe für ihn jedoch fest, dass der Beschuldigte absichtlich nicht sämtliche Arbeitsstunden des Beschwerdeführers aufgeschrieben habe, um sich damit unrechtmässig zu bereichern. Die ungenügende Arbeit seines früheren Rechtsvertreters, Rechtsanwalt E.____, sei von der F.____ AG bestätigt worden und sein neuer Anwalt, Advokat G.____, habe ein schlechtes Arbeitszeugnis als gut bezeichnet und überdies erklärt, nicht zu wissen, was daran geändert werden sollte, obwohl eine Personalvermittlung dem Beschwerdeführer bestätigt habe, dass das Arbeitszeugnis ungenügend sei. Darüber hinaus macht der Beschwerdeführer geltend, dass er bereits in anderer Sache mit Staatsanwalt D.____ zu tun gehabt habe. Dieser sei somit befangen, was auch der Grund dafür sei, dass der Beschwerdeführer die Anzeige bei der Staatsanwaltschaft Solothurn eingereicht habe. Deshalb sei es unzulässig, dass die Verfahrensleitung nun wieder bei Staatsanwalt D.____ liege. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://w w w.bl.ch/kantonsgericht 3.3 Mit Stellungnahme vom 24. August 2020 begehrt die Staatsanwaltschaft, dass die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, wobei die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen seien. Bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Befangenheit von Staatsanwalt D.____ legt die Staatsanwaltschaft ergänzend dar, dass der Beschwerdeführer bereits seit Zustellung der Übernahmeverfügung vom 7. Mai 2020 Kenntnis der Verfahrensleitung durch Staatsanwalt D.____ gehabt habe, womit die Geltendmachung von Ausstandsgründen mit der vorliegenden Beschwerde verspätet sei. Dementsprechend sei auf das Ausstandsgesuch nicht einzutreten. Zudem liege weder Befangenheit noch ein anderer Ausstandsgrund vor. 3.4 Der Beschwerdeführer entgegnet in seiner replizierenden Stellungnahme vom 9. September 2020, dass er mit Staatsanwalt D.____ eine telefonische Auseinandersetzung gehabt habe, bei welcher dieser ihm gedroht haben soll. Zudem wiederholt der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Vorwürfe gegen den Beschuldigten, welche er bereits in der Anzeige vom 21. April 2020 vorgebracht hat. 3.5 In ihrer duplizierenden Stellungnahme vom 18. September 2020 entgegnet die Staatsanwaltschaft, dass den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden könne. Zwar habe tatsächlich ein Telefongespräch zwischen Staatsanwalt D.____ und dem Beschwerdeführer stattgefunden, jedoch sei dieses in geordneten Bahnen verlaufen. Mit der telefonischen Auseinandersetzung meine der Beschwerdeführer wohl das Telefongespräch vom 26. Februar 2020, welches jedoch ein Sachbearbeiter der Staatsanwaltschaft geführt habe. Für den Fall, dass das Kantonsgericht zum Schluss käme, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Befangenheit materiell zu prüfen sei, reiche die Staatsanwaltschaft mit ihrer duplizierenden Stellungnahme vom 18. September 2020 zusätzlich die Akten des fraglichen Verfahrens ( MU6 20 15) ein. 4.1 Den Tatbestand der Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0] erfüllt, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (Abs. 1), eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt (Abs. 2) oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht (Abs. 3). Urkunden sind u.a. Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen ( Art. 110 Abs. 4 StGB). Die Urkunde ist echt, wenn der tatsächliche Urheber und der aus ihr ersichtliche Aussteller identisch sind. Die Urkunde ist unecht bzw. gefälscht, wenn sie nicht von dem aus ihr ersichtlichen Aussteller, sondern von einem anderen stammt, bzw. wenn sie den Anschein erweckt, sie rühre von einer anderen Person als ihrem tatsächlichen Urheber her (MARKUS BOOG, Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 251, N 2). Die Urkundenfälschung im engeren Sinne erhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://w w w.bl.ch/kantonsgericht fasst somit das Herstellen einer unechten Urkunde, deren wirklicher Aussteller mit dem aus ihr ersichtlichen Urheber nicht identisch ist. Demgegenüber betrifft die Falschbeurkundung die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht überei nstimmen. Nicht jede blosse schriftliche Lüge erfüllt indessen bereits den Tatbestand (BGE 142 IV 119, 121 E. 2.1; MARKUS BOOG, a.a.O., Art. 251, N 68 m.w.H.). Die Falschbeurkundung erfordert vielmehr eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche wird nur angenommen, wenn dem Schriftstück eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihm daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Das ist der Fall, wenn allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen. Blosse Erfahrungsregeln hinsichtlich der Glaubwürdigkeit irgendwelcher schriftlicher Äusserungen genügen dagegen nicht, mögen sie auch zur Folge haben, dass sich der Geschäftsverkehr in gewissem Umfang auf die entsprechenden Angaben verlässt (BGE 138 IV 130 E. 2.1; 132 IV 12 E. 8.1; 131 IV 125 E. 4.1). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kommen Lohnabrechnungen keine Urkundenqualität i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB zu (BGE 118 IV 363 E. 2b). Ebenso verneinte das Bundesgericht die Urkundenqualität bezüglich der vom Arbeitgeber zuhanden der Arbeitslosenkasse ausgestellten Abrechnungen und Arbeitsrapporte über Kurzarbeit (BGer 6S.655/2000 vom 18. August 2000 E. 2f) und des vom Inhaber einer Einzelunternehmung erstellten unwahren Lohnausweises einer angeblichen Arbeitnehmerin, welcher zur Verwendung gegenüber einer kreditgewährenden Bank bestimmt war (BGer 6S.733/1996 vom 14. April 1997 E. 2c/aa). Nicht im Verkehr mit der Steuerbehörde verwendete Bestätigungen über bezogenen Lohn sind grundsätzlich keine Urkunden, soweit ihnen nicht aufgrund besonderer gesetzlicher Vorschriften erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt (BGer 6B_827/2010 vom 24. Januar 2011 E. 4.5.3). Dies gilt umso mehr, wenn es ausschliesslich um eine zuhanden des Zahlungsempfängers zwecks Berechnung der Vergütung erstellte Lohnabrechnung geht (BGer 6B_827/2010 vom 24. Januar 2011 E. 4.5.3). Der Beschwerdeführer macht lediglich die inhaltliche Unrichtigkeit der Aufzeichnung sei ner Arbeitszeit geltend und stellt deren Echtheit im oben erläuterten Sinn nicht in Frage, womit einzig der Tatbestand der Falschbeurkundung nach Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB in Frage kommt. Die im vorliegenden Fall inkriminierten Aufzeichnungen wurden dem Arbeitnehmer für die Berechnung des ihm zustehenden Lohnes ausgestellt. Insofern dienen sie lediglich der Nachvollziehbarkeit von zivilrechtlichen Ansprüchen, weshalb ihnen gemäss der zitierten bundesgerichtlichen Praxis keine erhöhte Glaubwürdigkeit und damit auch keine Urkundenqualität im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 i.v.m. Art. 110 Abs. 4 StGB zukommt. In Ermangelung eines geeigneten Tatobjektes, kann somit kein strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschuldigten in Bezug auf Art. 251 Ziff. 1 StGB erkannt werden, weshalb die Staatsanwaltschaft das Verfahren diesbezüglich korrekterweise nicht anhand genommen hat. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://w w w.bl.ch/kantonsgericht 4.2 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; 135 IV 76 E. 5.2 mit Hinweisen). Mit dem Tatbestandsmerkmal der Arglist verleiht das Gesetz dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung wesentliche Bedeutung. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei sind die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Der strafrechtliche Schutz entfällt nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opfermitverantwortung kann nur in Ausnahmefällen bejaht werden (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; 135 IV 76 E. 5.2). Die Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei betrogen worden, da ihm zu wenig Lohn ausbezahlt worden sei, greifen nicht. Selbst wenn es zuträfe, dass ihm zu wenig Lohn ausbezahlt wurde, so ist der Staatsanwaltschaft zuzustimmen, wenn diese ausführt, dass der Beschwerdeführer seine Lohnabrechnungen jeweils selbst hätte überprüfen können und sollen. Der Beschwerdeführer legt auch dar, dass ihm diese jeweils monatsweise ausgehändigt wurden, womit für ihn nachvollziehbar war, wie viele Stunden im betroffenen Monat ausbezahlt wurden. Diskrepanzen hätte der Beschwerdeführer erkennen können und seinem Arbeitgeber mitteilen müssen. Daran ändert auch das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Vertrauensverhältnis zum Beschuldigten nichts. Insofern hat der Beschwerdeführer – soweit er die Lohnabrechnungen nicht kontrolliert oder beanstandet hat – leichtfertig gehandelt, womit vorliegend keine Rede von einer arglistigen Täuschung sein kann. Die Frage, ob dem Beschwerdeführer allfällige Lohnnachforderungen gegenüber seiner ehemaligen Arbeitgeberin zustehen, ist rein zivilrechtlicher Natur (siehe auch E. 4.1 hiervor) und deshalb vorliegend nicht relevant. Ebenso wenig kann dem Beschwerdeführer gefolgt werden, wenn er seinen Lohn mit demjenigen des Beschuldigten vergleicht und aus diesem Lohnunterschied einen Betrug abzuleiten versucht. Vielmehr ist auch hier lediglich eine zivilrechtliche Streitigkeit gegeben. Hinsichtlich des Vorwurfs des Betrugs liegt damit kein strafrechtlich relevantes Verhalten vor, womit die Staatsanwaltschaft das Verfahren zurecht nicht anhand genommen hat. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://w w w.bl.ch/kantonsgericht 4.3 Die Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff. StGB schützen den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in anderer Hinsicht, zum Beispiel als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder Künstler in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, sind nicht ehrverletzend im Sinne von Art. 173 ff. StGB, vorausgesetzt, die Kritik an der strafrechtlich nicht geschützten Seite des Ansehens trifft nicht zugleich die Geltung der Person als ehrbarer Mensch (BGer 6B_1270/2017 und 6B_1291/2017 vom 24. April 2018 E. 2.1; BGer 6B_318/2016 vom 13. Oktober 2016 E. 3). Für die Beurteilung der Ehrenrührigkeit ist nicht das Verständnis des Verletzten massgebend (vgl. BGE 128 IV 53 E. 1a). Die Strafbarkeit von Äusserungen beurteilt sich vielmehr nach dem Sinn, den der unbefangene Durchschnittsadressat diesen unter den jeweiligen konkreten Umständen gibt. Der Beschwerdeführer wirft dem Beschuldigten in seiner Anzeige vom 21. April 2020 „Rufmord“ vor. Den Ausführungen des Beschwerdeführers zufolge, soll der Beschuldigte betreffend das Arbeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der C.____ AG gegenüber Dritten die Auskunft erteilt haben, dass das Arbeitsverhältnis anfangs gut gewesen sei, sich jedoch im Laufe der Zeit verschlechtert habe. Da es sich bei den fraglichen Äusserungen um Tatsache nbehauptungen handelt, wirft der Beschwerdeführer dem Beschuldigten somit üble Nachrede nach Art. 173 StGB oder Verleumdung gemäss Art. 174 StGB vor. Vorliegend macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Referenzauskünfte des Beschuldigten, sowie das Arbeitszeugnis, welches er von diesem erhalten habe, ehrverletzend seien. Äusserungen bezüglich der Arbeitsleistung einer Person sind jedoch, wie bereits ausgeführt, grundsätzlich nicht ehrverletzend, da sie nicht den Ruf tangieren, ein ehrbarer Mensch zu sein (BGer 6B_1270/2017 und 6B_1291/2017 vom 24. April 2018 E. 2.1; BGer 6B_318/2016 vom 13. Oktober 2016 E. 3). Der Gehalt der beanstandeten Aussagen betrifft den Beschwerdeführer nur in seiner Eigenschaft als Berufsperson bzw. Arbeitnehmer. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer als Person herabgesetzt wurde bzw. seine Geltung als ehrbarer Mensch betroffen ist. Damit liegt keine ehrenrührige Aussage vor, womit die Staatsanwaltschaft das Verfahren auch diesbezüglich richtigerweise nicht anhand genommen hat. 4.4 Gemäss Art. 322octies Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer einem Arbeitnehmer, einem Gesellschafter, einem Beauftragten oder einer anderen Hilfsperson eines Dritten im privaten Sektor im Zusammenhang mit dessen dienstlicher oder geschäftlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt. Als Auftragnehmer des von ihnen mandatierten Beschwerdeführers kommen dessen Anwälte grundsätzlich als Täter der Privatbestechung gemäss Art. 322octies StGB in Frage. Allerdings ist der Staatsanwaltschaft zuzustimmen, dass der Vorwurf der Bestechung in casu in keinster Weise substantiiert ist. Weder den Eingaben des Beschwerdeführers noch den dazu beigebrachten Beweismitteln lassen sich Hinweise auf eine http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 10 http://w w w.bl.ch/kantonsgericht mögliche Bestechung entnehmen. Es sind keinerlei Hinweise vorhanden, dass der Beschuldigte den ehemaligen Anwälten des Beschwerdeführers oder mit diesen verbundenen Drittpersonen ungebührliche Vorteile zukommen liess oder versprach, um deren Handlungen zu beeinflussen. Hinsichtlich des früheren Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt E.____, erhellt aufgrund der Akten vielmehr, dass dieser sehr wohl zu Gunsten des Beschwerdeführers tätig wurde, indem er versuchte, einen Vergleich zwischen dem Beschwerdeführer und der C.____ AG herbeizuführen. Aus einem vom 9. Juli 2018 datierenden Schreiben der damaligen Treuhänderin der C.____ AG erhellt, dass diese einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Überstundenentschädigung im Umfang von CHF 7’476.70 anerkannt hatte. In der Folge erarbeitete Rechtsanwalt E.____ einen Vergleichsvorschlag, den die C.____ AG anzunehmen bereit gewesen war, wie sich aus der in den Akten befindlichen E-Mailkorrespondenz in der Zeit zwischen dem 16. und dem 28. November 2018 ergibt. Den erarbeiteten Vergleichsvorschlag hat der Beschwerdeführer jedoch abgelehnt. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren diesbezüglich richtigerweise nicht anhand genommen. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie vollumfänglich abzuweisen ist. 5. Schliesslich bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mehrmals aufgefordert wurde klarzustellen, ob er gegen Staatsanwalt D.____ ein kostenpflichtiges Ausstandsverfahren einleiten wolle. Der Beschwerdeführer unterliess diese Klarstellung und hielt in seiner Eingabe vom 20. September 2020 lediglich fest, dass er ein Ausstandsbegehren stellen wolle, jedoch nicht bereit sei, das dazugehörige Kostenrisiko zu tragen. Den Äusserungen des Beschwerdeführers kann somit – wie bereits in der Verfügung vom 30. September 2020 festgestellt – keine unbedingte Erklärung zur Einleitung eines Ausstandsverfahrens gegen Staatsanwalt D.____ entnommen werden, weshalb in diesem Beschwerdeverfahren weitere Ausführungen dazu entbehrlich sind. 6. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend diesem Ausgang sind die Kosten des kantonsgerichtlichen Verfahrens von total CHF 550.00 (bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 500.00 und Auslagen von pauschal CHF 50.00) dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO, StPO, § 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte [GebT SGS 170.31]).

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Seite 11 http://w w w.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 550.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 500.00 und Auslagen von pauschal CHF 50.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieser Beschluss wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Präsident

Enrico Rosa Gerichtsschreiber i.V.

Dario Glauser

Gegen diesen Entscheid ist Beschwerde beim Bundesgericht erhoben worden (6B_248/2021).

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