Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 3. November 2020 (470 20 175) ____________________________________________________________________
Strafprozessrecht
Nichtanhandnahme des Verfahrens
Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richterin Susanne Afheldt (Ref.), Richter Dominique Steiner; Gerichtsschreiber i.V. Raphael Müller
Parteien A.____, Beschwerdeführer
gegen
B.____, Beschuldigter
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Nichtanhandnahme des Verfahrens Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 31. Juli 2020
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Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Schreiben vom 9. Juli 2020, bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (fortan: Staatsanwaltschaft) eingegangen am 14. Juli 2020, erstattete A.____ sinngemäss wegen versuchter Nötigung Strafanzeige gegen B.____ (fortan: Beschuldigter). So habe der Beschuldigte ihm über die Social-Media-Plattform «Facebook Messenger» offen gedroht, ihn falsch verdächtigt und belästigt. Der Anzeigeschrift fügte er Screenshots einer Nachricht des Beschuldigten vom 2. Juli 2020 hinzu.
B. Die Staatsanwaltschaft verfügte am 31. Juli 2020, dass das Verfahren wegen versuchter Nötigung in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) nicht an Hand genommen werde. Die Kosten würden zu Lasten des Staates gehen.
C. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 31. Juli 2020 erhob A.____ (fortan: Beschwerdeführer) mit undatierter Eingabe (Postaufgabe vom 6. August 2020) Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (fortan: Kantonsgericht). Er beantragte, es sei die Nichtanhandnahmeverfügung zu prüfen, bei Bedarf einer Revision zu unterziehen und das Strafverfahren gegen den Beschuldigten einzuleiten.
D. Mit Verfügung vom 13. August 2020 setzte das Kantonsgericht dem Beschwerdeführer Frist bis zum 27. August 2020, um sich dazu zu äussern, ob seine Eingabe vom 6. August 2020 eine Beschwerde darstellt oder nicht. In seinem Schreiben vom 18. August 2020 erklärte der Beschwerdeführer, dass seine Eingabe vom 6. August 2020 sehr wohl eine Beschwerde darstelle.
E. Die Staatsanwaltschaft ersuchte in ihrer Stellungnahme vom 25. August 2020 um Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
1.1 Die Beschwerde ist gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Nach Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO sind namentlich Nichtanhandnahmeverfügungen der http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Staatsanwaltschaft beschwerdefähig. Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO können Rechtsverletzungen, die falsche Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Da mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheides geltend gemacht werden können, verfügt die Rechtsmittelinstanz über volle Kognition (PATRICK GUIDON, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 393 N 15). Die Beschwerdefrist gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide beträgt zehn Tage, wobei die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 396 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Verfügung hat, zur Beschwerde legitimiert. Die örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO und § 15 Abs. 2 des kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO).
1.2 Mit der vorliegenden Eingabe (Postaufgabe 6. August 2020) wird die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 31. Juli 2020 angefochten. Diese Verfügung stellt ein taugliches Beschwerdeobjekt dar. Als Träger des vom Nötigungstatbestand geschützten Rechtsgutes ist der Beschwerdeführer in Bezug auf den fraglichen Sachverhalt geschädigt (Art. 115 Abs. 1 StPO) und damit zur Beschwerde legitimiert. Seine Anträge, den Entscheid zu überprüfen, bei Bedarf einer Revision zu unterziehen und das Strafverfahren gegen den Beschuldigten einzuleiten, sind unter Berücksichtigung seiner Eingabe vom 18. August 2020 als Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 31. Juli 2020 mit Antrag auf Anhandnahme des Verfahrens entgegenzunehmen. Die undatierte Beschwerde wurde am 6. August 2020 der Schweizerischen Post übergeben, weshalb der Beschwerdeführer die Beschwerde rechtzeitig erhoben hat.
1.3 Verlangt die Strafprozessordnung, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person, die das Rechtsmittel ergreift, gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c). Die Beschwerdebegründung hat sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen und den Anfechtungsgrund anzugeben, d.h. die tatsächlichen bzw. rechtlichen Gründe, die einen anderen Entscheid nahelegen (BGer 6B_1404/2016 vom 13. Juni 2017 E. 1.2.3; BGer 6B_1162/2016 vom 27. April 2017 E. 2.3). Bei Laienbeschwerden ist praxisgemäss ein grosszügiger Massstab anzuwenden. Es genügt, http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht wenn die Eingabe den Rechtsstandpunkt bzw. die Argumente des Beschwerdeführers hinreichend deutlich werden lässt und diese sich in sachlicher sowie gebührender Form auf das vorliegende Verfahren beziehen (BGer 6B_279/2013 vom 5. September 2013 E. 1). Soweit die Eingabe den Anforderungen an die Begründung nicht genügt, ist der säumigen Partei gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO eine kurze Nachfrist zur Verbesserung zu setzen (BGer 6B_684/2017 vom 13. März 2018 E. 1.4.2).
1.4 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahmeverfügung damit, dass die Androhung einer Strafanzeige kein unerlaubtes Mittel sei, und der verfolgte Zweck – nämlich die Aufforderung, Drohungen und Nötigungen zu unterlassen – nicht gegen die Rechtsordnung verstosse. Auch die Ankündigung der Einschaltung der Kindesschutzbehörde stelle ein zulässiges Mittel dar, und die Wahrung des Kindeswohls der Tochter sei kein rechtswidriger Zweck. Mit seiner Beschwerde reichte der Beschwerdeführer am 6. August 2020 eine neue Textnachricht eines unbekannten Absenders, datiert auf den 5. August 2020, ein. Dazu führte er aus, dass es sich bei der Rufnummer um den Anschluss des Beschuldigten handle, und dass mit neuerlichem Screenshot die zuvor angezeigten Tatbestände zweifellos erfüllt seien. Mit Verfügung vom 13. August 2020 wies das Kantonsgericht den Beschwerdeführer neben der Aufforderung zur Stellungnahme, ob seine Eingabe eine Beschwerde darstellt oder nicht, unter anderem auch auf seine Begründungspflicht gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO hin. Zudem wurde erwogen, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 6. August 2020 Gründe und Beweismittel anruft, welche sich auf eine zeitlich erst nach Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung vom 31. Juli 2020 liegende Tatsache beziehen. Mit Antwortschreiben vom 18. August 2020 merkte der Beschwerdeführer an, die erneuten Drohungen und Beleidigungen seien eine direkte Folge der Nichtanhandnahme des Verfahrens und mit der am 9. Juli 2020 angezeigten Angelegenheit als zusammenhängend zu betrachten.
1.5 Nach dem Gesagten vermag sowohl die Beschwerde als auch die ergänzende Eingabe vom 18. August 2020 selbst den niedriger angesetzten Anforderungen, die bei Laienbeschwerden an die Begründungspflicht gestellt werden, kaum zu genügen. Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde nur in wenigen knappen Sätzen. Eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen der Nichtanhandnahmeverfügung vom 31. Juli 2020 ist nicht ersichtlich. So legt er nicht einmal ansatzweise dar, aus welchen Gründen die Staatsanwaltschaft das Verfahren hätte anhand nehmen sollen bzw. inwiefern die Androhung einer Strafanzeige und die Ankündigung der http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Einschaltung der Kindesschutzbehörde strafrechtlich relevant sein sollten. Er behauptet vielmehr bloss, die frühere Nichtanhandnahme sei aufgrund eines neuen Vorfalls nicht korrekt und daher aufzuheben. Dennoch ist zu bedenken, dass gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO auf das Rechtsmittel erst dann nicht eingetreten werden kann, wenn die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist die Begründungsanforderungen nicht erfüllt (BGer 6B_684/2017 vom 13. März 2018 E. 1.4.2). Da das Kantonsgericht in casu auf die förmliche Ansetzung einer Nachfrist im Sinne von Art. 385 Abs. 2 StPO verzichtet hat, ist im Zweifelsfall zu Gunsten des Beschwerdeführers auf die Beschwerde einzutreten.
2.1 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich die undatierte Beschwerde (Postaufgabe vom 6. August 2020) einzig damit begnügt, mit einer Textnachricht des Beschuldigten zu argumentieren, die dieser offenbar am 5. August 2020 an den Beschwerdeführer übermittelt hat. Damit ist indes die besagte Mitteilung des Beschuldigten zeitlich nach der staatsanwaltschaftlichen Nichtanhandnahmeverfügung vom 31. Juli 2020 ergangen, weshalb sich das zur Diskussion stehende Anfechtungsobjekt gar nicht darauf beziehen kann. Folglich ist die genannte Nachricht für das vorliegende Verfahren unbeachtlich und zum vornherein nicht geeignet, hinsichtlich des mit Anzeige vom 9. Juli 2020 geltend gemachten Sachverhalts etwas für den Beschwerdeführer abzuleiten. Sollte der Beschwerdeführer davon ausgehen, eine strafbare Handlung liege vor, so ist es ihm unbenommen, dies erneut zu beanzeigen. Bereits aus diesen Erwägungen erhellt, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.
2.2 Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn die Staatsanwaltschaft allein aufgrund der Ermittlungsergebnisse oder der Strafanzeige die Untersuchung nicht eröffnet, da die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Mithin kommt die Nichtanhandnahme nur in Frage, wenn keine Untersuchungshandlungen vorgenommen werden. Dabei ist der Grundsatz «in dubio pro duriore» zu beachten, wonach eine Nichtanhandnahme von der Staatsanwaltschaft nur ausgesprochen werden darf, wenn es eindeutig klar erscheint, dass der Sachverhalt nicht strafbar ist oder nicht bestraft werden kann (ESTHER OMLIN, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 310 N 6 ff.; NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 310 N 1; NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, Art. 310 N 2; NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N 1231). Bei blossen Zweifeln, ob ein Straftatbestand vorliegt oder ob der Nachweis strafbaren Verhaltens gelingen wird, darf keine Nichtanhandnahme erfolgen, sondern ist die Untersuchung zu eröffnen oder der Tatverdacht durch eigene oder polizeiliche Ermittlungen abzuklären (NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, a.a.O., Art. 310 N 4 f.; ESTHER OMLIN, a.a.O., Art. 310 N 9; NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, a.a.O., Art. 310 N 3).
2.3 Der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Bei der Androhung ernstlicher Nachteile stellt der Täter dem Opfer ein Übel in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Es kommt nicht darauf an, ob der Täter die Drohung wahrmachen will, sofern sie nur als ernst gemeint erscheinen soll. Ernstlich sind Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine Freiheit der Willensbildung oder -betätigung zu beschränken (BGE 122 IV 322 E. 1a; 120 IV 17 E. 2a; je mit Hinweisen). Die Drohung muss eine gewisse Intensität aufweisen, die von Fall zu Fall und nach objektiven Kriterien festzulegen ist. Misslingt die Bestimmung von Willensbildung oder -betätigung, bleibt es beim Versuch (BGE 106 IV 125 E. 2b). Eine Nötigung ist nur unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht, oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; 137 IV 326 E. 3.3.1; 134 IV 216 E. 4.1; je mit Hinweisen). Letzteres trifft insbesondere zu, wenn zwischen dem Gegenstand der Drohung und demjenigen der Forderung kein sachlicher Zusammenhang besteht (BGE 120 IV 17 E. 2a/bb; 106 IV 125 E. 3a; BGer 6B_1037/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.3.3).
2.4 Die Nachricht des Beschuldigten vom 2. Juli 2020 lautete wie folgt:
«Guten Tag A.____, Bisher habe ich das Theater ausgehend von Dir gegen C.____ mitverfolgt und ich weiss über alles Bescheid. Ich fordere Dich hiermit höflichst nur einmal auf, weitere Drohungen und Nötigungen in schriftlicher sowie mündlicher Form zu unterlassen! http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Solltest Du trotz allem so weiter machen, wie bisher, sehe ich mich gezwungen, rechtliche Schritte gegen Dich einzuleiten, welche ein Strafantrag gemäss § 240 StGB der Bundesrepublik Deutschland nach sich ziehen wird. Analog dazu sehe ich mich in der Pflicht, deine Kompetenzen als Erziehungsberechtigter Deiner Tochter anzuzweifeln und entsprechenden gesetzlichen Beistand auch hier zwecks Abklärung hinzuzuziehen. Der derzeit laufende Strafantrag ist in Deutschland gestellt worden. Da C.____ bereits umgemeldet ist, würde in dem Fall ein weiterer, ausgehend vom Schweizer Gesetzgeber sowie eine grenzübergreifende, Einstweilige Verfügung eingeleiten. Mir liegt der komplette Chatverlauf im WhatsApp als Backup, einschliesslich heutigem Datums. Ich lege Dir Nahe, Deine Situation, welche Du allein in der Hand hast, nicht weiter zu verschlimmern und verbleibe Mit Freundlichen Grüssen B.____.»
Nach der Rechtsprechung ist es grundsätzlich erlaubt, jemandem eine Strafanzeige in Aussicht zu stellen, wenn diese nicht völlig unbegründet erscheint. Unzulässig ist die Drohung mit einer Strafanzeige indessen, wenn zwischen dem Straftatbestand, der angezeigt werden soll, und der gestellten Forderung jeder sachliche Zusammenhang fehlt, oder wenn mit der Drohung eine ungerechtfertigte Zuwendung zu erlangen versucht wird (BGE 120 IV 17 E. 2a/bb mit Hinweisen). Anzeichen für eine völlig unbegründete Androhung einer Strafanzeige sind weder der Anzeige vom 9. Juli 2020 noch der am 6. August 2020 aufgegebenen Beschwerdeschrift oder gar der Eingabe vom 18. August 2020 – sofern diese überhaupt zu berücksichtigen wäre – zu entnehmen. Zudem stellt das Unterlassen von Drohungen oder Nötigungen, selbst unter Androhung einer Strafanzeige, keinen rechtswidrigen Zweck dar. Grundsätzlich kann sich jede Person an die Kindesschutzbehörde wenden, wenn ihres Erachtens Kinder gefährdet sind und möglicherweise behördliche Hilfe brauchen. Es ist darum nicht ersichtlich, inwiefern der Ankündigung des Beizugs der Kindesschutzbehörde eine strafrechtliche Relevanz zukommt. Nachdem der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern die Androhung einer Strafanzeige und die Ankündigung des Einschaltens der Kindesschutzbehörde vorliegend rechtsmissbräuchlicher oder sittenwidriger Natur sind, kann offensichtlich nicht von einem für die Eröffnung eines Strafverfahrens hinreichenden Tatverdacht ausgegangen werden. Die Nichtanhandnahme hält damit vor Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO bzw. der dazu entwickelten Rechtsprechung stand. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
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Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend diesem Ausgang sind die Kosten des kantonsgerichtlichen Verfahrens von total Fr. 800.– (bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 750.– und Auslagen von pauschal Fr. 50.–) dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 GebT, § 3 Abs. 6 GebT).
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Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht
Demnach wird erkannt:
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des kantonsgerichtlichen Verfahrens von total Fr. 800.– (bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 750.– und Auslagen von pauschal Fr. 50.–) werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. (…)
Präsident
Dieter Eglin Gerichtsschreiber i.V.
Raphael Müller
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
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