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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 08.12.2020 470 20 163

8 décembre 2020·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·12,913 mots·~1h 5min·3

Résumé

Verfahrenseinstellung

Texte intégral

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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 8. Dezember 2020 (470 20 163) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Verfahrenseinstellung

Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richterin Susanne Afheldt (Ref.), Richter Daniel Häring; Gerichtsschreiberin i.V. Janina Wüest

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin

B.____, vertreten durch Advokat Dr. Luc Saner, Beim Goldenen Löwen 13, 4052 Basel, Beschuldigter

Gegenstand Verfahrenseinstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, vom 6. Juli 2020 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. In neun gegen B.____ (nachfolgend: Beschuldigter) geführten Strafverfahren bezüglich der beanzeigten Straftatbestände der Drohung und der Nötigung (MU1 19 1.____), der Verleumdung, der Drohung und der Nötigung (MU1 19 2.____), der Veruntreuung, der unrechtmässigen Verwendung von Vermögenswerten, des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und der Nötigung (MU1 19 3.____), der Sachentziehung, der üblen Nachrede, der Verleumdung, der Beschimpfung, der Drohung und der Nötigung (MU1 19 3.____), der üblen Nachrede, der Verleumdung, der Beschimpfung und der Drohung (MU1 19 2.____), der falschen Anschuldigung (MU1 19 3.____), der üblen Nachrede und der Verleumdung (MU1 20 4.____), der üblen Nachrede, der Verleumdung, der Nötigung und der Urkundenfälschung (MU1 20 1.____) sowie der Nötigung, der Urkundenfälschung und der Begünstigung (MU1 20 1.____), sämtliche Delikte zum Nachteil von A.____ begangen, verfügte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), am 6. Juli 2020 was folgt: Das Strafverfahren wird in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a, b und d StPO eingestellt (Ziff. 1). Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates (Ziff. 2). Über die Ansprüche der beschuldigten Person auf Entschädigung und Genugtuung gemäss Art. 429 StPO wird nach Rechtskraft der Einstellung in einer separaten Verfügung entschieden (Ziff. 3). Auf die Begründung der Anzeigen, der Einstellungsverfügung sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

B. Gegen diese Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. Juli 2020 erhob A.____ (nachfolgend: Beschwerdeführer oder Privatkläger) mit Eingabe vom 27. Juli 2020 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), und beantragte, es sei die Verfügung aufzuheben und das Verfahren an die Hand zu nehmen (recte: die Einstellungsverfügung sei aufzuheben) (Ziff. 1). Zudem sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, wobei die Beurteilung der Aussichtslosigkeit vorgängig vorzunehmen sei (Ziff. 2); dies alles unter Kosten- und Entlastungsfolge (recte: Kostenund Entschädigungsfolge) zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Ziff. 3). Konkret rügte der Beschwerdeführer die Einstellung von sechs der insgesamt neun eingestellten Verfahren (MU1 19 1.____, MU1 19 2.____, MU1 19 3.____, MU1 19 2.____, MU1 20 1.____ sowie MU1 20 1.____). C. Demgegenüber begehrte die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 12. August 2020, es sei die Beschwerde abzuweisen (Ziff. 1) und es seien die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten der beschwerdeführenden Partei aufzuerlegen (Ziff. 2). http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht D. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 21. August 2020 wurde festgestellt, dass der Beschuldigte innert Frist keine fakultative Stellungnahme eingereicht hat. E. Mit weiterer kantonsgerichtlicher Verfügung vom 14. September 2020 wurde unter Verweis auf Ziffer 2, 3 und 4 der Verfügung des Kantonsgerichts vom 21. August 2020 festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Beilagen zum Formular „Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft“ nicht innert Frist bis zum 7. September 2020 eingereicht hat. Ferner wurde der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf Ziffer 2 seiner Rechtsbegehren darauf hingewiesen, dass die Beurteilung der Aussichtslosigkeit (soweit diese vorliegend von Relevanz ist) im Rahmen der materiellen Auseinandersetzung des Spruchkörpers mit vorliegender Sache erfolgen wird.

Erwägungen

I. Formelles 1. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) sowie aus § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). Nach Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft die Beschwerde zulässig. Gemäss Abs. 2 von Art. 393 StPO können mit der Beschwerde gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b); sowie Unangemessenheit (lit. c). Da mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden können, verfügt die Rechtsmittelinstanz über volle Kognition (PATRICK GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung/Jugendstrafprozess-ordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 15 zu Art. 393 StPO). Nach Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Legitimation des Privatklägers zur Ergreifung des Rechtsmittels schliesslich wird in Art. 382 Abs. 1 StPO sowie Art. 322 Abs. 2 StPO normiert.

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Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Mit der vorliegenden Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. Juli 2020 in Bezug auf die Verfahren MU1 19 1.____, MU1 19 2.____, MU1 19 3.____, MU1 19 2.____, MU1 20 1.____ und MU1 20 1.____ angefochten, womit ein taugliches Beschwerdeobjekt vorliegt. Die angefochtene Verfügung ist dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 16. Juli 2020 zugestellt worden, womit die zehntägige Rechtsmittelfrist gemäss Art. 90 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 384 lit. b StPO am Folgetag, d.h. am 17. Juli 2020 zu laufen begonnen und am 27. Juli 2020 geendet hat, da der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag gefallen ist (Art. 90 Abs. 2 StPO). Gemäss Art. 91 Abs. 2 StPO erfolgt eine Eingabe fristgerecht, wenn sie spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben wird. Im vorliegenden Fall ist die Beschwerde vom 27. Juli 2020 am gleichen Tag der Schweizerischen Post übergeben worden, womit diese fristgerecht erhoben worden ist. Zumal auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde vom 27. Juli 2020 – soweit sie den Begründungsanforderungen genügt und sich auf die vorliegenden Anfechtungsobjekte (MU1 19 1.____, MU1 19 2.____, MU1 19 3.____, MU1 19 2.____, MU1 20 1.____ und MU1 20 1.____) bezieht – einzutreten.

Darauf hinzuweisen ist, dass entgegen der bisherigen Bezeichnung nicht die Nichtanhandnahme des Verfahrens, sondern die Verfahrenseinstellung Gegenstand der vorliegenden Beurteilung bildet.

II. Materielles 1.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO stellt die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren vollständig oder teilweise ein, wenn sich kein Tatverdacht erhärtet, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Dabei handelt es sich um eine abschliessende Aufzählung von Einstellungsgründen. Die Gründe gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a–d StPO sind zwingend und führen somit ausnahmslos zur Einstellung des Verfahrens (ROLF GRÄDEL/MATTHIAS HEINIGER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 5 f. zu Art. 319 StPO). http://www.bl.ch/kantonsgericht

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1.2 Wie sich aus der angefochtenen Verfügung ergibt, sind die mit vorliegender Beschwerde gerügten Einstellungen der Strafverfahren im Umfang der jeweiligen Anfechtung in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a und lit. b StPO verfügt worden. Im Rahmen der vorliegenden Beurteilung gilt es somit zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft die Verfahren MU1 19 1.____ (Ziff. 1 der Einstellungsverfügung), MU1 19 2.____ (Ziff. 2 der Einstellungsverfügung), MU1 19 3.____ (Ziff. 4 der Einstellungsverfügung), MU1 19 2.____ (Ziff. 5 der Einstellungsverfügung), MU1 20 1.____ (Ziff. 8 der Einstellungsverfügung) und MU1 20 1.____ (Ziff. 9 der Einstellungsverfügung) gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a und lit. b StPO rechtmässig eingestellt hat bzw. ob die innerhalb der jeweiligen Verfahren angefochtene Einstellung der Strafuntersuchung in Bezug auf die beanzeigten Sachverhalte zu Recht erfolgt ist.

2.1 Nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ist das Verfahren einzustellen, wenn im Vorverfahren der ursprünglich vorhandene Anfangsverdacht nicht in einem Mass erhärtet werden konnte, dass sich eine Anklage rechtfertigt. Erforderlich ist mit anderen Worten, dass bei erfolgter Anklage nicht mit einer Verurteilung gerechnet werden könnte resp. ein Freispruch oder eine in den Wirkungen gleiche Erledigung vor dem Strafgericht mit Sicherheit oder mit grosser Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1272 f.; NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung - Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, N 5 zu Art. 319 StPO; NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2017, N 1251). Da die Staatsanwaltschaft als Untersuchungs- und Anklagebehörde nicht dazu berufen ist, über Recht oder Unrecht zu richten, darf sie jedoch nicht allzu rasch und gestützt auf eigene Bedenken (die irrtümlich sein könnten) zu einer Einstellung schreiten. Daher ist in Zweifelsfällen sachverhalts- sowie beweismässiger und vor allem rechtlicher Art stets Anklage zu erheben. Bei dieser Entscheidung kommt der Grundsatz „in dubio pro reo“ (Art. 10 Abs. 3 StPO) nicht zur Anwendung; es gilt hier im Gegenteil das Prinzip „in dubio pro duriore“, mit der Folge, dass Anklage zu erheben ist (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., Praxiskommentar StPO, N 5 zu Art. 319 StPO, mit weiteren Hinweisen). Fraglich ist jedoch, ab welcher Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs das Strafverfahren von der Staatsanwaltschaft eingestellt werden muss (GRÄDEL/HEINIGER, a.a.O., N 8 zu Art. 319 StPO). Ein Teil der Lehre vertritt eine restriktive Position dergestalt, dass nur dann eingestellt werden könne, wenn aufgrund „objektiver Kriterien von vornherein feststeht, dass jedes andere Ergebnis als ein Freispruch ausgeschlossen erscheint“; http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht es müsse mithin ein Fall „klarer Straflosigkeit“ vorliegen (NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, N 15 zu Art. 319 StPO, mit weiteren Hinweisen). Das Verfahren dürfe also nur eingestellt werden, wenn kein vernünftiger Zweifel daran bestehe, dass das Sachgericht entweder von der Unschuld des Beschuldigten überzeugt sein werde oder zumindest derartige Zweifel an dessen Schuld haben werde, dass eine Verurteilung „ausgeschlossen“ erscheine (NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Auflage, Bern 2020, N 1839). Dieser letztgenannten äusserst weitgehenden Meinung ist indes nicht zu folgen. Zwar ist eine Einstellung klarerweise dann geboten, wenn eine Verurteilung ausgeschlossen erscheint. Allerdings bleibt die Möglichkeit einer Verfahrenseinstellung nicht auf diese Fälle beschränkt. Denn einerseits macht es verfahrensökonomisch keinen Sinn, wenn die Staatsanwaltschaft Fälle zur Anklage bringen muss, bei denen zwar eine Verurteilung nicht geradezu „ausgeschlossen“ erscheint, bei denen jedoch ein Schuldspruch nach menschlichem Ermessen kaum zu erwarten ist. Andererseits setzt eine Anklageerhebung gemäss Art. 324 Abs. 1 StPO bloss, aber immerhin hinreichende Verdachtsgründe voraus, die sich gegenüber einem reinen Anfangsverdacht durch die Untersuchungsergebnisse erhärtet haben müssen. Konnte der Tatverdacht nicht erhärtet, jedoch auch nicht vollständig ausgeräumt werden, ist folglich keine Anklage zu erheben. Anklageerhebungen, die ohne ernsthafte Aussicht auf eine Verurteilung erhoben werden, tangieren zudem die Persönlichkeitsrechte von Beschuldigten in unverhältnismässiger Weise (STEFAN HEIMGARTNER/MARCEL ALEXANDER NIGGLI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 10 zu Art. 324 StPO).

2.2 Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO ist sodann einzustellen, wenn das inkriminierte Verhalten, selbst wenn es nachgewiesen wäre, den objektiven und subjektiven Tatbestand einer Strafnorm nicht erfüllt und deshalb nach der gesamten Aktenlage im Hauptverfahren ein Freispruch oder eine in den Wirkungen gleiche Erledigung mit Sicherheit oder doch mit grosser Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1272 f.; GRÄDEL/HEINIGER, a.a.O., N 9 i.V.m. N 8 zu Art. 319 StPO, mit weiteren Hinweisen; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., Handbuch StPO, N 1251). Ein Teil der Lehre weist zu Recht darauf hin, dass eine Einstellung dann erfolgen kann, wenn ein Tatbestandselement (z.B. bei der Drohung die Ankündigung künftigen Übels oder bei der Nötigung die Nötigungshandlung) ganz offensichtlich nicht gegeben ist (GRÄDEL/HEINIGER, a.a.O., N 9 zu Art. 319 StPO, mit weiteren Hinweisen). http://www.bl.ch/kantonsgericht

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2.3 Bei der Verfahrenseinstellung geht es nach richtiger Ansicht also darum, in Fällen, in denen mit Sicherheit oder doch mit grosser Wahrscheinlichkeit im Hauptverfahren ein Freispruch oder eine in den Wirkungen gleiche Erledigung zu erwarten wäre, die Gerichte nicht unnötig zu belasten und dem Beschuldigten bei einem absehbaren Freispruch kein Strafverfahren zuzumuten (Botschaft zur Vereinheitlichung der Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1272 f.; GRÄDEL/HEINIGER, a.a.O., N 8 zu Art. 319 StPO; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., Handbuch StPO, N 1251). Ist die Beweislage auch nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten, die sich in der Untersuchung angeboten haben, widersprüchlich, so ist es nicht Sache der Staatsanwaltschaft, eine Beweiswürdigung vorzunehmen. Als praktischer Richtwert kann daher gelten, dass eine Anklage immer zu erheben ist (sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt), wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 186 E. 4 ff.; BGer 1B_184/2012 vom 27. August 2012 E. 3.3; LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N 1 ff. zu Art. 308 StPO und N 15 ff. zu Art. 319 StPO; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., Praxiskommentar StPO, N 5 zu Art. 319 StPO). Bei schweren Delikten drängt sich in der Regel eine Anklageerhebung auf, wenn sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 186 E. 4.1).

3. MU1 19 1.____ Die Einstellung des Verfahrens MU1 19 1.____ wird vom Beschwerdeführer lediglich in Bezug auf den beanzeigten Sachverhalt, wonach der Beschuldigte den Beschwerdeführer in seinem Büro bedroht, eingeschüchtert und angeschrien haben soll, angefochten, weshalb sich die nachfolgenden Ausführungen auf den Umfang der genannten Anfechtung beschränken.

3.1 Ziffer 1 der Einstellungsverfügung vom 6. Juli 2020 resp. die Einstellung des Verfahrens MU1 19 1.____ begründet die Staatsanwaltschaft damit, dass das Verhalten des Beschuldigten, unabhängig davon, ob dieser den Beschwerdeführer mit „verschwinde“ oder „Raus hier“ angeschrien habe oder nicht, weder den Tatbestand der Drohung noch denjenigen der Nötigung erfülle. Es Iiege darin offensichtlich kein strafrechtlich relevantes Verhalten, weshalb das Verfahren gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO einzustellen sei.

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Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.2 Demgegenüber wendet der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerdeeingabe vom 27. Juli 2020 zusammengefasst ein, dass das Verhalten des Beschuldigten, indem er ihn auf aggressive Weise bedroht, eingeschüchtert und angeschrien habe, ohne Weiteres die Tatbestände der Drohung und der Nötigung erfülle, zumal sich der Beschuldigte von seinem Platz erhoben und den Privatkläger mit Gesten und durch das auf ihn Zuschreiten zum Verlassen des Raumes gezwungen habe. In einem gesitteten akademischen Kontext sei das laute Anschreien und Bedrohen durch Gesten und Bedrängen durch Einengung der Bewegungsfreiheit klar als für eine Nötigung genügende Beschränkung zu betrachten.

3.3 In ihrer Stellungnahme vom 12. August 2020 legt die Staatsanwaltschaft in Bezug auf Ziffer 1 der Beschwerdebegründung vom 27. Juli 2020 dar, dass sich sowohl aus den Ausführungen in der Anzeige vom 11. Juni 2019 wie auch aus denjenigen in der Beschwerdebegründung vom 27. Juli 2020 keine Hinweise bezüglich der angezeigten Drohung und Nötigung erkennen liessen. Selbst wenn der Beschuldigte, gemäss den Schilderungen des Beschwerdeführers, laut geworden wäre, sich von seinem Platz erhoben hätte und auf ihn zugeschritten wäre, woraufhin der Beschwerdeführer den Raum verlassen hätte, liege noch keine tatbestandserfüllende Drohung bzw. Nötigungshandlung vor. Entsprechend erübrigten sich auch weitere Beweisabnahmen.

3.4 Zu prüfen ist in casu folglich, ob die Staatsanwaltschaft zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Tatbestände der Drohung und der Nötigung im vorliegenden Verfahren nicht erfüllt seien resp. ob die Einstellung des Verfahrens MU1 19 1.____ im Umfang der Anfechtung gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO sachlich gerechtfertigt ist.

3.4.1 In seiner Strafanzeige vom 11. Juni 2019 behauptet der Beschwerdeführer, im Rahmen einer Diskussion über die Ausrichtung eines Workshops im Frühjahr 2018 habe er dem Beschuldigten die Vorteile des studentischen Lernens näher bringen wollen, woraufhin dieser die Beherrschung verloren habe. Der Beschuldigte habe sich von seinem Stuhl erhoben und den Beschwerdeführer wiederholt angeschrien (unter anderem mit: „Raus hier“). Der Beschwerdeführer sei von dieser Erscheinung und den Worten enorm eingeschüchtert gewesen und habe sich bedroht gefühlt, so dass er gegen seinen eigentlichen Willen, eine zivilisierte Diskussion zu führen, den Raum verlassen habe.

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Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.4.1.1 Den Tatbestand der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) erfüllt, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Die Norm schützt nicht die Willensfreiheit, sondern soll Personen vor Beeinträchtigungen des Sicherheitsgefühls und des inneren Friedens bewahren (GUNHILD GODENZI, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch – Handkommentar, 4. Auflage, Bern 2020, N 1 zu Art. 180 StGB, mit Verweis auf BGE 141 IV 1 E. 3.2 ff.). Der objektive Tatbestand setzt voraus, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt. Erforderlich ist ein Verhalten, das geeignet ist, die geschädigte Person in Schrecken oder Angst zu versetzen. Dabei ist grundsätzlich ein objektiver Massstab anzulegen, wobei in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen ist (BGE 122 IV 97 E. 2b). Zudem ist erforderlich, dass die betroffene Person durch das Verhalten des Täters tatsächlich in Schrecken oder Angst versetzt wird (BGE 137 IV 258 E. 2.6).

3.4.1.2 Der Nötigung macht sich gemäss Art. 181 StGB schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Bei der Androhung ernstlicher Nachteile stellt der Täter dem Opfer ein Übel in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Es kommt nicht darauf an, ob der Täter die Drohung wahrmachen will, sofern sie nur als ernst gemeint erscheinen soll. Ernstlich sind Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine Freiheit der Willensbildung oder -betätigung zu beschränken (BGE 122 IV 322 E. 1a; 120 IV 17 E. 2a). Die Drohung muss eine gewisse Intensität aufweisen, die von Fall zu Fall und nach objektiven Kriterien festzulegen ist. Misslingt die Bestimmung von Willensbildung oder -betätigung, bleibt es beim Versuch (BGE 106 IV 125 E. 2b).

Eine Nötigung ist nur unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; 137 IV 326 E. 3.3.1; 134 IV 216 E. 4.1, je mit weiteren Hinweisen). Letzteres trifft insbesondere zu, wenn zwischen dem Gegenstand der Drohung und demjenigen der Forderung kein sachlicher Zusammenhang besteht (BGE 120 IV 17 E. 2a/bb; 106 IV 125 E. 3a; BGer 6B_1037/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.3.3).

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Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 181 StGB, dass der Täter mit Vorsatz handelt, d.h. dass er, im Bewusstsein um die Unrechtmässigkeit seines Verhaltens, sein Opfer zu einem bestimmten Verhalten zwingen will; Eventualvorsatz genügt (BGE 120 IV 17 E. 2c; 96 IV 58 E. 5).

3.4.2 Hinsichtlich der geltend gemachten Drohung ist festzuhalten, dass es sich dabei gemäss Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 StGB um ein Antragsdelikt handelt, weshalb ein entsprechender Strafantrag innerhalb von drei Monaten ab Bekanntwerden des Täters gestellt werden muss. Wird der Strafantrag nicht rechtzeitig gestellt, liegt ein Verfahrenshindernis vor. Wenn die Drohung also – wie vom Beschwerdeführer in seiner Anzeige vom 11. Juni 2019 dargelegt – tatsächlich bereits im Frühjahr 2018 stattgefunden haben soll, so hätte die entsprechende Anzeige spätestens im Sommer 2018 gestellt werden müssen. Im Zeitpunkt der Strafanzeige vom 11. Juni 2019 ist die Strafantragsfrist somit längst abgelaufen gewesen, weshalb sich eine vertiefte Auseinandersetzung mit diesem Vorwurf an vorliegender Stelle erübrigt.

3.4.3 Weiter bestreitet der Beschuldigte in seiner Einvernahme vom 6. November 2019, den Beschwerdeführer angeschrien zu haben, vielmehr habe er diesen lediglich mit dem Wort „verschwinde“ dazu aufgefordert, zu gehen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass wenn sich gegensätzliche Aussagen gegenüberstehen („Aussage gegen Aussage“-Situation) und es nicht möglich ist, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, nach dem Grundsatz „in dubio pro duriore“ in der Regel Anklage zu erheben ist (BGer 6B_698/2016 vom 10. April 2017 E. 2.4.2; 6B_918/2014 vom 2. April 2015 E. 2.1.2; 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2). Dies gilt insbesondere, wenn typische „Vier-Augen-Delikte“ zu beurteilen sind, bei denen oftmals keine objektiven Beweise vorliegen. Demgegenüber kann auf eine Anklageerhebung verzichtet werden, wenn der Strafkläger wie vorliegend ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbart hat und seine Aussagen daher weniger glaubhaft sind (BGer 6B_698/2016 vom 10. April 2017 E. 2.4.3). In vorliegendem Fall erweisen sich die Ausführungen des Beschwerdeführers oftmals als zusammenhangslos und erwecken den Anschein, auf sachfremden Gründen zu fussen. Mithin ist davon auszugehen, dass eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen angesichts der Geschehnisse vom Frühjahr 2018 keine Nötigung im Sinne des Strafrechts moniert hätte. Demgegenüber liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, an den Depositionen des Beschuldigten zu zweifeln, zumal dieser im Rahmen seiner Einvernahme vom 6. November 2019 eingeräumt hat, zum Beschwerdeführer „verschwinde“ gesagt zu haben. Diese Aussage erweist sich http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht in sich als schlüssig, nachvollziehbar und kann nicht widerlegt werden. Im Ergebnis sind die Aussagen des Beschuldigten im Vergleich zu denjenigen des Beschwerdeführers somit als glaubhafter zu bewerten. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte in seinem eigenen Büro über das Recht verfügt zu bestimmen, wer sich in diesem aufhalten darf und wer nicht. Das Verlassen des Büros durch den Beschwerdeführer stellt folglich lediglich den vom Beschuldigten mit der Aufforderung zum Gehen verfolgten Zweck dar, welcher in casu weder unerlaubt noch unverhältnismässig ist. Die Verknüpfung zwischen dem Gebrauch des Wortes „verschwinde“ oder „Raus hier“ und dem darauffolgenden Verlassen des Büros durch den Beschwerdeführer ist auch nicht rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig, zumal diesbezüglich ein sachlicher Zusammenhang gegeben ist. Entsprechend kann dies nicht zugleich auch ein Nötigungsmittel im Sinne einer „Androhung ernstlicher Nachteile“ oder im Sinne von „durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit“ nach Art. 181 StGB sein (vgl. BGer 6B_979/2018 vom 21. März 2019 E. 1.5). Gewalt ist überdies nicht angewandt worden. Schliesslich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe nicht hinreichend substantiiert, sondern sich vielmehr mit der Feststellung begnügt, dass die Nötigung die notwendige Schwere erfüllen würde, ohne das dem Beschuldigten vorgeworfene Unrecht weiter zu konkretisieren. Von dieser Sachlage ausgehend kann keine Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB erblickt werden. Ganz im Gegenteil erscheint das Verhalten des Beschuldigten im vorliegenden Gesamtkontext als sozialadäquat, womit eine strafrechtliche Relevanz bereits von vornherein nicht zum Tragen kommen kann. Der Tatbestand der Nötigung ist somit offensichtlich nicht erfüllt.

3.5 Dem Gesagten entsprechend ist die Beschwerde im Umfang der Anfechtung von Ziffer 1 (Verfahren MU1 19 1.____) der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. Juli 2020 abzuweisen.

4. MU1 19 2.____ Die Einstellung des Verfahrens MU1 19 2.____ wird vom Beschwerdeführer lediglich in Bezug auf den beanzeigten Sachverhalt, wonach das Gedächtnisprotokoll des Beschuldigten vom 20. März 2019 ehrverletzend sein soll, angefochten, weshalb sich die nachfolgenden Ausführungen auf den Umfang der genannten Anfechtung beschränken.

4.1 Ziffer 2 der Einstellungsverfügung vom 6. Juli 2020 resp. die Einstellung des Verfahrens MU1 19 2.____ begründet die Staatsanwaltschaft damit, das rund ½-seitige Gedächtnisprotokoll http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht des Beschuldigten vom 20. März 2019 zum Vorfall vom 15. März 2019 gebe dessen Wahrnehmung sowie die an ihn durch C.____ herangetragene Schilderung der Vorfälle vom 15. März 2019 wieder. Dass sich diese Schilderung unter Umständen nicht mit derjenigen des Beschwerdeführers decke, bedeute jedoch nicht, dass darin eine Ehrverletzung liege. Analog zu den Aussagen im Rahmen einer Friedensrichterverhandlung oder einer Einvernahme müsse es dem Beschuldigten möglich sein, frei seine Sicht der Dinge, Wahrnehmungen und Eindrücke zu protokollieren. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Äusserungen als unwahr und ehrverletzend empfinde, reiche zur Erfüllung des Tatbestands nicht aus. Unnötig verletzende Formulierungen und völlig unbegründete Beschuldigungen seien jedenfalls der Aktennotiz nicht zu entnehmen, welche eine genauere Prüfung im Hinblick auf die beanzeigte Ehrverletzung notwendig machen würden. Der beanzeigte Tatbestand der Verleumdung sei folglich nicht erfüllt, weshalb das Verfahren gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO einzustellen sei.

4.2 Demgegenüber hält der Beschwerdeführer in Bezug auf Ziffer 2 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft in seiner Eingabe vom 27. Juli 2020 im Wesentlichen fest, dass der Beschuldigte in seinem Gedächtnisprotokoll bewusst verschweige, dass D.____ den Übergriff von C.____ beobachtet habe und dass der Privatkläger während der Diskussion verlangt habe, dass diese ebenfalls beigezogen werde, um ihre Sicht der Dinge zu bestätigen. Die bewusste Unterlassung der Tatsache, dass der Privatkläger einen Übergriff von C.____ beim Beschuldigten gemeldet habe, seine Vorbringen aber durch diesen willkürlich ignoriert worden und stattdessen durch eine den Privatkläger als aggressiv und bedrohlich darstellende Weise ersetzt worden seien, erfolge klar als vorsätzliche unehrenhafte Darstellung des Beschwerdeführers. Die Beweggründe des Privatklägers würden mit ehrverletzender Geringschätzung als aggressiv und bedrohlich dargestellt, obschon dieser sich lediglich gegen den Übergriff von C.____ gewehrt habe, und sich im Rahmen dessen des Rechts, sich beim Vorbringen seiner Anliegen frei auszudrücken, bedient habe. Ein Opfer eines aggressiven Übergriffs in seiner emotionalen Aufgewühltheit als aggressiv und bedrohlich zu bezeichnen und dabei vorsätzlich die Tatsache zu verschweigen, dass der Privatkläger mehrfach gefordert habe, dass die anwesende Zeugin ihren Teil zum Sachverhalt beisteuere, sei eine vorsätzliche Ehrverletzung.

4.3 Im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 12. August 2020 verweist die Staatsanwaltschaft vollumfänglich auf die Begründung in Ziffer 2 der Einstellungsverfügung vom 6. Juli 2020, da aus http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht den Ausführungen des Beschwerdeführers keine neuen bzw. bisher unbekannten Erkenntnisse ergehen würden.

4.4 In vorliegendem Fall zu prüfen ist somit, ob die Staatsanwaltschaft zu Recht davon ausgegangen ist, dass der Tatbestand der Verleumdung im vorliegenden Verfahren nicht erfüllt sei resp. ob die Einstellung des Verfahrens MU1 19 2.____ im Umfang der Anfechtung gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO sachlich gerechtfertigt ist.

4.4.1.1 Vorliegend legt der Beschwerdeführer in seiner Strafanzeige vom 13. Juni 2019 zusammengefasst dar, er gehe davon aus, dass es sich bei dem Gedächtnisprotokoll [vom 20. März 2019] um eine Schrift des Beschuldigten handle, die eine verzerrte Darstellung der Vorfälle [vom 15. März 2019] enthalte, welche die Tatsache, dass C.____ den Beschwerdeführer bedroht habe, nicht adäquat berücksichtige. Ein wichtiger Punkt sei, dass D.____, die den Vorfall von Beginn weg beobachtet habe, für den Beschuldigten offenbar irrelevant sei. Die Tatsache, dass der Beschuldigte gewusst habe, dass D.____ Informationen von entscheidender Bedeutung zum Hergang liefern könne, dies aber bewusst ignoriert habe, zeige, dass der Beschuldigte nicht das Interesse der Wahrheitsfindung, sondern den Vorsatz der Schädigung des Rufs des Beschwerdeführers verfolge. Ebenfalls demonstriere das Gedächtnisprotokoll exemplarisch die willkürliche Einschätzung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers durch den Beschuldigten, indem er diesen nicht ernst nehme und als unglaubwürdig einstufe, was auch in der Einseitigkeit der Darstellung in der Verfügung [recte: wohl im Gedächtnisprotokoll] deutlich werde. Der Beschwerdeführer stelle daher Strafantrag gegen den Beschuldigten wegen Verleumdung, da dieser durch die vorsätzliche Verzerrung der Darstellung des Sachverhalts den Beschwerdeführer sowohl zur Duldung des Verhaltens des Beschuldigten als auch desjenigen von C.____ zu zwingen versuche.

4.4.1.2 Die Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff. StGB schützen den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie ein charakterlich anständiger Mensch sich nach allgemeiner Auffassung zu verhalten pflegt (BGE 137 IV 313 E. 2.1.1; BGer 6B_463/2019 vom 6. August 2019 E. 4.2). Eine strafrechtlich relevante Ehrbeeinträchtigung liegt dann vor, wenn jemand allgemein eines Mangels an Pflichtgefühl, Verantwortungsbewusstsein und Zuverlässigkeit oder sonst einer Eigenschaft bezichtigt wird, die geeignet wäre, ihn als Mensch verächtlich zu machen oder seinen Charakter in ein ungünstiges Licht zu rücken (BGE 105 IV 111 E. 3). Den http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht Tatbestand erfüllen danach nur Behauptungen sittlich vorwerfbaren, unehrenhaften respektive individual- oder sozialethisch verpönten Verhaltens. Für die Beurteilung der Ehrenrührigkeit ist nicht das Verständnis des Verletzten massgebend (vgl. BGE 128 IV 53 E. 1a). Ob die Beschuldigung bzw. die Verdächtigung ehrenrührig ist, beurteilt sich schliesslich nach dem Sinn, welchen der unbefangene Hörer oder Leser der eingeklagten Äusserung nach den Umständen beilegen muss (BGE 145 IV 462 E 4.2.3; 131 IV 160 E. 3.3.3). Handelt es sich um einen Text, so ist dieser nicht allein anhand der verwendeten Ausdrücke – je für sich allein genommen – zu würdigen, sondern auch nach dem Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergibt (BGE 131 IV 23 E. 2.1; 140 IV 67 E. 2.1.2; FRANZ RIKLIN, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Auflage, Basel 2019, N 30 vor Art. 173 StGB; STEFAN TRECHSEL/VIKTOR LIEBER, in: Praxiskommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, N 11 vor Art. 173 StGB).

Der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt. Ebenso macht sich gemäss Art. 174 Ziff. 1 Abs. 2 StGB strafbar, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet.

4.4.2 In vorliegendem Fall ist hinsichtlich der geltend gemachten Verleumdung weder dem Strafantrag vom 13. Juni 2019 noch der Beschwerde vom 27. Juli 2020 zu entnehmen, inwiefern bzw. wann und wo der Beschuldigte den Beschwerdeführer wider besseren Wissens bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer rufschädigender Tatsachen beschuldigt oder verdächtigt haben soll. Ebenso wenig geht aus dem fraglichen Gedächtnisprotokoll hervor, dass der Beschuldigte eine entsprechende Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet hat. Vielmehr scheint der Beschwerdeführer das Vorliegen einer Ehrverletzung entgegen Lehre und Rechtsprechung ausgesprochen weit auszulegen, was sich insbesondere daraus zu erkennen gibt, dass er sich bereits an der blossen Niederschrift der naturgemäss persönlichen Wahrnehmungen des Beschuldigten in dem fraglichen Gedächtnisprotokoll stört. In casu gibt das rund ½-seitige Schreiben des Beschuldigten vom 20. März 2019 dessen Wahrnehmung und Erinnerung sowie die an ihn durch C.____ herangetragene Schilderung der Vorfälle vom 15. März 2019 wieder. Dabei ist nochmals zu betonen, dass Gedächtnisprotokolle naturgemäss lediglich persönliche Erinnerungen an bestimmte Ereignisse wiedergeben. Dass sich diese http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht Ausführungen des Beschuldigten unter Umständen von der Wahrnehmung des Beschwerdeführers unterscheiden, begründet indes nicht per se eine Ehrverletzung. Abgesehen davon lassen sich dem Gedächtnisprotokoll weder unnötig verletzende Formulierungen bzw. völlig unbegründete Beschuldigungen noch schikanöse Ausführungen wider besseren Wissens entnehmen. Die in fraglichem Protokoll gemachten Schilderungen erweisen sich als in sich schlüssig und nachvollziehbar. Auch weisen die darin gemachten Ausführungen den gebotenen Sachbezug auf und gehen nicht über das Notwendige hinaus, womit sie insgesamt als sozialadäquat erscheinen. Ohnehin ist weder erstellt noch liegen irgendwelche Hinweise darauf vor, dass das Gedächtnisprotokoll in der Absicht verfasst worden ist, den Beschwerdeführer zu schädigen. Hinzu kommt, dass für die Beurteilung der Ehrenrührigkeit nicht das Verständnis des Verletzten massgebend ist. Das blosse Empfinden des Beschwerdeführers, wonach die Äusserungen des Beschuldigten unwahr bzw. ehrverletzend sind, kann folglich von vornherein nicht dazu führen, dass die Voraussetzungen der Verleumdung erfüllt wären. Dem Gesagten entsprechend hat der Beschuldigte mit seinen Ausführungen im Gedächtnisprotokoll vom 20. März 2019 weder den Ruf des Beschwerdeführers beschädigt noch hat er dessen Glaubwürdigkeit untergraben. Eine Ehrverletzung ist damit offensichtlich nicht gegeben.

4.4.3 Abgesehen davon ist zu konstatieren, dass selbst wenn der beanzeigte Tatbestand der Verleumdung vorliegend tatsächlich erfüllt wäre, auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen ist, wonach es dem Beschuldigten analog zu den Aussagen im Rahmen einer Friedensrichterverhandlung oder einer Einvernahme möglich sein muss, frei seine Sicht der Dinge, Wahrnehmungen und Eindrücke zu protokollieren (BGE 116 IV 211 E. 4; 118 IV 248 E. 2b und E. 2d; vgl. auch Art. 14 StGB). Folglich wären die in fraglichem Gedächtnisprotokoll gemachten Äusserungen bei tatsächlichem Vorliegen einer Ehrverletzung ohnehin gerechtfertigt.

4.5 Den vorstehenden Ausführungen entsprechend ist die Beschwerde im Umfang der Anfechtung von Ziffer 2 (Verfahren MU1 19 2.____) der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. Juli 2020 abzuweisen.

5. MU1 19 3.____ 5.1 Ziffer 4 der Einstellungsverfügung vom 6. Juli 2020 resp. die Einstellung des Verfahrens MU1 19 3.____ begründet die Staatsanwaltschaft in Bezug auf die mit Strafanzeige vom 18. Juni http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2019 geltend gemachte Nötigung damit, dass die fragliche Vereinbarung 1 sowohl vom Beschuldigten wie auch vom Beschwerdeführer am 14. bzw. am 18. Juni 2019 unterzeichnet worden sei. Es sei jedoch weder aus der Vereinbarung noch aus der vom Beschwerdeführer eingereichten Ergänzung zu den Strafanzeigen (Eingang bei der Staatsanwaltschaft am 2. Oktober 2019) ersichtlich, in welcher Form der Beschuldigte den Beschwerdeführer zur Unterzeichnung genötigt haben soll. Vielmehr finde sich in der vom Beschwerdeführer eingereichten Ergänzung eine E- Mail-Konversation zwischen ihm und dem Beschuldigten. Dieser sei zu entnehmen, dass aufgrund der Gespräche mit dem Ombudsmann Basel-Stadt zwei Vereinbarungen ausgearbeitet worden seien, unter anderem auch die hier in Frage stehende Vereinbarung 1. In der Folge hätten diverse Verhandlungen über die Vereinbarung 1 zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschuldigten per E-Mail stattgefunden. Schliesslich sei am 14. Juni 2019, 13.28 Uhr, vom Beschuldigten die finale Version der Vereinbarung 1 an den Beschwerdeführer gesendet worden mit der Angabe: „Wenn Du einverstanden bist, schick sie uns bitte mit Deiner Unterschrift bis spätestens Dienstag, 18. Juni 2019, zurück. Am besten per Post und vorab digital, damit Du nächste Woche am E.____-Festival teilnehmen kannst“. Weder eine Drohung noch eine Nötigung seien aufgrund der Strafanzeige, der eingereichten Ergänzung oder aufgrund der Aussagen des Beschuldigten im Rahmen der Einvernahme erkennbar. Vielmehr sei es, entsprechend den Aussagen des Beschuldigten, darum gegangen, dem Beschwerdeführer den Abschluss seines Studiums zu ermöglichen.

Weiter hält die Staatsanwaltschaft fest, dass mit der Äusserung „Die Direktion hat gesagt, wir können ihn auch einfach rausschmeissen“ entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ebenfalls keine Drohung des Beschuldigten gegen ihn vorliege. Der Beschuldigte habe in seiner Einvernahme angegeben, dass er sich an den genauen Wortlaut zwar nicht mehr erinnern könne, die Rechtsabteilung aber gesagt habe, dass die Dinge, welche gegen den Beschwerdeführer vorlägen, so schwer wögen, dass ein Ausschluss möglich sei. Man habe aber die Mediation genutzt um eine Möglichkeit zu finden, damit der Beschwerdeführer den Abschluss doch noch machen könne. Folglich seien mit dieser Aussage, in welcher Form sie auch immer getätigt worden sei, lediglich die rechtlichen Möglichkeiten erwähnt worden. Dabei handle es sich maximal um eine straflose Ankündigung allfälliger Konsequenzen bzw. um ein Aufzeigen, welche Konsequenzen möglich wären. Eine den Tatbestand der Drohung erfüllende Äusserung sei darin jedenfalls nicht zu erkennen.

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Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht Hinsichtlich der beanzeigten Ehrverletzungsdelikte hält die Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung fest, dass auch bezüglich der beiden gemäss dem Beschwerdeführer ehrverletzenden Äusserungen nicht von tatbestandserfüllenden Darlegungen ausgegangen werden könne. Analog zu den Aussagen im Rahmen einer Friedensrichterverhandlung oder einer Einvernahme müsse es dem Beschuldigten auch im Rahmen einer Mediation beim Ombudsmann möglich sein, frei seine Sicht der Dinge wiederzugeben. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Äusserungen als unwahr und ehrverletzend empfinde, reiche zur Erfüllung des Tatbestands nicht aus. Unnötig verletzende Formulierungen und völlig unbegründete Beschuldigungen seien jedenfalls den Schilderungen nicht zu entnehmen und würden sich auch nicht aus den Aussagen des Beschuldigten im Rahmen seiner Einvernahme ergeben.

Die Einstellung der beanzeigten Sachentziehung begründet die Staatsanwaltschaft schliesslich damit, dass, wie der Beschwerdeführer in seiner Strafanzeige selber ausführe, es ihm mit der Hilfe von Mitstudierenden möglich gewesen sei, Zugang zu seinen Sachen zu erhalten. Zudem sei aus den diversen E-Mail-Nachrichten in der vom Beschwerdeführer eingereichten Ergänzung zu den Strafanzeigen (Eingang bei der Staatsanwaltschaft am 2. Oktober 2019) ersichtlich, dass es zu diversen Terminvorschlägen und Abholmöglichkeiten seitens der H.____ gekommen sei. Zusammenfassend seien die Anforderungen an eine Entziehung vorliegend in keiner Weise gegeben. Auch könne, vor allem aufgrund der E-Mail-Nachrichten, nicht gesagt werden, dass der Beschuldigte den Beschwerdeführer an der Ausübung seines Verfügungsrechts über die Sachen in wesentlichem Masse habe hindern wollen.

Aufgrund dieser Ausführungen seien die angezeigten Straftatbestände klarerweise nicht erfüllt und das Verfahren sei gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO einzustellen.

5.2 Demgegenüber legt der Beschwerdeführer zu Ziffer 4 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft in seiner Eingabe vom 27. Juli 2020 hinsichtlich der Drohung und Nötigung zusammengefasst dar, dass es offensichtlich sei, wie der Beschuldigte und F.____ ihn zur Unterzeichnung der Vereinbarungen genötigt hätten. Vorwegzunehmen sei, dass es sich beim Gespräch bei der Ombudsstelle Basel-Stadt nicht um eine Mediation gehandelt habe. Die Vereinbarungen seien nicht aufgrund des Gesprächs beim Ombudsmann ausgearbeitet worden. Beim Gespräch sei es dem Beschwerdeführer untersagt worden, eigene Vorbringen zum Inhalt der http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht Vereinbarung zu machen. Ebenfalls seien ihm keinerlei Angaben zu den ihm gemachten Vorwürfen mitgeteilt worden. Es sei ein von der Institutsleitung ausgearbeiteter Katalog an Forderungen unterbreitet worden. Dies gehe klar aus den Unterlagen zum Gespräch hervor, welche eine eindeutige Bezeichnung als „Angebot“ enthalten würden. Die Tatsache, dass der Beschuldigte eine Unterzeichnung zur Voraussetzung der Teilnahme am E.____Festival mache, sei klar eine Nötigung. Ohne Teilnahme am E.____Festival wäre es dem Privatkläger nicht möglich gewesen, den Bachelor Abschluss zu machen. Ebenfalls sei der Zugriff des Privatklägers auf sein Eigentum nur unter der Bedingung der Unterzeichnung der Vereinbarungen gewährt worden. Das vorsätzliche Unterlassen des Zugriffs auf das Eigentum stelle ebenfalls eine Nötigungshandlung dar, insbesondere da der Privatkläger mehrfach explizit dazu aufgefordert habe, dass seine Ansprüche auf sein Eigentum unabhängig vom Verfahren behandelt werden sollen, da deren Verweigerung rechtsmissbräuchlich erfolgt sei. Zudem seien mit der Androhung des Studiumsausschlusses nicht die möglichen rechtlichen Folgen aufgezeigt worden, vielmehr handle es sich dabei um eine perfide Androhung eines rechtsmissbräuchlichen Ausschlusses, was ohne Weiteres als Nötigungshandlung zu qualifizieren sei.

Hinsichtlich der Ehrverletzung führt der Beschwerdeführer aus, dass es dem Beschuldigten nicht frei sein müsse, seine Sicht der Dinge zu schildern, da es sich beim Gespräch vor der Ombudsstelle nicht um eine Mediation gehandelt habe. Das betreffende Urteil sei sachfremd und der Zusammenhang zum Sachverhalt könne nicht hergestellt werden. Es handle sich um die einseitige Unterbreitung eines Angebots, bei dem keines der Vorbringen des Privatklägers berücksichtigt worden sei.

Schliesslich hält der Beschwerdeführer in Bezug auf die beanzeigte Sachentziehung im Wesentlichen fest, dass ihm (in Konformität mit der Vereinbarung) insgesamt sechs Stunden angeboten worden seien, um den Abtransport seines Eigentums zu vollziehen. Durch diese zeitliche Beschränkung habe der Beschuldigte dem Privatkläger durch willkürliches Verhalten den Zugang zu seinem Eigentum erheblich erschwert. Dies stelle einen offenen Bruch der Vereinbarung dar, womit erwiesen sei, dass diese lediglich ein Instrument zur Willkür gegen den Privatkläger sei, und nicht als für beide Seiten bindende Vereinbarung betrachtet werde. Der Zugang über Mitstudierende sei ebenfalls eine erhebliche Erschwerung des Wiedererlangens des Eigentums, da das Abholen über Bekannte und Freunde im Vergleich zur selbstständigen Inbesitznahme einen enormen logistischen und organisatorischen Aufwand und somit einen erheblichen Nachteil darstelle. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 19 http://www.bl.ch/kantonsgericht Des Weiteren sei dem Beschwerdeführer die Möglichkeit genommen worden, sich mit Mitstudierenden in Verbindung zu setzen, indem ohne Rechtsgrundlage sein E.____Werk E-Mail-Account gesperrt worden sei, was seine einzige Möglichkeit zur Kontaktaufnahme mit Mitstudierenden dargestellt habe. Dem Beschwerdeführer sei durch die Sachentziehung ein erheblicher Schaden entstanden. Weiter habe sich der Beschuldigte der Sachentziehung schuldig gemacht, indem es dem Privatkläger weder am 22. Juli 2019 noch am 6. September 2019 erlaubt worden sei, das Aluminiumbecken mitzunehmen. Ebenfalls erfolgreich verhindert worden sei dem Privatkläger der Zugang zu zwei IBC-Tanks, welche schliesslich durch G.____ entsorgt worden seien. Des Weiteren sei es dem Privatkläger nicht erlaubt worden, den Spind, von dem er den Schlüssel verloren habe, zu öffnen, so dass der Spind schliesslich von Unbekannten geöffnet worden sei und sämtliche sich darin befindliche Sachen seither unauffindbar seien. Die [in den E-Mail-Konversationen] erwähnten Termine und Abholmöglichkeiten seien unter vorsätzlicher Verweigerung der vertraglichen Rechte aus der Vereinbarung gemacht worden. Sie könnten nicht als tatsächliche Möglichkeit zur Inbesitznahme betrachtet werden. Schliesslich sei der Privatkläger am 6. September 2019 genötigt worden, die Abholung in Anwesenheit von G.____ durchzuführen, der gegenüber dem Privatkläger mehrfach übergriffig geworden sei. Die Verweigerung der Rechte aus der Vereinbarung sei also ebenfalls als willkürliche Erschwerung der Wiedererlangung des Eigentums zu werten, womit der Tatbestand der Sachentziehung klar erfüllt sei.

5.3 In ihrer Stellungnahme vom 12. August 2020 legt die Staatsanwaltschaft in Bezug auf Ziffer 4 der Beschwerdebegründung vom 27. Juli 2020 dar, selbst wenn es sich bei dem Gespräch mit dem Ombudsmann Basel-Stadt nicht um eine formelle Mediation gehandelt haben sollte (obwohl der Beschwerdeführer selbst in seiner Anzeige mehrfach von der Mediation beim Ombudsmann spreche), sondern lediglich um eine Aussprache bzw. ein gemeinsames Gespräch, seien die in der Einstellungsverfügung diesbezüglich getätigten Ausführungen trotzdem zutreffend.

Überdies hält die Staatsanwaltschaft fest, dass hinsichtlich des in der Beschwerdeschrift genannten Aluminiumbeckens (MU1 20 8.____) wie auch der beiden IBC-Container (MU1 20 1.____) durch den Beschwerdeführer separate Anzeigen wegen unrechtmässiger Aneignung, Diebstahls und Sachbeschädigung eingereicht worden seien, welche nicht Bestandteil dieses Verfahrens bildeten. Auch der Vorfall vom 6. September 2019 mit G.____ (MU1 20 1.____) sei Bestandteil eines anderen Verfahrens.

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Seite 20 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.4 In casu ist folglich zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft zu Recht davon ausgegangen ist, dass die beanzeigten Sachverhalte im vorliegenden Verfahren nicht erfüllt seien resp. ob die Einstellung des Verfahrens MU1 19 3.____ gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO sachlich gerechtfertigt ist.

5.4.1 Vorliegend wirft der Beschwerdeführer dem Beschuldigten mit Strafantrag vom 18. Juni 2019 resp. mit der entsprechenden Ergänzung vom 25. September 2019 vor, ihn durch die Aussage „Die Direktion hat gesagt, wir können I[i]hn auch einfach rausschmeissen“ in Angst und Schrecken über den Abschluss seines Studiums versetzt zu haben (zum Tatbestand der Drohung siehe E. 3.4.1.1 hiervor). Dabei liegt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers indes keine Drohung resp. keine Ankündigung künftigen Übels, sondern eine blosse Warnung vor, welche bei objektiver Betrachtung gerade nicht dazu geeignet ist, einen vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit tatsächlich in Schrecken oder Angst zu versetzen. Dies hat umso mehr zu gelten, als es im Rahmen des Gesprächs vor der Ombudsstelle Basel-Stadt vom 7. Juni 2019 vor allen Dingen darum gegangen ist, dem Beschwerdeführer den Abschluss seines Studiums trotz aller Vorkommnisse doch noch zu ermöglichen. So ist es dabei konkret um die Regelung der Teilnahme des Beschwerdeführers am sog. E.____-Festival (Ausstellung der Diplomarbeiten), der Abgabe der schriftlichen Thesis und des Ablegens der daran anschliessenden mündlichen Prüfung gegangen. Im Anschluss an die Besprechung ist es das gemeinsame Ziel der Beteiligten gewesen, dass die Mitarbeitenden des E.____Werks aufgrund der während des Gesprächs vor der Ombudsstelle erarbeiteten Grundlagen zwei Vereinbarungen ausarbeiten. Diesbezüglich hält der Beschwerdeführer in seiner E-Mail vom 8. Juni 2019 an den Ombudsmann selbst fest, dass ihm die Institutsleitung, mithin also der Beschuldigte, im Rahmen des Einigungsgesprächs vom 7. Juni 2019 ein grosszügiges Angebot unterbreitet habe, welches ihm den Abschluss seines Studiums ermögliche. In Anbetracht des Zitats „Die Direktion hat gesagt, wir können I[i]hn auch einfach rausschmeissen“ sei er sehr erfreut, eine solche Lösung gefunden zu haben, da ihm der Abschluss des Studiums ein grosses Anliegen sei, weshalb er das Angebot annehme und die Ausarbeitung der Vereinbarungen gemäss Absprache abwarte. Mit der in Frage stehenden Aussage ist der Beschwerdeführer folglich nicht bedroht worden, sondern es sind lediglich die rechtlichen Konsequenzen diskutiert bzw. es ist aufgezeigt worden, welche Konsequenzen möglich wären, sofern es denn zu weiteren Vorkommnissen kommen sollte. Dabei handelt es sich jedoch höchstens um eine straflose Ankündigung allfälliger Konsehttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 21 http://www.bl.ch/kantonsgericht quenzen, welche eindeutig nicht über Drohungscharakter verfügt. Ohnehin ist selbst eine Drohung mit vertragskonformer Kündigung des (existentiellen) Arbeitsverhältnisses noch nicht als strafwürdig anzusehen, wenn sie grossen Schrecken oder höchste Angst beim Adressaten erzeugt, was daher erst recht auch für einen allfälligen Studiumsausschluss zu gelten hat (VERA DELNON/BERNHARD RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage, Basel 2019, N 6 und N 25 zu Art. 180 StGB). Eine den Tatbestand der Drohung erfüllende Äusserung ist somit nicht ersichtlich.

5.4.2 Weiter wirft der Beschwerdeführer dem Beschuldigten mit Strafanzeige vom 18. Juni 2019 resp. mit der entsprechenden Ergänzung vom 25. September 2019 vor, durch die bewusste Verweigerung von legitimen Rechtsansprüchen gegen seinen Willen zur Unterzeichnung der Vereinbarung 1 vom 14. bzw. vom 18. Juni 2019 genötigt worden zu sein (zum Tatbestand der Nötigung siehe E. 3.4.1.2 hiervor). So werde der Zugriff auf sein Eigentum als Druckmittel verwendet. Ebenfalls habe der Beschuldigte mehrfach geäussert, dass der Beschwerdeführer aus dem Studium ausgeschlossen werden könne. Aus Angst um seinen Abschluss habe er die Vereinbarung schliesslich unterzeichnet. Diesem Vorwurf ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen vorstehenden Ausführungen mit der Erstellung der genannten Vereinbarung einverstanden gewesen ist, da er in seiner E-Mail vom 8. Juni 2019 an den Ombudsmann selbst festgehalten hat, dass ihm der Abschluss des Studiums ein grosses Anliegen sei, weshalb er das Angebot annehme und die Ausarbeitung [der Vereinbarungen 1 und 2] gemäss Absprache abwarte. In der Folge haben diverse Verhandlungen per E-Mail über die Vereinbarung 1 zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschuldigten stattgefunden. Das Zustandekommen der fraglichen Vereinbarung ist daher – im Gegensatz zum Ausschluss aus dem Studium – ausschliesslich im Sinne des Beschwerdeführers gewesen und kann daher von vornherein kein Nötigungsmittel darstellen. Die Erfüllung des Tatbestands der Nötigung ist somit offensichtlich nicht gegeben.

5.4.3 Abgesehen davon ist festzustellen, dass selbst wenn der Beschwerdeführer durch die bewusste Verweigerung von legitimen Rechtsansprüchen gegen seinen Willen zur Unterzeichnung der Vereinbarung 1 vom 14. bzw. vom 18. Juni 2019 genötigt worden wäre, eine Nötigung nur dann unrechtmässig sein kann, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 22 http://www.bl.ch/kantonsgericht einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; 137 IV 326 E. 3.3.1; 134 IV 216 E. 4.1, je mit weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend gerade nicht der Fall, da es sich bei der Ausarbeitung der in Frage stehenden Vereinbarung um einen zulässigen rechtlichen Vorgang über den Abschluss des Studiums und damit um sozialadäquates Verhalten gehandelt hat. Ein solches Auftreten kann per se nicht unrechtmässig im Sinne des Strafrechts sein.

5.5.1 Überdies macht der Beschwerdeführer mit Strafanzeige vom 18. Juni 2019 resp. mit entsprechender Ergänzung vom 25. September 2019 zwei ehrverletzende Äusserungen geltend, indem der Beschuldigte im Rahmen des Gesprächs mit dem Ombudsmann die Aussagen „Wir durften das (die E-Mail Sperrung und Hausverbot) so machen, weil Gefahr im Verzug war“ sowie „Eine Aufhebung des Arealverbots ist keine Option, weil A.____ eine Gefährdung für die Sicherheit aller ist“ getätigt habe. Diese beiden Aussagen seien Verunglimpfungen, üble Nachreden oder Beschimpfungen.

5.5.1.1 Gemäss Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB macht sich der üblen Nachrede strafbar, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet (zu den Ehrverletzungstatbeständen resp. zum Tatbestand der Verleumdung siehe E. 4.4.1.2 hiervor).

5.5.1.2 Schliesslich wird wegen Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB bestraft, wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift. Unter den Tatbestand der Beschimpfung fallen diejenigen Ehrverletzungen, welche nicht von Art. 173 bis 176 StGB erfasst werden. Gegenstand der Beschimpfung ist entweder eine üble Nachrede oder Verleumdung gegenüber dem Verletzten selbst oder eine sogenannte Formalinjurie (Werturteil). Ob Werturteile dem Verletzten oder Dritten gegenüber abgegeben werden, ist nicht von Belang (BGer 6B_463/2019 vom 6. August 2019 E. 4.2).

5.5.2 In vorliegendem Gesamtkontext sind den in Frage stehenden Depositionen des Beschuldigten weder unnötig verletzende Formulierungen noch völlig unbegründete Beschuldigungen zu entnehmen. Auch aus seinen Aussagen im Rahmen der Einvernahme vom 6. November 2019 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 23 http://www.bl.ch/kantonsgericht ergeben sich solche nicht. Im Gegenteil scheint der Beschwerdeführer das Vorliegen einer Ehrverletzung entgegen Lehre und Rechtsprechung wiederum ausgesprochen weit auszulegen, da die vom Beschuldigten gemachten Ausführungen im Rahmen des Gesprächs vor der Ombudsstelle entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers durchaus in sich schlüssig und nachvollziehbar sind. Die genannten Depositionen sind sachbezogen gewesen und nicht über das Notwendige hinausgegangen. Zudem sind sie weder unnötig verletzend gewesen noch in der Absicht vorgebracht worden, dem Beschwerdeführer Übles vorzuwerfen. Es ist überdies nicht erkennbar, dass die Äusserungen wider besseren Wissens erfolgt oder in der Absicht getätigt worden sind, dem Beschwerdeführer zu schaden, womit sie sich insgesamt als sozialadäquat erweisen. Hinzu kommt, dass für die Beurteilung der Ehrenrührigkeit nicht das Verständnis des Verletzten massgebend ist. Die blosse Tatsache, dass der Beschwerdeführer die fraglichen Äusserungen als unwahr und ehrverletzend empfindet, reicht zur Erfüllung eines Ehrverletzungstatbestands daher von vornherein nicht aus (vgl. dazu auch E. 4.4.2 f. hiervor). Die beanzeigten Straftatbestände sind somit offensichtlich nicht erfüllt.

5.5.3 Abgesehen davon ist festzuhalten, dass selbst wenn die beanzeigten Ehrverletzungstatbestände vorliegend tatsächlich erfüllt wären, auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen ist, wonach es dem Beschuldigten analog zu den Aussagen im Rahmen einer Friedensrichterverhandlung oder einer Einvernahme möglich sein muss, frei seine Sicht der Dinge, Wahrnehmungen und Eindrücke zu protokollieren (BGE 116 IV 211 E. 4; 118 IV 248 E. 2b und E. 2d; vgl. auch Art. 14 StGB). Folglich wären die vom Beschuldigten im Rahmen des Gesprächs mit dem Ombudsmann getätigten Äusserungen bei tatsächlichem Vorliegen einer Ehrverletzung ohnehin gerechtfertigt.

5.6.1 Ausserdem wirft der Beschwerdeführer dem Beschuldigten in seinem Strafantrag vom 18. Juni 2019 resp. in der entsprechenden Ergänzung vom 25. September 2019 vor, aufgrund des Arealverbots vom 10. Mai 2019 seien ihm seine Eigentumsrechte an den Sachen innerhalb des Areals verwehrt worden. Den Tatbestand der Sachentziehung erfüllt gemäss Art. 141 StGB, wer dem Berechtigten ohne Aneignungsabsicht eine bewegliche Sache entzieht und ihm dadurch einen erheblichen Nachteil zufügt. Entziehen bedeutet dabei einerseits Wegnahme sowie andererseits Vorenthalten. Vorliegend ist fraglich, ob dem Beschwerdeführer durch das Arealverbot vom 10. Mai 2019 seine sich im E.____Werk befindlichen Sachen vorenthalten worden sind. Unter Vorenthalten ist nicht jede Verletzung einer Herausgabepflicht zu verstehen, weil andernfalls http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 24 http://www.bl.ch/kantonsgericht etwa jede verspätete Rückgabe eines beweglichen Mietgegenstandes erfasst würde, was sich mit der subsidiären Natur des Strafrechts nicht vereinbaren liesse (BGE 115 IV 207 E.1b/aa; 72 IV 63 E. 1). Aus diesem Grund ist die Entziehung in der Form des Vorenthaltens einzuschränken auf Fälle, wo es der Täter dem Geschädigten verunmöglicht, eine Sache wiederzuerlangen (vgl. etwa den Sachverhalt von BGE 99 IV 151 E. 2: Wegwerfen der Handtasche, die der Geschädigte im Auto zurückgelassen hat), oder die Wiedererlangung zumindest erheblich verzögert oder erschwert, etwa wenn Gegenstände in den Räumen des Berechtigten so versteckt werden, dass sie nur mit Mühe wieder aufgefunden werden können (BGE 115 IV 207 E. 1b/aa, mit weiteren Hinweisen; STEFAN TRECHSEL/DEAN CRAMERI, in: Praxiskommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, N 5 und N 7 zu Art. 141 StGB; MICHEL DUPUIS ET. AL., Petit Commentaire, Code pénal, 2. Auflage, Basel 2017, N 5 und N 7 zu Art. 141 StGB). Verlangt wird somit, dass der Täter durch sein Verhalten klar seinen Willen zu erkennen gibt, den dinglich Berechtigten an der Ausübung seines Verfügungsrechtes über die Sache jedenfalls in wesentlichem Masse zu hindern (PHILIPPE WEISSENBERGER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage, Basel 2019, N 23 zu Art. 141 StGB; KGer GR SK2 14 34 vom 12. September 2014 E. 5b).

5.6.2 Vorliegend ist festzuhalten, dass bereits am 7. Juni 2019 unter Leitung der Ombudsstelle Basel-Stadt ein Gespräch durchgeführt worden ist, um eine gütliche Einigung mit dem Beschwerdeführer zu finden, nachdem dieser am 22. Mai 2019 Einsprache gegen das am 10. Mai 2019 verfügte Arealverbot erhoben hatte. Im Nachgang dazu hat die Vereinbarung 2 vom 5. bzw. 10. Juli 2019 geschlossen werden können, welche es dem Beschwerdeführer ermöglicht hat, in Begleitung einer von beiden Seiten akzeptierten Drittperson am Institut E.____Werk seine persönlichen Gegenstände abzuholen. In der Folge hat der Beschwerdeführer am 22. Juli 2019 einen Teil seiner Sachen abgeholt. Mit E-Mail vom 5. August 2019 sind dem Beschwerdeführer für den 7. und 8. August 2019 und per E-Mail vom 29. August 2019 für den 2. und 3. September 2019 Abholtermine mit verschiedenen Begleitpersonen angeboten worden. Der Beschwerdeführer hat jedoch die sich jeweils zur Verfügung stellenden Begleitpersonen stets abgelehnt und keinen der Termine wahrgenommen. Mit E-Mail vom 3. September 2019 hat der Beschwerdeführer vom Beschuldigten mindestens fünf verschiedene Terminvorschläge verlangt. Gleichentags hat der Beschuldigte den Beschwerdeführer per E-Mail darüber informiert, dass ihm bereits mehrere Abholtermine mit verschiedenen Begleitpersonen angeboten worden seien und sie nicht mehr bereit http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 25 http://www.bl.ch/kantonsgericht seien, ihm weitere entsprechende Vorschläge zu machen. Ausserdem hat er den Beschwerdeführer aufgefordert, seine Sachen am 6. September 2019 zwischen 13 Uhr und 16 Uhr abzuholen. In der Folge hat der Beschwerdeführer am 6. September 2019 einen weiteren Teil seiner sich noch auf dem Areal des Instituts E.____Werk befindenden Sachen abgeholt. Aus diesem Geschehensablauf wird deutlich, dass der Beschuldigte durch sein Verhalten gerade nicht klar seinen Willen zu erkennen gegeben hat, den Beschwerdeführer als dinglich Berechtigten an der Ausübung seines Verfügungsrechtes über die Sachen in wesentlichem Masse zu hindern; im Gegenteil hat er sich darum bemüht, dem Beschwerdeführer den Zugang zu seinem Eigentum zu ermöglichen. Abgesehen davon begründet entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch der Umstand, dass ihm erst nach der Unterzeichnung der Vereinbarung 2 vom 5. bzw. 10. Juli 2019 Abholtermine unterbreitet worden sind, nach dem in Erwägung 5.6.1 Gesagten keine Sachentziehung. Für solche Fälle besteht – unter dem Gesichtspunkt des Vermögensschutzes – auch kein Bedürfnis für eine strafrechtliche Sanktion; vielmehr genügen hier die zivilund verwaltungsrechtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten. Im Übrigen ist anzufügen, dass es dem Beschwerdeführer jederzeit auch offen gestanden hätte, seine Sachen durch Drittpersonen abholen zu lassen. Diesbezüglich führt er sowohl in seinem Strafantrag vom 18. Juni 2019 als auch in seiner Beschwerde vom 27. Juli 2020 sogar selber aus, dass es ihm Mithilfe von Mitstudierenden möglich gewesen wäre, Zugang zu seinen Sachen zu erhalten. Dass dies mit gewissen Erschwernissen verbunden sein kann, ändert nichts an der Zugriffsmöglichkeit des Beschwerdeführers auf seine Sachen. Nach alledem folgt, dass es in der vorliegenden Konstellation am Tatbestandsmerkmal der Entziehung fehlt. Demzufolge fällt der Tatbestand der Sachentziehung bereits in objektiver Hinsicht offensichtlich ausser Betracht.

Überdies ist zu bemerken, dass weder das vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 27. Juli 2020 erwähnte Aluminiumbecken noch die beiden IBC-Tanks oder der Spind Gegenstand der Anzeige vom 18. Juni 2019 gebildet haben und entsprechend in der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. Juli 2020 keine Erwähnung finden. Hinsichtlich des genannten Aluminiumbeckens und der beiden IBC-Container hat der Beschwerdeführer ohnehin separate Anzeigen wegen unrechtmässiger Aneignung, Diebstahls und Sachbeschädigung eingereicht, welche nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind (vgl. MU1 20 8.____ sowie MU1 20 1.____). Ebenso bildet der Vorfall mit G.____ vom 6. September 2019 Bestandteil eines anderen Verfahrens (vgl. MU1 20 1.____). Im Umfang der Verfahren MU1 20 8.____, MU1 20 1.____ sowie MU1 20 1.____ ist daher nicht auf die Beschwerde einzutreten. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 26 http://www.bl.ch/kantonsgericht

5.7 Dem Gesagten entsprechend erweist sich die Einstellung des Verfahrens MU1 19 3.____ gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO sachlich als gerechtfertigt, weshalb die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

6. MU1 19 2.____ 6.1 Ziffer 5 der Einstellungsverfügung vom 6. Juli 2020 resp. die Einstellung des Verfahrens MU1 19 2.____ begründet die Staatsanwaltschaft damit, dass vorliegend der Tatbestand der Drohung in der Verwarnung (recte: Verweis) vom 20. Februar 2019 in keiner Weise gegeben sei. Mit der Textpassage „Bei weiteren Vorfällen sehen wir uns gezwungen, Massnahmen gemäss den Regelungen der H.____ zu ergreifen, die den Abschluss Deines Studiums erschweren oder verunmöglichen könnten“ werde dem Beschwerdeführer lediglich angekündigt, dass bei weiteren Vorfällen die in den Reglementen geregelten Massnahmen ergriffen würden. Dabei handle es sich um eine straflose Ankündigung allfälliger Konsequenzen. Eine den Tatbestand der Drohung erfüllende Äusserung sei darin jedenfalls nicht zu erkennen.

Eine Ehrverletzung und somit die Erfüllung der entsprechenden Tatbestände liege in der Verwarnung (recte: Verweis) vom 20. Februar 2019 ebenfalls nicht vor. Inwiefern der Beschwerdeführer durch die Verwarnung (recte: Verweis) bzw. einzelne Begriffe in der Verwarnung (recte: Verweis) („Der fortlaufende Missbrauch“, „aggressive und beleidigende Inhalte“) in seiner Ehre angegriffen werde, werde weder in seinem Schreiben konkret dargelegt, noch sei dies aus der Verwarnung (recte: Verweis) zu entnehmen. In der Verwarnung (recte: Verweis) würden lediglich diverse Vorfälle kurz ausgeführt, unter Angabe, worauf sich diese Ausführungen stützten, sowie die Regeln für eine geordnete zukünftige Zusammenarbeit bekanntgegeben. Dies erfülle jedoch in keiner Weise die Voraussetzungen an eine Ehrverletzung. Aufgrund dieser Ausführungen seien die angezeigten Straftatbestände klarerweise nicht erfüllt, weshalb das Verfahren gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO einzustellen sei.

6.2 Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer zu Ziffer 5 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft in seiner Eingabe vom 27. Juli 2020 im Wesentlichen vor, die Äusserung des Beschuldigten [im Verweis vom 20. Februar 2019] sei klar eine Drohung. Es müsse festgestellt werden, dass dem Privatkläger nicht klar gewesen sei, was ihm vorgeworfen werde und wie er sich gegen die Verleumdungen zur Wehr setzen könne. Gleichzeitig sei er mit Konsequenzen http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 27 http://www.bl.ch/kantonsgericht bedroht worden. Aus diesem Kontext sei der Aussage [im Verweis vom 20. Februar 2019] klar einen den Tatbestand der Drohung erfüllenden Charakter zu attestieren.

Die Voraussetzungen an die Ehrverletzung seien sodann erfüllt, da die Vorwürfe nicht den Tatsachen entsprechen würden und wissentlich durch den Beschuldigten falsch gegenüber F.____ vorgebracht worden seien. Es sei offenkundig, dass es sich bei den [im Verweis vom 20. Februar 2019] gemachten Vorwürfen um eine gezielte Falschdarstellung der Person des Privatklägers handle, die als solche klar ehrrührig sei.

6.3 Im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 12. August 2020 verweist die Staatsanwaltschaft vollumfänglich auf die Begründung in Ziffer 5 der Einstellungsverfügung vom 6. Juli 2020, da aus den Ausführungen des Beschwerdeführers keine neuen bzw. bisher unbekannten Erkenntnisse ergehen würden.

6.4 In vorliegendem Fall zu prüfen ist somit, ob die Staatsanwaltschaft zu Recht davon ausgegangen ist, dass die beanzeigten Tatbestände im vorliegenden Verfahren nicht erfüllt seien resp. ob die Einstellung des Verfahrens MU1 19 2.____ gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO sachlich gerechtfertigt ist.

6.4.1 In seiner Strafanzeige vom 26. Mai 2019 macht der Beschwerdeführer eine Drohung (zum Tatbestand siehe E. 3.4.1.1 hiervor) geltend, indem die Passage im Verweis vom 20. Februar 2019 „Bei weiteren Vorfällen sehen wir uns gezwungen, Massnahmen gemäss den Regelungen der H.____ zu ergreifen, die den Abschluss Deines Studiums erschweren oder verunmöglichen könnten“ ihn in Angst und Schrecken über seine Zukunft und seinen Abschluss versetzt habe, da dies eine massive Einschüchterung darstelle. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung vom 6. Juli 2020 indes zutreffend festgehalten hat, scheint der Beschwerdeführer zu verkennen, dass ihm mit der zitierten Textpassage lediglich angekündigt wird, dass bei weiteren Vorfällen die in den Reglementen der Hochschule geregelten Massnahmen ergriffen werden. Dies stellt entgegen der Wahrnehmung des Beschwerdeführers lediglich eine straflose Ankündigung allfälliger Konsequenzen bei Fehlverhalten dar, welche ein sozialkonformes Verhalten darstellt und Bestandteil des gesellschaftskonformen Miteinander bildet; wer sich nicht an Regeln hält, wird diszipliniert. Ein solcher Umgang beinhaltet keineswegs einen Drohungschahttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 28 http://www.bl.ch/kantonsgericht rakter. Praxisgemäss ist sogar eine Drohung mit vertragskonformer Kündigung des (existentiellen) Arbeitsverhältnisses selbst dann nicht als strafwürdig anzusehen, wenn sie grossen Schrecken oder höchste Angst beim Adressaten erzeugt, was daher erst recht auch für einen allfälligen Studiumsausschluss zu gelten hat (DELNON/RÜDY, a.a.O., N 6 und N 25 zu Art. 180 StGB). Eine die Voraussetzungen der Drohung erfüllende Äusserung kann in der zitierten Passage folglich nicht erkannt werden. Der Tatbestand der Drohung ist somit offensichtlich nicht erfüllt.

6.4.2 Weiter macht der Beschwerdeführer in besagter Anzeige diverse Ehrverletzungen (zu den Tatbeständen siehe E. 5.5.1.1 f. hiervor) zu seinem Nachteil geltend, welche sich im Verweis vom 20. Februar 2019 befinden sollen. Eine allfällige Ehrverletzung und damit die Erfüllung der entsprechenden Tatbestände kann dem fraglichen Verweis indes nicht entnommen werden. Im Gegenteil erweisen sich die darin gemachten Ausführungen insbesondere gestützt auf die diesbezüglichen Depositionen des Beschuldigten in seiner Einvernahme vom 6. November 2019 als nachvollziehbar, zumal dessen Aussagen als glaubhaft einzustufen sind und vom Beschwerdeführer auch nicht wiederlegt werden können (vgl. dazu ausführlich E. 3.4.3 hiervor). Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Einstellungsverfügung vom 6. Juli 2020 zu Recht erkannt, dass weder in der Strafanzeige konkret dargelegt noch aus dem Verweis zu entnehmen ist, inwiefern der Beschwerdeführer durch diesen bzw. einzelne Begriffe darin („fortlaufender Missbrauch“, „aggressive und beleidigende Inhalt[e]“) in seiner Ehre angegriffen wird. Auch in der Beschwerde vom 27. Juli 2020 wird das dem Beschuldigten vorgeworfene Unrecht nicht weiter konkretisiert. So sind dem Verweis lediglich Schilderungen zu diversen Vorfällen zu entnehmen, unter Angabe, worauf sich diese Ausführungen stützen, sowie werden die Regeln für eine geordnete zukünftige Zusammenarbeit bekanntgegeben. Dies genügt jedoch offensichtlich nicht, um die Tatbestandsvoraussetzungen einer Ehrverletzung zu erfüllen.

6.5 Den vorstehenden Ausführungen entsprechend ist die Beschwerde im Umfang von Ziffer 5 (Verfahren MU1 19 2.____) der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. Juli 2020 abzuweisen.

7. MU1 20 1.____ Die Einstellung des Verfahrens MU1 20 1.____ wird vom Beschwerdeführer in Bezug auf folgende beanzeigte Sachverhalte angefochten: http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 29 http://www.bl.ch/kantonsgericht  Der Beschuldigte soll sich in seinem Gedächtnisprotokoll über die Vorfälle vom 8. Mai 2019 sowohl der Nötigung als auch der Ehrverletzung schuldig gemacht haben;  weiter soll er mit Schreiben vom 20. Februar 2019 und dem Gedächtnisprotokoll vom 20. März 2019 Ehrverletzungsdelikte begangen sowie  mit den Schreiben vom 20. Februar 2019 und vom 21. März 2019 bzw. mit den Gedächtnisprotokollen vom 20. März 2019 und demjenigen über die Vorfälle vom 8. Mai 2019 Tatsachen unrichtig beurkundet haben. Die nachfolgenden Ausführungen beschränken sich folglich auf den Umfang der genannten Anfechtung.

7.1 In Bezug auf die mit Schreiben vom 19. Januar 2020 beanzeigten Ehrverletzungsdelikte begründet die Staatsanwaltschaft Ziffer 8 der Einstellungsverfügung vom 6. Juli 2020 resp. die Einstellung des Verfahrens MU1 20 1.____ damit, das 3-seitige Gedächtnisprotokoll des Beschuldigten gebe seine persönliche Wahrnehmung der Ereignisse vom 8. Mai 2019 sowie Gedankenstützen zu den weiteren geplanten Schritten wieder. Dass sich diese Schilderung unter Umständen nicht mit derjenigen des Beschwerdeführers decke, bedeute jedoch nicht, dass darin eine Ehrverletzung liege. Analog zu den Aussagen im Rahmen einer Friedensrichterverhandlung oder einer Einvernahme müsse es dem Beschuldigten möglich sein, frei seine Sicht der Dinge, Wahrnehmungen und Eindrücke zu protokollieren. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Äusserungen als unwahr und ehrverletzend empfinde, reiche zur Erfüllung des Tatbestands nicht aus. Unnötig verletzende Formulierungen und völlig unbedeutende Beschuldigungen seien jedenfalls der Aktennotiz nicht zu entnehmen, welche eine genauere Prüfung im Hinblick auf die beanzeigten Ehrverletzungen notwendig machen würden.

Zusätzlich soll sich der Beschuldigte im Schreiben vom 20. Februar 2019 sowie im Gedächtnisprotokoll vom 20. März 2019 der Ehrverletzungen schuldig gemacht haben. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass hinsichtlich beider Dokumente bereits früher Anzeigen wegen Ehrverletzungen durch den Beschwerdeführer gestellt worden seien. So sei das Schreiben vom 20. Februar 2019 bereits Bestandteil des Verfahrens MU1 19 2.____ und das Gedächtnisprotokoll vom 20. März 2019 Bestandteil von MU1 19 2.____, weswegen an dieser Stelle nicht mehr darauf einzugehen sei.

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Seite 30 http://www.bl.ch/kantonsgericht In Bezug auf die geltend gemachte Nötigung führt die Staatsanwaltschaft aus, dass weder aus dem Protokoll des Beschuldigten zu den Vorfällen vom 8. Mai 2019 noch aus den restlichen Akten Hinweise darauf zu entnehmen seien, dass der Beschuldigte den Beschwerdeführer eingeschüchtert und bedroht habe, er würde ihn aus dem Studium ausschliessen, wenn er nicht umgehend an das Institut komme. Zudem sei, trotz der Angaben des Beschwerdeführers in seinen Eingaben, der Wortlaut wie auch der genaue Kontext dieser angeblichen Äusserung ebenfalls unklar.

Die Einstellung der beanzeigten Urkundenfälschung begründet die Staatsanwaltschaft schliesslich damit, dass weder den beiden Schreiben des Beschuldigten vom 20. Februar 2019 und vom 21. März 2019 noch dem Gedächtnisprotokoll vom 20. März 2019 und demjenigen über die Vorfälle vom 8. Mai 2019 eine erhöhte Glaubwürdigkeit, wie von der Rechtsprechung bei Urkundendelikten gefordert, zukomme. Zudem würden die beiden Schreiben nur Sachverhalte wiedergeben, welche im Rahmen von Protokollen oder sonstigen Äusserungen an den Beschuldigten herangetragen worden seien. Entsprechend würden die Sachverhalte, auf welche sich die Schreiben bezögen, nicht beurkundet. Die Schreiben würden nach ihrem gedanklichen Inhalt lediglich, grösstenteils fremde, Erklärungen wiedergeben. Abgesehen von der fehlenden Erfüllung eines Tatbestands sei an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass davon ausgegangen werden könne, dass der Beschuldigte sämtliche Dokumente nach bestem Wissen und Gewissen verfasst habe und es keinerlei Hinweise dafür gebe, dass er absichtlich falsche Angaben niedergeschrieben hätte.

Zusammenfassend seien die gegen den Beschuldigten angezeigten Straftatbestände klarerweise nicht erfüllt bzw. ein hinreichender Beweis könne nicht erbracht werden, womit das Verfahren gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a und lit. b StPO einzustellen sei.

7.2 Demgegenüber wendet der Beschwerdeführer in Bezug auf Ziffer 8 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft in seiner Eingabe vom 27. Juli 2020 im Umfang der Anfechtung zusammengefasst ein, dass es klar sei, dass der Beschuldigte sich im Gedächtnisprotokoll [über die Vorfälle vom 8. Mai 2019] nicht selbst der Drohung und Einschüchterung bezichtige.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 31 http://www.bl.ch/kantonsgericht Überdies sei einem (rechtsmissbräuchlich als Verwarnung erlassenen) Verweis und einer (im verwaltungsrechtlichen Verfahren erlassenen) Verfügung ohne Weiteres eine erhöhte Glaubwürdigkeit zu attestieren. Dasselbe habe für ein Gedächtnisprotokoll zu gelten, welches mit der Absicht verfasst worden sei, als Beweismittel in einem Verfahren zu dienen. Dass die Beschuldigungen in den Schreiben nur Sachverhalte präsentieren würden, die irgendwie an den Beschuldigten herangetragen worden seien, entspreche nicht den Tatsachen. Die Aktenlage in den verwaltungsrechtlichen Verfahren zeige, dass die Sachverhalte auf wilden Spekulationen beruhen würden und nicht im Zusammenhang mit den Tatsachen stünden. Die Erklärungen seien nicht grösstenteils fremd, sondern allesamt von den Verfassenden der Schreiben, im Wesentlichen wohl vom Beschuldigten, erfunden.

7.3 In ihrer Stellungnahme vom 12. August 2020 legt die Staatsanwaltschaft in Bezug auf Ziffer 8 der Beschwerdebegründung vom 27. Juli 2020 ergänzend dar, hinsichtlich der durch den Beschwerdeführer geltend gemachten Drohung bzw. Nötigung seitens des Beschuldigten während des Telefonats vom 8. Mai 2019 würden, wie auch in der Einstellungsverfügung bereits ausgeführt worden sei, keinerlei konkrete Hinweise vorliegen.

7.4 Zu prüfen ist in casu folglich, ob die Staatsanwaltschaft zu Recht davon ausgegangen ist, dass hinsichtlich der beanzeigten Sachverhalte kein Tatverdacht erhärtet sei, der eine Anklage rechtfertige bzw. dass die beanzeigten Tatbestände im vorliegenden Verfahren nicht erfüllt seien und damit die Einstellung des Verfahrens MU1 20 1.____ im Umfang der Anfechtung gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a und lit. b StPO sachlich gerechtfertigt ist.

7.4.1.1 Bei den vom Beschwerdeführer mit Strafanzeige vom 19. Januar 2020 bzw. mit entsprechender Substantiierung vom 20. März 2020 geltend gemachten Ehrverletzungsdelikten (zu den Tatbeständen der üblen Nachrede und der Verleumdung siehe E. 5.5.1.1 hiervor) geht es um das Gedächtnisprotokoll des Beschuldigten zu den Vorfällen vom 8. Mai 2019. Darin soll sich der Beschuldigte der Ehrverletzung schuldig gemacht haben, indem er behaupte, dass eine versteckte Kamera im E.____Werk installiert gewesen sei und dass der Beschwerdeführer mit Polizeigewalt vom Herunterreissen dieser Kamera habe gehindert werden müssen (vgl. Ziff. 5 der Substantiierung vom 20. März 2020). Weiter soll der Beschuldigte in besagtem Protokoll behauptet haben, der Beschwerdeführer habe die Aussage über die Kamera am Telefon verweigert und http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 32 http://www.bl.ch/kantonsgericht vorgegeben, unterwegs zu einem Anlass zu sein, obschon dieser in Tat und Wahrheit dem Beschuldigten gegenüber genaue Auskunft gegeben habe (Ziff. 6 der Substantiierung vom 20. März 2020). Überdies suggeriere der Beschuldigte wider besseren Wissens, das eine grosse Verstörung bei den anwesenden Mitarbeitenden und Studierenden ausgelöst worden sei (Ziff. 7 der Substantiierung vom 20. März 2020). Schliesslich gebe der Beschuldigte in seinem Gedächtnisprotokoll das Telefongespräch [vom 8. Mai 2019] wider besseren Wissens falsch wieder, indem er unter anderem behaupte, dass der Beschwerdeführer „nichts dazu [gemeint ist die Kamera] sagen würde, und mit Polizei sowieso nicht“ (Ziff. 55 der Substantiierung vom 20. März 2020). In casu gibt das in Frage stehende rund 3-seitige Gedächtnisprotokoll des Beschuldigten lediglich seine persönliche Wahrnehmung der am 8. Mai 2019 vorgefallenen Ereignisse sowie Gedankenstützen zu weiteren geplanten Schritten wieder. Dabei ist festzuhalten, dass Gedächtnisprotokolle naturgemäss lediglich persönliche Erinnerungen an bestimmte Ereignisse wiedergeben. Dass sich diese Ausführungen des Beschuldigten unter Umständen von der Wahrnehmung des Beschwerdeführers unterscheiden, begründet indes nicht per se eine Ehrverletzung. Abgesehen davon lassen sich dem Gedächtnisprotokoll weder unnötig verletzende Formulierungen bzw. völlig unbegründete Beschuldigungen noch schikanöse Ausführungen wider besseren Wissens entnehmen. Die in fraglichem Protokoll gemachten Schilderungen erweisen sich als in sich schlüssig und nachvollziehbar. Folglich weisen die darin gemachten Ausführungen den gebotenen Sachbezug auf und gehen auch nicht über das Notwendige hinaus, womit sie sich insgesamt als sozialadäquat erweisen. Es ist weder erstellt noch liegen irgendwelche Hinweise darauf vor, dass das Gedächtnisprotokoll in der Absicht verfasst worden ist, den Beschwerdeführer zu schädigen. Hinzu kommt, dass für die Beurteilung der Ehrenrührigkeit nicht das Verständnis des Verletzten massgebend ist. Das blosse Empfinden des Beschwerdeführers, wonach die Äusserungen des Beschuldigten unwahr bzw. ehrverletzend sind, vermag die Voraussetzungen einer Ehrverletzung daher von vornherein nicht zu erfüllen. Die entsprechenden Straftatbestände sind somit offensichtlich nicht erfüllt.

In Bezug auf die im Zusammenhang mit den Schreiben vom 20. Februar 2019 und dem Gedächtnisprotokoll vom 20. März 2019 beanzeigten Ehrverletzungsdelikte (vgl. Ziff. 50 und 54 der Substantiierung vom 20. März 2020) ist anzumerken, dass diese bereits Gegenstand der Verfahren MU1 19 2.____ (vgl. E. 6.4.2 hiervor) sowie MU1 19 2.____ (vgl. E. 4.4.2 hiervor) bilden, weshalb an dieser Stelle nicht mehr darauf einzugehen ist und im genannten Umfang folglich nicht auf die Beschwerde eingetreten wird. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 33 http://www.bl.ch/kantonsgericht

7.4.1.2 Abgesehen davon ist zu konstatieren, dass selbst wenn die beanzeigten Ehrverletzungstatbestände vorliegend tatsächlich erfüllt wären, auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen ist, wonach es dem Beschuldigten analog zu den Aussagen im Rahmen einer Friedensrichterverhandlung oder einer Einvernahme möglich sein muss, frei seine Sicht der Dinge, Wahrnehmungen und Eindrücke zu protokollieren (BGE 116 IV 211 E. 4; 118 IV 248 E. 2b und E. 2d; vgl. auch Art. 14 StGB). Folglich wären die in fraglichem Gedächtnisprotokoll gemachten Äusserungen bei tatsächlichem Vorliegen einer Ehrverletzung ohnehin gerechtfertigt.

7.4.2 Darüber hinaus macht der Beschwerdeführer in den Ziffern 6 und 55 der Substantiierung vom 20. März 2020 im Zusammenhang mit den Ereignissen vom 8. Mai 2019 eine Nötigung durch den Beschuldigten geltend (zum Tatbestand der Nötigung siehe E. 3.4.1.2), indem der Beschuldigte den Beschwerdeführer eingeschüchtert und diesem gedroht habe, ihn aus dem Studium auszuschliessen, wenn er nicht umgehend ans Institut komme. Dabei ist mit der Staatsanwaltschaft analog der Einstellungsverfügung vom 6. Juli 2020 zu bemerken, dass weder aus dem Gedächtnisprotokoll des Beschuldigten über die Vorfälle vom 8. Mai 2019 noch aus den restlichen Akten eine etwaige den Tatbestand der Nötigung erfüllende Deposition erkennt werden kann. Abgesehen davon, dass trotz der Angaben des Beschwerdeführers in seinen Eingaben der Wortlaut wie auch der genaue Kontext dieser angeblichen Äusserung unklar ist und selbst in der Beschwerde vom 27. Juli 2020 nicht weiter substantiiert wird, ist festzustellen, dass kein Nötigungsmittel erkennbar ist. Im Gegenteil ist aufgrund des vorliegenden Gesamtkontexts von einem sozialadäquaten Verhalten seitens des Beschuldigten auszugehen. Ein solches Auftreten kann von vornherein nicht relevant im strafrechtlichen Sinne sein. Der Tatbestand der Nötigung ist somit offensichtlich nicht erfüllt.

7.4.3 Überdies soll sich der Beschuldigte der Urkundenfälschung schuldig gemacht haben, indem seine beiden Schreiben vom 20. Februar 2019 und 21. März 2019, das Gedächtnisprotokoll vom 20. März 2019 sowie das Gedächtnisprotokoll zu den Vorfällen vom 8. Mai 2019 Falschbeurkundungen beinhalten würden (Ziff. 6, 50, 51, 54 und 55 der Substantiierung vom 20. März 2020). Gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB wird wegen Falschbeurkundung bestraft, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine rechtlich erhebliche Tatsache http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 34 http://www.bl.ch/kantonsgericht unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt. Dabei umfasst die Urkundenfälschung im Sinne einer Falschbeurkundung die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der also der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts erfordert die Falschbeurkundung „eine qualifizierte schriftliche Lüge“. Eine solche wird nur angenommen, wenn dem Schriftstück eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihm daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Das ist der Fall, wenn allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen. Blosse Erfahrungsregeln hinsichtlich der Glaubwürdigkeit irgendwelcher schriftlicher Äusserungen genügen dagegen nicht, mögen sie auch zur Folge haben, dass sich der Geschäftsverkehr in gewissem Umfang auf die entsprechenden Angaben verlässt (BGE 138 IV 130 E. 2.1; BGer 6B_711/2011 vom 31. Januar 2012 E. 1.3.1 ff.). In vorliegendem Fall ist der Begründung der Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung vom 6. Juli 2020 beizupflichten, wonach weder den beiden Schreiben vom 20. Februar 2019 bzw. vom 21. März 2019 noch den Gedächtnisprotokollen vom 20. März 2019 resp. demjenigen zu den Vorfällen vom 8. Mai 2019 eine erhöhte Glaubwürdigkeit, wie von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gefordert, zukommt. Ausserdem geben die beiden Schreiben nur die Sachverhalte wieder, welche im Rahmen von Protokollen oder sonstigen Äusserungen an den Beschuldigten herangetragen worden sind. Dabei werden gemäss der Doktrin die Sachverhalte, auf die sich die Erklärungen beziehen, gerade nicht beurkundet (MARKUS BOOG, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage, Basel 2019, N 81 zu Art. 251 StGB). Dasselbe hat auch in Bezug auf die beiden Gedächtnisprotokolle zu gelten, zumal es sich dabei – wie der Name schon sagt – um aus dem Gedächtnis angefertigte Protokolle handelt und diese naturgemäss lediglich die persönlichen Wahrnehmungen bzw. Erinnerungen des Beschuldigten an die Geschehnisse vom 15. März 2019 bzw. vom 8. Mai 2019 wiedergeben. Solche Protokolle stellen keine eigentlichen Urkunden dar, können indes für die Klärung bestimmter, strittiger Sachverhalte dennoch von Bedeutung sein (ROLAND MÜLLER, in: Protokollführung und Protokollauswertung bei Sitzungen, III. Spezialfragen zur Protokollführung, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2015, S. 56). Vorliegend kann der objektive Tatbestand der Falschbeurkundung somit von vornherein nicht erfüllt sein. Abgesehen davon ist anzumerken, dass in casu davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte sämtliche Dokumente nach bestem Wissen und Gewissen verfasst hat und es keinerlei Hinweise dafür gibt, dass er absichtlich falsche Angaben niedergeschrieben hätte. Dies insbesondere auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass seine Aussagen im Vergleich zu denjenigen des Beschwerdeführers als glaubhafter einzustufen sind und die in Frage stehenden http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 35 http://www.bl.ch/kantonsgericht Schilderungen zudem in sich schlüssig und nachvollziehbar sind. Entsprechend ist der Wahrheitsgehalt der Gedächtnisprotokolle nicht in Zweifel zu ziehen (vgl. dazu ausführlich E. 3.4.3 hiervor). Somit kann auch ein allfälliger Tatverdacht, welcher eine Anklage rechtfertigen würde, nicht erhärtet werden.

7.5 Dem Gesagten entsprechend ist die Beschwerde im Umfang der Anfechtung von Ziffer 8 (Verfahren MU1 20 1.____) der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. Juli 2020 abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

8. MU1 20 1.____ Die Einstellung des Verfahrens MU1 20 1.____ wird vom Beschwerdeführer lediglich in Bezug auf den beanzeigten Sachverhalt, wonach sich der Beschuldigte durch die vorsätzliche Unterlassung der aus der Vereinbarung 2 vom 5. bzw. 10. Juli 2019 resultierenden Verpflichtungen der Nötigung schuldig gemacht haben soll, angefochten, weshalb sich die nachfolgenden Ausführungen auf den Umfang der genannten Anfechtung beschränken.

8.1 Ziffer 9 der Einstellungsverfügung vom 6. Juli 2020 resp. die Einstellung des Verfahrens MU1 20 1.____ begründet die Staatsanwaltschaft damit, der Beschwerdeführer führe in seinem Schreiben vom 23. Februar 2019 sowie der Konkretisierung dazu insgesamt zweimal aus, vom Beschuldigten genötigt worden zu sein. Die Nötigungen sollen in der durch den Beschuldigten getätigten E-Mail-Nachricht an den Beschwerdeführer (bei beiden Nötigungsvorwürfen gehe es um die gleiche E-Mail-Nachricht) liegen, in welcher der Beschuldigte durch die Festlegung der Spielregeln/Bedingungen der Abholung des Materials des Beschwerdeführers (Datum, Zeitlimite, Abholort) die Modalitäten regle bzw. mitteile und den Beschwerdeführer auf die bisher angebotenen und teilweise durchgeführten Abholungstermine hinweise. Aus den eingereichten Akten und Ausführungen des Beschwerdeführers könne darin keine den Tatbestand der Nötigung erfüllende Handlung erkannt werden, weshalb das Verfahren gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO einzustellen sei. 8.2 Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer gegen Ziffer 9 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft in seiner Eingabe vom 27. Juli 2020 vor, aus der Vereinbarung vom 14. Juni 2019 (recte: Vereinbarung 2 vom 5. bzw. 10. Juli 2019) würden die Modalitäten über die Abholung klar hervorgehen. Der Beschuldigte unterlasse es vorsätzlich, den vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen, was eine Nötigung durch Unterlassen darstelle. Er habe damit den http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 36 http://www.bl.ch/kantonsgericht Privatkläger erfolgreich dazu genötigt, die Abholung zu für ihn gegenüber der Vereinbarung nachteiligen Bedingungen durchzuführen, indem er sämtliche Versuche des Privatklägers, einen Termin gemäss der Vereinbarung abzumachen, willkürlich sabotiert und es vorsätzlich unterlassen habe, dem Privatkläger entsprechende Termine anzubieten.

8.3 Im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 12. August 2020 verweist die Staatsanwaltschaft vollumfänglich auf die Begründung in Ziffer 9 der Einstellungsverfügung vom 6. Juli 2020, da aus den Ausführungen des Beschwerdeführers keine neuen bzw. bisher unbekannten Erkenntnisse ergehen würden.

8.4 In vorliegendem Fall zu prüfen ist somit, ob die Staatsanwaltschaft zu Recht davon ausgegangen ist, dass der beanzeigte Sachverhalt im vorliegenden Verfahren nicht erfüllt sei resp. ob die Einstellung des Verfahrens MU1 20 1.____ im Umfang der Anfechtung gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO sachlich gerechtfertigt ist.

8.5 In der Strafanzeige vom 23. Februar 2020 sowie in den Ziffern 48 und 50 der entsprechenden Substantiierung vom 18. März 2020 macht der Beschwerdeführer durch den Beschuldigten begangene Nötigungen geltend (zum Tatbestand siehe E. 3.4.1.2 hiervor), indem dieser ihn in der Nachricht zur Abholung am 6. September 2019 [E-Mail vom 3. September 2019] entgegen des in der Vereinbarung 2 [vom 5. bzw. 10. Juli 2019] vertraglich abgemachten Modus nötige. So drohe er dem Beschwerdeführer an, dass es über den 6. September 2019 hinaus keine weiteren Termine zur Abholung mehr geben werde. Ausserdem werde der Beschwerdeführer sowohl durch die Einführung einer Zeitlimite als auch durch die Aufrechterhaltung des Hausverbots genötigt, seine Eigentumsrechte nicht wahrnehmen zu können und zu einem vom Beschuldigten vorgegebenen Zeitpunkt an der J.____ zu erscheinen. Als Beweis für die monierten Nötigungen legt der Beschwerdeführer diverse E-Mail-Konversationen zwischen ihm und dem Beschuldigten ins Recht und bezieht sich dabei insbesondere auf eine Nachricht vom 3. September 2019. Dieser kann jedoch lediglich die Regelung der Modalitäten hinsichtlich der Abholung der sich noch auf dem Schulareal befindlichen Gegenstände des Beschwerdeführers vom 6. September 2019 entnommen werden. Im Rahmen dieser Modalitätenregelung ist – insbesondere unter Berücksichtigung der Bestimmung B5 der Vereinbarung 2 vom 5. bzw. 10. Juli 2019, wonach dem Beschwerdeführer zeitnah eine Möglichkeit zur Abholung seiner persönlichen Gegenstände in Begleitung einer von beiden Seiten akzeptierten Drittperson geboten werde – keine den http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 37 http://www.bl.ch/kantonsgericht Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB erfüllende Handlung zu erblicken. Im Gegenteil kann den vom Beschwerdeführer eingereichten E-Mail-Nachrichten entnommen werden, dass ihm seitens des Beschuldigten verschiedentlich Termine zur Abholung seiner sich noch auf dem Schulareal befindlichen Gegenstände mit jeweils unterschiedlichen Begleitpersonen angeboten worden sind, wobei diese Abholmöglichkeiten vom Beschwerdeführer indes nicht oder nur teilweise wahrgenommen worden sind. So hat der Beschwerdeführer am 22. Juli 2019 unter Aufsicht einer von beiden Seiten akzeptierten Begleitperson lediglich einen Teil seiner Sachen abgeholt, weshalb ihm mit E-Mail vom 5. August 2019 für den 7. und 8. August 2019 und noch einmal mit E-Mail vom 29. August 2019 für den 2. und 3. September 2019 jeweils mehrstündige Abholtermine mit verschiedenen Begleitpersonen angeboten worden sind. Der Beschwerdeführer hat die sich jeweils zur Verfügung stellenden Begleitpersonen jedoch stets abgelehnt und in der Folge keinen der angebotenen Termine zur Abholung seiner Sachen wahrgenommen. Wenn sich der Beschwerdeführer nun auf den Standpunkt stellt, vom Beschuldigten aufgrund der Nichteinhaltung der Bestimmung B5 in der Vereinbarung 2 vom 5. bzw. vom 10. Juli 2019 genötigt worden zu sein, seine sich noch auf dem Schulareal befindlichen Sachen abzuholen, obwohl er mit G.____ als Begleitperson nicht einverstanden gewesen sei, ist dem entgegenzuhalten, dass dem Beschwerdeführer diverse Zeitpunkte mit jeweils unterschiedlichen Begleitpersonen zur Abholung seiner persönlichen Gegenstände eingeräumt worden sind. Entsprechend kann dem Beschuldigten nicht vorgehalten werden, er habe nicht vereinbarungsgemäss gehandelt, zumal das Verhalten des Beschwerdeführers Treu und Glauben widerspricht. So hätte es an ihm gelegen, zumindest einen der vorgeschlagenen Termine resp. eine der Begleitpersonen zu akzeptieren, um somit auch seinen Teil der Vereinbarung zu erfüllen. Entsprechend hätte er ausreichend Gelegenheit gehabt, seine Sachen gemäss der Vereinbarung 2 vom 5. bzw. 10. Juli 2019 vor dem 6. September 2019 abzuholen. Das von vornherein widersprüchliche Verhalten des Beschwerdeführers, jegliche Abholtermine resp. Begleitpersonen abzulehnen und somit seinen Teil der Vereinbarung nicht zu erfüllen, verdient folglich keinen Rechtsschutz. Ges

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