Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 12.05.2020 470 20 11

12 mai 2020·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·12,663 mots·~1h 3min·5

Résumé

Verfahrenseinstellung

Texte intégral

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 12. Mai 2020 (470 20 11) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Verfahrenseinstellung (Anforderungen an das Rubrum und das Dispositiv / Einstellung der Strafuntersuchung wegen Betrugs und Urkundenfälschung)

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Stephan Gass (Ref.), Richterin Susanne Afheldt; Gerichtsschreiber Stefan Steinemann

Parteien A._____, vertreten durch Advokat Dr. Heiner Schärrer, St. Jakobs-Strasse 30, Postfach, 4002 Basel, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung WK, Rheinstrasse 27, Postfach, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin 1

B._____, vertreten durch Advokat Dieter Roth, Zeughausplatz 34, Postfach 375, 4410 Liestal, Beschwerdegegner 2

C._____, Beschwerdegegner 3

D._____, Beschwerdegegnerin 4

Gegenstand Verfahrenseinstellung Beschwerde gegen die Teileinstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung WK, vom 9. Januar 2020 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht

A. Sachverhaltsübersicht a. E._____ AG 1. Am 5. November 2004 wurde die E._____ Holding AG (nunmehr E._____ AG) als Auffanggesellschaft eines konkursiten Unternehmens gegründet.

Ende 2006 hatte die E._____ AG die Gewinnzone noch nicht erreicht. Wegen Überschuldung drohte die Benachrichtigung des Richters durch den Verwaltungsrat gemäss Art. 725 Abs. 2 OR, was aufgrund eines von F._____ erklärten Rangrücktritts für ein Aktionärsdarlehen in der Höhe von Fr. 4'900'000.− vermieden werden konnte. An der ausserordentlichen Generalversammlung vom 18. Februar 2008 wurde beschlossen, das Aktienkapital von Fr. 500'000.− auf Null herabzusetzen und anschliessend im ordentlichen Kapitalerhöhungsverfahren durch Verrechnung im Umfang von Fr. 500'000.− 500 voll liberierte Namenaktien zu Fr. 1'000.− auszugeben. Das Bundesgericht hob mit Urteil vom 13. Februar 2012 die Beschlüsse der Generalversammlung vom 18. Februar 2008 bezüglich Kapitalherabsetzung und Wiedererhöhung rückwirkend auf.

2. Die E._____ AG wies per 31. Dezember 2012 ein Eigenkapital von minus Fr. 1'027'564.41 auf und war damit überschuldet.

Im Revisionsbericht vom 26. August 2013 für das Geschäftsjahr 2012 wurde darauf aufmerksam gemacht, dass die E._____ AG im Sinne von Art. 725 Abs. 2 OR überschuldet ist, zufolge Rangrücktritts von Gläubigern der Gesellschaft im Betrag von Fr. 2'740'040.− der Verwaltungsrat von der Benachrichtigung des Richters abgesehen hat, und die Aktionärin D._____ für diverse Positionen eine Garantieerklärung bis zum 30. Juni 2014 abgegeben hat (act. SD4.01.01.055 ff.).

Am 7. Oktober 2013 erfolgte die Einladung zur ordentlichen Generalversammlung der E._____ AG vom 11. November 2013. Ein Traktandum beinhaltete eine Kapitalherabsetzung mit anschliessender Wiedererhöhung zwecks Sanierung (act. SD4 01.20.008 ff.).

Die Generalversammlung beschloss am 11. November 2013, das Aktienkapitel von Fr. 500'000.− auf Null herabzusetzen und anschliessend im Rahmen einer ordentlichen Kapitalerhöhung durch Ausgabe von zehn neuen Namenaktien zu je Fr. 100'000.− auf neu Fr. 1'000'000.− zu erhöhen. Zudem bestimmte sie, dass das neue Aktienkapital voll und entweder in bar oder durch Verrechnung zu liberieren ist (act. AA 40.04.006 ff.).

A._____ übte sein Bezugsrecht aus und liberierte das Aktienkapital für die gezeichnete Namenaktie von Fr. 100'000.− vollständig in bar. D._____ übte ebenfalls ihre Bezugsrechte aus und http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht

zeichnete überdies eine Aktie, für die das Bezugsrecht nicht ausgeübt wurde. Das Aktienkapital für die neun von ihr gezeichneten Namenaktien von total Fr. 900'000.− liberierte sie durch Teilverrechnung einer gegenüber der Gesellschaft bestehenden Darlehensforderung, die mit einem Rangrücktritt versehen war (act. AA 40.04.011 f.; AA 40.04.020 ff.). Der Verwaltungsrat erstellte den Kapitalerhöhungsbericht vom 20. Dezember 2013. Die Revisionsstelle prüfte diesen gleichentags und erkannte, dass dieser in Übereinstimmung mit Art. 652e OR vollständig und richtig sei (act. AA 40.04.011 f.).

3. Am 30. Januar 2018 wurde über die E._____ AG der Konkurs eröffnet und am 27. September 2019 wurde sie in Anwendung von Art. 159 Abs. 5 lit. a aHRegV von Amtes wegen gelöscht.

b. Beteiligungsverhältnisse Die Aktionärsverhältnisse (stimm- und kapitalmässige Beteiligungsquoten) gestalteten sich bei der E._____ AG vom 13. Februar 2012 bis zum Jahr 2018 wie folgt (act. AA 40.04.036 ff., SD4 01.01.115 ff.): Aktionäre 13.02.2012– 18.08.2013 19.08.2013– 26.12.2013 27.12.2013– 01.10.2015 ab 02.10.2015 F._____ 75 % 0 % 0 % 0 % D._____ 5 % 80 % 90 % 0 % A._____ 10 % 10 % 10 % 10 % G._____ Holding AG 0 % 0 % 0 % 90 % sonstige 10 % 10 % 0 % 0 %

c. Aktienverkauf und Forderungszession von D._____ an die G._____ Holding AG Mit Kaufvertrag vom 2. Oktober 2015 erwarb die G._____ Holding AG von D._____ neun Namenaktien der E._____ AG für einen „symbolischen Franken“. Gleichzeitig trat D._____ ihre gegenüber der E._____ AG bestehenden Aktionärsdarlehen im Umfang von Fr. 1'868'796.59 an die G._____ Holding AG ab. Zudem vereinbarten die Parteien, dass das von D._____ der E._____ AG in Höhe von Fr. 500'000.− gewährte Darlehen unter bestimmten Bedingungen in jährlichen Tranchen von je maximal Fr. 100'000.− von der E._____ AG respektive ihrer Rechtsnachfolgerin zurückzuzahlen ist (act. AA 40.05.014 ff.; AA 20.30.470).

d. Mitgliedschaft im Verwaltungsrat von F._____, C._____ und B._____ F._____ war bei der E._____ AG seit deren Gründung bis zum 30. August 2013 Verwaltungsrat. Vom 15. Juni 2010 bis zum 29. Juni 2011 war F._____ einziges Mitglied des Verwaltungsrats der E._____ AG. C._____ war bei der E._____ AG vom 30. Juni 2011 bis zum 6. November http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht

2015 Verwaltungsrat. B._____ war ab dem 6. November 2015 bis zur Liquidation der Gesellschaft einziges Mitglied des Verwaltungsrats der E._____ AG (act. AA 40.01.001 ff.).

B. Verfahrensgang a. Am 7. Juni 2018 übernahm die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung WK, das von der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis gegen B._____ geführte Strafverfahren wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten etc. (act. AA 90.01.008).

Am 8. November 2018 erstattete A._____ bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft Strafanzeige gegen B._____, C._____ und D._____ wegen Betrugs, Urkundenfälschung, ungetreuer Geschäftsbesorgung und betrügerischem Konkurs. Daraufhin eröffnete die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung WK, am 20. November 2018 eine Strafuntersuchung gegen „Verantwortliche der E._____ AG“ wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung etc. (act. AA 98.01.001). Am 18. April 2019 dehnte sie die Strafuntersuchung auf B._____ wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung etc. aus (act. AA 98.01.002).

Am 30. Oktober 2019 trennte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung WK, das Verfahren gegen B._____ in Bezug auf die Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, die mehrfache Drohung, die Beschimpfung und die Nötigung von den übrigen Verfahren gegen B._____ ab (act. AA 98.01.003).

b. Mit Teileinstellungsverfügung vom 9. Januar 2020 bestimmte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung WK, Folgendes: „1. Die Strafverfahren gegen die Verantwortlichen der E._____ AG wegen Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB), mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 StGB) und Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) werden in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO eingestellt. 2. Die Strafverfahren gegen B._____ wegen Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB), mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 StGB), betrügerischem Konkurs (Art. 163 Ziff. 1 StGB), ev. Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1 StGB), Widerhandlung gegen das BVG (Art. 76 Abs. 3 BVG) und mehrfacher Widerhandlung gegen das SVG (Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG) werden in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO eingestellt. 3. A._____ wird nur bezüglich der Verfahren wegen Betruges und Urkundenfälschung zu dessen Nachteil gemäss den Ziffern 3.1 bis 3.9 der Einstellungsbegründung als Privatkläger zugelassen. 4. Die Zivilklage von A._____ wird auf den Zivilweg verwiesen. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht

5. Die Beweisanträge der Privatklägerschaft (Einvernahme von Rechtsanwalt H._____ als Auskunftsperson, nochmalige Einvernahme von L._____ als Zeugin, Einvernahme von I._____ als Zeugin) werden in Anwendung von Art. 318 Abs. 2 StPO abgewiesen. 6. Die Kosten des Verfahrens gegen die Verantwortlichen der E._____ AG in der Höhe von CHF 9'112.20 gehen zu Lasten des Staates. 7. Die Kosten des Verfahrens gegen B._____ für die eingestellten Verfahrensteile (Untersuchungskosten CHF 8'760.90 zzgl. Einstellungsverfügung CHF 750.00 = CHF 9'510.90) gehen im Umfang von CHF 5'706.55 zulasten des Staates und – gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO – im Umfang von CHF 3'804.35 zulasten von B._____. Dem Beschuldigten wird gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO eine Entschädigung für Reisekosten in Höhe von CHF 1'470.00 zugesprochen. Diese Entschädigung wird in Anwendung von Art. 442 Abs. 4 StPO mit den ihm auferlegten Verfahrenskosten von CHF 3'804.35 verrechnet. lm Ergebnis hat B._____ Verfahrenskosten von CHF 2'334.35 an den Kanton Basel-Landschaft zu entrichten. 8. Der amtlichen Verteidigung, Advokat Dieter Roth, wird gemäss Art. 135 StPO eine Entschädigung von CHF 3'513.80 zugesprochen. 9. B._____ wird gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, sobald es seine wirtschaftliche Situation erlaubt, dem Kanton Basel-Landschaft die für die amtliche Verteidigung geleisteten Entschädigungen im Umfang von CHF 1'405.50 zurückzuzahlen und dem Verteidiger die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten. 10. (…) 11. (…)“

c. Gegen diese Verfügung erhob A._____ (fortan: Beschwerdeführer) am 16. Januar 2020 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, Beschwerde mit den Anträgen: 1. Die Dispositiv-Ziffern 1, 3 und 5 der Teileinstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. Januar 2020 seien aufzuheben. 2. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, ein Strafverfahren gegen C._____ und D._____ zu eröffnen sowie weitere Abklärungen vorzunehmen, um anschliessend eine Anklage zu erheben oder eine erneute Einstellungsverfügung zu erlassen. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht

3. Der Beschwerdeführer sei nicht nur bezüglich der Verfahren wegen Betrugs und Urkundenfälschung, sondern auch bezüglich ungetreuer Geschäftsbesorgung als Privatkläger zuzulassen. 4. Dem Beschwerdeführer sei bei Gutheissung der Beschwerde eine Parteientschädigung zuzusprechen.

d. Mit Präsidialverfügung vom 21. Januar 2020 wurde die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft ersucht, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht – unter Angabe der jeweiligen vollständigen Personalien – bis zum 3. Februar 2020 mitzuteilen, wann und in welchem Sachverhaltskomplex (WK1 2017 2.___, WK1 17 3.___, WK1 18 4.___, WK1 18 5.___, WK1 18 6.___, WK1 18 7.___, WK1 18 8.___, WK1 19 9.___) sie konkret gegen welche Person ein Strafverfahren wegen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB), mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 StGB) und Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) eröffnet und mit Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung vom 9. Januar 2020 eingestellt hat.

e. Die Staatsanwaltschaft führte in ihrer Stellungnahme vom 3. Februar 2020 aus, mit Verfügung vom 7. Juni 2018 habe sie das von der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis gegen B._____ eröffnete Strafverfahren wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten etc. übernommen. Mit Verfügung vom 18. April 2019 sei das Verfahren gegen B._____ auf den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung etc. formell ausgedehnt worden. Mit Verfügung vom 20. November 2018 sei gegen die Verantwortlichen der E._____ AG ein Verfahren wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung etc. formell eröffnet worden. Da der Untersuchungsfokus auf sämtliche in Frage kommenden Personen ausgeweitet worden sei, sei das Verfahren – nebst B._____ – gegen die Verantwortlichen der E._____ AG und nicht nur gegen die in der Anzeige namentlich genannten C._____ und D._____ eröffnet worden. Entsprechend sei die Teileinstellung ausnahmsweise gegen die Verantwortlichen der E._____ AG und B._____ erfolgt. Aufgrund der Komplexität des gesamten Verfahrens mit 19 Teilverfahren (davon 15 eingestellte) und 13 Tatbeständen sei darauf verzichtet worden, sämtliche Verfahrenseröffnungen und ausdehnungen in formellen Verfügungen abzubilden. Die jeweiligen (faktischen) Verfahrenseröffnungen gingen jedoch aus den in Ziffer 3.1–3.15 der angefochtenen Verfügung vom 9. Januar 2020 dargestellten Teilsachverhalten eindeutig hervor. Die nicht eingestellten Teilverfahren seien mittels Anklageerhebung gegen B._____ abgeschlossen worden. Weiterhin anhängig sei das Verfahren WK1 19 10.___ gegen B._____ wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten etc., welches mit Verfügung vom 30. Oktober 2019 von den übrigen Verfahren abgetrennt worden sei.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht

f. B._____ begehrte mit Stellungnahme vom 17. Februar 2020 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit diese ihn betreffe, und im Falle des Unterliegens die Erteilung der amtlichen Verteidigung im Beschwerdeverfahren.

g. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 17. Februar 2020 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

h. Mit Präsidialverfügung vom 19. Februar 2020 wurde festgestellt, dass C._____ und D._____ keine Stellungnahme eingereicht haben.

Erwägungen I. PROZESSUALES A. Eintreten 1. Eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft kann bei der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, mit Beschwerde angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO und § 15 Abs. 2 EG StPO). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, hat dabei genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel sie anruft (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 lit. b und lit. c StPO). In der schriftlichen Beschwerdebegründung hat sie mittels eindeutiger Verweisungen auf die vorinstanzlichen Erwägungen schlüssig darzulegen, weshalb sie den angefochtenen Entscheid als fehlerhaft erachtet und die Gründe zu nennen, die einen anderen Entscheid nahe legen (GUIDON, Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 396 N 9c; CALAME, Commentaire Romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl. 2019, Art. 385 N 21; BGer 6B_1273/2019 vom 11. März 2020 E. 2.4.3).

2.1 Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Strafoder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Unmittelbar verletzt und geschädigt im Sinne von Art. 115 StPO ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist (BGE 143 IV 77 E. 2.2). http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Die beschwerdeführende Partei muss die Tatsachen darlegen, aus denen sich namentlich ihre Beschwerdeberechtigung ergeben soll, sofern dies nicht offensichtlich ist (BGE 141 IV 289 E. 1.3; BGer 1B_324/2016 vom 12. September 2016, E. 3.1 in fine).

2.2 Der Beschwerdeführer hat sich bereits im Rahmen seiner Strafanzeige als Privatkläger konstituiert. Im Folgenden bleibt somit zu untersuchen, ob und inwiefern der Beschwerdeführer durch die von ihm zur Anzeige gebrachten Straftaten in eigenen Rechten unmittelbar verletzt worden ist bzw. ob er diese Straftaten betreffend überhaupt als Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO gilt. Danach bestimmt sich das Vorliegen bzw. der Umfang seiner Legitimation zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde.

2.2.1 Der Tatbestand des Betrugs schützt das Vermögen. (Unmittelbar) Geschädigter ist somit derjenige, der durch den Betrug in seinem Vermögen geschädigt wird (vgl. MÄDER/ NIGGLI, Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2018, Art. 146 N 11). Sollten sich vorliegend die vom Beschwerdeführer erhobenen Betrugsvorwürfe als zutreffend erweisen, wäre er fraglos als unmittelbar geschädigt anzusehen. Damit kann ihm diesbezüglich die Eigenschaft als Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO zuerkannt werden.

2.2.2 Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts schützen in erster Linie das besondere Vertrauen der Allgemeinheit in die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden (BGE 140 IV 155 E. 3.3.3; 137 IV 167 E. 2.3.1; 132 IV 12 E. 8.1). Neben der Allgemeinheit schützt der Tatbestand der Urkundenfälschung auch private Interessen des Einzelnen, soweit sich das Fälschungsdelikt auf die Benachteiligung einer bestimmten Person richtet (BGE 140 IV 155 E. 3.3.3; 119 Ia 342 E. 2b). Sollte die behauptete Manipulation der Jahresrechnung 2013 zutreffen, wäre der Beschwerdeführer als Aktionär der E._____ AG und damit Adressat dieser Jahresrechnung unmittelbar in seinen Rechten berührt, weshalb ihm diesbezüglich die Stellung eines Geschädigten zukommt.

2.2.3 Der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung schützt bei juristischen Personen das Gesellschaftsvermögen. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichts wird bei Vermögensdelikten zum Nachteil des Gesellschaftsvermögens die juristische Person unmittelbar verletzt, während der Gesellschafter nur mittelbar betroffen ist und nicht als Geschädigter nach Art. 115 Abs. 1 StPO gilt (BGE 141 IV 380 E. 2.3.3; 140 IV 155 E. 3.3.1). Demnach ist der Beschwerdeführer als Aktionär der E._____ AG durch die angezeigte ungetreue Geschäftsbesorgung nicht unmittelbar berührt. Er kann sich folglich diesbezüglich nicht als Privatkläger konstituieren und ist daher in diesem Punkt auch nicht zur Beschwerdeführung legitimiert.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht

2.3 Dem Gesagten zufolge kommt dem Beschwerdeführer bezüglich der Tatbestände des Betrugs und der Urkundenfälschung Parteistellung zu. Insoweit geben die übrigen Beschwerdevoraussetzungen keinen Anlass zu Bemerkungen und sind erfüllt. Auf die Beschwerde kann folglich in dieser Hinsicht eingetreten werden. Betreffend den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung kommt dem Beschwerdeführer hingegen keine Parteistellung zu, weshalb insofern auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

B. Keine Zulassung als Privatkläger betr. die ungetreue Geschäftsbesorgung Wie bereits dargelegt, kann sich der Beschwerdeführer in Bezug auf die ungetreue Geschäftsbesorgung nicht als Privatkläger konstituieren. Infolgedessen erweist sich der Antrag des Beschwerdeführers, er sei bezüglich ungetreuer Geschäftsbesorgung als Privatkläger zuzulassen, als unbegründet und ist deshalb abzuweisen.

C. Formelles zum Rubrum und zum Dispositiv des Beschwerdeobjekts 1. In der Teileinstellungsverfügung vom 9. Januar 2020 werden im Rubrum unter dem Randtitel „Beschuldigte Personen“ unter anderem „Verantwortliche der E._____ AG“ aufgeführt. Diese Bezeichnung entspricht nicht den gesetzlichen Vorgaben. Gemäss Art. 81 Abs. 2 lit. c StPO muss die Einleitung einer verfahrenserledigenden Verfügung „eine genügende Bezeichnung der Parteien“ enthalten. Dies ist insbesondere mit Blick auf die Rechtskraftwirkung der Einstellungsverfügung von Bedeutung. Die Parteien sind so zu bezeichnen, dass über ihre Identität kein Zweifel besteht. Die Parteien müssen daher namentlich unter Angabe ihrer vollständigen Personalien genannt werden (vgl. STOHNER, Basler Kommentar, Strafprozessordnung, a.a.O., Art. 81 N 5). Vorliegend ist nicht ersichtlich, welche namentlichen Personen unter dem Begriff „Verantwortliche der E._____ AG“ zu verstehen sind. Diese unklare Parteibezeichnung genügt daher den Anforderungen von Art. 81 Abs. 2 lit. c StPO nicht.

2. Das Dispositiv ist ein zentrales Element einer Einstellungsverfügung. In ihm kommt das Ergebnis der Anordnung zum Ausdruck, und es bestimmt allein den Umfang der Rechtskraft des Entscheids (vgl. STOHNER, a.a.O., Art. 81 N 19). Das Dispositiv muss daher aus sich heraus verständlich sein. Betrifft eine Anordnung im Dispositiv mehrere Personen, so ist diese so zu formulieren, dass ohne Zweifel feststeht, wen diese betrifft. Somit ist die Verwendung der unklaren Bezeichnung „Verantwortliche der E._____ AG“ im Dispositiv der in Frage stehenden Teileinstellungsverfügung unzureichend.

3. Nachdem im vorliegenden Verfahren nunmehr alle betroffenen Personen namentlich genannt werden und, wie nachfolgend noch zu zeigen sein wird, die angefochtene Dispositiv-Ziffer 1 der Teileinstellungsverfügung vom 9. Januar 2020, in welcher der Terminus „Verantwortliche http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht

der E._____ AG“ verwendet wird, ohnehin aufzuheben ist, erübrigt sich eine entsprechende Berichtigung dieser Verfügung.

II. EINSTELLUNG DES STRAFVERFAHRENS A. Allgemeines AA. Einstellungsvoraussetzungen Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt. Der Entscheid hat sich nach dem Grundsatz „in dubio pro duriore“ zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 186 E. 4.1; 138 IV 86 E. 4.1.1).

AB. Betrug 1.1 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Der Tatbestand des Betrugs zeichnet sich als „Beziehungsdelikt“ dadurch aus, dass der Täter das Opfer durch motivierende, kommunikative Einwirkung dazu veranlasst, sich selbst durch die Vornahme einer Vermögensverfügung zugunsten des Täters oder eines Dritten zu schädigen. Angriffsmittel des Betrugs ist die arglistige, d.h. die mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit vorgenommene Täuschung (BGE 135 IV 76 E. 5.1 f.; BGer 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 144 IV 52).

1.2 Das Erfordernis der Arglist ist erfüllt, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Einfache falsche Angaben gelten als arglistig, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, oder wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder er nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Die Täuschung ist nicht arglistig, wenn das Täuschungsopfer den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht

können. Wie es sich damit verhält, beurteilt sich unter Berücksichtigung der jeweiligen Lage und Schutzbedürftigkeit des Täuschungsopfers im Einzelfall. Dabei wird einerseits auf besonders schutzbedürftige Opfer Rücksicht genommen und andererseits die allenfalls vorhandene besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung in Rechnung gestellt. Der Tatbestand erfordert indes in keinem Fall, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren zu seinem Schutz trifft. Arglist scheidet nur aus, wenn das Opfer leichtfertig die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet, so dass das täuschende Verhalten des Täters in den Hintergrund tritt. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opferverantwortung wird von der Rechtsprechung nur in Ausnahmefällen angenommen (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; 135 IV 76 E. 5.2; 128 IV 18 E. 3a).

1.3 Der Tatbestand des Betrugs setzt eine irrtumsbedingte Vermögensverfügung des Getäuschten voraus, wodurch dieser sich selbst bzw. das seiner tatsächlichen Verfügung unterliegende Vermögen eines Dritten unmittelbar schädigt (BGE 128 IV 255 E. 2e/aa; 126 IV 113 E. 3a). Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn das Vermögen des Täuschungsopfers nach Vornahme der irrtumsbedingten Vermögensverfügung in seinem Gesamtwert – durch Verringerung der Aktiven oder Vermehrung der Passiven – tatsächlich vermindert ist (BGE 134 IV 210 E. 5.3; BGer 6B_480/2018 vom 13. September 2019 E. 1.1.2). Massgebend für den Zeitpunkt der Schädigung – und die Vollendung des Betrugs – ist das Verpflichtungsgeschäft. Eine bloss vorübergehende Schädigung genügt. Späterer Ersatz schliesst Betrug mithin nicht aus; selbst eine vertragsgemässe Rückzahlung kann die schon beim Vertragsabschluss eingetretene Vermögensverminderung nicht ungeschehen machen (BGE 123 IV 17 E. 3d; 122 II 422 E. 3b/aa; 120 IV 122 E. 6b/bb; 102 IV 84 E. 4; BGer 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 144 IV 52).

2. Der subjektive Tatbestand von Art. 146 Abs. 2 StGB verlangt Vorsatz und Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Der Vorsatz muss sich auf die Verwirklichung sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale richten. Eventualvorsatz genügt (BGer 6B_341/2019 vom 21. Februar 2020 E. 1.3.2; 6B_777/2017 vom 8. Februar 2018 E. 2.6.1; 6B_1160/2014 vom 19. August 2015 E. 7.8.1).

AC. Urkundenfälschung 1.1 Den Tatbestand der Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllt unter anderem, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (Abs. 1), eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt (Abs. 2). http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht

1.2 Die Falschbeurkundung betrifft die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Die Falschbeurkundung erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche wird nur angenommen, wenn dem Schriftstück eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihm daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt (BGE 142 IV 119 E. 2.1; 138 IV 130 E. 2.1).

Die kaufmännische Buchführung und ihre Bestandteile (Belege, Bücher, Buchhaltungsauszüge über Einzelkonten, Bilanzen oder Erfolgsrechnungen) sind kraft Gesetzes (Art. 957 ff. OR) bestimmt und geeignet, Tatsachen von rechtlich erheblicher Bedeutung zu beweisen. Eine falsche Buchung erfüllt den Tatbestand der Falschbeurkundung, wenn sie ein falsches Gesamtbild der Buchführung zeichnet und dabei Buchungsvorschriften und -grundsätze verletzt, die errichtet worden sind, um die Wahrheit der Erklärung zu gewährleisten. Solche Grundsätze werden in den gesetzlichen Bestimmungen über die ordnungsgemässe Rechnungslegung in Art. 958a ff. OR (Art. 958 ff., 662a ff. aOR) aufgestellt, die den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen (BGE 141 IV 369 E. 7.1).

2. Subjektiv wird hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale Vorsatz verlangt, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 138 IV 130 E. 3.2.1). Zudem muss der Täter in der Absicht handeln, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (BGE 141 IV 369 E. 7.4; 138 IV 130 E. 3.2.4).

B. Die angefochtenen Punkte der Teileinstellungsverfügung vom 9. Januar 2020 BA. Sanierung der E._____ AG a. Standpunkt der Vorinstanz und des Beschwerdeführers 1. Die Staatsanwaltschaft erwog insbesondere, der Beschwerdeführer sei im Vorfeld seiner Barliberierung von Fr. 100'000.− der neuen Aktien der E._____ AG mehrfach darüber informiert worden, dass die Kapitalerhöhung auch mittels Verrechnung erfolgen könne. Eine Täuschung oder Täuschungsabsicht könne in dieser Hinsicht folglich nicht vorgelegen haben. Ausserdem sei anlässlich der Generalversammlung vom 11. November 2013 auf Antrag des Verwaltungsrats beschlossen worden, die gesetzlichen Reserven von Fr. 1'500'000.− in freie Reserven umzuwandeln und anschliessend die freien Reserven mit dem Bilanzverlust zu verrechnen. Dieser Beschluss habe jedoch nicht umgesetzt werden können, da gemäss der Vorschrift von Art. 671b OR die Umwandlung von Aufwertungsreserven in freie Reserven unzulässig sei. Die Ungültigkeit des Beschlusses scheine aufgrund eines Versehens verkannt worden zu sein. Im Übrigen sei trotz der unterbliebenen Umsetzung des genannten Beschlusses nach der http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Durchführung der übrigen Sanierungsmassnahmen bei der E._____ AG weder eine Überschuldung noch ein hälftiger Kapitalverlust nach Art. 725 Abs. 1 OR vorhanden gewesen. Insgesamt bestünden keinerlei Hinweise darauf, dass der Verwaltungsrat den unzulässigen Antrag auf Umwandlung der gesetzlichen Reserven in freie Reserven und deren anschliessende Verrechnung mit dem Bilanzverlust vorsätzlich und in Täuschungsabsicht gestellt habe, um die Aktionäre zur Annahme der Sanierungsbeschlüsse – und insbesondere zur Kapitaleinzahlung – zu motivieren. Es fehle somit an einer Täuschung, jedenfalls zumindest an einer Täuschungsabsicht. Folgerichtig habe kein Tatverdacht erhärtet werden können, weshalb das Verfahren in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO einzustellen sei.

2. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, der Verwaltungsrat habe zwar erwähnt, dass bei der mit Einladung zur Generalversammlung der E._____ AG vom 11. November 2013 vorgeschlagenen „Harmonikasanierung“ das Aktienkapital nach Herabsetzung auf Null entweder durch Bareinlage oder durch Verrechnung wieder aufgestockt werde. Er habe allerdings in guten Treuen davon ausgehen dürfen, dass die Darlehen von D._____, welche mit einer Rangrücktrittserklärung versehen gewesen seien, wirtschaftlich dem Aktienkapital gleichgekommen und daher nicht verrechenbar gewesen seien. An der erwähnten Generalversammlung sei nämlich der Eindruck erweckt worden, die Gesellschaft brauche neue Geldmittel und werde nach der Sanierung über zusätzliches Kapital von Fr. 1'000'000.− verfügen. Hätte er gewusst, dass D._____ keinen Rappen in die Hand nehmen werde, sondern nur ihre Darlehensforderungen durch Verrechnung um Fr. 900'000.− reduzieren werde, hätte er der Sanierung nicht zugestimmt und die Fr. 100'000.− im Rahmen der Kapitalerhöhung nicht geleistet. D._____ bzw. ihrem Advokaten Dr. H._____ oder dem Geschäftsführer C._____ sei die Pflicht zugekommen, ihn über die von D._____ beabsichtigte Liberierung der neuen Aktien durch Verrechnung zu orientieren. Die Staatsanwaltschaft hätte die entsprechenden Personen befragen müssen, ob der Beschwerdeführer darüber informiert worden sei, dass D._____ lediglich eine Verrechnungsliberierung beabsichtigt habe. Nur wenn der Beweis erbracht wäre, dass der Beschwerdeführer über diese Absicht klar im Bild gewesen sei oder hätte sein müssen, könnte davon ausgegangen werden, dass keine Täuschung vorgelegen sei. Durch die angebliche Sanierung sei die Überschuldung der Gesellschaft nicht beseitigt worden. Dies sei wohl auch Advokat Dr. H._____ und dem Geschäftsführer C._____ bewusst gewesen. Darum sei es wohl Teil des Sanierungskonzepts gewesen, auch die gesetzlichen Reserven von Fr. 1'500'000.− in freie Reserven umzuwandeln und anschliessend mit dem Bilanzverlust zu verrechnen. Es treffe nicht zu, dass C._____ und Dr. H._____ erst nach der Generalversammlung gemerkt hätten, dass dies gar nicht zulässig gewesen sei, denn der Beschwerdeführer habe bereits an der Generalversammlung diesem Ansinnen widersprochen.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht

b. Würdigung 1.1 Bei der Kapitalherabsetzung vom 11. November 2013 wurden 500 Namenaktien zu Fr. 1'000.− im Sinne von Art. 735 OR auf Null reduziert. Gleichzeitig wurden bei der ordentlichen Kapitalerhöhung vom 20. Dezember 2013 auf neu Fr. 1'000'000.− zehn voll liberierte Namenaktien zu Fr. 100'000.− ausgegeben. D._____ liberierte das Aktienkapital für die neun von ihr gezeichneten Namenaktien von total Fr. 900'000.− durch Teilverrechnung einer gegenüber der Gesellschaft bestehenden Darlehensforderung, die mit einem Rangrücktritt versehen war. Bei einer Kapitalerhöhung zwecks Sanierung können mit einem Rangrücktritt behaftete Forderungen zur Liberierung von Aktienkapital durch Verrechnung verwendet werden, da mit deren Verrechnung der Substanzwert der Gesellschaft – durch Verminderung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft – erhöht wird (ZINDEL/ISLER, Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 5. Aufl. 2016, Art. 652c N 4a).

1.2 1.2.1 In der Einladung zur Generalversammlung der E._____ AG vom 11. November 2013 beantragte C._____ im Namen des Verwaltungsrats eine Erhöhung des Aktienkapitals um Fr. 1'000'000.− in bar oder durch Verrechnung (act. SD4 01.20.008 ff.). Die Generalversammlung der E._____ AG stimmte in Anwesenheit des Beschwerdeführers der Kapitalerhöhung in bar oder durch Verrechnung zu (act. SD4 01.20.011 ff.). Vorliegend wird weder konkret dargelegt noch sind irgendwelche Anzeichen ersichtlich, dass anlässlich der Generalversammlung der Eindruck erweckt worden sein könnte, dass die Gesellschaft nach der Durchführung der Sanierung über zusätzliche Geldmittel im Umfang der Kapitalerhöhung verfügen wird. Schliesslich bestätigte der Beschwerdeführer in dem am 16. November 2013 von ihm unterschriebenen Aktienzeichnungsschein, Kenntnis davon zu haben, dass gemäss dem Beschluss der Generalversammlung vom 11. November 2013 das neue Aktienkapital entweder in bar oder durch Verrechnung zu liberieren ist (act. AA 40.04.022 f.). Unter diesen Umständen fehlen jegliche Anhaltspunkte für eine relevante Täuschung des Beschwerdeführers über die Möglichkeit der Verrechnungsliberierung der neuen Aktien im Rahmen des Kapitalerhöhungsverfahrens bei der E._____ AG. Es ist somit nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer vorgetäuscht worden ist, eine Liberierung der neuen Aktien durch Verrechnung sei ausgeschlossen.

1.2.2 Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich infolge eines Irrtums angenommen, dass die mit einem Rangrücktritt versehenen Darlehen von D._____ wirtschaftlich Aktienkapital darstellten und daher nicht für eine Liberierung durch Verrechnung verwendet werden könnten, müsste zumindest eine Arglistigkeit des Vorgehens von C._____ und D._____ verneint werden. Es fehlt diesbezüglich an qualifiziert falschen Angaben von C._____ und D._____, bedienten sie sich doch weder besonderer Machenschaften noch errichteten sie ein ganzes Lügengebäude. Mit http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht

der Verrechnungsliberierung wurde lediglich ein in der Praxis gängiges Instrument bei Kapitalerhöhungen zu Sanierungszwecken angewendet (CRAMER, Zürcher Kommentar, Obligationenrecht, 2. Aufl. 2016, Art. 634a N 33). Der Beschwerdeführer hätte auf jeden Fall einen Irrtum betreffend die Zulässigkeit der Verrechnungsliberierung mit einem gebotenen Mindestmass an Aufmerksamkeit vermeiden können. Damit fehlt es am Merkmal der Arglist.

1.2.3 Anhaltspunkte, die auf einen Täuschungswillen von C._____ und D._____ bei der Kapitalerhöhung betreffend die Zulässigkeit der Verrechnungsliberierung schliessen liessen, zeigt der Beschwerdeführer weder auf noch sind solche ersichtlich.

1.3 1.3.1 Die Einladung zur Generalversammlung der E._____ AG vom 11. November 2013 enthielt weiter das Traktandum „Auflösung der gesetzlichen Reserven und Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes“. Der Verwaltungsrat beantragte damit die Auflösung der gesetzlichen Reserven und deren Umbuchung in die freien Reserven; anschliessend waren die freien Reserven vollständig mit dem Bilanzverlust zu verrechnen und der noch vorhandene Bilanzverlust auf die neue Rechnung vorzutragen (act. SD4 01.020.009). Diesen Antrag genehmigte die Generalversammlung (act. AA 40.20.010). In einem Memorandum vom 29. Januar 2014 zuhanden des Verwaltungsrats der E._____ AG hielt Advokat Dr. H._____ fest, dass es sich bei den gesetzlichen Reserven um Aufwertungsreserven handle, deren Umwandlung in freie Reserven unzulässig und der Beschluss der Generalversammlung diesbezüglich folglich nichtig sei (act. AA 40.04.027). Gemäss Art. 671b OR ist die Umwandlung der Aufwertungsreserven von Fr. 1'500'000.− in freie Reserven unzulässig und der Generalversammlungsbeschluss in diesem Punkt aufgrund von Art. 706b Ziff. 3 OR nichtig.

1.3.2 Sind bei der Ausgabe von Aktien in Emissionsprospekten oder ähnlichen Mitteilungen unrichtige, irreführende oder den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechende Angaben gemacht oder verbreitet worden, so haftet nach Art. 752 aOR jeder, der absichtlich oder fahrlässig dabei mitgewirkt hat, den Erwerbern der Titel für den dadurch verursachten Schaden. Es fragt sich zwar, ob die Einladung zur Generalversammlung vom 11. November 2013, in der die Umwandlung der gesetzlichen in freie Reserven als ein Mittel zur Beseitigung des Bilanzverlustes dargestellt wurde, eine „ähnliche Mitteilung“ im Sinne dieser Bestimmung bildet, welcher der Charakter einer Garantiefunktion zukommen könnte (vgl. BGE 120 IV 122). Vorliegend macht der Beschwerdeführer jedoch in der Beschwerde selbst geltend, C._____ und Advokat Dr. H._____ sei die Unzulässigkeit der Umwandlung der Aufwertungsreserven von Fr. 1'500'000.− in freie Reserven nicht erst nach der Generalversammlung bekannt gewesen, da er bereits an der Generalversammlung diesem Ansinnen widersprochen habe. Damit hatte der Beschwerdeführer schon zum Zeitpunkt der Generalversammlung begründeten Anlass, die Durchführbarkeit http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht

der besagten Umwandlung von Reserven kritisch zu hinterfragen und sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit zu schützen. Unter diesen Umständen scheint das Kriterium der Arglist klarerweise nicht gegeben.

1.3.3 Ausserdem fehlt es in casu am Tatbestandsmerkmal des Schadens. Der Beschwerdeführer wendete für die Liberierung einer neuen Namenaktie der E._____ AG Fr. 100'000.− auf. Obgleich die Umwandlung der Aufwertungsreserven in freie Reserven nicht durchgeführt werden konnte, wurde die Namenaktie des Beschwerdeführers dadurch nicht in ihrem Wert herabgesetzt. Zum einen änderte das Unterbleiben der Umbuchung der Reserven nichts am Eigenkapital der Gesellschaft. Zum anderen konnte allein durch die übrigen Sanierungsmassnahmen die Überschuldung sowie der hälftige Kapitalverlust nach Art. 725 Abs. 1 OR bei der E._____ AG beseitigt werden und damit die Fortsetzung der Geschäftstätigkeit gewährleistet werden.

1.3.4 Im Weiteren bestehen keinerlei Hinweise darauf, dass der Verwaltungsrat den Antrag auf Umwandlung der Aufwertungsreserven in freie Reserven vorsätzlich und in Täuschungsabsicht stellte, um die Aktionäre zur Annahme der Sanierungsbeschlüsse – und insbesondere zur Kapitaleinzahlung – zu motivieren. C._____ bekundete bei der Einvernahme vom 20. Juni 2019, der Verwaltungsrat sei anlässlich der Generalversammlung vom 11. November 2013 noch von der Zulässigkeit der Umbuchung der Aufwertungsreserve in freie Reserven ausgegangen (act. AA 20.01.055). Objektive Anhaltspunkte, welche auf eine positive Kenntnis des Verwaltungsrats bereits im Zeitpunkt der Generalversammlung schliessen lassen würden, sind sodann nicht ersichtlich. Weitere erfolgsversprechenden Abklärungen sind keine erkennbar. Demnach fehlt es an jeglichen Hinweisen, dass C._____ schon im Vorfeld der Kapitalerhöhung um die Unzulässigkeit der Umbuchung der fraglichen Reserven wusste. Mithin gebricht es an einem anklagegenügenden Verdacht auf ein vorsätzliches Handeln und eine Täuschungsabsicht bei C._____.

1.4 Dem Gesagten zufolge fehlt es im Zusammenhang mit der Sanierung der E._____ AG an einem für die Eröffnung einer Untersuchung gemäss Art. 324 Abs. 1 StPO notwendigen hinreichenden Verdacht für einen (versuchten) Betrug. Die Staatsanwaltschaft hat somit das Verfahren in dieser Hinsicht in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO richtigerweise eingestellt. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

BB. Bilanzmanipulation a. Standpunkt der Vorinstanz und des Beschwerdeführers 1. Die Staatsanwaltschaft führte hauptsächlich aus, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sei die Bilanz der E._____ AG per 31. Dezember 2013 nicht manipuliert. Anhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht

lässlich der Generalversammlung vom 30. Juni 2014, an welcher der Beschwerdeführer anwesend gewesen sei, seien der Revisionsbericht vom 14. Februar 2014 sowie die (geprüfte) Jahresrechnung 2013 der Gesellschaft aufgelegen. Abweichungen zwischen dieser geprüften Jahresrechnung und der Saldobilanz seien nicht zu erkennen, zumal beide identische Eigenkapitalien (Fr. 1'231'781.87) und Jahresgewinne (Fr. 1'497'346.28) auswiesen. Somit habe der Tatverdacht der Urkundenfälschung nicht erhärtet werden können, weshalb das Verfahren in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO einzustellen sei.

2. Der Beschwerdeführer entgegnet insbesondere, die Geschäftsleitung und der Verwaltungsrat der E._____ AG seien im Einverständnis von D._____ und ihrem Berater Advokat Dr. H._____ im Zusammenhang mit der angeblichen Sanierung nicht davor zurückgeschreckt, die Bilanzen der E._____ AG nach ihren Bedürfnissen zu manipulieren. In der ihm vorgelegten Bilanz per 31. Dezember 2013 würden ein Umlaufvermögen von zirka Fr. 5'900'000.−, ein Anlagevermögen von zirka Fr. 3'500'000.− und Aktiven von total zirka Fr. 9'500'000.− ausgewiesen. Erst nach dem Konkurs der E._____ AG habe er aufgrund von Buchhaltungsunterlagen entdeckt, dass sich die Vermögenslage der E._____ AG für den genannten Stichtag ganz anders präsentiert habe. Danach hätten nämlich das Umlaufvermögen Fr. 3'700'000.−, das Anlagevermögen Fr. 3'500'000.− und die Gesamtaktiven Fr. 7'200'000.− betragen. Wie die Staatsanwaltschaft zum Schluss gelange, der Tatverdacht der Bilanzmanipulationen sei nicht gegeben, sei nicht ersichtlich.

b. Würdigung 1. Wie die Buchführung zu erfolgen hat, wird durch das Obligationenrecht geregelt. Gemäss Art. 957 Abs. 1 aOR sollen mit der Buchführung die Vermögenslage des Geschäfts und die mit dem Geschäftsbetrieb zusammenhängenden Schuld- und Forderungsverhältnisse sowie die Betriebsergebnisse der einzelnen Geschäftsjahre festgestellt werden können. Dasselbe bestimmt Art. 662a Abs. 1 aOR für die Jahresrechnung bei der Aktiengesellschaft, die so aufgestellt werden muss, dass die Vermögens- und Ertragslage der Gesellschaft möglichst zuverlässig beurteilt werden kann. Nach Art. 662a Abs. 2 Ziff. 6 aOR erfolgt die ordnungsmässige Rechnungslegung insbesondere nach dem Grundsatz der Unzulässigkeit der Verrechnung von Aktiven und Passiven sowie von Aufwand und Ertrag (sog. Saldierungsverbot). Weder Aufwand und Ertrag noch Aktiven und Passiven dürfen miteinander verrechnet (Bruttoprinzip) und dann nur der daraus resultierende Saldo links oder rechts in der Erfolgsrechnung bzw. der Bilanz eingetragen werden. Das Saldierungsverbot ist von grosser Strenge (BAUEN/BERNET, Schweizer Aktiengesellschaft, Aktienrecht - Fusionsrecht - Börsenrecht - Steuerrecht, 2007, S. 126). Am 1. Januar 2013 sind die revidierten Bestimmungen über das Rechnungslegungsrecht mit einer zweijährigen Übergangsfrist in Kraft getreten (Art. 2 Abs. 1 der Übergangsbestimmungen der Änderung vom 23. Dezember 2011). Dass die E._____ AG von der Möglichkeit auf vorzeitige http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Anwendung des neuen Rechts Gebrauch machte, ist nicht ersichtlich. Jedenfalls kann festgehalten werden, dass auch nach neuem Recht die dargestellten Grundsätze des alten Rechts ebenso zur Anwendung kommen würden (vgl. Art. 957a OR).

2.1 Gemäss dem Protokoll der Generalversammlung der E._____ AG vom 30. Juni 2014 lag die Jahresrechnung 2013 („externe Jahresrechnung 2013“; act. SD4 01.01.062 f.) bei der Gesellschaft auf. Von dieser Jahresrechnung hatte der Beschwerdeführer spätestens im Zeitpunkt der genannten Generalversammlung Kenntnis. Erst nach dem Konkurs der E._____ AG entdeckte er in deren Buchhaltungsunterlagen die interne Version der Jahresrechnung 2013 („interne Jahresrechnung 2013“, act. SD4 01.01.66 ff.). Die Bilanz der E._____ AG präsentiert sich nach diesen beiden Versionen der Jahresrechnung 2013 verkürzt wie folgt: Externe Jahresrechnung Interne Jahresrechnung Aktiven 31.12.2013 31.12.2013 Fr. Fr. Flüssige Mittel 894'881.25 -1'105'118.75 Forderungen aus Lieferungen und Leistungen 3'803'045.01 3'803'045.01 Kaution 5'500.00 Andere Forderungen 144.88 144.88 Vorauszahlungen an Lieferanten 455'000.00 455'000.00 Vorräte und angefangene Arbeiten 745'000.00 745'000.00 Vorauszahlungen

-185'184.90 Aktive Rechnungsabgrenzung 8'798.20 8'798.20 Umlaufvermögen 5'906'869.34 3'727'184.44 Sachanlagen 3'486'000.00 3'486'000.00 Finanzanlagen 5'500.00 Anlagevermögen 3'491'500.00 3'486'000.00 Total Aktiven 9'398'369.34 7'213'184.44

Passiven Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen 2'330'530.38 2'330'530.38 Andere Verbindlichkeiten 213'373.15 213'373.15 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 19 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Vorauszahlungen 185'184.90 Bankschulden 2'000'000.00 Grundpfandgesicherte Hypothekarschulden 1'480'000.00 1'480'000.00 Langfristige Darlehen Aktionär 411'446.00 411'446.00 Langfristige Darlehen Aktionär mit Rangrücktritt 812'475.59 812'475.59 Rückstellungen 100'000.00 100'000.00 Passive Rechnungsabgrenzung 633'577.45 633'577.45 Fremdkapital 8'166'587.47 5'981'402.57 Aktienkapital 1'000'000.00 1'000'000.00 Gesetzliche Reserven (Aufwertungsreserven) 1'262'000.00 1'262'000.00 Bilanzverlust -1'030'218.13 -1'030'218.13 Eigenkapital 1'231'781.87 1'231'781.87 Total Passiven 9'398'369.34 7'213'184.44

2.2 Die Staatsanwaltschaft hält zutreffend fest, dass die externe und interne Version der Jahresrechnung beide identische Eigenkapitalien und Jahresgewinne ausweisen. Die Annahme, dass deswegen der Verdacht einer Urkundenfälschung ausgeschlossen sei, greift jedoch zu kurz. Eine Aktiengesellschaft muss nämlich in der Jahresrechnung nicht nur das Eigenkapital und den Jahresgewinn, sondern insbesondere auch die Aktiven und Passiven korrekt ausweisen. Vorliegend ergibt sich indessen trotz unterschiedlicher Beträge der Aktiven und Passiven kein hinreichender Verdacht auf Urkundenfälschung.

Der Unterschied zwischen der externen und der internen Version der Jahresrechnung gründet darin, dass bei der Erstellung der externen Bilanz in Beachtung des Saldierungsverbots nachfolgende Anpassungen vorgenommen wurden: Der Festkostenvorschuss bei der R._____bank wurde statt wie in der internen Bilanz unter den Aktiven mit Fr. -2'000'000.− in der externen Bilanz zutreffend unter den Passiven mit Fr. 2'000'000.− ausgewiesen. Ebenso wurden Vorauszahlungen statt wie in der internen Bilanz unter den Aktiven mit Fr. - 185'184.90 in der externen Bilanz korrekt unter den Passiven mit Fr. 185'184.90 aufgeführt. Zudem wurde eine Kaution bei der Oberzolldirektion statt wie in der internen Bilanz unter dem Umlaufvermögen mit Fr. 5'500.− in der externen Bilanz zutreffend unter dem Anlagevermögen mit dem gleichen Betrag ausgewiesen. Beim Erstellen der externen Bilanz wurden somit zwingende Änderungen vorgenommen und damit eine den massgebenden Buchführungsgrundsätzen entsprechende Bilanz errichtet. Demnach besteht kein relevanter Verdacht, dass die dem Beschwerdeführer vorgelegte externe Jahresrechnung 2013 unrichtig war. Infolgedessen ist die Einstellung des Verfahrens http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 20 http://www.bl.ch/kantonsgericht

durch die Staatsanwaltschaft in diesem Punkt in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO zu schützen. Die Beschwerde ist somit insofern abzuweisen.

BC. Verbindlichkeiten gegenüber der E._____ GmbH a. Standpunkt der Vorinstanz und Beschwerdeführers 1. Die Staatsanwaltschaft erwog im Wesentlichen, D._____ habe am 9. August 2013 eine befristete Garantie für die der E._____ AG gegen die deutsche E._____ GmbH zustehenden Forderungen abgegeben. Der Garantiefall sei in der Folge im Umfang von Fr. 381'872.69 eingetreten. Im Geschäftsjahr 2014 habe D._____ der E._____ AG zwei ungesicherte Darlehen in Höhe von insgesamt Fr. 1'200'000.− gewährt. Da sich die E._____ AG im Zeitpunkt der Gewährung dieser Darlehen in einer ernsthaften finanziellen Schieflage befunden habe, hätten diese faktisch à fond perdu-Beiträge dargestellt. Es sei deshalb davon auszugehen, dass D._____ dadurch ihre Verpflichtungen aus der Garantie erfüllt habe. Daher könne auch nicht gesagt werden, dem Beschwerdeführer sei anlässlich der Kapitalerhöhung eine Garantie zur Absicherung von Altlasten im Zusammenhang mit dem Konkurs der E._____ GmbH lediglich vorgetäuscht worden. Demzufolge lasse sich der Tatverdacht des Betrugs nicht erhärten, weshalb das Verfahren in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO einzustellen sei.

2. Der Beschwerdeführer wendet dagegen unter anderem ein, anlässlich der Generalversammlung vom 11. November 2013 sei ihm die Auskunft erteilt worden, dass keine Verbindlichkeiten der E._____ AG gegenüber der konkursiten E._____ GmbH bestünden, und falls doch solche zum Vorschein kommen sollten, entsprechende Garantieerklärungen von D._____ vorlägen. Mit keiner Silbe sei indes erwähnt worden, dass diese Garantieerklärungen an Bedingungen geknüpft und befristet gewesen seien. Die verantwortlichen Personen der E._____ AG hätten ihn getäuscht, weil letztlich noch Verbindlichkeiten gegenüber der deutschen E._____ GmbH in Höhe von über EUR 300'000.− bezahlt worden seien. Auf jeden Fall könne zumindest nicht zweifelsfrei davon ausgegangen werden, er sei nicht getäuscht worden. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft könne nicht angenommen werden, D._____ sei ihren Garantieverpflichtungen indirekt durch Kapitaleinschüsse nachgekommen.

b. Würdigung 1. Am 9. August 2013 gab D._____ im Zusammenhang mit dem Konkurs der E._____ GmbH für bestimmte Positionen in der Jahresrechnung 2012 der E._____ AG (Bürgschaft J._____, Darlehen an die E._____ GmbH, Lieferantenverpflichtungen K._____, Baugarantien, Vorauszahlungsgarantien) eine befristete Garantieerklärung bis zum 30. Juni 2014 ab. Damit sicherte D._____ gegenüber der E._____ AG zu, dass die Positionen werthaltig sind bzw. sie für die Eventualverbindlichkeiten zum Eurogegenwert einstehen werde (act. AA 40.35.003, http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 21 http://www.bl.ch/kantonsgericht

AA 40.72.003 f.). Im Revisionsbericht vom 26. August 2013 wurde auf diese befristete Garantieerklärung ausdrücklich hingewiesen (act. AA 40.35.003). C._____ erklärte anlässlich der Generalversammlung vom 11. November 2013, dass die E._____ AG und die E._____ GmbH keine gemeinsamen geschäftlichen Aktivitäten gehabt hätten. Es bestünden jedoch noch Altlasten, die auf die Personalunion von F._____ in beiden Gesellschaften zurückzuführen seien. Diese Positionen würden durch eine Garantieerklärung von D._____ abgesichert (act. SD4 01.20.012). Am 21. Februar 2014 verlängerte D._____ in Bezug auf die Bürgschaft J._____, Baugarantien und Vorauszahlungsgarantien ihre Garantieerklärung bis zum 30. Juni 2015 (act. AA 40.40.006). Bei der E._____ AG wurden in der Jahresrechnung 2013 die Lieferantenverpflichtungen K._____ in Höhe von Fr. 58'899.05 sowie das Darlehen an die E._____ GmbH in Höhe von Fr. 218'351.10 über den ausserordentlichen Aufwand 2013 ausgebucht. In der Jahresrechnung 2014 der genannten Gesellschaft wurde das Projekt J._____ in Höhe von Fr. 141'478.35 über den ausserordentlichen Aufwand 2014 ausgebucht (act. AA 40.72.010). Aufgrund dieser erfolgswirksamen Belastungen in den Jahresrechnungen 2013 und 2014 folgt, dass im Umfang von insgesamt Fr. 418'728.50 bzw. dem entsprechenden Eurogegenwert der Garantiefall eingetreten ist.

2. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft erfüllte D._____ ihre Verpflichtungen aus der der E._____ AG gewährten Garantien nicht. Mit den Garantieerklärungen vom 9. August 2013 bzw. 21. Februar 2014 verpflichtete sich D._____, einen allfälligen Verlust der E._____ AG im Zusammenhang mit den betreffenden, oben genannten Geschäften zu übernehmen. Ihre aufgrund der eingetretenen Garantiefälle entstandenen Schuldverpflichtungen konnte D._____ durch eine entsprechende Geldzahlung befreiend tilgen. Durch die von ihr der E._____ AG gewährten Darlehen vom 18. Juni 2014 und vom 20. Oktober 2014 (act. AA 40.70.002 ff.) erlangte D._____ eine Forderung gegenüber der E._____ AG auf Rückzahlung des Darlehens. Vorliegend tut der Beschwerdeführer weder dar noch ist ersichtlich, dass D._____ diese Forderung mit der Gegenforderung der E._____ AG im Zusammenhang mit den Garantien verrechnete. D._____ befriedigte folglich ihre Verpflichtungen aus den Garantieerklärungen nicht. Auch bei einer wirtschaftlichen Betrachtung kann nicht davon ausgegangen werden, D._____ sei mit den Darlehen an die in wirtschaftlichen Schwierigkeiten steckende E._____ AG ihren Verpflichtungen aus den Garantieerklärungen nachgekommen. Ihre Ansprüche auf Rückzahlung der Darlehen waren zwar im Moment der Darlehensgewährungen herabgesetzt. Es bestand jedoch die Möglichkeit, dass D._____ bei einer günstigen Entwicklung bei der E._____ AG dereinst die Forderung auf Rückzahlung der Darlehen in vollem Umfang hätte erhältlich machen können. Mit der Ausrichtung dieser Darlehen tilgte somit D._____ (auch bei wirtschaftlichen Betrachtung) offenkundig ihre Verpflichtungen aus den Garantieerklärungen nicht. Demzufolge erweist sich die Annahme der Vorinstanz, wonach kein Verdacht auf pflichtwidrige Unterlassung der Inanspruchnahme der Garantieerklärungen von D._____ gegeben sei, als nicht stichhaltig. Wegen http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 22 http://www.bl.ch/kantonsgericht

der nicht ersichtlichen Erfüllung der Verpflichtungen aus den Garantieerklärungen besteht vielmehr der Verdacht, dass C._____ und D._____ dem Beschwerdeführer die besagte Garantieerklärung im Rahmen der Kapitalerhöhung bei der E._____ AG im Jahr 2013 lediglich vorgetäuscht haben könnten. Bei dieser Ausgangslage darf keine Einstellung erfolgen. Die Beschwerde ist folglich bezüglich des Tatvorwurfs des Verschweigens von (Eventual-)Verbindlichkeiten und der pflichtwidrigen Nichtinanspruchnahme einer Garantieerklärung von D._____ (Ziffer 3.5 der Erwägungen der Teileinstellungsverfügung vom 9. Januar 2020) gutzuheissen.

BD. Arbeitsverhältnis von D._____ a. Standpunkt der Vorinstanz und des Beschwerdeführers 1. Die Staatsanwaltschaft führte zusammenfassend aus, gemäss dem Arbeitsvertrag vom 20. November 2013 sei D._____ von der E._____ AG per 1. Januar 2014 mit einem Jahreslohn von Fr. 60'000.− als „Verwaltungsangestellte mit Aufsichts- und Kontrollaufgaben“ angestellt worden. Ihre Aufgabe habe insbesondere sowohl die Teilnahme an Verwaltungsratssitzungen, an Geschäftsleitungssitzungen sowie an Strategie- und Geschäftsleitungsmeetings als auch den Besuch von Kunden umfasst. Auf den 1. Januar 2016 sei ihr Lohn auf Fr. 100'000.− pro Jahr erhöht worden. Den Aussagen von C._____, L._____, M._____ und B._____ lasse sich entnehmen, dass D._____ – nebst administrativen Belangen – vor allem für die Kundenpflege und -akquise sowie für die (für die E._____ AG existenzielle) Pflege der Bankbeziehungen zuständig und auch tätig gewesen sei. Überdies seien aufgrund des Verwaltungsratsprotokolls der E._____ AG vom 20. August 2014 Bemühungen von D._____ bei der Kreditbeschaffung ersichtlich. Weiter lasse sich daraus entnehmen, dass D._____ auch in der Abteilung „S._____ “ tätig gewesen sei. Ferner sei die Lohnerhöhung per 1. Januar 2016 erst erfolgt, nachdem D._____ ihre Mehrheitsbeteiligung an der E._____ AG an die G._____ Holding AG verkauft habe. Eine Einflussnahme von D._____ als Mehrheitsaktionärin auf die E._____ AG im Zusammenhang mit dieser Lohnerhöhung sei folglich ausgeschlossen. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass D._____ als Arbeitnehmerin eine angemessene Gegenleistung für ihren Jahreslohn von Fr. 100'000.− erbracht habe. Schliesslich bestünden keine stichhaltigen Hinweise dafür, dass die Lohnzahlungen an D._____ im Jahr 2016 verdeckte Kaufpreiszahlungen für den Aktienverkauf von D._____ an die G._____ Holding AG vom 2. Oktober 2015 darstellen könnten. Nach alledem könne der Verdacht einer Scheinanstellung von D._____ nicht erhärtet werden. Eine Pflichtverletzung oder ein Schaden sei nicht zu erkennen oder zumindest nicht nachweisbar, weshalb das Verfahren wegen Betrugs in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO einzustellen sei.

2. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber unter anderem geltend, die Lohnzahlungen der E._____ AG an D._____ stellten verdeckte Kapitalbezüge aus dem Vermögen der Gesellschaft dar. Die Staatsanwaltschaft gehe davon aus, dass D._____ tatsächlich bei der http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 23 http://www.bl.ch/kantonsgericht

E._____ AG Arbeitsleistungen erbracht habe, welche die Salärbezüge von Fr. 60'000.− bzw. Fr. 100'000.− pro Jahr rechtfertigten. Sie stütze sich dabei aber lediglich auf Aussagen von involvierten und betroffenen Personen, die alles Interesse daran hätten, den Eindruck zu erwecken, dass es sich nicht lediglich um eine fiktive Anstellung gehandelt habe. Auch die Buchhalterin L._____, welche zwar kein eigenes Interesse an der Sache habe, sei bemüht gewesen, D._____ so gut wie möglich in Schutz zu nehmen. Die Aussage von L._____, dass D._____ das Protokoll für die Geschäftsleitung geführt habe, stimme aber nicht. Solche Protokolle lägen überhaupt nicht vor und seien wohl gar nie erstellt worden. Die Tatsache, dass D._____ ab und zu oder vielleicht sogar regelmässig an Gesprächen mit Banken teilgenommen habe, könne sodann nicht als Arbeitstätigkeit zugunsten der Gesellschaft bezeichnet werden. Viel eher habe D._____ bei solchen Gesprächen ihre Eigeninteressen als Mehrheitsaktionärin wahrgenommen. Solche gelegentlichen Teilnahmen an Bankgesprächen als Arbeitstätigkeit zu bezeichnen, sei verfehlt. Verantwortlich für derartige Bankgespräche sei ohnehin ganz klar der Geschäftsführer gewesen. Es sei offensichtlich, dass D._____ lediglich fiktiv angestellt gewesen sei. Im Übrigen dürfte es sich in Bezug auf die Zeit nach dem Verkauf der Mehrheitsbeteiligung von D._____ an B._____ (recte: G._____ Holding AG) für „einen symbolischen Franken“ um eine indirekte Zahlung eines Kaufpreises gehandelt haben. Im Lichte all dessen seien zumindest Zweifel an einer effektiven Arbeitstätigkeit von D._____ bei der E._____ AG angebracht, weshalb ein Gericht über diese Sache zu befinden habe.

b. Würdigung 1. D._____ wurde mit Arbeitsvertrag vom 20. November 2013 von der E._____ AG per 1. Januar 2014 mit einem Jahreslohn von Fr. 60'000.− als „Verwaltungsangestellte mit Aufsichts- und Kontrollaufgaben“ angestellt. Gemäss diesem Vertrag beinhaltete ihre Tätigkeit insbesondere sowohl die Teilnahme an Verwaltungsratssitzungen, an Geschäftsleitungssitzungen sowie an Strategie- und Geschäftsleitungsmeetings als auch den Besuch von Kunden. Mit einem seitens der E._____ AG von B._____ unterzeichneten Nachtrag zum genannten Arbeitsvertrag wurde ihr Lohn mit Wirkung ab dem 1. Januar 2016 auf Fr. 100'000.− pro Jahr erhöht (act. AA 40.80.002 ff.).

2. Nachfolgend ist zu prüfen, ob ein Verdacht gegeben ist, dass die Entlöhnung von D._____ bei der E._____ AG eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellen könnte und damit allenfalls unzulässige Kapitalbezüge von D._____ aus dem Vermögen der E._____ AG vorliegen.

2.1 Eine Vermögensdisposition, die als (verdeckte) Gewinnausschüttung (an den Verwaltungsrat beziehungsweise an den Alleinaktionär) zu qualifizieren ist, ist pflichtwidrig, wenn sie http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 24 http://www.bl.ch/kantonsgericht

im Widerspruch zu zwingenden aktienrechtlichen Bestimmungen steht, die den Schutz des Gesellschaftsvermögens bezwecken (BGE 141 IV 104 E. 3.2). Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt gemäss Art. 678 Abs. 2 OR vor, wenn Leistungen der Gesellschaft an Aktionäre, Mitglieder des Verwaltungsrats oder diesen nahestehende Personen zur Gegenleistung und zur wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft in einem offensichtlichen Missverhältnis stehen (VON DER CRONE, Aktienrecht, 2014, § 9 N 38 ff.). Durch diesen recht strengen Massstab an die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung soll eine kleinliche Nachrechnerei verhindert und der Entscheid von Einzelfällen im weiten Grenzfeld erleichtert werden (Botschaft, BBl 1983 II 897 Ziff. 326 zu Art. 678 E-OR). Das Missverhältnis zur Gegenleistung der Gesellschaft (wie auch zu deren wirtschaftlichen Lage) muss offensichtlich sein. Das Missverhältnis ist offensichtlich, wenn es jedermann, der gerecht und billig denkt und die konkreten Verhältnisse vernünftig beurteilt, in die Augen fällt, weil es einer vernünftigen wirtschaftlichen Begründung entbehrt. Durch diese Voraussetzung wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass den Gesellschaften die Ausübung des geschäftsmässigen Ermessens überlassen bleibt (BGE 140 III 602 E. 8.2). Demnach ist die Anwendung von Art. 678 Abs. 2 OR restriktiv zu handhaben.

2.2 Der Beschwerdeführer zieht zunächst die Glaubwürdigkeit von C._____, M._____ und B._____ in Zweifel, indem er geltend macht, die Vorinstanz habe auf Aussagen von involvierten Personen abgestellt, die alles Interesse daran hätten, das Arbeitsverhältnis von D._____ bei der E._____ AG als nicht fiktiv darzustellen. Der Beschwerdeführer verkennt dabei, dass der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer einvernommenen Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft gegenüber der Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage, welche durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Zeugen entspringen, für die Wahrheitsfindung nur untergeordnete Bedeutung zukommt (vgl. BGE 133 I 33 E. 4.3). Massgebend ist somit vielmehr die Glaubhaftigkeit der Aussagen. Der Beschwerdeführer legt jedoch keinerlei Gründe dar, welche gegen die Glaubhaftigkeit der Depositionen der genannten Personen sprechen würden. Überdies ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, L._____ habe wahrheitswidrig ausgesagt, D._____ habe bei der E._____ AG das Protokoll für die Geschäftsleitung geführt, nicht geeignet, die staatsanwaltschaftliche Erkenntnis in Frage zu stellen. Anlässlich der Einvernahme vom 16. Juli 2019 nannte L._____ als Grund für die Anstellung von D._____ bei der E._____ AG unter anderem die Protokollführung. Ergänzend führte sie aus, D._____ habe bei der E._____ AG das Protokoll für die Geschäftsleitung geführt (act. AA 20.01.075). Es trifft zwar zu, dass D._____ bei den Sitzungen der Geschäftsleitung nicht als Protokollführerin amtete (act. AA 40.22.014 ff.); sie führte jedoch bei den Verwaltungsratssitzungen der E._____ AG das Protokoll (act. AA 40.21.072 ff.). Allein diese kleinere Ungenauigkeit in ihren Angaben lässt die Depositionen von L._____ nicht als grundsätzlich unglaubhaft dastehen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann auch nicht gesagt werden, L._____ habe sich bemüht, D._____ nicht http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 25 http://www.bl.ch/kantonsgericht

zu belasten. Insgesamt sind keine Gründe ersichtlich, die grundsätzliche Zweifel an ihren Aussagen aufkommen lassen würden. Vor dem Hintergrund des Dargestellten ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft aufgrund der Depositionen von C._____, M._____, B._____ und D._____ davon ausging, dass D._____ bei der E._____ AG administrative Tätigkeiten ausübte und schwergewichtig in der Kundenpflege und -akquise sowie der Pflege von Bankbeziehungen tätig war. Ausserdem steht aufgrund der vorhandenen Akten fest, dass D._____ bei der E._____ AG bei Verwaltungsratssitzungen das Protokoll führte und an Sitzungen der Geschäftsleitung teilnahm. Weiter ist der Einwand des Beschwerdeführers zurückzuweisen, wonach die Bemühungen von D._____ zur Kreditbeschaffung für die E._____ AG keine Arbeitstätigkeit dargestellt habe. Gewiss lag es auch im Interesse von D._____ als Mehrheitsaktionärin, dass die E._____ AG von den Banken die nötigen Kredite erhielt. All die Bemühungen und Tätigkeiten von D._____ für die Erlangung von Bankkrediten stellen aber sehr wohl relevante Arbeitsleistungen zugunsten der E._____ AG dar. Ferner bleibt festzuhalten, dass D._____ auch in der Abteilung „S._____“ tätig war (act. AA 40.21.070). Im Lichte des Ausgeführten besteht kein Grund zur Annahme, dass die Entlöhnung von D._____ nicht der von ihr ausgeübten Tätigkeit und Position bei der E._____ AG entsprochen hat. Es kann daher keine Rede von einem offensichtlichen Missverhältnis zwischen ihrer Tätigkeit und ihrer Entlöhnung die Rede sein. Ein Verdacht auf eine verdeckte Gewinnausschüttung an D._____ lässt sich somit nicht ausmachen.

2.3 Nachdem D._____ ihre Mehrheitsbeteiligung an der E._____ AG per 1. September 2015 verkauft hatte, war D._____ bei der E._____ AG keine nahestehende Person mehr. Eine verdeckte Gewinnausschüttung fällt deshalb ab diesem Zeitpunkt ausser Betracht. Auch kann die Entlöhnung von D._____ nach dem genannten Verkauf ihrer Aktien nicht als verdeckte Kaufpreiszahlung gewertet werden. Die G._____ Holding AG erwarb zwar die Aktien von D._____ an der E._____ AG lediglich für einen symbolischen Franken. Die finanziellen Verhältnisse der E._____ AG waren jedoch nicht zum Besten bestellt. Vorliegend tut der Beschwerdeführer weder konkret dar noch ist ersichtlich, dass dieser Kaufpreis nicht marktkonform gewesen wäre. Somit ist kein Grund erkennbar, dass die G._____ Holding AG zusätzliche Kaufpreiszahlungen an D._____ in Form von Lohnausschüttungen erbracht haben könnte und die betreffende Entlöhnung als verdeckte Kaufpreiszahlung anzusehen wäre.

2.4 Aufgrund des Dargestellten deutet nichts auf ein strafbares Verhalten im Zusammenhang mit der Anstellung von D._____ bei der E._____ AG hin. Das Verfahren ist folglich in dieser Hinsicht zu Recht eingestellt worden. Die Beschwerde ist in diesem Punkt daher abzuweisen.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 26 http://www.bl.ch/kantonsgericht

BE. Private Nutzung des Jeep Grand Cherokee a. Standpunkt der Vorinstanz und des Beschwerdeführers 1. Die Staatsanwaltschaft erwog im Wesentlichen, F._____ sei nach dessen Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat der E._____ AG per 30. August 2013 ein von der Letzteren geleaster Jeep Grand Cherokee bis Ende 2014 zur Verfügung gestellt worden. Die von der Gesellschaft im Geschäftsjahr 2014 mutmasslich bezahlten Fahrzeugkosten beliefen sich auf schätzungsweise Fr. 16'000.−. Der Buchhalterin L._____ sei gemäss ihren Aussagen nicht bekannt, ob F._____ dieses Fahrzeug nach dessen Ausscheiden benutzt und ob er hierfür eine Gegenleistung erbracht habe. Aufgrund der nicht vorhandenen Buchhaltung (Kontoblätter) 2014 lasse sich auch nicht nachweisen, ob die Fahrzeugkosten tatsächlich aufwandmässig von der E._____ AG getragen worden seien. Selbst wenn dieses Fahrzeug auf Veranlassung von D._____ gegenleistungslos an F._____ zur Nutzung überlassen worden wäre, sei weder eine Schädigung noch eine Schädigungs- oder Bereicherungsabsicht von D._____ erkennbar, zumal diese kurz nach dem Abschluss des genannten Abtretungsvertrags durch einen Forderungsverzicht von Fr. 1'027'564.− und die Gewährung von Darlehen von rund Fr. 1'200'000.− im Jahr 2014 faktisch à fonds perdu-Beiträge in Millionenhöhe an die Gesellschaft geleistet habe. Somit habe sich kein Tatverdacht erhärtet, weshalb das Verfahren in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO einzustellen sei.

2. Der Beschwerdeführer wendet dagegen zusammengefasst ein, D._____ habe am 19. August 2013 im Rahmen ihrer Scheidung von F._____ vertraglich dem Letzteren das Firmenfahrzeug Jeep Grand Cherokee überlassen. Nachdem D._____ keinerlei formelle Funktion bei der E._____AG gehabt habe und der „Anstellungsvertrag“ mit Arbeitsbeginn erst per 1. Januar 2014 geschlossen worden sei, sei D._____ jedenfalls nicht berechtigt gewesen, am 19. August 2013 über das Firmenvermögen der E._____ AG zu verfügen. Obwohl der Vertrag in Bezug auf die Überlassung dieses Fahrzeugs an F._____ somit offenkundig unverbindlich gewesen sei, habe sie dafür gesorgt, dass die von ihr gegenüber ihrem Ex-Ehemann zugesagten Leistungen von der Gesellschaft auch vollzogen worden seien. Dies zeige, dass D._____ die Firma offensichtlich als ihr Eigentum betrachtet habe und dies vom Geschäftsführer auch so respektiert worden sei. Demnach erweise sich die Annahme der Staatsanwaltschaft, die E._____AG sei durch die Überlassung des Jeep Grand Cherokee nicht geschädigt worden und es sei keine Bereicherungsabsicht von D._____ ersichtlich, als unzutreffend. Denn die E._____ AG sei geschädigt worden, indem D._____ Verpflichtungen gegenüber ihrem Ex-Ehemann im Zusammenhang mit ihrer Scheidung mit Leistungen seitens der E._____ AG erfüllt habe. Weil D._____ ihre Verpflichtungen nicht aus ihrem eigenen Vermögen erbracht habe, sei sie auch bereichert worden. Es seien mindestens entsprechende Zweifel vorhanden, weshalb ein Gericht über diesen Vorgang zu entscheiden habe.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 27 http://www.bl.ch/kantonsgericht

b. Würdigung Im Rahmen der Regelung der Scheidungsfolgen vereinbarten F._____ und D._____ mit Abtretungsvereinbarung vom 19. August 2013, dass F._____ seine 375 Aktien der E._____ AG an D._____ überträgt und aus dem Verwaltungsrat der Gesellschaft austritt. Zudem wurde in dieser Übereinkunft bestimmt, dass F._____ das von der E._____ AG geleaste Auto (Jeep Grand Cherokee, Kontrollschild BL 1._____) bis Ende 2014 zur Verfügung gestellt wird, und die Gesellschaft die Leasingkosten, die Versicherungen sowie die Motorfahrzeugsteuer bezahlt (act. SD4 01.01.115 f.). In der Folge trat F._____ am 30. August 2013 als Verwaltungsrat der E._____ AG zurück. Aus den Saldobilanzen 2013 und 2014 ist sodann ersichtlich, dass die E._____ AG beachtliche Leasingkosten für Fahrzeuge bezahlte (act. AA 40.42.009, AA 40.47.04). Die Buchhalterin L._____ gab zudem in der Einvernahme vom 16. Juli 2019 zu Protokoll, dass die E._____ AG die Leasinggebühren für den Jeep Grand Cherokee für den Zeitraum vom August 2012 bis Januar 2015 beglich (act. AA 20.01.085 f.). Demzufolge scheint die E._____ AG erhebliche Aufwendungen für diesen Jeep Grand Cherokee in der fraglichen Zeit getätigt zu haben. Aus den Saldobilanzen 2013 und 2014 ergeben sich keine Hinweise darauf, dass die E._____ AG für die Nutzung des Jeep Grand Cherokee durch F._____ entschädigt worden wäre (act. AA 40.42.006, AA 40.47.003). Überdies ist zu beachten, dass aufgrund von Art. 962 Abs. 1 aOR bzw. Art. 958f Abs. 1 OR Buchungsbelege während zehn Jahren aufbewahrt werden müssen. Sollte F._____ tatsächlich der E._____ AG eine finanzielle Gegenleistung für die Nutzung des Jeep Grand Cherokee bezahlt haben, müssten sich entsprechende Buchungsbelege auffinden lassen. Sofern die E._____ AG ihre Unterlagen nur unvollständig aufbewahrt hat, könnte die Staatsanwaltschaft bei den zuständigen Banken die betreffenden Kontoauszüge edieren lassen. Ferner könnte auch F._____ selbst zu dieser Sache befragt werden. Lassen sich keine stichhaltigen Beweismittel für das Erbringen einer Gegenleistung für die Nutzung des Jeep Grand Cherokee an die E._____ AG finden, würde dies zumindest einen hinreichenden Tatverdacht dafür begründen, dass F._____ das Fahrzeug nutzte, ohne dass die E._____ AG hierfür entschädigt wurde. Weil D._____ die Nutzung dieses Fahrzeugs durch F._____ offenkundig durch die genannte Abtretungsvereinbarung und ihre Stellung als Mehrheitsaktionärin bei der E._____ AG veranlasste, müsste weiter davon ausgegangen werden, dass sie aus dem Vermögen der E._____ AG eine verdeckte Gewinnausschüttung an F._____ bewirkte. Selbstredend müsste folglich bei D._____ auch eine Schädigungs- und Bereicherungsabsicht geprüft werden. Daran vermag entgegen der Auffassung der Vorinstanz nichts daran zu ändern, dass D._____ am 11. November 2013 auf eine Forderung gegen die E._____ AG in Höhe von Fr. 1'027'564.− verzichtete (act. AA 40.20.010, AA 40.40.005) sowie dass D._____ der E._____ AG am 18. Juni 2014 ein Darlehen von EUR 150'000.− und am 20. Oktober 2014 ein solches von Fr. 1'000'000.− gewährte (act. AA 40.70.002; AA 40.70.003 f.). D._____ verrechnete nämlich die Forderung gegen die E._____ AG auf Rückzahlung des Darlehens nicht mit der Gegenforderung der E._____ AG wegen der Nutzung des Jeep Grand http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 28 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Cherokee. Damit befriedigte sie die E._____ AG nicht für den Gebrauch dieser Fahrzeuge durch F._____. Unter Würdigung der gesamten Umstände ergibt sich folgerichtig ein hinreichender Verdacht, dass sich D._____ wegen Zurverfügungstellung des Jeep Grand Cherokee an F._____ auf Kosten der E._____ AG strafbar gemacht haben könnte. Überdies könnte es durchaus sein, dass sich der Verwaltungsrat C._____ am Vorgehen beteiligte und ihm deshalb auch ein strafbares Verhalten vorzuwerfen wäre. Die Einstellung verstösst daher gegen den Grundsatz „in dubio pro duriore“. Die Beschwerde ist deshalb bezüglich des Tatvorwurfs der privaten Nutzung des Jeep Grand Cherokee zulasten der E._____ AG (Ziffer 3.7 der Erwägungen der Teileinstellungsverfügung vom 9. Januar 2020) gutzuheissen.

BF. Bauprojekt „N._____“ a. Standpunkt der Vorinstanz und des Beschwerdeführers 1. Die Staatsanwaltschaft führte im Wesentlichen aus, gemäss Aussage von C._____ habe es sich beim Unternehmen „N._____“ um ein Bauprojekt von F._____ in O._____ gehandelt, bei welchem die E._____ AG die Bauabdichtungen, die Zahlungsabwicklung und die Bauabrechnungen vorgenommen habe. Dieses Projekt habe aus Sicht der E._____ AG rentiert, die Bauleistungen der E._____ AG seien zu wettbewerbsfähigen Preisen erbracht worden, und es habe keine Begünstigung von F._____ zulasten der E._____ AG gegeben. L._____ habe ausgesagt, dass das Bauprojekt „N._____“ der E._____ AG zu vorübergehenden Liquiditätsüberschüssen verholfen habe. Angaben zu Projektverlusten oder sonstigen Unregelmässigkeiten zum Nachteil der E._____ AG habe sie keine gemacht. Somit habe sich der vage Anfangsverdacht nicht erhärtet, weshalb das Verfahren in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO einzustellen sei.

2. Der Beschwerdeführer trägt demgegenüber zusammengefasst vor, der Gesellschaftszweck der E._____ AG habe im Erstellen von hinterlüfteten Fassaden bestanden. Der Bau des Mehrfamilienhauses in O._____ sei jedoch ausserhalb dieses Zwecks gelegen. Obwohl in der Buchhaltung für das Projekt ein eigenes Konto eröffnet worden sei, sei dieses in den ihm vorgelegten Bilanzen und an den Generalversammlungen nie erwähnt worden. Gerade da die E._____ AG sämtliche Aufwendungen für die Realisierung dieses Bauprojekts getragen, und F._____ sogar noch Beratungshonorare bezahlt habe, stelle sich die Frage, weshalb an den Generalversammlungen nie darüber gesprochen worden sei. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft könne nicht allein gestützt auf eine Aussage des mitbeschuldigten Geschäftsführers C._____ angenommen werden, es habe sich dabei um ein gewinnbringendes Vorhaben gehandelt. Die Abwicklung dieses Bauprojekts von F._____, dem damaligen Geschäftsführer und Ehemann der Mehrheitsaktionärin, begründe den Verdacht, dass rein private Interessen verfolgt worden seien. Hätte das Projekt rentabel realisiert werden können, so hätte nämlich F._____ den Bau wohl in eigener Regie erstellt. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 29 http://www.bl.ch/kantonsgericht

b. Würdigung 1.1 In O._____ wurde am N._____weg 2 ein Mehrfamilienhaus mit Stockwerkeigentumswohnungen gebaut. Im Zusammenhang mit diesem Bauprojekt wurden bei der E._____ AG in den Erfolgsrechnungen 2011–2013 folgende Erträge und Aufwendungen erfolgswirksam verbucht (act. AA 40.33.339, AA 40.33.394 ff., AA 40.37.001 ff., AA 40.38.504 ff., AA 40.42.001 ff.):

Geschäftsjahr Ertrag N._____weg O._____ [Kto. 3466] (in Franken) Ware/FL N._____weg O._____ [Kto. 4419] (in Franken) Verwaltungsaufwand N._____weg O._____ [Kto. 6560] (in Franken) 2011 1'554'527.80 876'870.30 330'642.10 2012 2'559'440.80 2'215'304.25 107'096.10 2013 48'465.75 274'192.02 -595.50

Die erste Aufwendung wurde am 30. April 2011 und der erste Ertrag am 8. Juni 2011 verbucht (act. AA 40.33.339, AA 40.33.504). Daraus folgt, dass mit dem Bauvorhaben „N._____“ spätestens Ende April 2011 begonnen wurde.

1.2 Überdies ist aus den Buchhaltungsunterlagen ersichtlich, dass die E._____ AG der P._____ AG unter dem Titel „Verwaltungsaufwand“ im Geschäftsjahr 2011 total Fr. 323'164.95 und im Geschäftsjahr 2012 total Fr. 205'060.55 vergütete (act. AA 40.33.504, AA 40.38.519). Fest steht sodann, dass die P._____ AG in Höhe von Fr. 100'000.− zu viel Honorare fakturierte (act. AA 40.38.519, SD4 01.01.097). Somit folgt, dass die P._____ AG von der E._____ AG Honorare von insgesamt Fr. 428'225.50 beanspruchte. Eigentümer der P._____ AG und deren einziger Verwaltungsrat war F._____.

2.1 C._____ bekundete anlässlich der Einvernahme vom 20. Juni 2019 durch die Staatsanwaltschaft, F._____ sei beim Bauprojekt „N._____“ Liegenschaftseigentümer gewesen. Die E._____ AG habe bei diesem Projekt die Bauabdichtungen angebracht und die Bauabrechnungen im Zusammenhang mit den Wohnungsverkäufen erstellt. Die Zahlungsabwicklung beim Bau der Liegenschaft und beim Verkauf der Wohnungen sei ebenfalls über die E._____ AG erfolgt (act. AA 20.01.055). L._____ gab bei der Befragung vom 16. Juli 2019 zu Protokoll, das Land, auf dem das Bauprojekt „N._____“ erstellt worden sei, habe F._____ gehört. Dieser habe sie zirka in den Jahren 2014/2015 gefragt, ob sie die Debitoren- und Kreditorenabrechnungen für dieses Projekt separat von jenen der E._____ AG vornehmen könne. Die Buchhaltung für das Bauprojekt „N._____“ sei in der Folge zwar mit dem gleichen Programm und Computer wie jene der E._____ AG, jedoch getrennt von jener der Letzteren erstellt worden (act. AA 20.01.084). http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 30 http://www.bl.ch/kantonsgericht

2.2 Die Aussage von L._____, wonach F._____ in den Jahren 2014/2015 mit dem Ansinnen um Abwicklung der Debitoren- und Kreditorenabrechnungen an sie gelangt sei, ist in zeitlicher Hinsicht offenkundig nicht korrekt. Weil mit dem Bauprojekt „N._____“ bereits spätestens Ende April 2011 begonnen wurde, musste sich nämlich F._____ diesbezüglich längst vor diesem Zeitpunkt an L._____ gewendet haben.

3.1 Vorliegend springt bei der Betrachtung des Bauprojekts „N._____“ ins Auge, dass sich die P._____ AG Honorare in Höhe von total Fr. 428'225.50 von der E._____ AG vergüten liess. In der Strafuntersuchung ist bislang nicht konkret ermittelt worden, ob und aus welchem Rechtsgrund die P._____ AG diese Honorare überhaupt beanspruchte. C._____ erklärte anlässlich der Einvernahme vom 20. Juni 2019 durch die Staatsanwaltschaft, nicht mehr zu wissen, wofür die E._____ AG diese Honorare an die P._____ AG bezahlte (act. AA 20.01.055). Fest steht sodann, dass das Bauprojekt „N._____“ durch das Architekturbüro Q._____ Architektur AG realisiert wurde und bei der E._____ AG entsprechende Architektenhonorare im Buchhaltungskonto „Ware/FL N._____weg O._____“ belastet wurden (act. AA 40.33.394 ff., AA 40.38.398 ff., SD4 01.01.098 ff.). Mithin erscheint es als ausgeschlossen, dass mit den Zahlungen im Umfang von Fr. 428'225.50 Architekturhonorare vergütet wurden.

3.2 Vorliegend ist denkbar, dass die E._____ AG beim Bauprojekt „N._____“ als Treuhänderin im eigenen Namen, aber für Rechnung und auf Risiko des Treugebers F._____ handelte (vgl. FELLMANN, Berner Kommentar, Obligationenrecht, Bd. VI/2/4, 1992, Art. 394 N 57). Es könnte daher sein, dass es sich bei den Vergütungen von Fr. 428'225.50 um den von der E._____ AG treuhänderisch für F._____ erzielten Gewinn aus dem Bauprojekt „N._____“ handelte, welchen F._____ an die P._____ AG auszahlen liess.

Die Annahme eines solchen Treuhandverhältnisses würde aber voraussetzen, dass F._____ und die E._____ AG bereits vor der Ausführung des Bauprojekts „N._____“ einen Treuhandvertrag abgeschlossen haben. Ob dies tatsächlich der Fall ist, lässt sich jedoch aufgrund des bisherigen Ermittlungsstands nicht zuverlässig beurteilen. So wurde bislang noch nicht abgeklärt, ob ein Treuhandvertrag geschlossen worden ist. Die Buchführung bei der E._____ AG indiziert sodann das Bestehen eines Treuhandverhältnisses nicht. So wird weder in den Bilanzen 2011– 2013 das Bauprojekt „N._____“ als Treugut ausgewiesen, noch wird in den Anhängen ein entsprechendes Treuhandverhältnis genannt. Dies schliesst indes das Vorliegen eines solchen nicht per se aus, da der Treuhänder in den Bilanzen das Treuhandverhältnis nicht zwingend offenlegen muss (vgl. Schweizer Handbuch der Wirtschaftsprüfung, Band I, 2009, S. 530). Überdies wurden C._____ und L._____ insbesondere nicht dazu befragt, ob sich F._____ bereits vor Beginn der Zusammenarbeit mit der E._____ AG verpflichtete, das Risiko aus dem Bauprojekt http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 31 http://www.bl.ch/kantonsgericht

„N._____“ zu tragen, was eine Grundvoraussetzung für die Annahme eines Treuhandverhältnisses bilden würde. Ferner wurde der mit der fraglichen Angelegenheit befasst gewesene F._____ nicht einvernommen.

3.3 Selbst wenn F._____ bereits vor Beginn des Bauprojekts „N._____“ mit der E._____ AG einen Treuhandvertrag geschlossen hätte, wäre überdies zu bedenken, dass der Abschluss dieses Vertrags mutmasslich zu einer Zeit erfolgte, als er deren einziger Verwaltungsrat war (15. Juni 2010 – 29. Juni 2011), und er damit für beide Vertragsparteien gehandelt hätte. Mit Blick auf ein solches Selbstkontrahieren kann sich eine dem Insichgeschäft innewohnende Interessenkollision ergeben, die zur Ungültigkeit des betreffenden Geschäfts führen kann (vgl. BGE 144 III 388 E. 5.1; 127 III 332 E. 2; BGer 6B_731/2019 vom 18. November 2019 E. 1.3.2). Bei einem Insichgeschäft über Fr. 1'000.− muss der Vertrag aufgrund von Art. 718b OR überdies schriftlich abgefasst werden. Das Bundesgericht hat offengelassen und in der Lehre ist umstritten, welche Konsequenzen die Nichteinhaltung des in Art. 718b OR vorgesehenen Schriftlichkeitserfordernisses nach sich zieht (BGer 4A_545/2019 vom 13. Februar 2020 E. 5.2.4). Nach dem gegenwärtigen Stand des Verfahrens kann jedenfalls nicht festgestellt werden, ob ein allfälliges Insichgeschäft rechtsgültig genehmigt worden wäre.

3.4 Dem Gesagten zufolge ist aufgrund der bisherigen Abklärungen in den Strafuntersuchungen nicht konkret ersichtlich, ob die P._____ AG einen gültigen Rechtsanspruch auf den ihr von der E._____ AG ausgerichteten Betrag von total Fr. 428'225.50 hatte oder nicht. Demgemäss erweist sich die Begründung der Vorinstanz für die Einstellung des Verfahrens, wonach es im Zusammenhang mit dem Bauprojekt „N._____“ keine Begünstigung zum Nachteil der E._____ AG oder sonstige Unregelmässigkeiten gegeben habe, als nicht tragfähig. Diese Einstellung kann angesichts des Grundsatzes „in dubio pro duriore“ keinen Bestand haben. Nach dem gegenwärtigen Stand des Verfahrens besteht durchaus der begründete Verdacht, dass im Zusammenhang mit dem Bauprojekt „N._____“ private Interessen auf Kosten der E._____ AG verfolgt worden sein könnten.

3.5 Der Beschwerdeführer machte in der Strafanzeige vom 8. November 2018 überdies geltend, obwohl für das Projekt „N._____weg“ in der Buchhaltung ein eigenes Konto geführt worden sei und dafür Beträge in Millionenhöhe bezahlt worden seien, sei davon in den an den Generalversammlungen vorgelegten Bilanzen nichts ersichtlich und auch in den Geschäftsberichten nichts erwähnt worden. In der angefochtenen Verfügung äusserte sich die Staatsanwaltschaft nicht zu diesem Vorbringen, weshalb sie insoweit ihrer Begründungspflicht nach Art. 81 Abs. 3 lit. b StPO nicht nachgekommen ist. Die Sache ist in dieser Hinsicht bereits aus diesem Grund an die Vorinstanz zurückzuweisen. In diesem Zusammenhang sei weiter darauf hingewiesen, dass aufgrund von Art. 663 Abs. 1 aOR in der Erfolgsrechnung betriebliche und behttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 32 http://www.bl.ch/kantonsgericht

triebsfremde sowie ausserordentliche Erträge und Aufwendungen ausgewiesen werden müssen. Es fragt sich, ob indem die beachtlichen, nicht zur ordentlichen Geschäftstätigkeit gehörenden Erträge und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Bauprojekt „N._____“ in den dem Beschwerdeführer vorgelegten Jahresrechnungen nicht gesondert ausgewiesen wurden, nicht ein zu positives Bild der regulären Betriebstätigkeit der E._____ AG vorgegeben wurde.

3.6 Entsprechend des Ausgeführten steht fest, dass bezüglich des Bauprojekts „N._____“ die Einstellung des Strafverfahrens zu Unrecht erfolgte. Die Beschwerde ist folglich bezüglich des Tatvorwurfs des Verlustprojekts „N._____“ zum Nachteil der E._____ AG (Ziffer 3.8 der Erwägungen der Teileinstellungsverfügung vom 9. Januar 2020) gutzuheissen.

BG. Anwaltsrechnungen a. Standpunkt der Vorinstanz und des Beschwerdeführers 1. Die Staatsanwaltschaft erwog insbesondere, die Honorarrechnungen der Anwaltskanzlei H._____ AG für die Geschäftsjahre 2013 bis 2015 seien allesamt an die E._____ AG adressiert und beträfen anwaltliche Beratungstätigkeit im Zusammenhang mit der E._____ AG. Hinweise auf die Belastung von privaten Anwaltskosten von D._____ bei der E._____ AG seien nicht ersichtlich.

2. Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber zusammengefasst vor, D._____ habe sich bereichert, indem sie die Kosten für private Rechtsberatungen im Zusammenhang mit ihrer Mehrheitsbeteiligung an der E._____ AG durch die Letztere habe bezahlen lassen. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft könnten die Vergütungen an die Anwaltskanzlei H._____ AG allein aufgrund der Adressierung und des Tätigkeitsbeschriebs der betreffenden Honorarrechnungen nicht als Aufwand der E._____ AG angesehen werden. Die Beschreibung der anwaltlichen Bemühungen sei wohl so formuliert worden, dass sie als Beratungen für die E._____ AG erschienen. Zumindest wäre es angebracht gewesen, D._____ oder Advokat Dr. H._____ zu befragen, ob irgendeine Rechnung von D._____ direkt bezahlt worden sei.

b. Würdigung Vorliegend legt der Beschwerdeführer weder konkret dar noch ist ersichtlich, dass D._____ private Rechtsberatungskosten über die E._____ AG abgerechnet haben könnte. Die zur Diskussion stehenden Honorarnoten der H._____ AG aus den Jahren 2013–2015 sind allesamt an die E._____ AG adressiert, und die darin aufgeführten anwaltlichen Tätigkeiten bilden geschäftsmässig begründeten Aufwand. Die fakturierten Beratungsleistungen stehen überdies in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit konkreten Geschäftsvorgängen bei der E._____ AG. Es ist daher nicht erkennbar, dass zusätzliche Ermittlungen erfolgsversprechend verlaufen würden. Eine Einvernahme von D._____ oder von Advokat Dr. H._____ ist daher entbehrlich http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 33 http://www.bl.ch/kantonsgericht

(vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO und Art. 318 Abs. 2 StPO). Demnach lässt sich kein hinreichender Verdacht auf ein strafbares Verhalten von D._____ oder C._____ erkennen. Die Beschwerde ist mithin in Bezug auf diesen Punkt abzuweisen.

BH. Ergebnis Zusammenfassend liegen die Voraussetzungen für eine Einstellung des Strafverfahrens in Bezug auf die Punkte „Verbindlichkeiten gegenüber der E._____ GmbH“, „Private Nutzung des Jeep Grand Cherokee“ und „Bauprojekt ‚N._____‘“ nicht vor. Infolgedessen ist in Anwendung von Art. 397 Abs. 2 StPO in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Teileinstellungsverfügung vom 9. Januar 2020 in den Dispositiv-Ziffern 1 und 5 aufzuheben und die Staatanwaltschaft anzuweisen, die Untersuchung diesbezüglich fortzusetzen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

III. KOSTEN- UND ENTSCHÄDIGUNGSFOLGEN A. Kosten 1. Die Beschlussgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren ist in Anbetracht der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Falles sowie des Arbeits- und Zeitaufwands auf Fr. 4'500.− zu veranschlagen (§ 13 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 GebT). Zudem sind Auslagen von pauschal Fr. 100.− zu erheben (§ 3 Abs. 6 GebT).

2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist insofern unterliegend, als die Verweigerung der Zulassung als Privatkläger hinsichtlich des Vorwurfs der ungetreuen Geschäftsbesorgung sowie die Einstellung der Untersuchung in Bezug auf die Punkte „Sanierung der E._____ AG“, „Bilanzmanipulation“, „Arbeitsverhältnis von D._____“ und „Anwaltsrechnungen“ geschützt werden. Demgegenüber dringt er mit der Beschwerde insoweit durch, als die Einstellung des Verfahrens hinsichtlich der Punkte „Verbindlichkeiten gegenüber der E._____ GmbH“, „Private Nutzung des Jeep Grand Cherokee“ und „Bauprojekt ‚N._____‘“ aufgehoben wird. Dies rechtfertigt es, die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens zu 60 %, ausmachend Fr. 2'760.−, dem Beschwerdeführer auferlegen und zu 40 %, ausmachend Fr. 1'840.−, auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 und 4 StPO). Die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten sind mit der von ihm erbrachten Sicherheitsleistung von Fr. 750.− zu verrechnen. Somit hat der Beschwerdeführer noch Fr. 2'010.− zu bezahlen.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 34 http://www.bl.ch/kantonsgericht

B. Entschädigung 1. Soweit der Beschwerdeführer unterliegt, hat er keinen Anspruch auf eine Parteikostenentschädigung. In dem Umfang, als er mit seiner Beschwerde obsiegt, steht ihm gemäss Art. 436 Abs. 3 StPO eine Parteientschädigung aus der Staatskasse zu (BGer 6B_1389/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 2.5.2). Da der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im kantonsgerichtlichen Verfahren keine Honorarnote eingereicht hat, ist dessen Entschädigung von Amtes wegen nach Ermessen festzusetzen (§ 18 Abs. 1 TO). Entsprechend dem notwendigen Zeitaufwand und den erforderlichen Auslagen erachtet das Kantonsgericht ein Honorar von Fr. 3'231.− (inkl. Auslagen und Fr. 231.− MWST) für angemessen. Davon sind dem Beschwerdeführer nach Massgabe seines Obsiegens 40 %, ausmachend Fr. 1‘292.40 (inkl. Auslagen und Fr. 92.40 MWST), aus der Staatskasse auszurichten.

2. Nachdem B._____ keinen Antrag auf Entschädigung für den Fall seines Obsiegens gestellt und auch auf eine inhaltliche Stellungnahme verzichtet hat, ist ihm keine Entschädigung zuzusprechen. Da sich C._____ und D._____ im Verfahren überhaupt nicht geäussert haben, ist ihnen ebenfalls keine Entschädigung auszurichten.

Demnach wird erkannt:

://: I. Die Teileinstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung WK, vom 9. Januar 2020, lautend:

„1. Die Strafverfahren gegen die Verantwortlichen der E._____ AG wegen Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB), mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 StGB) und Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) werden in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO eingestellt. 2. Die Strafverfahren gegen B._____ wegen Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB), mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 StGB), betrügerischem Konkurs (Art. 163 Ziff. 1 StGB), ev. Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1 StGB), Widerhandlung gegen das BVG (Art. 76 Abs. 3 BVG) und mehrfacher Widerhandlung gegen das SVG (Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG) werden in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO eingestellt. 3. A._____ wird nur bezüglich der Verfahren wegen Betruges und Urkundenfälschung zu dessen Nachteil gemäss den Ziffern 3.1 bis 3.9 der Einstellungsbegründung als Privatkläger zugelassen. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 35 http://www.bl.ch/kantonsgericht

4. Die Zivilklage von A._____ wird auf den Zivilweg verwiesen. 5. Die Beweisanträge der Privatklägerschaft (Einvernahme von Rechtsanwalt H._____ als Auskunftsperson, nochmalige Einvernahme von L._____ als Zeugin, Einvernahme von I._____ als Zeugin) werden in Anwendung von Art. 318 Abs. 2 StPO abgewiesen. 6. Die Kosten des Verfahrens gegen die Verantwortlichen der E._____ AG in der Höhe von CHF 9'112.20 gehen zu Lasten des Staates. 7. Die Kosten des Verfahrens gegen B._____ für die eingestellten Verfahrensteile (Untersuchungskosten CHF 8'760.90 zzgl. Einstellungsverfügung CHF 750.00 = CHF 9'510.90) gehen im Umfang von CHF 5'706.55 zulasten des Staates und – gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO – im Umfang von CHF 3'804.35 zulasten von B._____. Dem Beschuldigten wird gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO eine Entschädigung für Reisekosten in Höhe von CHF 1'470.00 zugesprochen. Diese Entschädigung wird in Anwendung von Art. 442 Abs. 4 StPO mit den ihm auferlegten Verfahrenskosten von CHF 3'804.35 verrechnet. lm Ergebnis hat B._____ Verfahrenskosten von CHF 2'334.35 an den Kanton Basel-Landschaft zu entrichten. 8. Der amtlichen Verteidigung, Advokat Dieter Roth, wird gemäss Art. 135 StPO eine Entschädigung von CHF 3'513.80 zugesprochen. 9. B._____ wird gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, sobald es seine wirtschaftliche Situation erlaubt, dem Kanton Basel-Landschaft die für die amtliche Verteidigung geleisteten Entschädigungen im Umfang von CHF 1'405.50 zurückzuzahlen und dem Verteidiger die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten. 10. (…) 11. (…)“ wird in teilweiser Gutheissung der Beschwerde in den Dispositiv-Ziffern 1 und 5 aufgehoben. Die Staatanwaltschaft wird angewiesen, die Strafuntersuchung im Sinne der Erwägungen fortzusetzen.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 36 http://www.bl.ch/kantonsgericht

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total Fr. 4‘600.− (bestehend aus einer Beschlussgebühr von Fr. 4‘500.− und Auslagen von pauschal Fr. 100.−) werden zu 60 %, ausmachend Fr. 2'760.−, dem Beschwerdeführer auferlegt und zu 40 %, ausmachend Fr. 1'840.−, auf die Staatskasse genommen.

Die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten von Fr. 2'760.− werden mit der von ihm erbrachten Sicherheitsleist

470 20 11 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 12.05.2020 470 20 11 — Swissrulings