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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 23.04.2019 470 19 59

23 avril 2019·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·3,125 mots·~16 min·6

Résumé

Anwaltspost

Texte intégral

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 23. April 2019 (470 19 59) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Anwaltspost

Der Schutzbereich von Art. 235 Abs. 4 StPO umfasst nebst aktuellen auch mögliche künftige Verteidiger (E. 2.3.2). Dies bedeutet aber nicht, dass sämtliche an oder von einem Beschuldigten als „Anwaltspost“ bezeichnete Korrespondenz nicht mehr kontrolliert werden darf. Geht die Verfahrensleitung von einer Missbrauchsgefahr aus, so hat sie unter bestimmten Voraussetzungen das Recht, den freien Verkehr einzuschränken, allerdings ist dieser Entscheid dem Zwangsmassnahmengericht zur Genehmigung zu unterbreiten (E. 2.3.3).

Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Stephan Gass (Ref.), Richter Dominique Steiner; Gerichtsschreiberin i.V. Mateja Smiljić

Parteien A.____, vertreten durch Advokat B.____, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung BM/OK, Rheinstrasse 27, Postfach, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Anwaltspost

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Im Rahmen einer von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft gegen mehrere Personen wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz geführten Strafuntersuchung wurde der Beschuldigte A.____ am 4. Dezember 2018 festgenommen. Aufgrund einer notwendigen Verteidigung wurde Advokatin C.____ beigezogen und mit Verfügung vom 7. Dezember 2018 als amtliche Verteidigerin eingesetzt. Der Beschuldigte unterzeichnete die entsprechende Vollmacht noch am 4. Dezember 2018. In der Folge wurde Advokat B.____ von der Familie des Beschuldigten kontaktiert und gebeten, das Mandat zu übernehmen. Hierfür versandte er ein Schreiben mit beiliegender Vollmacht direkt an A.____ und eines an die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, mit dem Ersuchen, dieses dem inhaftierten Beschuldigten zuzustellen. Letztere verweigerte die Weiterleitung und führte zur Begründung aus, der ersuchte Anwalt B.____ sei aufgrund eines Interessenkonflikts nicht zur Übernahme des Mandats berechtigt. Dagegen erhob Advokat B.____ sowohl im Namen des Beschuldigten als auch in eigenem Namen am 21. Dezember 2018 Beschwerde an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (Verfahren Nr. 470 18 387). B. Mit undatiertem Schreiben leitete die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung BM/OK, Advokat B.____ ein an ihn adressiertes und als „Anwaltspost“ gekennzeichnetes Schreiben des Beschuldigten A.____ weiter. C. Mit Eingabe vom 28. Februar 2019 gelangte der Beschuldigte A.____ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Advokat B.____, erneut an das Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Strafrecht, und stellte dabei die folgenden Rechtsbegehren: Es sei festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft das Schreiben von A.____ an den unterzeichneten Anwalt (Eingang 27. Februar 2019) zu Unrecht geöffnet habe und es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, dies sofort zu unterlassen; unter o/e-Kostenfolge. Überdies sei die unentgeltliche Rechtspflege/Verbeiständung zu gewähren. D. In ihrer Stellungnahme vom 14. März 2019 beantragte die Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft, Hauptabteilung BM/OK (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde; dies ebenfalls unter o/e-Kostenfolge zu Lasten von Advokat B.____. E. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 18. März 2019 wurde der Schriftenwechsel geschlossen. F. Mit Beschluss vom 23. April 2019 entschied das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, dass das Beschwerdeverfahren Nr. 470 18 387 mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses beider Beschwerdeführer zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben werde. Die Kosten wurden dem mutmasslichen Prozessausgang entsprechend auf die Staatskasse genommen.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Auf die Begründung der Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme und die Ausführungen des Beschwerdeführers wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Beschlusses eingegangen.

Erwägungen

1. Formelles 1.1 Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), als Rechtsmittelinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) sowie aus § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist die Beschwerde zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Mit der Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, die falsche Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Es können somit alle Mängel des angefochtenen Entscheides geltend gemacht werden, die Rechtsmittelinstanz hat volle Kognition (PATRICK GUIDON, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 15 zu Art. 393 StPO). Die Beschwerdefrist gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide beträgt zehn Tage, wobei die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO). Angefochten wird vorliegend das Öffnen eines als „Anwaltspost“ adressierten Briefes des Beschuldigten an Advokat B.____. Es liegt damit ein zulässiges Anfechtungsobjekt vor. Sodann ist mit Beschwerdeerhebung vom 28. Februar 2018 die Rechtsmittelfrist gewahrt und die Begründungspflicht eingehalten worden. 1.2 Gestützt auf Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei oder eine andere verfahrensbeteiligte Person, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse ergibt sich daraus, dass die betreffende Person durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen, d.h. beschwert, ist (VIKTOR LIEBER, in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, N 7 zu Art. 382 StPO; NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Praxiskommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, N 2 zu Art. 382 StPO). Die Beschwer muss im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheids noch gegeben sein. Mithin wird ein aktuelles praktisches Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids vorausgesetzt (MARTIN ZIEGLER/STEFAN KELLER, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 2 zu Art. 382 StPO; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N 2 zu Art. 382 StPO; LIEBER, a.a.O., N 13 zu Art. 382 StPO; Pra 2012 Nr. 134 S. 966). Im Rahmen seiner Beschwerdeeingabe vom 28. Februar 2019 beantragt der Beschwerdeführer, es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht das Schreiben des Beschuldigten, welches als „Anwaltspost“ adressiert an Advokat B.____ ausgestellt worden ist, zu Unrecht geöffnet hat. Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers ist dieses Schreiben am 27. Februar 2019 beim Rechtsvertreter eingetroffen. Angesichts der bereits erfolgten Öffnung des Briefes durch die Verfahrensleitung vor der Beschwerdeerhebung am 28. Februar 2019 hat der Beschwerdeführer vorliegend kein aktuelles praktisches Interesse mehr an der Behandlung der Beschwerde. 1.3 Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts ist indessen vom Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses abzusehen, wenn sich die mit der Beschwerde aufgeworfene Frage jederzeit und unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an ihrer Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige bundesgerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (BGer 1B_351/2012 vom 20. September 2012, E. 2.3.3; Pra 2012 Nr. 134 S. 968; LIEBER, a.a.O., N 13 zu Art. 382 StPO). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Beschwerdelegitimation ist daher unabhängig davon, ob ein aktuelles Rechtsschutzinteresse besteht, zu bejahen, so dass auf die Beschwerde im Grundsatz einzutreten ist. 1.4 Allerdings ist vorliegend fraglich, ob auf den Antrag des Beschwerdeführers, wonach die Staatsanwaltschaft anzuweisen sei, dies (das Öffnen der Briefe) sofort zu unterlassen, eingetreten werden kann (Ziff. 1 der Rechtsbegehren der Beschwerde vom 28. Februar 2019). Mit Ausnahme der in Art. 397 Abs. 3 und 4 StPO geregelten Fälle ist der Erlass von Weisungen im Hinblick auf die weitere Gestaltung der Untersuchungsführung im Gesetz nicht vorgesehen. Auf entsprechende Anträge ist deshalb nicht einzutreten. Dies ist auf den Umstand zurückzuführen, dass Untersuchungen von der Staatsanwaltschaft und nicht von der Beschwerdeinstanz zu leiten sind (vgl. Art. 16 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeinstanz ist nach der gesetzlichen Konzeption mithin keine «Ersatz-Untersuchungsbehörde», welche – über die Gegenstand der Beschwerde bildenden Entscheide oder Verfahrenshandlungen hinaus – auf die Untersuchung oder die Modalitäten der Untersuchungsführung gestaltend Einfluss nimmt (vgl. zum Ganzen: GUIDON, a.a.O., N 6b zu Art. 397 StPO, mit Hinweisen). Aus dem Gesagten erhellt, dass auf den obgenannten Antrag des Beschwerdeführers nicht eingetreten werden kann.

2. Materielles 2.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde vom 28. Februar 2019 geltend, mit undatiertem Schreiben der Beschwerdegegnerin habe ihn das geöffnete Couvert erreicht. Aus der Adressierung des Briefes habe sich klar ergeben, dass es sich um Anwaltspost handle und diese dürfe nicht geöffnet werden. Auch die Anwaltspost im Hinblick auf ein künftiges Mandat dürfe nicht geöffnet werden, damit eine inhaftierte Person die Möglichkeit habe, dem Anwalt ihre Sicht der Dinge darzulegen, um diesen von der Mandatsannahme zu überzeugen. Sollte die Verfahrensleitung der Auffassung sein, ein Brief dürfe nicht zugestellt werden, so habe sie dies schriftlich mit Rechtsmittelbelehrung mitzuteilen. Das Verhalten der Beschwerdegegnerin,

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht sich unberechtigt Zugang zu aufgrund der Adresse klar als Anwaltspost gezeichneter Post zu verschaffen, sei sowohl straf- als auch aufsichtsrechtlich relevant. In einem geordneten Verfahrensablauf habe sich die Beschwerdegegnerin an ihre Rechte zu halten sowie die Verteidigung auch. Dazu gehöre die Zustellung ungeöffneter Anwaltspost. Aus den dargelegten Gründen sei die Beschwerde gutzuheissen. 2.2 Demgegenüber entgegnet die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 14. März 2019, der Beschuldigte befinde sich seit dem 4. Dezember 2018 in Haft. Wie in allen Haftfällen kontrolliere sie deshalb alle Postsendungen mit dem Beschuldigten als Absender oder Adressat. Demgemäss auch das vorliegend strittige, als „Anwaltspost“ gekennzeichnete Schreiben, welches nicht von der amtlichen Verteidigerin C.____ stamme oder an diese adressiert sei. Die Korrespondenz mit der amtlichen Verteidigung werde ungeöffnet weitergeleitet. Eine weitere Verteidigung sei im vorliegenden Fall derzeit aber (noch) nicht involviert, da gerade dieses Thema Gegenstand der bereits hängigen Beschwerde im Verfahren 470 18 387 sei. Bis zum Entscheid des Kantonsgerichts in diesem Verfahren unterlägen alle anderen Postsendungen der Kontrolle. Solange nicht geklärt sei, ob Advokat B.____ als Verteidiger zugelassen werden müsse, könne er nicht als Verteidiger im Sinne der StPO behandelt werden, diese besondere Stellung komme derzeit lediglich der amtlichen Verteidigerin zu. In diesem Sinne interpretiere die Staatsanwaltschaft Art. 235 Abs. 4 Satz 1 StPO. Auch Satz 2 desselben Artikels beziehe sich nach Ansicht der Beschwerdegegnerin auf die amtliche Verteidigerin, falls im Rahmen dieser Korrespondenz ein Verdacht auf Missbrauch entstehe. Diese Bestimmung finde jedoch ebenfalls keine Anwendung. Die Post von und an Advokat B.____ falle einzig und allein unter Art. 235 Abs. 3 StPO, so dass sie eben einer Kontrolle unterliege. 2.3.1 Gemäss Art. 235 Abs. 4 StPO hat die inhaftierte Person das Recht, frei und ohne inhaltliche Kontrolle mit der Verteidigung zu verkehren. Besteht begründeter Verdacht auf Missbrauch, so kann die Verfahrensleitung mit Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichts den freien Verkehr befristet einschränken, nachdem sie die Beschränkungen der inhaftierten Person und der Verteidigung vorgängig eröffnet hat (Art. 235 Abs. 4 Satz 2). Demgegenüber kontrolliert die Verfahrensleitung die sonstige ein- und ausgehende Post, mit Ausnahme der Korrespondenz mit Aufsichts- und Strafbehörden (Art. 235 Abs. 3 StPO). Das Recht der inhaftierten Person, mit der Verteidigung frei und ohne inhaltliche Kontrolle zu verkehren, ergibt sich nebst Art. 235 Abs. 4 StPO ebenso aus Art. 32 Abs. 2 Satz 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) sowie aus Art. 6 Ziff. 3 lit. b und c der Konvention zum Schutze der Menschen und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101). Das Recht auf freien Verkehr gibt dem Inhaftierten den Anspruch, sich – wie wenn er sich in Freiheit befände – immer dann mit einer Anwältin oder einem Anwalt seiner Wahl in Verbindung zu setzen, wenn er das als notwendig erachtet. Umgekehrt muss die Anwältin oder der Anwalt jederzeit Zugang zur inhaftierten Person haben. Das Verbot der inhaltlichen Kontrolle gewährleistet sodann den unbeaufsichtigten Kontakt; Gespräche, Korrespondenz und Telefonate dürfen somit inhaltlich nicht überwacht werden (MATTHIAS HÄRRI, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Auflage, Basel 2014, N 52 ff. zu Art. 235 StPO). Der freie Verkehr kann nur dann eingeschränkt werden, wenn begründeter Verdacht auf Missbrauch besteht. Die Bestimmung lässt auch Beschränkungen des Inhalts der Verteidigerkontakte zu, also beispielsweise die Überwachung des Briefverkehrs mit dem Beschuldigten durch Öffnen der Briefe und Lektüre des Inhalts (HÄRRI, a.a.O., N 57 zu Art. 235 StPO). 2.3.2 Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass der vom Beschuldigten an den Advokaten B.____ adressierte Brief gemäss Art. 235 Abs. 3 StPO der Postkontrolle unterlegen habe, zumal es sich bei ihm (noch) nicht um einen involvierten Verteidiger gehandelt habe und dieser somit nicht vom Schutzbereich des Art. 235 Abs. 4 StPO, welcher nur der Verteidigung zukomme, erfasst gewesen sei. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin beinhaltet Art. 235 Abs. 4 StPO keine Beschränkung auf die dem Beschuldigten zugeteilte amtliche Verteidigung respektive seinen (ersten) selbstgewählten Wahlverteidiger. Der Gesetzeswortlaut spricht von der „Verteidigung“ im Allgemeinen. Würde den Ausführungen der Beschwerdegegnerin gefolgt, so müsste jeder inhaftierten Person das Recht verwehrt werden, sich ohne inhaltliche Kontrolle an einen anderen Anwalt zu wenden und um potenzielle Übernahme des Mandats zu ersuchen. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es einem bisher amtlich verteidigten Beschuldigten nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung frei steht, eine private Verteidigung zu beauftragen, und somit die gleichzeitige Verteidigung durch einen amtlichen und einen Wahlverteidiger nicht ausgeschlossen ist (vgl. BGer 1B_289/2012, 1B_291/2012 vom 29. Juni 2012 E. 2.3.2), ist zu konstatieren, dass sich das Gesetz in Art. 235 Abs. 4 StPO auf aktuelle, aber auch mögliche künftige Verteidiger beziehen muss. Diese Beauftragung ist geheim und untersteht dem Anwaltsgeheimnis.

2.3.3 Dies bedeutet aber nicht, dass sämtliche an oder von einem Beschuldigten als „Anwaltspost“ bezeichnete Korrespondenz nicht mehr kontrolliert werden darf. Als Verteidiger können in erster Linie nur im Anwaltsregister eingetragene Anwälte in Frage kommen. Ergibt sich bei der Überprüfung der Post beispielsweise, dass Briefe an oder von Verteidigern von Mitbeschuldigten oder Vertretern der Privatklägerschaft verfasst worden sind, ist es zulässig und gar geboten, diese vom Privileg des freien Verkehrs nach Art. 235 Abs. 4 StPO auszunehmen. Stellt die Verfahrensleitung alsdann bei der Kontrolle der ein- und ausgehenden Post fest, dass ein anderer als der bisher bekannte Verteidiger angeschrieben worden ist, so hat sie den Beschuldigten um Klärung zu ersuchen oder aber den angeschriebenen Anwalt anzufragen, ob eine Mandatsübernahme geplant ist. Gleiches gilt, wenn sich ein Anwalt mit einem Schreiben an einen inhaftierten Beschuldigten wendet, weil er von Dritten ersucht worden ist, den Fall zu übernehmen. Auch diesfalls ist der Anwalt anzufragen, ob die Frage des Verteidigerwechsels im Raum steht. Sollte die Verfahrensleitung im Nachhinein an die Abklärungen noch immer der Ansicht sein, ein Schreiben an oder von einem registrierten Anwalt nicht weiterleiten zu können, weil sie von einer Missbrauchsgefahr oder einem allfälligen Interessenkonflikt ausgeht, so darf sie das Schreiben dennoch keinesfalls öffnen oder sich damit begnügen, dieses zurückzuweisen. Zwar ist die Verfahrensleitung für die Einschränkung des freien Verkehrs zuständig, d.h. nur sie hat

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht die Möglichkeit, einem Missbrauch sofort zu begegnen, allerdings bedarf es hierfür der Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichts. Der entsprechende Entscheid ist – wie wenn eine Einschränkung mit der ursprünglichen Verteidigung erfolgen würde – durch die Verfahrensleitung sofort der potenziellen künftigen Verteidigung und der beschuldigten Person zu eröffnen und unverzüglich, also spätestens am nächsten Arbeitstag, dem Zwangsmassnahmengericht zur Genehmigung zu unterbreiten (vgl. HÄRRI, a.a.O., N 58 zu Art. 235 StPO; MARKUS HUG/ALEXANDRA SCHEIDEGGER, in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, N 16 zu Art. 235 StPO). Diese Vorgehensweise rechtfertigt sich deshalb, weil die Einschränkung des freien Verkehrs die wirksame Verteidigung des Beschuldigten beeinträchtigt, mithin dem Grundsatz des fairen Verfahrens zuwiderläuft. Aus diesem Grund setzt diese ausserordentliche, stark in die Verteidigungsrechte eingreifende Massnahme eine konkrete Missbrauchsgefahr voraus, an deren Nachweis hohe Anforderungen zu stellen sind (HÄRRI, a.a.O., N 57 und 59 zu Art. 235 StPO; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N 7 zu Art. 235 StPO; HUG/SCHEIDEGGER, a.a.O., N 14 zu Art. 235 StPO). Denn im kantonalen Anwaltsregister eingetragene Anwälte sind verpflichtet, sich gemäss Art. 12 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA, SR 935.61) an die Berufsregeln zu halten. Insbesondere haben sie jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen, zu vermeiden (Art. 12 lit. c BGFA). Sie unterstehen sodann nach Art. 14 BGFA der kantonalen Aufsichtsbehörde, welche gemäss Art. 17 BGFA Disziplinarmassnahmen – bis hin zum dauernden Berufsausübungsverbot – gegen sie verhängen kann. 2.3.4 Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die Beschwerdegegnerin seit Beginn der Strafuntersuchung Kenntnis vom Wunsch des Beschwerdeführers, von Advokat B.____ vertreten zu werden, hat und unter Berücksichtigung der vom Beschuldigten am 2. Januar 2019 auch tatsächlich unterschriebenen Vollmacht hätte wissen müssen, dass sie das Schreiben – unabhängig vom im damaligen Zeitpunkt hängigen Beschwerdeverfahren Nr. 470 18 387 – nicht gemäss Art. 235 Abs. 3 StPO ohne Weiteres hätte öffnen und kontrollieren dürfen. Aus dem Gesagten ist festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin das Schreiben des Beschwerdeführers an B.____ zu Unrecht geöffnet hat und die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen ist.

3. Kosten 3.1 Abschliessend ist über die Verlegung der Verfahrenskosten zu entscheiden. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens gehen die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von CHF 550.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 500.00 (§ 13 Abs. 1 GebT) sowie Auslagen von pauschal CHF 50.00, zu Lasten des Staates.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.2 Mit Beschwerde vom 28. Februar 2019 stellt der Beschwerdeführer sodann den Antrag, es sei ihm für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege / Verbeiständung mit Advokat B.____ zu bewilligen. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV setzt voraus, dass eine Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um die Verfahrenskosten selbst zu tragen, und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Satz 1). Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat die Person ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (Satz 2). Im zu beurteilenden Fall erweisen sich die genannten Voraussetzungen gestützt auf die Akten und angesichts des vorliegenden Verfahrensausgangs als zweifellos erfüllt, weshalb dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Verbeiständung mit Advokat B.____ zu bewilligen ist. 3.3 Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist für seine Bemühungen im Beschwerdeverfahren entsprechend ein Honorar zu Lasten des Staates zu entrichten. Da dieser keine Honorarnote eingereicht hat, ist die Entschädigung von Amtes wegen nach Ermessen festzusetzen (§ 18 Abs. 1 und Abs. 2 der Tarifordnung für Anwältinnen und Anwälte, TO, SGS 178.112), wobei das Honorar der amtlichen Verteidigung bzw. unentgeltlichen Verbeiständung gemäss § 3 Abs. 2 TO CHF 200.00 pro Stunde beträgt. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände erachtet die Beschwerdeinstanz ein pauschales Honorar in der Höhe von CHF 300.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer von CHF 23.10, total somit CHF 323.10, als angemessen.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, gutgeheissen und es wird festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft das Schreiben des Beschwerdeführers an Advokat B.____ (Eingang bei Advokat B.____: 27. Februar 2019) zu Unrecht geöffnet hat.

2. Die kantonsgerichtlichen Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt CHF 550.00 (beinhaltend eine Gebühr von CHF 500.00 sowie Auslagen von CHF 50.00) gehen zu Lasten des Staates.

3. Die unentgeltliche Verbeiständung mit Advokat B.____ wird bewilligt. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird ein Honorar in der Höhe von CHF 300.00 (inkl. Auslagen) zzgl. 7.7% Mehrwertsteuer von CHF 23.10, somit insgesamt CHF 323.10, aus der Gerichtskasse entrichtet.

Präsident

Enrico Rosa Gerichtsschreiberin i.V.

Mateja Smiljić

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